Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. Mai 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8450 18. Wahlperiode 12.05.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8038 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal 2016 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben , Bundestagsdrucksache 18/7625). Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2015 bei 60,6 Prozent – und das, obwohl z. B. Flüchtlinge aus den Westbalkanländern zu beinahe 100 Prozent abgelehnt werden. Hinzu kommen noch Anerkennungen , die nach Überprüfung der negativen Behördenentscheidungen von den Gerichten ausgesprochen werden. Bei 10 Prozent aller Asylsuchenden, in knapp 45 000 Fällen, stellte das BAMF im Jahr 2015 ein Rückübernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU). In 5 436 Fällen wurde die Zuständigkeit Griechenlands vermutet. Wegen der dortigen systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem gibt es jedoch seit dem Jahr 2011 einen Überstellungsstopp. Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2015 vor allem an Ungarn gerichtet (32,5 Prozent ), danach folgten Italien, Bulgarien und Polen. Syrische Flüchtlinge stellen dabei mit 21,4 Prozent die größte Betroffenengruppe dar, gefolgt von afghanischen und irakischen Asylsuchenden. Den insgesamt 44 892 Dublin-Ersuchen im Jahr 2015 standen nur 3 597 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind gerade einmal 8 Prozent. Gemessen an den Zustimmungen der anderen EU- Staaten zur Rückübernahme (29 699) betrug die so genannte Überstellungsquote 12,1 Prozent (in Bezug auf Ungarn: 2 Prozent). Nicht selten verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände (45,5 Prozent der bis November 2015 entschiedenen Rechtsschutzanträge gegen eine Überstellung nach Ungarn waren erfolgreich, in Bezug auf Italien lag die Quote bei 25,9 Prozent). Manche Schutzsuchende tauchen im Zweifelsfall lieber unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten. Die geringe Überstellungsquote erklärt sich aber Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode auch dadurch, dass einzelne Mitgliedstaaten – wie etwa Ungarn – nur eine bestimmte Zahl von Schutzsuchenden pro Tag aus allen anderen Dublin-Staaten zurücknehmen. Innerhalb des BAMF wird für Dublin-Verfahren Personal gebunden , das weitaus sinnvoller in der regulären Asylprüfung eingesetzt werden konnte. Eine reale Verteilungswirkung ist mit dem Dublin-System für Deutschland nicht verbunden: Obwohl die immer komplexeren Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte zunehmend beschäftigen, reduzierte sich die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland durch Dublin-Überstellungen im Jahr 2015 im Saldo (Gegenüberstellung der überstellten bzw. aufgenommenen Schutzsuchenden ) um gerade einmal 565 Personen – 0,1 Prozent der insgesamt 442 000 registrierten Asylanträge. Arbeitskapazitäten im BAMF könnten auch durch den Verzicht auf automatische , anlasslose Widerrufsverfahren drei Jahre nach der Anerkennung freigesetzt werden. Im Jahr 2015 kam es bei knapp 10 000 Widerrufsprüfungen in nur 3 Prozent aller Fälle zu einer Aberkennung des Schutzstatus. Für die Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – sind diese Verfahren und die damit verbundene Unsicherheit dennoch sehr belastend. Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2015 nach offiziellen Angaben im Durchschnitt 5,2 Monate. Bei Herkunftsländern mit sehr geringen Anerkennungsquoten ist die Verfahrensdauer infolge von Beschleunigungsmaßnahmen kürzer. Umso länger dauern die Verfahren bei zahlreichen Ländern mit sehr guten Anerkennungschancen. So mussten Asylsuchende aus Afghanistan, Eritrea, Iran und Somalia 13 bis 17 Monate auf eine Behördenentscheidung warten, trotz einer bereinigten Schutzquote von jeweils über 75 Prozent . Die realen Asylverfahrensdauern liegen noch einmal deutlich über diesen Werten, denn die Zeit vom ersten Asylgesuch bis zur formellen Asylantragstellung wird bei den Angaben der Bundesregierung über die Verfahrensdauern nicht berücksichtigt. Dabei beträgt diese Wartezeit bei einzelnen Außenstellen des BAMF mehrere Monate (vgl. Plenarprotokoll 18/142, S. 13922 f., Anlage 13). Genaue Angaben hierzu kann die Bundesregierung nicht machen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5785, Antwort zu Frage 4d). Rein schriftliche Anerkennungsverfahren bei syrischen Asylsuchenden dauerten im letzten Jahr nur 2,4 Monate, diese beschleunigten Verfahren soll es für ab dem 1. Januar 2016 registrierte Schutzsuchende nicht mehr geben. Ende 2015 waren 89 336 Asylverfahren seit mehr als 12 Monaten anhängig, die Zeit bis zur Asylantragstellung ist dabei nicht berücksichtigt. Vom Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2015 627 Asylsuchende betroffen , unter ihnen 143 syrische Flüchtlinge. Im Ergebnis wurde 74 dieser Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt. 31,1 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2015 waren Kinder. 3,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 91,7 und 95,6 Prozent lag. Eine Sonderauswertung des Ausländerzentralregisters (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 20) hat ergeben, dass Klagen über angeblich zu niedrige „Rückführungsquoten“ rechtskräftig ausreisepflichtiger Personen – etwa des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums Dieter Romann in der BILD vom 1. März 2015 („weit unter zehn Prozent“) – irreführend sind. Eine solche Betrachtung berücksichtigt schon nicht, dass weitaus mehr ausreisepflichtige Personen „freiwillig“ ausreisen als abgeschoben werden. Zugleich gibt es Bundesländer , die vergleichsweise wenige Abschiebungen vornehmen, wie Thüringen und Brandenburg, bei denen die Gesamtzahl der insgesamt ausgereisten Personen aber dennoch über dem Bundesdurchschnitt liegt, während es umgekehrt Länder mit überdurchschnittlich vielen Abschiebungen gibt, wie Baden- Württemberg und Hessen, bei denen die Zahl der insgesamt ausgereisten Perso- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8450 nen im Ergebnis dennoch unterdurchschnittlich ausfällt. Die Rede von angeblich zu niedrigen „Rückführungsquoten“ übersieht zudem, dass ein Teil der rechtskräftig abgelehnten Asylsuchenden sich mit guten Gründen weiterhin in Deutschland aufhalten kann: So verfügten über 30 Prozent der im Jahr 2014 rechtskräftig abgelehnten, noch aufhältigen Asylsuchenden Ende 2015 über einen Aufenthaltstitel, 56,5 Prozent wurden aus unterschiedlichen Gründen geduldet . 1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – bzw. in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Quartal 2016, und wie lauten die Vergleichswerte des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 Aufenth G bzw. GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren, d. h. Asylberechtigung, internationaler Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote , und bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien und Türkei machen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote “, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen (bitte wie in Frage 1a differenzieren)? Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2016 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in % Herkunftsländer gesamt 497 0,3 92.080 61,3 1.335 0,9 870 0,6 94.782 63,1 71,0 davon Syrien 239 0,3 73.830 97,5 573 0,8 117 0,2 74.759 98,7 100,0 Irak 67 0,9 6.171 80,6 258 3,4 42 0,5 6.538 85,4 95,0 Afghanistan 8 0,4 628 28,1 147 6,6 285 12,7 1.068 47,7 63,7 Ungeklärt 7 0,2 3.234 92,6 32 0,9 6 0,2 3.279 93,9 97,1 Iran 47 5,7 409 49,3 6 0,7 16 1,9 478 57,6 73,4 Albanien - - 2 0,0 23 0,2 14 0,1 39 0,3 0,3 Pakistan 1 0,1 54 5,7 3 0,3 7 0,7 65 6,9 9,1 Eritrea 63 1,1 5.586 94,9 33 0,6 3 0,1 5.685 96,6 99,3 Staatenlos 2 0,2 1.064 94,5 15 1,3 6 0,5 1.087 96,5 98,7 Serbien - - 3 0,0 - - 8 0,1 11 0,1 0,2 Moldau (Republik) - - 1 0,4 - - - - 1 0,4 0,5 sonst. asiat. Staatsang. - - 554 80,6 3 0,4 7 1,0 564 82,1 88,7 Kosovo - - 1 0,0 2 0,0 19 0,3 22 0,3 0,4 Russische Föderation - - 54 3,9 10 0,7 22 1,6 86 6,3 13,9 Mazedonien - - - - - - 11 0,2 11 0,2 0,3 Algerien - - 6 0,3 1 0,1 19 1,1 26 1,5 1,9 Marokko 3 0,2 13 1,0 - - 7 0,5 23 1,8 2,1 Türkei 2 0,9 11 4,8 1 0,4 3 1,3 17 7,5 14,5 Tunesien - - 3 0,6 - - - - 3 0,6 0,8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8450 4. Quartal 2015 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in % Herkunftsländer gesamt 453 0,4 70.967 64,4 522 0,5 668 0,6 72.610 65,9 74,7 davon Syrien 183 0,3 56.252 98,6 8 0,0 82 0,1 56.525 99,1 100,0 Afghanistan 12 0,7 489 27,2 104 5,8 281 15,6 886 49,3 73,9 Irak 92 1,6 4.640 82,2 138 2,4 29 0,5 4.899 86,8 98,2 Albanien - - 4 0,0 17 0,1 18 0,1 39 0,3 0,3 Ungeklärt 3 0,2 1.290 89,0 3 0,2 8 0,6 1.304 90,0 93,7 Eritrea 30 0,5 5.949 95,5 50 0,8 7 0,1 6.036 96,9 99,8 Pakistan 2 0,3 36 4,9 - - 7 1,0 45 6,2 10,6 Iran 55 7,5 333 45,6 8 1,1 8 1,1 404 55,3 78,8 Serbien - - 1 0,0 - - 5 0,1 6 0,1 0,2 Staatenlos 1 0,1 771 97,5 - - - - 772 97,6 99,5 Mazedonien - - 6 0,3 1 0,0 5 0,2 12 0,5 0,8 Kosovo - - 6 0,2 3 0,1 25 0,7 34 1,0 1,2 Russische Föderation 3 0,2 49 3,3 14 0,9 28 1,9 94 6,3 28,3 sonst. asiat. Staatsang. - - 699 87,2 3 0,4 2 0,2 704 87,8 93,5 Ukraine - - 11 3,7 - - - - 11 3,7 25,0 Algerien 1 0,3 5 1,5 - - - - 6 1,9 4,1 Türkei 4 1,6 36 14,8 5 2,0 5 2,0 50 20,5 40,3 Tunesien - - - - - - - - - - - Marokko - - 19 5,7 1 0,3 6 1,8% 26 7,9 13,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2016 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent Asylberechtigung 497 0,3 0,4 Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 92.080 61,3 69,0 Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylG 28 0,0 0,0 § 4 I Nr. 2 AsylG 301 0,2 0,2 § 4 I Nr. 3 AsylG 957 0,6 0,7 § 4 I AsylG Familienschutz 49 0,0 0,0 Summe subsidiärer Schutz 28 0,0 0,0 Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 648 0,4 0,5 § 60 VII AufenthG 222 0,1 0,2 Summe Abschiebungsverbot 870 0,6 0,7 Gesamtschutz 94.782 63,1 71,0 4. Quartal 2015 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent Asylberechtigung 453 0,4 0,5 Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 70.967 64,4 73,0 Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylG 11 0,0 0,0 § 4 I Nr. 2 AsylG 275 0,2 0,3 § 4 I Nr. 3 AsylG 197 0,2 0,2 § 4 I AsylG Familienschutz 39 0,0 0,0 Summe subsidiärer Schutz 522 0,5 0,5 Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 447 0,4 0,5 § 60 VII AufenthG 221 0,2 0,2 Summe Abschiebungsverbot 668 0,6 0,7 Gesamtschutz 72.610 65,9 74,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8450 5. Wie viele der Anerkennungen nach Artikel 16a GG bzw. nach § 60 Absatz 1 AufenthG bzw. GFK im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal (bitte auch die Vergleichswerte des Vorjahres nennen) beruhten auf staatlicher , nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? Angaben im Sinne der Frage werden nur für Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) erfasst und können der folgenden Tabelle entnommen werden. Für die Asylbewerber, deren Asylverfahren im schriftlichen Verfahren entschieden werden, werden diese Merkmale nicht erfasst. 1. Quartal 2016 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG darunter: Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung 92.080 964 28.471 205 6.201 243 darunter: Syrien 73.830 284 23.862 144 3.028 21 Irak 6.171 223 521 1 2.250 65 Afghanistan 628 112 50 2 450 47 Ungeklärt 3.234 37 444 2 45 0 Iran 409 55 317 30 29 2 Albanien 2 0 0 0 2 2 Pakistan 54 11 5 0 34 1 Eritrea 5.586 86 2.762 5 45 0 Staatenlos 1.064 7 182 4 31 1 Serbien 3 0 0 0 3 0 Moldau 1 1 0 0 0 0 sonst. asiat. Sta. 554 4 221 3 49 0 Kosovo 1 0 0 0 1 1 Russische Föderation 54 21 19 0 9 1 Mazedonien 0 0 0 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Quartal 2015 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG darunter: Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung 70.967 744 18.953 54 6.365 131 darunter: Syrien 56.252 162 15.062 37 3.852 6 Afghanistan 489 103 27 0 352 47 Irak 4.640 141 242 1 1.667 18 Albanien 4 1 0 0 3 0 Ungeklärt 1.290 9 519 1 92 0 Eritrea 5.949 87 2.237 4 44 0 Pakistan 36 4 1 0 31 2 Iran 333 55 261 2 7 2 Serbien 1 1 0 0 0 0 Staatenlos 771 3 241 0 50 0 Mazedonien 6 0 0 0 5 1 Kosovo 6 0 0 0 6 1 Russische Föd. 49 11 33 1 5 1 sonst. asiat. Sta. 699 6 272 0 56 1 Ukraine 11 8 3 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8450 1. Quartal 2015 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylVfG darunter: Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylVfG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung Herkunftsländer gesamt 19.873 710 7.145 287 3.331 78 darunter: Kosovo 0 0 0 0 0 0 Syrien 13.318 178 5.352 215 1.040 9 Albanien 3 1 0 0 2 0 Serbien 0 0 0 0 0 0 Afghanistan 330 92 19 2 218 19 Irak 3.423 169 107 48 1.845 3 Mazedonien 6 3 0 0 3 2 Eritrea 664 29 631 2 4 1 Bosnien-Herzeg. 1 1 0 0 0 0 Nigeria 12 1 1 0 10 8 Ungeklärt 752 22 496 7 22 0 Somalia 79 36 1 0 40 21 Russ. Föderation 43 33 10 0 0 0 Pakistan 48 15 1 0 32 3 Ukraine 20 16 0 0 4 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Quartal 2014 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG darunter: Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung 13.053 579 7.826 104 2.925 122 darunter: Syrien 9.276 128 6.474 67 1.130 6 Serbien 0 0 0 0 0 0 Kosovo 0 0 0 0 0 0 Eritrea 165 11 149 10 4 0 Afghanistan 413 115 28 5 268 30 Albanien 2 0 0 0 2 0 Irak 1.441 130 49 4 1.144 8 Bosnien-Herzeg. 0 0 0 0 0 0 Ukraine 0 0 0 0 0 0 Mazedonien 0 0 0 0 0 0 Ungeklärt 477 6 399 2 68 0 Somalia 101 32 2 2 66 32 Nigeria 29 6 0 0 23 17 Pakistan 111 19 4 3 88 12 Russische Föd. 52 16 30 1 5 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8450 6. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2016 eingeleitete Widerrufsprüfverfah - ren Entscheidungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 949 590 21 3,6 31 5,3 17 2,9 521 88,3 Irak 241 171 - - 1 0,6 - - 170 99,4 Syrien 168 64 - - 5 7,8 1 1,6 58 90,6 Afghanistan 121 55 - - 1 1,8 8 14,5 46 83,6 Türkei 88 83 7 8,4 4 4,8 - - 72 86,7 Iran 52 31 2 6,5 8 25,8 - - 21 67,7 Russische Föd. 37 17 - - 1 5,9 1 5,9 15 88,2 Kosovo 28 29 6 20,7 - - - - 23 79,3 Aserbaidschan 23 5 - - 1 20,0 1 20,0 3 60,0 Ungeklärt 23 13 - - 4 30,8 - - 9 69,2 Pakistan 12 9 1 11,1 - - 2 22,2 6 66,7 Armenien 10 5 - - 3 60,0 1 20,0 1 20,0 Äthiopien 10 11 - - - - - - 11 100,0 Somalia 10 7 - - - - - - 7 100,0 Sri Lanka 10 2 - - - - - - 2 100,0 Staatenlos 10 1 - - - - - - 1 100,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Quartal 2015 eingeleitete Widerrufsprüfverfah - ren Entscheidungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 559 708 17 2,4 24 3,4 6 0,8 661 93,4 Irak 153 174 1 0,6 1 0,6 - - 172 98,9 Syrien 92 78 - - 1 1,3 - - 77 98,7 Türkei 83 95 5 5,3 3 3,2 1 1,1 86 90,5 Afghanistan 40 79 - - 2 2,5 - - 77 97,5 Kosovo 22 20 3 15,0 - - 2 10,0 15 75,0 Russische Föd. 18 34 1 2,9 1 2,9 - - 32 94,1 Ungeklärt 16 16 - - - - - - 16 100,0 Vietnam 14 5 1 20,0 2 40,0 - - 2 40,0 Iran 13 62 4 6,5 8 12,9 - - 50 80,6 Äthiopien 9 6 - - - - 1 16,7 5 83,3 Pakistan 9 20 - - - - - - 20 100,0 Serbien 8 6 - - - - 1 16,7 5 83,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/8450 7. Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal, wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)? Zahlen zur Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung liegen für das bisherige Jahr 2016 noch nicht vor. Die übrigen Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 1. Quartal 2016 Herkunftsländer gesamt 6,0 darunter: Syrien 2,5 Irak 5,4 Afghanistan 15,0 Ungeklärt 4,3 Iran 17,6 Albanien 7,0 Pakistan 18,9 Serbien 8,7 Eritrea 11,7 Staatenlos 4,8 Kosovo 9,6 Moldau 3,2 Mazedonien 8,3 Russische Föderation 16,2 sonst. asiat. Staatsangeh. 6,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 4. Quartal 2015 Herkunftsländer gesamt 5,1 darunter: Syrien 2,7 Afghanistan 14,9 Irak 5,8 Albanien 3,9 Ungeklärt 4,6 Eritrea 13,4 Pakistan 15,4 Iran 18,0 Serbien 5,7 Staatenlos 3,7 Mazedonien 4,5 Kosovo 6,7 Russische Föderation 9,0 sonst. asiatische Staatsangehörige 5,0 Ukraine 5,9 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 1. Quartal 2016 Gesamt 6,0 davon Erstanträge 5,7 Folgeanträge 9,3 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 4. Quartal 2015 Gesamt 5,1 davon Erstanträge 5,0 Folgeanträge 6,8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/8450 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten Jahr.2015 Herkunftsländer gesamt 7,9 darunter: Syrien 4,1 Irak 8,5 Afghanistan 23,7 Ungeklärt 23,3 Iran 23,3 Albanien 4,7 Pakistan 5,5 Serbien 8,7 Eritrea 14,8 Staatenlos 7,7 Kosovo 6,0 Moldau 14,4 Mazedonien 10,3 Russische Föderation 19,9 sonst. asiat. Staatsangeh. 8,7 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten Jahr 2015 Gesamt 7,9 davon Erstanträge 7,7 Folgeanträge 9,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 7,0 darunter: Syrien 4,9 Eritrea 9,9 Irak 6,1 Afghanistan 10,8 Albanien 6,7 Somalia 13,8 Ungeklärt 4,9 Staatenlos 5,5 Marokko 12,3 Guinea 20,4 sonst. asiat. Staatsangeh. 5,4 Algerien 10,8 Sudan (ohne Südsudan) 5,7 Iran 24,0 Ägypten 4,1 4. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 6,0 darunter: Syrien 4,0 Eritrea 9,6 Irak 4,4 Afghanistan 9,3 Ungeklärt 2,9 Somalia 13,9 Albanien 3,0 Staatenlos 5,0 sonstige asiatische Staatsangehörige 3,9 Kosovo 8,0 Mazedonien 2,6 Libanon 4,2 Serbien 8,3 Pakistan 10,7 Algerien 12,3 Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussagekraft zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen aufgrund z. T. sehr geringer Fallzahlen begrenzt ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/8450 b) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten Herkunftsländer gesamt 3,6 darunter: Syrien 2,6 Irak 4,3 Afghanistan 3,9 Ungeklärt 3,5 Iran 4,0 Albanien 1,6 Pakistan 3,9 Serbien 5,9 Eritrea 3,7 Staatenlos 2,5 Kosovo 2,4 Moldau - Mazedonien 2,7 Russische Föderation 2,9 sonst. asiat. Staatsangeh. 2,8 4. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten Herkunftsländer gesamt 3,6 darunter: Syrien 2,9 Afghanistan 4,3 Irak 3,7 Ungeklärt 3,8 Eritrea 4,8 Pakistan 3,8 Iran 3,6 Staatenlos 4,3 Kosovo 3,6 Russische Föderation 2,7 sonstige asiatische Staatsangehörige 3,1 Ukraine 4,3 Somalia 5,1 Gambia 4,9 Bosnien-Herzegowina 2,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Asylverfahren, in denen kein Ersuchen nach der Dublin-Verordnung gestellt wurde (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, in denen kein Ersuchen nach Dublin VO gestellt wurde in Monaten Herkunftsländer gesamt 6,0 darunter: Syrien 2,5 Irak 5,5 Afghanistan 17,3 Ungeklärt 4,3 Iran 19,2 Albanien 7,0 Pakistan 21,2 Serbien 8,7 Eritrea 11,9 Staatenlos 4,9 Kosovo 9,7 Moldau 3,2 Mazedonien 8,3 Russische Föderation 22,5 sonst. asiat. Staatsangeh. 6,2 4. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, in denen kein Ersuchen nach Dublin VO gestellt wurde in Monaten Herkunftsländer gesamt 5,1 darunter: Syrien 2,7 Afghanistan 19,2 Irak 6,0 Albanien 3,9 Ungeklärt 4,6 Eritrea 13,5 Pakistan 20,4 Iran 21,3 Serbien 5,7 Staatenlos 3,7 Mazedonien 4,5 Kosovo 6,7 Russische Föderation 18,7 sonstige asiatische Staatsangehörige 5,1 Ukraine 8,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/8450 d) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Dublin-Verfahren , Folgeverfahren und die priorisierten Länder herausgerechnet werden (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben ohne Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo, Eritrea, Syrien und Irak sowie ohne Dublin- und Folgeverfahren können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. 1. Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung ohne Dublin- u. Folgeverfahren sowie ohne priorisierte Länder in Monaten Herkunftsländer gesamt 14,0 darunter: Ungeklärt 4,2 Afghanistan 17,2 Algerien 14,3 Marokko 13,3 Staatenlos 4,8 Pakistan 21,5 Russische Föderation 23,6 Iran 19,4 sonst. asiat. Staatsangeh. 6,0 Somalia 22,1 Georgien 11,8 Senegal 21,8 Tunesien 13,2 Ägypten 25,9 Indien 20,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung ohne Dublin- u. Folgeverfahren sowie ohne priorisierte Länder in Monaten Herkunftsländer gesamt 14,7 darunter: Afghanistan 19,1 Ungeklärt 4,5 Pakistan 20,7 Iran 21,6 Staatenlos 3,6 Russische Föderation 19,6 sonstige asiatische Staatsangehörige 4,8 Ukraine 8,0 Somalia 19,5 Gambia 21,3 Äthiopien 20,1 Libanon 14,6 Nigeria 25,9 Georgien 14,4 Indien 20,4 e) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn nur Verfahren berücksichtigt werden, in denen es eine inhaltliche Asylanhörung gab (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 1. Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren mit inhaltlicher Asylanhörung Gesamt 10,5 davon Afghanistan 19,0 Albanien 7,0 Eritrea 15,9 Irak 7,9 Iran 21,8 Kosovo 9,8 Mazedonien 8,4 Moldau 1,1 Pakistan 23,5 Russische Föderation 26,3 Serbien 8,9 sonst. asiat. Staatsangeh. 6,9 Staatenlos 7,4 Syrien 3,7 Ungeklärt 9,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/8450 4. Quartal 2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren mit inhaltlicher Asylanhörung Gesamt 8,6 davon Afghanistan 20,6 Albanien 3,8 Eritrea 16,1 Irak 11,2 Iran 23,5 Kosovo 6,7 Mazedonien 4,4 Pakistan 22,0 Russische Föderation 25,1 Serbien 6,2 sonstige asiatische Staatsangehörige 7,1 Staatenlos 12,1 Syrien 5,5 Ukraine 9,9 Ungeklärt 13,2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) Wie viele Personen wurden im EASY-System als Asylsuchende im ersten Quartal 2016 registriert, wie viele formelle Asylanträge waren es im Vergleich hierzu (bitte beide Angaben auch nach Bundesländern, Monaten und den 15 wichtigsten Herkunftsländern – in jedem Fall den sechs Westbalkanländern, Algerien, Marokko, Tunesien und Türkei – differenzieren), und wie erklärt die Bundesregierung, dass das Verhältnis von Asylanträgen zu EASY-Registrierungen für das Jahr 2015 zwischen den einzelnen Bundesländern erheblich voneinander abweicht (die Spanne geht von 33,4 Prozent in Rheinland-Pfalz bis 81,7 Prozent in Mecklenburg-Vorpommern, vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 4e auf Bundestagsdrucksache 18/7625)? Angaben zu im EASY-System erfassten Asylsuchenden und zu formellen Asylanträgen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2016 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge) Insgesamt 173.707 176.465 davon Baden-Württemberg 23.350 28.795 Bayern 24.000 26.571 Berlin 9.369 17.434 Brandenburg 5.686 7.846 Bremen 1.774 2.880 Hamburg 4.691 5.493 Hessen 13.687 6.670 Mecklenburg-Vorpommern 3.482 3.974 Niedersachsen 17.341 15.035 Nordrhein-Westfalen 39.496 26.089 Rheinland-Pfalz 8.948 5.016 Saarland 2.359 4.545 Sachsen 5.717 9.476 Sachsen-Anhalt 5.177 4.498 Schleswig-Holstein 4.960 5.874 Thüringen 3.670 6.245 Unbekannt 24 Jahr 2016 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge) insgesamt 173.707 176.465 davon Januar 2016 91.671 50.532 Februar 2016 61.428 66.127 März 2016 20.608 58.315 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/8450 1. Quartal 2016 EASY-Zugänge formelle Asylanträge (Erstanträge) insgesamt 173.707 176.465 darunter: Syrien 66.487 88.774 Irak 33.544 25.721 Afghanistan 32.287 20.162 Ungeklärt 700 8.382 Iran 7.014 4.433 Albanien 1.057 3.309 Pakistan 2.280 2.843 Eritrea 1.772 2.384 Staatenlos 349 1.617 Serbien 1.043 1.487 Moldau 1.347 1.455 sonst. asiat. Staatsangeh. 190 1.126 Kosovo 626 1.064 Russische Föderation 1.996 1.050 Mazedonien 632 902 Algerien 2.038 893 Marokko 2.122 627 Bosnien und Herzegowina 339 516 Türkei 1.002 456 Montenegro 69 289 Tunesien 275 210 Es können keine bezifferbaren Aussagen zu den Abweichungen zwischen EASY- Verteilung und tatsächlicher Erstantragstellung in den betreffenden Bundesländern getroffen werden, da die entsprechenden Zahlenwerte hauptsächlich von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen (Zugangszahlen, personelle Ausstattung der Bundes- und Landesbehörden etc.) abhängig sind. Aufgrund des sehr hohen Zugangs an Asylsuchenden nach Deutschland, der Bundes- und Landesbehörden an ihre Grenzen gebracht hat, sind auch temporäre statistische Verwerfungen nicht auszuschließen. Ferner ist zu beachten, dass das EASY-System Doppel- und Mehrfacherfassungen nicht ausschließt, so dass der EASY-Statistik nur ein eingeschränkter Aussagewert bezüglich der tatsächlichen Verteilung der Asylsuchenden auf die Länder zukommt. g) Welche aktuellen Einschätzungen des BAMF gibt es dazu, wie viele im EASY-System registrierte Asylsuchende noch keinen Asylantrag gestellt haben und wie viele von ihnen sich vermutlich noch in Deutschland aufhalten (bitte ausführen)? Die Anzahl der Asylsuchenden im Monat März 2016 sank signifikant, daher konnten in diesem Monat etwa 37 Prozent mehr Erstanträge gestellt werden, als Personen im EASY-System erfasst wurden. Im Februar 2016 zeichnete sich bereits eine Trendwende ab, in diesem Monat war erstmalig seit Februar 2014 eine Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Steigerung der Erstanträge um ca. 5 Prozent im Vergleich zur EASY-Registrierung möglich. Die höhere Anzahl der Erstanträge in Bezug zu den im EASY- System erfassten Personen beruht auf Asylsuchenden, die in den Vormonaten eingereist sind, jedoch noch keinen Asylantrag gestellt haben oder stellen konnten. Eine Einschätzung, wie viele im EASY-System erfasste Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag gestellt haben, sich noch tatsächlich in Deutschland aufhalten, kann nicht erfolgen. Entsprechende Wanderungsbewegungen werden im EASY-System nicht erfasst. Unter Bezugnahme auf Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 4f kann nur festgestellt werden, wie viele Asylsuchende nach der EASY-Registrierung nicht in der vorgesehenen Aufnahmeeinrichtung angekommen sind. h) Wie lang sind derzeit die von den einzelnen BAMF-Außenstellen eingeräumten Terminsetzungen zur Asylantragstellung (bitte bei den Außenstellen abfragen und nach Außenstellen differenziert darstellen und soweit keine Termine zur Antragstellung vergeben werden, weil diese über drei Monate betragen würden, bitte auch dies kenntlich machen)? Aufgrund des sehr hohen Zugangs im Jahr 2015 konnten Termine zur Antragstellung teilweise nur mit Verzögerung vergeben werden. Aktuell sind in den einzelnen Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Antragstellungen bis in den August 2016 terminiert. Die Lage in den einzelnen Ländern gestaltet sich aktuell sehr unterschiedlich; so werden derzeit Termine von tagesaktuell bis zum August 2016 vergeben. Eine Abfrage aller Außenstellen zwecks differenzierter Darstellung erscheint aufgrund der aktuellen sehr hohen Belastungssituation nicht verhältnismäßig, da diese Daten nicht automatisiert ausgewertet werden können, und ließe zudem keine belastbaren Ergebnisse erwarten . Das BAMF rechnet damit, dass mit Einführung der Ankunftszentren der noch bestehende Antragsstau sehr schnell abgebaut werden kann. Die zukünftigen Antragstellungen werden nach Inbetriebnahme den Ankunftszentren direkt zugeführt. Die Ankunftszentren bündeln das gesamte Asylverfahren unter einem Dach. Vor Ort werden die Verfahren von Menschen mit guter Bleibeperspektive sowie von Antragstellern aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten in der Regel innerhalb von 48 Stunden entschieden. Den Ländern wird kurzfristig ein neuartiges Buchungssystem zur Verfügung gestellt, welches die Möglichkeit bietet, Termine für Neuantragstellungen in den Ankunftszentren zu buchen. Dies wird kurzfristig zu mehr Transparenz und zu einer verbesserten Kapazitätsauslastung führen. i) Welche Verfahren werden derzeit prioritär bearbeitet, wie viele Asylverfahren wurden im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal prioritär bearbeitet (absolut bzw. anteilig an allen Verfahren und bitte auch nach den priorisierten Gruppen auflisten), und wie lang ist derzeit im Durchschnitt die ungefähre Dauer eines priorisierten Asylverfahrens? Aktuell werden Asylanträge aus den Herkunftsländern des Westbalkan (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien) und Syrien, Eritrea sowie die Anträge von Antragstellern aus dem Irak, die religiösen Minderheiten angehören, und zusätzlich die Staaten Algerien, Marokko und Tunesien prioritär bearbeitet. Mit Einführung der Ankunftszentren werden alle Asylverfahren mit gleicher Priorität bearbeitet. Die neuen Ankunftszentren als zentrale erste Station für Flüchtlinge sind ein wichtiger Baustein für mehr Effizienz beim Flüchtlingsmanagement . In den Ankunftszentren werden bestehende Bundes- und Landesprozesse in einem neuen Soll- Prozess zusammengeführt, der von der Registrierung bis zum Bescheid grundsätzlich alle Schritte des Asylverfahrens umfasst. Die Bearbeitung von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/8450 A-, B- und leichten C-Profilen wird somit in der Regel innerhalb von 48 Stunden möglich sein. Ein bundes- und landesweit übergreifendes Kerndatensystem dient als Grundlage der Integration der einzelnen Prozessschritte. Das verschafft den Außenstellen Raum zu einer zügigeren Abarbeitung der anhängigen Verfahren. Weitere Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 1. Quartal 2016 Zugänge (EA u. FA) anteilig aller Zugänge Entscheidungen (EA u. FA) anteilig aller Entscheidungen Verfahrensdauer in Monaten gesamt 181.405 - 150.233 - 6,0 gesamt priorisierte Verfahren 129.832 71,6% 132.504 88,2% 9,1 davon: Albanien 3.679 2,0% 14.567 9,7% 7,0 Bosnien u. Herzeg. 801 0,4% 2.763 1,8% 8,2 Kosovo 1.478 0,8% 6.881 4,6% 9,6 Mazedonien 1.415 0,8% 4.756 3,2% 8,3 Montenegro 337 0,2% 1.510 1,0% 7,3 Serbien 2.650 1,5% 9.179 6,1% 8,7 Syrien 89.292 49,2% 75.742 50,4% 2,5 Irak 25.942 14,3% 7.656 5,1% 5,4 Eritrea 2.422 1,3% 5.884 3,9% 11,7 Algerien** 932 0,5% 1.771 1,2% 13,8 Marokko** 655 0,4% 1.288 0,9% 12,8 Tunesien** 229 0,1% 507 0,3% 13,2 Hinweise: *Addition/Abgleich mit Vor(Monats)Listen ist wegen nachträglicher Veränderungen nicht möglich. **Priorisierung erst seit 01.02.2016 4. Quartal 2015 Zugänge (EA u. FA) anteilig aller Zugänge Entscheidungen (EA u. FA) anteilig aller Zugänge gesamt 160.970 - 110.229 - gesamt priorisierte Verfahren 120.248 74,7 % 96.570 87,6 % davon Albanien 9.525 5,9 % 14.620 13,3 % Bosn.-Herzeg. 1.369 0,9 % 1.610 1,5 % Kosovo 1.867 1,2 % 3.556 3,2 % Mazedonien 2.344 1,5 % 2.204 2,0 % Montenegro 323 0,2 % 972 0,9 % Serbien 3.691 2,3 % 4.694 4,3 % Syrien 84.392 52,4 % 57.028 51,7 % Irak 13.568 8,4 % 5.652 5,1 % Eritrea** 3.169 2,0 % 6.234 5,7 % Hinweis: Addition/Abgleich mit Vor(Monats)Listen ist wegen nachträglicher Veränderungen nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode j) Wie lang war im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal durchschnittlich die Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, und wie lang die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2016 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung Gesamt 6,2 5,6 davon Afghanistan 7,6 11,0 Albanien 4,9 4,0 Eritrea 11,6 7,1 Irak 3,3 3,4 Iran 14,1 10,6 Kosovo 8,0 5,6 Mazedonien 5,8 5,4 Moldau 1,2 0,3 Pakistan 9,4 16,0 Russische Föderation 17,4 16,0 Serbien 5,8 5,1 sonst. asiat. Staatsangeh. 3,3 4,4 Staatenlos 3,5 3,8 Syrien 2,0 1,5 Ungeklärt 5,8 4,4 4. Quartal 2015 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung Gesamt 5,4 4,8 davon Afghanistan 8,2 11,8 Albanien 2,7 1,6 Eritrea 10,9 7,5 Irak 4,7 5,3 Iran 15,7 13,3 Kosovo 5,0 4,3 Mazedonien 2,1 3,2 Pakistan 10,2 12,6 Russische Föderation 17,3 14,6 Serbien 3,6 4,2 sonst. asiat. Staatsangeh. 3,2 5,1 Staatenlos 7,3 7,2 Syrien 3,0 2,9 Ukraine 5,8 5,1 Ungeklärt 6,5 7,8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/8450 k) Wie hoch waren im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal der Anteil an allen Verfahren und die absolute Zahl rein schriftlicher Anerkennungsverfahren in Bezug auf die Herkunftsländer Syrien, Irak und Eritrea, wie lang dauerten diese Verfahren durchschnittlich (bitte nach Herkunftsländern auflisten), und in welchen Konstellationen und nach welchen Kriterien finden diese rein schriftlichen Verfahren auch nach dem 1. Januar 2016 noch statt? Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren am 17. März 2016 ist das BAMF mit entsprechendem Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) gebeten worden, sicherzustellen, dass bei grundsätzlich allen Asylsuchenden, die ab diesem Datum ihren Asylantrag stellen, vor der Entscheidung eine persönliche Anhörung erfolgt. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist seitdem für neue Asylanträge nicht mehr möglich. Dies betrifft syrische, eritreische und irakische Staatsangehörige, die vor dem 1. Januar 2016 eingereist sind und bisher keinen Asylantrag gestellt haben. Grundsätzlich werden Antragsteller im Fragebogenverfahren auch mündlich angehört, falls Anlass zu Zweifeln besteht. Für ab dem 1. Januar 2016 eingereiste syrische, eritreische und irakische Staatsangehörige ist schon bisher eine persönliche Anhörung grundsätzlich erforderlich . Hintergrund dieser Umstellung ist, dass mit der gesetzlichen Neuregelung eine befristete Einschränkung des Familiennachzugs zu als subsidiär Geschützte anerkannten Personen erfolgt. Eine Differenzierung nach dem Einreisedatum (vor oder ab dem 1. Januar 2016) ist insoweit nicht vorgesehen. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 1. Quartal 2016 4. Quartal 2015 Herkunftsland Anteil schriftlicher Verfahren durchschnittl. Bearbeitungsdauer Anteil schriftlicher Verfahren durchschnittl. Bearbeitungsdauer Eritrea 76,0% 10,8 69,4% 4,3 Irak 69,0% 4,5 72,6% 4,1 Syrien 92,0% 2,5 94,5% 2,3 l) Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren sind seit über drei, sechs, zwölf, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren (seit mindestens dem vorletzten Kalenderjahr anhängige Verfahren) im BAMF (bitte im Detail darstellen), und wie aussagekräftig ist die Angabe der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 4l auf Bundestagsdrucksache 18/7625, die Zahl der Altverfahren hätte von 39 802 Anfang 2015 auf 24 410 zum Stand vom 31. Dezember 2015 reduziert werden können, wenn die Zahl der Altverfahren nur einen Tag später bei knapp 90 000 lag? Sogenannte Altverfahren sind jeweils die Verfahren, in denen die Antragstellung aus dem vorletzten Kalenderjahr oder früher stammt. Am Jahresende 2015 bezogen sich die Altverfahren auf die Antragsjahre 2013 und früher. Mit dem Jahreswechsel beziehen sich die Altverfahren auf die Antragsjahre 2014 und früher, weshalb auch der Bestand an Altverfahren angestiegen ist. Bis wann sog. Altverfahren abgeschlossen werden können, hängt von vielen Parametern ab, u. a. der Entwicklung der Zugangszahlen und der entsprechenden Personaleinstellung und -qualifizierung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Anhängige Verf. Stand: 31.03.2016 unter 3 Monate über 3 Monate über 6 Monate über 12 Monate über 18 Monate über 24 Monate über 36 Monate Insgesamt Gesamt 141.381 267.732 176.350 96.655 55.341 28.510 3.808 409.113 davon Syrien 59.028 36.871 8.284 1.648 528 156 8 95.899 Afghanistan 20.058 40.069 23.102 11.091 6.809 4.156 545 60.127 Irak 23.865 19.486 7.933 2.574 1.288 440 94 43.351 Ungeklärt 7.645 9.650 3.833 1.805 995 324 34 17.295 Pakistan 2.868 12.888 9.792 6.252 4.590 3.081 493 15.756 Albanien 2.195 11.533 9.260 2.429 333 77 6 13.728 Eritrea 1.947 11.017 8.617 5.641 3.453 464 16 12.964 Iran 4.447 7.819 5.322 3.390 2.286 1.465 269 12.266 Serbien 1.587 9.166 7.757 3.624 991 250 5 10.753 Somalia 594 9.330 8.213 5.627 3.683 1.679 93 9.924 Anhängige Verfahren aus 2014 und früher 73.552 davon Afghanistan 8.747 Pakistan 5.421 Eritrea 4.966 Somalia 4.692 Nigeria 4.106 Russische Föderation 3.909 Iran 2.836 Armenien 2.179 Ukraine 2.072 Serbien 2.014 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/8450 8. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: Europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren angeben , bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern differenzieren ), und wie viele VIS-Treffer (VIS: Visa-Informationssystem) bei Asylsuchenden gab es (bitte Gesamtzahl nennen und jeweils nach den fünf wichtigsten Ausstellungsländern der Visa und Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitgliedstaaten gesamt Prozentualer Anteil der ÜE zu den Asylerstanträgen Prozentualer Anteil der ÜE mit EURODAC- Treffer 1. Quartal 2016 176.465 10.747 6,1 69,6 4. Quartal 2015 162.551 9.388 5,8 70,7 Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern 1. Quartal 2016 4. Quartal 2015 EURODAC-Treffer gesamt 7.480 6.638 davon EURODAC-Treffer nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 6.267 5.449 nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 1.005 969 nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 208 220 Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen. VIS-Treffer im 1. Quartal 2016 VIS-Treffer im 4. Quartal 2015 VIS-Treffer gesamt 1.712 VIS-Treffer gesamt 1.312 davon: davon: Ausstellendes Land Ausstellendes Land Italien 321 Italien 208 Frankreich 307 Frankreich 208 Deutschland 294 Deutschland 194 Spanien 141 Spanien 147 Tschechische Republik 119 Tschechische Republik 92 VIS-Treffer im 1. Quartal 2016 VIS-Treffer im 4. Quartal 2015 VIS-Treffer gesamt 1.712 VIS-Treffer gesamt 1.312 davon: davon: Herkunftsland Herkunftsland Syrien 331 Syrien 337 Iran 212 Georgien 114 Irak 156 Irak 114 Georgien 129 Iran 94 Ungeklärt 102 Ukraine 61 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Welches waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welches die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten der EU (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn sowie zu syrischen Asylsuchenden nennen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2016 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Syrien 3.029 28,2 Irak 1.489 13,9 Afghanistan 971 9,0 Russische Föderation 724 6,7 Eritrea 367 3,4 Ungeklärt 356 3,3 Pakistan 352 3,3 Ukraine 313 2,9 Nigeria 307 2,9 Iran 213 2,0 Somalia 200 1,9 Algerien 180 1,7 Georgien 153 1,4 Gambia 150 1,4 Marokko 124 1,2 4. Quartal 2015 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Syrien 1.754 18,7 Irak 1.439 15,3 Afghanistan 1.203 12,8 Russische Föderation 986 10,5 Pakistan 358 3,8 Nigeria 292 3,1 Ukraine 272 2,9 Eritrea 255 2,7 Iran 247 2,6 Somalia 224 2,4 Algerien 156 1,7 Georgien 144 1,5 Gambia 141 1,5 Ungeklärt 125 1,3 Bangladesch 107 1,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/8450 1. Quartal 2016 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Ungarn 3.224 30,0 Italien 1.652 15,4 Bulgarien 1.591 14,8 Polen 909 8,5 Spanien 588 5,5 Schweden 465 4,3 Österreich 410 3,8 Schweiz 310 2,9 Frankreich 291 2,7 Norwegen 210 2,0 Niederlande 199 1,9 Belgien 180 1,7 Tschechische Republik 117 1,1 Litauen 110 1,0 Kroatien 108 1,0 Zypern 44 0,4 Malta 13 0,1 Griechenland 0 0,0 4. Quartal 2015 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Ungarn 3.766 40,1 Italien 1.580 16,8 Polen 1.068 11,4 Bulgarien 827 8,8 Österreich 423 4,5 Frankreich 287 3,1 Spanien 273 2,9 Schweden 220 2,3 Schweiz 183 1,9 Belgien 125 1,3 Niederlande 112 1,2 Litauen 89 0,9 Norwegen 86 0,9 Dänemark 77 0,8 Rumänien 48 0,5 Zypern 13 0,1 Malta 11 0,1 Griechenland 0 0,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland , Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten der EU und den jeweils fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem beim BAMF nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst: 1. Quartal 2016 4. Quartal 2015 Ablehnungen durch den Mitgliedstaat gesamt 4.586 1.836 davon Ablehnungen nach Artikel 6 Satz 2 Dublin II 1 nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 10 4 nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 1 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 22 27 nach Artikel 9 Dublin III 20 5 nach Artikel 10 Dublin III 23 9 nach Artikel 11 a) Dublin III 45 31 nach Artikel 11 b) Dublin III 10 nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 2 nach Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 1 1 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 16 2 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 19 7 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 30 17 Zustimmungen des Mitgliedstaates gesamt 6.606 5.492 davon Zustimmungen nach Artikel 7 Dublin II 1 nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 2 2 nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 2 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 1 nach Artikel 9 Dublin III 1 1 nach Artikel 10 Dublin III 2 3 nach Artikel 11 a) Dublin III 14 1 nach Artikel 11 b) Dublin III 4 nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 2 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 3 1 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 5 6 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 7 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/8450 1. Quartal 2016 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Belgien 24 darunter: Afghanistan 10 Syrien 9 Eritrea 1 Irak 1 Georgien 1 Bulgarien 172 darunter: Irak 96 Syrien 59 Afghanistan 13 Ghana 1 Pakistan 1 Dänemark 1 Iran 1 Finnland 1 Irak 1 Frankreich 33 darunter: Iran 7 Libanon 5 Russische Föderation 4 Syrien 3 Ägypten 3 Griechenland 9.737 darunter: Syrien 5.414 Irak 1.824 Afghanistan 1.440 Iran 268 Ungeklärt 169 Vereinigtes Königreich 3 Afghanistan 3 Italien 88 darunter: Syrien 19 Eritrea 18 Somalia 8 Nigeria 7 Irak 6 Kroatien 5 Syrien 3 Afghanistan 1 Iran 1 Litauen 10 Aserbaidschan 8 Irak 1 Tadschikistan 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2016 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Niederlande 9 Syrien 3 Armenien 2 Eritrea 2 Irak 2 Norwegen 6 Eritrea 3 Irak 1 Iran 1 Syrien 1 Österreich 107 darunter: Syrien 55 Irak 26 Afghanistan 11 Ungeklärt 6 Pakistan 4 Polen 32 Russische Föderation 25 Tadschikistan 4 Kirgistan 2 Syrien 1 Rumänien 7 Irak 3 Syrien 2 Afghanistan 1 Iran 1 Schweden 13 Syrien 6 Albanien 3 Eritrea 2 Russische Föderation 1 Ungeklärt 1 Schweiz 2 Afghanistan 2 Slowakische Republik 4 Afghanistan 3 Irak 1 Spanien 37 Syrien 28 Georgien 3 Kamerun 3 sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 2 Irak 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/8450 1. Quartal 2016 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Tschechische Republik 1 Irak 1 Ungarn 2.131 darunter: Syrien 1.375 Afghanistan 287 Irak 180 Ungeklärt 106 Pakistan 89 Zypern 1 Pakistan 1 Gesamt 12.424 4. Quartal 2015 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Belgien 21 darunter: Syrien 15 Ruanda 2 Afghanistan 1 Serbien 1 Kamerun 1 Bulgarien 155 darunter: Syrien 81 Irak 54 Afghanistan 8 Ungeklärt 7 Somalia 2 Dänemark 2 Libanon 1 Syrien 1 Frankreich 36 darunter: Syrien 24 Irak 5 Nigeria 2 Burkina-Faso 1 Afghanistan 1 Griechenland 1.491 darunter: Syrien 1.006 Afghanistan 149 Pakistan 73 Irak 63 Ungeklärt 61 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Quartal 2015 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Italien 242 darunter: Syrien 123 Staatenlos 16 sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 15 Somalia 12 Ungeklärt 12 Kroatien 1 Somalia 1 Lettland 4 Tadschikistan 4 Liechtenstein 4 Armenien 4 Litauen 1 Tadschikistan 1 Russische Föderation Malta 17 Syrien 10 Somalia 4 Nigeria 1 Staatsangehörigkeit ohne Bez. 1 Libyen 1 Niederlande 14 darunter: Syrien 4 Mongolei 4 Bosnien-Herzegowina 2 Afghanistan 2 Türkei 1 Norwegen 10 Afghanistan 8 Ungeklärt 1 Sudan (ohne Südsudan) 1 Österreich 25 darunter: Syrien 8 Irak 7 Türkei 3 Staatenlos 2 Afghanistan 2 Polen 38 darunter: Russische Föderation 14 Syrien 12 Ukraine 4 Tadschikistan 3 Georgien 3 Portugal 3 Angola 2 Syrien 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/8450 4. Quartal 2015 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Rumänien 12 Syrien 9 Irak 3 Schweden 8 Albanien 3 Afghanistan 3 Syrien 1 Armenien 1 Schweiz 12 Kosovo 6 Irak 4 Ägypten 1 Syrien 1 Slowakische Republik 1 Somalia 1 Spanien 83 darunter: Syrien 69 Kamerun 3 Irak 3 sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 3 Guinea 1 Tschechische Republik 4 Syrien 4 Ungarn 1.041 darunter: Syrien 707 Irak 102 Afghanistan 67 Ungeklärt 60 Kosovo 23 Zypern 1 Syrien 1 Gesamt 3.226 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern – in jedem Fall auch Syrien – und Mitgliedstaaten der EU – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2016 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 924 darunter: Russische Föderation 160 17,3 Irak 55 6,0 Gambia 51 5,5 Algerien 49 5,3 Ukraine 49 5,3 Afghanistan 46 5,0 Nigeria 42 4,5 Somalia 39 4,2 Marokko 36 3,9 Pakistan 36 3,9 Syrien 31 3,4 Eritrea 28 3,0 Georgien 26 2,8 Mali 21 2,3 Senegal 18 1,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/8450 4. Quartal 2015 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 893 darunter: Russische Föderation 128 14,3 Ukraine 72 8,1 Afghanistan 50 5,6 Irak 44 4,9 Algerien 35 3,9 Gambia 33 3,7 Pakistan 32 3,6 Somalia 32 3,6 Albanien 28 3,1 Marokko 27 3,0 Guinea 24 2,7 Nigeria 24 2,7 Georgien 23 2,6 Libyen 23 2,6 Guinea-Bissau 22 2,5 Syrien 7 0,8 1. Quartal 2016 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 924 darunter: Italien 261 28,2 Polen 186 20,1 Ungarn 75 8,1 Frankreich 65 7,0 Österreich 58 6,3 Schweiz 46 5,0 Spanien 46 5,0 Belgien 41 4,4 Schweden 37 4,0 Bulgarien 24 2,6 Dänemark 21 2,3 Niederlande 17 1,8 Tschechische Republik 12 1,3 Litauen 8 0,9 Norwegen 6 0,6 Malta 5 0,5 Zypern 0 0,0 Griechenland 0 0,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Quartal 2015 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 893 darunter: Italien 213 23,9 Polen 166 18,6 Frankreich 77 8,6 Spanien 76 8,5 Österreich 64 7,2 Belgien 56 6,3 Ungarn 55 6,2 Schweden 53 5,9 Schweiz 40 4,5 Niederlande 21 2,4 Malta 9 1,0 Norwegen 9 1,0 Dänemark 8 0,9 Portugal 7 0,8 Bulgarien 6 0,7 Zypern 1 0,1 Griechenland 0 0,0 Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens 1. Quartal 2016 50 4. Quartal 2015 33 d) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nicht-Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und weitere Angaben zu den wichtigsten betroffenen Mitgliedstaaten der EU und den dort gewährten Schutzstatus und die Staatsangehörigkeit der Betroffenen machen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Zeitraum Entscheidungen gesamt davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig (nach § 27a AsylG) davon Einstellungen davon kein weiteres Verfahren durchzuführen 1. Quartal 2016 150.233 3.807 3.787 7 13 4. Quartal 2015 110.188 4.234 4.211 9 14 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/8450 Zeitraum Entscheidungen gesamt davon Schutz im Mitgliedstaat 1. Quartal 2016 150.233 575 4. Quartal 2015 110.188 853 Die Entscheidungen über die Gewährung eines Schutzstatus in einem anderen Land werden unabhängig davon getroffen, ob ein Dublin-Verfahren durchgeführt wird. Deshalb ist die Zuordnung zu einem Land nicht möglich. e) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben), in wie vielen Fällen wurde die Zuständigkeit eines weiteren durchreisten Dublin-Mitgliedstaats als zuständigen Viertstaat geprüft bzw. festgestellt, und um welche Staaten handelte es sich jeweils (bitte Einzelheiten nennen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 1. Quartal 2016 Herkunftsländer gesamt 9.737 darunter: Syrien 5.414 Irak 1.824 Afghanistan 1.440 Iran 268 Ungeklärt 169 Staatenlos 139 Pakistan 105 Libanon 99 Marokko 70 sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 46 Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 4. Quartal 2015 Herkunftsländer gesamt 1.491 darunter: Syrien 1.006 Afghanistan 149 Pakistan 73 Irak 63 Ungeklärt 61 Staatenlos 36 Iran 15 Marokko 15 Libanon 12 Nigeria 10 Die Zuständigkeitskriterien nach Artikel 7 bis Artikel 15 Dublin III – Verordnung werden in allen Fällen geprüft. Eine Bezifferung festgestellter Zuständigkeiten von Viertstaaten sowie eine Aufteilung nach Staaten sind nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den genannten Zeiträumen durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Etwaige Überstellungsquoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweils erfolgten Überstellungen zu den jeweiligen Zustimmungen. 1. Quartal 2016 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 410 147 58 333 210 81 Belgien 180 117 41 1.170 730 299 Bulgarien 1.591 897 24 12 3 1 Schweiz 310 98 46 1.574 1.007 521 Zypern 44 2 5 5 2 Tschechische Republik 117 84 12 7 6 2 Dänemark 83 43 21 1.658 708 179 Estland 26 35 1 1 1 Spanien 588 377 46 4 3 Finnland 39 16 582 511 67 Frankreich 291 276 65 1.126 791 148 Griechenland 37 24 65 Kroatien 108 17 1 2 1 Ungarn 3.224 1.566 75 28 16 12 Irland 4 2 2 1 Island 1 16 10 2 Italien 1.652 1.582 261 18 7 2 Litauen 110 87 8 Luxemburg 5 2 4 175 86 56 Lettland 16 10 2 Malta 13 15 5 1 1 1 Niederlande 199 109 17 1.802 1.130 277 Norwegen 210 116 6 244 186 362 Polen 909 777 186 30 24 18 Portugal 11 7 1 3 3 1 Rumänien 46 9 4 2 1 Schweden 465 186 37 3.764 2.665 969 Slowenien 42 4 2 15 6 4 Slowakische Republik 12 13 1 1 1 1 Vereinigtes Königreich 41 12 227 125 21 Gesamt 10.747 6.606 924 12.839 8.262 3.091 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/8450 4. Quartal 2015 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 423 191 64 189 138 32 Belgien 125 95 56 529 458 79 Bulgarien 827 398 6 3 1 6 Schweiz 183 72 40 666 572 97 Zypern 13 4 1 5 2 2 Tschechische Rep. 46 47 6 8 5 Dänemark 77 31 8 223 193 40 Estland 27 18 1 Spanien 273 189 76 Finnland 23 15 312 294 7 Frankreich 287 219 77 633 492 109 Griechenland 72 45 200 Kroatien 16 9 4 1 1 1 Ungarn 3.766 1.773 55 33 19 5 Irland 2 3 1 6 1 Island 1 19 16 Italien 1.580 1.176 213 11 6 Liechtenstein 3 2 1 Litauen 89 29 6 2 2 3 Luxemburg 15 6 6 34 30 12 Lettland 13 7 Malta 11 18 9 2 2 Niederlande 112 54 21 949 930 75 Norwegen 86 36 9 661 595 142 Polen 1.068 983 166 33 30 16 Portugal 17 19 7 4 1 Rumänien 48 12 5 3 1 1 Schweden 220 74 53 2.065 1.730 125 Slowenien 3 4 2 4 3 2 Slowakische Republik 18 4 1 2 Vereinigtes Königreich 20 5 75 62 15 Gesamt 9.388 5.492 893 6.545 5.630 973 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode g) Wie ist die weitere Entwicklung in Bezug auf die Zahl und den Anteil von Dublin-Verfahren und -Entscheidungen bei syrischen Asylsuchenden im ersten Quartal 2016 (bitte nach Monaten differenzieren und wie zur Antwort der Bunderegierung zu Frage 5h auf Bundestagsdrucksache 18/7625 darstellen)? Die zahlenmäßige Entwicklung im Zeitverlauf zwischen Oktober 2015 und März 2016 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Entwicklung Syrien ab Oktober 2015 Zugänge Entscheidungen davon Dublin- Entscheidungen Dublin- Entscheidungen in % anhängige Verfahren davon Dublin- Verfahren anhängige Dublin- Verfahren in % Überstellungen in andere Mitgliedstaaten Oktober 15 28.462 12.552 9 0,1 63.476 1.166 1,8 4 November 15 30.573 19.461 18 0,1 76.609 3.462 4,5 2 Dezember 15 25.357 25.015 46 0,2 77.912 5.997 7,7 1 Januar 16 27.306 25.265 127 0,5 81.176 6.726 8,3 4 Februar 16 33.679 27.129 206 0,8 89.202 6.363 7,1 11 März 16 28.068 23.374 220 0,9 95.899 6.587 6,9 11 9. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von bzw. für Kinder (n) unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im ersten Quartal 2016 bei 96,0 Prozent (viertes Quartal 2015: 94,1 Prozent), bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 88,2 Prozent (viertes Quartal 2015: 91,5 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 57,6 Prozent (viertes Quartal 2015: 57,3 Prozent). Die sog. „bereinigte Gesamtschutzquote“ bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im ersten Quartal 2016 bei 98,0 Prozent (viertes Quartal 2015: 97,1 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 92,8 Prozent (viertes Quartal 2015: 94,6 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 64,8 Prozent (viertes Quartal 2015: 65,5 Prozent). Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Bei Anträgen nach § 14a Absatz 2 AsylG, die nur Kinder unter 16 Jahre betreffen, kann statistisch nicht ausgewertet werden, ob ein Kind hier geboren oder eingereist ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/8450 1. Quartal 2016 4. Quartal 2015 absolut Verhältnis zu Asylerstanträgen gesamt absolut Verhältnis zu Asylerstanträgen gesamt Asylerstanträge gesamt 176.465 162.551 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 54.245 30,7% 48.938 30,1% Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 49.500 28,1% 42.017 25,8% unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 289 0,2% 1.548 1,0% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 207 0,1% 1.173 0,7% Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 4.745 2,7% 6.921 4,3% unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 444 0,3% 3.108 1,9% Hinweis: Durch eine im letzten Jahr vorgenommene Verfahrensumstellung wurden im ersten Quartal 2016 bislang nur 733 unbegleitete Minderjähre im MARiS- System (Workflow- und Dokumentenmanagementsystem zur Vorgangsbearbeitung im Asyl- und Dublinverfahren) erfasst. Eine erhebliche Zahl an schriftlich gestellten Anträgen unbegleiteter Minderjähriger ist noch nicht im System MA- RiS und damit auch nicht in den entsprechenden Statistiken enthalten. Belastbare Zahlen für das erste Quartal 2016 werden erst im Laufe der nächsten Monate vorliegen , da die betreffenden schriftlichen Anträge nacherfasst werden müssen. Diese schriftlichen Anträge werden derzeit beim BAMF prioritär und unter Personalverstärkung in das System MARiS eingegeben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die o. g. Verfahrensumstellung auch auf die Antragszahlen unbegleiteter Minderjähriger des Jahres 2015 auswirken wird. Die veröffentlichte Jahreszahl 2015 von 14 439 Antragstellern ist daher als quantitative Untergrenze anzusehen, da auch noch schriftliche Anträge aus dem Jahr 2015 im Jahr 2016 erfasst wurden und werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d.h. unter 18-Jährige) haben im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal einen Asylerstantrag gestellt (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern aufgliedern), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden (bezüglich der Datenvalidität gilt auch hier der Hinweis in der Antwort zu Frage 6): Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 1. Quartal 2016 Herkunftsländer gesamt 733 Darunter Syrien 288 Afghanistan 202 Ungeklärt 85 Irak 78 Eritrea 16 Somalia 13 Pakistan 7 Albanien 6 Iran 6 sonst. asiat. Staatsangeh. 6 Staatenlos 5 Tschad 3 Ägypten 3 ohne Angabe 3 Gambia 2 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 1. Quartal 2016 Bundesländer gesamt 733 davon Baden-Württemberg 41 Bayern 90 Berlin 97 Brandenburg 73 Bremen 4 Hamburg 81 Hessen 23 Mecklenburg-Vorpommern 5 Niedersachsen 38 Nordrhein-Westfalen 119 Rheinland-Pfalz 12 Saarland 6 Sachsen 9 Sachsen-Anhalt 2 Schleswig-Holstein 107 Thüringen 26 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/8450 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 4. Quartal 2015 Herkunftsländer gesamt 4.658 darunter Syrien 1.878 Afghanistan 1.537 Irak 355 Eritrea 286 Ungeklärt 132 Somalia 119 Pakistan 77 Albanien 36 Iran 27 Guinea 25 Gambia 19 Äthiopien 18 Ägypten 14 Bangladesch 14 Nigeria 12 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 4. Quartal 2015 Bundesländer gesamt 4.658 davon Baden-Württemberg 262 Bayern 1.544 Berlin 245 Brandenburg 126 Bremen 66 Hamburg 129 Hessen 410 Mecklenburg-Vorpommern 126 Niedersachsen 377 Nordrhein-Westfalen 639 Rheinland-Pfalz 123 Saarland 120 Sachsen 175 Sachsen-Anhalt 26 Schleswig-Holstein 193 Thüringen 97 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2016 Entscheidungen über Erstanträge insgesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam.Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Herkunftsländer gesamt 1.279 13 1.035 36 71 darunter Syrien 632 8 592 18 8 Afghanistan 116 - 31 6 52 Ungeklärt 21 - 17 2 - Irak 186 2 179 2 - Eritrea 188 3 177 2 1 Somalia 23 - 7 4 4 Pakistan 2 - - - - Albanien 28 - - - - Iran 3 - 3 - - sonst. asiat. Staatsangeh. 5 - 5 - - Staatenlos 20 - 20 - - Tschad - - - - - Ägypten 3 - - - - ohne Angabe - - - - - Gambia 1 - - - 1 4. Quartal 2015 Entscheidungen über Erstanträge insgesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam.Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Herkunftsländer gesamt 1.262 10 1.052 23 79 darunter Syrien 553 6 536 - 1 Afghanistan 134 3 33 7 66 Irak 208 - 202 2 - Eritrea 219 1 210 7 - Ungeklärt 28 - 26 - - Somalia 26 - 17 6 3 Pakistan 3 - - - - Albanien 21 - - - - Iran 1 - 1 - - Guinea - - - - - Gambia - - - - - Äthiopien 2 - - - 1 Ägypten 1 - - - - Bangladesch - - - - - Nigeria 2 - - - 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/8450 11. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen , wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und inwieweit ist die hohe Zahl aufgegriffener unbegleiteter Minderjähriger im vierten Quartal 2015 auf die seit Dezember 2015 neu mit erfassten 16- und 17-Jährigen zurückzuführen (bitte zur Veranschaulichung die Entwicklung der Zahl in den Monaten Oktober, November, Dezember 2015 und Januar 2016 gesondert darstellen)? Die Angaben für das erste Quartal 2016 und das vorherige Quartal sowie die Darstellung nach den Monaten Oktober 2015 bis Januar 2016 können den folgenden Tabellen entnommen werden. Der Anstieg der Anzahl unbegleiteter Minderjähriger ist zum einen (wie aus der Fragestellung hervorgeht) mit der geänderten statistischen Erfassung der 16- und 17-Jährigen durch die Bundespolizei zum Dezember 2015 und zum anderen durch die hohe Zahl der Flüchtlinge im Jahr 2015 zu erklären. 1. Quartal 2016 nach Grenze Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamt 3.652 309 5 3.289 Österreich 3.249 280 1 2.922 Frankreich 138 13 125 Seehäfen 89 2 87 Schweiz 61 2 3 54 Belgien 45 5 40 Dänemark 27 2 25 Flughäfen 17 2 14 Niederlande 9 3 6 Tschechische Republik 8 1 7 Polen 5 5 Luxemburg 4 4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Quartal 2015 nach Grenze Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamt 3.007 20 4 2.966 Österreich 2.681 2 2.670 Frankreich 165 9 156 Schweiz 43 5 36 Dänemark 29 29 Polen 21 4 15 Belgien 20 1 19 Seehäfen 17 16 Tschechische Republik 12 11 Flughäfen 11 2 7 Niederlande 6 1 5 Luxemburg 2 2 1. Quartal 2016 nach Staatsangehörigkeit Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Afghanistan 1.568 160 1 1.379 Syrien 761 46 701 Irak 307 30 1 275 Somalia 281 1 278 Gambia 103 103 4. Quartal 2015 nach Staatsangehörigkeit Anzahl davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Afghanistan 1778 5 1765 Syrien 354 3 348 Somalia 247 247 Irak 156 1 154 Eritrea 118 3 115 nach Monaten Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Oktober 2015 479 1 474 November 2015 613 4 605 Dezember 2015 1.915 15 4 1.887 Januar 2016 1.889 215 3 1.653 Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der festgestellten Personen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der Grenzbehörden , etwa die Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/8450 12. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2016 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt insgesamt 38.757 35.213 90,9% darunter: Syrien 24 15 62,5% Irak 341 74 21,7% Afghanistan 608 28 4,6% Ungeklärt 98 74 75,5% Iran 173 23 13,3% Albanien 12.138 12.078 99,5% Pakistan 647 318 49,1% Eritrea 41 5 12,2% Staatenlos 14 12 85,7% Serbien 5.764 5.609 97,3% Moldau 201 195 97,0% sonst. asiat. Staatsang. 72 52 72,2% Kosovo 5.755 5.672 98,6% Russische Föderation 532 131 24,6% Mazedonien 3.315 3.269 98,6% 4. Quartal 2015 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt insgesamt 24.575 22.553 91,8% darunter Syrien 16 9 56,3% Afghanistan 313 28 8,9% Irak 88 8 9,1% Albanien 12.023 11.830 98,4% Ungeklärt 87 70 80,5% Eritrea 14 2 14,3% Pakistan 381 162 42,5% Iran 109 14 12,8% Serbien 2.907 2.889 99,4% Staatenlos 4 1 25,0% Mazedonien 1.481 1.469 99,2% Kosovo 2.920 2.831 97,0% Russische Föderation 238 70 29,4% sonst. asiat. Staatsang. 49 41 83,7% Ukraine 33 12 36,4% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen), und was hat die Auswertung des Beschlusses 10 W 9/15 des OLG Frankfurt am Main vom 3. März 2016 ergeben (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 29. März 2016 auf die Schriftliche Frage 21 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/8020), ist insbesondere eine Änderung des § 15 Absatz 6 Satz 2 AufenthG geplant (bitte begründen), und wie verfährt die Bundespolizei nach negativer Beendigung eines Asyl-Flughafenverfahrens, um in vergleichbaren Fällen verfassungswidrige Inhaftierungen ohne sofortige richterliche Haftprüfung auszuschließen? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2016 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 127 90 24 0 davon Berlin 2 0 0 0 Frankfurt 119 90 24 0 Hamburg 4 0 0 0 München 2 0 0 0 4. Quartal 2015 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 108 86 23 0 davon Frankfurt 108 86 23 0 München 0 0 0 0 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 1. Quartal 2016 127 90 24 0 davon: Sri Lanka 28 20 8 0 Iran 28 28 0 0 Syrien 10 8 0 0 Armenien 8 8 0 0 Russische Föderation 6 2 4 0 Pakistan 6 6 0 0 Angola 6 0 6 0 Ägypten 4 0 0 0 Somalia 4 4 0 0 Afghanistan 4 2 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/8450 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 4. Quartal 2015 108 86 23 0 davon: Syrien 18 18 0 0 Libanon 11 4 7 0 Irak 10 9 1 0 Armenien 10 6 4 0 Afghanistan 9 8 1 0 Sri Lanka 8 6 2 0 Pakistan 7 7 0 0 sonst. asiat. Staatsang. 6 6 0 0 Iran 6 5 3 0 Somalia 5 5 0 0 Im ersten Quartal 2016 sowie im vierten Quartal 2015 wurden keine unbegleiteten Antragsteller unter 18 Jahren erfasst. Als Konsequenz aus dem in Bezug genommenen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/M. beantragt die Bundespolizei am Flughafen Frankfurt /Main bei allen Personen, die im Flughafenasylverfahren abgelehnt wurden und bei denen die Entscheidung im Eilverfahren vom Gericht bestätigt wurde bzw. deren Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, unverzüglich Haft zur Sicherung der Zurückweisung. Dieses Verfahren hat keine präjudizierende Wirkung für die übrigen Flughafendienststellen, an denen das Flughafenasylverfahren betrieben wird. Daher sieht die Bundesregierung keinen Bedarf für eine Änderung des § 15 Absatz 6 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das gesamte Jahr 2015 (bitte in der Differenzierung wie auf Bundestagsdrucksache 18/6860, Antwort zu Frage 11 darstellen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Erst- und Folgeanträge Januar – Dezember 2015 Klagen , Berufun - gen, Revisi - onen Gerichtsentscheidungen anhängi - ge Rechtsmittel Asyl Art.16a GG u. Fam. Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiä - rer Schutz Abschie - bungs -verbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigun - gen (z.B. Rücknahmen ) absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 72.952 62.828 87 1.448 281 824 18.375 29,2% 41.813 66,6% 56.242 darunter Kosovo 16.359 10.905 0 0 0 61 4.237 38,9% 6.607 60,6% 7.208 Albanien 12.951 6.504 0 0 11 27 2.383 36,6% 4.083 62,8% 7.742 Serbien 10.768 13.020 0 0 0 53 4.778 36,7% 8.189 62,9% 6.352 Syrien 5.027 3.873 10 219 0 15 50 1,3% 3.579 92,4% 3.688 Mazedonien 4.514 5.231 0 6 0 46 1.996 38,2% 3.183 60,8% 3.363 Russ. Föd. 2.927 2.748 3 38 24 30 512 18,6% 2.141 77,9% 4.755 Afghanistan 2.621 2.548 2 236 99 306 297 11,7% 1.608 63,1% 3.731 Bosn. Herzeg. 1.929 2.542 0 0 0 46 905 35,6% 1.591 62,6% 1.276 Irak 1.477 884 1 28 7 8 39 4,4% 801 90,6% 1.382 Georgien 1.148 1.066 0 5 6 19 258 24,2% 778 73,0% 982 Montenegro 1.067 740 0 0 0 13 285 38,5% 442 59,7% 791 Pakistan 1.032 1.418 0 321 7 17 469 33,1% 604 42,6% 1.389 Somalia 956 1.149 4 45 87 21 110 9,6% 882 76,8% 1.772 Iran 829 1.214 23 274 4 8 165 13,6% 740 61,0% 1.072 Eritrea 822 670 2 47 0 1 20 3,0% 600 89,6% 688 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/8450 Widerrufsverfahren Januar – Dezember 2015 eingelegte Klagen , Berufungen, Revisionen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Widerruf Art. 16a GG/ Flüchtlingseigenschaft / subs. Schutz kein Widerruf sonst. Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 147 234 72 30,8% 55 23,5% 107 45,7% 342 darunter Türkei 44 63 19 30,2% 16 25,4% 28 44,4% 73 Kosovo 19 36 9 25,0% 5 13,9% 22 61,1% 38 Afghanistan 9 19 6 31,6% 5 26,3% 8 42,1% 34 Sri Lanka 9 10 0 0,0% 8 80,0% 2 20,0% 15 Syrien 8 10 2 20,0% 0 0,0% 8 80,0% 6 Russ. Föd. 3 7 5 71,4% 2 28,6% 0 0,0% 6 Angola 1 6 1 16,7% 2 33,3% 3 50,0% 9 Kongo, Dem. Rep. 1 5 1 20,0% 0 0,0% 4 80,0% 6 Iran 7 4 2 50,0% 1 25,0% 1 25,0% 18 Aserbaidschan 10 3 0 0,0% 1 33,3% 2 66,7% 8 Vietnam 5 3 2 66,7% 0 0,0% 1 33,3% 10 Bosn-Herzeg. 1 3 2 66,7% 0 0,0% 1 33,3% 1 Serbien 5 2 0 0,0% 2 100,0% 0 0,0% 10 Äthiopien 1 2 1 50,0% 0 0,0% 1 50,0% 3 China 1 2 1 50,0% 0 0,0% 1 50,0% 3 Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten Verfahrensdauer Erstund Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe: Jan-Dezember 2015 7,8 21,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublinverfahren Jan. – Dez. 2015 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen Belgien 294 24 318 Bulgarien 378 116 494 Dänemark u. Färöer 103 5 108 Finnland 5 1 6 Frankreich 543 85 628 Großbritannien mit Nordirland 4 3 7 Italien 2.069 727 2.796 Kroatien 18 18 Lettland 21 7 28 Litauen 92 15 107 Luxemburg 21 21 Malta 46 32 78 Niederlande 195 19 214 Norwegen 59 12 71 Österreich 206 11 217 Polen 1.408 203 1.611 Portugal 12 4 16 Rumänien 44 12 56 Schweden 191 13 204 Schweiz 144 9 153 Slowakische Rep. 32 5 37 Slowenien 12 4 16 Spanien 506 81 587 Tschechische Rep. 59 9 68 Ungarn 1.829 1.642 3.471 Zypern 2 16 18 Estland 2 2 Liechtenstein 4 4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/8450 15. Wie viele Asyl-Anhörungen und wie viele rein schriftliche Anhörungen gab es im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Anhörungen im 1. Quartal 2016 Anzahl Herkunftsländer gesamt 30.688 darunter Syrien 7.911 Irak 3.146 Afghanistan 2.220 Ungeklärt 655 Iran 652 Albanien 3.447 Pakistan 457 Serbien 1.370 Eritrea 643 Staatenlos 201 Kosovo 1.767 Moldau 307 Mazedonien 827 Russische Föderation 264 sonst. asiat. Staatsangeh. 241 Anhörungen im 4. Quartal 2015 Anzahl Herkunftsländer gesamt 21.006 darunter Syrien 1.492 Afghanistan 1.132 Irak 1.042 Albanien 8.569 Ungeklärt 181 Eritrea 410 Pakistan 328 Iran 326 Serbien 1.656 Staatenlos 45 Mazedonien 914 Kosovo 1.403 Russische Föderation 248 sonst. asiat. Staatsangeh. 217 Ukraine 105 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Folgende Schriftliche Anhörungen sind im vierten Quartal 2015 bzw. im Jahr 2015 eingegangen: Beim Bundesamt eingegangene Fragebögen 1. Quartal 2016 4. Quartal 2015 Eritrea 4.264 6.764 Irak 6.516 4.973 Syrien 70.142 83.681 16. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen und der Türkei im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Herkunftsland 1. Quartal 2016 4. Quartal 2015 Erstanträge Folge-anträge Gesamtschutz Erstanträge Folgeanträge Gesamtschutz absolut bereinigt In Prozent absolut Bereinigt in Prozent Türkei 456 94 17 14,5 313 77 50 40,3 Algerien 893 39 26 1,9 399 38 6 4,1 Libyen 233 7 20 30,3 263 3 42 61,8 Marokko 627 28 23 2,1 510 26 26 13,9 Tunesien 210 19 3 0,8 105 10 - - Ägypten 250 14 131 34,2 261 10 107 51,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/8450 17. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien -Herzegowina in den Monaten Januar, Februar und März 2016 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Asylanträge Januar 2016 Entscheidungen über Asylanträge Januar 2016 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge insge samt Anerkennungen als Asylbe - rechtigte (Art. 16a GG und Famil .asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewäh - rung von subsidiärem Schutz gem § 4 I AsylG Feststellung eines Abschie - bungsverbotes gem. § 60 V/VII Aufenth G Ablehnun - gen (unbegr . abgel./ offens. unbegr . abgel.) sonstige Verfah - renserledi - gungen Serbien 910 473 437 2.976 - - - 3 2.203 770 davon Roma 780 383 397 2.534 - - - 1 1.841 692 Kosovo 551 427 124 2.337 - - - 3 2.045 289 davon Roma 126 101 25 508 - - - - 442 66 Mazedonien 366 236 130 1.521 - - - 5 1.217 299 davon Roma 239 133 106 835 - - - 5 654 176 Montenegro 145 133 12 696 - - - - 619 77 davon Roma 44 35 9 123 - - - - 101 22 Albanien 1.308 1.202 106 5.693 - 2 8 5 4.838 840 davon Roma 33 32 1 438 - - - 3 358 77 Bosn.-Herzeg 301 203 98 921 - - - 6 559 356 davon Roma 151 71 80 449 - - - 1 231 217 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Asylanträge Februar 2016 Entscheidungen über Asylanträge Februar 2016 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylbe - rechtigte (Art. 16a GG und Famil .asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII Aufenth G Ableh - nungen (un begr. abgel./ offens. unbegr . abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Serbien 941 539 402 2.793 - - - - 1.665 1.128 davon Roma 787 416 371 2.365 - - - - 1.356 1.009 Kosovo 503 363 140 1.961 - - - 7 1.590 364 davon Roma 140 77 63 388 - - - 2 300 86 Mazedonien 543 349 194 1.472 - - - 6 1.045 421 davon Roma 363 196 167 830 - - - 6 540 284 Montenegro 84 70 14 487 - - - - 421 66 davon Roma 23 16 7 113 - - - - 86 27 Albanien 1.318 1.210 108 4.517 - - 7 6 3.689 815 davon Roma 68 53 15 312 - - - - 250 62 Bosn.-Herzeg 287 178 109 829 - - - 1 448 380 davon Roma 198 101 97 456 - - - - 202 254 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/8450 Asylanträge März 2016 Entscheidungen über Asylanträge März 2016 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erstan - träge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylbe - rechtigte (Art. 16a GG und Famil .asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII Aufenth G Ablehnun - gen (un begr. abgel./ offens. unbegr . abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Serbien 782 453 329 3.406 - 3 - 5 1.897 1.501 davon Roma 651 360 291 2.969 - - - 4 1.596 1.369 Kosovo 389 251 138 2.571 - 1 2 9 2.121 438 davon Roma 79 30 49 596 - - - 1 492 103 Mazedonien 482 294 188 1.751 - - - - 1.051 700 davon Roma 346 185 161 1.079 - - - - 560 519 Montenegro 108 85 23 328 - - - - 274 54 davon Roma 41 22 19 111 - - - - 80 31 Albanien 976 825 151 4.345 - - 8 3 3.609 725 davon Roma 83 55 28 245 - - - - 208 37 Bosn.-Herzeg 212 134 78 1.006 - - 6 1 657 342 davon Roma 108 55 53 533 - - - - 291 242 18. Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung eine Einstufung der Länder Tunesien, Algerien und Marokko als sichere Herkunftsstaaten für erforderlich und gerechtfertigt, vor dem Hintergrund, dass der Anteil der Asylsuchenden aus diesen Ländern an allen neu registrierten Asylsuchenden im Februar 2016 nicht einmal mehr 1 Prozent betrug, während zugleich die bereinigte Gesamtschutzquote im Jahr 2015 bei Asylsuchenden aus Marokko bzw. Algerien bei 8,2 bzw. 5 Prozent lag (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7794, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 der Abgeordneten Ulla Jelpke), und inwiefern stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass bei der Prüfung der Einstufung von Herkunftsstaaten als sicher nur die bereinigte Schutzquote Berücksichtigung finden sollte, weil rein formelle Entscheidungen keine Bewertung der individuellen Schutzbedürftigkeit oder der Lage im Herkunftsland beinhalten, diese aber in die Berechnung der unbereinigten Schutzquote eingehen, was sich insbesondere bei den Herkunftsländern Marokko und Algerien erheblich auswirkt (die bereinigte Schutzquote ist mehr als doppelt bzw. dreimal so hoch wie die unbereinigte ), weil es hier deutlich mehr formelle als inhaltliche Entscheidungen gibt (dies gilt für das Jahr 2015, a. a. O., bitte ausführlich begründen)? Vor der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten hat sich die Bundesregierung anhand von Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeinen politischen Verhältnissen ein Gesamturteil über die für eine Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat gebildet. Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, wurden die Anerkennungsquoten im Asylverfahren nur als ein Aspekt für die Beurteilung mit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode herangezogen. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die langjährige und bewährte Berechnung zu Schutzquoten im Sinne der Fragestellung zu ändern. Wesentlich ist, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nach der Richtlinie 011/95/EU nur in wenigen Einzelfällen vorliegen. Das BAMF hat im Jahr 2015 insgesamt 2 605 Entscheidungen über Asylanträge von Angehörigen der drei genannten Staaten getroffen. In lediglich zwei Fällen (2 algerische Staatsangehörige) wurde Asyl nach Artikel 16a des Grundgesetzes gewährt, insgesamt 31 Personen (9 algerische und 22 marokkanische Staatsangehörige) wurde Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG gewährt , bei weiteren 22 Personen (davon 7 algerische, 14 marokkanische und 1 tunesischer Staatsangehöriger) wurde subsidiärer Schutz gewährt bzw. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 2 ff. AufenthG festgestellt. Unabhängig von der Berechnungsmethode ist aus den vorgenannten Zahlen genau erkennbar, dass in allen drei Ländern nur in wenigen Fällen die Voraussetzungen für einen Asylgrund vorlagen. 19. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung und -planung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen, insbesondere im Bereich der Asylprüfung, und welche Bedarfsplanung und Forderungen gibt es im BAMF für das laufende Jahr, aber auch im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2017? Von den 7 300 Einstellungsmöglichkeiten im Jahr 2016 sind derzeit knapp 4 800 Vollzeitäquivalente (VZÄ) besetzt, es liegt darüber hinaus eine hohe Zahl an Ein-stellungszusagen vor. Weiterhin unterstützen von anderen Behörden abgeordnete Kräfte in einer Größenordnung von ca. 1 500 VZÄ. Das BAMF hat seinen Personalkörper im vergangenen halben Jahr damit um mehr als 50 Prozent erweitert. Im Bereich Asyl war mit Stand 15. April 2016 ein Stammpersonal (VZÄ) von 1 141 Entscheidern und 1 823 Bürosachbearbeitern-Asylverfahrenssekretariat (BSB-AVS) beschäftigt. Unter den o. g. von anderen Behörden abgeordneten Kräften sind ca. 400 VZÄ Entscheider und 230 VZÄ BSB-AVS-Kräfte. Für das Jahr 2017 ist zur Umsetzung der eingeleiteten Maßnahmen ein weiterer Personalaufwuchs für das Asylverfahren vorgesehen. Über die konkrete Anzahl wird derzeit beraten. 20. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte auch nach Herkunftsländern differenzieren)? Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Identität von Anhörer und Entscheider. Ziel ist es, die Außenstellen des BAMF zu entlasten und die Verfahren zu beschleunigen . Mit der Errichtung von Entscheidungs- und Ankunftszentren reagiert das BAMF auf die Herausforderung durch die hohen Flüchtlingszahlen. Der entsprechende Anteil hat sich gegenüber dem Jahr 2015, wo der entsprechende Anteil bei grober Einschätzung von fachkundigen Bediensteten des BAMF bei ungefähr 75 Prozent lag, durch die Leistungen der Entscheidungszentren des BAMF erkennbar verringert. Grundsätzlich kommt die Einheit zwischen Anhörer und Entscheider nur in den Verfahren in Frage, die nicht an die Entscheidungszentren zur Bescheidung abgegeben werden. In den Entscheidungszentren werden in größer werdender Menge ausschließlich entscheidungsreife Fälle bearbeitet , persönliche Anhörungen finden nicht statt. Insoweit wird der Anteil der Fälle, in denen Anhörer und Entscheider identisch sind, zunehmend kleiner. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/8450 21. Wie lang war die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal , und wie hoch war in diesen Zeiträumen die bereinigte Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Länder (ohne Westbalkan)? Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen (also ohne Albanien , Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo), betrug im ersten Quartal 2016 5,2 Monate und im vierten Quartal 2015 5,2 Monate . Die erfragte Quote von Asylsuchenden, die nicht aus den genannten Ländern des Westbalkans kommen, betrug im ersten Quartal 2016 91,5 Prozent und im vierten Quartal 2015 95,4 Prozent. 22. Wie lange dauern derzeit im Durchschnitt nach Einschätzungen fachkundiger Bediensteter des BAMF Asylanhörungen generell, wie lange dauern diese jeweils bei Asylsuchenden aus den sechs Westbalkanländern, aus Syrien und anderen wichtigen Herkunftsländern? Nach Schätzungen des BAMF beträgt die durchschnittliche Dauer der Asylanhörungen allgemein aktuell etwa 100 Minuten, für Antragsteller aus Westbalkanländern durchschnittlich etwa 50, bei syrischen Asylantragstellern etwa 45 Minuten. 23. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im ersten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u.a.) 1. Quartal 2015 27 50 94 171 davon Baden-Württemberg 10 9 19 Bayern 3 3 23 29 Berlin 5 3 4 12 Bremen 1 1 Hamburg 1 2 5 8 Hessen 1 1 8 10 Niedersachsen 4 3 11 18 Nordrhein-Westfalen 11 18 30 59 Saarland 1 2 3 Sachsen 1 1 2 Schleswig-Holstein 7 2 9 Unbekannt 1 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u.a.) 4. Quartal 2015 120 18 26 76 davon Baden-Württemberg 9 3 2 4 Bayern 13 2 11 Berlin 14 4 3 7 Brandenburg 1 1 Hamburg 3 1 2 Hessen 8 1 7 Niedersachsen 8 1 5 2 Nordrhein-Westfalen 42 4 6 32 Rheinland-Pfalz 5 1 4 Saarland 7 4 1 2 Sachsen 5 2 3 Sachsen-Anhalt 3 3 Schleswig-Holstein 2 2 24. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass die Sonderauswertung des Ausländerzentralregisters zum Verbleib von noch aufhältigen , im Jahr 2014 bzw. 2015 rechts- oder bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbern (vgl. Antwort der Bunderegierung zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 18/7625) unter Berücksichtigung der Zahl der Abschiebungen und der geförderten freiwilligen Ausreisen (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/7588 und 18/4025) ergibt, dass eine vergleichsweise hohe Zahl von Abschiebungen einzelner Bundesländer nicht zwingend zu einer insgesamt höheren Ausreise ausreisepflichtiger Personen (inklusive Abschiebungen) im Bundesvergleich führt (Beispiele: Hessen und Baden-Württemberg) und umgekehrt vergleichsweise niedrige Abschiebungszahlen in einzelnen Bundesländern nicht dazu führen müssen, dass die Zahl der insgesamt ausgereisten Personen (inklusive Abschiebungen) unter dem Bundesdurchschnitt liegt (Beispiele: Thüringen und Brandenburg, jeweils gemessen an der Zahl der ausreisepflichtigen Personen), weil es diesbezüglich offenkundig sehr auf die Förderung der freiwilligen Ausreise ankommt (bitte ausführen), und welche Schlussfolgerungen können nach Ansicht der Bundesregierung hieraus gezogen werden? Die Bundesregierung stimmt der Einschätzung im Sinne der Frage nicht zu. Nach Auffassung der Bundesregierung kommt es in hohem Maße gerade darauf an, sowohl die freiwillige Ausreise zu fördern und auszubauen, als auch die Möglichkeiten der Abschiebung besser und konsequenter zu nutzen. Das in der Frage genannte Beispiel Hessen zeigt, dass eine relativ hohe Zahl von Abschiebungen die Grundlage dafür ist, dass dort ein bundesweit überdurchschnittlicher Anteil von in den Jahren 2014 und 2015 abgelehnten Asylbewerbern Deutschland inzwischen wieder verlassen hat (Hessen: ca. 68 Prozent Rückkehr, bundesweit nur etwa 51 Prozent, jeweils zum Stichtag 31. Dezember 2015). Zudem hat Hessen nach Bayern den geringsten Anteil von Ausreisepflichtigen von allen im jeweiligen Bundesland lebenden Ausländern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/8450 Auch Baden-Württemberg erscheint als Beispiel im Sinne der Frage („hohe Abschiebungszahlen “) ungeeignet, da die Zahl der Abschiebungen im Jahr 2015 dort – gemessen an der Zahl der dort aufhältigen Ausreisepflichtigen – im bundesweiten Durchschnitt eher unterdurchschnittlich ist. Dementsprechend liegt auch der Anteil von in den Jahren 2014 und 2015 abgelehnten Asylbewerbern, die Deutschland inzwischen wieder verlassen haben, mit ca. 46 Prozent unter dem Bundesdurchschnitt. Brandenburg und Thüringen haben zwar einen vergleichsweise hohen Anteil freiwilliger Ausreisen, gleichzeitig aber unterdurchschnittliche Abschiebungsraten, gemessen an allen Ausreisepflichtigen im jeweiligen Bundesland. Dies trägt vermutlich dazu bei, dass von den in den Jahren 2014 und 2015 in diesen Bundesländern abgelehnten Asylbewerbern nur etwa 54 Prozent (Brandenburg) bzw.ca. 53 Prozent (Thüringen) bis zum Stichtag 31. Dezember 2015 ausgereist sind, also deutlich weniger als in Hessen mit 68 Prozent). Dies unterstreicht die Auffassung der Bundesregierung, dass eine konsequente Rückführungspolitik in erheblichem Maße zu freiwilligen Ausreisen motiviert. Dass ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige in Erfüllung ihrer Ausreisepflicht das Bundesgebiet verlassen, ist wiederum ein wichtiges Element einer nachhaltigen Umsetzung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften. 25. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass mehr als 30 Prozent der im Jahr 2014 rechts- oder bestandskräftig abgelehnten, noch aufhältigen Asylbewerber Ende 2015 über einen Aufenthaltstitel verfügten und weitere 56,5 Prozent über eine Duldung (Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 18/7625), und inwieweit spricht das nach ihrer Einschätzung dafür, dass auch bei rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbern berechtigte Gründe dafür vorliegen können, die einer Ausreise oder Abschiebung entgegenstehen, etwa humanitäre oder persönliche Gründe oder die Lage im Herkunftsland, was zumindest bei Herkunftsländern wie Afghanistan, Syrien , Irak und Iran auf der Hand liegt (bitte ausführen)? Mit der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages wird nach eingehender Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vorliegen. Diese Feststellung schließt nicht aus, dass abgelehnte Asylbewerber unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl geduldet werden können. Eine Duldung ist dann zu erteilen, wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, wenn zum Beispiel keine Reisedokumente vorliegen oder familiäre Bindungen an Personen bestehen, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Auch Krankheit oder fehlende Verkehrsverbindungen in den Herkunftsstaat können zur Unmöglichkeit einer Abschiebung führen. Mit der Duldung verzichtet die Behörde für eine bestimmte Zeit, die eigentlich bestehende Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung tatsächlich durchzusetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch ein geduldeter Aufenthalt bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung eines zunächst befristeten Aufenthaltstitels führen. Spätestens nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland kommt ggf. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 5 AufenthG in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist und der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Dem Ausländer muss es aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, auch freiwillig auszureisen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8450 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 26. Welche Erkenntnisse und Einschätzungen fachkundiger Bediensteter hat die Bundespolizei dazu, wie sich die seit dem 1. August 2015 geltenden neuen Regelungen zur so genannten Dublin-Haft in der Praxis ausgewirkt haben (den Fragestellern ist bekannt, dass die Bundespolizei hierzu – trotz mehrfacher Nachfragen und obwohl es bei der Dublin-Haft um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff geht – keine Zahlen erhebt), insbesondere in Bezug auf den Umfang beantragter bzw. angeordneter Haft und die Praktikabilität der Regelungen, und welche praktischen oder rechtlichen Probleme gibt es diesbezüglich aus Sicht der Bundespolizei (bitte ausführen)? Mit den Änderungen von § 2 Absatz 14 und 15 AufenthG und § 62 Absatz 3 AufenthG hat der Gesetzgeber die sich aus der Dublin-III-VO ergebenden Anpassungen bezüglich der Sicherungshaft bei Dublin-Überstellungen vorgenommen. Zum Umfang der beantragten Haft liegen der Bundesregierung aus den bereits mehrfach mitgeteilten Gründen, die den Fragestellern nach eigenen Angaben bekannt sind, nicht vor. Die Praktikabilität der Umsetzung ist bezüglich der Bundespolizei vor allem davon abhängig, in welchem Umfang die zuständigen Länder Hafteinrichtungen betreiben bzw. schaffen. Rechtliche Probleme sieht die Bundesregierung nicht. 27. Welche Angaben für das erste Quartal 2016 lassen sich zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum ungefähren Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender machen (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren, vgl. im Übrigen die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 18/7625), und welche Angaben können dazu gemacht werden, in welchem Umfang mit diesen ge- oder verfälschten Dokumenten eine falsche Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit vorgetäuscht werden sollte (bitte ausführen und nach Herkunftsstaaten differenzieren)? Vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2016 wurden insgesamt 181 405 Erst- und Folgeanträge gestellt. Zu diesen Anträgen wurden insgesamt 125 396 Dokumente im elektronischen Vorgangsbearbeitungssystem MARiS erfasst. Davon entfallen 119 478 Dokumente auf die zehn Hauptherkunftsländer der Antragsteller für den oben genannten Zeitraum. Eine Übersicht der geprüften Dokumente sowie der Bewertungen der Hauptherkunftsländer sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: Herkunftsland Geprüfte Dokumente Ohne Beanstandung Beanstandet Nicht abschließend bewertbar Insgesamt 98.471 93.775 412 284 darunter: Syrien 76.393 75.904 324 165 Irak 12.573 12.491 42 40 Afghanistan 4.515 508 4 3 Ungeklärt 1.866 1.847 10 9 Iran 105 104 0 1 Albanien** 0 0 0 0 Pakistan 6 5 0 1 Eritrea 293 268 10 15 Staatenlos 1.256 1.254 1 1 Serbien** 0 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/8450 In den Außenstellen zusätzlich vorgeprüfte Dokumente, die wegen eines Manipulationsverdachts einer vertieften Nachprüfung unterliegen, können der folgenden Aufstellung entnommen werden: Herkunftsland Vertiefte Nachprüfung erforderlich Insgesamt 13.460 darunter: Syrien 6.594 Irak 5.223 Afghanistan 196 Ungeklärt 124 Iran 120 Albanien** 0 Pakistan 11 Eritrea 246 Staatenlos 50 Serbien* 0 **) Hinweis zu den Tabellen: Dokumente von Antragstellern aus den Westbalkanstaaten werden keiner Urkundenprüfung unterzogen. Erkenntnisse, in welchem Umfang mit diesen ge- bzw. verfälschten Dokumenten eine falsche Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit vorgetäuscht wurde, liegen nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333