Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 15. April 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8186 18. Wahlperiode 19.04.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Gohlke, Sigrid Hupach, Dr. Rosemarie Hein, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8021 – Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Wintersemester 2014/2015 blieben rund 21 000 Studienplätze unbesetzt. Gleichzeitig erhalten tausende Studienberechtigte keinen Studienplatz. Das Numerus -clausus-Urteil vom 18. Juli 1972 erlaubte als „vorübergehende Notmaßnahme “ das grundgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Berufswahl durch die Erhebung von NCs einzuschränken. Diese „Notmaßnahme“ hält bis heute an. Die dadurch notwendigen Mehrfachbewerbungen haben unbesetzte Studienplätze zur Folge und tragen zum zusätzlichen Mangel an Studienplätzen bei. Das Dialog-orientierte Serviceverfahren (DoSV) ist aufgrund der geringen Beteiligung der Hochschulen derzeit nicht in der Lage, dieses Problem zu lösen (www.sueddeutsche.de/news/bildung/hochschulen-studienplatz-vergabe-driftetins -chaos-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-151102-99-03932). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Ausgestaltung und Durchführung der Zulassungsverfahren liegt in der alleinigen Verantwortung der Länder bzw. deren Hochschulen. Für die Ein- und Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens (DoSV) ist ausschließlich die von den Ländern im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz getragene Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) zuständig. Verantwortlichkeiten des Bundes bestehen nicht. 1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass es einerseits Mehrfachbewerbungen, andererseits trotz eines massiven Studienplatzmangels zwischen 15 000 und 20 000 unbesetzte Studienplätze jedes Semester gibt, und was gedenkt sie diesbezüglich zu tun? Ob bundesweit ein Studienplatzmangel herrscht, ist – abgesehen von den Vergabeverfahren für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge, z. B. Medizin – gar nicht feststellbar. Es werden aber in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen infolge unkoordinierter Mehrfachbewerbungen, die zu Mehrfachzulassungen führen, zu viele Studienplätze erst sehr spät besetzt; zudem bleiben Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8186 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode am Ende auch vorgehaltene Studienplätze unbesetzt. Um dies abzustellen und die Auslastung der Studiengänge weiter zu verbessern, müssen die Bewerbungen koordiniert und die Zulassungen abgeglichen werden. Dem dient das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV), dessen Software mit finanzieller Förderung des Bundes in Höhe von 15 Mio. Euro entwickelt wurde und die der von den Ländern im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) getragenen Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) seit April 2011 einsatzbereit zur Verfügung steht. Die Projektförderung des Bundes ist zum 29. Februar 2012 ausgelaufen . Die Weiterentwicklung der Software und die Koordinierung mit den Hochschulen sowie die Verantwortung für die gesamte Durchführung des Verfahrens liegen allein in der Hand der SfH. Um volle Wirksamkeit entfalten zu können, müssen möglichst alle der rund 180 Hochschulen mit örtlich zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen an das DoSV angebunden sein. Nach Einschätzung der für die Ein- und Durchführung des DoSV ausschließlich zuständigen SfH ist mit der flächendeckenden Einführung des DoSV bis zum Jahr 2018 zu rechnen. Zur Erreichung dieses Ziels arbeitet die SfH intensiv mit Hochschulen und Herstellern von Campusmanagementsystemen zusammen, um die jeweilige fachliche, organisatorische sowie technische Anbindung sicherzustellen. Nach Auffassung der Bundesregierung kann aus der Zahl unbesetzt gebliebener Studienplätze kein Rückschluss auf die Zahl möglicherweise unversorgt gebliebener Bewerber gezogen werden. In den traditionellen Zulassungsverfahren ist die Erhebung von Daten über die Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber mit ihren jeweiligen Studienwünschen nicht möglich. Dies kann nur im Rahmen des DoSV erreicht werden, da dort alle Bewerberinnen und Bewerber zentral registriert und alle Studienwünsche datenbankmäßig erfasst werden. Von der Zahl der in den traditionellen Zulassungsverfahren unbesetzt gebliebenen Studienplätzen werden sowohl solche Studienplätze erfasst, die mangels Nachfrage unbesetzt geblieben sind, als auch solche, die vergeben waren, aber wegen Nichtannahme dann doch wieder frei wurden, für die aber wegen des bereits fortgeschrittenen Semesters kein weiteres Nachrückverfahren mehr durchgeführt wurde. 2. Wie viele Studienplätze blieben nach Kenntnis der Bundesregierung im Sommersemester 2015 und im Wintersemester 2015/2016 unbesetzt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Erforderlich ist hierzu eine entsprechende Erhebung bei den Hochschulen, die die Kultusministerkonferenz (KMK) jährlich nach Abschluss der Zulassungsverfahren zum Wintersemester durchführt. Der KMK-Bericht zum Zulassungsverfahren im WS 2015/16 wird turnusgemäß voraussichtlich im Mai 2016 verfügbar sein. 3. Gedenkt die Bundesregierung, über ein Bundeshochschulzulassungsgesetz die Einschränkung des grundgesetzlich gewährleisteten Rechts auf freie Berufswahl rückgängig zu machen? Wenn nein, mit welcher Begründung? 4. Und wenn die Bundesregierung dies nicht über ein Bundeshochschulzulassungsgesetz regeln möchte, wie möchte sie das grundgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Berufswahl dann zukünftig garantieren? Die Fragen 3 und 4 werden im Zusammenhang beantwortet. Das zentrale Problem bei der Zulassung zu örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen ist nicht rechtlicher Art. Ursächlich ist vielmehr der bereits in der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8186 Antwort zu Frage 1 skizzierte Mechanismus. Daher sieht die Bundesregierung auf der rechtlichen Ebene keinen Regulierungsbedarf. 5. Wie viele Hochschulen haben sich nach der Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 am DoSV beteiligt (bitte aufschlüsseln)? Die bisherige Entwicklung des DoSV ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen . Da über vier Fünftel der Erstzulassungen auf die Wintersemester entfallen und daher die Zulassungssituation nicht mit den Sommersemestern vergleichbar ist, werden zur besseren Übersichtlichkeit die Entwicklung im Sommersemester und die im Wintersemester in separaten Tabellen dargestellt. WS 2012/13 WS 2013/14 WS 2014/15 WS 2015/16 Hochschulen 17 47 62 89 Studiengänge 22 176 289 465 Studienplätze 2.500 17.500 28.000 49.476 Bewerber 14.000 75.378 114.229 183.083 Bewerbungen 22.004 165.000 263.525 556.723 SS 2013 SS 2014 SS 2015 SS 2016 Hochschulen 10 14 35 38 Studiengänge 22 32 102 127 Studienplätze 1.610 2.118 6.980 8.954 Bewerber 7.127 7.419 25.718 30.741 Bewerbungen 9.688 9.911 57.311 75.736 6. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass beim DoSV bei der Bewerbung für ein Medizinstudium zukünftig Bewerbungs- statt Wartesemester angerechnet werden? 7. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Umstellung von Bewerbungs- auf Wartesemester, vor allem vor dem Hintergrund, dass den Bewerberinnen und Bewerbern ein deutliches Mehr an bürokroatischem Aufwand zugemutet wird und schon ein einmaliges Verpassen am Bewerbungsverfahren sich nachteilig auf eine erfolgreiche Bewerbung auswirken kann? Die Fragen 6 und 7 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Fragen liegen ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Länder und betreffen die in dem neuen Staatsvertrag der Länder über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vorgesehene Umstellung von Wartesemestern auf Bewerbungssemester in der sog. „Wartezeitquote“ des Zentralen Verfahrens (Zulassung in den bundesweit zulassungsbeschränkten medizinischen Studiengängen sowie Pharmazie). Mit dieser Änderung soll eine bessere Prognostizierbarkeit der Auswahlgrenzen in der Wartezeitquote des Zentralen Verfahrens ermöglicht werden . Dies ist im Interesse aller Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zulassung über die Wartezeitquote anstreben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8186 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Neuregelung betrifft nicht das DoSV, welches der Zulassung in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen dient. 8. Ist es nach Meinung der Bundesregierung denkbar, dass die Umstellung von Warte- auf Bewerbungssemester auch auf andere Studiengänge im DoSV ausgedehnt wird? Entsprechende Überlegungen oder Planungen der für die Ausgestaltung der Zulassungsverfahren in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen allein zuständigen Länder bzw. ihrer Hochschulen sind bislang nicht bekannt. 9. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung sicherstellen, dass zukünftig alle Hochschulen in öffentlicher Trägerschaft am DoSV teilnehmen? Wie bei der Antwort zu Frage 1 bereits ausgeführt, ist für die Ein- und Durchführung des DoSV ausschließlich die von den Ländern im Zusammenwirken mit der HRK getragene SfH zuständig. Diese rechnet mit einer flächendeckenden Einführung des DoSV bis zum Jahr 2018. Maßnahmen der Bundesregierung sind daher nicht veranlasst. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333