Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. April 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8248 18. Wahlperiode 27.04.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7861 – Einsatz der NATO gegen profitorientierte Fluchthelfer in der Ägäis und Verbringung aller aufgegriffenen Geflüchteten in die Türkei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Während des Treffens der NATO-Verteidigungsminister am 10./11. Februar 2016 hat die Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der Leyen (CDU), den Regierungen der Türkei und Griechenlands zur Lösung der „Flüchtlings - und Migrationskrise“ die Entsendung von Kriegsschiffen und -flugzeugen angeboten (Plenarprotokoll 18/154). Profitorientierte Fluchthelfer („Schlepper“, „Schleuser“) sollen durch Kapazitäten des derzeit von Deutschland geführten Stehenden Marineverbands 2 (SNMG 2) bekämpft werden. Zum Auftrag gehören die Aufklärung, Überwachung und Beobachtung des Seegebietes zwischen den Küsten der Türkei und Griechenlands. Die Bekämpfung von „kriminellen Netzwerken“ sei laut der Bundesregierung nicht durch zivile Behörden zu leisten, deshalb wurde die NATO um Unterstützung gebeten. Offen bleibt, welche Defizite aus Sicht der Bundesregierung hinsichtlich der Überwachung der türkischen Außengrenzen existieren und inwiefern diese durch die NATO unterstützt werden müssten. Die Bundesregierung bestätigt, dass vermeintliche Fluchthelfer kaum auf See, sondern auf türkischem Festland anzutreffen sind (Plenarprotokoll 18/154). Die Türkei habe laut der Bundesregierung angekündigt, die Kapazitäten ihrer Küstenwache zu erhöhen. Auch die Verfahren zur „Rückübernahme“ von Migranten würden beschleunigt. Medienberichten zufolge hat die Bundesregierung der Türkei „gemeinsame Einsätze deutscher und türkischer Polizisten“ zur Grenzsicherung angeboten (Neues Deutschland vom 9. Februar 2016). Für die Grenzsicherung ist in der Türkei jedoch die militärische Jandarma zuständig. Die Regierungen der Türkei und Griechenlands haben zugestimmt, dass das taktische Kommando des Marineverbands nicht von der Türkei selbst, sondern von anderen Alliierten übernommen wird (Plenarprotokoll 18/154). In einem „Aufruf an die Alliierten“ werden diese aufgefordert, den Marineverband zu verstärken . Das Einsatzgebiet der griechischen und türkischen Streitkräfte im Marineverband soll durch die SNMG-2-Führung festgelegt werden. Zu den Aufgaben der NATO zählt außer einer Bekämpfung der Fluchthelfer auch die „Durchführung von Aufklärungs- und Überwachungsaktivitäten illegaler Überquerungen in der Ägäis“. Hierzu werde mit „relevanten Behörden“ zusammengearbeitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8248 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Um welche zivilen oder militärischen Behörden es sich dabei handelt, ist aber unklar. Die im Marineverband operierenden Schiffe und Flugzeuge sollen sich auch mit den zuständigen maritimen Regionalen Koordinierungszentren abstimmen . Geplant ist auch die Zusammenarbeit mit der EU-Grenzagentur FRONTEX durch die „Etablierung einer direkten Verbindung“. Um den „Dienstweg“ zu verkürzen, soll das deutsche Flaggschiff der Mission einen Vertreter von FRONTEX sowie der türkischen und griechischen Küstenwache an Bord nehmen (Reuters vom 25. Februar 2016). Die NATO-Verteidigungsminister haben den „Supreme Allied Commander Europe “ (SACEUR) beauftragt, die konkreten Maßnahmen für die NATO-Mission auszuarbeiten. Bis zum 24. Februar 2016 sollte sich der NATO-Rat mit den weiteren militärischen Planungen befassen. Die zuständigen militärischen und politischen Gremien wurden beauftragt, konkrete Details auszuarbeiten. Laut dem NATO-Generalsekretär sei nun verabredet worden, dass türkische und griechische Luft- und Seestreitkräfte nur im eigenen Territorium operieren. Die Mission drehe sich um „Aufklärung, Monitoring und Überwachung“. Am 25. Februar 2016 erklärte die Bundesregierung, der NATO-Verband unter deutscher Führung werde „in wenigen Tagen seine Aufgaben beginnen“. Die Vorbereitungen liefen „mit Hochdruck“. Alle „aus der Türkei kommenden“ aufgegriffenen oder geretteten Geflüchteten werden von der NATO im Rahmen einer Vereinbarung zur „Rückverbringung“ an die Türkei überstellt (Plenarprotokoll 18/154). Dies betreffe „Flüchtlinge, die aus der oder durch die Türkei kommen“. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob diese in türkischen, griechischen oder internationalen Gewässern angetroffen wurden. Kein Geretteter habe Anspruch darauf, „in einen Hafen seiner Wahl verbracht zu werden“. Jedoch hatte der türkische Vize-Ministerpräsident Numan Kurtulmuş der deutschen Bundesverteidigungsministerin klar widersprochen und erklärt, dass die Rücknahme von durch die NATO-Schiffe an Bord genommenen Geflüchteten nicht vereinbart ist, sondern verhandelt werden müsse (Süddeutsche Zeitung vom 23. Februar 2016). Dem entgegnete die Bundesregierung zwei Tage später, rette der NATO-Marineverband Geflüchtete, die aus der Türkei übersetzen wollen, „werden diese generell an die türkischen Behörden übergeben“ (Pressemitteilung vom 25. Februar 2016). Auch der NATO- Generalsekretär bekräftigte, alle per Seenotrettung aufgegriffenen Migranten würden in die Türkei gebracht (Pressemitteilung vom 25. Februar 2016). Aus der Türkei sind den Fragestellerinnen und Fragestellern aber keine solchen Äußerungen bekannt (Stand: 2. März 2016). Ein Bericht der Agentur AFP (2. März 2016) bestätigt, die Türkei habe „keine oder wenig Begeisterung“, dies tatsächlich umzusetzen. Ausweislich bislang vorliegender Veröffentlichungen erhalten die von der NATO aufgegriffenen oder geretteten Geflüchteten keine Möglichkeit, in der EU Asyl zu beantragen. Laut der Bundesregierung drohten Geflüchteten in der Türkei „weder Tod noch körperliche Beeinträchtigung“, eine Übergabe an türkische Behörden stelle demnach keinen Verstoß gegen ein Refoulement-Verbot dar (Plenarprotokoll 18/154). Die Türkei sei eingeschränkt an die Genfer Flüchtlingskonvention gebunden, aufgrund völkerrechtlicher und nationalrechtlicher Verpflichtungen gelte auch das Non-Refoulement-Prinzip. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller werden aber auch in der Türkei Menschen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung staatlich verfolgt. Dies betrifft derzeit insbesondere türkische oder syrische Kurden, die von der Regierung teilweise militärisch bekämpft werden und denen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen (Plenarprotokoll 18/154). Nach Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention müssten diese und auch andere Gruppen aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller in der EU Asyl beantragen und erhalten können . Schutzsuchende, die in die Türkei abgeschoben oder zurückgebracht werden , droht die Abschiebung nach Syrien und in den Irak (Pressemitteilung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8248 PRO ASYL e. V vom 11. Februar 2016). Die Türkei ratifizierte die Genfer Flüchtlingskonvention, behält aber einen sogenannten geographischen Vorbehalt bei. Dadurch werden nur Schutzsuchende aus Europa als Flüchtlinge anerkannt . V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die von den Verteidigungsministern der Allianz am 11. Februar 2016 beschlossene NATO-Aktivität zur Unterstützung in der Flucht- und Migrationskrise geht zurück auf einen gemeinsamen Vorschlag Deutschlands, Griechenlands und der Türkei mit dem Ziel, die internationalen Anstrengungen zur Unterbrechung der Seewege für illegalen Menschenhandel und illegale Migration in der Ägäis zu unterstützen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Verteidigungsminister hat der NATO-Rat in seiner Sitzung am 24. Februar 2016 die Ausgestaltung der Aktivität beschlossen . Darin wurde der Ständige Maritime NATO-Einsatzverband 2 (Standing NATO Maritime Group 2, SNMG 2) beauftragt, Aufklärung und Lagebilderstellung in der Ägäis in enger Koordination und Konsultation mit Griechenland und der Türkei zu leisten und einen direkten Austausch mit FRONTEX einzurichten. Der Verband hat keinen darüber hinausgehenden Auftrag erhalten; Umlenkung oder Aufhalten von Booten gehören nicht zu seinen Aufgaben. Der Auftrag wird im Rahmen der regulären Aktivitäten des Ständigen Maritimen NATO-Einsatzverbandes 2 durchgeführt. Eine eigene Operation oder Mission, mit eigener Kommandostruktur, eigenem Einsatzplan und Einsatzregeln wurde nicht begründet. Der Beschluss der 28 Alliierten im NATO-Rat sieht auch vor, dass Personen, die von NATO-Schiffen in Ausübung ihrer internationalen Verpflichtung zur Seenotrettung an Bord genommen werden, sofern sie über die Türkei die Ägäis erreicht haben, in die Türkei zurückgebracht werden. Die beiden Anrainerstaaten der Ägäis, Griechenland und Türkei, werden durch die Herstellung eines gemeinsamen Informationsraums und die Bereitstellung von als Aufklärungsplattform geeigneter Schiffe unterstützt. Die NATO bietet den beiden Ägäis-Anrainern die Möglichkeit der gemeinsamen Lagebilderstellung und des direkten Informationsaustausches. Auf Grund der Mitgliedschaft beider Staaten in der NATO kann so erstmals ein schneller und effizienter Austausch vor Ort erfolgen, ohne dass eine zeitaufwändige Einzelfallentscheidung durch die jeweiligen Hauptstädte erforderlich wäre. Die Aktivität findet im Rahmen der geltenden nationalen und internationalen rechtlichen Verpflichtungen aller teilnehmenden Alliierten statt. Durch die Maßnahme sollen die irregulären Grenzüberquerungen über die Ägäis reduziert werden. Sie ist ein Teil der internationalen Anstrengungen zur besseren Bewältigung der Flüchtlings- und Migrationsströme nach Europa. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8248 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Welche konkreten Defizite hinsichtlich grenzpolizeilicher oder polizeilicher Fähigkeiten der Ägäis-Anrainerstaaten oder auch der dort tätigen EU-Grenzagentur FRONTEX existieren aus Sicht der Bundesregierung, weshalb sie sich dafür einsetzt, das der organisierten Kriminalität zuzurechnende „perfide Geschäft der Schmuggler mit der illegalen Migration“ (www.tagesschau.de vom 11. Februar 2016) nicht mit weiteren zivilen (polizeilichen ) Mitteln, sondern mit der Entsendung von Kriegsschiffen und -flugzeugen zu beantworten (bitte die Defizite, wie im Plenarprotokoll 18/154 erbeten, benennen)? Die griechisch-türkische Seeaußengrenze ist aufgrund ihrer geographischen Besonderheiten schwer zu überwachen. Ergänzend zu den bestehenden Grenzüberwachungseinsätzen unterstützt die NATO die Anrainer der Ägäis durch Aufklärung und Lagebilderstellung. 2. Aus welchen Gründen ist die Türkei aus Sicht der Bundesregierung nicht in der Lage oder auch nicht willens, die Überwachung ihrer Küsten selbst zu übernehmen (bitte die Defizite ausführlich darlegen)? Die Überwachung der rund 8 500 Kilometer langen Seegrenze obliegt der türkischen Küstenwache. Da die türkische Küstenwache nicht über ein zentrales, integriertes , radargestütztes Lagebild verfügt, können von ihr nur Bereiche überwacht werden, die innerhalb der (Radar-)Reichweite der zahlreichen Überwasser- und luftgestützten Einheiten der Küstenwache liegen. Insbesondere die Ägäis-Küste ist aufgrund ihrer von Buchten geprägten Topographie und teilweise kurzen Distanzen zwischen griechischen Inseln und türkischem Festland nur sehr schwer flächendeckend zu kontrollieren. Auch können Schiffe der regionalen Küstenwachen häufig durch Rettungseinsätze ihrem Überwachungsauftrag nicht nachkommen . Darüber hinaus fehlte ein gemeinsames Lagebild, das sowohl von Griechenland als auch von der Türkei beliefert wie auch abgerufen werden konnte. 3. Welche weiteren Kapazitäten sind nach Einschätzung der Bundesregierung erforderlich, um die türkischen Außengrenzen und die angrenzenden Seegebiete zu überwachen, und worauf beruht die entsprechende Einschätzung? Die grenzpolizeiliche Überwachung obliegt den zuständigen griechischen bzw. türkischen Behörden. Die ergänzende operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen wird durch die EU-Agentur FRONTEX koordiniert. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Fragen 1 und 2 verwiesen. 4. Was ist der Bundesregierung über konkrete Pläne (Ausrüstung, Personal, neue Anlagen) der türkischen Regierung bekannt, die Kapazitäten ihrer Küstenwache zu erhöhen? Im Februar 2016 kündigte der Regierungssprecher und stellvertretende türkische Ministerpräsident Numan Kurtulmuş eine Erhöhung der Kapazitäten der Küstenwache an. Ein Radarüberwachungssystem zur lückenlosen Überwachung sämtlicher Küstenlinien der Türkei befindet sich im Aufbau. Der Bundesregierung ist ferner bekannt, dass die türkische Regierung bereits seit geraumer Zeit die Zentralisierung der Zuständigkeiten für Grenzschutz plant. Zudem plant die türkische Regierung die Einrichtung einer neuen Abteilung der Polizei , zuständig allein für die Bekämpfung von Menschenhandel und Schleusungskriminalität . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8248 5. Welche konkreten Pläne zur Zusammenarbeit bzw. zu „Verständigungen auf konkrete Maßnahmen“ haben die Staatssekretärin Dr. Emily Haber und ihr türkischer Kollege Mehmet Tekinarslan bei ihren „hochrangigen“ Treffen unter anderem in Berlin zu den Themenfeldern „Migration, grenzpolizeiliche Zusammenarbeit sowie Schleusungs- und Terrorismusbekämpfung“ ausgearbeitet (Pressemitteilung der Bundesregierung vom 16. Februar 2016)? Im Rahmen der Konsultationen des Bundesministeriums des Innern mit dem Innenministerium der Türkei in Berlin am 15. Februar 2016 haben beide Seiten vereinbart , künftig migrationsrelevante Erkenntnisse auszutauschen, gemeinsame Lagebilder zur Migrationslage zu erstellen, gemeinsame Projekte zur Bekämpfung der Schleusungskriminalität und damit einhergehender Kriminalitätsphänomene zu prüfen sowie einen operativen Erfahrungsaustausch der zuständigen Behörden für den Grenzschutz einzuleiten. Beide Seiten wollen zudem ihre Zusammenarbeit bei Migrationsfragen unter anderem durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen bei der Regelung der legalen Migration und durch den Erfahrungsaustausch im Bereich des Internationalen Schutzes wie auch, im Hinblick auf die externe Dimension der Migrationspolitik, durch das partnerschaftliche Zusammenwirken in regionalen und globalen Prozessen verbessern. Beide Seiten bekräftigen außerdem die Bedeutung internationaler Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität und streben eine Stärkung dieser Zusammenarbeit im Bewusstsein der internationalen Verpflichtungen der Staaten an. Sie beabsichtigen eine enge Zusammenarbeit insbesondere in den Bereichen Extremismus und Terrorismus. Sie beabsichtigen zu diesem Zwecke Maßnahmen zu ergreifen, um die Einreise terroristischer Organisationen oder einzelner Terroristen in das jeweilige Hoheitsgebiet beider Seiten gemäß Punkt 6 Buchstabe (a) der Resolution 2178 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu verhindern. a) Wie soll die polizeiliche Kooperation „im Zusammenhang mit illegalen Grenzübertritten, insbesondere in Bezug auf die türkische Mittelmeerküste in der Ägäis[,] weiterentwickelt werden“? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. b) Wie soll sich „die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Schleusungskriminalität intensivieren“ lassen? Die Bundespolizei kooperiert mit der türkischen Nationalpolizei auf Basis der bestehenden gesetzlichen Regelungen, der polizeilichen Rechtshilfe und des deutsch-türkischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung, insbesondere des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität. Am 22. Februar 2016 wurde zudem eine Absichtserklärung des Bundesministeriums des Innern mit dem türkischen Innenministerium zur Zusammenarbeit im Bereich Grenzschutz und Bekämpfung der Schleusungskriminalität unterzeichnet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8248 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Welche „bestehende“[n] Kooperationsformen, beispielsweise Ermittlungszusammenarbeit gegen Schleusernetze“, werden intensiviert und ergänzt? Es wird auf die Antwort zu Frage 5b verwiesen. 6. Aus welchem Grund hat sich die Bundesregierung dafür ausgesprochen, der NATO-Mission gegen profitorientierte Fluchthelfer (etwa wie bei der EU-Mission EUNAVFOR MED) keinen eigenen Namen zu geben? Die NATO-Aktivität zur Unterstützung in der Flucht- und Migrationskrise erfolgt bis auf weiteres im Rahmen der üblichen Aktivitäten des Ständigen Maritimen NATO-Einsatzverbands 2 und erhält entsprechend keinen eigenen Namen. 7. Inwiefern ist es Ziel der NATO-Mission, Geflüchtete am Erreichen der Europäischen Union zu hindern? Das Ziel der Aktivität ist die Unterstützung der Anrainerstaaten durch die Schaffung eines gemeinsamen Informationsraums und den verstärkten Einsatz von Aufklärungsplattformen. Dadurch sollen die Anrainer in die Lage versetzt werden , ihre Grenzen gegen illegale Überquerungen selbst besser zu schützen. a) Inwiefern verfolgt die NATO-Mission das Ziel, im Sinne einer Abschreckung dabei zu helfen, dass sich weniger Geflüchtete auf den Weg in Richtung der Europäischen Union machen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Inwiefern verfolgt die NATO-Mission das Ziel zu kontrollieren, ob die Türkei die mit der EU getroffene Vereinbarung zur „Rückverbringung“ einhält? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Welche Nationen sind oder werden mit welchen Luft- und Wasserfahrzeugen an der NATO-Mission beteiligt (bitte die Namen und Herkunft der Schiffe, U-Boote, Flugzeuge und taktischen Drohnen benennen)? Mit Stand 12. April 2016 sind folgende fünf Nationen mit Schiffen an der NATO-Unterstützung in der Ägäis beteiligt: Deutschland: Einsatzgruppenversorger BONN Großbritannien: Flottenversorgungsschiff FORT VICTORIA Griechenland: Fregatte SALAMIS Niederlande: Fregatte VAN AMSTEL Türkei: Fregatte GOKOVA. a) Über welche besondere Ausrüstung zur Aufklärung, Überwachung oder Signalerfassung (SIGINT) verfügen die eingesetzten Einheiten? Die eingesetzten Einheiten verfügen über keine „besondere Ausrüstung“, die über an Bord von NATO-Einheiten eingesetzte übliche Ausrüstung wie Radar und elektro-optische Sensoren hinausgeht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8248 b) In welchen Zeiträumen und in welchen Seegebieten operieren die Luftund Wasserfahrzeuge konkret? Die Einheiten des Verbandes operieren seit dem 12. Februar 2016 im internationalen Seeraum der Ägäis. Seit dem 7. März 2016 dürfen Wasserfahrzeuge auch mit Zustimmung der Küstenanrainer in den territorialen Gewässern zwischen der griechischen Insel Lesbos und dem türkischen Festland sowie seit dem 21. März 2016 zwischen der griechischen Insel Chios und dem türkischen Festland eingesetzt werden. Der Einsatz von Bordhubschraubern in diesen Gebieten erfolgt derzeit nicht. c) Auf welchen Häfen oder Militärbasen erfolgt die logistische Abstützung der see- und luftgehenden Einheiten der Mission? Die logistische Abstützung erfolgt grundsätzlich über vier griechische und drei türkische Häfen / Militärbasen: Souda Bay, Griechenland Piräus, Griechenland Volos, Griechenland Thessaloniki, Griechenland Canakkale, Türkei Izmir, Türkei Aksaz, Türkei. d) Welche Mannstärke haben die jeweiligen Besatzungen an Bord der Schiffe, U-Boote, Flugzeuge? Die Besatzungsstärke der teilnehmenden Schiffe des Verbandes inklusive eingeschifftem Zivilpersonal beträgt: Deutschland FGS BONN (Flaggschiff): 203 (Stand 12. April 2016) Bei den anderen Nationen liegen die Stärken ca. zwischen 100 und 300 Soldaten ; genaue Zahlen liegen der Bundesregierung nicht vor. e) Inwiefern sind auch der Bundesnachrichtendienst (etwa mit dem „Unterstützungselement Militärisches Nachrichtenwesen“ (UstgEMilNW)) oder andere Geheimdienste an der Mission beteiligt? Der Bundesnachrichtendienst hat für die NATO-Aktivität in der Ägäis kein Unterstützungselement Militärisches Nachrichtenwesen eingesetzt. f) Inwiefern ist wie bei der EU-Militärmission EUNAVFOR MED geplant, an Bord genommene Geflüchtete durch eine „Feldnachrichtentruppe“ der Bundeswehr oder ähnliche Strukturen (auch FRONTEX) zu Aufenthaltsorten , Transitwegen und etwaigen Fluchthelfern zu befragen (Bundestagsdrucksache 18/6544)? Der Auftrag des NATO-Verbandes enthält keinen mit der EU-Operation EUNAVFOR MED vergleichbaren Auftrag zur Befragung von an Bord genommenen Geflüchteten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8248 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode g) Inwiefern und in welchem Umfang machen die Beteiligten der NATO- Mission nach Kenntnis der Bundesregierung zur Informationsgewinnung und Lagebilderstellung inzwischen von ziviler (auch kommerzieller) oder militärischer Satellitenaufklärung Gebrauch? Im Zusammenhang mit der NATO-Aktivität wurden im nationalen Bereich weder militärische noch zivile Satellitenaufklärungskapazitäten beauftragt bzw. genutzt. Zur Nutzung von Satellitenaufklärung durch NATO-Alliierte liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. h) Inwiefern ist geplant, die Türkei mit Informationen aus der Satellitenüberwachung der NATO oder der EU zu versorgen? Es wird auf die Antwort zu Frage 8g verwiesen. 9. Welche weiteren Luft- und Wasserfahrzeuge welcher NATO-Mitglieder waren oder sind zwar nicht direkt an der NATO-Mission beteiligt, wurden aber im Rahmen einer „nationalen Unterstellung“ beteiligt? Alle teilnehmenden Einheiten der Alliierten sind der NATO unterstellt. Weitere „nationale Unterstellungen“ sind der Bundesregierung nicht bekannt. 10. Wer hat deren Entsendung beantragt, und welche Defizite sollten damit ausgeglichen werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 11. Welche Nationen beteiligen sich derzeit mit welchem militärischen oder zivilen Personal an der NATO-Mission, und wie viele Personen umfasst die Mission insgesamt? Es wird auf die Antworten zu Fragen 8 und 8d verwiesen. a) Welche NATO-Mitglieder sind dem „Aufruf an die Alliierten“ zur Verstärkung des Marineverbands bislang nicht nachgekommen? Nicht alle Alliierten verfügen über eine Marine. Die Kräftegestellung für den Ständigen Maritimen NATO-Einsatzverband folgt in der Regel auf eine langfristige NATO-Planung. Bislang waren neben Deutschland bis zu sechs weitere Nationen mit Schiffen an der NATO-Unterstützung in der Ägäis beteiligt (siehe Antwort zu Frage 8; neben den dort genannten Nationen haben sich bereits auch Frankreich und Kanada beteiligt). b) In welcher Höhe werden finanzielle Mittel für die Mission bereitgestellt, und woher stammen diese (ggf. bitte nach allen einschlägigen Quellen, Gebern oder Haushaltstiteln aufschlüsseln)? Eine gesonderte Bereitstellung von Haushaltsmitteln für den Einsatz der Bundeswehr in der Ägäis erfolgt nicht. Die Ausgaben werden zu Lasten der originären einschlägigen Kapitel/Titel des Einzelplans 14 gebucht und gesondert nachgewiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8248 12. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche weiteren Regierungen oder Organisationen aus Nicht-NATO-Staaten in die Mission eingebunden sind bzw. Beziehungen unterhalten? Bisher sind ausschließlich Alliierte an der Aktivität beteiligt. Im Aktivitätsgebiet unterhalten die Schiffe Kontakt auch zu Nicht-Regierungsorganisationen, die sich im Gebiet aufhalten und die in der Seenotrettung engagiert sind. Auf deutscher Seite betraf dies bisher die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. 13. Unter welchen Bedingungen haben die Regierungen der Türkei und Griechenlands zugestimmt, dass das taktische Kommando des Marineverbands von anderen Alliierten übernommen wird? Der Vorschlag, die NATO-Unterstützung in der Ägäis als eine Aktivität des Ständigen Maritimen NATO-Einsatzverbandes 2 durchzuführen, geht auf einen gemeinsamen Vorschlag Deutschlands, Griechenlands und der Türkei zurück. Die Führung des Verbands liegt in der ersten Jahreshälfte 2016 entsprechend der langfristigen NATO-Planungen bei Deutschland. Dieser Umstand war allen drei Nationen bekannt und es wurden keine Bedingungen in diesem Zusammenhang geäußert . 14. Mit welchen „relevanten Behörden“ der Türkei wird die Mission zusammenarbeiten (bitte möglichst auch die Dienststellen benennen)? Der Ständige Maritime NATO-Einsatzverband 2 arbeitet mit dem „Maritime Operation Center“ in Ankara sowie der türkischen Küstenwache zusammen. 15. Mit welchen maritimen Regionalen Koordinierungszentren koordinieren sich die Beteiligten voraussichtlich? Der Ständige Maritime NATO-Einsatzverband 2 koordiniert die Aktivitäten mit dem „Joint Operations Center“ des griechischen Generalstabes in Athen, dem türkischen „Maritime Operation Center“ in Ankara und dem „International Coordination Centre“ (FRONTEX) in Piräus. 16. Wie soll der Auftrag zur Aufklärung, Überwachung und Beobachtung des Seegebietes zwischen den Küsten der Türkei und Griechenlands konkret umgesetzt werden? a) Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Fluchthelfer überhaupt auf See anzutreffen sind? b) Auf welche Weise sollen die Aufklärungs- und Überwachungsaktivitäten „illegaler Überquerungen in [sic] der Ägäis“ dazu beitragen, nicht die Geflüchteten , sondern deren Helfer aufzuspüren? c) Wie wird dies konkret umgesetzt? d) Inwiefern ist im Rahmen der Mission geplant, nicht nur die See, sondern auch die Küstengebiete der Türkei zu überwachen und aufzuklären? Die Fragen 16 und 16a bis 16d werden zusammenhängend beantwortet: Der Auftrag des Ständigen Maritimen NATO-Einsatzverbandes 2 umfasst die Aufklärung, Überwachung und Beobachtung des Seegebiets zwischen der Türkei und Griechenland. Die Schiffe des Verbands beobachten und melden Boote im Aktivitätsgebiet über einen Funkkanal an die griechischen und türkischen Küstenwachen . Durch die regelmäßige Beobachtung werden Schwerpunkte, Zeiten und Routen der Überquerung der Ägäis erkennbarer und vorhersagbarer. Den Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8248 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Küstenwachen und den zuständigen Polizeiorganen wird es so besser möglich, bereits an Land das In-See-gehen von Booten zu verhindern und gegen die dort tätigen Schleuser vorzugehen. 17. Welche Absprachen existieren zur Frage, in welchen „sicheren Hafen“ in der Türkei etwaige Gerettete zu verbringen sind (bitte die infrage kommenden Hafenanlagen bzw. weiteren Verbringungsorte benennen)? Der Ort der Rückverbringung von aus Seenot geretteten Personen sowie das weitere Vorgehen werden im jeweiligen Einzelfall mit den zuständigen türkischen Stellen durch die rettende Einheit abgestimmt. 18. Welche Datensammlungen oder Informationskanäle werden für die Mission genutzt, und welche weiteren wurden eigens eingerichtet? Der Daten- und Informationsaustausch der beteiligten Schiffe erfolgt über ein eingestuftes NATO-System. Zudem verfügt die deutsche Einheit über ein eigenes Führungsinformationssystem. 19. Welche Ägäis-Anrainer oder sonstigen Regierungen erhalten im Rahmen der NATO-Mission anfallende Informationen, wer darf Daten in Datensammlungen einstellen, und welche zivilen oder militärischen Behörden und Agenturen greifen darauf zu? Auf die im eingestuften NATO-System eingestellten Daten haben grundsätzlich alle NATO-Mitgliedstaaten Zugriff. Ein darüber hinausgehender direkter Datenaustausch mit den Ägäis-Anrainern, sonstigen Regierungen, zivilen oder militärischen Behörden und Agenturen findet nicht statt. Zum Austausch mit FRONTEX wird auf die Antworten zu Fragen 20 und 21 verwiesen. 20. Auf welche Weise sollen die Grenzagentur FRONTEX, die Polizeiagentur Europol, das geheimdienstliche EU-Lagezentrum INTCEN oder das Satellitenzentrum SatCen in die NATO-Mission eingebunden werden? Die EU-Agentur FRONTEX und die NATO haben Maßnahmen zum gegenseitigen Informationsaustausch vereinbart. Ebenfalls sollen u.a. Verbindungsbeamte/- offiziere ausgetauscht werden. Über eine Einbindung von EUROPOL, INTCEN oder EU SATCEN liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. a) Was ist damit gemeint, wenn die Bundesregierung von der „Etablierung einer direkten Verbindung“ mit der EU-Grenzagentur FRONTEX spricht? Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. b) Sofern Angehörige von FRONTEX an Bord von Kriegsschiffen genommen werden, welche Aufgaben erledigen sie dort, und wie wird ihre Arbeit von der militärischen Aufklärung und Überwachung abgegrenzt? Bislang sind keine Angehörigen von FRONTEX an Bord von NATO-Einheiten eingesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8248 c) Auf welche Datenbanken bzw. bei der Mission anfallenden Aufklärungsund Überwachungsdaten haben die FRONTEX-Beamten an Bord der Kriegsschiffe Zugriff? Es wird auf die Antwort zu Frage 20b verwiesen. d) Auf welche Weise ist das von FRONTEX im Rahmen des Überwachungsnetzwerks betriebene „European situational picture and the common prefrontier intelligence picture“ in die Mission eingebunden? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Auf welche Weise arbeitet die NATO-Mission nach Kenntnis der Bundesregierung auch mit der „gemeinsamen Einsatzgruppe für die Seeaufklärung “ (JOT MARE) in Den Haag oder dem „Europäischen Zentrum gegen Migrantenschmuggel“ bei der Polizeiagentur Europol zusammen? Eine direkte Zusammenarbeit der NATO und dem JOT MARE oder dem Europäischen Zentrum gegen Migrantenschmuggel ist nach Kenntnis der Bundesregierung nicht vorgesehen. 21. Was ist der Bundesregierung über den Inhalt eines Briefes des Direktors der Einsatzabteilung bei FRONTEX, Klaus Rösler, bekannt, den dieser am 9. Dezember 2014 an Giovanni Pinto, den Direktor der italienischen Grenzpolizei , richtete und darin forderte, dass das Seenotrettungszentrum IMRCC in Rom davon absehe, Schiffe der FRONTEX-Mission „Triton“ weiterhin häufig zur Seenotrettung aufzufordern, und dies damit begründete, nicht jeder auf See abgesetzte Notruf sei tatsächlich ein Notfall (adnkronos vom 9. Dezember 2014, EurActiv vom 10. Dezember 2014)? a) Seit wann liegt der Bundesregierung der Brief vor? b) Falls der Bundesregierung der Brief nicht vorliegt, was ist ihr über den Inhalt bekannt? c) Auf welche Weise arbeiten deutsche Behörden mit Klaus Rösler zusammen , und inwiefern übernimmt dieser dabei auch Aufgaben im Bundesministerium des Innern? Die Fragen 21a bis 21c werden zusammenhängend beantwortet. Herr Rösler ist Mitarbeiter der EU-Agentur FRONTEX. Die Zusammenarbeit zwischen deutschen Behörden und FRONTEX ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen zur grenzpolizeilichen Zusammenarbeit in der EU. Zum Inhalt des oben genannten Briefes wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/3672 vom 5. Januar 2015 verwiesen. 22. Welche Organisationen bzw. Regierungsstellen von Nachbarstaaten der Europäischen Union wurden oder werden im Rahmen von Programmen der EU oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Lieferung von Leichensäcken unterstützt, um bei der Überfahrt über das Mittelmeer ertrunkene Migranten darin einzuwickeln (Pressemitteilung IOM vom 12. Februar 2016)? Der Bundesregierung sind außer der Spende von Leichensäcken seitens der Niederlande keine Programme der EU oder IOM für die Bereitstellung von Leichensäcken für Nachbarstaaten der EU bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8248 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Inwiefern ist geplant, ähnlich wie bei der EU-Militärmission EUNAVFOR MED eine „Shared Awarenessand Deconfliction Group“ einzurichten, um etwaige Konflikte der an der NATO-Mission Beteiligten oder Anrainerstaaten zu klären, und wer nimmt daran teil? Die Einrichtung einer weiteren „Shared Awareness and Deconfliction Group“ für die Ägäis ist nicht vorgesehen. Die Bundesregierung begrüßt die Übertragung des für den Golf von Aden erfolgreich praktizierten „Shared Awareness and Deconfliction “ (SHADE)–Mechanismus auf das gesamte Mittelmeer und setzt sich gemeinsam mit europäischen Partnern dafür ein. Erste Abstimmungen wurden im April 2016 aufgenommen. 24. Welche Regierungen und/oder Organisationen (auch Nichtregierungsorganisationen ) sollten – sofern die Bundesregierung einen Konfliktlösungsmechanismus für wünschenswert hält – daran teilnehmen? Es wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. 25. Inwiefern liegen dem Engagement der Bundesregierung für die NATO-Mission auch militärstrategische Einschätzungen zugrunde, um damit auf ein Eingreifen Russlands in Syrien zu reagieren? Zu den Zielen der Aktivität wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . Andere Ziele werden mit der Aktivität nicht verfolgt und liegen ihr auch nicht zu Grunde. 26. Wie viele Schiffe und Boote, die von Geflüchteten genutzt wurden bzw. genutzt werden sollten, sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der NATO-Mission konfisziert worden, und was geschah mit diesen? Der Auftrag der NATO-Aktivität in der Ägäis beschränkt sich auf die Seeraumüberwachung und maritime Lagebilderstellung. Es werden keine Flüchtlingsboote angehalten, durchsucht oder umgeleitet. Entsprechend sind durch den Ständigen Maritimen NATO-Einsatzverband 2 keine Schiffe oder Boote konfisziert worden. 27. Wie viele in der Ägäis aufgegriffene Migranten wurden in wie vielen Fällen bereits an türkische Behörden übergeben? Durch den Ständigen Maritimen NATO-Einsatzverband 2 wurden bisher keine Migranten an Bord genommen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) An welche türkischen Behörden wurden diese übergeben? Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. b) Wie viele verdächtige Fluchthelfer wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang im Rahmen der NATO-Mission festgestellt, und an welche Behörden wurden diese übergeben? Durch den Ständigen Maritimen NATO-Einsatzverband 2 wurden mutmaßlichen Schleuser weder identifiziert noch übergeben. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/8248 28. Was unternimmt die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass an türkische Behörden übergebene Menschen ein rechtsstaatliches Verfahren und eine menschenwürdige Behandlung, auch z. B. im Fall ihrer Ingewahrsamnahme, erhalten, und wird dies von ihr überprüft? Im Rahmen der NATO-Aktivität in der Ägäis werden keinen Menschen an türkische Behörden übergeben. Die Türkei hat sich in ihrer Vereinbarung mit der EU vom 18. März 2016 dazu bekannt, dass alle Migranten nach den einschlägigen internationalen Standards und unter Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung geschützt werden . Der Einhaltung dieser Standards und der Menschenrechte misst die Bundesregierung höchste Bedeutung bei. Sie leistet darüber hinaus im EU-Rahmen finanzielle Unterstützung, um die Türkei bei der Versorgung der Flüchtlinge zu unterstützen. 29. Welche praktischen Möglichkeiten haben Personen, die in der Türkei Verfolgung zu erwarten haben, bei Aufnahme auf einem im Rahmen der NATO- Mission unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahrenden Schiffes Zugang zu einem Asylverfahren zu erhalten? Die an der NATO-Aktivität beteiligten Nationen entscheiden jeweils in nationaler Verantwortung, welche Vorkehrungen im Einzelnen an Bord ihrer Schiffe getroffen werden. Die beteiligten Nationen stehen hierzu miteinander in einem Dialog. Sollte ein in der Ägäis aus Seenot geretteter Schiffbrüchiger auf einem Schiff der Deutschen Marine um Asyl ersuchen, findet in Übereinstimmung mit der bisherigen Staatenpraxis das deutsche Asylrecht keine Anwendung. Dieses beansprucht Geltung nur für Schutzersuchen auf deutschem Staatsgebiet oder an seinen Grenzen. 30. Wie wird im Fall einer Übergabe oder eines Abdrängens (Refoulement) von Geflüchteten vor einer Übergabe von der Besatzung der NATO-Schiffe sichergestellt , dass diese nicht in der Türkei Verfolgung zu erwarten haben? Ein Abdrängen von mit Migranten an Bord befindlichen Booten ist nicht Bestandteil des Auftrages im Rahmen der NATO-Aktivität in der Ägäis. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Fragen 26, 28 und 29 verwiesen. 31. Welche Vorkehrungen werden von der Besatzung der NATO-Schiffe vor einer Übergabe getroffen, um Personen, die in der Türkei politisch oder anderweitig verfolgt sind bzw. Verfolgung erwarten könnten, die Beantragung von Asyl in Deutschland oder einem anderen Staat der EU zu ermöglichen? Die an der NATO-Aktivität beteiligten Nationen entscheiden jeweils in nationaler Verantwortung unter Beachtung völkerrechtlicher und menschenrechtlicher Vorgaben , welche Vorkehrungen im Einzelnen vor einer Rückführung in die Türkei getroffen werden. Die beteiligten Nationen stehen in einem Dialog zu dieser Frage, um ein möglichst einheitliches Vorgehen sicher zu stellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8248 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 32. Inwiefern hält es die Bundesregierung für denkbar, dass sich Geflüchtete entgegen der Aussage der Annahme der Staatsministerin („Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass dann jemand nicht gerettet werden will“, Plenarprotokoll 18/157) weigern könnten, im Fall einer Seenotrettung an Bord eines NATO-Schiffes zu gehen, und stattdessen die Rettung durch ein Schiff der griechischen Küstenwache oder eines im Rahmen einer FRONTEX-Mission fordern? Die Bundesregierung hat diese Frage in der oben genannten Fragestunde bereits beantwortet. Zu spekulativen Fragen äußert sich die Bundesregierung nicht. 33. Inwiefern wird sich die Bundesregierung hinsichtlich zukünftiger europäischer bzw. internationaler Aktivitäten und Regulierungen für die Entkriminalisierung der Fluchthilfe aus humanitären und politischen Gründen einsetzen (bitte nicht wie auf Bundestagsdrucksache 18/7598 lediglich zu „Schleuserorganisationen “ beantworten, sondern auf die erfragte Entkriminalisierung der Fluchthilfe aus humanitären und politischen Gründen antworten)? Die Bundesregierung strebt nicht an, die Strafbarkeit von Personen, die den Tatbestand der Schleusung erfüllen, aufzugeben. Den Fällen, in denen das Handeln humanitär motivierter Personen nach § 96 Aufenthaltsgesetz unter Strafe gestellt ist, kann zudem ausreichend durch Verfahrenseinstellungen aus Opportunitätsgründen oder spätestens im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden . Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7797 vom 4. März 2016 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333