Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Mai 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8539 18. Wahlperiode 24.05.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Frank Tempel, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8154 – Vermeintliche Integrationsverweigerung als Begründung für die Debatte um die Gesetzesverschärfung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Auffassung der Fragesteller will Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière (CDU) wieder einmal vermeintlich integrationsunwillige Migrantinnen und Migranten mit Sanktionen belegen; diesmal soll es Flüchtlinge treffen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/3339, 17/4798 und 17/11661). Ihnen soll ein dauerhafter Aufenthalt versagt werden, wenn sie Deutschkurse verweigern und Arbeitsangebote ausschlagen. Er wolle „einen Zusammenhang“ herstellen zwischen dem „erfolgreichen Absolvieren von Integration und der Erlaubnis, wie lange man in Deutschland bleiben darf“ (www.tagesschau.de/inland/ integration-fluechtlinge-de-maiziere-101.html). Spätestens im Mai 2016 werde der Bundesinnenminister ein Integrationsgesetz vorlegen. Darin soll auch eine Wohnsitzauflage für Flüchtlinge enthalten sein. Unterstützung erhält er vom Koalitionspartner SPD. „Wir müssen Integration nicht nur fördern, sondern auch fordern“, sagte Vizekanzler Sigmar Gabriel (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/fluechtlinge-und-integrationsgesetzwir -muessen-fordern-und-nicht-nur-foerdern/13374054-2.html). Auch begrüßt Sigmar Gabriel Einschränkungen für Flüchtlinge bei der freien Wahl des Wohnsitzes (www.welt.de/politik/deutschland/article150845472/Gabriel-will- Fluechtlingen-Wohnsitz-vorschreiben.html), ebenso wie der stellvertretende Bundesvorsitzende der SPD Ralf Stegner, für den die „Wohnsitzauflage für Geflüchtete , die Sozialtransfers beziehen, […] ein geeignetes Instrument [ist], um eine gute Integration in den Städten und Gemeinden zu ermöglichen“ (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/fluechtlinge-und-integrationsgesetzwir -muessen-fordern-und-nicht-nur-foerdern/13374054-2.html). Auch der Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Frank-Jürgen Weise, vertritt die Wohnsitzauflage (www.tagesschau.de/inland/integration-fluechtlingede -maiziere-101.html). In welchem Umfang Flüchtende Integrationskurse nicht besuchen oder Arbeitsangebote ablehnen, nannten bisher aber weder Dr. Thomas de Maizière noch Sigmar Gabriel. Bereits im Jahr 2010 hatte Dr. Thomas de Maizière vermeintliche Integrationsverweigerer entdeckt. Die Zahl derer, die sich nicht integrieren , liege bei 10 bis 15 Prozent. Sie würden die Teilnahme an Integrationskursen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8539 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode verweigern, sich abschotten oder den deutschen Staat ablehnen, hatte er damals behauptet. Empirische Belege für die Unterstellung, es gebe eine bedeutende Zahl von „Integrationsverweigerern“ in Bezug auf die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs, gab es damals wie heute nicht. Die Bundesregierung musste immer wieder auf Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zugeben, dass sie über keine Erkenntnisse zu entsprechenden Pflichtverletzungen verfügt (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/3339, 17/4798 und 17/11661 und insgesamt: www.migazin.de/2012/12/17/regierung-bleibt-belege-fur-integrationsverweigerung -schuldig/). Sie konnte keine Aussage machen, ob es sich bei denjenigen , die einer Verpflichtung zum Sprachkurs nicht nachkommen oder diesen abbrechen, um angebliche Verweigerer handelt, weil die vielfältigen Gründe für eine Nichtteilnahme statistisch nicht erfasst werden (Bundestagsdrucksache 16/14157). Auch eine vom Bundesministerium des Innern (BMI) initiierte Umfrage unter den Bundesländern erbrachte keinerlei Anhaltspunkte für eine „Integrationsverweigerung “ in relevanter Größenordnung. Im Gegenteil: Mehrere Bundesländer erklärten, dass von aufenthaltsrechtlichen Sanktionen deshalb kaum Gebrauch gemacht werde, weil es keine „vorwerfbare Integrationsverweigerung in nennenswertem Umfang“ gebe (Bundestagsdrucksache 17/4798). Nach Einschätzung des damaligen Präsidenten des BAMF, Dr. Manfred Schmidt, konnte – wenn überhaupt – nur etwa 1 Prozent der Migranten mit dem Etikett „Integrationsverweigerer“ belegt werden (epd-Gespräch vom 9. Januar 2011). Dennoch aber gab es im Jahr 2011 entsprechende Gesetzesverschärfungen. 1. Wie viele Teilnahmeberechtigungen für Integrationskurse wurden im Jahr 2015 und im bisherigen Jahr 2016 erteilt, wie viele neue Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer gab es in diesen Zeiträumen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, EU-Mitgliedstaaten bzw. Drittstaatsangehörigen sowie Deutschen, nach der Rechtsgrundlage bzw. Statusgruppe – Neu-/Altzuwanderer , Verpflichtete/Freiwillige, Asylsuchende usw. –, nach Kursart und Geschlecht differenzieren und jeweils absolute und relative Zahlen nennen )? Teilnahmeberechtigungen: Im Jahr 2015 wurden insgesamt 283 404 Teilnahmeberechtigungen erteilt. Davon waren 154 552 Teilnahmeberechtigungen (entspricht 54,5 Prozent) mit freiwilliger Teilnahmemöglichkeit, während 128 852 Teilnahmeberechtigungen (entspricht 45,5 Prozent) eine Teilnahmeverpflichtung darstellten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8539 Ausgestellte Teilnahmeberechtigungen des Jahres 2015 nach Statusgruppen und Geschlecht: absolut prozentual ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch Träger der Grundsicherung – TGS) Männlich 12.895 Weiblich 9.730 Gesamt 22.625 8,0% Altzuwanderer (Verpflichtung) Männlich 899 Weiblich 885 Gesamt 1.784 0,6% Altzuwanderer/EU-Bürger/ Deutsche (Zulass.) Männlich 60.919 Weiblich 70.283 Gesamt 131.202 46,3% - davon Deutsche Männlich 1.886 Weiblich 2.098 Gesamt 3.984 Neuzuwanderer (bestätigt durch Ausländerbehörden – ABH) Männlich 11.470 Weiblich 8.248 Gesamt 19.718 7,0% Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) Männlich 61.455 Weiblich 42.988 Gesamt 104.443 36,8% Spätaussiedler (Bundesverwaltungsamt) Männlich 1.635 Weiblich 1.997 Gesamt 3.632 1,3% Gesamt Männlich 149.273 Weiblich 134.131 Gesamt 283.404 100% zzgl. Kurswiederholer Männlich 11.506 Weiblich 15.215 Gesamt 26.721 Eine Differenzierung der Teilnahmeberechtigungen nach Herkunftsländern ist nicht möglich, da diese Daten erst mit der Kursteilnahme erfasst werden. Seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24. Oktober 2015 können auch Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, sowie Personen mit einer Duldung nach § 60 a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 25 Absatz 5 AufenthG gemäß § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 AufenthG eine Zulassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Teilnahme am Integrationskurs erhalten. Die Anzahl der erteilten Zulassungen im Jahr 2015 für diese Personengruppen sind in der Gesamtzahl aller Zulassungen (131 202) enthalten. Insgesamt wurden für die genannte Personengruppe 6 144 Zulassungen erteilt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8539 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Jahr 2015 erteilte Zulassungen nach § 44 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG Asylbewerber 6.044 Ausländer m. Duldung § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG 16 Ausländer mit AE § 25 Absatz 5 AufenthG 84 Gesamt 6.144 Neue Kursteilnehmer: Im Jahr 2015 haben insgesamt 179 398 Personen einen Integrationskurs begonnen . Davon nahmen 101 668 Personen (entspricht 56,7 Prozent) freiwillig an einem Kurs teil, während 77 730 Personen (entspricht 43,3 Prozent) zur Teilnahme verpflichtet worden waren. Neue Kursteilnehmer im Jahr 2015 nach Statusgruppen: absolut prozentual Altzuwanderer (Verpflichtung) 1.372 0,8% ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch TGS) 15.802 8,8% Neuzuwanderer (verpflichtet durch ABH) 60.556 33,7% Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 8.864 4,9% Altzuwanderer/EU-Bürger/Deutsche (Zulass .) 90.136 50,2% Spätaussiedler (Bundesverwaltungsamt) 2.668 1,5% Summe 179.398 Asylbewerber, Geduldete und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 5 AufenthG, die auf Basis des § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 AufenthG eine Zulassung des BAMF für die Teilnahme am Integrationskurs erhalten haben, sind in der Gesamtzahl der Zulassungen von 90 136 enthalten. Insgesamt entfallen auf diese Personengruppe im Jahr 2015 1 048 neue Kursteilnahmen . Die niedrige Anzahl an neuen Kursteilnahmen dieser Personengruppe resultiert daraus, dass die Zugangsmöglichkeit zum Integrationskurs hier erst seit dem 24. Oktober 2015 besteht. Neue Kursteilnehmer im Jahr 2015 mit einer Zulassung nach § 44 Abssatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG Asylbewerber 968 Ausländer m. Duldung §60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG 6 Ausländer mit AE §25 Absatz 5 AufenthG 74 Gesamt 1.048 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8539 Neue Kursteilnehmer im Jahr 2015 nach Kursarten und Geschlecht: Männlich Weiblich Gesamt absolut prozentual absolut prozentual absolut Allgemeiner Integrationskurs 68.133 48,8% 71.569 51,2% 139.729 Alphabetisierungskurs 12.994 58,8% 9.095 41,2% 22.089 Eltern- und Frauenintegrationskurs 1.745 20,7% 6.677 79,3% 8.422 Förderkurs 102 51,3% 97 48,7% 199 Intensivkurs 479 47,9% 521 52,1% 1.000 Jugendintegrationskurs 4.635 62,0% 2.835 38,0% 7.470 Sonstiger Integrationskurs 227 46,4% 262 53,6% 489 Summe 88.315 49,2% 91.083 50,8% 179.398 zzgl. Kurswiederholer 8.824 41,6% 12.373 58,4% 21.197 Neue Kursteilnehmer im Jahr 2015 nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten: Rang absolut prozentual 1 Syrien 34.514 19,2% 2 Polen 15.744 8,8% 3 Rumänien 15.389 8,6% 4 Bulgarien 11.829 6,6% 5 Italien 7.965 4,4% 6 Türkei 7.254 4,0% 7 Griechenland 5.152 2,9% 8 Irak 4.307 2,4% 9 Spanien 4.273 2,4% 10 Ungarn 3.904 2,2% Sonstige Staatsangehörige 66.399 37,0% Summe 176.730 98,5% Zzgl. Spätaussiedler 2.668 1,5% Insgesamt 179.398 100,0% Nachrichtlich EU-Staaten 75.017 41,8% Quelle sämtlicher Daten für das Jahr 2015 ist die Integrationskursgeschäftsstatistik für das Jahr 2015. Für das bisherige Jahr 2016 liegen noch keine ausreichend validen Daten zur Anzahl der Teilnahmeberechtigungen bzw. neuen Kursteilnehmern vor. Die Integrationskursgeschäftsstatistik erscheint quartalsweise mit einem zeitlichen Abstand von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Quartals, da erst zu diesem Zeitpunkt ausreichend belastbare und aussagekräftige Daten vorliegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8539 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wie hoch waren im Jahr 2015 die Ausgaben für die nachfolgend genannten Bereiche (bitte jeweils auch die Werte für den jeweiligen Vergleichszeitraum des Vorjahres und für das gesamte Jahr 2014 sowie Planungen für das Jahr 2016 nennen): Die Ausgaben für das Jahr 2014 und die Planung für das Jahr 2016 stehen in Klammern . Die Planungen für 2016 beruhen auf dem Haushaltsansatz von 559 Mio. Euro und der aktuellen Ausgabenentwicklung. a) Intensivkurse, Intensivkurse Ausgaben 2015: 737 789,12 Euro (2014: 541 068,08 Euro) (Planung 2016: rd. 1 200 000 Euro). b) Integrationskurse (660 Unterrichtseinheiten), Integrationskurse 660 Unterrichtseinheiten (UE) Ausgaben 2015: 147 342 172,04 Euro (2014: 128 388 800,58 Euro) (Planung 2016: rd. 304 000 000 Euro). c) Wiederholung des Aufbaukurses (300 Unterrichtseinheiten), Wiederholung des Aufbaukurses (300 UE) Die Ausgaben für Wiederholerkurse sind in den einzelnen Kursarten enthalten. d) Kurse für spezielle Zielgruppen (bitte differenzieren), Kurse für spezielle Zielgruppen Alphabetisierungskurse Ausgaben 2015: 50 410 721,45 Euro (2014: 47 031 489,64 Euro) (Planung 2016: rd. 115 000 000 Euro) Frauen / Elternkurse Ausgaben 2015: 14 689 665,27 Euro (2014: 18 338 513,82 Euro) (Planung 2016: rd. 25 000 000 Euro) Jugendkurse Ausgaben 2015: 15 140 648,35 Euro (2014: 11 178 185,74 Euro) (Planung 2016: rd. 35 000 000 Euro) Förderkurse Ausgaben 2015: 334 510,42 Euro (2014: 468 956,49 Euro) (Planung 2016: rd. 600 000 Euro) Behindertenkurse Ausgaben 2015: 764 650,19 Euro (2014: 790 557,68 Euro) (Planung 2016: rd. 600 000 Euro) JVA-Kurszulage Ausgaben 2015: 37 153,09 Euro (2014: 28 458,90 Euro) (Planung 2016: rd. 100 000 Euro). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8539 e) Prüfungskosten / Sprachstandsfeststellungen (bitte differenzieren), Prüfungskosten / Sprachstandsfeststellungen Einstufungstest Ausgaben 2015: 4 654 802,38 Euro (2014: 4 127 350,28 Euro) (Planung 2016: rd. 11 000 000 Euro) Abschlusstest (Sprache) Ausgaben 2015: 9 648 879,13 Euro (2014: 8 485 281,32 Euro) (Planung 2016: rd. 17 000 000 Euro) Abschlusstest-Orientierung Ausgaben 2015: 1 532 282,94 Euro (2014: 1 385 369,96 Euro) (Planung 2016: rd. 2 600 000 Euro) Wiederholungsprüfung Ausgaben 2015: 104 181,93 Euro (2014: 124 090,46 Euro) (Planung 2016: rd. 200 000 Euro). f) hälftige Rückerstattung des Kosteneigenbeitrages, Hälftige Rückerstattung des Kostenbeitrags Ausgaben 2015: 7 428 624,56 Euro (2014: 5 789 891,67 Euro) (Planung 2016: rd. 9 000 000 Euro). g) Fahrtkostenzuschuss, Fahrtkostenzuschuss Ausgaben 2015: 14 478 451,67 Euro (2014: 11 596 094,63 Euro) (Planung 2016: rd. 35 000 000 Euro). h) Befreiung vom Kostenbeitrag, Befreiung vom Kostenbeitrag Enthalten in den Gesamtausgaben zu den Integrationskursen. i) Kinderbetreuung, Kinderbetreuung Ausgaben 2015: 449 550,54 Euro (2014: 4 827 904,95 Euro) (Planung 2016: 0,00 Euro). j) Aufwandsentschädigung für Verwaltungstätigkeit, Aufwandsentschädigung für Verwaltungstätigkeit ist im Kostenerstattungssatz enthalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8539 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode k) Lehrerqualifizierung, Lehrerqualifizierung Ausgaben 2015: 780 430,95 Euro (2014: 903 595,00 Euro) (Planung 2016: rd. 1 600 000 Euro). l) Sonstiges, Sonstiges Ausgaben 2015: 521 437,32 Euro (2014: 58 051,15 Euro) (Planung 2016: rd. 800 000 Euro). m) Insgesamt? Insgesamt Ausgaben 2015: 269 056 969,57 Euro (2014: 244 073 782,15 Euro) (Planung 2016: rd. 559 100 000 Euro). 3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Bedarf an Integrationskursen und das reale Angebot für das Jahr 2016 ein, wenn auch die neuerdings zu Integrationskursen zugelassenen Asylsuchenden berücksichtigt werden? Im Jahr 2016 werden bis zu rd. 550 000 neue Teilnehmer in den Integrationskursen erwartet. In dieser Zahl sind alle Zielgruppen (z. B. EU-Bürger, Drittstaatsangehörige inkl. Asylbewerber und Schutzberechtigte Personen) enthalten. Die Anzahl der dafür benötigten Kurse hängt von der Auslastung der Kurse ab. Die vom BAMF zugelassenen Träger können ihr Kursangebot an die regional bestehende Nachfrage anpassen und gegebenenfalls mehr Kurse anbieten. Da die Plätze nicht im Voraus kontingentiert werden, sondern von den zugelassenen Trägern je nach Bedarf angeboten werden, konnte auch in der Vergangenheit schon starken Schwankungen begegnet werden. Die aktuelle Situation stellt eine besondere Herausforderung dar, da in kurzer Zeit ein starker Anstieg der Nachfrage zu bedienen ist. Deshalb wurden entsprechende Finanzmittel veranschlagt und zielgerichtete Maßnahmen ergriffen, um einen schnellen Kapazitätsaufbau zu erreichen . So wurden beispielsweise verstärkt neue Träger und Lehrkräfte zugelassen und Verfahren vereinfacht. 4. Inwieweit ist die dreimonatige Dauer der Zulassung zu einem Integrationskurs für Asylsuchende in der Praxis ausreichend, um einen Integrationskurs finden zu können, bzw. welche Probleme sind in der Praxis diesbezüglich feststellbar? Die dreimonatige Gültigkeit der Zulassung für Asylbewerber gemäß § 5 Absatz 2 der Integrationskursverordnung bezieht sich lediglich auf den Zeitraum zwischen Ausstellung der Zulassung und Anmeldung beim Integrationskursträger. Das bedeutet , dass Asylbewerber sich nach Ausstellung der Zulassung innerhalb von drei Monaten bei einem Integrationskursträger zu einem Integrationskurs anmelden können. Dies soll den frühzeitigen Spracherwerb dieser Zielgruppe fördern. In der Praxis reicht die dreimonatige Frist aus, um einen Integrationskursträger zu finden. Denn zum einen stellt der überwiegende Teil dieser Zielgruppe bereits Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8539 mit Hilfe eines Integrationskursträgers den Antrag auf Zulassung und zum anderen erhalten Asylbewerber zusammen mit ihrer Zulassung einen Hinweis dazu, wie sie Integrationskursträger in ihrer Nähe finden können. 5. Welche Sprachkursangebote für Asylsuchende jenseits der Integrationskurse in Zuständigkeit des Bundes gibt es in den einzelnen Bundesländern? Neben den Integrationskursen haben Asylbewerber bundesweit Zugang zu den Spracherwerbsangeboten im Rahmen des ESF-BAMF Programms (ESF – Europäischer Sozialfonds). Dabei handelt es sich um eine berufsbezogene Sprachförderung welche bei Sprachniveau A1 ansetzt. Auf Ebene der Bundesländer ist bekannt, dass alle Bundesländer Spracherwerbsangebote für Asylbewerber auflegen. In Absprache mit dem BAMF zur Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, soll jedoch eine Doppelförderung dieser Zielgruppe vermieden werden. Die Bundesländer unterstützen mit ihren Spracherwerbsangeboten diejenigen Asylbewerber, die keinen Zugang zu den Integrationskursen des Bundes haben. 6. Wie hoch waren im Jahr 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil und die Zahl aller durch die Ausländerbehörden der Länder und die Träger der Grundsicherung angemeldeten Verpflichteten beim Kursträger? Insgesamt wurden durch die ABH und die TGS im Jahr 2015 128 852 Personen zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet. Verpflichtete Teilnehmer müssen sich nach § 7 Absatz 2 der Integrationskursverordnung unverzüglich bei einem zugelassenen Träger zu einem Integrationskurs anmelden und der verpflichtenden Stelle einen Nachweis über ihre Anmeldung übermitteln. Nach Erkenntnissen des BAMF haben sich rund drei Viertel der in den ersten drei Quartalen 2015 von den ABH und TGS verpflichteten Personen bislang zu einem Integrationskurs angemeldet. 7. Wie hoch waren im Jahr 2015 der Anteil und die Zahl der Angemeldeten, die den Kurs begonnen haben? Insgesamt haben im Jahr 2015 77 730 Personen, die von der ABH oder dem TGS zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden waren, einen Integrationskurs begonnen und sich somit auch beim Träger angemeldet. Dabei handelt es sich nicht notwendig um Personen, die erst im Jahr 2015 eine Verpflichtung erhalten haben, sondern unter Berücksichtigung des bis zu zweijährigen Gültigkeitszeitraums des Berechtigungsscheins kann die Verpflichtung auch bereits vor dem Jahr 2015 ausgestellt worden sein. Eine statistische Auswertung, wie viele der im Jahr 2015 verpflichteten Integrationskursteilnehmer sich im Jahr 2015 nicht nur beim Träger angemeldet, sondern darüber hinaus auch tatsächlich einen Integrationskurs begonnen haben, liegt nicht vor. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 8. Inwieweit kann die Bundesregierung eine Aussage treffen, ob es sich bei den übrigen Verpflichteten in welchem Umfang um „Verweigerer“ handelt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/4798 vom 17. Februar 2011 und auf Bundestagsdrucksache 17/5693 vom 2. Mai 2011 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8539 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Inwieweit kann die Bundesregierung eine Aussage treffen, welche Entschuldigungsgründe (z. B. Umzug, Fortzug ins Ausland, Schwangerschaft, Eintritt in den Arbeitsmarkt, Krankheit, Teilnahme an vorhandenem Kursangebot nicht zumutbar) bezüglich einer Nichtteilnahme vorliegen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Antworten zu den Fragen 8 und 20 bis 22 wird verwiesen. Zudem lassen sich aus der Integrationsgeschäftsdatei des BAMF die Gründe für einen Nichteintritt oder einen Kursabbruch verpflichteter Teilnehmer nicht entnehmen , da diese Gründe nicht erhoben werden dürfen. Aussagen dazu können allein die verpflichtenden ABH und TGS treffen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 2. Mai 2011 auf Bundestagsdrucksache 17/5693). 10. Welchen Anlass sieht die Bundesregierung überhaupt, um über schärfere Gesetze im Zusammenhang der Integrationskursteilnahme nachzudenken (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen), da nach Erfahrungen des BAMF die Gründe, aus denen eine Teilnahmeberechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs nicht wahrgenommen werden, im Wesentlichen sind: „prioritäre Erwerbstätigkeit, persönliche Gründe (z. B. Krankheit, Pflege, Schwangerschaft), finanzielle Eigenbeteiligung“ (siehe Bundestagsdrucksache 18/5606, Antwort der Bundesregierung zu Frage 6)? Mit dem geplanten Integrationsgesetz reagiert die Bundesregierung auf die besonderen Herausforderungen, die durch das Eintreffen einer großen Zahl von Flüchtlingen im vergangenen Jahr entstanden sind. Es soll neue und verbliebene Handlungsbedarfe umsetzen, indem es zielgerichtet Rechte und Pflichten definiert und die derzeitige Situation auch als Chance für Verbesserungen bei der Integration begreift. Insofern ergänzt es bestehende Gesetze und ermöglicht das weitere Zusammenwirken von Maßnahmen, die den Spracherwerb sowie die Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft befördern. Der Referentenentwurf des Integrationsgesetzes befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung und soll Ende Mai 2016 vom Bundeskabinett verabschiedet werden ; insofern sind endgültige Aussagen zu den Inhalten des Entwurfs noch nicht möglich. Nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ ist Ziel des Gesetzes ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Verpflichtung, angebotene Integrationsmöglichkeiten wahrzunehmen, und damit verbundenen Konsequenzen, wenn dies ohne einen wichtigen Grund nicht geschieht. 11. Warum wurde zuletzt die finanzielle Eigenbeteiligung an Integrationskursen erneut angehoben, obwohl dies auch nach den Erfahrungen des BAMF ein wesentlicher Grund dafür ist, dass ein Integrationskurs trotz Teilnahmeberechtigung nicht wahrgenommen wird (siehe Bundestagsdrucksache 18/5606, Antwort der Bundesregierung zu Frage 6)? Eine der im Zuge der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24. Oktober 2015 erfolgten Änderungen betraf die Umstellung des Kosteneigenbeitrags für Teilnehmer, die nicht kostenbeitragsbefreit sind, von einem Festbetrag hin zu einem hälftigen Anteil am Kostenerstattungssatz, den Träger für die Durchführung von Integrationskursen je Teilnehmer und Unterrichtseinheit erhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8539 Eine hälftige Kostenbeteiligung des Bundes an den Kurskosten bei Teilnehmenden ohne Kostenbeitragsbefreiung nach § 9 Absatz 2 der Integrationskursverordnung stellt eine transparente und faire Lastenverteilung zwischen dem Teilnehmer und der Öffentlichen Hand dar. 12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kursabbrecher unter den Verpflichteten bei begonnenen Kursen, und was kann sie zu den diesbezüglichen Gründen oder der Frage einer Vorwerfbarkeit des Abbruchs sagen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen. 13. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Statistik zu den Gründen der Nichtteilnahme an den Integrationskursen oder Abbrüchen bei den Ausländerbehörden, Grundleistungsträgern, dem BAMF und/oder den Kursträgern geführt, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8, 9 und 20 bis 22 verwiesen. 14. Wie war das Verhältnis von zur Integrationskursteilnahme verpflichteten Personen und verpflichteten Integrationskursteilnehmenden für den Zeitraum der Jahre 2009 bis 2015 (bitte nach Jahren differenzieren, in absoluten und relativen Größen angeben und nach Zuwanderergruppen und zusätzlich zum Gesamtwert auch nach den zehn bedeutendsten Herkunftsländergruppen differenzieren)? Zum Verhältnis von zur Integrationskursteilnahme verpflichteten Personen und verpflichteten Integrationskursteilnehmenden wird auf die nachfolgenden tabellarischen Angaben verwiesen: Ausgestellte Teilnahmeberechtigungen in den Jahren 2009 bis 2015 nach Statusgruppen Anzahl der ausgestellten Teilnahmeberechtigungen 2009 2010 2011 2012 Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 45.737 44.605 44.258 47.564 - davon verpflichtet 33.474 34.486 34.781 36.601 Spätaussiedler (Bundesverwaltungsamt) 2.304 1.556 1.383 1.289 Altzuwanderer/EU-Bürger/Deutsche (Zulass.) 67.665 40.981 51.579 59.289 davon Deutsche 15.817 9.908 8.592 5.848 ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch TGS) 27.746 26.177 20.682 18.405 Altzuwanderer (Verpflichtung) 2.482 2.108 1.927 1.624 Gesamt 145.934 115.427 119.829 128.171 zzgl. Kurswiederholer 33.367 25.829 24.884 22.836 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8539 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anzahl der ausgestellten Teilnahmeberechtigungen 2013 2014 2015 Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 51.630 71.151 124.161 - davon verpflichtet 40.278 58.410 104.443 Spätaussiedler (Bundesverwaltungsamt) 1.574 3.235 3.632 Altzuwanderer/EU-Bürger/Deutsche (Zulass.) 92.975 115.473 131.202 davon Deutsche 5.375 4.554 3.984 ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch TGS) 19.794 19.543 22.625 Altzuwanderer (Verpflichtung) 1.543 1.919 1.784 Gesamt 167.516 211.321 283.404 zzgl. Kurswiederholer 21.775 23.421 26.721 Ausgestellte Teilnahmeberechtigungen in den Jahren von 2009 bis 2015 nach Teilnahmeverpflichtung und Teilnahmeberechtigung mit freiwilliger Teilnahmemöglichkeit 2009 2010 2011 2012 Teilnahmeberechtigung mit freiwilliger Teilnahmemöglichkeit absolut 82.232 52.656 62.439 71.541 prozentual 56,3% 45,6% 52,1% 55,8% Teilnahmeverpflichtung absolut 63.702 62.771 57.390 56.630 prozentual 43,7% 54,4% 47,9% 44,2% Gesamt 145.934 115.427 119.829 128.171 2013 2014 2015 Teilnahmeberechtigung mit freiwilliger Teilnahmemöglichkeit absolut 105.901 131.449 154.552 prozentual 63,2% 62,2% 54,5% Teilnahmeverpflichtung absolut 61.615 79.872 128.852 prozentual 36,8% 37,8% 45,5% Gesamt 167.516 211.321 283.404 Neue Kursteilnehmer in den Jahren 2009 bis 2015 nach Statusgruppen Anzahl neue Kursteilnehmer 2009 2010 2011 2012 Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 35.155 33.268 35.216 33.964 - davon verpflichtet 26.918 26.819 29.405 27.704 Spätaussiedler (Bundesverwaltungsamt) 2.236 1.492 1.177 977 Altzuwanderer/EU-Bürger/Deutsche (Zulass.) 54.950 32.579 40.743 43.514 - davon Deutsche 13.322 7.836 7.981 4.929 ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch TGS) 21.265 19.565 17.990 14.289 Altzuwanderer (Verpflichtung) 2.446 1.725 1.731 1.276 Gesamt 116.052 88.629 96.857 94.020 zzgl. neue Kurswiederholer 27.174 23.567 21.018 19.627 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/8539 Anzahl neuer Kursteilnehmer 2013 2014 2015 Neuzuwanderer (bestätigt durch ABH) 35.747 44.246 69.420 - davon verpflichtet 29.365 37.608 60.556 Spätaussiedler (Bundesverwaltungsamt) 917 2.116 2.668 Altzuwanderer/EU-Bürger/Deutsche (Zulass.) 64.632 80.015 90.136 - davon Deutsche 4.291 3.593 3.151 ALG II – Bezieher (Verpflichtung durch TGS) 14.849 14.799 15.802 Altzuwanderer (Verpflichtung) 1.209 1.263 1.372 Gesamt 117.354 142.439 179.398 zzgl. neue Kurswiederholer 18.500 18.565 21.197 Neue Kursteilnehmer in den Jahren von 2009 bis 2015 nach freiwilligen und verpflichteten Teilnahmen 2009 2010 2011 2012 Freiwillige Teilnehmer absolut 65.423 40.520 47.731 50.751 prozentual 56,4% 45,7% 49,3% 54,0% Verpflichtete Teilnehmer absolut 50.629 48.109 49.126 43.269 prozentual 43,6% 54,3% 50,7% 46,0% Gesamt 116.052 88.629 96.857 94.020 2013 2014 2015 Freiwillige Teilnehmer absolut 71.931 88.769 101.668 prozentual 61,3% 62,3% 56,7% Verpflichtete Teilnehmer absolut 45.423 53.670 77.730 prozentual 38,7% 37,7% 43,3% Gesamt 117.354 142.439 179.398 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8539 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Neue Kursteilnehmer in den Jahren 2009 bis 2015 nach Staatsangehörigkeiten (10 häufigste Herkunftsländer) Herkunftsland* 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 1 Syrien 1.121 770 1.162 2.335 5.251 12.883 34.514 - davon verpflichtet 575 477 760 1.653 3.737 9.474 29.065 2 Polen 4.786 3.178 5.947 7.686 12.531 15.372 15.744 - davon verpflichtet 748 670 954 949 1.025 878 570 3 Rumänien 1.557 1.157 3.004 4.283 7.641 11.674 15.389 - davon verpflichtet 153 151 251 261 359 562 527 4 Bulgarien 905 823 2.077 3.292 5.705 8.859 11.829 - davon verpflichtet 101 150 269 367 432 744 698 5 Italien 1.830 1.133 1.848 2.345 4.565 6.842 7.965 - davon verpflichtet 227 153 256 244 282 315 238 6 Türkei 19.245 12.088 14.372 11.064 9.312 8.067 7.254 - davon verpflichtet 10.648 7.694 9.833 7.649 6.582 5.934 5.493 7 Griechenland 861 619 1.450 3.034 5.083 5.386 5.152 - davon verpflichtet 134 138 248 380 372 348 211 8 Irak 6.528 4.019 3.613 2.687 2.682 2.137 4.307 - davon verpflichtet 3.754 2.570 2.571 1.851 1.853 1.445 3.327 9 Spanien 646 420 1.221 2.547 4.970 4.773 4.273 - davon verpflichtet 43 48 112 149 195 141 101 10 Ungarn 369 250 588 1.197 2.886 3.559 3.904 - davon verpflichtet 26 20 35 78 126 104 69 * Anm.: Die Sortierung erfolgt nach den Werten des Jahres 2015. Quelle sämtlicher Daten ist die Integrationskursgeschäftsstatistik für die Jahre 2009 bis 2015. 15. Inwieweit teilt die Bundesregierung die in der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Christoph Bergner vom 13. September 2010 auf die Schriftliche Frage 4 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 17/2963 gegebene Begriffsdefinition der Integrationsverweigerung , wonach diese „durch die Tendenz zur selbst gewählten Abschottung, die Nichtteilnahme am gesellschaftlichen Leben und an den angebotenen Deutschkursen sowie die Ablehnung des deutschen Staates“ gekennzeichnet sei? Die Bundesregierung teilt weiterhin die Begriffsdefinition der Integrationsverweigerung , auf die die Frage 15 Bezug nimmt. 16. Inwieweit kann nach Ansicht der Bundesregierung „Integrationsverweigerung “ bezüglich der „Tendenz zur selbstgewählten Abschottung“, der „Nichtteilnahme am gesellschaftlichen Leben“ und der „Ablehnung des deutschen Staates“ unabhängig vom Migrationshintergrund oder der Staatsangehörigkeit bestehen? Die aufgeführten Aspekte der „Tendenz zur selbstgewählten Abschottung“, der „Nichtteilnahme am gesellschaftlichen Leben“ bzw. der „Ablehnung des deutschen Staates“ können bei Menschen unabhängig vom Migrationshintergrund oder der Staatsangehörigkeit bestehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/8539 17. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die Einschätzung des damaligen Präsidenten des BAMF, Dr. Manfred Schmidt, nur etwa 1 Prozent der Migranten könne – wenn überhaupt – mit dem Etikett „Integrationsverweigerer “ belegt werden (epd-Gespräch vom 9. Januar 2011), nicht mehr zutreffend ist (bitte begründen)? Bezüglich der im Jahr 2011 getätigten Aussagen des ehemaligen Präsidenten des BAMF, Dr. Manfred Schmidt, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundesdrucksache 17/4798 vom 17. Februar 2011 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5a und 5b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundesdrucksache 17/5693 vom 2. Mai 2011 verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine weiteren Erkenntnisse vor. 18. Welche empirischen Erkenntnisse und Einschätzungen zur Anwendung des § 8 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen der Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der Bundesländer) vor (bitte ausführen )? Die Anwendung des § 8 Absatz 3 AufenthG liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer . Der Bundesregierung liegen keine aktuellen Erkenntnisse über die Anwendung dieser Vorschrift bei der Verletzung der Teilnahmepflicht am Integrationskurs vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/11661 (dort insbesondere Anlage 2) vom 28. November 2012 verwiesen. 19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der Bundesländer) darüber, wie häufig die Ausländerbehörden Personen , die ihrer Teilnahmepflicht aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen sind, a) nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG auf die möglichen rechtlichen Auswirkungen ihres Handelns hingewiesen haben, b) nach § 44a Absatz 3 Satz 2 AufenthG durch Mittel des Verwaltungszwangs zur Erfüllung der Teilnahmepflicht „angehalten“ haben, c) nach § 44a Absatz 3 Satz 3 AufenthG Gebührenbescheide in welcher Höhe erhoben haben, und welche näheren Kenntnisse über die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus der betroffenen Personen gibt es? Die Fragen 19 bis 19c werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Es wird insoweit auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen. Zu der erwähnten Anfrage wird auf die Bundestagsdrucksache 17/4798 vom 17. Februar 2011 verwiesen. 20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der Bundesländer bzw. von zuständigen Bundesbehörden) darüber, wie häufig Personen die Hilfen zum Lebensunterhalt gekürzt oder gänzlich versagt wurden, weil sie ihrer Pflicht zur Integrationskursteilnahme nicht nachgekommen sind, und welche näheren Kenntnisse über die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus der betroffenen Personen gibt es? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8539 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Was ist der Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der Bundesländer bzw. von zuständigen Bundesbehörden) dazu bekannt, inwieweit Träger im Rahmen des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungsempfänger zur Integrationskursteilnahme im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung verpflichten, wenn unzureichende Deutschkenntnisse vorliegen ? 22. Was ist der Bundesregierung (nach entsprechender Befragung der Bundesländer bzw. von zuständigen Bundesbehörden) dazu bekannt, inwieweit Träger im Rahmen des SGB II die nach § 31 SGB II zwingend vorgesehenen Sanktionen ergreifen, wenn einer Verpflichtung zur Sprachkursteilnahme nicht nachgekommen wird? Die Fragen 20, 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II – ist die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs als vorrangige Maßnahme in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen (siehe auch § 3 Absatz 2b Satz 2 SGB II). Hier bestehen entsprechende sozialrechtliche Sanktionsmöglichkeiten. Hinsichtlich der Asylbewerberleistungen, Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch und im Recht der Arbeitsförderung bestehen keine vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen. Ist die Teilnahme an einem Integrationskurs gemäß Integrationskursverordnung in der Eingliederungsvereinbarung verbindlich festgeschrieben, kommt bei einer Pflichtverletzung (Nichtantritt/Abbruch) eine Kürzung der Leistung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II in Betracht. Die statistische Erfassung der Sanktionen erfolgt nach Rechtsgrundlagen. Etwaige Pflichtverletzungen wegen der Nichtteilnahme an einem Integrationskurs werden unter dem Sanktionsgrund „Pflichtverletzung aus Eingliederungsvereinbarung “ erfasst. Eine weitere Differenzierungsmöglichkeit nach der konkreten Art der Pflichtverletzung besteht nicht. Somit ist nicht bekannt, wie viele Teilnehmende an einem Integrationskurs nach Abbruch des Kurses sanktioniert worden sind. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 verwiesen. 23. Welche Erkenntnisse, Erfahrungen und Einschätzungen hat das BAMF dazu, inwieweit zur Teilnahme Verpflichtete in den Jahren 2009 bis 2015 nicht ordnungsgemäß an Integrationskursen teilgenommen haben (bitte entsprechend der Jahre nach Verpflichtungen durch Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und durch die Ausländerbehörden differenzieren), und was ist dem BAMF über die Gründe hierfür bekannt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 bis 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/5606 vom 21. Juli 2015 verwiesen. Weitergehende Erkenntnisse und Erfahrungen hat das BAMF nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/8539 24. Welche aufenthalts- und sozialrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten für den Fall, dass einer Verpflichtung zur Integrationskursteilnahme nicht nachgekommen wird, bestehen bereits (bitte die Rechtsgrundlagen und das Ausmaß der Kürzungsmöglichkeiten benennen)? Nach dem Aufenthaltsgesetz bestehen folgende Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung der Pflicht zur Integrationskursteilnahme: Nichtverlängerung oder Befristung der Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Absatz 3 AufenthG, Anwendung von Verwaltungszwang (§ 44a Absatz 3 Satz 2 AufenthG), Erhebung des Kostenbeitrags in einer Summe vorab (§ 44a Absatz 3 Satz 3 AufenthG), Verhängung eines Bußgeldes (§ 98 Absatz 2 Nummer 4 AufenthG). Im Hinblick auf sozialrechtliche Sanktionsmöglichkeiten wird auf die Antwort zu den Fragen 20, 21 und 22 verwiesen. 25. Inwieweit sieht die Bundesregierung in Anbetracht der bereits bestehenden Sanktionsmöglichkeiten einen Gesetzesänderungsbedarf hinsichtlich weiterer Sanktionsmöglichkeiten bei unzureichender Integrationskursteilnahme (bitte konkret den Änderungsbedarf auflisten und begründen)? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333