Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 4. Mai 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8364 18. Wahlperiode 09.05.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8177 – Rüstungsexporte und Nullbescheide V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r „Bei Zweifeln, ob für ein Ausfuhrvorhaben Verbote oder Genehmigungspflichten gelten“, können exportierende Unternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen so genannten Nullbescheid beantragen. Mit einem positiven Bescheid stellt das BAFA rechtsverbindlich fest, dass das „Ausfuhrvorhaben weder verboten noch genehmigungspflichtig ist“ (vgl.: „Exportkontrolle und das BAFA“, S. 32). Damit aber ist nicht ausgeschlossen, dass das entsprechende Gut nicht eine militärische Verwendung findet. So wurde im Februar dieses Jahres bekannt, dass für den Export von Motoren in die Ukraine, die dort in den Transportpanzer BTR-4 eingebaut werden sollen, ein Nullbescheid ausgestellt worden war (vgl.: http:// augengeradeaus.net/2016/02/deutsche-motoren-fuer-ukraine-transportpanzer/). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Nullbescheide dienen grundsätzlich der Bestätigung des Nichtbestehens einer Genehmigungspflicht . In der Regel handelt es sich dabei um sogenannte Absicherungsanträge , die das Interesse der Unternehmen wiederspiegeln, sich rechtlich abzusichern. Die Exportkontrolle für konventionelle Rüstungsgüter und Dual-use-Güter basiert u. a. auf internationalen Vereinbarungen. Mit Blick auf den Handel mit Dualuse -Gütern setzt die EU diese Vereinbarungen im Rahmen ihrer Kompetenzen rechtsverbindlich um, insbesondere mit der Liste ausfuhrkontrollpflichtiger Güter nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual-use-VO). Dagegen werden Ausfuhren ungelisteter Güter grundsätzlich nicht kontrolliert. Es handelt sich dabei regelmäßig um weltweit frei verfügbare Standardware. Ausnahmen bestehen im Bereich länderbezogener Sanktionen und Embargomaßnahmen. Nur hier kann auch die Ausfuhr grundsätzlich nicht kontrollierter Güter unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungspflichtig gemacht und im Einzelfall versagt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8364 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie viele Nullbescheide wurden seit dem Jahr 2011 erteilt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Jahr Anzahl der Nullbescheide 2011 6.208 2012 6.021 2013 6.578 2014 8.242 2015 10.296 2016 (bis 20.04.2016) 2.868 2. Wie viele Nullbescheide in welchem Gesamtwert wurden im Januar 2015 erteilt? Im Januar 2015 wurden 869 Nullbescheide mit einem Gesamtwert von 161 016 797 Euro erteilt. 3. Welche Angaben müssen Antragsteller bei einem Antrag auf einen Nullbescheid machen? Muss bei einem solchen Antrag angegeben werden, ob die geplante Verwendung des jeweiligen Gutes militärischer oder ziviler Natur ist? Die erforderlichen Angaben entsprechen denen für die Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung nach der EG-Dual-use-VO. Es handelt sich um das gleiche Antragsformblatt (Ausfuhrantrag). Der Antragsteller muss im Ausfuhrantrag u. a. die beabsichtigte Endverwendung der Güter durch den Endverwender erklären und angeben, ob eine Einrichtung des Militärs oder der Polizei in das Ausfuhrvorhaben involviert ist. 4. Kann das BAFA grundsätzlich bei den jeweiligen Anträgen erkennen, ob die geplante Verwendung des jeweiligen Gutes militärischer oder ziviler Natur ist? Die Angabe des beabsichtigten Nutzungszwecks der Güter erfolgt sowohl durch den Antragsteller als auch durch den Endverwender. Darüber hinaus erfolgt eine Bewertung des konkreten Einzelfalls nach sorgfältiger Abwägung aller vorliegenden Informationen, einschließlich der technischen Plausibilitätsprüfung sowie möglicher Erkenntnisse der Bundesregierung zu den Beteiligten. 5. Wie viele Nullbescheide betrafen im Jahr 2015 den Export von im Prinzip militärisch verwendbaren Gütern bzw. militärisch verwendbarer Technologie (bitte Anzahl der Nullbescheide und des Gesamtwertes dieser Exportvorhaben angeben)? Eine entsprechende elektronische Auswertung ist nicht möglich. Eine statistische Erfassung von Nullbescheiden, die an den Verwendungszweck anknüpft, wird nicht vorgenommen. Vielmehr richtet sich die elektronische Erfassung nach den konkreten technischen Parametern und bei im Ausnahmefall einschlägigen Versagungsgründen nach der entsprechenden Rechtsnorm. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8364 6. Wie viele dieser Nullbescheide betrafen im Jahr 2015 den Export von Gütern und Technologie, die für fremde Streitkräfte und ausländische Rüstungsunternehmen bestimmt waren (bitte Anzahl der Nullbescheide und des Gesamtwertes dieser Exportvorhaben angeben)? Eine entsprechende elektronische Auswertung ist nicht möglich. Zur statistischen Erfassung wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Für wie viele Motoren für Kriegsschiffe wurden im Jahr 2015 Nullbescheide ausgestellt (bitte Zielland, Wert und Spezifizierung des Kriegsschiffes – Fregatte , Korvette u. Ä. – angeben)? 8. Für wie viele Motoren für Militärfahrzeuge wurden im Jahr 2015 Nullbescheide ausgestellt (bitte Zielland, Wert und Spezifizierung des Militärfahrzeuges – Kampfpanzer, Transportpanzer u. Ä. – angeben? Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Die intendierte Endverwendung des Antragstellers wird in Einzelfall bewertet, ebenso die möglichen Rechtsgrundlagen einer Ablehnung. Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Zur statistischen Auswertung wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 9. Wie viele Nullbescheide für welche Waren wurden im Jahr 2015 für Exportvorhaben in die Volksrepublik China erteilt (bitte Gesamtwert dieser Exportvorhaben angeben)? Im Jahr 2015 wurden für Ausfuhren in die Volksrepublik China 454 Nullbescheide mit einem Gesamtwert von 228 644 603 Euro erteilt. Bei den Waren handelt es sich um unterschiedlichste Güter, die in ihrer technischen Beschaffenheit keine besonderen Konstruktionsmerkmale für eine militärische Verwendung aufweisen . 10. Wie viele Nullbescheide für welche Waren wurden im Jahr 2015 für Exportvorhaben nach Iran erteilt (bitte Gesamtwert dieser Exportvorhaben angeben )? Im Jahr 2015 wurden für Ausfuhren in den Iran 5 717 Nullbescheide mit einem Gesamtwert von 1 378 230 470 Euro erteilt. Bei den Waren handelt es sich um unterschiedlichste Güter, die in ihrer technischen Beschaffenheit keine besonderen Konstruktionsmerkmale für eine militärische Verwendung aufweisen. 11. Wie viele Nullbescheide für welche Waren wurden im Jahr 2015 für Exportvorhaben nach Saudi-Arabien erteilt (bitte Gesamtwert dieser Exportvorhaben angeben)? Im Jahr 2015 wurden für Ausfuhren nach Saudi-Arabien 53 Nullbescheide mit einem Gesamtwert von 16 706 551 Euro erteilt. Bei den Waren handelt es sich um unterschiedlichste Güter, die in ihrer technischen Beschaffenheit keine besonderen Konstruktionsmerkmale für eine militärische Verwendung aufweisen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333