Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. Mai 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8476 18. Wahlperiode 17.05.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Luise Amtsberg, Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8062 – Vergütung und Arbeitsbedingungen von Lehrkräften in Integrationskursen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes im Jahr 2005 haben die meisten Menschen, die nach Deutschland kommen, einen Anspruch auf einen Integrationskurs . Dieser setzt sich aus Sprachkursen und einem Orientierungskurs zusammen. Durchgeführt werden die Kurse von Lehrkräften mit Hochschulabschluss und Zusatzausbildung, die zudem eine Zulassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) benötigen. Diese Lehrkräfte sind in der Regel selbstständig und müssen von ihrem Honorar den Arbeitnehmer- sowie Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben zahlen, denn sie sind renten-, kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Viele Lehrkräfte klagen über eine schlechte und unzureichende Vergütung und fehlende soziale Absicherung. Sie haben keinen Anspruch auf Honorarfortzahlung im Krankheitsfall, ebenso wenig auf Urlaubsgeld und Honorare an Feiertagen. Zudem haben sie keine Ansprüche, wenn Kurse nicht zustande kommen. Die wirtschaftliche und soziale Situation der Integrationslehrkräfte ist seit vielen Jahren prekär. Darauf hat die fragestellende Fraktion seit Jahren regelmäßig hingewiesen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/7004, 17/7639 und 17/11577). Auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Zehn Jahre Integrationskurse in Deutschland“ (Bundestagsdrucksache 18/5606) zeigt, dass sich an der aus Sicht der Fragesteller unzumutbaren Situation dieser Lehrkräfte nichts verändert hat. Das bestätigen auch die Proteste der Integrationslehrkräfte in zahlreichen Bundesländern (Reutlinger Nachrichten vom 28. Oktober 2015). Gleichzeitig stehen nicht ausreichend viele Lehrkräfte für die große Zahl an notwendigen Integrationskursen zur Verfügung und es wurden die Anforderungen für Integrationslehrkräfte vom BAMF bei Neueinstellungen abgesenkt. Das wirft erneut Fragen auf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8476 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Fragen zum Jahr 2015 1. Wie viele Integrationskurse wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 durch vom BAMF zugelassene Lehrkräfte durchgeführt, und wie viele Teilnehmenden wurden in diesen Integrationskursen von den zugelassenen Lehrkräften insgesamt unterrichtet? Im Jahr 2015 wurden insgesamt 11 739 Integrationskurse begonnen. Insgesamt haben 179 398 Personen zuzüglich 21 197 Kurswiederholern neu an einem Integrationskurs teilgenommen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat seit 2005 rund 31 300 Personen als Lehrkräfte für Integrationskurse zugelassen. Auf die Antwort zu Frage 14c wird in diesem Zusammenhang verwiesen . 2. Wie viele zugelassene Lehrkräfte haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Integrationskurse im Jahr 2015 durchgeführt, a) wie viele Lehrkräfte waren davon sozialversicherungspflichtig angestellt (bitte prozentual und differenziert nach Geschlecht angeben), b) wie viele Lehrkräfte waren Selbstständige, die über Honorare entlohnt wurden (bitte prozentual und differenziert nach Geschlecht angeben) und Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet. Wie viele zugelassene Lehrkräfte insgesamt im Jahr 2015 in Integrationskursen tatsächlich unterrichtet haben, wird statistisch nicht erfasst. Gleiches gilt für den Charakter des Beschäftigungsverhältnisses. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. c) falls der Bundesregierung erneut wie in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/5606 keine Erkenntnisse über die Anzahl an Integrationslehrkräften vorliegen, wie kann dann die Bundesregierung eine vorausschauende und belastbare Bedarfsplanung an notwendigen Lehrkräften für die steigende Zahl an Integrationskursen ermitteln? Es ist das Ziel der Bundesregierung, die Rahmenbedingungen im Integrationskursverfahren so zu verbessern, dass genügend Ressourcen an qualifizierten Lehrkräften für Integrationskurse tatsächlich zur Verfügung stehen und ausreichende Kurskapazitäten sicher gestellt werden können. Hierzu wurden bereits vielfältige Maßnahmen ergriffen. Auf die Antworten zu den Fragen 11 und 13e wird verwiesen. 3. Welchen Anforderungen müssen die Lehrkräfte in Integrationskursen gerecht werden, a) wie hoch war die maximale Zahl der Teilnehmenden bei Integrationskursen , Die Höchstteilnehmerzahl in Integrationskursen hängt von der Kursart ab. Aktuell gelten folgende Höchstteilnehmerzahlen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8476 Kursart Höchstteilnehmerzahl Allgemeiner Integrationskurs 25 Alphabetisierungskurs 14 Jugendintegrationskurs 20 Eltern- und Frauenintegrationskurs 23 Förderkurs 23 Intensivkurs 20 Gehörlosen- und Behindertenkurse 11 Sonstige spezielle Integrationskurse 18 b) wie hoch war die Zahl der Teilnehmenden durchschnittlich in den Integrationskursen , Im allgemeinen Integrationskurs, der mit einem Prozentsatz von ca. 78 Prozent den größten Anteil unter den Kursarten besitzt, betrug die durchschnittliche Teilnehmerzahl in den Jahren 2014/2015 13,6 Teilnehmer. c) wie viele unterschiedliche Sprachen waren in den Integrationskursen insgesamt vertreten, und Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Insgesamt haben im Jahr 2015 Teilnehmer mit 210 verschiedenen Staatsangehörigkeiten einen Integrationskurs begonnen . Die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten der neuen Kursteilnehmer des Jahres 2015 zeigt die nachfolgende Tabelle: 2015 absolut prozentual 1 Syrien 34.514 19,2% 2 Polen 15.744 8,8% 3 Rumänien 15.389 8,6% 4 Bulgarien 11.829 6,6% 5 Italien 7.965 4,4% 6 Türkei 7.254 4,0% 7 Griechenland 5.152 2,9% 8 Irak 4.307 2,4% 9 Spanien 4.273 2,4% 10 Ungarn 3.904 2,2% sonstige 66.399 37,0% Summe 176.730 98,5% Zzgl. Spätaussiedler 2.668 1,5% Insgesamt 179.398 100,0% d) wie viele unterschiedliche Sprachen waren durchschnittlich pro Integrationskurs vertreten? Auf die Antwort zu Frage 3c wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8476 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 der durchschnittliche Stundenlohn bzw. das monatliche Bruttogehalt von Integrationslehrkräften , die sozialversicherungspflichtig angestellt waren, und wie hoch war der durchschnittliche monatliche Nettoverdienst (bitte differenziert nach Geschlecht angeben)? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu den Fragen 2, 2a und 2b wird verwiesen. 5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche Honorar von selbstständigen Integrationslehrkräften pro Stunde im Jahr 2015 (bitte differenziert nach Geschlecht angeben)? a) Wie viel Zeit verwenden Integrationslehrkräfte durchschnittlich für die Vor- und Nachbereitung, und wird diese Zeit separat vergütet oder ist die Vor- und Nachbereitung im Stundensatz inbegriffen? b) Werden den Integrationslehrkräften die Auslagen für Bücher und Arbeitsmaterial ersetzt oder sind diese Kosten im Stundenhonorar enthalten? Die Fragen 5a und 5b werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Die konkrete Ausgestaltung des Honorarverhältnisses obliegt den Vertragsparteien (Kursträger und Honorarlehrkraft). Die vom BAMF vorgegebene Vergütungsuntergrenze für Honorarlehrkräfte, welche Voraussetzung für eine mehrjährige Kursträgerzulassung ist, bezieht sich auf die Vergütung pro Unterrichtseinheit. c) Erhalten die Integrationslehrkräfte finanzielle Unterstützung für notwendige Fortbildungen? Das BAMF fördert die Teilnahme an der Zusatzqualifizierung nach §15 Absatz 2 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (IntV). Auf Antrag können die für die Zusatzqualifizierung aufgewendeten Festbeträge erstattet werden, wenn die Lehrkraft innerhalb von 18 Monaten mindestens 900 Unterrichtseinheiten in Integrationskursen unterrichtet. Außerdem fördert das BAMF die Teilnahme an der additiven Zusatzqualifizierung zum Orientierungskurs und für das Unterrichten in Alphabetisierungskursen für bereits zugelassene Lehrkräfte. d) Wie viele Stunden haben die Integrationslehrkräfte durchschnittlich im Monat gearbeitet, und über welches Monatseinkommen haben sie durchschnittlich verfügt? e) Wie viel Euro bzw. wie viel Prozent ihres Stundenlohns haben die Lehrkräfte von ihrem Einkommen mindestens für ihre Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aufgebracht? f) Wie hoch war das durchschnittliche Netto-Monatseinkommen von selbstständigen Integrationslehrkräften? Die Fragen 5d bis 5f werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Die konkrete Ausgestaltung des Honorarverhältnisses obliegt den Vertragsparteien (Kursträger und Honorarlehrkraft). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8476 6. Wie viele Integrationslehrkräfte mussten im Jahr 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung aufstockendes Arbeitslosengeld II beantragen, a) wie viele davon waren sozialversicherungspflichtig angestellt bzw. als Honorarkräfte tätig, b) wie hoch war die Summe des ergänzenden Arbeitslosengelds II für Integrationsfachkräfte insgesamt, und Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. In der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist eine Einschränkung der beschäftigten Leistungsbeziehenden nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf Lehrkräfte in Integrationskursen nicht möglich. c) falls der Bundesregierung hierzu erneut wie in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/5606 keine Erkenntnisse vorliegen, wie bildet sich dann die Bundesregierung ein Urteil darüber, ob selbstständige Integrationslehrkräfte angemessen vergütet werden? Aus einem etwaigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II können keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Frage der Angemessenheit einer Vergütung an sich gestellt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 7. Wie viele Kontrollen der Vergütungen von Lehrkräften hat das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung bei Trägern von Integrationskursen im Jahr 2015 durchgeführt? Im Jahr 2015 wurden insgesamt 2 227 Kontrollbesuche bei den Kursträgern durchgeführt, davon 1 456 Kurs- und 771 Verwaltungsprüfungen. Die Überprüfung der Vergütung von Lehrkräften ist standardisierter Bestandteil dieser Kontrollen . a) In wie vielen Fällen wurde eine Unterschreitung der Vergütungsuntergrenze festgestellt? Lediglich in einem Fall wurde die Unterschreitung der im Rahmen des Trägerzulassungsverfahrens angegebenen Honorarhöhe festgestellt. b) Wie viele Honorarkräfte bzw. sozialversicherungspflichtig beschäftigte Lehrkräfte waren davon betroffen? Da die Vergütungsuntergrenze von 23 Euro pro Unterrichtseinheit als Voraussetzung für eine mehrjährige Kursträgerzulassung lediglich für Honorarkräfte gilt, sind nur Honorarkräfte hiervon betroffen. Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Lehrkräfte existieren keine speziellen Vorgaben des BAMF in Bezug auf die Entlohnung. c) In wie vielen Fällen wurde die Zulassung von Kursträgern aufgrund einer Unterschreitung der Vergütungsuntergrenze auf ein Jahr befristet, nicht verlängert oder widerrufen? Im Jahr 2015 (Stichtag 1. September 2015) wurden 19 Zulassungen für Integrationskursträger befristet auf ein Jahr ausgesprochen, weil die seinerzeit gültige Vergütungsuntergrenze von 20 Euro als Voraussetzung für eine mehrjährige Kursträgerzulassung nicht eingehalten wurde. Ein Widerruf von Kursträgerzulassungen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8476 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wegen Nichteinhaltung der im Zulassungsantrag vom Träger benannten Honoraruntergrenze zur Vergütung von Honorarlehrkräften erfolgte im Jahr 2015 nicht. 8. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Rentenversicherung nach Kenntnis der Bundesregierung Statusfeststellungsverfahren im Jahr 2015 durchgeführt, um zu klären, ob bei Integrationslehrkräften eine abhängige Beschäftigung vorliegt, a) zu welchen Ergebnissen haben diese Statusfeststellungsverfahren geführt, und Die Fragen 8 und 8a werden gemeinsam beantwortet. Die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist zuständig für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) zur sozialversicherungsrechtlichen Einstufung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit. Die Clearingstelle erfasst die eingehenden Anträge anhand bestimmter, im Meldeverfahren für die Sozialversicherung (§ 28a SGB IV) verwendeten Tätigkeitsschlüssel . Der Personenkreis der Lehrkräfte von Integrationskursen wird jedoch statistisch nicht gesondert erfasst. Daher können keine Auskünfte über Anzahl und Ergebnisse der Statusfeststellungsverfahren zu Lehrkräften von Integrationskursen gegeben werden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 47 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/5606 vom 21. Juli 2015 verwiesen. b) falls der Bundesregierung hierzu erneut wie in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/5606 keine Erkenntnisse vorliegen, wie kann sie sich dann ein umfassendes Bild über die Situation der Integrationslehrkräfte machen? Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 5a und 5b verwiesen. Fragen zur aktuellen Situation 9. Wie hoch ist der aktuelle Kostenerstattungssatz im Jahr 2016, den Kursträger nach Kenntnis der Bundesregierung vom BAMF pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer erhalten? a) Wie hoch ist der Anteil für Sachkosten? b) Welche Sachkosten werden damit in welcher Höhe abgedeckt? c) Beinhaltet der Kostenerstattungssatz weiterhin nicht spezifizierbare Anteile für Sachkosten, wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 39 auf Bundestagsdrucksache 18/5606 ausgeführt? Wenn ja, auf welcher Grundlage wird der Kostenerstattungssatz dann berechnet , und wie wird sichergestellt, dass die Sachkosten tatsächlich kostendeckend sind, damit eine zu geringe Kostenerstattung nicht zu Lasten der Honorare und somit der Lehrkräfte geht? Die Fragen 9 bis 9c werden gemeinsam beantwortet. Der Kostenerstattungssatz wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2016 von 2,94 Euro auf 3,10 Euro erhöht. Im Hinblick auf den Anteil der Sachkosten wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 39 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/5606 vom Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8476 21. Juli 2015 verwiesen. Der Kostenerstattungssatz wird nach Ermittlung der bundesweiten Preisentwicklung nach den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit festgesetzt. Kalkulationen von Trägern/Trägerverbänden werden in die Entscheidungsfindung mit einbezogen. Es wird davon ausgegangen, dass Träger mindestens die Honoraruntergrenze von derzeit 23 Euro vergüten können, sofern sie über eine mehrjährige Zulassung verfügen. 10. Welchen Honorarsatz für selbstständige Lehrkräfte beinhaltet der Kostenerstattungssatz im Jahr 2016, den Kursträger nach Kenntnis der Bundesregierung vom BAMF pro Integrationskurs erhalten? Zum 1. Januar 2016 (bzw. 1. März 2016 für bereits zugelassene Träger) wurde die Honoraruntergrenze für Honorarlehrkräfte in Integrationskursen, welche Voraussetzung für den Erhalt einer mehrjährigen Trägerzulassung ist, von 20 Euro auf 23 Euro pro Unterrichtseinheit erhöht. a) Um wie viel Euro wurde die Mindestvergütung im Jahr 2016 erhöht? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Die Honoraruntergrenze wurde somit im Jahr 2016 um 3 Euro erhöht. b) Welche Berechnungsgrundlage liegt dem Stundensatz zugrunde? Die Anhebung der Honoraruntergrenze um 3 Euro erfolgte zur Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen für Lehrkräfte auch mit Blick auf den notwendigen Kapazitätsausbau. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 9 bis 9c Bezug genommen. c) Um wie viel Euro wird sich dadurch das durchschnittliche Netto-Monatseinkommen der selbstständigen Integrationslehrkräfte erhöhen? Ausgehend von einem Vollzeitintegrationskurs von 25 Stunden pro Woche erhöht sich das durchschnittliche Monatseinkommen einer selbstständigen Integrationskurslehrkraft , die vorher den Mindesthonorarsatz von 20 Euro pro Unterrichtseinheit erhalten hatte, durch die Anhebung der Vergütungsuntergrenze auf 23 Euro um rund 300 Euro brutto. d) Wie wird derzeit sichergestellt, dass die selbstständigen Lehrkräfte tatsächlich den festgesetzten Stundensatz erhalten vor dem Hintergrund, dass zusätzliche Mittel in der Vergangenheit oft nicht von den Trägern für eine Verbesserung der Lehrkräftevergütung verwendet wurden („Zehnter Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 18/3015, S. 45), und Die zugelassenen Integrationskursträger wurden aufgefordert, die Umsetzung der Erhöhung der Vergütungsuntergrenze auf 23 Euro schriftlich zu bestätigen. Die tatsächliche Umsetzung wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft. e) plant die Bundesregierung schwerwiegendere Konsequenzen für Kursträger , wenn sie die Vergütungsgrenze unterschreiten? Kursträger, die die Vergütungsuntergrenze für Honorarlehrkräfte von 23 Euro pro Unterrichtseinheit unterschreiten, erhalten lediglich eine auf ein Jahr befristete Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8476 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Trägerzulassung. Bei bereits zugelassenen Trägern wird die Zulassung nachträglich auf ein Jahr verkürzt. Schwerwiegendere Konsequenzen für Kursträger sind nach Ansicht der Bundesregierung aktuell nicht erforderlich. 11. Hält die Bundesregierung die Höhe der Honorare und die soziale Absicherung für selbstständige Integrationslehrkräfte, die über einen akademischen Abschluss und Zusatzausbildung verfügen und eine entscheidende Rolle für eine gelungene Integration einnehmen, für angemessen? a) Wenn ja, in welcher Form sieht die Bundesregierung das Versprechen aus dem Koalitionsvertrag, eine angemessene Honorierung der Lehrkräfte einzuführen, als erfüllt an? b) Wird die Bundesregierung dem von Baden-Württemberg veranlassten Beschluss der 11. Integrationsministerkonferenz 2016 vom 16./17. März 2016 nachkommen, mit dem der Bund erneut aufgefordert wird, den Kostenerstattungssatz für die Durchführung von Integrationskursen deutlich zu erhöhen , um die Kursträger dadurch in die Lage zu versetzen, den Lehrkräften ein angemessenes Honorar zu zahlen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welchen Honorarsatz sieht die Bundesregierung als angemessen an? c) Sieht es die Bundesregierung als wünschenswert an, dass die bisher selbstständigen Lehrkräfte zukünftig sozialversicherungspflichtig angestellt werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wird sie die nach der Integrationskursverordnung vorgesehenen Möglichkeiten bei der Zulassung der Kursträger dafür nutzen? Die Fragen 11 bis 11c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die finanziellen Rahmenbedingungen für Lehrkräfte weiter verbessert werden müssen, damit ausreichend Lehrkräfte in Integrationskursen unterrichten. Eine sozialversicherungspflichtige Anstellung von Lehrkräften bei den Trägern wird befürwortet; die konkrete Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses obliegt jedoch den Vertragsparteien (Kursträger und Lehrkräften). 12. Warum wurde die maximale Zahl der Teilnehmenden in Integrationskursen nach Kenntnis der Bundesregierung zuletzt von 20 auf 25 erhöht, a) in welcher Form wurden die Integrationskurse damit entsprechend dem Koalitionsvertrag „qualitativ weiter verbessert“, und b) wird die Vergütung der Lehrkräfte wegen den daraus entstehenden höheren Anforderungen verbessert? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet. Die Anpassung trägt den gestiegenen Teilnehmerzahlen und dem notwendigen Ausbau der Kurskapazitäten Rechnung. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme, die Inhalt und Qualität der Kurse verändert hat oder darauf abzielt bzw. veränderte oder gestiegene Anforderungen an die Lehrkräfte verursachen würde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8476 13. Wie viele Integrationskurse werden im Jahr 2016 nach Kenntnis der Bundesregierung benötigt? a) Wie viele zusätzliche Integrationskurse sind das prozentual und absolut im Verhältnis zu 2015? Die Fragen 13 und 13a werden gemeinsam beantwortet. Im Jahr 2016 wird mit rund 550 000 neuen Kursteilnehmern gerechnet. Im Vergleich zum Jahr 2015 wären dies rund 370 000 neue Kursteilnehmer mehr, was einer Steigerungsrate von über 200 Prozent entspricht. Die Anzahl der dafür benötigten Kurse hängt von der Auslastung der Kurse ab. b) Wie viele Integrationslehrkräfte werden nach Kenntnis der Bundesregierung zusätzlich benötigt, und wie viele fehlen, um diese Integrationskurse anbieten zu können? Der Bedarf an zusätzlichen Lehrkräften ist nicht genau bezifferbar. Auf die Antworten zu den Fragen 1, 2, 2c sowie 13e und 14c wird verwiesen. Die dort beschriebenen Maßnahmen haben zu einer deutlichen Erhöhung der Zulassungen von qualifizierten Lehrkräften geführt. c) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass Lehrkräfte mit besseren Arbeitsbedingungen von Integrationskursträgern abgeworben werden, und welches Ausmaß hat dieser Konkurrenzkampf? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. d) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus der Forderung des Deutschen Volkshochschul -Verbands e. V. (Pressemitteilung vom 3. November 2015), dass die Lehrtätigkeit angemessen honoriert und die Festanstellungsquote deutlich erhöht werden müsse, denn nur so könnten die benötigten Lehrkräfte für die steigende Zahl von Integrationskursen dauerhaft gebunden werden? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. e) Hat das BAMF aufgrund der fehlenden Lehrkräfte die Standards abgesenkt bzw. Sonderregelungen bei der Zulassung von Integrationslehrkräften eingeführt? Wenn nein, aus welchem anderen Grund? Wenn ja, wäre es aus Sicht der Bundesregierung nicht sinnvoller, die Vergütungsbedingungen der Integrationslehrkräfte grundlegend zu verbessern , um die qualifizierten Lehrkräfte im Bereich der staatlichen Integrationspolitik zu halten bzw. um Anreize für neue Lehrkräfte zu schaffen? Die im Jahr 2005 entwickelten Bestimmungen zur Zulassung zur Unterrichtstätigkeit in Integrationskursen, welche die Grundlage für die Zulassung der Lehrkräfte nach §15 IntV sind, werden regelmäßig auf ihre Aktualität hin überprüft. Zuletzt erfolgte eine Überarbeitung zum 1. September 2015. Wesentliche Änderungen sind: - Anpassung der Zulassungskriterien an die veränderten Ausbildungskonzepte der Universitäten, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8476 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode - Anerkennung einer Vielzahl verschiedener Fort- und Weiterbildungszertifikate , - obligatorischer Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Sprachniveau C1 für alle Lehrkräfte, die ihren Studienabschluss im Ausland erworben haben bzw. über kein deutsches Abitur verfügen. Grundsätzlich wurden die Anforderungen für die Zulassung der Lehrkräfte damit nicht abgesenkt, sondern den neuen Entwicklungsstandards im Bereich Deutschals -Zweitsprachelernen angepasst. Zur kurzfristigen Bedarfsdeckung an Integrationskurslehrkräften wurde im Oktober 2015 befristet bis zum 31. Dezember 2016 das Erfordernis einer Zusatzqualifizierung nach § 15 Absatz 2 ausgesetzt. Dadurch können alle Lehrkräfte, deren Zulassungsbescheid mit einer Auflage zur Teilnahme an einer Zusatzqualifizierung versehen wurde, befristet bis 31. Dezember 2016 auch ohne Nachweis der Zusatzqualifizierung in Integrationskursen unterrichten. Ebenso wurde im Oktober 2015 die Pflicht zum Nachweis der Zusatzqualifizierung für die Unterrichtstätigkeit in Alphabetisierungskursen nach §15 Absatz 3 IntV befristet bis zum 31. Dezember 2016 ausgesetzt. 14. Welche Standards wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgesenkt, bzw. welche Sonderregelungen wurden vom BAMF bei der Zulassung von Integrationslehrkräften eingeführt? Grundsätzlich wurden die Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte nicht abgesenkt, sondern den neuen Entwicklungsstandards im Bereich Deutschals -Zweitsprachelernen angepasst (s. Antwort zu Frage 13e). Die Aussetzung der Nachweispflicht bestimmter Qualifikationen als Sonderregelung (s. Antwort zu Frage 13e) dient allein einer kurzfristigen Bedarfsdeckung an Lehrkräften und ist vorübergehender Natur. a) Wirken sich die abgesenkten Zulassungsanforderungen auf die Höhe der Vergütung der Integrationslehrkräfte aus? Wenn ja, in welcher Form? Die Vergütungsuntergrenze von 23 Euro pro Unterrichtseinheit für Honorarlehrkräfte als Voraussetzung einer mehrjährigen Trägerzulassung gilt für alle in Integrationskursen unterrichtenden Honorarlehrkräfte. Die in der Antwort zu Frage 14 genannten Änderungen bzw. Sonderregelungen bei der Zulassung von Integrationskurslehrkräften wirken sich somit nicht auf die Höhe der Vergütung der Integrationskurslehrkräfte aus. b) Wie wird die Qualität der Integrationskurse trotz abgesenkter Anforderungen sichergestellt? Die Aussetzung der Nachweispflicht bestimmter Qualifikationen dient alleine einer kurzfristigen Bedarfsdeckung an Lehrkräften und ist vorübergehender Natur (es wird auf die Antwort zu Frage 13e verwiesen). Das BAMF arbeitet aktuell an Maßnahmen zur verstärkten Zulassung qualifizierter Integrationskurslehrkräfte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8476 c) Hat sich die Zahl der zugelassenen Integrationslehrkräfte bereits durch die Absenkung der Standards erfolgreich erhöht, und wenn ja, mit welcher belastbaren Zahlengrundlage kann das belegt werden? Seit der zum 1. September 2015 erfolgten Überarbeitung der Zulassungskriterien für Lehrkräfte in Integrationskursen ist die Anzahl der Zulassungsanträge sowie der zugelassenen Lehrkräfte deutlich gestiegen. Vor allem ist die Zahl der Direktzulassungen nach §15 Absatz 1 IntV – Personen mit einer ausreichenden Qualifikation in Deutsch als Fremd- und Zweitsprache – stark gestiegen. Von 4 640 Lehrkräften, die im Jahr 2015 eine Direktzulassung erhielten, wurden alleine zwischen September 2015 und Dezember 2015 – also nach der Einführung der neubewerteten Zulassungskriterien – insgesamt 3 286 Lehrkräfte direkt zugelassen . Im ersten Quartal 2016 wurden bereits 2 418 Lehrkräfte direkt zugelassen, was im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung von fast 500 Prozent bedeutet (erstes Quartal 2015 insgesamt 507 Direktzulassungen). Insgesamt rechnet die Bundesregierung für das Gesamtjahr 2016 mit mindestens 7 200 Lehrkräften, die eine Direktzulassung erhalten werden (vgl. Jahr 2015 – 4 640 Direktzulassungen; Jahr 2014 – 1 350 Direktzulassungen; Jahr 2013 – ca. 900 Direktzulassungen). Die Zahl der Personen, die eine Auflage zur Teilnahme an einer Zusatzqualifizierung nach §15 Absatz 2 IntV erhalten haben, ist seit dem 1. September 2015 ebenfalls stark gestiegen. Von insgesamt 4 026 im Jahr 2015 erteilten Auflagen wurden alleine 50 Prozent zwischen September 2015 und Dezember 2015 erteilt. Im ersten Quartal 2016 wurden bereits insgesamt 2 503 Auflagen erteilt, was einem Wert von ca. 60 Prozent vom Gesamtjahr 2015 entspricht. 15. Welche Qualifizierungsmaßnahmen erhalten die Lehrkräfte kostenfrei nach Kenntnis der Bundesregierung, um den hohen Anforderungen in den Integrationskursen mit Geflüchteten gerecht zu werden? Auf die Antwort zu Frage 5c wird verwiesen. a) Werden Qualifizierungen für Alphabetisierungskurse angeboten? Das BAMF bietet eine additive Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Alphabetisierungskursen und fördert die Teilnahme für bereits zugelassene Lehrkräfte. Auf die Antwort zu Frage 5c wird verwiesen. b) Werden Qualifizierungen für die Arbeit mit traumatisierten Geflüchteten angeboten? Eine Zusatzqualifizierung zum Thema „Umgang mit traumatisierten Teilnehmenden “ wird aktuell im Rahmen eines Projektes erarbeitet. c) Werden Qualifizierungen im Bereich inklusiver Didaktik für die Arbeit mit Geflüchteten mit Behinderung angeboten? d) Wurden Qualifizierungsmaßnahmen in den letzten Monaten gestrichen? Wenn ja, welche, und warum? Die Fragen 15c und 15d werden gemeinsam beantwortet. Nein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8476 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) Wie viele Mittel standen im Bundeshaushalt für die Qualifikation von Integrationslehrkräften in den Jahren 2012 bis 2016 jährlich zur Verfügung, und welche Summe ist für das Jahr 2017 geplant? Für die Zusatzqualifizierung für das Unterrichten in Alphabetisierungskursen standen bzw. stehen die nachfolgend genannten Mittel zur Verfügung: ZQ Alpha-Kurse: 2012 160.000 € 2013 1.180.000 € 2014 645.000 € 2015 650.000 € 2016 * 370.000 € * bis 22.04.2016 beantragte Zuwendungen 2017 975.000 € (geplant) Für die Zusatzqualifizierung für das Unterrichten in Orientierungskursen standen bzw. stehen die nachfolgend genannten Mittel zur Verfügung: ZQ-O-Kurse: 2012 43.000 € 2013 176.000 € 2014 194.000 € 2015 130.000 € 2016 * 54.000 € * bis 22.04.2016 beantragte Zuwendungen 2017 224.000 € (geplant) Die Rückerstattung von Kosten für die Zusatzqualifizierung von Lehrkräften nach § 15 Absatz 2 IntV wird erst im Jahr 2017 haushaltswirksam. Hierfür sind Mittel in Höhe von 1 112 000 Euro im Jahr 2017 geplant. f) Beabsichtigt die Bundesregierung, die Lehrkräfte in den Integrationskursen durch den Einsatz von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern zu unterstützen , um insbesondere traumatisierten Geflüchteten gerecht zu werden ? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 15b wird verwiesen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333