Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Mai 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8480 18. Wahlperiode 17.05.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8274 – Steuerhinterziehung mittels Briefkastenfirmen 1. Warum betrachtet die Bundesregierung Panama als kooperativen Staat (vor dem Hintergrund, dass keine Meldung als nicht kooperativ an die Europäische Kommission erfolgt ist), während Bulgarien, Kroatien, Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal und Slowenien Panama als nicht kooperativ in Steuersachen an die Europäische Kommission gemeldet haben? Welche anderen Einschätzungen lagen den Meldungen dieser Staaten zugrunde ? Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Staat oder Gebiet als unkooperativ gilt. Demnach sind Staaten und Gebiete als „unkooperativ“ einzuordnen, wenn sie es ablehnen, mit Deutschland die Grundlagen für einen effektiven Informationsaustausch (auf Ersuchen) für Besteuerungszwecke nach dem OECD-Standard zu schaffen, z. B. durch entsprechende bilaterale Vereinbarungen. Den Abschluss einer solchen Vereinbarung mit Deutschland hat bisher kein Staat oder Gebiet abgelehnt. Die Bundesregierung hat mit Panama ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch verhandelt, das den OECD-Standard vollständig umsetzt und unterzeichnet werden kann, sobald letzte sprachliche Fragen zum Abkommenstext geklärt sind. Die Kriterien, nach denen die in der Frage genannten Staaten andere Staaten und Gebiete als nicht kooperativ einstufen, sind nicht deckungsgleich mit denen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes. Daher werden international uneinheitliche Einschätzungen getroffen, ob ein Staat oder Gebiet als nicht kooperativ anzusehen ist. Es ist Ziel der Bundesregierung, eine international abgestimmte Definition für (Nicht)Kooperative Staaten zu schaffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8480 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Inwiefern stellt aus Sicht der Bundesregierung das im letzten Jahr beschlossene Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkosten in Steuersachen (FKAustG) sicher, dass die wirtschaftlich Berechtigten bzw. Begünstigten einer Briefkastenfirma mit eigenen Kontoguthaben tatsächlich identifiziert und im Sinne des Abkommens über den automatischen Informationsaustausch an den Heimatstaat des wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden? Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) sieht bei Konten von Rechtsträgern in den Sorgfalts- und Meldeplichten für Finanzinstitute vor, dass das Konto meldepflichtig ist, wenn der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist. Besonderheiten bestehen vor allen Dingen bei sogenannten passiven NFEs (Nichtfinanzieller Rechtsträger, Non Financial Entity) mit einer oder mehreren beherrschenden Personen die in anderen meldepflichtigen Staaten steuerlich ansässig sind. In diesen Fällen sind alle beherrschenden Personen meldepflichtige Personen im Sinne des Gesetzes. Die Einhaltung der Meldepflichten durch die Finanzinstitute wird gemäß § 5 Absatz 6 FKAustG geprüft und Zuwiderhandlungen sind gemaß § 28 FKAustG bußgeldbewert. 3. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür und dagegen, dass beim automatischen Informationsaustausch die Banken (in Deutschland und im Ausland) es sein sollen, die die wirtschaftlich Berechtigten bzw. Begünstigten einer Briefkastenfirma ermitteln müssen? Wie bewertet die Bundesregierung hier die Gefahr, dass es auch den Banken nicht möglich sein wird, den wirtschaftlich Berechtigten bzw. Begünstigten final zu ermitteln? Welche Kontrollverfahren bestehen diesbezüglich zur Überprüfung der Meldepflichten ? Der auf Ebene der OECD entwickelte Common Reporting Standard (CRS) sieht vor, dass die Finanzinstitute im Sinne des CRS, die die Finanzkonten führen und damit über die erforderlichen Informationen nach dem CRS verfügen, die Informationen nach den Melde- und Sorgfaltspflichten des CRS überprüfen und entsprechend den Vorgaben melden. Zu den meldepflichtigen Finanzinstituten im Sinne des CRS gehören neben Verwahrinstituten, Einlageninstituten und spezifischen Versicherungsgesellschaften auch Investmentunternehmen. Informationen zu Kontoinhabern liegen bei den kontoführenden Instituten, die aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ihre Kunden kennen müssen und bei Nichteinhaltung der vorgegebenen Sorgfaltspflichten sanktioniert werden können (siehe auch Antwort zu Frage 2). 4. Ist es zutreffend, dass ein Abkommen zum Informationsaustausch mit Panama zwar im Mai 2013 paraphiert, aber noch immer nicht ratifiziert wurde? Worauf ist diese Verzögerung zurückzuführen? Ist es zutreffend, dass Deutschland die Regelungen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes nicht auf Panama anwendet, obwohl es kein bereits gültiges Abkommen zum Informationsaustausch gibt? Wann wird die Bundesregierung eine diesbezügliche Verordnung nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes erlassen? Die Bundesregierung hat mit Panama ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch verhandelt, das den OECD-Standard vollständig umsetzt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8480 und im Mai 2013 paraphiert wurde. Der Abkommensentwurf wurde vertragsförmlich und im Hinblick auf völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Fragen von den Ressorts geprüft. Die notwendigen Abstimmungen über weitere Fragen zum Abkommen wurden seitens Panamas im Jahr 2014 aufgrund der Regierungsneubildung nach Wahlen für einige Monate unterbrochen. Derzeit sind noch einige wenige Fragen zur spanischsprachigen Version des Abkommens und dem dazu gehörenden Notenwechsel zu klären. Sodann kann das Abkommen unterzeichnet werden. Nach Unterzeichnung wird die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorlegen, mit dem Ziel die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften zum Abkommen einzuholen. Zum zweiten Teil der Frage wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Hat die Bundesregierung gegenüber Panama angefragt, ob das Land bereit ist, ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch mit Deutschland zu schließen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Transparenz und weltweite Kooperation sind wesentliche Bausteine gegen Steuerhinterziehung und Betrug. Diese Themen waren vor dem Hintergrund der „Panama Papers“ auch Gegenstand eines Telefonats zwischen der Bundeskanzlerin Angela Merkel und dem panamaischen Staatspräsidenten Juan Carlos Varela am 28. April 2016. Es wurde verabredet, sehr zeitnah Verhandlungen zum automatischen Austausch von Steuerinformationen aufzunehmen. Dabei ist für die Bundesregierung erheblich, dass sich Panama gegenüber dem Global Forum für Transparency und für den Auskunftsaustausch von Steuersachen zum automatischen Informationsaustausch bekennt. 6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Kriterien, die Panama der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Voraussetzungen für eine Teilnahme am automatischen Informationsaustausch übermittelt hat? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Hält die Bundesregierung die Kriterien des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes weiterhin für geeignet? Wenn ja, warum? Wenn nein, wann gedenkt sie Änderungsvorschläge zu unterbreiten? Die Bundesregierung prüft derzeit, inwieweit die Kriterien, nach denen ein Staat oder Gebiet nach dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz als unkooperativ einzustufen ist, anzupassen sind. Die Bundesregierung strebt dabei einheitliche Kriterien für so genannte „schwarze Listen“ innerhalb der EU und weltweit an. Die weiteren Arbeiten an Änderungsvorschlägen zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz müssen daher im Einklang mit den internationalen Entwicklungen stehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8480 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Warum hält die Bundesregierung das Kriterium, dass der Staat bereit sein muss, an einem Informationsaustausch auf Anfrage teilzunehmen, für ausreichend , um diesen Staat als kooperativ in Steuersachen zu betrachten? Welche Frist hält die Bundesregierung maximal für tolerabel zwischen der Erklärung einer Teilnahme und dem Abschluss eines Abkommens? Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz enthält die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob ein Staat oder Gebiet als unkooperativ anzusehen ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 9. Wann wird die Bundesregierung hier den Informationsaustausch auf Anfrage durch den neuen automatischen Informationsaustausch ersetzen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 10. Wieso ist das Bundesministerium der Finanzen den Hinweisen eines Whistleblowers zu dubiosen Geschäften der Bundesdruckerei GmbH über zwei in Panama ansässige Unternehmen nicht nachgegangen? Die Behauptung, den Hinweisen eines sog. Whistleblowers sei nicht nachgegangen worden ist unzutreffend. Vielmehr wurden sämtliche Hinweise und Anschuldigungen über mögliche rechtswidrige Handlungen durch Verantwortliche der Bundesdruckerei GmbH (BDr) sowie durch die interne Revision und die interne Exportkontrolle der BDr, eine strafrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei sowie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wiederholt – auch aufgrund der Anschuldigungen des sog. Whistleblowers und der von ihm übermittelten Unterlagen – überprüft. Diese Überprüfungen haben keine Hinweise auf rechtswidrige Vorgänge oder gar Straftaten ergeben. Zum gleichen Ergebnis kam die Staatsanwaltschaft Berlin, die nach umfangreichen im Jahr 2009 eingeleiteten Ermittlungen gegen den Vertriebsleiter der BDr und Geschäftsführer der BIS das Ermittlungsverfahren im Jahr 2010 nach § 170 Absatz 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte. Soweit sich jeweils aus Hinweisen oder Presseartikeln, neue, bisher nicht bekannte Vorwürfe ergaben, wurden diese jeweils unverzüglich eingehend geprüft. Auch aus diesen Prüfungen ergaben sich keine Hinweise auf dolose Handlungen bzw. strafrechtsrelevantes Verhalten. Der Aufsichtsrat der BDr und das BMF in seiner Funktion der Beteiligungsführung haben sich dazu umfassend und regelmäßig informieren lassen. Die nunmehr im Zuge der „Panama Papers“ erschienenen neuen Hinweise hat die BDr in Abstimmung mit ihrem Aufsichtsrat und der Beteiligungsführung erneut zum Anlass genommen, die Staatsanwaltschaft Berlin um Prüfung zu bitten. 11. Wieso rechtfertigt eine Klage des Whistleblowers gegen die Bundesdruckerei GmbH, den angebotenen Informationen nicht nachzugehen und sich mit dem Whistleblower über diese nicht auszutauschen? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Nachdem der sog. Whistleblower die BIS Bundesdruckerei International Services GmbH (BIS) – einer Tochter der BDr – eine zivil rechtliche Klage erhoben sowie ein strafrechtliches Verfahren angestrengt hatte, konnte ein Gespräch von Seiten des BMF als Gesellschafter der BDr grundsätzlich nicht mehr geführt werden, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8480 ohne dadurch in die laufenden Rechtsstreite einzugreifen. Dem sog. Whistleblower stand es jedoch stets frei, ihm vorliegende belastbare Informationen zu übermitteln oder in die rechtlichen Verfahren einzubringen. Auf diese Möglichkeit wurde er mit anwaltlichen Schreiben ausdrücklich hingewiesen. Für Vergleichsverhandlungen im zivilrechtlichen Verfahren wiederum bestand und besteht kein Anlass, da die Ansprüche unbegründet sind. 12. Was war Gegenstand der Klage des Whistleblowers gegen die Bundesdruckerei GmbH? Gegenstand der zivilrechtlichen Klage ist eine Forderung des sog. Whistleblowers , eines ehemaligen Handelsvertreters der BIS gegen die BIS nach vermeintlich ausstehender Handelsvertreterprovision, nachdem sein befristeter Handelsvertretervertrag ausgelaufen war. Die Klage wurde vom LG Berlin mit Urteil vom 16. Februar 2015 abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung beim Kammergericht eingelegt. Einen Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Kammergericht bisher nicht anberaumt. 13. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, nachdem Steuerfahnder die Zentrale der Commerzbank Aktiengesellschaft Anfang 2015 wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung mittels Briefkastenfirmen , vermittelt von Mossack Fonseca & Co. in Panama, durchsuchten? Welche Maßnahmen wurden konkret umgesetzt, um die Problematik der Briefkastenfirmen Anfang 2015 zu lösen? Das Besteuerungsverfahren und die Strafverfolgung liegen in der Zuständigkeit der Länder. Diese sind für die Aufdeckung unbekannter Steuerfälle sowie die Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten und -vergehen zuständig. Nach unserer föderalen Ordnung sind daher für die Auswertung der Daten die Finanzbehörden der Länder zuständig. Es ist von den zuständigen Landesfinanzbehörden zu prüfen, ob die Daten einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet werden können und ob sich aus den Daten eine steuerliche Auswirkung ergeben könnte. Das Bundeszentralamt für Steuern unterstützt die Länder bei der Aufarbeitung des Datenmaterials im Rahmen seiner Kompetenzen und Möglichkeiten. 14. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Volumen der hinterzogenen Steuern insgesamt, und wie viel entfällt davon schätzungsweise auf Konstruktionen über Briefkastenfirmen im Ausland, die den wirtschaftlich Berechtigten bzw. Begünstigten verschleiern? Über das Volumen hinterzogener Steuern liegen naturgemäß keine Aufzeichnungen vor. Eine Schätzung ist daher nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333