Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 17. Mai 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8503 18. Wahlperiode 19.05.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8178 – Freiheitsbeschränkungen und Grundrechtsentzug für deutsche Staatsbürger in Lettland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mindestens sechs deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger wurden am 15. März 2016 an der Einreise nach Lettland gehindert. Sie wollten dort an Protesten gegen den Gedenkmarsch zu Ehren der Waffen-SS teilnehmen, der jedes Jahr am 16. März durch die Innenstadt von Riga führt. Organisiert wird der Marsch von der nationalistischen Organisation „Daugavas Vanagi“, einer Veteranenvereinigung ehemaliger SS-Legionäre. Die deutschen Staatsbürger waren einer Einladung der Organisation „Lettland ohne Nazismus“ gefolgt, die Proteste gegen den SS-Marsch angemeldet hatte (Panorama, 24. März 2016). Der SS-Gedenkmarsch erregt international erhebliche Aufmerksamkeit und stößt auf vielfältige Proteste. Der Leiter des Simon-Wiesenthal-Zentrums in Jerusalem , Efraim Zuroff, wirft den Teilnehmern des Gedenkmarsches vor: „Sie verherrlichen die Kollaborateure von früher, sie verbinden Antisemitismus mit Antikommunismus, sie setzen den Holocaust mit sowjetischen Verbrechen gleich. In Riga werden die früheren Waffen-SS-Männer als Freiheitskämpfer bezeichnet, was furchtbarer Unsinn ist. Diese Leute haben für das mörderischste Regime der Geschichte gekämpft, viele von ihnen haben selbst Juden ermordet“ (junge Welt, 19. März 2015). Bereits vor zwei Jahren haben rund 20 deutsche Antifaschistinnen und Antifaschisten an einer Protestkundgebung in Riga teilgenommen. Die meisten von ihnen waren bei der Einreise nach Lettland registriert worden. Offenbar wurden ihre Namen gespeichert und dienten jetzt als Grundlage für ein Einreiseverbot. Der Bundesvorsitzenden der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten, VVN – BdA e. V. wurde am 15. März 2016 am Hamburger Flughafen mitgeteilt, sie dürfe nicht nach Riga fliegen, weil sie auf einer „black list“ der lettischen Einwanderungsbehörde stehe. Fünf Personen, die aus Berlin nach Riga gereist waren, wurden dort am Flughafen stundenlang festgehalten und schließlich von der Polizei an die lettisch -litauische Grenze gefahren und abgeschoben. Teilnehmer der Gruppe berichteten , es sei ihnen von Seiten der Beamten ausdrücklich bestätigt worden, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8503 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode dass ihre Teilnahme an den Protesten gegen den SS-Marsch verhindert werden solle (Panorama, 24. März 2016). Die Deutsche Botschaft Riga hat inzwischen bestätigt, dass das lettische Innenministerium eine Reihe von Ausländern mit einer Einreisesperre vom 14. bis 16. März 2016 belegt habe (Schreiben an Sabine Lösing, Mitglied im Europäischen Parlament, vom 17. März 2016, liegt den Fragestellern vor). Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und -steller hat es in der Vergangenheit bei Protesten gegen den SS-Marsch keine Zwischenfälle gegeben. Keiner der deutschen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Protesten im Jahr 2014 ist polizeilich auffällig geworden. Es ist daher nicht zu erkennen, dass es für die Einreisesperre eine Berechtigung gegeben hat. Die Fragestellerinnen und -steller betrachten den Vorgang als Zeichen dafür, dass die lettische Regierung den Protest gegen den SS-Marsch behindern will und dem SS-Marsch mit Sympathie gegenübersteht, auch wenn sie sich selbst nicht daran beteiligt. 1. Auf welcher Rechtsgrundlage beruhte nach Kenntnis der Bundesregierung die Entscheidung des lettischen Innenministeriums, die deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit einer Einreisesperre zu belegen (bitte die exakte Rechtsgrundlage zitieren)? Rechtsgrundlage der Einreiseverweigerung ist gemäß Auskunft des lettischen Innenministeriums Artikel 27ff. der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) der Europäischen Union (EU), umgesetzt in lettisches Recht durch die Ministerkabinettsverordnung 675 vom 30. August 2011. Artikel 63 der Ministerkabinettsverordnung regelt die Aufnahme von Personen in die Einreiseverbotsliste und verweist grundsätzlich auf Artikel 61 Absatz 1 des Einwanderungsgesetzes, wobei die Regelungen in der Ministerkabinettsverordnung im Sinne der EU-Freizügigkeitsrichtlinie modifiziert angewandt werden. Die genaue Rechtsgrundlage der lettischen Entscheidung ist Artikel 63 der lettischen Ministerkabinettsverordnung 675 vom 30. August 2011 in Verbindung mit Artikel 61 Absatz 1 des lettischen Einwanderungsgesetzes. 2. Inwiefern besteht zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Kenntnis der Bundesregierung grundsätzlich Konsens darüber, dass Angehörige eines EU-Staates an legalen Demonstrationen in einem anderen Mitgliedstaat teilnehmen dürfen? Grundsätzlich besteht in der Europäischen Union Freizügigkeit und Versammlungsfreiheit . Die EU-Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) erlaubt in bestimmten Fällen die Auferlegung von Einreisesperren, unter anderem aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. Die genaue Ausgestaltung dieser Ausnahme unterliegt dem jeweiligen nationalen Recht. Die Kontrolle der Vereinbarkeit dieses nationalen Rechts mit der Freizügigkeitsrichtlinie obliegt der Europäischen Kommission, die die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union überwacht. Die Bundesregierung hat darüber hinaus keine Kenntnisse, dass die lettischen Behörden grob ermessensfehlerhaft oder willkürlich entschieden hätten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8503 3. Hat die lettische Regierung in der Vergangenheit nach Kenntnis der Bundesregierung signalisiert, dass aus ihrer Sicht die Teilnahme ausländischer Bürgerinnen und Bürger an Demonstrationen gegen den Waffen-SS-Gedenkmarsch in Riga unerwünscht ist, und wenn ja, wann, in Hinsicht auf welche Herkunftsländer und mit welcher Begründung oder in welchem Kontext? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über eine entsprechende Mitteilung der lettischen Regierung. Die deutsche Botschaft in Riga hat von der Einreisesperre für deutsche Staatsangehörige erst durch einen Anruf der Betroffenen erfahren. Danach hat die lettische Regierung auch in öffentlichen Stellungnahmen (Meldung der Nachrichtenagentur LETA) ausgeführt, dass auf der Grundlage einer Einschätzung der lettischen Sicherheitsbehörden der Innenminister eine Einreisesperre gegen einige Ausländer verhängt habe. 4. Wie gelangten die lettischen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung an die Daten der mit Einreisesperren belegten Personen, und welche Daten genau liegen den lettischen Behörden vor? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Auf Nachfrage bestätigte das lettische Innenministerium, dass bei der Beurteilung des Sachverhalts für das Einreiseverbot ein vorangegangener Aufenthalt einer Gruppe von Mitgliedern der „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten“ (VVN-BdA) im Jahr 2014 eine Rolle gespielt habe. a) Haben deutsche Sicherheitsbehörden in Zusammenhang mit dem Waffen- SS-Gedenkmarsch Daten deutscher Staatsbürger an lettische Behörden weitergeleitet, und wenn ja, wie viele Personen waren davon betroffen, in welchen Datenbanken waren die Daten gespeichert, an welche lettischen Behörden erfolgte die Datenübermittlung, und warum wurden die Daten übermittelt? b) Haben deutsche Sicherheitsbehörden Informationen über zu erwartende Teilnahmen deutscher Staatsbürger an den Protesten gegen den SS- Marsch in Riga an lettische Behörden übermittelt, und wenn ja, welche Informationen, aus welchen Quellen, über welche Organisationen, an welche lettischen Behörden und warum? c) Inwiefern gab es in diesem Zusammenhang Informationsersuchen welcher lettischen Behörden gegenüber deutschen Behörden, und inwiefern wurde diesen entsprochen (bitte angeben, welche Informationen bzw. Daten wann angefragt und ggf. erteilt wurden)? Die Fragen 4a bis 4c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die lettische Sicherheitspolizei hat zweimal im zeitlichen Vorfeld des in Rede stehenden Gedenkmarsches inhaltsgleich beim Bundeskriminalamt (BKA) und beim Bundesamt für Verfassungsschutz Informationen zu eventuellen Anreiseabsichten von gewaltbereiten deutschen Linksextremisten zur Teilnahme an Protesten gegen den Gedenkmarsch in Riga angefragt. Die lettische Sicherheitspolizei begründete in ihrem Schreiben die Anfrage mit der „Abwehr von Gefahren anlässlich der Veranstaltung zum sogenannten Tag der Legionäre“ und verwies auf mögliche Anreisen von Mitgliedern der „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten“ (VVN-BdA), die auf der Homepage der Organisation angekündigt worden war. Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 14a des Gesetzes über das Bundeskriminalamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8503 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG). Nach Kenntnis der Bundesregierung hat das Bundeskriminalamt auf die Anfrage der lettischen Sicherheitspolizei mitgeteilt, dass bezüglich der Teilnahme einer explizit angefragten Person deutscher Staatsangehörigkeit an Protesten gegen den Marsch der ehemaligen Legionäre der Waffen-SS keine Erkenntnisse vorlägen und dass die VVN-BdA bislang ausschließlich gewaltfrei in Erscheinung getreten sei. 5. Welche Informationen haben welche lettischen Behörden an welche deutschen Behörden in Zusammenhang mit den Einreisesperren für eine Reihe deutscher Staatsbürger übermittelt (bitte möglichst vollständig darlegen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben lettische Behörden im Voraus keine Informationen in Zusammenhang mit den Einreisesperren für eine Reihe deutscher Staatsbürger an deutsche Behörden übermittelt. Die deutsche Botschaft in Riga hat von der Einreisesperre für deutsche Staatsangehörige erst durch einen Anruf der Betroffenen erfahren. 6. Wie viele deutsche Staatsbürger wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aus welchen Gründen in die Liste unerwünschter Ausländer nach § 61 Absatz 1 des lettischen Einwanderungsgesetzes oder vergleichbarer Rechtsgrundlagen (bitte nach Möglichkeit benennen) gesetzt? Die Einreiseverweigerung begründet das lettische Innenministerium mit einer Gefahr für die öffentliche Ordnung der Republik Lettland. Aufgrund dieser Einschätzung durch die lettischen Sicherheitsbehörden verfügte der lettische Innenminister am 11. März 2016 das Einreiseverbot, von dem insgesamt 25 deutsche Staatsangehörige betroffen waren. Das lettische Innenministerium bestätigte auf Nachfrage, dass bei der Beurteilung des Sachverhalts ein vorangegangener Aufenthalt einer Gruppe von Mitgliedern der VVN-BdA im Jahr 2014 eine Rolle gespielt habe. 7. Welche Informationen hat die Bundesregierung über Einreisesperren, die von lettischen Behörden gegenüber anderen Unionsbürgern sowie Bürgern von Drittstaaten in Zusammenhang mit dem SS-Marsch verhängt worden sind (Anzahl, Herkunftsländer, Anlassbezogenheit, Geltungsdauer etc.)? Inwiefern betrifft dies ausschließlich Personen, die an Protesten gegen den Marsch teilnehmen wollten, oder auch Rechtsextremisten, die sich am SS- Marsch beteiligen wollten (vor dem Hintergrund, dass zumindest im Jahr 2014 auch Mitglieder der rechtsextremen Partei „Die Rechte“ am Marsch beteiligt waren, vgl. www.antifainfoblatt.de/artikel/internationale-protestegegen -ss-gedenkmarsch-riga)? Die Bundesregierung verfügt über keine Informationen zu Einreisesperren, die von lettischen Behörden gegenüber Unionsbürgern anderer EU-Mitgliedstaaten sowie Bürgern von Drittstaaten in Zusammenhang mit den für den 16. März 2016 geplanten Demonstrationen verhängt worden sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8503 8. Wann wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Einreisesperren gegen die deutschen Staatsbürger verhängt? Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass die lettischen Behörden die – namentlich ja bekannten – Bürger über die Einreisesperre nicht vorab informiert haben, um ihnen die Kosten einer vergeblichen Anreise und die Zumutung einer unter Umständen längeren Ingewahrsamnahme zu ersparen? Gemäß Auskunft des lettischen Innenministeriums hat der lettische Innenminister am 11. März 2016 das Einreiseverbot verfügt. Die Bekanntmachung der Verbotsverfügung erfolgte nach den allgemeinen Regeln des lettischen Verwaltungsrechts, wonach ein Verwaltungsakt der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen ist. Sofern die Anschrift der Personen – wie in diesem Fall – nicht bekannt ist, wird der Verwaltungsakt umgehend nach persönlichem Kontakt bekanntgemacht. Entsprechend wurden die betroffenen Personen am 15. März 2016 umgehend durch die lettischen Grenzschützer über das Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Nach Auskunft des lettischen Innenministeriums können Betroffene gemäß lettischem nationalem Recht in Lettland gegen das Einreiseverbot rechtlich vorgehen. Insbesondere steht es ihnen offen, auf Schadensersatz zu klagen, sofern sie sich in ihren Rechten verletzt fühlten. Hinweise zu Möglichkeiten anwaltlicher Beratung und Vertretung hält auch die Botschaft Riga bereit. 9. Aus welchem Grund haben die lettischen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung die fraglichen deutschen Staatsbürger auf die Liste gesetzt? Welche Vorwürfe gegen sie wurden erhoben, bzw. welche Risiken wurden bei einer Einreiseerlaubnis unterstellt? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 10. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung am 16. März 2014, als bereits eine größere Gruppe deutscher Staatsbürger die Proteste gegen den SS-Marsch unterstützt hatten, zu Gesetzesverstößen seitens dieser deutschen Staatsbürger gekommen (wenn ja, bitte ausführen)? Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Kenntnisse vor. 11. Wird die Bundesregierung gegenüber den lettischen Behörden den Standpunkt unterstreichen, dass deutsche Staatsbürger, die keinerlei Straftaten beschuldigt werden, von den lettischen Behörden nicht einfach an der Wahrnehmung des Rechts auf Versammlungsfreiheit gehindert werden dürfen (bitte darlegen und begründen)? Wenn sie bereits einen entsprechenden Vorstoß gemacht hat, welche Reaktion gab es von Seiten der lettischen Behörden, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Die Bundesregierung betrachtet die Freizügigkeit als einen Grundpfeiler der europäischen Integration. Zu möglichen Einschränkungen nach nationalem Recht und ihrer Vereinbarkeit mit EU-Recht wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Sollten die lettischen Behörden nach Auffassung der Betroffenen gegen EU- Recht verstoßen haben, können diese eine entsprechende Beschwerde an die Europäische Kommission richten (http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/make_ a_complaint_de.htm). Die Bundesregierung hat darüber hinaus keine Kenntnisse, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8503 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode dass die lettischen Behörden grob ermessensfehlerhaft oder willkürlich entschieden hätten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 12. Wird die Bundesregierung gegenüber den lettischen Behörden darauf dringen , dass die Daten der betroffenen deutschen Staatsbürger, soweit nicht konkrete Vorwürfe gegen sie erhoben werden, aus den Dateien der lettischen Behörden gelöscht werden, und wenn nein, warum nicht? Laut Auskunft des lettischen Innenministeriums können Betroffene gemäß lettischem nationalen Recht in Lettland gegen das Einreiseverbot rechtlich vorgehen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 8 und 11 verwiesen. 13. Wird die Bundesregierung sich bei den lettischen Behörden danach erkundigen , ob Daten jener deutschen Staatsbürger, denen am 16. März 2016 die Teilnahme an den Protesten gegen den SS-Marsch gelungen ist, nunmehr ebenfalls gespeichert wurden, und inwiefern wird sie sich dafür einsetzen, diese zu löschen, sofern keine strafrechtlichen Vorwürfe gegen die betroffenen Personen erhoben werden (bitte begründen)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 11 verwiesen. 14. Wird die Bundesregierung gegenüber den lettischen Behörden darauf dringen , dass deutsche Staatsbürger, gegen die keine strafrechtlichen Vorwürfe oder konkreten Sicherheitsbedenken vorliegen (auch jene, die in diesem Jahr mit einer Einreisesperre belegt waren), in Zukunft unbehelligt nach Lettland reisen können, explizit auch im kommenden Jahr zu einer allfälligen Wiederholung der Proteste gegen den SS-Marsch (bitte konkrete Maßnahmen beschreiben), und wenn nein, warum nicht? 15. Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung das Verhalten der lettischen Regierung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar (bitte begründen)? Die Fragen 14 und 15 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Darüber hinaus hat die Regierung Lettlands mit der Abschaffung des offiziellen „Gedenktags der Legionäre“ am 16. März im Jahr 2000 ein Zeichen gesetzt, dass sie totalitäre Ideologien wie den Nationalsozialismus verurteilt und auch dessen Verbrechen gegen die Menschlichkeit . Die Bundesregierung verurteilt Veranstaltungen, die die Würde von Opfern in Frage stellen; ihr ist die Erinnerung an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft eine bleibende Verpflichtung. Dementsprechend tritt sie weltweit – auch innerhalb der EU – für die Menschenwürde, die Einhaltung von Menschenrechten sowie gegen Antisemitismus ein. 16. Wer hat nach Kenntnis sowie Rechtsauffassung der Bundesregierung die Kosten für eine Abschiebung bzw. einen vorzeitigen Rückflug eines deutschen Staatsbürgers zu tragen, wenn er, ohne selbst davon vorab in Kenntnis gesetzt zu werden, mit einem Einreiseverbot belegt worden ist (bzw. wer ist für die Erstattung der Flugkosten im Fall einer Beförderungsverweigerung, die auf einem solchen Einreiseverbot beruht, verantwortlich)? Die Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) erlaubt in bestimmten Fällen die Auferlegung von Einreisesperren, unter anderem aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8503 Personen, die von einem Einreiseverbot betroffen sind, steht es frei, den Rechtsweg zu beschreiten – diesbezüglich wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 11 verwiesen. 17. Welche Möglichkeiten gibt es für deutsche Staatsbürger nach Kenntnis der Bundesregierung, gegen Einreisesperren nach dem lettischen Einwanderungsgesetz rechtlich vorzugehen? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 11 verwiesen. 18. Wenn die Bundesregierung zu bestimmten Fragen keine Kenntnis hat, hat sie bzw. das Auswärtige Amt oder die Deutsche Botschaft Riga bei den lettischen Behörden entsprechend um Informationen nachgesucht, oder ist sie bereit, dies noch zu tun, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antworten zu den Fragen 8 und 11 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333