Deutscher Bundestag Drucksache 18/827 18. Wahlperiode 17.03.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/675 – Mögliche Beteiligung des türkischen Geheimdienstes an der Ermordung von kurdischen Politikerinnen in Paris Beamte deutscher Sicherheitsbehörden verdächtigen einem Bericht des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ zufolge den türkischen Geheimdienst MIT, an der Ermordung von drei kurdischen Politikerinnen vor einem Jahr in Paris beteiligt zu sein (DER SPIEGEL 7/2014, S. 36 bis 37). Die Mitbegründerin der Arbeiterpartei Kurdistans PKK, Sakine Cansiz, die Vertreterin des Kurdistan Nationalkongresses Fidan Dogan sowie die Aktivistin der kurdischen Jugendbewegung, Leyla Saylemez, waren am 9. Januar 2013 in den Räumen des Pariser Kurdistan-Informationsbüros mit Kopfschüssen ermordet worden. Der wenige Tage später verhaftete mutmaßliche Mörder Ö. G. war Mitglied in einem kurdischen Kulturverein. Doch dann stellte sich heraus, dass Ö. G. in Wirklichkeit ein aus einer nationalistischen Familie stammender Türke mit engen Verbindungen zu den faschistischen Grauen Wölfen ist. Laut dem Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ verorteten deutsche Behörden Ö. G., der von 2003 bis 2011 in Oberbayern lebte, im „türkisch-nationalistischen Milieu“. Ein ehemaliger V-Mann des MIT identifizierte Ö. G. gegenüber der kurdischen Zeitung „Yeni Özgür Politika“ als „unseren Mann in Paris“, der in die kurdische Gemeinde eingeschleust wurde (Meldung der Agentur Firat vom 31. Januar 2013; www.nadir.org/nadir/initiativ/isku/pressekurdturk/2013/ 05/04.htm). Dieser Verdacht erhärtete sich durch einen am 12. Januar 2014 im Internet veröffentlichten Audiomitschnitt. Ein Mann, dessen Stimme von Bekannten gegenüber der Nachrichtenagentur „Firat“ als diejenige Ö. G. identifiziert wurde, berät darin mit zwei mutmaßlichen MIT-Agenten detailliert die Ermordung von mehreren namentlich genannten kurdischen Exilpolitikern in Paris. Die MIT-Agenten sichern ihm Geld für den Waffenkauf zu, fragen nach Fluchtwegen und Sicherheitsvorkehrungen und geben schließlich grünes Licht für das Attentat. Sakine Cansiz wird in der Audioaufnahme zwar nicht als Anschlagsziel genannt, doch am 13. Januar 2014 veröffentlichten türkische Medien ein angeblich vom MIT stammendes Geheimdokument vom 18. NoDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. März 2014 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. vember 2012 mit dem Betreff „Sakine Cansiz – Codename Sara“. Ein Agent mit Codenamen „Legionär“ sei für Vorbereitungen zu „Mord-Operationen“ gegen PKK-Ziele in Europa instruiert worden und solle nun den Auftrag bekommen , die von ihm ausgespähte Sakine Cansiz „außer Gefecht zu setzen“. Drucksache 18/827 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Nicht nur die französischen Ermittlungsbehörden nehmen das Papier ernst. „Sollte es eine Fälschung sein, ist es eine täuschend echte. Auch dafür bräuchte es erhebliches Insiderwissen“, zitiert „DER SPIEGEL“ einen hochrangigen deutschen Geheimdienstler. Der Verdacht, der türkische Geheimdienst könne PKK-Mitglieder in EU-Staaten exekutieren lassen, habe den bislang eng mit dem MIT kooperierendem Verfassungsschutz alarmiert. Die Kooperation des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit dem türkischen Geheimdienst sei bereits eingeschränkt worden. In Sicherheitskreisen werde von „besonderer Vorsicht bei der Weitergabe personenbezogener Daten“ gesprochen, heißt es im Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“. Bereits in der Vergangenheit gab es Hinweise, wonach der MIT in mehreren europäischen Ländern in Anschläge auf türkische und kurdische Exiloppositionelle verwickelt ist. So erklärte der damalige Stabschef der türkischen Streitkräfte , Dogan Güres, im Jahr 1994, dass die Türkei 160 Killer nach Europa geschickt habe, um kurdische Aktivistinnen und Aktivisten sowie ihre Unterstützerinnen und Unterstützer zu liquidieren. Im Jahr 1994 gab es tatsächlich Mordanschläge auf Vertreter prokurdischer Institutionen in London, Kopenhagen und Nicosia (www.trend.infopartisan.net/trd0200/t210200.html). Am 19. Oktober 2012 berichtete die türkische Tageszeitung „Hürriyet“ von einem Strategiepapier des türkischen Innenministeriums, wonach Kopfgelder in Millionenhöhe für die Tötung von 50 PKK-Führungskadern, von denen sich 20 in Europa befänden, ausgesetzt werden sollen (www.hurriyet.com.tr/gundem /21733465.asp). Der in Belgien lebende und als PKK-Vertreter geltende frühere Abgeordnete der türkischen Nationalversammlung, Zübeyir Aydar, berichtete Mitte Januar 2013 gegenüber der Nachrichtenagentur Firat, er habe über offizielle Kanäle eines europäischen Staates Kenntnis von türkischen Hinrichtungskommandos gegen kurdische Politikerinnen und Politiker erhalten, die bereits im Jahr 2011 nach Europa geschickt worden seien. Die Bundesregierung erklärte im März 2013, sie habe „keine belastbaren Kenntnisse über die Planung zu oder gar die Existenz von Hinrichtungskommandos in der Türkei “ (Bundestagsdrucksache 17/12835) Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Bundesregierung sind die in der Vorbemerkung der Fragesteller der Kleinen Anfrage wiedergegebenen Tatsachen und die Berichterstattung des Magazins „DER SPIEGEL“ bekannt. Danach wurden am 9. Januar 2013 in den Räumen eines Pariser Kurdistan-Informationsbüros drei weibliche Personen, die dem PKK-Umfeld zugerechnet werden, ermordet. Ein Tatverdächtiger befindet sich in französischer Untersuchungshaft. Er hat sich vorübergehend auch in Deutschland aufgehalten. Zu den persönlichen Hintergründen des Tatverdächtigen, seiner Motivation oder seiner politischen Gesinnung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Das im Internet veröffentlichte Dokument und die veröffentlichte Audiodatei sind ebenfalls bekannt. Der türkische Nachrichtendienst MIT hat die öffentlich geäußerten Vermutungen in einer Erklärung auf seiner Website zurückgewiesen. Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an diesbezüglichen Spekulationen. Hinsichtlich einer möglichen Gefährdung „kurdischer Exilpolitikerinnen und Exilpolitiker“ wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 20. März 2013 auf Bundestagsdrucksache 17/ 12835 verwiesen. Bezüglich der Tötungen in Paris stehen die französischen und die deutschen Sicherheitsbehörden in einem ständigen Austausch und arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen. Gefährdungshinweisen ausländischer Partnerbehörden gehen die deutschen Sicherheitsbehörden konsequent nach. Sicherheitsvorkehrungen für Personen oder Einrichtungen in Deutschland fallen in die allgemeinpolizeiliche Zuständigkeit der Länder. Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder tauschen vorliegende Informationen ständig aus. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/827 1. Inwieweit trifft ein Bericht des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ zu, wonach deutsche Sicherheitsbehörden einen von französischen Ermittlungsbehörden gehegten Verdacht ernst nehmen, dass der türkische Geheimdienst drei kurdische Politikerinnen in Paris ermorden ließ? 2. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über eine mögliche Beteiligung des türkischen Geheimdienstes MIT oder anderer türkischer Sicherheitsbehörden an der Ermordung der drei kurdischen Politikerinnen Sakine Cansiz, Leyla Saylemez und Fidan Dogan am 9. Januar 2013 in Paris? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 3. Inwieweit hat die Bundesregierung aktuelle Erkenntnisse über geplante Anschläge auf kurdische Exilpolitikerinnen und -politiker und Repräsentantinnen und Repräsentanten kurdischer Institutionen in Europa? a) Inwiefern sieht die Bundesregierung derzeit eine Gefährdung von in Deutschland lebenden kurdischen Politikerinnen und Politikern bzw. Repräsentantinnen und Repräsentanten kurdischer Vereinigungen durch Anschläge? b) Inwieweit bemüht sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund von Dokumenten, die eine Beteiligung des türkischen Geheimdienstes an der Ermordung von drei kurdischen Politikerinnen in Paris nahelegen, um belastbare Erkenntnisse bezüglich der Existenz möglicher durch türkische staatliche Stellen angeleitete Killerkommandos in Europa? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 20. März 2013 auf Bundestagsdrucksache 17/12835 wird verwiesen. Darüber hinausgehende Erkenntnisse sind seitdem nicht angefallen. 4. Inwieweit trifft ein Bericht des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ zu, wonach deutsche Sicherheitsbehörden ein am 12. Januar 2014 im Internet veröffentlichtes Audiodokument eines Gespräches des mutmaßlichen Tatverdächtigen an der Ermordung von drei kurdischen Politikerinnen in Paris, Ö. G., mit zwei mutmaßlichen Mitgliedern des türkischen Geheimdienstes MIT über die Planung von Attentaten auf kurdische Exilpolitikerinnen und Exilpolitiker ausgewertet haben? a) Wann und auf welche Weise haben deutsche Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung Kenntnis von der Existenz dieser Audioaufnahme erlangt? b) Welche deutschen Sicherheitsbehörden haben wann dieses Audiodokument ausgewertet? c) Wie beurteilen die Sicherheitsbehörden die Authentizität des Audiodokuments , und auf welche Kriterien stützt sich diese Beurteilung? d) Inwieweit können die Sicherheitsbehörden bestätigen, dass auf dem Audiodokument tatsächlich die Stimme von Ö. G. zu hören ist? Falls sie dies nicht bestätigen können, inwieweit bemühen sich die auswertenden Sicherheitskräfte um entsprechende Nachweise? e) Inwieweit haben die auswertenden Sicherheitsbehörden Hinweise oder Beweise, dass die Gesprächspartner des mutmaßlich zu hörenden Ö. G. Angehörige des türkischen Geheimdienstes MIT oder einer anderen staatlichen türkischen Behörde (welcher) sind? Drucksache 18/827 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) Welche Erkenntnisse haben die Sicherheitsbehörden über die Umstände der Aufnahme und das Aufnahmedatums dieses Tondokuments? g) Welche Erkenntnisse haben die Sicherheitsbehörden über die Umstände der Veröffentlichung dieses Audiodokuments im Internet? Deutsche Sicherheitsbehörden erlangten am 13. Januar 2014 durch eigene Internetrecherchen und einen Hinweis der französischen Polizei Kenntnis von dem in Rede stehenden Audiodokument. Die Auswertung und darauf fußende weitere Abklärungen sind Gegenstand laufender Ermittlungen französischer Behörden . 5. Inwieweit trifft ein Bericht des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ zu, wonach deutsche Sicherheitsbehörden einen am 14. Januar 2014 im Internet sowie anschließend von verschiedenen türkischsprachigen Medien veröffentlichten , als geheim gekennzeichneten Aktenvermerk des türkischen Geheimdienstes MIT vom 18. November 2012 mit dem Betreff „Sara Kod Sakine Cansiz“ ausgewertet haben? a) Wann und auf welche Weise haben deutsche Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung Kenntnis von der Existenz dieses Aktenvermerks erlangt? b) Welche deutschen Sicherheitsbehörden haben diesen Aktenvermerk wann ausgewertet? c) Hatten bundesdeutsche Sicherheitskräfte Zugang zum Original dieses Aktenvermerks? Wenn nein, auf welche Kopie auf welchem Medium griffen sie zur Auswertung zurück? d) Wie beurteilen die auswertenden Sicherheitsbehörden die Authentizität dieses Dokuments als einen tatsächlichen Aktenvermerk des türkischen Geheimdienstes MIT, und auf welche Kriterien stützt sich diese Beurteilung ? e) Welche Erkenntnisse haben die auswertenden Sicherheitsbehörden über die Umstände der Anfertigung dieses Aktenvermerks? f) Welche Erkenntnisse haben die Sicherheitsbehörden über die Umstände der Veröffentlichung dieses Aktenvermerks im Internet und in den türkisch -kurdischen Medien? Deutsche Sicherheitsbehörden erlangten am 14. Januar 2014 durch eigene Internetrecherchen Kenntnis von dem in Rede stehenden Dokument. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der anonymen Veröffentlichung des Audiomitschnitts eines Gespräches mutmaßlicher türkischer Geheimdienstmitarbeiter über geplante Anschläge auf kurdische Politikerinnen und Politiker sowie der Veröffentlichung des MITAktenvermerks über die geplante Ermordung von Sakine Cansiz mit den gegenwärtigen Auseinandersetzungen zwischen der türkischen Regierung und der Fethullah-Gülen-Bewegung? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, sie beteiligt sich nicht an Pressespekulationen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/827 7. Hat die Bundesregierung die Thematik einer möglichen Beteiligung des MIT an den Morden an den drei Kurdinnen in Paris gegenüber der türkischen Regierung thematisiert, und wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis ? a) Inwieweit und in welchem Zusammenhang wurde das Thema PKK während der Gespräche des türkischen Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdoğan mit der Bundesregierung während seines Berlin-Besuchs am 4. Februar 2014 thematisiert? b) Inwieweit hat die Bundesregierung während dieses Berlin-Besuchs von Ministerpräsident Recep Tayyip Erdoğan die Thematik der Morde an den drei Kurdinnen in Paris und eine mögliche Mittäterschaft des türkischen Geheimdienstes thematisiert? Im Rahmen der zwischen der deutschen und der türkischen Regierung geführten Gespräche wird regelmäßig eine Vielzahl von Fragen behandelt, darunter auch sensible Fragen. Zum Inhalt der Gespräche zwischen den Regierungschefs und Ministern äußert sich die Bundesregierung nicht. 8. Inwieweit trifft ein Bericht des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ zu, wonach das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Kooperation mit dem türkischen Nationalen Nachrichtendienst MIT aufgrund von Hinweisen auf dessen Verwicklung in die Ermordung der drei kurdischen Politikerinnen in Paris eingeschränkt hat? a) Ab wann wurde diese Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem MIT eingeschränkt? b) In welchen Bereichen wurde diese Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem MIT eingeschränkt? c) Wurde dem MIT mitgeteilt, dass die Kooperation eingeschränkt wird, und wenn ja, wann, durch wen, und mit welcher Begründung? d) Wie reagierte der MIT auf die Einschränkung der Kooperation durch das Bundesamt für Verfassungsschutz? Generelle Grundlage für die Zusammenarbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit ausländischen öffentlichen Stellen ist § 19 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes . Die Norm verpflichtet zu einer einzelfallbezogenen Prüfung als Voraussetzung für jedwede Datenübermittlung. In diese Prüfung werden seit jeher alle im Einzelfall erheblichen Umstände einbezogen, soweit sie der Behörde bekannt sind. Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung zu Pressespekulationen nicht. e) Inwieweit haben andere Sicherheitsbehörden wie der Bundesnachrichtendienst (BND) und das Bundeskriminalamt (BKA) ihre Kooperation mit dem türkischen Geheimdienst MIT eingeschränkt? Der türkische Nachrichtendienst ist kein Kooperationspartner des Bundeskriminalamtes (BKA). Der Bundesnachrichtendienst (BND) führt die Zusammenarbeit mit dem Millî İstihbarat Teşkilâtı (MIT) auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG) und im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages fort. Drucksache 18/827 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Trifft nach Kenntnis der Bundesregierung eine Meldung des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ zu, wonach in deutschen Sicherheitskreisen von „besonderer Vorsicht bei der Weitergabe personenbezogener Daten“ gesprochen wird? a) Welche deutschen Sicherheitsbehörden haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang dem MIT personenbezogene Daten von türkischen und kurdischen politischen Aktivistinnen und Aktivisten bzw. Exilpolitikerinnen und Exilpolitikern übermittelt? b) Welche personenbezogenen Daten in welchem Umfang von türkischen und kurdischen politischen Aktivistinnen und Aktivisten bzw. Exilpolitikerinnen und Exilpolitikern wurden dem MIT bislang von deutschen Sicherheitsbehörden übermittelt? c) Welche Einschränkungen bei der Weitergabe personenbezogener Daten an den MIT durch deutsche Sicherheitsbehörden gibt es aufgrund des Verdachts einer Verwicklung des türkischen Geheimdienstes in die Morde an den drei kurdischen Politikerinnen in Paris, und wer hat wann diese Einschränkungen angeordnet? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Die Eigenschaft „politische Aktivistinnen und Aktivisten bzw. Exilpolitikerinnen und Exilpolitiker“ im Sinne der Frage stellt keine Grundlage für polizeiliche oder nachrichtendienstliche Maßnahmen dar. Entsprechend liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. 10. Haben deutsche Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung zu irgendeinem Zeitpunkt personenbezogene Daten über eine der in Paris ermordeten Kurdinnen Sakine Cansiz, Leyla Saylemez und Fidan Dogan an türkische Behörden weitergegeben? a) Wenn ja, was für Daten wurden wann auf wessen Initiative von welcher deutschen Behörde an welche türkische Behörde weitergeben? b) Kann die Bundesregierung mit Sicherheit ausschließen, dass solche Daten – etwa über eine besondere Stellung einer der Frauen innerhalb der PKK – von türkischen Behörden für Anschlagspläne genutzt wurden ? Die Antworten zu den Fragen 10a und 10b sind als „VS-Geheim“ einzustufen, da im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste mit ausländischen Stellen, insbesondere ausländischen Nachrichtendiensten, Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation immer vertraulich behandelt werden. Diese Vertraulichkeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation. Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als solche auch deren Ausgestaltung. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten solcher Kooperationen gegenüber Unbefugten kann dazu führen, dass die Verlässlichkeit und Vertraulichkeit der deutschen Nachrichtendienste infrage gestellt würde. In der Folge wären negative Auswirkungen auf die Kooperationsmöglichkeiten für diese zu befürchten. Dies kann in der Konsequenz zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage führen. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang von Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der deutschen Dienste zulassen. Eine Beantwortung in offener Form würde für die Zusammenarbeit der deutschen Nachrichtendienste mit anderen Nachrichtendiensten aber auch im Hinblick auf die eigene Auftragserfüllung insofern erhebliche Nachteile haben. Sie würde für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Die Bundesregierung ist daher nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die erbetenen Auskünfte einzeln und insbesondere in ihrer Zusammenschau geheimhaltungsbedürftig Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/827 sind. Gleichwohl ist die Bundesregierung selbstverständlich bereit, das Informationsrecht des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltung zu befriedigen . Die entsprechenden Informationen sind als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung) mit dem Grad „VS-Geheim“ eingestuft und werden in dieser Form an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt.* c) Gab es im Rahmen eines gegen Sakine Cansiz eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nach § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB – Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung) einen Informationsaustausch mit türkischen Behörden, und wenn ja, welche Daten wurden wann von welcher Behörde an welche Behörde übermittelt (bitte auch angeben, wann und mit welchem Ergebnis das Verfahren nach § 129 StGB gegen Sakine Cansiz eingestellt wurde)? Seitens des Generalbundesanwalts gab es im Rahmen des gegen Sakine Cansiz geführten Ermittlungsverfahrens keinen Informationsaustausch mit türkischen Behörden. Das Verfahren gegen Sakine Cansiz wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2013 wegen Todes der Beschuldigten eingestellt. d) Gab es im Rahmen eines gegen Leyla Saylemez eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nach § 129b StGB (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung) einen Informationsaustausch mit türkischen Behörden, und wenn ja, welche Daten wurden wann von welcher Behörde an welche Behörde übermittelt (bitte auch angeben, wann und mit welchem Ergebnis das Verfahren nach § 129b StGB gegen Leyla Saylemez eingestellt wurde)? Seitens des Generalbundesanwalts gab es im Rahmen des gegen Leyla Saylemez geführten Ermittlungsverfahrens keinen Informationsaustausch mit türkischen Behörden. Das Verfahren gegen Leyla Saylemez wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2013 wegen Todes der Beschuldigten eingestellt. e) Gab es im Rahmen eines im Jahr 2009 laufenden Auslieferungsverfahrens gegen die damals in Hamburg in Auslieferungshaft genommene Sakine Cansiz einen Informationsaustausch mit türkischen Behörden, und wenn ja, welche Daten wurden wann von welcher Behörde an welche Behörde übermittelt? Ein Auslieferungsverfahren aus dem Jahr 2009 ist nicht bekannt. Die Auslieferung der seinerzeit Verfolgten Sakine Cansiz wurde mit Verbalnote des Auswärtigen Amts vom 28. Juni 2007 gegenüber den türkischen Behörden abgelehnt, nachdem das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 25. Mai 2007 die Auslieferung für unzulässig erklärt hatte. Zuvor wurde den türkischen Behörden mit Verbalnote des Auswärtigen Amts vom 18. Mai 2007 mitgeteilt, dass die Verfolgte aus der Auslieferungshaft entlassen worden war, da die vorgelegten Unterlagen nicht den Erfordernissen an Auslieferungsunterlagen genügten. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 18/827 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Mit welchen der in der Unterzeichnerleiste des Aktenvermerks genannten MIT-Mitarbeiter (O. Y., U. K. A., S. A., H. Ö.) hatten deutsche Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung Kontakt? a) Welche deutschen Sicherheitsbehörden standen oder stehen mit einem oder mehreren der genannten MIT-Mitarbeiter in Kontakt? b) Zu welchem Zeitpunkt, an welchem Ort und zu welchem Zweck fanden diese Kontakte statt? c) Welcher Art war dieser Kontakt? d) Welche Funktion nehmen die genannten Personen nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb des MIT ein? e) Inwieweit werden diese Kontakte nach Kenntnis der Bundesregierung nach Bekanntwerden möglicher Verwicklungen der genannten Personen in die Ermordung der drei kurdischen Politikerinnen in Paris fortgeführt ? 12. Trifft nach Kenntnis der Bundesregierung eine Meldung des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ zu, wonach MIT-Abteilungsleiter U. K. A., vor einiger Zeit mit einer Delegation aus Ankara die Bundesrepublik Deutschland besuchte? a) Wann fand dieser Besuch genau statt? b) Zu welchem Zweck fand der Deutschlandbesuch dieser Delegation statt? c) Welche Personen bzw. Vertreterinnen und Vertreter welcher türkischen Behörden gehörten der türkischen Delegation an? d) Mit welchen deutschen Behörden traf sich die Delegation? e) Welche Themen wurden bei diesen Treffen besprochen? f) Inwieweit war die PKK Thema der Treffen der Delegation mit deutschen Sicherheitsbehörden? g) Inwieweit haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer der türkischen Delegation von deutschen Sicherheitskräften personenbezogene Informationen über PKK-Mitglieder, insbesondere über eine der drei in Paris ermordeten Frauen Sakine Cansiz, Fidan Dogan und Leyla Saylemez erbeten? h) Inwieweit haben deutsche Sicherheitsbehörden dieser Delegation personenbezogene Daten über PKK-Mitglieder, insbesondere über eine der drei in Paris ermordeten Frauen Sakine Cansiz, Fidan Dogan und Leyla Saylemez übermittelt? Die Antworten zu den Fragen 11 und 12 sind als „VS-Geheim“ einzustufen, da im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste mit ausländischen Stellen , insbesondere ausländischen Nachrichtendiensten, Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation immer vertraulich behandelt werden. Diese Vertraulichkeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation. Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als solche auch deren Ausgestaltung. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten solcher Kooperationen gegenüber Unbefugten kann dazu führen, dass die Verlässlichkeit und Vertraulichkeit der deutschen Nachrichtendienste in Frage gestellt würde. In der Folge wären negative Auswirkungen auf die Kooperationsmöglichkeiten für diese zu befürchten. Dies kann in der Konsequenz zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage führen. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang von Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der deutschen Dienste zulassen. Eine Beantwortung in offener Form würde für die Zusammenarbeit der deutschen Nachrichtendienste Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/827 mit anderen Nachrichtendiensten aber auch im Hinblick auf die eigene Auftragserfüllung insofern erhebliche Nachteile haben. Sie würde für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Die Bundesregierung ist daher nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die erbetenen Auskünfte einzeln und insbesondere in ihrer Zusammenschau geheimhaltungsbedürftig sind. Gleichwohl ist die Bundesregierung selbstverständlich bereit, das Informationsrecht des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltung zu befriedigen. Die entsprechenden Informationen sind als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung) mit dem Grad „VS-Geheim“ eingestuft und werden in dieser Form an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt.* 13. Inwieweit hat die Bundesregierung verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse über den Mordverdächtigen Ö. G.? a) Inwieweit hat die Bundesregierung Informationen über Verbindungen von Ö. G. zum Milieu der rechtsextremen türkischen Grauen Wölfe (Ülcücü-Bewegung)? b) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse über Kontakte von Ö. G. zum türkischen Geheimdienst MIT? c) Trifft eine Meldung des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ zu, wonach Ö. G. während seines Aufenthalts im oberbayerischen Schliersee von deutschen Behörden im türkisch-nationalistischen Milieu verortet wurden? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, sie beteiligt sich nicht an Pressespekulationen. d) Wurde Ö. G. während seines Aufenthalts in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung von Sicherheitsbehörden observiert, und wenn ja, durch welche Behörden, und aus welchem Anlass? Nein. e) Aus welchem Grund wurde gegen Ö. G. in Deutschland ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet und wie endete dieses Verfahren? Bei Ö. G. wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 17. November 2005 in Bad Tölz (Bayern) eine Luftpistole in dem von ihm benutzen Pkw entdeckt. Einen entsprechenden Waffenschein konnte er nicht vorweisen. Ferner wurden am 4. Februar 2011 bei Ö. G., erneut im Rahmen einer Verkehrskontrolle, ein französisches CS-Gas-Reizstoffsprühgerät in der Jackentasche sowie unter dem Fahrersitz ein beidseitig geschliffenes Springmesser (nach vorne öffnend) festund sichergestellt. Über den Ausgang der Strafverfahren liegen dem BKA keine Erkenntnisse vor. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 18/827 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) Trifft es zu, dass Ö. G. die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, und wenn ja, seit wann? Nein. g) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von deutschen Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt personenbezogene Daten über Ö. G. an türkische Sicherheitsbehörden übermittelt, und wenn ja, wann, welche Daten und von welcher Behörde an welche Behörde? h) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von deutschen Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt personenbezogene Daten über Ö. G. an französische Ermittlungsbehörden übermittelt, und wenn ja, wann, welche Daten, und von welcher Behörde an welche Behörde? Das Bundeskriminalamt arbeitet im Rahmen der laufenden Ermittlungen französischer Behörden mit diesen zusammen. Die Antworten zu den Fragen 13g und 13h sind im Übrigen als „VS-Geheim“ einzustufen, da im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste mit ausländischen Stellen, insbesondere ausländischen Nachrichtendiensten, Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation immer vertraulich behandelt werden. Diese Vertraulichkeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation. Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als solche auch deren Ausgestaltung. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten solcher Kooperationen gegenüber Unbefugten kann dazu führen, dass die Verlässlichkeit und Vertraulichkeit der deutschen Nachrichtendienste infrage gestellt würde. In der Folge wären negative Auswirkungen auf die Kooperationsmöglichkeiten für diese zu befürchten. Dies kann in der Konsequenz zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage führen. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang von Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der deutschen Dienste zulassen. Eine Beantwortung in offener Form würde für die Zusammenarbeit der deutschen Nachrichtendienste mit anderen Nachrichtendiensten aber auch im Hinblick auf die eigene Auftragserfüllung insofern erhebliche Nachteile haben. Sie würde für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Die Bundesregierung daher nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die erbetenen Auskünfte einzeln und insbesondere in ihrer Zusammenschau geheimhaltungsbedürftig sind. Gleichwohl ist die Bundesregierung selbstverständlich bereit, das Informationsrecht des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltung zu befriedigen. Die entsprechenden Informationen sind als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung) mit dem Grad „VS-Geheim“ eingestuft und werden in dieser Form an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt.* * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/827 14. Inwieweit hat die Bundesregierung im Jahr 1994 eine Erklärung des damaligen Stabschefs der türkischen Streitkräfte, Dogan Güres, zur Kenntnis genommen, wonach 160 Mitglieder von Tötungskommandos nach Europa geschickt wurden, um kurdische Aktivistinnen und Aktivisten sowie ihre Unterstützerinnen und Unterstützer zu liquidieren? a) Welche Schlussfolgerungen bezüglich einer Zusammenarbeit deutscher und türkischer Sicherheitsbehörden hat die Bundesregierung damals aus dieser Erklärung des Generals gezogen? b) Hat die Bundesregierung die Äußerung von General Dogan Güres zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber der türkischen Regierung thematisiert , und wenn ja, wann, und in welcher Form? c) Inwieweit wurde die Erklärung von General Dogan Güres nach Kenntnis der Bundesregierung im Europarat thematisiert? d) Inwieweit wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine mögliche Beteiligung des türkischen Geheimdienstes an mehreren im Jahr 1994 in London, Kopenhagen und Nicosia verübten Mordanschläge auf Vertreter pro-kurdischer Einrichtungen in EU- und NATO-Gremien thematisiert ? Der Bundesregierung sind keine über die Presseberichte hinausgehenden Informationen bekannt. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Pressespekulationen, diese sind grundsätzlich auch nicht Gegenstand einer politischen Befassung. 15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine mögliche Verwicklung des türkischen Geheimdienstes MIT in weitere Tötungsdelikte oder Anschläge gegen kurdische und türkische Exilpolitikerinnen und Exilpolitiker in Europa seit dem Jahr 1980? a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine mögliche Beteiligung des MIT an der Ermordung des Gewerkschafters und Funktionärs der Kommunistischen Partei der Türkei, Celalettin Kesim, vom 5. Januar 1980 durch türkische Nationalisten in Berlin-Kreuzberg? b) Inwiefern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Ermittlungen im Mordfall Celalettin Kesim eine mögliche Verwicklung des MIT an der Vorbereitung des Angriffs berücksichtigt? c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine mögliche Beteiligung des türkischen Geheimdienstes MIT an einem am 7. Februar 1994 in Kopenhagen verübten Anschlag, bei dem der Koordinator des Kurdistan-Komitees in Dänemark, Imdat Yilmaz, schwer verletzt wurde? d) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine mögliche Beteiligung des MIT an einem tödlichen Anschlag auf den Präsidenten des Kurdischen Solidaritätskomitees Zypern, Theofilis Georgidas, vom 20. März 1994 in Nicosia/Zypern? e) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu einer möglichen Beteiligung des MIT bei einem am 29. Dezember 1994 in London auf den Gewerkschafter und Vorsitzenden des Halkevi Community Centre, Nafiz Bostanci, verübten Mordversuch, bei dem eine Person schwer verletzt wurde? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333