Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 3. Mai 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8367 18. Wahlperiode 09.05.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8171 – Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und deren Bedeutung für Rüstungsexporte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Durch die sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 15. März 2016 hat die Bundesregierung Vor-Ort-Kontrollen (Post- Shipment-Kontrollen) und den Grundsatz „Neu für Alt“ bei Rüstungsexporten in die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) eingeführt. Welche Länder und welche Rüstungsgüter dabei betroffen sind, bleibt dabei jedoch im Unklaren. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat gemäß § 21 Absatz 6 AWV mittels Allgemeinverfügung den von § 21 Absatz 4 und 5 AWV erfassten Länder- und Güterkreis konkretisiert. Diese Allgemeinverfügung wird in Kürze veröffentlicht werden. 1. Bedeutet der neu in § 21 AWV eingeführte Absatz 4, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Erklärung der genannten Art verlangen kann, aber nicht zwingend verlangen muss, und a) für welche Rüstungsgüter ist § 21 Absatz 4 AWV anwendbar, b) warum wurden hier die Kleinwaffen nicht ausdrücklich genannt, c) gilt diese Regelung für die Ausfuhr von Kleinwaffen, d) warum hat sich die Bundesregierung hier für eine „Kann-Bestimmung“ entschieden und nicht für eine zwingende Voraussetzung, und e) wird diese Regelung auch auf Dual-Use-Güter angewendet werden, und wenn ja, auf welche? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8367 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die in § 21 Absatz 4 AWV beschriebene Erklärung wird vom BAFA verlangt, wenn es sich um einen Ausfuhrantrag für Kleine und Leichte Waffen der Nummern 10 und 11 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 29, 30, 31 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 32 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt ), 34, 35 und 37 der Kriegswaffenliste oder für Scharfschützengewehre und Vorderschaftrepetierflinten („Pump Guns“) in Drittländer im Sinne der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 handelt. Die Bundesregierung hat sich aus gesetzessystematischen Erwägungen für eine „Kann“-Bestimmung und die Konkretisierung des Güter- und Länderkreises mittels verbindlicher Allgemeinverfügung entschieden. Mit § 21 Absatz 4 AWV wird ein Aspekt der Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer umgesetzt. Güter mit doppeltem Verwendungszweck werden von diesen Grundsätzen nicht erfasst. 2. Auf der Basis welcher Kriterien wird die genannte Erklärung nach § 21 Absatz 4 AWV verlangt werden? 3. Wird es möglich sein, für ein bestimmtes Land und/oder für bestimmte Rüstungsgüter diese Erklärung zu verlangen oder erfolgt die Entscheidung im Rahmen der Einzelfallentscheidung, also pro Ausfuhrantrag? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Die in § 21 Absatz 4 AWV beschriebene Erklärung wird vom BAFA stets verlangt , wenn ein Ausfuhrantrag für Kleine und Leichte Waffen der Nummern 10 und 11 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 29, 30, 31 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 32 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 34, 35 und 37 der Kriegswaffenliste oder für Scharfschützengewehre und Vorderschaftrepetierflinten („Pump Guns“) in Drittländer vorliegt. Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Die in § 21 Absatz 4 AWV beschriebene Erklärung wird vom BAFA stets verlangt, wenn ein Ausfuhrantrag für Kleine und Leichte Waffen der Nummern 10 und 11 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 29, 30, 31 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 32 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 34, 35 und 37 der Kriegswaffenliste oder für Scharfschützengewehre und Vorderschaftrepetierflinten („Pump Guns“) in Drittländer vorliegt. 4. Welche sind die „bestimmten Länder“ des neu in § 21 AWV eingeführten Absatzes 5 (Vor-Ort-Kontrolle), und wer genau bestimmt diese, und in welchem Verfahren? 5. Ab wann werden diese „bestimmten Länder“ (§ 21 Absatz 5 AWV) bestimmt , und in welcher Weise wird dies öffentlich gemacht, und welcher Adressatenkreis wird aktiv durch das BAFA bzw. den Zoll etc. darüber informiert werden? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Bei den in § 21 Absatz 5 AWV genannten „bestimmten Ländern“ handelt es sich um alle Länder, die weder EU-Mitgliedstaaten oder NATO-Länder sind, noch zu den NATO-gleichgestellten Ländern Australien, Japan, Neuseeland oder Schweiz zählen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8367 6. Ist § 21 Absatz 5 AWV auf alle Rüstungsgüter anwendbar? In der zweijährigen Pilotphase wird § 21 Absatz 5 AWV auf den Güterkreis der Kleinen und Leichten Waffen der Nummern 10 und 11 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 29, 30, 31 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 32 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt) und 37 der Kriegswaffenliste sowie auf Pistolen, Revolver und Scharfschützengewehre angewendet. Dies ist in der eingangs erwähnten Allgemeinverfügung festgelegt. 7. Welche Gründe können vorliegen, die eine Anwendung von § 21 Absatz 4 AWV ausschließen, und wer entscheidet darüber? 8. Welche Gründe können vorliegen, die eine Anwendung des § 21 Absatz 5 AWV ausschließen, und wer entscheidet darüber? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Die Allgemeinverfügung enthält für den definierten Güter- und Länderkreis keine Ausnahmen. 9. Kann ein exportierendes Unternehmen nach Auffassung der Bundesregierung bei Antragstellung auf Export eines Dual-Use-Gutes von der Bundesregierung die Durchführung bzw. die Vereinbarung einer Vor-Ort-Kontrolle für das fragliche Gut verlangen bzw. hat das Unternehmen in einem solchen Fall Anspruch auf eine derartige Kontrolle? Rechtsgrundlage für Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter bildet die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung). Dieser Bereich unterliegt – anders als die Regelungen für den Export von Rüstungsgütern – nicht der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (GASP), sondern der EU-Handelspolitik. Er liegt damit im Rahmen der ausschließlichen Kompetenz der Europäischen Union. Ansprüche der exportierenden Unternehmen auf Durchführung bzw. Vereinbarung von Vor-Ort-Kontrollen sieht die Dual-Use-Verordnung nicht vor. 10. Welche Stelle ist für die Vor-Ort-Kontrolle zuständig, und wer wird die tatsächliche Kontrolle durchführen? Die Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten legen fest, dass mit der Vorbereitung sowie gegebenenfalls der Durchführung der Post-Shipment-Kontrollen im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die jeweilige Auslandsvertretung beauftragt werden. 11. Ist eine Schulung für diejenigen Personen vorgesehen, die die tatsächliche Kontrolle durchführen, und wenn ja, was werden die Inhalte dieser Schulung sein? Auf die Antwort der Bundesregierung vom 24. Februar 2016 zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/7666, S. 5) wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8367 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Mit welchem Mechanismus wird die Vor-Ort-Kontrolle bei Gütern durchgeführt werden, die in hohen Stückzahlen (beispielsweise eine Lieferung von 1 000 Sturmgewehren) geliefert und vom Empfänger auf Dienststellen im ganzen Land verteilt werden? 13. Wird die Bundesregierung das Parlament in schriftlicher Form über die Einzelheiten der tatsächlichen Anwendung des § 21 Absatz 4 und Absatz 5 AWV regelmäßig informieren? Wenn ja, in welcher Form genau? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Genaue Angaben zur Durchführung und zum etwaigen Berichtswesen betreffend Post-Shipment-Kontrollen sind derzeit noch nicht möglich, da sich die konkrete praktische Ausgestaltung der Vor-Ort-Kontrollen, die in einem ersten Schritt im Rahmen von Pilotprüfungen erfolgen werden, in der finalen Abstimmung innerhalb der Bundesregierung befindet. 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