Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 17. Mai 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8508 18. Wahlperiode 19.05.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8306 – Amtsausübung des Vorstands der Conterganstiftung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, hat einer Contergangeschädigten in einem Schreiben vom 29. März 2016, das den Fragestellern vorliegt, mitgeteilt, dass der Vorstand der Conterganstiftung für behinderte Menschen zurückgetreten sei. Laut Aussagen von Contergangeschädigten war der Vorstand schon seit dem 30. Januar 2016 nicht mehr im Amt. Das wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt öffentlich gemacht. Am 8. April 2016 erschien dann eine Mitteilung auf der Stiftungswebsite www.conterganstiftung.de, in der es hieß, dass der Vorstand im Amt sei. Am 13. April 2016 erklärte Elke Ferner, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), in der Fragestunde des Deutschen Bundestages, es habe „keinen wirksamen Rücktritt des Vorstandes gegeben.“ Vor diesem Hintergrund ist es sehr erstaunlich, dass direkte Nachfragen der Fragesteller nach dem Verbleib des Vorstands der Conterganstiftung für behinderte Menschen am 1. und 4. April 2016 von der Geschäftsstelle der Stiftung und vom zuständigen Referat des BMFSFJ nur ausweichend beantwortet wurden. Der Rücktritt wurde dabei nicht dementiert. Ein Rücktritt des Vorstands der Conterganstiftung für behinderte Menschen oder das Ruhenlassen des Amtes über viele Wochen sind auch deshalb so bedeutend , weil der Vorstand über die Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe an Contergangeschädigte entscheidet. Den Fragestellern liegen glaubhafte Hinweise darauf vor, dass zwischen Ende Januar und Anfang April 2016 keine entsprechenden Bescheide versendet werden konnten, weil die Unterschrift des Vorstands fehlte. Das ursprünglich dritte Vorstandsmitglied ist bereits am 27. April 2015 zurückgetreten , weil die Arbeit für sie, wie sie in einem Schreiben vom 1. Juli 2015 an die Mitglieder des Stiftungsrats erklärte, so zeitintensiv war, dass sie ehrenamtlich neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit nicht zu leisten sei. Ihr Posten ist bis heute nicht wieder besetzt worden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8508 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Hat es zwischen Januar und April 2016 einen Rücktritt des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds der Conterganstiftung für behinderte Menschen gegeben, der aber nicht wirksam war? Wenn ja, warum war der Rücktritt „nicht wirksam“, bzw. was versteht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang unter „kein wirksamer Rücktritt “? Der Vorstand der Conterganstiftung war zu jeder Zeit im Amt, hat aber seine geschäftsführende Tätigkeit vom 26. Februar bis zum 6. April 2016 ruhen lassen, um mit der Leitung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Fragen der Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit zu erörtern. 2. Wie und gegenüber wem müsste der Vorstand der Conterganstiftung für behinderte Menschen seinen Rücktritt erklären, damit er wirksam ist? Grundsätzlich müssten Vorstandsmitglieder einen Rücktritt gegenüber dem BMFSFJ, das gemäß § 7 Absatz 2 des Conterganstiftungsgesetzes den Vorstand bestellt, erklären. 3. Sehen die Rechtgrundlagen der Conterganstiftung für behinderte Menschen ein Ruhenlassen von Vorstandsämtern oder vergleichbare Regelungen vor? Wenn nein, welche Möglichkeiten stehen Mitgliedern des Vorstands, die ihr Amt nicht ausüben wollen oder können, neben einem Rücktritt offen? Weder das Conterganstiftungsgesetz noch die Stiftungssatzung sehen Regelungen für ein Ruhenlassen von Vorstandsämtern oder für einen Rücktritt mehrerer Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes vor. 4. Warum wurden die Nachfragen der Fragesteller nach dem Rücktritt des Vorstands weder von der Geschäftsstelle der Conterganstiftung für behinderte Menschen und dem Stiftungsratsvorsitzenden (am 1. April 2016) noch von der zuständigen Referatsleiterin im BMFSFJ (am 4. April 2016) konkret beantwortet ? Warum hat niemand einen Rücktritt dementiert? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Gespräche zwischen der Leitung des BMFSFJ und dem Vorstand der Conterganstiftung unterliegen der Vertraulichkeit . 5. Hat der Vorstand der Conterganstiftung für behinderte Menschen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Januar und April 2016 mit Rücktritt gedroht und/oder sein Amt zweitweise nicht ausgeübt bzw. ruhen lassen, und wenn ja, warum? Wenn ja, warum wurden darüber nicht alle Mitglieder des Stiftungsrats (ordentliche und stellvertretende Mitglieder) informiert? Falls einzelne Mitglieder des Stiftungsrats informiert wurden, warum und nach welchen Kriterien wurden diese ausgewählt, und wieso wurden nicht alle Mitglieder informiert? 6. Ist es aus Sicht der Bundesregierung angemessen, dass die Betroffenenvertreter im Stiftungsrat – selbst auf entsprechende Nachfragen hin – keine Informationen über den Verbleib des Vorstands erhalten haben? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8508 Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Aus Sicht der Bundesregierung hat der Vorstand über die in Rede stehenden Sachverhalte angemessen informiert. 7. Inwieweit war nach Ansicht der Bundesregierung in den letzten Monaten der laufende Betrieb der Stiftung, insbesondere die in die Zuständigkeit des Vorstands fallende Entscheidung über Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach § 13 des Conterganstiftungsgesetzes, sichergestellt? Wie viele Anträge auf Bewilligung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach § 13 des Conterganstiftungsgesetzes wurden im Februar und März 2016 beschieden oder trifft es zu, dass ab Ende Januar 2016 mehrere Wochen lang derartige Anträge nicht abschließend bearbeitet bzw. Bescheide nicht versandt werden konnten? Wie viele entsprechende Anträge wurden im Februar und März 2015 beschieden bzw. abschließend bearbeitet? Sofern es zutrifft, dass Anträge im Februar und März 2016 nicht abschließend bearbeitet bzw. Bescheide nicht versandt werden konnten, warum war das der Fall? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Bearbeitung von Anträgen über die Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe war zu keinem Zeitpunkt grundsätzlich in Frage gestellt. In dem Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2016 wurden 475 Anträge auf Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe beschieden. In dem Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2015 wurden 270 Anträge auf Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe beschieden. 8. Wer erledigt die Aufgaben des Vorstands in Zeiten, in denen kein Vorstand im Amt ist bzw. der Vorstand sein Amt ruhen lässt/nicht ausübt? Das Conterganstiftungsgesetz sieht für diesen Fall keine Regelung vor. Die Geschäftsordnung des Vorstandes der Conterganstiftung für behinderte Menschen sieht lediglich vor, dass die Mitglieder des Vorstandes einander und die Geschäftsstelle über Urlaub oder sonstige Abwesenheit bzw. Verhinderung unterrichten. 9. Was hat die Bundesregierung seit dem ersten Rücktritt eines Vorstandsmitglieds am 27. April 2015 unternommen, um den Posten neu zu besetzen oder warum wurde nichts unternommen? 10. Ist es aus Sicht der Bundesregierung zumutbar, dass die Aufgaben des Vorstands seit dem Rücktritt des ursprünglich dritten Vorstandsmitglieds am 27. April 2015 nur noch von zwei statt drei Personen wahrgenommen werden bzw. wurden? Wie und wo wird nach einer Nachfolgerin bzw. einem Nachfolger für das zurückgetretene Vorstandsmitglied gesucht, und inwieweit werden der Stiftungsrat bzw. die Betroffenenvertreter dabei eingebunden? Wenn nein, warum nicht? Hat das BMFSFJ bereits eine entsprechende Kandidatin bzw. einen Kandidaten vorgeschlagen und ist diese bzw. dieser im Abstimmungsprozess? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8508 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Vorstand der Conterganstiftung besteht nach § 7 Absatz 1 des Conterganstiftungsgesetzes aus der oder dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern , von denen eines selbst leistungsberechtigt im Sinne des Conterganstiftungsgesetzes sein muss. Der Vorstand der Conterganstiftung ist daher mit den beiden amtierenden Mitgliedern entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in vollem Umfang handlungsfähig. BMFSFJ führt derzeit in Abstimmung mit dem Vorstand Gespräche über die Nachbesetzung der dritten Vorstandsposition. Der Stiftungsrat wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eingebunden. 11. Sind aus Sicht der Bundesregierung die ehrenamtlichen Strukturen des Vorstands sinnvoll angesichts dessen, dass seine Aufgaben spätestens seit Inkrafttreten des Dritten Conterganstiftungsänderungsgesetzes sehr zeitintensiv sind, insbesondere da dieser über die Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe entscheidet? Die Frage der Arbeitsbelastung des Vorstandes wird voraussichtlich auch Gegenstand des Evaluationsberichtes der Bundesregierung zum Dritten Änderungsgesetz des Conterganstiftungsänderungsgesetzes sein. 12. Wird darüber nachgedacht, diese Strukturen zu ändern? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Ist der Vorstand der Conterganstiftung für behinderte Menschen gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle weisungsbefugt und hat er Sanktionsmöglichkeiten? Wenn nein, warum nicht? Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung sinnvoll, wenn die Geschäftsstelle der Conterganstiftung für behinderte Menschen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) unabhängig wäre? Wenn nein, warum nicht? Der Evaluationsbericht der Bundesregierung zum Dritten Änderungsgesetz des Conterganstiftungsänderungsgesetzes wird in Kürze im Bundeskabinett beschlossen und dem Deutschen Bundestag zur Erörterung zugeleitet. Der Meinungsbildung des Deutschen Bundestages soll nicht vorgegriffen werden. Die Frage nach dem Status der Geschäftsstelle der Conterganstiftung wird derzeit von der Bundesregierung geprüft. 13. Trifft es zu, dass kürzlich alle Stiftungsratsmitglieder außer dem Vorsitzenden und den Betroffenenvertretern ausgetauscht wurden? Wenn ja, wann, und warum wurden neue Mitglieder benannt? Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter im Stiftungsrat in eigener Verantwortung dem BMFSFJ vor. Die Vertretungen der Bundesministerien werden entsprechend den Zuständigkeiten der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333