Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 20. April 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8203 18. Wahlperiode 22.04.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/7982 – Revision der EU-Holzhandelsverordnung – Regenwaldzerstörung durch illegalen Holzeinschlag V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Regenwald und sein Artenreichtum haben viele Gegner: Die Umwandlung in Soja- oder Palmölplantagen, legale und illegale Abholzung für den Holzhandel und Degradation zerstören die einmalige Natur. Damit werden nicht nur Tier- und Pflanzenarten endgültig und unumkehrbar ausgelöscht, auch unser Klima leidet, wenn die Lungen der Erde zerstört werden. Interpol schätzt, dass 15 bis 30 Prozent des weltweit gehandelten Holzes aus illegaler Abholzung stammt (www.interpol.int/Crime-areas/Environmental-crime/ Projects/Project-Leaf). In der EU und in Deutschland sollen verschiedene Programme , Verordnungen und Gesetze die Wälder schützen und den Handel mit illegal geschlagenem Holz unterbinden. Hierzu zählt der EU-Aktionsplan Forest Law Enforcement, Governance and Trade (FLEG) von 2003 und das 7. Umweltaktionsprogramm (7. UAP) von 2014. Konkreter wird es in der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR – European Timber Regulation), die eine Sorgfaltspflicht für Importeure vorschreibt. Diese Verordnung findet in Deutschland im Holzhandelssicherungsgesetz (HolzSiG) ihre Umsetzung. Für die Kontrolle der Unternehmen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Doch EUTR und HolzSiG weisen aus Sicht der Fragesteller enorme Schwächen auf: Anwendung auf eine beschränkte Produktpalette, geringe Strafvorschriften und wenig Kontrollen. Im Februar 2016, drei Jahre nach Inkrafttreten der EUTR, hat die Europäische Kommission nun einen Bericht zur Umsetzung veröffentlicht – ein Schritt zu einer möglichen Revision der EUTR und damit auch des HolzSiG für mehr Schutz von Wäldern. Der Kommissionsbericht beschreibt die schwache und verspätete Umsetzung der EUTR, die fehlende Effektivität und die nur geringe Wirkung der Verordnung. Auch auf legalen Wege kommt nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA oder CITES, der Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) geschütztes Holz nach Deutschland und in die EU. Ebenfalls legal auf den deutschen und europäischen Markt kommt Holz aus Konfliktgebieten; das zeigen Recherchen von Verbänden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8203 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung teilt die Sorge der Antragssteller über die fortschreitenden Waldzerstörungen und Walddegradierungen weltweit. Wie die Umwandlung in Siedlung und Infrastruktur oder in landwirtschaftliche Nutzflächen trägt der illegale Holzeinschlag dazu bei. Wichtig ist es daher, den Herkunftsländern, insbesondere der ärmeren Landbevölkerung und den örtlichen Waldnutzern, alternative Nutzungsoptionen aufzuzeigen, die ihnen ausreichend Einkommen und Ernährung sichern und die Umwandlung von Wald weniger verlockend erscheinen lassen. Die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags ist ein wichtiger Teil der von der Bundesregierung unterstützten internationalen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder weltweit. Die konsumentenseitigen Maßnahmen dienen dabei der Unterstützung der Erzeugerländer bei ihren notwendigen eigenen Anstrengungen zur Verbesserung der Regierungsführung und der Kontrollen der Holznutzung. Sie dienen aber auch dem Schutz der heimischen Forst-und Holzwirtschaft, die die Wälder nach hohen Standards nachhaltig bewirtschaftet, vor konkurrierenden Produkten aus Raubbau . Nach wissenschaftlichen Analysen des Thünen-Instituts stammen etwa 7 bis 17 Prozent der in die EU gelangenden Holzwaren aus illegalen Quellen. Die EU hat darauf mit der FLEGT-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2173/2005; FLEGT – Forest Law Enforcement Governance and Trade) sowie mit der EU- Holzhandelsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 995/2010, EUTR – European Timber Regulation) reagiert. Letztere ist seit März 2013 anzuwenden. In kaum einem anderen Produktbereich liegt ein der EUTR vergleichbares Instrument zum Schutz vor illegalen Importen bzw. des illegalen Handels vor. Anders als die Antragsteller sieht die Bundesregierung keine konkreten Hinweise, dass die EUTR oder das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) erhebliche Schwächen aufweisen. Deutschland gehört zu den Mitgliedstaaten, die die Verordnung seit 1. März 2013 beispielhaft umsetzen und anderen Mitgliedstaaten damit Vorbild und Unterstützung bieten. Es gibt derzeit keine soliden Hinweise, dass die Umsetzung nicht funktioniert. Vielmehr zeigt der Anstieg der Untersuchungen am Thünen-Kompetenzzentrum für Holzherkünfte einen steilen Anstieg bei den von der Wirtschaft inzwischen aus eigenem Interesse vorgelegten Holzproben . Dies ist ein Indikator dafür, dass sich das von der EU-Verordnung angestrebte Verhalten der Marktteilnehmer verändert. Genau das war und ist das Ziel der Verordnung mit ihrem Sorgfaltspflichtansatz. Die Anzahl und die Höhe der verhängten Strafen sind dagegen keine brauchbaren Indizien. Einzig die verzögerte Umsetzung in einer Reihe von Mitgliedstaaten dürfte die Gesamtwirkung der Verordnung sehr beeinträchtigt haben. Eine fundierte Bewertung der Wirksamkeit der Verordnung oder einzelner Elemente konnte daher durch die erste offizielle Evaluierung 2015 noch gar nicht vorgenommen werden, so dass die EU-Kommission laut eigener Aussage – außer möglicherweise für den Produktanhang – auch keine Vorschläge für Änderungen vorlegen wird. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund und mit Verweis auf die Wettbewerbsnachteile für die deutsche Wirtschaft den Druck auf die Kommission und die säumigen Mitgliedstaaten seit 2013 stets aufrechterhalten. Die angedrohten Vertragsverletzungsverfahren haben inzwischen alle Mitgliedstaaten zum Handeln gebracht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8203 1. Wie viele Unternehmen wurden 2015 im Rahmen der EUTR/des HolzSiG von der BLE kontrolliert? Wie viele Kontrollen wurden 2015 im Rahmen der EUTR/des HolzSiG von der BLE durchgeführt? Lässt sich eine ähnliche Anzahl von Kontrollen für 2016 erwarten? Im Jahr 2015 wurden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) 154 Unternehmen geprüft und insgesamt 198 Prüfungen im Rahmen der EUTR durchgeführt. Für das Jahr 2016 sind Prüfungen in derselben Größenordnung geplant. 2. Von wie vielen Marktteilnehmern nach dem HolzSiG, also Unternehmen, die im Rahmen der EUTR/des HolzSiG von der BLE kontrolliert werden können, geht die Bundesregierung inzwischen aus? Die BLE ermittelt inzwischen – in regelmäßigen zeitlichen Abständen – die Anzahl der aktuellen Marktteilnehmer auf der Grundlage einer Auswertung der Zollbehörden über die Anzahl bzw. Art der in Deutschland angemeldeten Importe. Nach der für das Jahr 2015 vorliegenden Liste gibt es rund 25 000 Firmen, die Holz oder Holzerzeugnisse aus Drittländern in Verkehr gebracht haben. Darunter befinden sich jedoch rund 10 000 Firmen, die lediglich einen und weitere rund 4 000 Firmen, die lediglich zwei Importe durchgeführt haben und in der Regel nicht dem klassischen Holzhandel zuzurechnen, sondern als eher branchenfremd einzustufen sind. 3. Bei wie vielen Unternehmen wurden 2015 Holzproben genommen, um in Laboren die deklarierten Angaben zu Holzart oder -herkunft zu verifizieren? Bei wie vielen Unternehmen wurden 2015 ausschließlich schriftliche Unterlagen geprüft? Bei 67 Firmen wurden Holzproben zur Untersuchung von Holzart bzw. -herkunft gezogen. Bei 87 Firmen fand die Prüfung auf Basis von Dokumenten statt. 4. Wie viele Verstöße gegen das HolzSiG wurden 2015 ermittelt? Welche waren die Verstöße und welches Strafmaß wurde für das schwerste Vergehen verhängt? 5. Welche waren die jeweiligen Gründe für die Ordnungswidrigkeiten, die 2015 von der BLE aufgedeckt wurden? Fragen 4 und 5 werden im Zusammenhang beantwortet. Es wurden 193 Verstöße festgestellt, von denen sich 127 auf die Registrierungspflicht nach § 6 Absatz 5 HolzSiG bezogen. Im Übrigen betrafen die Verstöße fehlende Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, Mängel im Risikobewertungs- bzw. Risikominderungsverfahren bis zum Fehlen eines dokumentierten Risikobewertungsverfahrens. Auch wurden in einigen wenigen Fällen, die die Einfuhr von Verbundprodukten betrafen , Abweichungen der deklarierten von der durch Probeuntersuchung ermittelten Holzarten festgestellt. Bei keinem der Verstöße wurde einer der Straftatbestände nach § 8 HolzSiG erfüllt. Die Verstöße stellten entweder eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Verwarnungen oder Geldbußen bis zu 50 Euro geahndet wurden, oder waren Gegenstand einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 HolzSiG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8203 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Wie begegnet die Bundesregierung der Gefahr, dass insbesondere Sperrholz oft illegal geschlagenes Holz enthält (vgl. Analyse des WWF „Illegaler Holzeinschlag und Deutschland, 2008: www.wwf.de/fileadmin/user_upload/PDF/ WWF_Holzimporte_April2008.pdf)? Wie reagiert die BLE mit ihren Kontrollen darauf? Die BLE berücksichtigt den Umstand, dass es sich bei Verbundprodukten, zu denen auch Sperrholz gehört, um gegenüber Rund- oder Schnittholz problematische Produkte handelt. Die BLE wählt Marktteilnehmer, die sie im Rahmen einer Vor- Ort-Kontrolle auf die Einhaltung der Vorschriften der EUTR prüft, nach einem Risiko-basierten Ansatz aus. Einer der derzeit fünf berücksichtigten Risikofaktoren ist die besondere Berücksichtigung von Betrieben der Möbelbranche, deren Produkte vorwiegend aus Verbundprodukten, wie Sperrholz oder MDF-Platten bestehen. Vom Marktteilnehmer wird insoweit gemäß dem Leitfaden zur EU- Holzverordnung verlangt, dass er Informationen über das gesamte in der Zusammensetzung enthaltene ungebrauchte Material, einschließlich Art und Ort des Holzeinschlags, der einzelnen Bestandteile und der Legalität des Ursprungs dieser Bestandteile, sammelt. Zur Prüfung der korrekten Deklaration der Produkte werden entsprechende Warenproben zur Bestimmung der im Produkt enthaltenen Holzarten genommen. Für die Überprüfung von Sperrhölzern werden regelmäßig Holzartenbestimmungen am Thünen-Kompetenzzentrum Holzherkünfte durchgeführt. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 61 Prüfaufträge (ca. 350 Einzelproben) allein dieser Art bearbeitet . Die Aufträge stammen zum größten Teil von Holzhandelsunternehmen, die im Rahmen von Eigenkontrollen die verarbeiteten Hölzer überprüfen lassen. Die Ergebnisse der Holzartenbestimmungen werden den Handelsunternehmen und Kontrollbehörden (insgesamt 6 Aufträge durch die BLE und 5 Aufträge von Zollbehörden) bereitgestellt. Als zusätzliche Hilfestellung für die Wirtschaft wie für die Behörden wurde 2015 und 2016 erstmals eine Übersicht der Hölzer, die regelmäßig in Sperrhölzern aus asiatischer Produktion identifiziert werden können , publiziert. 7. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko für illegal geschlagenes Holz im Onlinehandel? Wie begegnet die Bundesregierung dem Risiko, dass im Onlinehandel illegal geschlagenes Holz erhältlich ist? Wie reagiert die BLE mit ihren Kontrollen darauf? Beim Online-Handel handelt es sich um eine spezielle Art der Vermarktung, bei der über die inzwischen allgemein übliche Online-Werbung hinaus die entsprechenden Kaufverträge elektronisch geschlossen werden. Die Kontrollen der BLE knüpfen entsprechend den Vorgaben der EUTR an den Tatbestand des Erstinverkehrbringens von Holz oder Holzerzeugnissen in Deutschland an. Insoweit sind der BLE alle entsprechenden Importvorgänge bzw. die den Import veranlassenden Marktteilnehmer bekannt (s. auch Antwort zu Frage 2). Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe erfolgt derzeit nach vier konstanten und einem variablen Risikofaktor, unabhängig von der Art der Vermarktung. Bislang liegen der BLE keine Erkenntnisse vor, die bei der Online-Vermarktung einen erhöhten Risikofaktor hinsichtlich der Vermarktung möglicherweise illegal geschlagenen Holzes begründen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8203 8. Hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung 2015 durch eigene Recherchen Fälle aufgedeckt, die nach dem HolzSiG zur Anzeige gebracht werden mussten, oder beschränken sich diese Fälle bisher auf Hinweise von anderen Stakeholdern, wie z. B. Nichtregierungsorganisationen (NGO)? Keiner der bislang von der BLE festgestellten Verstöße eines Marktteilnehmers gegen Vorschriften der EUTR erfüllte einen Straftatbestand gemäß § 8 HolzSiG. Nach den der BLE vorliegenden Informationen gibt es bislang erst einen Fall, der von einer NGO bei einer Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden ist. Diese hat das Ermittlungsverfahren jedoch eingestellt. 9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit der Sanktion einer Ordnungswidrigkeit , denn in der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird in Artikel 19 Absatz 2 festgelegt: „Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken“? Die Bundesregierung hält die Sanktionsmöglichkeiten nach dem HolzSiG für ausreichend. Die Straf- und Bußgeldbewehrungen im HolzSiG sind verhältnismäßig und entsprechen dem üblichen Rahmen des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts . Zudem ermöglicht das HolzSiG u. a. die Beschlagnahmung von Holz und Holzprodukten, was im Einzelfall erhebliche Vermögenseinbußen bedeuten und die Existenz von Betrieben gefährden kann und daher durchaus abschreckende Wirkung hat. Entscheidendes Indiz für die Wirksamkeit sind zudem nicht die Höhe und Anzahl der Strafen, sondern die tatsächlich erzielten Veränderungen im Marktverhalten (siehe hierzu auch die Vorbemerkung). 10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht der Europäischen Kommission zur Umsetzung der EUTR? Welche sind nun die nächsten Schritte der Bundesregierung zur besseren Umsetzung und Implementierung der EUTR in Deutschland und EU? Der erste Evaluationsbericht zur Umsetzung der EUTR kritisiert zu Recht die schleppende Umsetzung der EU-Holzhandelsverordnung in einzelnen Mitgliedstaaten . Diesen Missstand hat Deutschland seit 2013 wiederholt in den entsprechenden EU-Ausschüssen in Brüssel sowie mit Schreiben auf hoher Ebene kritisiert . Kommission und säumige Mitgliedstaaten wurden dabei um Beschleunigung der Verfahren gebeten. Die Bundesregierung bedauert, dass aufgrund der verzögerten Umsetzung in der EU noch keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Wirksamkeit einzelner Elemente der Verordnung geschlossen werden konnten , nimmt aber zur Kenntnis, dass der Evaluationsbericht die hohe Relevanz der Verordnung für die Bekämpfung des weltweiten illegalen Holzeinschlags und Holzhandels bestätigt, die bereits zu einem veränderten Verhalten und Problembewusstsein bei Marktteilnehmern geführt habe. In Deutschland wird die EUTR bereits seit 3. März 2013 umgesetzt. Es liegt weiter im deutschen Interesse, dass die EUTR schnellstmöglich in allen Mitgliedsstaaten der EU vollständig umgesetzt wird, um bestehende Wettbewerbsverzerrungen für die deutsche Wirtschaft zu beseitigen und das Risiko, dass Holz aus illegalen Quellen verstärkt über diejenigen Mitgliedsstaaten erstmalig auf den Binnenmarkt gelangt, die die EUTR noch nicht vollumfänglich umsetzen, zu reduzieren . Um dieses Ziel zu erreichen, bietet Deutschland anderen Mitgliedsstaaten entsprechende Unterstützungsleistungen an, zum Beispiel im Rahmen einer kooperativen Zusammenarbeit und des gemeinsamen Austauschs im FLEGT- Ausschuss der EU-Kommission sowie der Möglichkeit der Nutzung des Thünen- Kompetenzzentrums für Holzherkünfte. Die Überwachung der Umsetzung der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8203 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode EUTR in den Mitgliedsstaaten obliegt jedoch grundsätzlich der Kommission. Diese hat bereits angekündigt, dass sie in den kommenden Monaten einen Schwerpunkt auf die Überprüfung einer einheitlichen Anwendung setzen wird. Neben Art und Häufigkeit der Kontrollen und Ausgestaltung der Sanktionen werden nach Einschätzung der Bundesregierung dabei die vorhandenen Hilfestellungen zur Bewertung konkreter Risiken und der Belastbarkeit offizieller Begleitdokumente für besonders problematische Lieferländer zu untersuchen sein. 11. Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass weitere Produktgruppen unter die EUTR fallen, wie in dem EU-Bericht angemerkt? Welche Produktgruppen sollen nach Meinung der Bundesregierung darunter fallen? Zunächst ist festzuhalten, dass nach einer Studie des Thünen-Instituts bereits rund 90 Prozent der eingeführten Holzprodukte durch die EUTR abgedeckt werden. Die Bundesregierung befürwortet aber die Prüfung einer möglichen Konsolidierung des Produkteanhangs, u. a. um aufgetretene Inkonsistenzen und mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die Durchführung der von der Kommission geplanten sogenannten „Impact Assessments“, in denen mögliche Auswirkungen von Produktgruppenerweiterungen auf Wirtschaft und illegalen Holzeinschlag untersucht werden, wird unterstützt. Hierzu hat die Bundesregierung der Kommission auch Vorschläge unterbreitet, nach denen neben dem „Umkehransatz “ (Aufnahme aller Holzprodukte mit Festlegung von Ausnahmen) beispielsweise auch Erweiterungen um die in Artikel 20 EUTR besonders erwähnten Druckerzeugnisse und sonstige Produktgruppen, bei denen bisher Inkonsistenzen beobachtet worden sind (Stühle, Tische, Kleinteile etc.), untersucht werden sollten . Im Lichte dieser Ergebnisse, die im Herbst 2016 erwartet werden, wird die Bundesregierung die Aufnahme weiterer Produkte in den Anhang der EUTR bewerten . 12. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um zu unterbinden, dass einige Staaten die EUTR nicht, nicht vollständig oder nicht wirksam umgesetzt haben und somit illegal geschlagenes Holz, welches die Preise drückt, auf dem EU-Markt gehandelt wird? Zur Beantwortung der Frage wird auf Antwort zu Frage 10 verwiesen. 13. Erwartet die Bundesregierung, dass sich Importströme kritischer Holz- und Papierprodukte in die EU aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung in einigen EU-Ländern in andere EU-Länder verlagern, in denen die EUTR möglicherweise schlecht umgesetzt wird, und wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu tun, da über diese Verlagerung des Holzhandels die EUTR komplett ausgehebelt werden könnte? Grundsätzlich besteht durch die noch uneinheitliche Umsetzung der EUTR innerhalb der EU die Gefahr einer Verlagerung von Importströmen bestimmter Holzprodukte. Zum zweiten Teil der Frage wird auf Antwort zu Frage 10 verwiesen . 14. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die EUTR in allen EU-Ländern gleichermaßen implementiert wird, um Marktverschiebungen zu vermeiden , die neue Schlupflöcher bedeuten würden? Ja. Siehe Antwort zu Frage 10. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8203 15. Wann steht eine Revision der EUTR an, um dringend notwendige Veränderungen der EUTR insbesondere mit Blick auf das Produktspektrum vorzunehmen ? Eine Änderung der Verordnung ist laut Aussage der EU-Kommission derzeit nicht vorgesehen. Dies wird begründet durch den bisher noch zu kurzen Anwendungszeitraum , der noch keine hinreichenden Schlüsse zu den Verfahren zulässt. Dieses Argument wird durch die Verzögerungen bei der Umsetzung der EUTR in einigen Mitgliedsstaaten noch verstärkt. Zur etwaigen Erweiterung des produktbezogenen Anhangs der Verordnung siehe Antwort zu Frage 11. 16. Wie viel Tropenholz wurde insgesamt 2015 nach Deutschland importiert? Die Einfuhr von Tropenholz und Tropenholzprodukten nach Deutschland lag im Jahr 2015 nach Menge bei 1,3 Mio. Kubikmeter Rohholzäquivalent (m (r)) und nach Wert bei 631 Mio. Euro. Im Vergleich zu 2014 ergibt sich damit eine Zunahme um 1,4 Prozent nach Menge und 10,4 Prozent nach Werten. Als Tropenholz sind dabei alle Waren der Außenhandelsstatistik klassifiziert, die in ihrer Bezeichnung explizit den Namen einer tropischen Baumart führen, dies unabhängig vom importierenden Land, sowie alle Waren der Warengruppen Rohholz, Schnittholz, Sperrholz, Furniere, Span- und Faserplatten sowie sonstige Halbund Fertigwaren aus Holz, sofern sie direkt aus einem Land der Tropen stammen. Bei Importen aus Tropenländern werden ausschließlich Einfuhren von Laubholz berücksichtigt, sofern Warenpositionen einer Warengruppe in dieser Hinsicht differenziert sind. Einfuhren von Nadelholz sowie von Zellstoff- und Papierprodukten werden nicht berücksichtigt. Mit Abstand wichtigste Warengruppe waren 2015 Fertigwaren mit einem Anteil von 45,4 Prozent der Einfuhren nach Menge in m³ (r) (bzw. 61,6 Prozent nach Wert in Euro). Zweitwichtigste Warengruppe ist Laubsperrholz mit einem Anteil von 22,5 Prozent (bzw. 12,8 Prozent) gefolgt von sonstigen Holzhalbwaren wie z. B. gehobelte oder geschliffene Waren mit 18,3 Prozent (bzw. 11,6 Prozent). Rohholz hat nur geringe Anteile von 0,8 Prozent (nach Menge und Wert). Dies entspricht einem Volumen von gut 10 000 m³ (r). 17. Wie viel unter CITES geschütztes Holz (WA-Schutz II/EU-Schutz B, WA- Schutz III/EU-Schutz C) wurde in den Jahren von 2010 bis 2015 nach Deutschland legal eingeführt (bitte nach Jahr, Schutzstatus der Holzart, Menge und Holzart aufschlüsseln)? Der legale Handel mit „Holz“ wird nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES – Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) und der VO (EG) Nr. 865/2006 nach festgelegten Warenbeschreibungen /Codes (s. dort Anhang VII) für geschützte Exemplare registriert. Zum Zwecke dieser Anfrage wurde die Abfrage auf die Codes TIM (timber, Rohes Holz mit Ausnahme von Baumstämmen und Sägeholz), LOG (logs, Baumstämme) sowie SAW (sawn wood, Sägeholz) beschränkt, so dass der wesentliche Handel abgebildet wird. Holzchips (CHP, Holzspäne, insbesondere von Aquilaria malaccensis und Pterocarpus santalinus) und Extrakte/Öl (EXT/OIL, insbesondere von Bulnesia sarmientoi und Aniba roseodora) wurden nicht aufgeführt. Ebenso wurden Kakteenhölzer (sog. „Rainsticks“) von Kakteengewächsen, die unter Code TIM in Stückzahlen eingeführt wurden, nicht im Einzelnen abgebildet. Soweit Angaben zur Gesamtmenge sowohl in kg als auch in m³ vorliegen, beziehen sich die Daten auf unterschiedliche Sendungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8203 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tabelle 1: Legale Einfuhr nach Deutschland von unter CITES geschütztem Holz in den Jahren von 2010-2015 Holzart EU- Anhang Code Gesamtmenge (kg) Gesamtmenge m³ Aquilaria spp. – Arten B TIM 5,10 kg Bulnesia sarmentoi B LOG 3,220 m³ SAW 14.949 kg 4,695 m³ Caesalpinia echinata B SAW 4,70 kg 0,237 m³ Cedrela odorata B TIM 14,889 m³ SAW 285,00kg 265,232 m³ Gonystylus spp. B SAW 3.849,544 m³ Guaiacum coulteri B SAW 17,730 m³ Guaiacum sanctum B SAW 237,310 m³ TIM 396,00 kg 101,113 m³ Pericopsis elata B LOG 1.338,475 m³ SAW 1.647,379 m³ Swietenia macrophylla B LOG 2,938 m³ SAW 373,698 m3 Dalbergia stevensonii C SAW 139,973 m³ Dalbergia tucurensis C SAW 11,451 m³ Dipteryx panamensis C SAW 28.700,00 kg Dalbergia retusa D SAW 824,11 kg 8,710 m³ (Quelle: BfN) 18. Wie viele Anträge wurden von 2010 bis 2015 beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) gestellt, um unter CITES/WA (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora/Washingtoner Artenschutzübereinkommen ) geschütztes Holz nach Deutschland einzuführen? Wie viele dieser Anträge lehnte das BfN ab und warum (bitte erst allgemein und dann nach Jahren und Schutzstatus der Holzart aufschlüsseln)? Es wurden in dem genannten Zeitraum ca. 300 Anträge für den unter Frage 17 abgebildeten Handel gestellt. Formale Ablehnungsbescheide werden durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) relativ selten erteilt, da spätestens im Rahmen eines konkreten Antrags über die Erfolgsaussichten informiert wird, so dass entsprechende Anträge zurückgenommen bzw. aufgrund von Auskünften zu Voranfragen gar nicht erst gestellt werden. Konkrete Beschränkungen werden auf EU- Ebene festgelegt, damit die verbindlichen EU-Regelungen für alle Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt werden. Beispielhaft für das Verfahren im BfN sei auf folgenden Fall hingewiesen: 2015 hatte die Demokratische Republik Kongo Probleme mit den für die Holzart Afrormosia (Pericopsis elata) festgelegten Einschlag - und Ausfuhrquoten sowie generell mit dem Quoten-Management. Da die Quoten für 2013 und 2014 ausgeschöpft waren, wurden keine im Jahre 2015 ausgestellten Ausfuhrdokumente zur Erteilung einer Einfuhrgenehmigung akzeptiert , die auf einem Einschlag von Holz in den Jahren 2013 oder 2014 beruhten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8203 Dies wurde auf EU-Ebene festgelegt. Entsprechend wurde in diesem Fall aufgrund von Hinweisschreiben des BfN der Einfuhrantrag vom Antragsteller zurückgenommen . 19. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der Handel mit Holz und Holzprodukten aus der Zentralafrikanischen Republik, der seit 2013 den Konflikt im Land mitfinanzierte, nach Deutschland beendet wird (www. sueddeutsche.de/wirtschaft/harte-geschaefte-blutholz-1.2598492)? Das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag ist gemäß EUTR verboten. Jedem Marktteilnehmer, der Holz und Holzprodukte erstmals innerhalb der EU in Verkehr bringt, obliegt eine Sorgfaltspflicht gem. Artikel 4 i. V. m. Artikel 6 EUTR, wonach dieser im Rahmen seines Risikobewertungsverfahrens insbesondere auch die Häufigkeit von illegalem Einschlag und von bewaffneten Konflikten im Erzeugerland berücksichtigen muss. Führt dies zu dem Schluss, dass im konkreten Fall das Risiko, dass es sich um illegales Holz oder sogenanntes „Konfliktholz“ handeln könnte, nicht vernachlässigbar ist, darf solches Holz nicht importiert werden. Insofern ist im Falle von Holz aus der Zentralafrikanischen Republik derzeit von einer sehr hohen Hürde auszugehen. Im Rahmen der Kontrollen der Marktteilnehmer prüft die BLE Lieferungen aus entsprechenden Konfliktländern besonders sorgfältig. 20. Wie wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene in Bezug auf das Voluntary Partnership Agreement mit der Zentralafrikanischen Republik verhalten? Die Bundesregierung unterstützt das langfristige Ziel der EU-Kommission, das „Voluntary Partnership Agreement (VPA)“ mit der Zentralafrikanischen Republik weiter voranzutreiben. Dieses wurde 2012 ratifiziert. Seine Umsetzung verzögert sich seit März 2013 aufgrund der politischen Krise im Land und wird erst nach Stabilisierung der politischen Verhältnisse und Umsetzung der in der Vereinbarung gemachten Zusagen möglich sein. a) Wird sich die Bundesregierung für eine Einstellung des Voluntary Partnership Agreement mit der Zentralafrikanischen Republik einsetzen? Wenn nein, warum nicht? Nein. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass allein der Prozess der Verhandlungen zu wertvollen Verbesserungen im Land geführt hat. Wesentliche Fortschritte konnten beispielsweise in der Beteiligung der Zivilgesellschaft am politischen Dialog zu Forstreformen erzielt werden. Somit dient die Weiterverfolgung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens mit der Zentralafrikanischen Republik nicht nur dem Fernziel der Sicherstellung legaler Holzexporte aus diesem Erzeugerland in die EU, sondern auch der Erreichung wichtiger Reformziele wie einer verantwortungsvollen Regierungsführung, demokratischen und transparenten Entscheidungsprozessen und der Beteiligung relevanter Stakeholder- Gruppen. Das vorübergehende „Einfrieren“ der Umsetzung des VPA seitens der Kommission wird als sachgerecht bewertet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8203 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wie plant die Bundesregierung, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass das bisherige Programm in seiner Wirkung untersucht und die Finanzierung des Konfliktes in Zukunft vermieden wird? Die EU-Kommission ist sich der Probleme und schwierigen Herausforderungen im Forstbereich bewusst. Eine Einschätzung der Lage wurde deshalb von entsandten Experten vor Ort vorgenommen. Arbeiten an Vereinbarungen zur finanziellen Unterstützung des VPAs wurden seitens der EU bis auf weiteres eingestellt und sollen erst nach Stabilisierung der politischen Lage wieder aufgenommen werden. 21. Plant die Bundesregierung eine Untersuchung der Programme des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, der Internationalen Klimaschutzinitiative (IKI) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die in Verbindung mit den Themen Holzexport, Holzindustrie und Holzeinschlag stehen, um eine mögliche Unterstützung von Unternehmen mit einer Geschichte beim illegalen Holzeinschlag auszuschließen? Die Bundesregierung unterstützt seit 2003 die Umsetzung des EU FLEGT Aktionsplans . Das BMZ, über die Durchführungsorganisationen GIZ und KfW, fördert dazu insbesondere die Verhandlung oder Umsetzung von VPAs in Produzentenländern (aktuell Elfenbeinküste, Honduras, Kamerun, Laos, Vietnam) und unterstützt auch im Rahmen anderer Forst- und Umweltvorhaben die Bekämpfung illegaler Aktivitäten im Wald. Darüber hinaus fördert das BMZ die Anwendung waldrelevanter Standardsysteme – wie FSC, PEFC- als Instrument, um Nachhaltigkeit in Produktion und Wertschöpfungsketten bis zum Konsumenten zu verankern . Eine gesonderte Evaluierung der Programme hinsichtlich der Kooperation mit Unternehmen ist nicht geplant. Generell werden bei der GIZ Unternehmen, mit denen eine Zusammenarbeit erwogen wird, einer umfassenden Untersuchung (sog. „Business Partner Screening“) unterzogen, um eventuelle Risiken im Bereich Umwelt- oder Sozialanforderungen aufzudecken. Diese Überprüfung umfasst auch Tätigkeiten in der Vergangenheit. Sollten aufgrund aktueller Entwicklungen bestimmte Firmen in Verdacht kommen, illegale Aktivitäten zu unterstützen , und sollten diese Firmen in Kooperationsbeziehungen zu Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit stehen, werden diese Situationen zeitnah einer Überprüfung unterzogen und entschieden, ob die Kooperation eingestellt wird. Für die Programme des BMUB und des BMEL sind solche Untersuchungen aufgrund ihrer Zielausrichtung derzeit nicht relevant und nicht vorgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333