Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 17. Mai 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8510 18. Wahlperiode 19.05.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel, Harald Ebner, Nicole Maisch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8327 – Erweiterung der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2013 wurde die Weiterentwicklung der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) zu einer Gemeinschaftsaufgabe Ländliche Entwicklung (GLE) beschlossen . Der Kabinettsbeschluss vom 13. April 2016 erweitert den Förderkatalog der bestehenden GAK jedoch lediglich um „Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union.“ In der anschließenden Regierungsbefragung am 13. April 2016 erläuterte der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Christian Schmidt, dass zwar Infrastruktur und Kleinstbetriebe förderfähig werden, der Bezug zur Landwirtschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen jedoch nicht aufgegeben werden kann. Umweltverbände kritisierten in einer Stellungnahme den Beschluss als „Minimalkompromiss“. Um den aktuellen ökologischen, sozialen und ökonomischen Herausforderungen ländlicher Räume Rechnung zu tragen, müsse den Anforderungen des demografischen Wandels, der Arbeitsplatzentwicklung, dem Umbau der Tierhaltung, dem Klimawandel und dem Rückgang der biologischen Vielfalt in der Agrarlandschaft nachgekommen werden. Die vorliegende Erweiterung der GAK könne das bei Weitem nicht leisten (www.dnr.de/ downloads/stellungnahme-umweltverbaende-gak-gesetznovell.pdf). 1. Welche Ziele und Funktion wird die erweiterte Gemeinschaftsaufgabe verfolgen , und wie werden sich diese von den bisherigen Zielen unterscheiden? Die Zielsetzung der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) in § 2 Absatz 1 GAK-Gesetz (GAKG) soll erweitert werden. Zusätzlich zu den bisherigen Zielen Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union und Verbesserung des Küstenschutzes soll die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit ländlicher Gebiete, deren integraler Bestandteil eine umwelt- und ressourcenschonende Land- und Forstwirtschaft ist, neu aufgenommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8510 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Welche landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Fördermaßnahmen fallen unter die neue Erweiterung „Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union“? Die neu ins GAKG aufgenommene Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union umfasst insbesondere folgende Bereiche: Investitionen in nichtlandwirtschaftlichen Kleinstbetrieben; Investitionen in kleine Infrastrukturen und Basisdienstleistungen (z. B. Nahversorgung mit Gütern und Dienstleistungen); Investitionen zugunsten des ländlichen Tourismus auch außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe; Investitionen zur Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern; Investitionen zur Umnutzung auch nichtlandwirtschaftlicher Bausubstanz. Der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe bezeichnet die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Fördermaßnahmen. Er enthält für diese Maßnahmen Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Verwendungszweck der Mittel, die Fördervoraussetzungen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt werden. Die Beratungen mit den Ländern zur Abstimmung der nach der GAKG-Änderung möglichen neuen Maßnahmen für den bereits laufenden Rahmenplan 2016 bis 2019 und der Maßnahmen für den Rahmenplan 2017 bis 2020 haben gerade erst begonnen. Welche landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Maßnahmen infolge der Gesetzesänderung neu in den Rahmenplan aufgenommen werden, wird derzeit mit den Ländern auf Fachebene beraten. 3. Wird die erweiterte Gemeinschaftsaufgabe das gesamte Förderspektrum der Verordnung über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER-VO) abbilden und somit mit der ELER-VO vollständig kompatibel sein (bitte begründen)? Eine vollständige Abbildung des ELER-Förderspektrums wird auch mit der erweiterten GAK nicht möglich sein. Mit der durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Gesetzesänderung sollen in § 1 des GAKG neben den bisherigen agrarbezogenen Kernmaßnahmen die Agrarumweltmaßnahmen gestärkt und die Förderung ländlicher Infrastrukturen insoweit verankert werden, wie sie Gegenstand des Förderspektrums der EU-Agrarpolitik – derzeit abgebildet durch die Fördermaßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-Verordnung) – sind. Förderfähig sind nach Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 Grundgesetz nur Maßnahmen, die der Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes dienen. Mit der Weiterentwicklung der GAK geht die Bundesregierung von einem erweiterten Agrar- und Infrastrukturbegriff aus. Der Verbesserung der Agrarstruktur dienen auch Maßnahmen der ländlichen Entwicklung, die für die Aufrechterhaltung leistungsfähiger ländlicher Gebiete und das dörfliche Leben bedeutsam sind. Zur Verbesserung der Agrarstruktur ist es erforderlich, die ländlichen Räume in ihrer Gesamtheit im Rahmen eines integrierten Ansatzes als Lebens-, Wirtschafts-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8510 a) Wenn nein, welche Fördermaßnahmen der ELER-VO sind nach der Erweiterung nicht über die GAK förderfähig? Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung ermöglicht eine weitergehende Anpassung des GAK-Förderspektrums an dasjenige der ELER-VO als bisher. Die GAK bleibt jedoch auch nach der Gesetzesänderung weiterhin an Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes gebunden und dient der Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Maßnahmen, die gar keine Rückbindung an den Agrarbegriff erkennen lassen, sind auch mit der neuen GAK nicht förderfähig. b) Welche Auswirkungen wird das nach Ansicht der Bundesregierung auf die Programmierung von Maßnahmen ländlicher Entwicklung durch die Bundesländer haben, und konkret welche aktuell laufenden Programme werden in Zukunft nicht mehr förderfähig sein? Aktuell laufende Länderprogramme werden durch die GAK-Erweiterung nicht eingeschränkt. Die Länder werden durch das erweiterte GAK-Förderangebot vielmehr bei der Umsetzung ihrer Programme unterstützt. 4. a) Inwiefern wird die erweiterte Gemeinschaftsaufgabe mit der Gemeinschaftsaufgabe Regionale Wirtschaftsstruktur (GRW) koordiniert? b) In welcher Hinsicht wirkt sich die Koordinierung auf förderfähige Maßnahmen aus, beispielsweise im Bereich der Regionalvermarktung? Die bisherige intensive Abstimmung der Fördermaßnahmen der beiden Gemeinschaftsaufgaben hat sich bewährt und soll fortgeführt werden. Doppelförderungen wird es auch in Zukunft nicht geben. 5. a) Wie passen sich die Gemeinschaftsaufgaben GAK und GRW in das von der Bundesregierung angestrebte gesamtdeutsche Fördersystem nach dem Jahr 2020 ein? b) Wann wird die Bundesregierung über die veröffentlichten Eckpunkte hinaus ein Konzept für die Förderpolitik nach dem Jahr 2020 vorlegen? Die Bundesregierung trägt dafür Sorge, dass die Weiterentwicklung von GAK und GRW eng miteinander abgestimmt werden. Für das gesamtdeutsche Fördersystem ab 2020 wird die Bundesregierung prüfen, wie der Einsatz von Mitteln zugunsten strukturschwacher Regionen durch Förderpräferenzen und spezifische Maßnahmen für strukturschwache ländliche Regionen gestärkt werden kann. Der noch laufende Diskussionsprozess zur Weiterentwicklung der Regionalpolitik wird auf Basis des gemeinsam von Bund und Ländern in Auftrag gegebenen Gutachtens „Aufgaben, Struktur und mögliche Ausgestaltung eines gesamtdeutschen Systems zur Förderung von strukturschwachen Regionen ab 2020“, das voraussichtlich noch im Frühjahr 2016 veröffentlicht werden wird, weitergeführt. 6. a) Inwiefern werden die Erkenntnisse aus der zeitlich befristeten Modellförderung des gerade gestarteten Bundesprogramms Ländliche Entwicklung nach der Erweiterung noch in die Weiterentwicklung der GAK einfließen? Das Bundesprogramm Ländliche Entwicklung wurde mit Jahresbeginn 2015 gestartet . Es dient der Erprobung innovativer Ansätze in der ländlichen Entwicklung und soll dazu beitragen, durch Unterstützung bedeutsamer Vorhaben und Initiativen, deren Erkenntnisse bundesweit genutzt werden können, die ländlichen Regionen als Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8510 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode attraktive Lebensräume zu erhalten. Mit dem Modellvorhaben Land(auf)Schwung sowie verschiedenen Bekanntmachungen des Projektträgers sollen Ideen und Projekte vor Ort unterstützt werden, die beispielhaft für andere Regionen sind. b) Ist nach Abschluss der Modellförderung eine Überarbeitung der GAK vorgesehen? Der GAK-Rahmenplan wird entsprechend § 4 Absatz 2 GAKG für den Zeitraum der Finanzplanung aufgestellt, jedes Jahr sachlich geprüft und der Entwicklung angepasst sowie fortgeführt. Damit ist sichergestellt, dass aktuelle Erkenntnisse auch aus Modellvorhaben ohne Zeitverzug in die Weiterentwicklung der Fördermaßnahmen einbezogen werden. 7. a) Wie soll die neue Gemeinschaftsaufgabe finanziell ausgestattet werden? Wie verteilen sich die zweckgebundenen 30 Mio. Euro Aufstockung auf mögliche räumliche und sachliche Schwerpunkte, und nach welchem Schlüssel auf die Bundesländer? Im Jahre 2016 stehen für die GAK insgesamt 750 Mio. Euro einschließlich der Mittel für die Sonderrahmenpläne „Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels“ und „Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“ bereit. Darin enthalten sind zudem die vom Deutschen Bundestag für neue Maßnahmen der ländlichen Entwicklung nach der Änderung des GAKG beschlossenen 30 Mio. Euro. Die neuen Maßnahmen werden zurzeit gemeinsam mit den Ländern entwickelt und sollen nach Inkrafttreten der GAKG-Änderung vom Planungsausschuss beschlossen werden. Innerhalb dieses Prozesses ergeben sich die sachlichen Schwerpunkte. Die räumlichen Schwerpunkte der GAK-Förderung bestimmen die Länder. Die Mittel sollen gemäß dem bisherigen Schlüssel für die Verteilung der Mittel verteilt werden. b) Welche Summe wird zukünftig pro Jahr für den Hochwasserschutz in diesem Rahmen zur Verfügung stehen? Im Jahr 2016 stehen im Einzelplan 60, Kapitel 6002, Titel 882 31, für den Sonderrahmenplan „Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“ 100 Mio. Euro zur Verfügung. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Ausgaben in den kommenden Jahren auf diesem Niveau zu verstetigen (künftig: Einzelplan 10, Kapitel 1003, Titel 882 92). Über die Aufteilung der nach den Eckwerten vom 23. März 2016 für das regierungsinterne Haushaltsaufstellungsverfahren für 2017 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen wird die Bundesregierung im Rahmen der Erstellung des Entwurfs des Bundeshaushalts 2017 entscheiden. Der Kabinettbeschluss (zugleich für den Finanzplan) ist für den 6. Juli 2016 vorgesehen . Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der zu erstellende Finanzplan (hier für die Jahre 2018 bis 2020) ein internes Planungsinstrument der Bundesregierung ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8510 8. Wie werden die Fördergebiete der erweiterten GAK definiert und zugeschnitten ? Wie definiert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in diesem Kontext die Kriterien „demografischer Wandel und geografische Abgeschiedenheit“? Eine Einschränkung der Förderung ist sinnvoll, da der ländliche Raum mit Blick auf die Verbesserung der Lebensverhältnisse nicht in seiner Gesamtheit förderbedürftig ist. Eine feste Abgrenzung der Fördergebiete wie bei der GRW soll es in der GAK aber nicht geben. Um einen zielgerichteten Einsatz der verfügbaren Mittel zu erreichen, sollen für die einzelnen Fördermaßnahmen fachbezogene Förderkriterien entwickelt werden, die dies sicherstellen, ohne dass die Verwaltung damit überfordert wird. 9. Wie beabsichtigt das BMEL die Einzelmaßnahmen der GAK zu einer sinnvolle Gesamtstrategie „nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes“ unter Berücksichtigung des Erhalts einer ausgewogenen bäuerlichen Agrarstruktur , der biologischen Vielfalt in der Agrarlandschaft und einem Umbau der Tierhaltung zusammenzuführen? Der Bund wirkt über die Gemeinschaftsaufgaben bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit. Dem entsprechend schlagen die Länder die entsprechend den jeweiligen Rahmenbedingungen von ihnen vorgesehenen Maßnahmen zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Über diese Vorschläge und die Vorschläge des Bundes fasst der Planungsausschuss einen Beschluss. 10. Welche zusätzlichen Möglichkeiten für den notwendigen Umbau der Tierhaltung und zur besseren Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Agrarlandschaft ergeben sich mit der vorliegenden Änderung, und welche konkreten Maßnahmen wird das BMEL im Rahmen der GAK jetzt vorlegen, um diese Ziele zu erreichen? Bereits jetzt unterstützt die GAK-Förderung eine tierschutzgerechte Nutztierhaltung . So wurden in den letzten Jahren die Stallbauförderung im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung entsprechend umgestaltet und verschiedene besonders tiergerechte Haltungsverfahren in den Förderbereich Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung aufgenommen. Durch die geplante Gesetzesänderung werden in diesem Bereich keine neuen Möglichkeiten geschaffen. Zur Verbesserung der biologischen Vielfalt in der Agrarlandschaft ergeben sich durch die Gesetzesänderung zusätzliche Spielräume dadurch, dass Maßnahmen, die diesem Ziel dienen, nicht mehr wie bisher konkret der Verbesserung der Produktions - und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft dienen müssen , sondern künftig allgemein der Verbesserung der Agrarstruktur. Damit wird die Förderung zusätzlicher Maßnahmen entsprechend dem ELER-Förderspektrum zugunsten von Naturschutz, Landschaftspflege und Klimaschutz in Verbindung mit der Land- und Forstwirtschaft eröffnet. Welche konkreten Maßnahmen dies sein werden, wird im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Rahmenpläne festgelegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8510 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Welche zusätzlichen Möglichkeiten zur Verbesserung der Marktstruktur ergeben sich mit der Änderung des GAK-Gesetzes, und welche Maßnahmen wird das BMEL im Rahmen der GAK vorlegen, um die Situation der Milcherzeuger zu verbessern, dem anhaltenden Strukturwandel zu begegnen und eine ausgewogene bäuerliche Agrarstruktur zu erhalten? Bereits die jetzige GAK-Förderung, insbesondere im Bereich der einzelbetrieblichen Investitionen, der Beratung und besonders tiergerechter Haltungsverfahren, zielt darauf ab, den Strukturwandel zu begleiten und eine ausgewogene Agrarstruktur zu erhalten. Durch die Gesetzesänderung ergeben sich keine neuen Fördermöglichkeiten zur Verbesserung der Marktstruktur. 12. Wie hat sich der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) in seiner Naturschutzoffensive angekündigte Schwerpunkt Naturschutz und Landschaft in der GAK-Erweiterung wiedergefunden ? a) Was kann nun konkret über die GAK für den Naturschutz finanziert werden , was vorher nicht möglich war? Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Maßnahmen einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung nicht mehr wie bisher der Verbesserung der Produktions - und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft dienen müssen . Damit können entsprechend dem ELER-Förderspektrum Maßnahmen des Naturschutzes gefördert werden, wenn sie der Verbesserung der Agrarstruktur dienen. Insbesondere im Bereich des Vertragsnaturschutzes aber auch bei investiven Naturschutzmaßnahmen ergeben sich dadurch zusätzliche Förderspielräume . Konkrete Maßnahmen sind im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Rahmenpläne zu entwickeln. b) Beabsichtigt die Bundesregierung, Umwelt-, Naturschutz und Landschaftspflege als Ziele der GAK und entsprechende Maßnahmen in den Katalog aufzunehmen? Umwelt-, Naturschutz und Landschaftspflege sind nach Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 Grundgesetz keine eigenständigen Ziele der GAK. In Verbindung mit dem Ziel der Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes können entsprechende Maßnahmen gefördert werden. 13. Welche Anforderungen des Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutzes, die über die geltenden Standards hinausgehen, wurden an die Förderungen der Agrarinvestitionen gekoppelt, wie vom BMUB in der Naturschutzoffensive 2020 gefordert? Bereits nach dem geltenden Rahmenplan können einzelbetriebliche Investitionen nur gefördert werden, wenn in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt - oder Klimaschutz besondere Anforderungen erfüllt werden. Die Anforderungen des Umwelt- und Klimaschutzes sind in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (z. B. von Wasser und/oder Energie) oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen nachzuweisen. Durch die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Novelle zum Gemeinschaftsaufgabengesetz werden die von den Ländern als eigene Aufgaben wahrzunehmenden Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im Rahmen der Agrarstrukturförderung weiter gestärkt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333