Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Mai 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8509 18. Wahlperiode 19.05.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8309 – Qualitätssicherung bei der Übersetzung der Asylanhörungen im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei der Prüfung der Asylanträge von Geflüchteten kommt dem mündlichen Vortrag in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die zentrale Bedeutung zu. „Die Anhörung ist der wichtigste Termin des Antragstellers innerhalb seines Asylverfahrens. Während der Anhörung muss der Antragsteller selbst seine Fluchtgründe schildern, d. h. alle Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen (§ 25 des Asylgesetzes). Er muss auch alle sonstigen Tatsachen und Umstände schildern, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen“ (BAMF: Ablauf des deutschen Asylverfahrens, www. bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Flyer/ablauf-asylverfahren.pdf?__ blob=publicationFile, S. 7). Da die meisten Asylsuchenden über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, ist eine Übersetzung bzw. ein Verdolmetschen notwendig. Zudem wird von der Anhörung kein Wortprotokoll angefertigt, die Aussagen der Antragsteller werden von den Dolmetscherinnen und Dolmetschern übersetzt und von den Anhörerinnen und Anhörern in einem Protokoll zusammengefasst. Der dolmetschenden Person kommt dabei eine extrem wirkmächtige Position zu, da sie es ist, die die tatsächliche Kommunikation herstellt. Umso wichtiger sind die Qualitätssicherung, die Schulung und die Begleitung der Dolmetschenden, die für die Anhörungen eingesetzt werden. Bei der Anhörung kann der Dolmetscher auf zwei unterschiedliche Arten einbezogen sein: Zum einen gibt es Dolmetscher, die bei der Anhörung vor Ort anwesend sind (im Weiteren Präsenzdolmetscher), daneben hat das BAMF die Möglichkeit einen Dolmetscher per Videoübertragung hinzuzuschalten (im Weiteren Videodolmetscher). Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) beschreibt das Berufsbild des Dolmetschers folgendermaßen: „Dolmetschen ist die mündliche Übertragung eines gesprochenen oder schriftlich fixierten Textes. Dolmetscher haben in der Regel ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule absolviert und die Techniken für die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Übertragung von Reden, Gesprächen und Verhandlungen gelernt. Sie beherrschen mehrere Sprachen, kennen sich in mehreren Fachgebieten aus und bereiten sich gezielt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8509 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode auf die Inhalte ihrer Einsätze vor“ (www.bdue.de/der-beruf/dolmetscher/). Es ist unklar, welche fachlichen Anforderungen durch die Dolmetscher im Einsatz für das BAMF erfüllt sein müssen. Folglich einer Stellenausschreibung des BAMF (www.bamf.de/DE/DasBAMF/BerufKarriere/Dolmetscher/dolmetschernode .html) ist lediglich eine mündliche Sprachsicherheit gefordert. Es ist nicht ersichtlich, welche Ausbildung und konkreten fachlichen Qualifikationen erwartet werden. 1. Wie viele Dolmetscherinnen und Dolmetscher für welche Sprachen stehen dem BAMF als Präsenzdolmetscher zur Verfügung (bitte Anzahl und Sprachen nach Ankunftszentren, Außenstellen und sonstigen Anhörungsorten aufschlüsseln)? Mit Stand vom 30. April 2016 standen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 3 101 Dolmetscher zur Verfügung. Insgesamt gibt es Dolmetscher für 472 verschiedene Sprachen und Dialekte. Eine Aufschlüsselung nach Ankunftszentren und Außenstellen für die derzeit am meisten nachgefragten Sprachen findet sich in der als Anlage beigefügten Übersicht. 2. a) Wie viele Videodolmetscherinnen und -dolmetscher für welche Sprachen stehen dem BAMF zur Verfügung? In welchen Außenstellen bzw. Ankunftszentren steht die entsprechende Technologie zum Einsatz von Videodolmetschern zur Verfügung? Aus technischer Sicht kann jeder beim BAMF eingesetzte Dolmetscher auch als Videodolmetscher eingesetzt werden. Nichttechnische Voraussetzung ist, dass der Dolmetscher einem Einsatz als Videodolmetscher zustimmt. Bei den bislang durchgeführten Einsätzen für Videodolmetschen haben alle angefragten Dolmetscher einem solchen Einsatz zugestimmt. Die erforderliche Technologie und Infrastruktur für das Videodolmetschen steht in bislang insgesamt sieben Außenstellen des BAMF zur Verfügung: Bayreuth, Gießen, Heidelberg, Karlsruhe, Lebach, Berlin und Düsseldorf. b) In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2015 Anhörungen durchgeführt, bei denen Videotechnik eingesetzt wurde (bitte nach Außenstellen und Herkunftsländern aufschlüsseln)? Im Jahr 2015 wurden keine Anhörungen unter Einsatz von Videodolmetschern durchgeführt. c) In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2016 Anhörungen durchgeführt, bei denen Videotechnik eingesetzt wurde (bitte nach Außenstellen und Herkunftsländern aufschlüsseln)? Im Jahr 2016 wurden bislang 14 Anhörungen durchgeführt, bei denen Videotechnik zum Einsatz kam. Die Anhörungen erfolgten in den Sprachen Arabisch und Kurdisch in den Außenstellen Bayreuth (Arabisch), Gießen (Arabisch/Kurdisch), Heidelberg (Arabisch/Kurdisch), Karlsruhe (Arabisch) und Lebach (Arabisch/ Kurdisch). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8509 3. Bei welchen Sprachen bestehen Kapazitätsprobleme in der Übersetzung, und worin begründen sich diese aus Sicht der Bundesregierung? Die wichtigsten Sprachen, bei denen Herausforderungen hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Dolmetscherkapazitäten bestehen, sind Arabisch, Kurdisch, Persisch (Dari/Farsi), Paschto und Tigrinya. Diese sind nach Einschätzung des BAMF auf folgende Ursachen zurückzuführen: Die dem BAMF zur Verfügung stehenden Dolmetscherkapazitäten konzentrieren sich mehrheitlich in den urbanen Räumen Deutschlands, während der Bedarf verteilt in der Fläche entsteht. Im Gegensatz zur Zuwanderung z. B. aus den türkischen Sprachgebieten blickt Deutschland hinsichtlich der derzeit seitens des BAMF stark benötigten Sprachen nicht auf eine jahrzehntelange Zuwanderung aus den entsprechenden Herkunftsländern zurück. Dementsprechend steht hinsichtlich der momentan benötigten Sprachen und dem sich hieraus ergebenden Bedarf an Dolmetscherinnen und Dolmetschern ein zahlenmäßig nur sehr kleiner potenzieller Pool für geeignete Dolmetscher gegenüber. 4. Über welche Beschäftigungsverhältnisse werden die Dolmetscherinnen und Dolmetscher entlohnt? Sind sie als feste Mitarbeitende oder als Honorarkräfte beschäftigt (bitte ausführen , wie viele Dolmetscherinnen und Dolmetscher angestellt und wie viele als Honorarkräfte zur Verfügung stehen)? Für Anhörungen und Aktenanlagen werden Dolmetscher ausschließlich über freiberufliche Auftragsvergabe nach Dienstvertragsrecht eingesetzt. 5. Wie ist die Vergütung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher geregelt? Richtet diese sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen , Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG)? Wird bei der Vergütung zwischen Präsenzdolmetscher und Videodolmetscher unterschieden? Die Vergütung der Dolmetscher erfolgt über die Vereinbarung von individuell verhandelten Rahmenvertragsverhältnissen direkt mit einzelnen freiberuflichen Dolmetschern oder mit Dolmetscherbüros. Das JVEG (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten) findet keine Anwendung. Die Vergütung wird in Form eines Stundensatzes individuell vereinbart. Bei der Vergütung wird zwischen dem Einsatz als physisch präsenter Dolmetscher vor Ort und dem Einsatz beim Videodolmetschen nicht unterschieden. 6. a) Über welche fachlichen Voraussetzungen (Studium, staatliche Prüfung, Prüfung bei der Industrie und Handelskammer) müssen Dolmetscherinnen und Dolmetscher beim BAMF verfügen, und wie sind diese nachzuweisen ? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8509 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Inwieweit werden die fachlichen Voraussetzungen und die Sprachkenntnisse (sowohl der deutschen als auch der zu übersetzenden Fremdsprache) bei der Einstellung überprüft? Der Abschluss eines sprachenbezogenen Studiums oder einer staatlichen bzw. IHK-Prüfung ist wünschenswert, aber nicht zwingende Voraussetzung für den Einsatz als Dolmetscher für das BAMF. Sprachmittler, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden jedoch bevorzugt eingesetzt . Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der entsprechenden Urkunden in Kopie. Daneben werden überwiegend Muttersprachler eingesetzt. Dolmetscher des BAMF müssen persönlich zuverlässig und sprachlich geeignet sein. Sie erteilen eine Selbstauskunft und werden mit ihrem Einverständnis einer Überprüfung ihrer persönlichen Zuverlässigkeit durch Sicherheitsbehörden unterzogen . Die sprachliche Eignung wird im Rahmen der Honorarvereinbarungen (diese werden auf Deutsch geführt) und der ersten Einsätze vor Ort geprüft. Gesonderte Sprachprüfungen werden nicht durchgeführt und wären auch bei Anwendung des JVEG nicht erforderlich. b) Was versteht das BAMF unter dem Begriff „Sprachsicherheit“, wie er in einer Stellenausschreibung für Dolmetscher genutzt wird (www.bamf. de/DE/DasBAMF/BerufKarriere/Dolmetscher/dolmetscher-node.html)? Der Begriff Sprachsicherheit wurde als allgemeinverständliche Begrifflichkeit gewählt, um zum Ausdruck zu bringen, dass für einen Einsatz für das BAMF hinreichende Sprachkenntnisse sowohl in der deutschen Sprache als auch in den Zielsprachen erwartet werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den fachlichen Voraussetzungen in der Antwort zu Frage 6a verwiesen. 7. Wie werden die Präsenzdolmetscherinnen und -dolmetscher auf ihre Einsätze vorbereitet? Besteht ein Schulungscurriculum, und wie ist dieses ausgestaltet? Wie viele Schulungen müssen die Dolmetscherinnen und Dolmetscher vor einem Einsatz durchlaufen? Die Dolmetscher werden nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung und vor ihrem ersten Einsatz in einer Außenstelle vor Ort nach dem Verpflichtungsgesetz in formalisierter Art und Weise über ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt sowie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. 8. Wie werden die Einsätze der Präsenzdolmetscherinnen und -dolmetscher begleitet und ausgewertet? Wie häufig finden mit dem jeweiligen Dolmetschenden Auswertungsgespräche statt? Wie wird die Dolmetschqualität der Dolmetscherinnen und Dolmetscher fortlaufend kontrolliert? Entsprechend der Dienstanweisung Dolmetscherangelegenheiten ist die Qualifikation neu gewonnener Dolmetscher durch das Personal des BAMF in den Außenstellen mittels eines Standardfragebogens zu bewerten und dieser an die Zentrale des BAMF zu leiten. Die Beurteilung ist bei gegebenem Anlass, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu wiederholen. Des Weiteren nimmt die Zentrale des BAMF jederzeit auch auf nicht formalisiertem Wege Hinweise zur Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit vom Personal der Außenstellen entgegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8509 9. Wie werden die Videodolmetscherinnen und -dolmetscher auf ihre Einsätze vorbereitet? Besteht ein Schulungscurriculum, und wie ist dieses ausgestaltet? Wie viele Schulungen müssen die Videodolmetschenden vor einem Einsatz durchlaufen? Es existiert ein Handbuch, das die wichtigsten Schritte für das Videodolmetschen erläutert. Außerdem ist Personal des BAMF in den Außenstellen vor Ort. 10. Wie werden die Einsätze der Videodolmetscherinnen und -dolmetscher begleitet und ausgewertet? Wie häufig finden mit dem jeweiligen Dolmetschenden Auswertungsgespräche statt? Wie wird die Dolmetschqualität der Dolmetscher fortlaufend kontrolliert? Während der Pilotphase wurden von allen sieben betroffenen Außenstellen detaillierte Erfahrungsberichte und Feedbacks eingeholt. Diese werden systematisiert und in die weitere Umsetzung des Videodolmetschens Eingang finden. Perspektivisch soll weiterhin regelmäßig ein Feedback zum Videodolmetschen von den betroffenen Außenstellen eingeholt werden. 11. Welche technischen Voraussetzungen müssen beim Einsatz von Videodolmetschern gegeben sein? Für die Anbindung an das Videodolmetschen ist eine Datenleitung mit einer Bandbreite von mindestens 10 MBit/s Voraussetzung. Daneben ist die Einrichtung der für das Videodolmetschen erforderlichen Hardware am Video-Arbeitsplatz erforderlich. 12. In welchen Konstellationen ist der Einsatz von Videodolmetschern vorgesehen ? Sitzen der Antragsteller und der Anhörer grundsätzlich im gleichen Raum oder ist es ebenso möglich, dass alle Beteiligten an unterschiedlichen Orten an der Anhörung teilnehmen? Das Videodolmetschen ist derzeit ausschließlich in der Konstellation vorgesehen, dass Anhörer/Entscheider und Antragsteller gemeinsam physisch in einem Raum sitzen, während der Dolmetscher über das Video-System hinzu geschaltet wird. 13. Werden die Asylanhörungen, bei denen Videodolmetscher eingesetzt werden , aufgezeichnet? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies? Was geschieht im Anschluss mit dem gespeicherten Material? Wie lange wird dies gespeichert? Aus welchem Grund und zu welchem Zweck wird das Material gespeichert? Eine Aufzeichnung der Anhörungen unter Einsatz des Videodolmetschens erfolgt nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8509 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Wie ist der Einsatz von Videodolmetscherinnen und -dolmetschern bei Anhörungen von besonders schutzbedürftigen Personen geregelt? Sind die Anhörungen von besonders Schutzbedürftigen grundsätzlich vom Einsatz von Videodolmetschern ausgenommen? Bei Anhörungen von besonders schutzbedürftigen Personen wird auf das Videodolmetschen verzichtet. 15. Inwieweit wird der Umgang mit Videodolmetschern im Rahmen der Schulungen der Anhörerinnen und Anhörer aufgearbeitet? Gibt es unterschiedliche Vorgaben für den Umgang mit Präsenzdolmetschern im Unterschied zu Videodolmetschern? Um den Bedarf für gesonderte Schulungen des Personals des BAMF in den Außenstellen mit Videodolmetschen zu identifizieren, werden die Erkenntnisse aus der Pilotphase des Videodolmetschens systematisiert und ausgewertet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8509 A nl ag e D ie Ü be rs ic ht is t a uf ge sc hl üs se lt na ch S pr ac he n so w ie d en je ni ge n S ta nd or te n de s B A M F, d ie e in e A uß en st el le , e in A nk un fts ze nt ru m u nd /o de r e in E nt - sc he id un gs ze nt ru m a uf w ei se n. D ie 1 0 Sp ra ch en m it de r a kt ue ll hö ch st en N ac hf ra ge s in d je w ei ls s ep ar at a uf ge fü hr t u nd d ie V er bl ei be nd en u nt er "S on stig e" z us am m en ge fa ss t. D a ei ne D ol m et sc he rin b zw . e in D ol m et sc he r i.d .R . a n m eh re re n S ta nd or te n ei ng es et zt w ird , e rfo lg te d ie fo lg en de Z uo rd nu ng ba si er en d au f d er k ür ze st en E nt fe rn un g zu m W oh no rt de s D ol m et sc he rs /d er D ol m et sc he rin A ra bi sc h P er si sc h P as ch to T ür ki sc h E ng lis ch K ur di sc h A lb an is ch U rd u S om al i R us si sc h S on st ig e G es am t A ug sb ur g 10 0 0 0 2 0 3 1 0 0 0 16 B ad B er le bu rg 0 0 0 1 2 0 0 0 0 0 1 4 B ad F al lin gb os te l 33 12 1 1 4 0 7 0 7 1 7 73 B am be rg 2 3 0 0 2 0 0 0 5 0 2 14 B ay re ut h 5 1 0 0 2 0 1 0 1 0 0 10 B er lin 10 8 22 4 7 23 7 16 4 19 7 37 25 4 B ie le fe ld 42 11 3 5 9 2 17 2 7 0 16 11 4 B in ge n 12 3 1 0 4 0 3 1 1 0 2 27 B on n 23 7 1 0 7 4 3 1 0 0 5 51 B ra m sc he 5 0 0 0 0 0 3 0 0 0 0 8 B ra un sc hw ei g 44 11 1 3 21 1 17 2 8 0 14 12 2 B re m en 10 5 1 0 0 0 8 0 1 1 8 34 B ur ba ch 2 1 1 1 1 1 6 0 0 0 1 14 B üd in ge n 8 2 0 0 0 0 3 0 1 0 1 15 C he m ni tz 25 4 1 0 1 1 6 0 7 0 4 49 D eg ge nd or f 4 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 6 D or tm un d 32 9 1 3 11 5 18 1 1 1 17 99 D re sd en 7 3 1 0 3 0 2 1 2 0 2 21 D üs se ld or f 35 5 2 3 10 1 16 0 2 3 8 85 E is en hü tte ns ta dt 2 2 0 0 1 0 0 1 2 0 1 9 E llw an ge n 1 0 0 0 0 0 7 0 0 0 2 10 E rd in g 3 1 0 0 1 0 2 1 0 0 2 10 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8509 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode A ra bi sc h P er si sc h P as ch to T ür ki sc h E ng lis ch K ur di sc h U rd u A lb an is ch R us si sc h S om al i S on st ig e G es am t E ss en 34 9 2 2 19 3 29 2 5 1 15 12 1 Fe ld ki rc he n 3 1 0 0 1 0 3 0 0 0 0 8 Fr an kf ur t 69 44 17 4 28 2 43 9 11 8 38 27 3 Fr ei bu rg 8 1 0 0 2 0 3 0 1 0 1 16 Fr ei la ss in g 0 1 0 0 1 0 2 0 1 0 2 7 Fr ie dl an d 34 9 2 10 5 2 5 3 6 0 12 88 G ie ße n 10 4 1 1 3 0 13 2 4 1 7 46 H al be rs ta dt 1 2 0 0 2 0 1 0 2 0 3 11 H am bu rg 11 7 77 15 8 20 5 29 5 26 1 51 35 4 H ei de lb er g 10 4 0 1 5 0 7 1 0 1 6 35 H er m sd or f 5 0 0 1 2 0 1 0 4 0 3 16 H or st 14 4 0 0 3 0 8 0 2 0 2 33 K ar ls ru he 19 1 0 1 6 0 4 0 3 0 9 43 K ie l 20 5 2 1 0 1 5 0 1 0 0 35 K öl n 18 6 0 0 6 0 2 0 2 1 11 46 Le ba ch 22 7 1 2 3 2 9 2 3 0 4 55 Le ip zi g 13 3 1 0 1 0 3 1 2 0 2 26 M an ch in g 2 0 0 0 0 0 3 0 1 0 0 6 M an nh ei m 13 3 1 1 3 0 8 1 1 0 5 36 M ön ch en gl ad ba ch 4 2 0 0 5 0 2 0 1 0 1 15 M üh lh au se n 1 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 2 M ün ch en 38 18 7 1 16 0 23 2 7 4 21 13 7 N eu m ün st er 17 4 0 1 2 0 5 0 1 0 1 31 N eu st ad t 10 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 12 N ür nb er g 58 10 0 2 13 3 28 1 10 0 21 14 6 O ld en bu rg 18 3 0 2 8 3 3 1 1 0 7 46 O sn ab rü ck 18 4 0 0 1 1 13 2 0 0 8 47 P as sa u 5 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8509 A ra bi sc h P er si sc h P as ch to T ür ki sc h E ng lis ch K ur di sc h A lb an is ch U rd u S om al i R us si sc h S on st ig e G es am t R eg en sb ur g 9 1 0 0 2 0 9 0 0 0 1 22 R eu tli ng en 29 6 0 2 7 0 20 1 3 0 14 82 R os en he im 3 0 0 0 1 0 1 0 0 0 1 6 S ch w ei nf ur t 69 14 7 3 2 1 18 1 5 1 8 12 9 S te rn -B uc hh ol z 1 2 0 0 0 0 0 0 0 0 1 4 S uh l 5 0 0 2 0 1 0 0 2 0 2 12 Tr ie r 7 1 0 0 1 0 13 1 2 0 4 29 U nn a 12 3 0 1 3 0 11 3 2 0 5 40 Zi rn do rf 8 2 0 0 7 0 4 1 2 0 11 35 31 01 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333