Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. April 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8307 18. Wahlperiode 29.04.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Kerstin Kassner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8011 – Beiträge der Bundesregierung zur Verbesserung der sozialen Situation von NS-Opfern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei der Konferenz des European Shoah Legacy Institute (ESLI) in Prag (26./27. Mai 2015) bekräftigten alle Teilnehmer, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, dass Überlebende des Holocaust und andere Opfer von Verfolgung durch die Nazis einen Anspruch darauf haben, ihre letzten Lebensjahre frei von Entbehrungen zu verbringen. Die Teilnehmer erkannten es als ihre Verpflichtung an, die persönliche Würde der Überlebenden zu respektieren und verwiesen insbesondere auf die Dringlichkeit unmittelbarer Erfüllung der dringenden Bedürfnisse, einschließlich medizinischer, sozialer und emotionaler Unterstützung (Concluding Statement der Vorsitzenden, vgl. shoahlegacy.org). Der Appell ist leider nötig, weil Tausende von Überlebenden des NS-Terrors heute in Armut leben. Vor allem in Osteuropa ist ihre soziale Situation häufig prekär, aber nach Angaben der Jewish Claims Conference (JCC) ist auch in Nordamerika ein Viertel aller Überlebenden bedürftig („Help for Needy Holocaust Survivors In Doubt as Donor Conference Scrapped“, Forward vom 14. Juni 2013). Die Bundesregierung sieht sich bislang nicht in der Verantwortung, ihre Beiträge in dieser Richtung zu stärken. Auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke im August 2015 verwies sie darauf, es liege „insbesondere in der jeweiligen nationalen Verantwortung […], eine umfassende Fürsorge für die Opfer des Holocaust sicherzustellen.“ Im Schlusswort der Vorsitzenden wird allerdings ausgeführt, es sei eine „gemeinsame internationale, europäische und nationale Verantwortung“, die Überlebenden zu ehren und sie zu unterstützen. Schon aus Gründen der historischen Verantwortung kann Deutschland die Frage des Wohlergehens von überlebenden NS-Verfolgten nicht allein jenen Staaten überlassen, in denen zwischen 1939 und 1945 Wehrmacht und SS bzw. deren einheimische Kollaborateure gewütet haben. Die Fragesteller halten es für die Pflicht Deutschlands, insbesondere die osteuropäischen Staaten zu unterstützen, damit die Überlebenden ihre letzten Lebensjahre in Würde verbringen können. Auch in Deutschland sollte es nicht sein, dass NS-Opfer, die bereits zu Beginn ihres Lebens kaum vorstellbare Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8307 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entbehrungen erlitten haben, am Ende ihres Lebens in Armut leben. Das ist nach Einschätzung der Fragesteller aber insbesondere bei jüdischen Angehörigen der sog. Kontin-gentflüchtlinge sowie unter Sinti und Roma der Fall. Die ESLI-Konferenz hat dafür geworben, durch einen „neuen Typ von Partnerschaft “ zwischen europäischen Institutionen, Staaten, Nichtregierungs- und Internationalen Organisationen“ die gemeinsamen Anstrengungen zur Verbesserung der sozialen Situation der Überlebenden zu intensivieren. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Gründung des European Shoah Legacy Institute (ESLI) durch die tschechische Regierung war eines der Ergebnisse der Prager Konferenz zu Holocaust- Vermögenswerten im Jahr 2009. Insbesondere Israel und die USA drängten auf die Einrichtung einer solchen Institution. Deutschland und andere Unterzeichner der Theresienstädter Erklärung sahen hierin einen politischen Kompromiss, den Anliegen der Vertreter der Konferenz Rechnung zu tragen und hatten der Gründung als Nichtregierungsorganisation (NGO) nach tschechischem Recht zugestimmt . Das ESLI wurde als freiwilliges Forum der Zusammenarbeit von Staaten, Nichtregierungsorganisationen und Opfergruppen eingerichtet, um Entwicklungen auf den Gebieten zu beobachten und zu fördern, die von der Prager Konferenz abgedeckt wurden. Themenschwerpunkte waren bisher insbesondere die Bereiche Soziale Sicherheit von Holocaust-Opfern in ihren Wohnsitzländern und die Restitution unbeweglichen jüdischen Vermögens, das zwischen 1933 und 1945 den privaten Eigentümern und jüdischen Gemeinden genommen worden war. Programmsätze hierzu enthalten die 2010 verabschiedeten „Guidelines and Best Practices for the Restitution and Compensation of Immovable Property“. 1. Mit welcher Motivation hat sich die Bundesregierung an der ESLI-Wohlfahrtskonferenz im Mai 2015 in Prag beteiligt? Die Verbesserung der sozialen Lage der noch lebenden Opfer des Nationalsozialismus war und ist stets ein besonderes Anliegen der Bundesrepublik Deutschland seit ihrer Gründung. Deutschland ist sich hier seiner besonderen Verantwortung bewusst und unternimmt erhebliche Anstrengungen zur Wiedergutmachung (bis Ende des Jahres 2015 wurden insgesamt 73,4 Mrd. Euro an Wiedergutmachungsleistungen gezahlt), und das nicht nur finanziell. Die Bundesregierung versucht, die Hilfen immer wieder an die sich wandelnden Bedürfnisse der Betroffenen anzupassen . Vor diesem Hintergrund hat Deutschland auch die Aktivitäten des ESLI aufmerksam und konstruktiv mitverfolgt sowie an den (Folge-) Konferenzen (2009, 2013 und 2015) teilgenommen. 2. Wie wird das ESLI nach Kenntnis der Bundesregierung finanziert, und mit welchen Beiträgen beteiligt sich Deutschland daran (bitte soweit möglich Beiträge aller Staaten differenziert darstellen)? Inwiefern und aus welchen Gründen beabsichtigt die Bundesregierung, ihre Unterstützung zu modifizieren? Inwiefern leistet das ESLI nach Einschätzung der Bundesregierung konkrete Unterstützung für die NS-Opfer, und wo besteht ggf. noch Verbesserungspotenzial ? Es ist bekannt, dass US-amerikanische und tschechische Fördermittel für das ESLI auslaufen, mit deren Mitteln die Organisation sich finanziert hat. Deutsch- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8307 land hat sich an keiner institutionellen Förderung beteiligt. Ein eigenes, eine finanzielle Förderung des ESLI begründendes Interesse am Fortbestand dieser Institution besteht innerhalb der Bundesregierung nicht. Ob einzelne derzeit durch das ESLI geförderte und betreute Projekte aus Deutschland mitgefördert werden können, bedarf einer Prüfung im Einzelfall. Projektförderanträge liegen nicht vor. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über konkrete Unterstützungsmaßnahmen für NS-Opfer durch das ESLI. Bei der inhaltlichen Arbeit des ESLI stehen – entsprechend der Selbstdarstellung durch das ESLI auf deren Konferenzen – die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Best-Practice-Standards bei den jeweiligen nationalen Unterstützungssystemen, die Durchsetzung der Steuer- und Anrechnungsfreiheit von Wiedergutmachungsleistungen und der Aufbau einer globalen Sozialfürsorgedatenbank für Organisationen und Betroffene im Vordergrund . Im November dieses Jahres plant das ESLI eine weitere Konferenz unter dem Motto „Restaurative Justice and its Impact on the Tolerance of Society“ in Brüssel, bei der erneut (wie bereits 2009) die Frage der Rückgabe von Immobilien im Vordergrund stehen soll. Es ist das erklärte Anliegen des ESLI, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in den Unterzeichnerstaaten der Theresienstädter Erklärung bei der Verwertung erbenlosen jüdischen Vermögens weiter verbessern , um dadurch den Finanzrahmen zur Unterstützung von in der Erklärung vorgesehenen Aktivitäten zu Gunsten von Holocaust-Überlebenden ausweiten zu können. 3. Wie viele NS-Opfer sind heute nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. nach Einschätzung von Betroffenenvereinigungen noch am Leben, und in welchen Ländern leben diese (bitte soweit wie möglich vollständig angeben )? Nach einer Untersuchung der Jewish Claims Conference (JCC) lebten im Jahr 2010 noch fast 510 000 Holocaust-Opfer weltweit. Die momentanen Schätzungen liegen bei 450 000 Betroffenen. Ausgehend von den gesetzlichen und außergesetzlichen Wiedergutmachungsleistungen der Bundesregierung dürfte etwa die Hälfte aller Betroffenen in Israel, etwas mehr als 20 Prozent in den USA und Kanada und über 10 Prozent in den Staaten der früheren Sowjetunion leben. 4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Frage, inwiefern überlebende NS-Opfer heute in Armut leben oder von Armut bedroht sind a) in Deutschland, Armut im Sinne von Hilfebedürftigkeit wird in der Bundesrepublik Deutschland für ältere Menschen durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vermieden. Diese Leistungen gewährleisten den notwendigen Lebensunterhalt. Dies bedeutet, dass die sozialhilferechtlichen Bedarfe für den Lebensunterhalt einschließlich der Bedarfe, die für ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe erforderlich sind, abgedeckt werden. Soweit sich die Frage auf das Konzept der „relativen Armut“ bezieht, bei der ein Armutsrisiko vermutet werden kann, wenn eine Einkommensposition unterhalb einer vorgegebenen Schwelle liegt (üblicherweise unterhalb von 60 Prozent des Medians aller Nettoäquivalenzeinkommen), liegen der Bundesregierung keine Informationen zur spezifischen Armutsrisikoquote von NS-Opfern vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8307 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) in Europa und Israel, c) außerhalb von Europa (bitte jeweils soweit wie möglich, auch geschätzte, Angaben zur Zahl der betroffenen Personen machen und erläutern, wie der Begriff Armut bzw. drohende Armut für das jeweilige Land definiert ist)? Die Fragen 4b und 4c werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, inwiefern überlebende NS-Opfer in Europa und Israel beziehungsweise außerhalb von Europa heute in Armut leben oder von Armut bedroht sind. Deutsche NS-Opfer, die während der NS-Zeit aus Deutschland geflohen sind oder in der unmittelbaren Nachkriegszeit Deutschland verlassen haben, können abweichend von dem für die Gewährung von Sozialhilfe an Deutsche im Ausland geltenden Grundsätzen (§ 24 SGB XII) Sozialhilfe in ihrem Wohnsitzland erhalten, wenn sie sich in einer Notlage befinden (§ 132 Absatz 3 SGB XII). 5. Welche Defizite sieht die Bundesregierung in der Versorgung bzw. sozialen Absicherung von NS-Opfern (bitte ggf. auf die Situation in einzelnen Ländern eingehen)? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 6. In welchen Bereichen (wie z. B. Pflege, psychosoziale Unterstützung, Traumabehandlung, Projekte gegen Vereinsamung usw.) sieht die Bundesregierung diesbezüglich noch besondere Defizite bzw. Handlungsbedarf? Inwiefern unterstützt die Bundesregierung entsprechende Projekte in diesen Bereichen bzw. will sie diese Unterstützung ausbauen (bitte möglichst konkret angeben)? Mit ihrem Projekt des Aufbaus einer globalen Sozialdatenbank hat das ESLI diese Fragen, aber auch insbesondere die Frage der nationalen Unterstützungssysteme insgesamt aufgegriffen. In diesem Zusammenhang erfolgte im Jahr 2015 eine weltweite Bestandsaufnahme über die bestehenden Hilfen in den einzelnen Ländern der Welt, in denen Holocaust-Opfer leben. Die Bundesregierung hat im Rahmen der Abfrage alle Leistungen von deutscher Seite zusammengestellt und katalogisiert . Zum Zeitpunkt der Konferenz lagen noch nicht alle Ergebnisse aller Länder vor. Nach der vollständigen Vorlage dürften diese zunächst auszuwerten sein. Ob und wie weit dies inzwischen erfolgt ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 7. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, Deutschland stehe in der Verantwortung, auch jene NS-Opfer zu unterstützen , die nicht in Deutschland leben, und dürfe diese Frage nicht allein der jeweiligen nationalen Verantwortung überlassen (bitte begründen)? Seit jeher unterstützt die Bundesregierung Holocaust-Opfer weltweit, und zwar nicht nur mittels der gesetzlichen und außergesetzlichen Entschädigungsleistungen , sondern auch mit anderen Leistungen der Daseinsfürsorge (vgl. hierzu auch die Antwort zu Frage 4). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8307 8. Wie viele NS-Opfer erhalten laufende Leistungen aus Deutschland (bitte möglichst nach rechtlicher Grundlage wie dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG, dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto – ZRBG, Härterichtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes – AKG und Entschädigungsprogrammen der JCC und ggf. anderen aufgliedern)? a) Welche Höhe haben diese Leistungen im Monatsschnitt und pro Betroffenem , und wie stellt sich die jeweilige Berechnungsgrundlage dar? b) In welchen Ländern leben die Empfänger (bitte vollständig auflisten)? Die Antworten zu Frage 8a und 8b werden jeweils im Zusammenhang mit der Art der Leistung ausgeführt, sofern diese bekannt sind: BEG Hierzu wird auf die in der Anlage beigefügte Statistik verwiesen. Die Einstufung für die jeweilige Höhe der Beihilfe wurde in einem Hundertsatz der Versorgungsbezüge festgesetzt, die den Versorgungsbezügen der Hinterbliebenen eines mit dem Verfolgten nach seiner sozialen und wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten entsprechen. AKG-Härterichtlinien Ende 2015 bezogen 181 Personen in Deutschland eine laufende Leistung in Höhe von 320 Euro monatlich nach § 4 der AKG-Härterichtlinie. Davon sind 179 Personen Zwangssterilisierte und 2 Personen Euthanasiegeschädigte. Weitere 89 Personen erhalten eine laufende Ergänzungsleistung auf der Grundlage von § 6 der AKG-Härterichtlinie. Leistungen nach diesen Richtlinien erhalten nur Personen, die zum Zeitpunkt der Schädigung und der Antragstellung deutsche Staatsangehörige sind. Der Wohnsitz muss in der Bundesrepublik Deutschland sein. Insofern gehen keine AKG- Leistungen ins Ausland. Außergesetzliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel-2-Vereinbarung mit der JCC Mit Stand vom 31. Dezember 2015 erhielten rund 60 000 Personen eine außergesetzliche Beihilfe in Höhe von monatlich 320 Euro mit folgender regionaler Verteilung : Gesamt 59.648 Davon: Israel 16.976 Osteuropa und Sowjetunion 14.072 USA und Kanada 11.336 Frankreich 8.550 Die übrigen Beihilfen verteilen sich auf insgesamt 51 Länder. Die Festsetzung der Höhe der Beihilfe ist ein Teil der Verhandlungen zwischen dem BMF und der JCC. Dabei werden Erhöhungen bei den gesetzlichen Renten auf der Grundlage des BEG berücksichtigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8307 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ZRBG Bei den Renten nach dem ZRBG handelt es sich um Renten der gesetzlichen Rentenversicherung , bei denen für NS-Verfolgte Beitragszeiten aufgrund der Beschäftigung in einem von den Nationalsozialisten während des Zweiten Weltkrieges errichteten Ghetto anerkannt wurden. Für die Zahlung dieser Renten ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zuständig. Nach den Angaben der DRV sind bisher rund 59 000 ZRBG-Renten bewilligt worden. Wie viele dieser Renten laufend noch gezahlt werden, ist nicht bekannt. Nach den Angaben der DRV beträgt die monatliche Altersrente nach dem ZRBG durchschnittlich rund 220 Euro, die durchschnittliche Hinterbliebenenrente rund 180 Euro. Die Leistungshöhe wird entsprechend den allgemeinen Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt, das heißt, die jeweilige Rente wird aus den Ghetto- Beitragszeiten, Ersatzzeiten und gegebenenfalls sonstigen vorhandenen rentenrechtlichen Zeiten berechnet. Renten wurden überwiegend an Berechtigte in Israel (rund 33 900), in den USA (rund 14 700), in Ungarn (rund 6 000) und Kanada (rund 2 900) bewilligt. Die restlichen Rentenbewilligungen verteilen sich auf weitere 50 Länder. 9. Wie schätzt die Bundesregierung das Verhältnis von noch lebenden NS-Opfern und Empfängern laufender deutscher Entschädigungs- bzw. ZRBG-Leistungen (inkl. JCC-Programme) ein? Beihilfen zum Lebensunterhalt für Holocaustopfer werden nicht nur aus Deutschland finanziert. Auch andere Länder, insbesondere Israel, unterstützen Opfer mit regelmäßigen Zahlungen. Allein auf deutsche Beihilfen bezogen wird dies ebenfalls nicht betrachtet, da zwar einerseits die geschätzte Zahl der Opfer weltweit bekannt ist, andererseits gewährte Leistungen aus Deutschland sich nicht ausschließen (ZRBG, BEG oder JCC-Programme) und somit die korrigierte Gesamtzahl der Empfänger laufender Leistungen nicht ermittelbar ist. 10. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass trotz der Vereinbarungen insbesondere mit der JCC immer noch jüdische NS-Opfer in Armut leben, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 11. Warum gibt es ähnliche Vereinbarungen wie mit der JCC, die Zahlungen an jüdische Überlebende vorsehen, nicht auch mit Vertretern von anderen Opfergruppen , insbesondere von osteuropäischen Roma, die in aller Regel keine laufenden Zahlungen aus Deutschland erhalten, und inwiefern will die Bundesregierung solche Vereinbarungen noch abschließen (wenn dies nicht geplant ist, bitte begründen)? Ansprüche auf gesetzliche Entschädigungsleistungen für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung sind im BEG geregelt. Sinti, Roma und verwandte Gruppen sind in die Entschädigungsleistungen nach dem BEG einbezogen und damit wie alle anderen Verfolgten behandelt worden. Deutschland hat mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien , Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden und der Schweiz in den 1960er Jahren Globalabkommen zugunsten von durch NS-Verfolgungsmaßnahmen geschädigten Staatsangehörigen dieser Länder geschlossen und rund 500 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Im Zusammenhang mit der Deutschen Einheit hat die Bundesregierung ebenso Vereinbarungen auch mit Polen, Weißrussland, der Russischen Föderation, den baltischen Staaten und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8307 der Ukraine über die Entschädigung von NS-Unrecht getroffen. Hierzu hat die Bundesregierung nochmals nahezu 1 Mrd. Euro aufgebracht. Außerdem wurden 1998 über 70 Mio. Euro (140 Mio. DM) zum gleichen Zweck im Rahmen der so genannten „Hirsch-Initiative“ für Opfer in Albanien, Bosnien, Bulgarien, Jugoslawien , Kroatien, Mazedonien, Rumänien, der Slowakei, Slowenien und Ungarn bereitgestellt. Die Verteilung an die Opfer wurde den jeweiligen Staaten in eigener Verantwortung überlassen. Weitere Entschädigungsmöglichkeiten ergaben sich aus der im Jahr 2000 vereinbarten und mit 5,16 Mrd. Euro (10,1 Mrd. DM) ausgestatteten Stiftung „Erinnerung , Verantwortung und Zukunft“. Sofern Sinti und Roma in einem KZ inhaftiert waren, wird unterstellt, dass sie dort zur Zwangsarbeit herangezogen wurden und somit leistungsberechtigt sind. Der Höchstbetrag von 7 669 Euro (15 000 DM) konnte in dieser Kategorie von Leistungsberechtigten generell ausgeschöpft werden. Die Regelungen zur Gründung der Stiftung sahen darüber hinaus auch Leistungen zum Ausgleich von Vermögensschäden vor. Da Juden und Roma aufgrund der Verfolgung oft erbenlos blieben, wurde neben dem Plafond für den Ausgleich individueller NS-bedingter Vermögensschäden in Höhe von 76,69 Mio. Euro (150 Mio. DM) zusätzlich eine Pauschalsumme in Höhe von 153,39 Mio. Euro (300 Mio. DM) vorgesehen, die für soziale Maßnahmen zugunsten von Holocaust-Überlebenden bestimmt wurde. Die Mittel wurden entsprechend dem Verhältnis der Zahlen verfolgter Juden und Roma aufgeteilt. Für Roma standen somit insgesamt 12,27 Mio. Euro (24 Mio. DM) zur Verfügung. Sie wurden über die International Organisation for Migration (IOM) verausgabt. Schließlich können Sinti und Roma auf der Grundlage der Richtlinien für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung aus dem Jahr 1981 antragsberechtigt sein. 12. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Aussage der Vorsitzenden der ESLI-Konferenz, die Fürsorge für die Überlebenden sei eine „gemeinsame internationale, europäische und nationale Verantwortung“, und was unternimmt sie ggf., um dieser Verantwortung nachzukommen? Die Bundesregierung teilt diese Auffassung. Die Verantwortung liegt allerdings nicht nur bei der Bundesrepublik Deutschland, sondern bei allen 47 Unterzeichnerstaaten der Theresienstädter Erklärung. Deutschland hat beispielsweise für die Rückerstattung erbenlosen oder antragslos gebliebenen jüdischen Vermögens im Gebiet der alten Bundesrepublik die in § 11 Nr. 2 lit. a - c Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) aufgeführten „Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts “ als Sonderrechtsnachfolger bestimmt. Für die neuen Länder greift das Vermögensgesetz (VermG) dies auf. Wegen der Auflösung der Nachfolgeorganisation ist die hilfsweise berechtigte JCC gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 VermG die einzige Sonderrechtsnachfolgerin. Deutschland bietet damit ein Beispiel für die 2010 verabschiedeten „Guidelines and Best Practices for the Restitution and Compensation of Immovable Property“, das auf den bisherigen Konferenzen immer wieder zur Nachahmung vorgetragen wurde. Ähnliches gilt für das Leistungsspektrum individueller Wiedergutmachungsleistungen von deutscher Seite für Holocaustopfer weltweit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8307 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Ist die Bundesregierung bereit, sich verstärkt dafür einzusetzen, dass überlebende NS-Opfer ihre letzten Lebensjahre nicht in Armut verbringen müssen, und wenn ja, was will sie dafür konkret tun a) für Betroffene in Deutschland, b) für Betroffene im Ausland? NS-Verfolgte erhalten abhängig vom individuellen Verfolgungsschicksal von der Bundesrepublik Deutschland finanzierte Entschädigungsleistungen, die in der Bundesrepublik ohne Anrechnung zusätzlich zur Grundsicherung gezahlt werden . Diese Leistungen verbessern die finanzielle Situation der Betroffenen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 14. Inwiefern ist der angestrebte Länderaustausch über Best-Practice-Standards der privaten Hilfsorganisationen und Betroffenenvereinigungen bislang durchgeführt worden, welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hieraus gewonnen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus (bitte möglichst umfassend darstellen)? Hierüber hat die Bundesregierung keine Kenntnis. Auf der Konferenz im Mai 2015 gab es dazu insbesondere aus den Reihen der privaten Hilfsorganisationen einen regen Austausch. 15. Welche Beiträge leistet die Bundesregierung zur Unterstützung staatlicher wie privater Hilfsorganisationen sowie Betroffenenvereinigungen, die der Unterstützung von NS-Opfern dienen (bitte vollständig und den Umfang der jeweiligen Unterstützung angeben)? Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, ihr diesbezügliches Engagement auszuweiten? Auf der Grundlage der Artikel-2-Vereinbarung wurden die Maßnahmen zur Unterstützung betroffener jüdischer Opfer zwischen der Bundesregierung und der JCC organisiert. Die JCC arbeitet im Rahmen ihres Homecarefonds mit Pflegeeinrichtungen weltweit zusammen. Die Unterstützung von anderen NS-Opfern, wie etwa den Verfolgten nicht jüdischen Glaubens, beruht auf den Richtlinien für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung. Hierzu finden regelmäßige Gespräche mit dem Zentralrat der Sinti und Roma in Heidelberg statt. Alle finanziellen Leistungen der Bundesregierung tangieren die Betroffenen selbst wie auch im Verbund deren Betroffenenvereinigungen. Belange von Betroffenen werden in Gesprächen mit Betroffenenvereinigungen erörtert. 16. Was war nach Einschätzung der Bundesregierung mit der Formulierung vom „neuen Typ von Partnerschaft“ zwischen europäischen Institutionen, Staaten , NGOs und Internationalen Organisationen gemeint? a) Welche Defizite in der bisherigen Kooperation zwischen Institutionen, Staaten, NGOs und Internationalen Organisationen bzw. welchen Optimierungsbedarf gibt es aus Sicht der Bundesregierung? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8307 b) Welche Schritte zur Umsetzung dieses Vorhabens sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang unternommen worden, und welche sind geplant? c) Wie sieht der konkrete gegenwärtige oder zukünftige Beitrag der Bundesregierung hierzu aus? Zu den strategischen Aufgaben, unternehmerischen Herausforderungen und zum Selbstauftrag der ESLI ist der Bundesregierung über das bisher Ausgeführte hinaus nichts bekannt. Wie in der Vergangenheit wird die Bundesregierung zukünftig die Aktivitäten des ESLI weiter aufmerksam und konstruktiv mitverfolgen. 17. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um zu verhindern, dass etwa ehemalige NS-Opfer unter osteuropäischen Kontingentflüchtlingen oder Sinti und Roma in Deutschland nur auf die Grundsicherung angewiesen sind? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über spezifische Belastungen von Angehörigen der zweiten bzw. dritten Generation, und was unternimmt sie zur Unterstützung der Betroffenen? Über die spezifischen Belastungen von Angehörigen der zweiten bzw. dritten Generation liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Fokussierung bei der Wiedergutmachung auf den Kreis der unmittelbar Betroffenen ist ein wesentliches Element der Entschädigungsgrundsätze, die unmittelbar nach dem Krieg durch Besatzungsrecht und andere internationale Vereinbarungen festgelegt wurden. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Entschädigungsansprüche im Völkerrecht für Angehörige anderer Staaten durch völkerrechtliche Vereinbarungen zwischen den Staaten geregelt werden. Die Gewährung von Entschädigungsansprüchen an Angehörige anderer Staaten stellt eine völlige Ausnahme dar. Die Bundesrepublik Deutschland hat angesichts der Gräueltaten, die während der nationalsozialistischen Verfolgung begangen wurden, diesen Weg eingeschlagen , dabei aber auch entschieden, dass diese außergewöhnliche Entschädigung nur dem Kreis der in eigener Person Betroffenen gewährt wird. 19. In welchen Staaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung Renten bzw. sonstige Zahlungen, die zugunsten von NS-Opfern erfolgen, nicht steuerbzw . anrechnungsfrei? Für Zahlungen, die aus Deutschland geleistet werden gilt Folgendes: In zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossen hat, befinden sich Regelungen für Vergütungen, die als Folge von Kriegshandlungen und politischer Verfolgung gezahlt werden. Diese Regelungen weisen ausdrücklich dem Kassenstaat, also Deutschland, das Besteuerungsrecht zu. Gemäß § 3 Nummer 6, 7, 8 und 8a EStG sind diese Vergütungen steuerfrei. Die Frage nach der Anrechnung einer Steuer stellt sich somit nicht. Die oben genannten Regelungen konnten in der Kürze der Zeit für folgende DBA bestätigt werden: Aserbaidschan, Australien (unterzeichnetes, aber noch nicht in Kraft getretenes DBA), Belgien, Belarus, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland , Frankreich, Georgien, Ghana, Griechenland, Iran, Irland, Island, Italien, Japan , Kasachstan, Kanada, Kirgisistan, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liberia, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mexiko, Niederlande , Neuseeland, Norwegen, Österreich, Philippinen, Polen, Rumänien, Russland , Schweden, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan , Thailand, Tschechien, Ungarn, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Arabische Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8307 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Emirate, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten, Zypern. Das DBA mit Israel bestimmt ausdrücklich, dass die genannten Vergütungen in keinem Vertragsstaat besteuert werden. Im Übrigen wird hinsichtlich der Anrechnungsfreiheit für Deutschland auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8307 B un de sm in is te riu m d er F in an ze n -R ef er at V B 4 - V  B  4  –  O  1 47 0/ 06 /0 00 1  :0 07   20 16 /0 15 45 51   Le is tu ng en n ac h de m B un de se nt sc hä di gu ng sg es et z (B EG ) vo m 1 . O kt ob er 1 95 3 bi s 31 . D ez em be r 2 01 5 G es am tta be lle in M io . € na ch A ng ab en d er (a lte n) B un de sl än de r Sc ha de ns ar te n K ap ita le nt sc hä di gu ng R en te n G es am tle is tu ng en St an d de r l fd . R en te n am 1 . D ez em be r 2 01 5 In sg es am t vo n S pa lte 1 In sg es am t vo n S pa lte 3 In sg es am t A us la nd A nz ah l m on at l. B et ra g A us la nd A us la nd Sp al te n 1 + 3 Sp al te n 2 + 4 in 1 .0 00 € 1 2 3 4 5 6 7 8 1. Le be n 33 9 27 0 3. 82 2 2. 77 6 4. 16 1 3. 04 6 84 3 82 8 2. K ör pe r u nd G es un dh ei t 2. 14 0 1. 64 9 27 .2 22 24 .1 93 29 .3 62 25 .8 42 24 .2 87 16 .3 12 3. Fr ei he it 1. 44 2 1. 32 0 0 0 1. 44 2 1. 32 0 0 0 4. Ei ge nt um 21 6 95 0 0 21 6 95 0 0 5. Ve rm ög en 27 5 21 9 0 0 27 5 21 9 0 0 6. So nd er ab ga be n, G el ds tr af en o . Ä . 15 5 13 6 0 0 15 5 13 6 0 0 7. B er uf lic he s Fo rt ko m m en 1. 65 6 1. 35 2 8. 45 7 6. 88 7 10 .1 13 8. 23 9 41 5 32 7 8. W irt sc ha ftl ic he s Fo rt ko m m en 42 35 49 24 91 59 3 0 9. So fo rt hi lfe 90 6 0 0 90 6 0 0 10 . K ra nk en ve rs or gu ng 42 0 45 0 0 42 0 45 0 0 11 . H är te au sg le ic h 37 23 40 3 33 2 44 0 35 5 20 3 65 In sg es am t: 6. 81 0 5. 15 1 39 .9 54 34 .2 12 46 .7 64 39 .3 63 25 .7 51 17 .5 32 du rc hs ch ni ttl ic he R en te nh öh e pr o M on at : 98 2 € (V er m er k: A bw ei ch un ge n du rc h R un de n) G es am te nt sc hä di gu ng sl ei st un ge n: Za hl un ge n bi s zu m 3 0. 09 .1 95 3 na ch A rt. V B E G - S G na ch d em B E G (s .o . S p. 5 ) de r L eb en ss ch ad en sr en te n: rd . al le r E nt sc hä di gu ng sr en te n: rd . 68 1 € 37 7 M io . € 61 4 M io . € 46 .7 64 M io . € 47 .7 55 M io . € Anlage zu Frage 8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8307 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bundesministerium der Finanzen V B 4 - O 1470/12/10002 :002 2016/0236031 Stand: 31. Dezember 2015 Wohnsitzland des Rentenempfängers N or dr he in - W es tfa le n B ay er n B ad en - W ür tte m be rg N ie de rs ac hs e n un d B re m en H es se n R he in la nd - Pf al z Sc hl es w ig - H ol st ei n Sa ar la nd H am bu rg B er lin In sg es am t j e W oh ns itz la nd Andorra 1 1 Argentinien 4 19 3 18 8 100 1 2 41 196 Australien 27 131 34 16 37 339 1 2 29 616 Belgien 999 12 2 10 7 21 4 2 35 1.092 Bolivien 41 1 3 9 Brasilien 30 32 2 6 14 144 1 1 35 265 Bulgarien 11 Chile 2 1 1 21 9 34 Costa Rica 31 1 5 Dänemark 10 1 11 Deutschland 305 290 112 104 489 87 26 11 49 263 1.736 Dom. Republik 11 Ecuador 2 1 10 5 18 Finnland 11 2 Frankreich 2.202 43 33 38 41 33 41 5 104 2.540 Griechenland 1 2 3 Großbritannien 298 15 9 22 9 32 4 49 438 Guatemala 1 1 Israel 716 1.846 303 473 735 3.916 15 17 49 596 8.666 Italien 60 2 1 2 2 5 72 Jamaika 11 Japan 1 1 Kanada 91 369 72 103 89 601 5 1 27 1.358 Kolumbien 1 1 1 2 5 10 Luxemburg 6 1 1 2 10 Madagaskar 1 1 Marokko 1 1 Mexiko 2 1 12 2 17 Neuseeland 4 2 6 Niederlande 53 3 1 7 4 4 1 1 8 82 Norwegen 5 3 8 Österreich 170 9 1 2 4 18 1 1 9 215 Panama 1 1 Paraguay 1 2 2 5 Peru 2 1 2 5 Polen 3 1 3 1 1 9 Portugal 1 1 2 Schweden 238 7 3 5 4 4 1 3 7 272 Schweiz 67 9 7 6 4 5 1 1 21 121 Serbien/Montenegro 2 2 Spanien 22 2 1 2 2 6 1 2 38 Republik Südafrika 2 2 1 6 1 12 Thailand 1 1 2 Tschechische Rep. 11 2 Ungarn 2 1 2 5 Uruguay 3 4 1 3 21 4 36 USA 517 2.236 391 290 852 2.815 17 5 27 426 7.576 Venezuela 2 12 14 Insgesamt 5.848 5.043 979 1.106 2.310 8.234 68 83 150 1.698 25.519 Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes - Fallzahlen nach Wohnsitzländern Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333