Deutscher Bundestag Drucksache 18/826 18. Wahlperiode 17.03.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/551 – Reformpläne der Bundesregierung zur strafbefreienden Selbstanzeige für Steuerhinterziehung Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Durch die öffentlich gewordenen Fälle von Steuerhinterziehung einzelner öffentlicher Personen und die Nutzung des Instruments der strafbefreienden Selbstanzeige in Steuerangelegenheiten durch diese Personen ist eine breite öffentliche Debatte über die Sinnhaftigkeit und die Ausgestaltung dieses Instruments in Gang gesetzt worden (Regelungen zu den §§ 371, 398 und 398a der Abgabenordnung – AO). Gleichzeitig haben CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag eine Weiterentwicklung des Instruments der strafbefreienden Selbstanzeige angekündigt (vgl. Koalitionsvertrag S. 92). Auf Ebene der Bundesländer gibt es ebenfalls Überlegungen zur Weiterentwicklung der Selbstanzeige , die auf Ebene der Finanzministerkonferenz diskutiert werden und vom Bundesministerium der Finanzen aufgegriffen werden sollen (vgl. www. spiegel.de/politik/deutschland/steuerhinterziehung-finanzministerium-willselbstanzeigen -erschweren-a-951582.html.). 1. Plant und befürwortet die Bundesregierung die Abschaffung des Instruments der strafbefreienden Selbstanzeige in Steuerangelegenheiten, wie sie von Teilen der SPD gefordert wird (vgl. www.welt.de/politik/deutschland/ article124507462/SPD-plant-Offensive-gegen-Steuerbetrueger.html) (bitte mit Begründung)? Die Überlegungen der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Regelungen unter Berücksichtigung aller dargelegten Argumente zur strafbefreienden Selbstanzeige sind noch nicht abgeschlossen. Die Frage kann daher derzeit noch nicht beantwortet werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. März 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Drucksache 18/826 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Welche Argumente sprechen nach Meinung der Bundesregierung neben den fiskalischen Mehreinnahmen durch die strafbefreiende Selbstanzeige in Steuerangelegenheiten für den Beibehalt dieses Instruments? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Welche Folgen hätte eine (Teil-)Abschaffung der Selbstanzeige für das Besteuerungsverfahren im Hinblick auf Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen ? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Welche Fiskalwirkungen auf die öffentlichen Haushalte hätte nach Ansicht der Bundesregierung die ersatzlose Streichung des § 398a AO (bitte begründen )? Die Fiskalauswirkung einer ersatzlosen Streichung des § 398a der Abgabenordnung ist nicht abschätzbar. Die direkte fiskalische Auswirkung ergibt sich nicht nur aus der Zahl der Fälle, sondern aus der prozentualen Bezogenheit der hinterzogenen Steuern. Eine Prognose darüber, wie sich das relativ neue Instrument des § 398a AO in Zukunft entwickeln wird, ist derzeit nicht möglich. Neben der direkten Auswirkung hätte allerdings die ersatzlose Streichung des § 398a AO auch eine indirekte Auswirkung auf das fiskalische Aufkommen. Es stellt sich die Frage, inwieweit ein Verwertungsverbot oder ein Verschweigendürfen von steuererheblichen Tatsachen sich auf das fiskalische Aufkommen auswirken würde (vgl. Antwort zu Frage 2). Darüber liegen keinerlei Informationen vor. 5. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Steuerhinterzieher, und wie würde sich nach Ansicht der Bundesregierung die Bereitschaft, eine Steuerstraftat zu begehen, verändern, wenn das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige nicht zur Verfügung stünde? Eine Schätzung der Zahl der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Steuerhinterzieher ist der Bundesregierung nicht möglich. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben, überhaupt zu dem Entschluss führt, das Risiko einer Steuerstraftat einzugehen. 6. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Ermittlungen wegen Steuerstraftaten gegen Mitglieder dieser und früherer Bundesregierungen, und wie verfährt die Bundesregierung, wenn sie von solchen Ermittlungen Kenntnis erhält (bitte Anzahl der Verdachtsfälle angeben)? Die Bundesregierung hat von aktuellen Ermittlungen wegen Steuerstraftaten gegen Mitglieder dieser Bundesregierung oder früherer Bundesregierungen keine Kenntnis. Würde von derartigen Ermittlungen Kenntnis erlangt werden, gäbe es keine allgemeine Verfahrenspraxis; es wäre der jeweilige Einzelfall zu bewerten . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/826 7. Wie viele Disziplinarverfahren wurden bislang gegen Mitglieder der Leitungsebene von obersten Bundesbehörden aufgrund nachgewiesener Steuerstraftaten durchgeführt (sofern möglich, bitte Anzahl der Verfahren nach Jahren aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von Disziplinarverfahren, die gegen beamtete Mitglieder der Leitungsebene von obersten Bundesbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich aufgrund nachgewiesener Steuerstraftaten durchgeführt wurden. Eine abschließende Aussage dazu ist allerdings insoweit nicht möglich, dass Eintragungen über Disziplinarmaßnahmen nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten sind (vgl. § 16 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes). Gegen Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre sowie Staatsministerinnen und Staatsminister findet kein Disziplinarverfahren statt (vgl. § 8 des Bundesministergesetzes, § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre). 8. Ist es nach Meinung der Bundesregierung verfassungsrechtlich möglich, die Selbstanzeige in Steuerangelegenheiten komplett abzuschaffen, oder sieht die Bundesregierung andersherum verfassungsrechtliche Bedenken in der Beibehaltung der Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige (bitte begründen )? Diese Frage ist vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Die gesamte Frage wird derzeit geprüft, selbstverständlich auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten (vgl. Antworten zu den Fragen 1 und 2). 9. In welchen anderen Staaten existiert ein ähnliches Instrument wie die strafbefreiende Selbstanzeige, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der jeweiligen Ausgestaltung? Ähnliche Instrumente wie die strafbefreiende Selbstanzeige existieren beispielsweise in der Schweiz und in der Republik Österreich und zeigen, dass die Selbstanzeige keine Besonderheit der deutschen Rechtsordnung darstellt. In der Republik Österreich ist eine Selbstanzeige nach § 29 des Finanzstrafgesetzes möglich. Sie dient folgenden Zwecken: Schadensgutmachung, Entdeckung neuer Steuerquellen, Vermeidung des Zwangs zur Selbstbeschuldigung (Artikel 90 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention) vor allem bei Periodensteuern. In der Schweiz ist eine Selbstanzeige nach den Artikeln 53a, 56, 57b und 59 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden möglich. Der griechische Justizminister Charalambos Athanasiou hat nach Presseberichten in der achten Kalenderwoche angekündigt, dass er dem griechischen Parlament noch in dieser Woche einen Gesetzesentwurf zur Selbstanzeige vorlegen wolle. Darüber hinaus gibt oder gab es parallele Regelungen auf Dauer oder auf Zeit in folgenden G20-Staaten: Drucksache 18/826 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Übersicht über Steueramnestien/strafbefreiende Selbstanzeige in den G20-Staaten G20 Staaten Steueramnestie strafbefreiende (strafmildernde) SelbstanzeigeJahr Rechtsgrundlage Quartalsberichterstattung Argentinien 1995 2008 2013 2013 Executive Decree No. 493/95 Gesetz 26,476 Gesetz 26,860 General Resolution 3451 – Liste übrige Welt 2008 Liste übrige Welt 2013 – keine Hinweise Australien 2009 – Liste EU/OECD 2009 Regelung vorhanden Brasilien 1997 2000 2003 2006 2009 VAT amnesty law Programa de Recuperação Fiscal Programa de Pagamento Especial (Gesetz 10,684) Programa de Pagamento Excepcional Gesetz 11,942 – – – – – Regelung vorhanden China 2004 2004 Guoshuifa No. 27 Guoshuifa No. 24 Liste 2004–2005 – keine Hinweise Frankreich – – – Regelung vorhanden Großbritannien 2007 2009 Offshore Disclosure Facility New Disclosure Opportunity – Liste EU/OECD 2009 Regelung vorhanden Indien 1997 – – keine Hinweise Indonesien – – – keine Hinweise Italien 2001 2003 2009 Gesetz 409 Finance Act for 2003 Gesetz 141 – – Liste EU/OECD 2009 keine Hinweise Japan – – – keine Hinweise Kanada – – – keine Hinweise Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/826 Mexiko 1995 2000 2003 2004 2013 Dekret vom 18. 10. 1995 Gesetz vom 31. 12. 2000 Dekret vom 30. 10. 2003 Dekret vom 3. 4. 2004 Finanzgesetz vom 17. 12. 2012 – – – – Liste OECD/EU-MS 2013 keine Hinweise Russland 1993 2006 Dekret vom 27. 10. 1993 Gesetz vom 30. 12. 2006 – Liste übrige Welt 2006 keine Hinweise Saudi Arabien – – – keine Hinweise Südafrika 1995 2003 2006 2006 2010 Tax Amnesty Act The Exchange Control Amnesty and Amendment of Taxation Laws Act (Act No. 12 of 2003) Small Business Tax Amnesty and Amendment of Taxation Laws Act (Act No. 9 of 2006) Second Small Business Tax Amnesty and Amendment of Taxation Laws Act (Act No. 10 of 2006) Taxation Laws Amendment Act, 2010 (Act No. 7 of 2010) – – Liste übrige Welt 2006 Liste übrige Welt 2006 Liste übrige Welt 2010 keine Hinweise Südkorea – – – keine Hinweise G20 Staaten Steueramnestie strafbefreiende (strafmildernde) SelbstanzeigeJahr Rechtsgrundlage Quartalsberichterstattung Drucksache 18/826 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Auch wenn die Ausgestaltung der jeweiligen Regelung sich aus dem Zusammenhang der betroffenen Rechtsordnung ergibt, so liegt nach Auffassung der Bundesregierung allen Regelungen der Gedanke zugrunde, dass zur Aufdeckung unbekannter Steuerquellen auch Regelungen zur freiwilligen Offenbarung gegenüber den Finanzbehörden gehören. 10. Plant die Bundesregierung Änderungen im Bereich der strafrechtlichen und/oder der steuerrechtlichen Verjährungsfristen für Steuerhinterziehung (wenn ja, welche)? Hält die Bundesregierung in diesem Zusammenhang eine einheitliche Verjährungsfrist für beide Tatbestände für sinnvoll, und welche Verjährungsfristen (sowohl straf- wie steuerrechtlich) hält die Bundesregierung für schwere Steuerhinterziehung für sinnvoll? Die Überlegungen auch hinsichtlich solcher Änderungen, die im Zusammenhang mit der strafbefreienden Selbstanzeige stehen, sind noch nicht abgeschlossen . Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 11. Ist es nach Meinung der Bundesregierung gerechtfertigt, dass Steuerhinterzieher trotz Zusatzzahlungen auf die hinterzogenen Steuern auf nicht verjährte Delikte durch Verjährungsfristen ggf. trotz Selbstanzeige weniger Steuern zahlen, als steuerehrliche Bürgerinnen und Bürger? Grundsätzlich werden Hinterzieher durch Abgabe einer Selbstanzeige nicht besser gestellt als steuerehrliche Bürgerinnen und Bürger. Die Überlegungen der Bundesregierung sind im Übrigen noch nicht abgeschlossen (vgl. Antwort zu Frage 1). 12. Hält es die Bundesregierung in diesem Zusammenhang für sinnvoll, Hinterziehung generell steuerrechtlich nicht verjähren zu lassen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Türkei 2008 2009 2013 Gesetz Nr. 5811 Gesetz Nr. 5917 Gesetz vom 21. 5. 2013 Liste EU/OECD 2008 Liste EU/OECD 2009 Liste OECD/EU-MS 2013 keine Hinweise USA 2009 2011 2012 Offshore Voluntary Disclosure Program Offshore Voluntary Disclosure Initiative Offshore Voluntary Disclosure Program – Liste OECD/EU-MS 2011 Liste OECD/EU-MS 2012 Regelung vorhanden G20 Staaten Steueramnestie strafbefreiende (strafmildernde) SelbstanzeigeJahr Rechtsgrundlage Quartalsberichterstattung Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/826 13. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Absenkung der Beitragsgrenze für schwere Steuerhinterziehung, und wenn ja, welche Grenze hält die Bundesregierung für sinnvoll? Wenn nein, welche Gründe sprechen gegen eine gesetzliche Absenkung der Grenze für schwere Steuerhinterziehung? Die Überlegungen der Bundesregierung diesbezüglich sind noch nicht abgeschlossen . 14. Plant die Bundesregierung, den Zuschlag auf hinterzogene Steuern zu erhöhen , der entrichtet werden muss, um eine Selbstanzeige wirksam zu machen ? Wenn ja, welchen Zuschlag hält die Bundesregierung für angemessen? Die Überlegungen der Bundesregierung diesbezüglich sind noch nicht abgeschlossen . 15. Wie kann nach Meinung der Bundesregierung insgesamt sichergestellt werden, dass steuerehrliche Bürgerinnen und Bürger in keinem Fall finanziell schlechter gestellt werden als Steuerhinterzieher? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 16. Plant die Bundesregierung eine restriktivere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige in Bezug auf das Vollständigkeitsgebot einer Selbstanzeige – etwa eine Ausweitung des Vollständigkeitsgebots auf sämtliche Steuerarten (bitte begründen)? Die Überlegungen der Bundesregierung diesbezüglich sind noch nicht abgeschlossen . 17. Plant die Bundesregierung andere Restriktionen im Hinblick auf die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige? Die Überlegungen der Bundesregierung diesbezüglich sind noch nicht abgeschlossen . 18. Wie viele Selbstanzeigen in Steuerangelegenheiten wurden in den Jahren 2009 bis 2014 getätigt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln), und bei wie vielen trat die strafbefreiende Wirkung ein? Zur Gesamtzahl der getätigten Selbstanzeigen (mit und ohne strafbefreiende Wirkung) liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die Anzahl der auf Grund von Selbstanzeigen eingestellten Steuerstrafverfahren lässt sich aus folgender Übersicht ersehen: Jahr auf Grund von Selbstanzeigen eingestellte Steuerstrafverfahren 2009 8 172 2010 16 014 Drucksache 18/826 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Für die Jahre 2013 und 2014 liegen der Bundesregierung noch keine Zahlen vor. Eine Veröffentlichung der Daten der einzelnen Länder erfolgt vonseiten der Bundesregierung nicht. 19. Wie viele Steuerstrafverfahren wurden in den Jahren 2009 bis 2014 eröffnet , denen eine Selbstanzeige ohne strafbefreiende Wirkung vorausging (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Diese Erkenntnis liegt der Bundesregierung nicht vor. 20. Wie viele Steuerstrafverfahren wurden in den Jahren 2009 bis 2014 eröffnet , denen keine Selbstanzeige vorausging (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln )? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. 21. Wie hoch waren die geschätzten Mehrsteuern durch strafbefreiende Selbstanzeigen in den Jahren 2009 bis 2014 (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Angaben hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. 22. Plant die Bundesregierung Änderungen im Bereich der Anmeldesteuern in Bezug auf die strafbefreiende Selbstanzeige in Steuersachen, und wenn ja, welche Änderungen mit welchen Zielsetzungen sind geplant? Die Überlegungen der Bundesregierung diesbezüglich sind noch nicht abgeschlossen . 23. Wie viele sogenannte Steuer-CDs wurden seit dem Jahr 2009 vom Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung von den Ländern erworben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Seit dem Jahr 2009 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt zehn Daten-CDs erworben. Im Jahr 2010 wurden drei Daten-CDs erworben, im Jahr 2011 eine Daten-CD, im Jahr 2012 vier Daten-CDs und im Jahr 2013 zwei Daten-CDs. 24. Am Kauf wie vieler Steuer-CDs hat sich der Bund seit dem Jahr 2009 finanziell beteiligt, und wie hoch war die jeweilige Beteiligung (bitte auch die Gesamtkosten der jeweiligen CD angeben)? Details zur betragsmäßigen Höhe können nicht genannt werden. Wegen des 2011 16 059 2012 11 900 Jahr auf Grund von Selbstanzeigen eingestellte Steuerstrafverfahren Rechtshilfeersuchens von Ermittlungsbehörden der Schweiz hat eine Mitteilung Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/826 von Details zu unterbleiben, da über das Rechtshilfeersuchen noch nicht entschieden wurde. Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es u. a., die für den Erwerb der CDs verausgabten Gelder zu arrestieren. 25. Wird die Bundesregierung sich weiter am Kauf von Steuer-CDs beteiligen , und befürwortet die Bundesregierung den Ankauf derartiger CDs durch die Bundesländer? Die Bundesregierung wird sich jeweils im Einzelfall positionieren. 26. Welche Veränderungen plant die Bundesregierung im Bereich der Festsetzungsverjährung bei Auslandssachverhalten, und ist es nach Auffassung der Bundesregierung verfassungs- und europarechtlich möglich, Auslandssachverhalte im Bereich der Steuerhinterziehung schärfer zu ahnden, als Inlandssachverhalte? Die Überlegungen der Bundesregierung diesbezüglich sind noch nicht abgeschlossen . 27. Plant die Bundesregierung neue Verhandlungen mit der Schweiz über ein Steuerabkommen? Wenn ja, gab oder gibt es Gespräche mit Regierungsvertretern der Schweiz über ein neues Abkommen? Verhandlungen über Regelungen für die Nachbesteuerung bisher nicht versteuerter Kapitalanlagen und der Schweiz ist derzeit nicht beabsichtigt. Die anlässlich der Unterzeichnung des Revisionsprotokolls vom 27. Oktober 2010 zum deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verabredete spätere Aufnahme von Verhandlungen zu einer umfassenden Revision dieses Abkommens wird voraussichtlich im Mai 2014 erfolgen. 28. Welchen Ansatz verfolgt die Bundesregierung bei Verhandlungen über ein mögliches neues Steuerabkommen, und welchen Stellenwert hat in diesem Zusammenhang eine Abkehr von der anonymen Steuerzahlung durch die Vorschriften der Abgeltungsteuer hin zu einem automatischen Informationsaustausch ? Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. 29. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung, um effektiver gegen Steuerhinterziehung und -betrug vorzugehen? Ein wesentliches Ziel der internationalen steuerpolitischen Zusammenarbeit der Bundesregierung ist die Herstellung von besserer Transparenz bei internationalen steuerlichen Sachverhalten. Diese trägt erheblich zur Vermeidung von Steuerhinterziehung bei. Die Bundesregierung setzt sich dementsprechend auf Ebene der Europäischen Union sowie gemeinsam mit den G5, G8 und G20 für eine zügige Etablierung des von ihr auf Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) maßgeblich mitentwickelten Standards für den automatischen Informationsaustausch ein. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333