Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 20. Mai 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8542 18. Wahlperiode 24.05.2016 Antwort der Bundesregierung der Abgeordneten Andrej Hunko, Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8205 – EU-Türkei-Abkommen zur Migrationsbekämpfung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Beim Europäischen Rat am 17. und 18. März 2016 haben die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten ein Abkommen mit der Türkei geschlossen , das nach Aussagen der Gipfelerklärung der „Bewältigung der Migrationskrise “ dienen soll. Kern dieses EU-Türkei-Abkommens ist die Verpflichtung der Türkei, „die rasche Rückführung aller Migranten zu akzeptieren, die keinen internationalen Schutz benötigen und von der Türkei aus nach Griechenland einreisen, und alle in türkischen Gewässern aufgegriffenen irregulären Migranten zurückzunehmen“. Für jeden auf diesem Weg zurückgewiesenen Syrer soll dem Abkommen nach ein anderer Syrer legal aus der Türkei in die EU einreisen können. Staatsangehörige anderer Länder werden von dieser Regelung ausgenommen . Darüber hinaus erhält die Türkei im Gegenzug bis 2018 bis zu 6 Mrd. Euro, das Versprechen, noch 2016 eine Visaliberalisierung umzusetzen sowie die Möglichkeit der Eröffnung neuer Kapitel in den Beitrittsverhandlungen mit der EU. Die Türkei soll außerdem zukünftig als „Türwächter“ der EU fungieren und die Einreise in die EU über die Ägäis verhindern. Ist dieses Ziel erreicht, so wird laut Gipfelerklärung eine nicht weiter definierte „Regelung für die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen aktiviert“. Das EU-Türkei-Abkommen verstößt nach Ansicht verschiedener Organisationen und Institutionen gegen Grundrechte. Im Vorfeld des EU-Gipfels warnte beispielsweise der Menschenrechtskommissar des Europarates, Nils Muižnieks, dass pauschale Abweisungen Geflüchteter „schlicht illegal“ sind (www.tagesschau. de/ausland/eu-tuerkei-fluechtlingskrise-101.html) und forderte nach der Verabschiedung des Abkommens „legale Sicherheitsklauseln“ wie die Bindung an internationales und europäisches Recht, um das verbotene Refoulement und Kollektivausweisungen auszuschließen (www.coe.int/de/web/commissioner/-/theimplementation -of-the-eu-turkey-deal-must-uphold-human-rights). Diese Klauseln müssten nicht nur für Syrerinnen und Syrer gelten, sondern für alle Menschen , die in Griechenland ankommen. Ähnlich äußerte sich der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi (www.unhcr.org/ 56ec533e9.html). PRO ASYL nannte das Abkommen trotz einiger Nachbesserungen einen „Frontalangriff auf das Asylrecht“ (www.proasyl.de/de/news/detail/ news/trotz_nachbesserungen_eu_tuerkei_deal_verstoesst_gegen_fundamentale_ menschenrechte/). Dass sich die Türkei, die die Genfer Flüchtlingskonvention Deutscher Bundestag Drucksache 18/8542 18. Wahlperiode 24.05.2016 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8542 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nur mit Ausnahmen unterzeichnet hat, an das Refoulement-Verbot halte, sei „reines Wunschdenken“, wie auch ein Rechtsgutachten bestätige, das der Asylrechtsexperte Reinhard Marx für PRO ASYL erstellt hat. Amnesty International nannte das Abkommen einen „historischen Schlag“ (historic blow) für Grundrechte (www.amnesty.org/en/latest/news/2016/03/eu-turkey-refugee-deala -historic-blow-to-rights/). Bemerkenswert ist auch das Zustandekommen des Abkommens. Medienberichten zufolge geht es auf Absprachen zwischen der Bundesregierung und der türkischen Regierung zurück, die vorbei an den anderen EU-Mitgliedstaaten getroffen wurden (www.welt.de/politik/deutschland/article153234567/Wie-Merkel-und- Erdogan- den-Tuerkei-Deal-einfaedelten.html). Unterdessen erlebt die Türkei eine der heftigsten Repressionswellen gegen Oppositionelle seit Langem. Seit Monaten gehen Militär und Polizei mit äußerster Brutalität unter dem Vorwand des Kampfes gegen die PKK gegen die kurdische Bevölkerung im Südosten des Landes vor. Weit über 100 Zivilistinnen und Zivilisten wurden bereits getötet, tausende verletzt oder verhaftet. Auch regierungskritische Medien sind ins Visier der Regierung geraten; zahlreiche Journalisten wurden verhaftet und mit Prozessen überzogen, ganze Medien durch staatliche Stellen übernommen. Bekanntestes Beispiel dieser Verfolgung sind die Übernahme der Zeitung „ZAMAN“ und der Prozess gegen Can Dündar und Erdem Gül von der Zeitung „Cumhuriyet“. Ihnen drohen hohe Haftstrafen, weil sie über die Unterstützung des „Islamischen Staates“ (IS) durch die türkische Regierung berichtet hatten. Trotz dieser Entwicklungen hält die Bundesregierung daran fest, die Türkei angesichts ihrer „Schlüsselrolle“ (Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière) zu einem Partner zu machen. Bisherigen Fragen zu konkreten Menschenrechtsverletzungen und den daraus zu ziehenden Konsequenzen ist sie in vielen Fällen ausgewichen oder hat auf mangelnde eigene Erkenntnisse verwiesen (bspw. auf Bundestagsdrucksache 18/7594). 1. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit des EU-Türkei-Abkommens mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem EU-Recht, dem Völkerrecht und der Genfer Flüchtlingskonvention? Die EU-Türkei-Erklärung stellt ausdrücklich fest, dass bei der Umsetzung das EU-Recht und das Völkerrecht uneingeschränkt gewahrt werden. Allen Migranten wird Schutz nach den einschlägigen internationalen Standards und in Bezug auf den Grundsatz der Nicht-Zurückweisung zugesichert. Die Türkei hat wie die EU-Mitgliedstaaten die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und alle maßgeblichen völkerrechtlichen Abkommen ratifiziert; die Genfer Flüchtlingskonvention hat die Türkei mit einem Regionalvorbehalt ratifiziert. Explizit ist in der EU-Türkei-Erklärung jegliche Art von Kollektivausweisung ausgeschlossen . Darüber hinaus hat die türkische Regierung die Einhaltung dieser Schutzstandards für syrische und nicht-syrische Flüchtlinge schriftlich zugesichert . a) Welche juristischen Untersuchungen hat die Bundesregierung in Auftrag gegeben oder selbst angestellt, um die in Frage 1 genannte Vereinbarkeit zu überprüfen? Das Handeln der Bundesregierung und der Institutionen der Europäischen Union ist Gegenstand laufender juristischer Überprüfung durch die Bundesverwaltung. Drucksache 18/8542 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8542 b) Welche weiteren juristischen Einschätzungen über die in Frage 1 genannte Vereinbarkeit sind der Bundesregierung bekannt, und teilt sie deren Ergebnisse? Die EU-Türkei-Erklärung und ihre juristische Bewertung war ein Gegenstand einer breiten öffentlichen Debatte. Die Bundesregierung hat diese Debatte zur Kenntnis genommen. 2. Wie genau wird sichergestellt, dass das EU-Recht und das Völkerrecht „uneingeschränkt gewahrt“ und Kollektivausweisungen ausgeschlossen werden, wenn, wie in der Gipfelerklärung vermerkt, „alle neuen irregulären Migranten , die ab dem 20. März 2016 von der Türkei auf die griechischen Inseln gelangen, (…) in die Türkei rückgeführt“ werden? Alle auf den griechischen Inseln ankommenden Flüchtlinge haben einen Anspruch auf ein Asylverfahren entsprechend der europäischen und griechischen Vorschriften. Dies beinhaltet alle europäischen und nationalen Verfahrens- und Grundrechte im Asylverfahren und im Rechtsmittelverfahren. Migranten, deren Antrag gemäß Asylverfahrensrichtlinie negativ beschieden wird oder die in Griechenland keinen Asylantrag stellen, werden in die Türkei zurückgeführt. Die Türkei hat wie die EU-Mitgliedstaaten die EMRK und alle maßgeblichen völkerrechtlichen Abkommen ratifiziert, die Genfer Flüchtlingskonvention mit einem Regionalvorbehalt. Darüber hinaus hat die türkische Regierung diese Schutzstandards schriftlich für syrische und nichtsyrische Flüchtlinge zugesichert . Die Bundesregierung steht in ständigem Austausch mit den Bediensteten der EU-Institutionen, des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen Hilfsorganisationen sowie der deutschen Botschaft in Ankara , um die tatsächliche Einhaltung der vereinbarten Standards zu überwachen. 3. Welche legalen Sicherheitsklauseln und praktischen Vorkehrungen sind vorgesehen , um in diesem Zusammenhang die Grundrechte der in Griechenland ankommenden Flüchtenden zu garantieren? Die Bundesregierung unterstützt die griechischen Behörden gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Asylverfahren. Allein die Bundesregierung hat in diesem Zusammenhang die Entsendung von 100 Asylexperten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, 100 Bundespolizisten sowie zwölf Dolmetschern zugesichert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Welche weiteren Informationen kann die Bundesregierung über die in der Gipfelerklärung erwähnte „Regelung für die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen“ mitteilen, die aktiviert werden soll, „sobald die irregulären Grenzüberquerungen zwischen der Türkei und der EU enden oder zumindest ihre Zahl erheblich und nachhaltig zurückgegangen ist“? a) Wer soll nach welchen Kriterien feststellen, ob die „irregulären Grenzüberquerungen “ ausreichend zurückgegangen sind? Die Zahl illegaler Grenzübertritte wird regelmäßig durch die zuständigen Mitgliedstaaten und FRONTEX festgestellt und bewertet. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8542 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8542 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Welche Staaten haben welche Zusagen für die genannte „freiwillige Aufnahme “ gemacht? Die vorgeschlagene Regelung zur freiwilligen Aufnahme aus humanitären Gründen basiert auf einer Empfehlung der Europäischen Kommission vom 11. Januar 2016, die den EU-Mitgliedstaaten eine humanitäre Aufnahme von syrischen Flüchtlingen zur Entlastung der Türkei vorschlägt. Bislang gibt es hierzu noch keine konkreten Zusagen einzelner Staaten. Zunächst werden syrische Flüchtlinge aus der Türkei (1:1-Mechanismus) im Rahmen bestehender Verpflichtungen aufgenommen. c) Welche Zusagen hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang gemacht ? Die Bundesregierung hat zum freiwilligen humanitären Aufnahmeprogramm noch keine Zusagen gemacht, sondern nimmt zunächst syrische Flüchtlinge aus der Türkei im Rahmen bestehender Verpflichtungen auf. d) Welche Kriterien (wie Staatsangehörigkeit, Herkunfts- oder Transitland) sollen für die im Rahmen der „Regelung für die freiwillige Aufnahme“ in der EU aufzunehmenden Menschen angewandt werden? Es wurden noch keine Kriterien für ein künftiges freiwilliges humanitäres Aufnahmeprogramm festgelegt. e) Wie viele Menschen sollen im Rahmen der genannten Regelung aufgenommen werden? Auf die Antwort zu Frage 4b wird verwiesen. 5. Welche weiteren Schritte plant die Bundesregierung nach dem Abschluss des EU-Türkei-Abkommens, um die „Flüchtlingskrise“ zu lösen? Die Bundesregierung arbeitet weiterhin mit den anderen EU-Mitgliedstaaten und den europäischen Institutionen an einer europäischen Lösung und wirbt dafür in den sich bietenden Foren. Davon unabhängig müssen zunächst die konkreten Auswirkungen der Umsetzung des EU-Türkei-Abkommens analysiert werden, bevor darauf aufbauende Maßnahmen geplant werden. 6. Inwieweit war die Bekämpfung von Fluchtursachen Thema des Europäischen Rates oder der Verhandlungen mit der Türkei? a) Welche Maßnahmen wurden zur Bekämpfung von Fluchtursachen beschlossen ? b) Welche finanziellen Mittel aus welchen Quellen sollen zusätzlich zur Bekämpfung von Fluchtursachen eingesetzt werden? Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet. Die EU und die Türkei erklärten am 18. März 2016, dass „die EU und ihre Mitgliedstaaten (…) mit der Türkei bei allen gemeinsamen Anstrengungen zur Verbesserung der humanitären Bedingungen in Syrien, hier insbesondere in bestimmten Zonen nahe der türkischen Grenze, zusammenarbeiten [werden], damit die ansässige Bevölkerung und die Flüchtlinge in sichereren Zonen leben können.“ Darüber hinaus dient die Bereitstellung von drei Mrd. Euro aus der EU-Türkei- Drucksache 18/8542 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8542 Fazilität auch dem Ziel, die Perspektiven von in der Türkei ansässigen Flüchtlingen zu verbessern. 7. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das EU-Türkei-Abkommen die globale Zahl von Flüchtlingen insgesamt senken oder lediglich deren Einreise in die EU unterbinden wird (bitte begründen)? Eine Senkung der globalen Zahlen von Flüchtlingen ist ein wichtiges Ziel der Bundesregierung, an dem durch eine Vielzahl von Maßnahmen gearbeitet wird. Die Auswirkungen einzelner Maßnahmen aus dem gesamten politischen Spektrum der Bundesregierung auf die globalen Flüchtlingszahlen lassen sich nicht quantifizieren. 8. Welche gesetzlichen Änderungen sollte die Türkei vor Beginn der Zurückschiebungen von Griechenland noch vornehmen, und welche wurden konkret vorgenommen? Die Türkei hat vor Beginn der Rückführungen aus Griechenland eine Anpassung ihres Ausländerrechts vorgenommen, danach können auch aus Griechenland zurückgeführte Syrer um temporären Schutz in der Türkei nachsuchen. Zudem hat die Türkei eine Verordnung verabschiedet, die auch nicht-syrischen Flüchtlingen die Möglichkeit eines Zugangs zum türkischen Arbeitsmarkt gewährt. 9. Welche genauen Auszahlungsmodalitäten sind für die finanziellen Mittel festgelegt, die die Türkei von der EU erhalten soll? Bei der EU-Türkei-Flüchtlingsfazilität handelt es sich nicht um pauschale Zahlungen an die türkische Regierung, vielmehr setzt die Europäische Kommission in Abstimmung mit der Türkei sukzessive Projekte um, die im Einklang mit den Zielen des EU-Türkei-Aktionsplans stehen, nämlich die Situation der in der Türkei unter vorübergehendem Schutz stehenden Syrerinnen und Syrer sowie deren Aufnahmegemeinden zu verbessern. a) Ist weiterhin festgelegt, dass diese Mittel ausschließlich für Projekte verwendet werden dürfen, „die der Verbesserung der Lebensbedingungen der unter vorübergehendem Schutz stehenden Syrerinnen und Syrer sowie den Aufnahmegemeinschaften in der Türkei dienen sollen“ (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/7594)? Wenn nein, welche Änderungen wurden vereinbart? Ja. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. b) Welche genauen Kontrollmaßnahmen sind vorgesehen, um die Verwendung der Mittel zu überwachen? Die Europäische Kommission verwaltet die Mittel der EU-Türkei-Flüchtlingsfazilität und ist auch für die Überwachung der Mittelverwendung zuständig . Diese erfolgt analog zur Verwaltung der regulären EU-Haushaltsmittel für die Rubrik 4 („Europa in der Welt“) des mehrjährigen Finanzrahmens der EU. Dabei gelten die üblichen und hier relevanten EU-haushaltsrechtlichen Vorschriften, in diesem Zusammenhang insbesondere Artikel 194 der EU-Haushaltsordnung „Prüfungen von Finanzhilfen im Außenbereich durch die Union“. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8542 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8542 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Welche Sanktionierungsmaßnahmen sind vorgesehen, falls die Gelder fehlalloziert werden (vgl. Antwort zu Frage 5e auf Bundestagsdrucksache 18/7594)? Bei Fehlallokation von Mitteln aus der EU-Türkei-Flüchtlingsfazilität greifen die üblichen Verfahren: Zahlungen können ausgesetzt werden, solange der Vorgang überprüft und nicht abschließend geklärt wird. Bei nachweislicher Fehlallokation kann die Europäische Kommission die notwendigen rechtlichen Schritte gegen die verantwortliche Organisation oder Einzelpersonen einleiten. 10. Welche Mitgliedstaaten der EU haben die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung bislang als sicheren Drittstaat eingestuft? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, dass ein EU-Mitgliedstaat die Türkei gesetzlich als sicheren Drittstaat eingestuft hat. 11. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Rechte Schutzsuchender in der Türkei grundsätzlich und auch in der Praxis sichergestellt sind, insbesondere in Hinblick auf a) eine menschenwürdige Unterbringung und Versorgung Schutzsuchender während des Asylverfahrens (ist dies in allen Fällen sichergestellt), Rund 250 000 der Flüchtlinge und Schutzsuchenden in der Türkei sind in Flüchtlingslagern untergebracht, in denen die materielle Versorgung und das Bildungsund Fortbildungsangebot deutlich über dem internationalen Standard liegen. Der weitaus überwiegende Teil der Flüchtlinge und Schutzsuchenden ist bei der Unterbringung dagegen auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen. In Abhängigkeit der Mittel, die den Flüchtlingen zur Verfügung stehen, variieren die Standards dabei sehr stark. Häufigstes Problem ist die starke Überbelegung von Wohnraum durch Flüchtlingsfamilien. Zu einem gewissen Grade profitieren viele Flüchtlinge indirekt von umfangreichen staatlich begünstigten Bauvorhaben für privaten Wohnraum für türkische Familien, bei denen alter, verlassener Wohnraum zu günstigen Preisen frei und oft von Flüchtlingen bezogen wird. Obdachlosigkeit ist unter Flüchtlingen und Schutzsuchenden nicht weiter verbreitet als unter türkischen Staatsangehörigen. b) faire Asylverfahren und Prüfstandards (wie hoch sind die Anerkennungen und Anerkennungsquoten in Bezug auf die zehn wichtigsten Herkunftsländern in der Türkei), Nach Angabe des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) (Stand: 30. April 2016) sind in der Türkei neben Syrern vor allem folgende Nationalitäten registriert: Afghanistan 105 607, davon anerkannt 3 473 Iran 26 028, davon anerkannt 6 167 Irak 123 075, davon anerkannt 25 475 Somalia 3 889, davon anerkannt 2 221 Andere 7 780, davon anerkannt 2 171. Die von UNHCR anerkannten Flüchtlinge gelten als „bedingte Flüchtlinge“ (conditional refugees), sie erhalten den internationalen Schutzstatus und können sich so lange in der Türkei aufhalten, bis sie an Aufnahmestaaten weiter vermittelt werden. Bei den von UNHCR nicht anerkannten Flüchtlingen wird geprüft, ob Drucksache 18/8542 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8542 subsidiärer Schutz gewährt werden kann. In allen Fällen gilt das Prinzip des Non- Refoulement. Die Türkei betont stets, es stehe allen Flüchtlingen frei, um internationale Schutzgewährung zu ersuchen. c) die Rechte von anerkannten Flüchtlingen, etwa in Bezug auf den Arbeitsmarkzugang und die Berufsausbildung, auf die soziale und medizinische Versorgung, die Unterbringung und Freizügigkeit, den Ausweisungsschutz und Einbürgerungserleichterungen (bitte jeweils konkret und zu allen Unterfragen beantworten und vergleichend die jeweiligen Rechte von legal in der Türkei lebenden Ausländerinnen und Ausländern darstellen)? Gemäß türkischem Ausländerrecht können Flüchtlinge und Personen, die einem internationalen Schutzstatus unterliegen, nach Erhalt des vorgenannten Status arbeiten . Antragsteller oder Flüchtlinge mit bedingtem Flüchtlingsstatus müssen eine Arbeitserlaubnis einholen. Die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis trifft das türkische Arbeitsministerium. Die Rechte von anerkannten Flüchtlingen sind in Artikel 89 des türkischen Ausländer - und Flüchtlingsgesetzes (Ausländergesetz und Gesetz zum internationalen Schutz) geregelt. Demnach ist die Schulausbildung in Grund- und Mittelschule gewährleistet. Zudem wird die Behandlung von mittellosen Personen gemäß den Bestimmungen des türkischen Sozialversicherungsgesetzes geregelt. Die Unterbringung ist in Artikel 95 des türkischen Ausländer- und Flüchtlingsgesetzes geregelt. Demnach ist jeder Antragsteller oder Person mit dem internationalen Schutzstatus selbst für die Unterkunft verantwortlich. In Unterkünften, die von staatlicher Seite zur Verfügung gestellt werden, werden Personen mit besonderen Bedürfnissen vorrangig behandelt. Freizügigkeit: Nach Artikel 84 des türkischen Ausländer- und Flüchtlingsgesetzes wird Flüchtlingen ein Reisedokument ausgestellt. Der Schutz vor Ausweisungen ist in Artikel 55 des türkischen Ausländergesetzes geregelt. So dürfen etwa keine Personen ausgewiesen werden, denen Todesstrafe, Folter oder Misshandlung drohen, oder denen durch eine schwere Krankheit oder eine Schwangerschaft bei einer Reise schwere Risiken drohen. Das türkische Recht kennt keinen Begriff „legal in der Türkei lebende Ausländerinnen und Ausländer“, denen als Gruppe bestimmte Rechte zugewiesen würden. 12. Ist die Bundesregierung der Überzeugung, dass für in die Türkei abgeschobene Menschen Menschenrechtsverletzungen, Folter und Kettenabschiebungen ausgeschlossen werden können (vgl. Kriterien in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/7594)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Türkei zu ihrer Zusage steht, wonach in die Türkei zurückgeführte Menschen im Einklang mit national- und völkerrechtlichen Standards behandelt werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8542 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8542 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Was ist das Ergebnis der „gewissenhaften Prüfung“ der Bundesregierung (Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 18/7594) der Vorwürfe der Menschenrechtsorganisation Amnesty International, dass türkische Behörden Geflüchtete unrechtmäßig inhaftiert, misshandelt und unter Druck gesetzt haben, in Kriegsgebiete zurückzukehren bzw. sie direkt in ihre Herkunftsländer abgeschoben haben (www.amnesty.org/en/latest/news/2015/12/ turkey-eu-refugees-detention-deportation/)? Die Bundesregierung hat die Vorwürfe aufmerksam geprüft, konnte eine Verifizierung im Einzelfall jedoch nicht vornehmen. Dennoch wurden die Vorwürfe gegenüber der türkischen Regierung angesprochen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 14. Ist die Türkei nach Ansicht der Bundesregierung als sicherer Drittstaat einzustufen ? Wenn ja, wie begründet sie dies? Die Bundesregierung ist vor dem Hintergrund der rechtlichen Gewährleistung des türkischen Ausländergesetzes und dem Gesetz zum internationalen Schutz, der türkischen Zusagen (siehe Antwort zu Frage 11) sowie der jüngsten Rechtsänderungen (siehe Antwort zu Frage 11) der Auffassung, dass die Türkei die Anforderungen an einen sicheren Drittstaat gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) erfüllt. Nach der Kenntnis der Bundesregierung entspricht dies auch der Auffassung der Europäischen Kommission. 15. Welche staatliche Unterstützung existiert nach Kenntnis der Bundesregierung für die etwa 2,5 Millionen Geflüchteten in der Türkei, die nach Angaben des UNHCR (Antwort zu Frage 21a auf Bundestagsdrucksache 18/7594) nicht in Flüchtlingslagern leben und etwa 90 Prozent aller Geflüchteten in der Türkei ausmachen? Alle in der Türkei registrierten Personen unter vorübergehendem Schutzstatus innerhalb und außerhalb der Flüchtlingslager erhalten Zugang zum staatlichen kostenfreien Gesundheitssystem. Der Besuch von türkischen Schulen für syrische Kinder und Jugendliche ist kostenfrei, sofern Plätze vorhanden sind. Für sozial schwache und bedürftige Personen oder Familien gibt es die Möglichkeit, bei lokalen Behörden Unterstützungsleistungen von gemeinnützigen öffentlichen Stiftungen zu beantragen. Dies wird regional unterschiedlich gehandhabt, einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Die türkische Regierung arbeitet derzeit an einem bedarfsorientierten System der sozialen Unterstützung für besonders bedürftige Personen und Familien. In einer ersten Phase, die unter anderem vom Welternährungsprogramm (WFP) unterstützt wird, wurden bisher ca. 100 000 Bedürftige erreicht. Die Unterstützung für Personen unter vorübergehendem Schutzstatus, die ganz überwiegend Syrer sind, ist nicht ausschließlich staatlich organisiert. Auch einige internationale Organisationen wie das Ernährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) oder UNICEF sowie türkische und internationale NGOs unterstützen diese Flüchtlinge unter anderem auch mit Mitteln der Bundesregierung. Drucksache 18/8542 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8542 16. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen seit Beginn des Kriegs in Syrien türkische Grenzschützer oder andere Kräfte von Militär oder Polizei auf Flüchtende geschossen haben, als diese die Grenze überquerten? a) Wie viele Tote und Verletzte hat es nach Kenntnis der Bundesregierung gegeben? b) Welche diplomatischen Schritte hat die Bundesregierung angesichts dieser Vorfälle unternommen? Die Fragen 16a und 16b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung ist bekannt, dass es im Zuge des Grenzschutzes an der türkisch-syrischen Grenze zu Schüssen auf Personen gekommen sein soll. Sie hat aber, trotz Prüfung dieser Hinweise, keine eigenen gesicherten Erkenntnisse hierzu, insbesondere nicht dazu, dass gezielt auf Flüchtende geschossen worden sein soll. 17. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen die Türkei syrische Flüchtlinge nach Syrien abgeschoben hat, wie dies Amnesty International beklagt hat (www.amnesty.org/en/latest/news/2016/04/turkey-illegal-massreturns -of-syrian-refugees-expose-fatal-flaws-in-eu-turkey-deal/)? a) Welche weiteren Informationen kann sie über Zahl und Herkunft der Betroffenen mitteilen? Die Bundesregierung kann Aussagen, wonach syrische Flüchtlinge aus der Türkei unter Anwendung von Zwang abgeschoben wurden, nicht verifizieren. Nach Angaben der türkischen Regierung haben seit Beginn des Jahres 2016 vermehrt freiwillige Rückführungen aus der Türkei nach Syrien stattgefunden. b) Welche diplomatischen Schritte hat die Bundesregierung angesichts dieser Vorfälle unternommen? Obgleich die Bundesregierung die betreffenden Informationen nicht bestätigen kann, hat sie die unter anderem von Amnesty International erhobenen Vorwürfe gegenüber der türkischen Regierung angesprochen. c) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Vorfällen für das Abkommen mit der Türkei und die Einstufung der Türkei als sicheren Drittstaat? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 14 und 17a verwiesen. 18. Wie haben sich die Verhandlungen um die in der Antwort zu Frage 11d auf Bundestagsdrucksache 18/7594 erwähnte gemeinsame EU-Liste mit sicheren Herkunftsstaaten inzwischen weiterentwickelt? a) Wann rechnet die Bundesregierung mit einer Verabschiedung? Der Vorschlag der Europäischen Kommission wurde in der 17. Kalenderwoche im Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE-Ausschuss) des Europäischen Parlaments beraten. Eine Stellungnahme des Europäischen Parlaments liegt hierzu noch nicht vor. Die Bundesregierung kann daher noch keine Aussage zur Verabschiedung des Vorschlags treffen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8542 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8542 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Beinhaltet die Liste weiterhin die Türkei als sicheren Herkunftsstaat, wie von der Bundesregierung befürwortet? Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur gemeinsamen EU-Liste mit sicheren Herkunftsstaaten beinhaltet weiterhin die Türkei. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 19. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Türkei auch unabhängig von der EU- Liste als sicheren Herkunftsstaat einzustufen? Derzeit nein. 20. Welche Mitgliedstaaten der EU haben die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung bislang als sicheren Herkunftsstaat eingestuft? Nach Erkenntnis der Bundesregierung trifft dies aktuell nur auf Bulgarien zu. 21. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren die Zahl türkischer Staatsbürger entwickelt, die in der EU und in Deutschland Asyl beantragt haben, und wie hoch waren jeweils die (bereinigten ) Schutzquoten? Angaben zu Asylanträgen türkischer Staatsangehöriger in Deutschland seit dem Jahr 2011 können der beigefügten Tabelle (Übersicht Asylanträge) entnommen werden, wobei etwaige Schutzquoten aus den Daten der Tabelle ermittelt werden können. Die Bundesregierung hat keine eigene Zuständigkeit bezüglich Asyldaten anderer EU-Mitgliedstaaten. Asylstatistiken zu anderen EU-Staaten können grundsätzlich in öffentlich zugänglichen Quellen, so auch der Datenbank von EUROSTAT (Statistisches Amt der Europäischen Union) recherchiert werden. 22. Wie werden sich nach Schätzungen der Bundesregierung diese Zahlen angesichts der militärischen Eskalation in den kurdisch geprägten Teilen der Türkei und der massiven politischen Verfolgung der vergangenen Monate in Zukunft entwickeln? Die Bundesregierung verfügt über keine entsprechenden Schätzungen. 23. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um an eigene Erkenntnisse über die in Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 18/7594 erwähnten Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zu gelangen? a) Zu welchen Erkenntnissen haben diese Anstrengungen geführt? b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den gewonnenen Erkenntnissen für die Einstufung der Türkei als sicheren Herkunftsstaat ? Fragen 23 bis 23b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung befindet sich weiterhin im Gespräch mit relevanten Akteuren vor Ort, um entsprechenden Vorwürfen nachzugehen. Die Lage im Südosten der Türkei ist regelmäßig Gegenstand von Gesprächen zwischen der Bundesregierung und der türkischen Regierung. Drucksache 18/8542 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8542 24. Ist die Bundesregierung weiterhin der Überzeugung, dass die Türkei als sicherer Herkunftsstaat zu behandeln ist, wie in der Antwort zu Frage 11d auf Bundestagsdrucksache 18/7594 erklärt? Ja. 25. Inwieweit war die finanzielle Unterstützung von Flüchtlingshilfesorganisationen durch die EU bzw. ihre Mitgliedstaaten Gegenstand des Europäischen Rates? In der EU-Türkei-Erklärung vom 18. März 2016 ist festgehalten, dass die EU in enger Zusammenarbeit mit der Türkei die Auszahlung der im Rahmen der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei ursprünglich zugewiesenen 3 Mrd. Euro weiter beschleunigen und Mittel für weitere Projekte für Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, bereitstellen wird. Die Projekte für die Flüchtlinge sollten insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Infrastruktur, Lebensmittelversorgung und sonstige Lebenshaltungskosten liegen. Welche Flüchtlingshilfsorganisationen die entsprechenden Projekte konkret umsetzen, entscheidet die Europäische Kommission im Rahmen der strategischen Parameter, die der sogenannte Lenkungsausschuss der EU-Türkei-Flüchtlingsfazilität festlegt. Hier hat jeder EU-Mitgliedstaat eine Stimme, die Europäische Kommission zwei. Die Türkei ist ebenfalls Teilnehmer dieses Gremiums; sie fungiert als Berater. Es wird ferner auf die Antwort zu Frage 9b verwiesen. 26. Wie haben sich in den vergangenen fünf Jahren die Zahlungen Deutschlands an den UNHCR und an das Welternährungsprogramm entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Folgende Zahlungen (in Mio. Euro) hat die Bundesregierung in den letzten fünf Jahren an WFP geleistet: 2011: 142,31 2012: 116,04 2013: 173,1 2014: 232,12 2015: 296,33 2016: 170,01 (Stand: 29. April 2016). Folgende Zahlungen (in Mio. Euro) hat die Bundesregierung in den letzten fünf Jahren an UNHCR geleistet: 2011: 58,55 2012: 69,26 2013: 116,6 2014: 139,5 2015: 142,86 2016: 111,93 (Stand: 14. April 2016). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8542 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8542 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren die Zahlungen anderer EU-Mitgliedstaaten an den UNHCR und an das Welternährungsprogramm entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Entwicklung der Zahlungen anderer EU-Mitgliedstaaten an das Welternährungsprogramm können der beigefügten Übersicht in der Anlage entnommen werden. Über den gesamten Zeitraum der Jahre 2012 bis 2016 stellt sich die Reihenfolge der zehn größten Geber aus dem Kreis der EU wie folgt dar: 1) Großbritannien, 2) Deutschland, 3) Schweden, 4) Niederlande, 5) Dänemark, 6) Finnland, 7) Frankreich, 8) Italien, 9) Belgien, 10) Irland. 28. Nach welchen Kriterien wurden die Kapitel der Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei ausgewählt, die eröffnet wurden oder deren Eröffnung in Aussicht gestellt wurde? a) Aus welchen Gründen wurden bislang die Verhandlungskapitel 23 (Justiz und Grundrechte) und 24 (Justiz, Freiheit und Sicherheit) nicht eröffnet? b) Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung nicht angebracht gewesen, angesichts der massiven Verletzungen von Menschenrechten sowie der Meinungs - und Pressefreiheit zunächst die Kapitel 23 und 24 zum Gegenstand der Verhandlungen zu machen bevor, wie im Dezember 2015 geschehen, das Kapitel 17 (Wirtschafts- und Währungspolitik) eröffnet wurde? Die Fragen 28 bis 28b werden gemeinsam beantwortet. Aus Sicht der Bundesregierung sind ergebnisoffene Beitrittsverhandlungen mit der Türkei ein wichtiger Gesprächskanal und Einflusshebel. Die Bundesregierung begrüßt deshalb den neuen Schwung, den die Beitrittsgespräche mit der Öffnung von Kapitel 17 im Dezember 2015 sowie der im März 2016 getroffenen Verabredung der Öffnung eines weiteren Kapitels (33, Haushalt) im Juni 2016 erhalten haben. Im Zusammenhang mit der Zypernfrage ist die Öffnung von insgesamt acht Kapiteln per Ratsbeschluss suspendiert. Weitere Kapitel sind durch einzelne Mitgliedstaaten unilateral blockiert. Solche unilateralen Beschlüsse betreffend Kapitel 17 und 33 wurden zwischenzeitlich zurückgezogen. Die Öffnung dieser Kapitel , für die die Türkei alle Voraussetzungen erfüllt hat, konnte deshalb beschlossen werden. Die Bundesregierung setzt sich für eine möglichst schnelle Vorbereitung der Öffnung der Kapitel 23 und 24 ein, in deren Rahmen zentrale Fragen der Rechtsstaatlichkeit behandelt werden. Daher begrüßt die Bundesregierung derzeit laufende EU-interne Vorbereitungsarbeiten zu diesen Kapiteln. Jedoch bleiben die Annahme der Vorbereitungsdokumente (Screening-Berichte) und später die Öffnung der Kapitel bis auf weiteres blockiert. Die erforderliche Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten wird voraussichtlich erst im Falle weiterer Fortschritte bei der Lösung der Zypernfrage möglich werden. 29. War die Lösung der Zypernfrage Gegenstand der Verhandlungen mit der Türkei, und wenn ja, welche Absprachen wurden in diesem Zusammenhang getroffen? Nach Kenntnis der Bundesregierung war die Zypernfrage kein Gegenstand der Gespräche mit der Türkei im unmittelbaren Zusammenhang mit der Flüchtlingsfrage . Drucksache 18/8542 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/8542 30. Waren die Situation in den kurdischen Gebieten der Türkei und der im Sommer 2015 aufgekündigte Friedensprozess Gegenstand der Verhandlungen mit der Türkei (bitte ausführen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist der innertürkische Kurdenkonflikt Thema bei den Gesprächen von EU-Vertretern mit Vertretern der türkischen Regierung. 31. Wurden Abmachungen in Bezug auf die kurdischen Gebiete und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses getroffen, und wenn ja, welche? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass die EU entsprechende Abmachungen mit der Türkei getroffen hätte. 32. Hat die Bundesregierung in den Verhandlungen mit der Türkei die Wiederaufnahme des Friedensprozesses mit den Kurden eingefordert, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung betont in Gesprächen mit der türkischen Regierung regelmäßig das Recht und die Pflicht der türkischen Regierung, die Bevölkerung vor terroristischer Gewalt zu schützen und fordert zugleich die Wiederaufnahme des Friedensprozesses mit den Kurden. 33. Wurden im Gegenzug zur Zustimmung zum EU-Türkei-Abkommen Kompensationsregelungen für Griechenland und/oder die Balkanstaaten vereinbart , und wenn ja, welche? Die EU-Türkei-Erklärung umfasst auch Maßnahmen, die von Griechenland zu treffen sind, und entsprechende Unterstützungszusagen der EU. Maßnahmen in Bezug auf die Westbalkanstaaten sind nicht Teil der Erklärung. 34. Ist das im Jahr 2013 im von der EU an die Türkei übergebenen Fahrplan zur Visaliberalisierung formulierte Erfordernis der ,,Annahme und wirksame(n) Umsetzung von Rechtsvorschriften und Durchführungsbestimmungen im Einklang mit dem EU-Besitzstand und mit den Standards der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und ihrem Protokoll von 1967 ohne jede geographische Einschränkung unter Gewährleistung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Grundsatzes, wonach jede Person, die internationalen Schutz benötigt, die Möglichkeit haben muss, einen Asylantrag zu stellen und Schutz gemäß dem Flüchtlingsstatus oder eine Form des subsidiären Schutzes zu erhalten“ (Antwort auf die Schriftliche Frage 24 der Abgeordneten Luise Amtsberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) auf Bundestagsdrucksache 18/7473) nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin Teil der Bedingungen , die die Türkei für die beschleunigte Visaliberalisierung im Zuge des EU-Türkei-Abkommens erfüllen muss? Eine der Zielvorgaben des „Fahrplans in Richtung Visumfreiheit mit der der Türkei “, auf deren Grundlage die Kommission entscheidet, ob und wann dem Rat und dem Europäischen Parlament ein Vorschlag zur Aufhebung der Visumpflicht durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgelegt wird, ist die „Annahme und wirksame Umsetzung von Rechtsvorschriften und Durchführungsbestimmungen im Einklang mit dem EU-Besitzstand und mit den Standards der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und ihrem Protokoll von 1967 ohne jede geografische Einschränkung unter Gewährleistung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskon- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/8542 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8542 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode vention und des Grundsatzes, wonach jede Person, die internationalen Schutz benötigt , die Möglichkeit haben muss, einen Asylantrag zu stellen und Schutz gemäß dem Flüchtlingsstatus oder eine Form des subsidiären Schutzes zu erhalten“. a) Wann wird die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung die hier geforderte uneingeschränkte Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention abgeschlossen haben, um noch bis Ende Juni 2016 die Visaliberalisierung zu realisieren, wie in der Gipfelerklärung in Punkt 5 beschrieben? b) Beinhaltet die Verpflichtung zur Umsetzung der Rechtsvorschriften und Durchführungsbestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention auch die Ratifizierung derselben durch die Türkei ohne regionalen Vorbehalt? Frage 34a und 34b werden zusammen beantwortet. Im Dritten Bericht über die Fortschritte der Türkei bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans zur Visaliberalisierung vom 4. Mai 2016 stellt die Europäische Kommission fest, dass die Türkei die Vorgabe zur Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention umgesetzt habe. c) Welche in Punkt 5 der Gipfelerklärung erwähnten „Benchmarks“ sieht die Bundesregierung als erfüllt an und welche nicht? Die Europäische Kommission stellt im Dritten Bericht (4. Mai 2016) über die Fortschritte der Türkei bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans zur Visaliberalisierung fest, dass folgende Anforderungen noch nicht vollumfänglich erfüllt seien: - „Ausstellung maschinenlesbarer biometrischer Reisedokumente gemäß den Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) und nach den von der ICAO empfohlenen Verfahren sowie die schrittweise Abschaffung nicht ICAO-konformer Pässe und die schrittweise Einführung internationaler Pässe mit biometrischen Daten mit Lichtbild und Fingerabdrücken entsprechend den EU-Standards, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates“. Bewertung der Kommission: Fast erfüllt. Da die Erfüllung dieser Anforderung in der Kürze der Zeit technisch nicht möglich sei, habe Türkei ein zweistufiges Verfahren angekündigt. In Phase 1 sollen vorläufig gültige biometrische Pässe ausgegeben werden, die Fingerabdrücke und ein Foto nach dem in der EU bis 2014 geltenden Standard beinhalten. In Phase 2, ab Oktober 2016, sollen die türkischen Behörden dann dauerhaft gültige biometrische Pässe mit Speicherchips nach aktuellem EU-Standard ausgeben. - „Weitere Umsetzung der nationalen Strategie und des Nationalen Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung und der Empfehlungen der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO)“. Bewertung der Kommission: Nicht erfüllt. - „Wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit allen EU-Mitgliedstaaten , den Bereich der Auslieferung eingeschlossen, unter anderem durch den Ausbau direkter Kontakte zwischen den Zentralbehörden“. Bewertung der Kommission: Teilweise erfüllt. - „Abschluss und uneingeschränkte sowie effektive Umsetzung einer Vereinbarung über operative Zusammenarbeit mit EUROPOL“. Bewertung der Kommission: Nicht erfüllt. Drucksache 18/8542 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/8542 - „Annahme und Umsetzung von – den EU-Standards entsprechenden – Rechtsvorschriften für den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere was die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde anbelangt“. Bewertung der Kommission: Teilweise erfüllt. - „Überarbeitung – im Einklang mit der EMRK und mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), mit dem EU-Besitzstand und mit den Gepflogenheiten der EU-Mitgliedstaaten – des rechtlichen Rahmens im Bereich organisierte Kriminalität und Terrorismus sowie seiner Auslegung durch die Gerichte, die Sicherheitskräfte und die Strafverfolgungsbehörden , um das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und auf freie Meinungsäußerung, auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in der Praxis sicherzustellen“. Bewertung der Kommission: Nicht erfüllt. - „Vollständige und wirksame Anwendung sämtlicher Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei“. Bewertung der Kommission: Teilweise erfüllt, da türkische Behörden das Abkommen bisher nicht immer ordnungsgemäß umsetzten und die Klausel, nach der die Türkei zur Rücknahme von Drittstaatsangehörigen verpflichtet ist, erst ab 1. Juni 2016 in Kraft treten soll (daher noch nicht durch Kommission überprüfbar ). 35. Wie viele Abschiebungen in die EU geflüchteter Menschen in die Türkei haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des EU-Türkei- Abkommens am 20. März 2016 stattgefunden? a) Auf welcher Rechtsgrundlage fanden die Abschiebungen statt? b) Staatsangehörige welcher Länder wurden abgeschoben (bitte aufschlüsseln )? Die Fragen 35 bis 35b werden zusammen beantwortet. Nach Angaben der Europäischen Kommission sind in der Zeit vom 4. bis zum 27. April 2016 insgesamt 386 Personen im Rahmen der EU-Türkei-Flüchtlingsvereinbarung vom 18. März 2016 von Griechenland in die Türkei zurückgeführt worden. Nach Angaben der Europäischen Kommission hatten davon 14 Personen die syrische Staatsangehörigkeit, die alle freiwillig zurückgekehrt sind. Über die Staatsangehörigkeiten der weiteren Personen hat die Bundesregierung keine Kenntnis. 36. Wie viele syrische Staatsangehörige sind seit Inkrafttreten des EU-Türkei- Abkommens auf Grundlage des Abkommens nach Kenntnis der Bundesregierung legal aus der Türkei in die EU eingereist? Seit dem 4. April 2016 sind EU-weit 135 syrische Flüchtlinge auf der Grundlage des 1:1-Mechanismus in der EU aufgenommen worden. a) Welche EU-Staaten haben jeweils wie viele dieser Menschen aufgenommen ? Deutschland: 54 Finnland: 11 Lettland: 5 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/8542 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8542 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Niederlande: 31 Schweden: 34. b) Welche weitere Entwicklung erwartet die Bundesregierung für diese Zahlen ? Die Bundesregierung richtet sich, wie auf EU-Ebene vereinbart, darauf ein, ein Viertel ihrer Resettlement-Plätze aus dem Ratsbeschluss vom 20. Juli 2015 innerhalb von vier Monaten aufzunehmen. Dies betrifft 400 Personen. Sollten die Rückführungszahlen stärker ansteigen, ist Deutschland in der Lage, diese Zahl kurzfristig zu erhöhen. Drucksache 18/8542 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Ü b er si ch t A sy la n tr äg e (A n la ge z u F ra ge 2 1) d av o n : A sy la n tr äg e tü rk . S ta at san g eh ö ri g e in D eu ts ch la n d A sy len ts ch ei - d u n g en zu t ü rk . S ta . A n er k en - n u n g a ls A sy lb er ec h ti g te A n er - k en n u n g en al s F lü ch tl in g n ac h § 3 A sy lG G ew äh - ru n g v o n su b si d iä - re m S ch u tz n ac h § 4 A sy lG F es tst el lu n g ei n es A b sc h ie - b u n g sv er b o ts n ac h § 6 0 V /V II A u fe n th G * A b le h - n u n g en so n st ig e V er fa h re n ser le d ig u n g en (E in st el lu n g en , D u b li n - V er fa h re n ) Ja n u ar - M är z 2 0 1 6 5 5 0 2 2 8 2 1 1 1 3 1 0 0 1 1 1 2 0 1 5 1 .7 6 7 8 8 7 1 7 8 1 1 9 1 3 2 6 5 4 9 2 2 0 1 4 1 .8 0 6 1 .1 6 8 2 1 6 5 2 4 1 9 5 4 6 4 9 3 2 0 1 3 1 .7 6 8 1 .3 1 0 2 6 6 5 3 4 7 6 2 4 2 3 2 0 1 2 1 .7 5 9 1 .2 6 9 2 9 9 7 2 9 7 0 4 4 1 0 2 0 1 1 1 .8 9 4 1 .8 1 6 4 6 8 5 2 6 1 .1 5 7 5 0 2 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/8542 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt.Tot al C on tri bu tio ns o f E U M em be r S ta te s to U NH CR fr om 2 01 2 to 2 01 6 (in U SD ) (S tan d 1 4.0 4.2 01 6) 20 12 20 13 20 14 20 15 20 16 A US TR IA 2, 59 3, 83 4 5, 03 2, 66 0 2, 81 5, 52 4 4, 18 7, 91 7 83 7, 41 8 B EL G IU M 16 ,8 50 ,4 76 19 ,5 69 ,2 44 10 ,3 28 ,9 91 19 ,6 20 ,6 92 8, 50 3, 40 1 B UL G AR IA 14 1, 79 2 10 ,0 00 11 ,0 00 12 ,0 00 CR O AT IA 13 7, 05 6 70 ,0 32 97 ,5 41 24 ,9 57 CY PR US 13 ,0 11 13 ,2 26 6, 24 4 16 ,4 59 CZ EC H RE PU BL IC 33 7, 05 2 31 3, 38 0 39 4, 44 1 2, 60 7, 07 7 20 2, 50 8 D EN M A R K 58 ,1 39 ,5 53 86 ,4 86 ,3 60 77 ,2 29 ,9 27 73 ,1 49 ,4 58 50 ,7 32 ,3 07 ES TO NI A 19 1, 30 4 52 5, 10 1 67 6, 79 0 37 7, 86 7 28 3, 44 3 FI N LA N D 24 ,3 28 ,1 64 27 ,1 63 ,7 02 32 ,2 72 ,9 06 29 ,4 61 ,1 80 9, 11 6, 94 6 FR A N CE 23 ,2 59 ,9 39 24 ,3 20 ,6 68 21 ,4 62 ,8 10 42 ,1 29 ,8 13 18 ,4 04 ,5 70 G ER M AN Y 69 ,2 62 ,4 46 11 6, 61 7, 78 8 13 9, 49 7, 61 2 14 2, 85 9, 37 7 11 1, 92 9, 46 8 G RE EC E 1, 43 6, 91 1 11 5, 44 5 68 ,0 27 22 ,1 24 H UN G AR Y 2, 17 2, 52 2 1, 95 8, 64 4 1, 91 8, 02 7 2, 57 7, 58 3 IR EL A N D 12 ,0 90 ,5 56 13 ,0 30 ,6 31 13 ,0 43 ,7 19 10 ,9 51 ,8 23 7, 87 7, 05 9 IT A LY 12 ,8 27 ,5 85 10 ,5 31 ,9 36 11 ,2 92 ,8 39 20 ,6 66 ,2 83 7, 46 2, 63 2 LA TV IA 13 ,3 33 88 ,3 51 14 6, 33 5 12 7, 07 4 54 ,8 25 LI TH UA NI A 17 ,9 86 26 ,2 37 63 ,4 34 68 ,6 04 21 ,9 78 LU XE M BO UR G 10 ,5 15 ,0 08 9, 74 0, 26 0 10 ,5 55 ,8 85 9, 65 9, 08 0 8, 34 4, 16 7 M A LT A 43 ,6 05 11 7, 50 5 62 ,2 67 72 ,5 48 21 ,9 78 N ET H ER LA N D S 10 3, 43 2, 85 1 85 ,5 68 ,6 87 77 ,5 60 ,9 09 71 ,9 89 ,8 66 50 ,8 54 ,5 74 PO LA ND 69 4, 87 9 1, 27 2, 77 4 65 5, 79 8 1, 18 3, 53 7 PO RT UG AL 30 0, 00 0 19 5, 00 9 30 7, 35 7 26 9, 26 1 16 4, 28 0 R O M AN IA 23 6, 84 7 26 7, 35 0 22 9, 09 6 31 0, 00 0 10 0, 00 0 SL O VA K RE PU BL IC 64 ,0 19 13 ,5 69 79 ,5 13 SL O VE NI A 11 5, 28 2 40 ,7 06 41 ,3 79 88 ,2 80 SP AI N 14 ,9 16 ,9 10 7, 59 6, 83 6 7, 57 7, 54 0 9, 98 3, 50 1 1, 92 2, 24 6 SW ED EN 11 8, 30 1, 24 6 12 8, 91 0, 25 9 13 4, 23 5, 15 3 11 0, 50 4, 58 3 85 ,9 77 ,2 50 UN IT ED K IN G DO M 99 ,5 85 ,9 66 16 1, 15 2, 53 1 20 3, 50 7, 91 9 26 2, 28 4, 11 5 13 ,1 46 ,9 80 Drucksache 18/8542 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Contributions to WFP: Comparative Figures and Five-Year Aggregate Ranking From 2012 to 2016 (all figures in US$) As of 01 May 2016 5-year Rank Donor 2012 2013 2014 2015 2016 Total 1 USA 1,460,147,037 1,489,070,845 2,248,329,501 2,015,509,677 514,798,567 7,727,855,627 2 United Kingdom 202,144,818 452,353,791 409,170,415 456,855,096 30,719,474 1,551,243,594 3 European Commission 386,136,255 333,375,080 371,675,260 250,347,378 185,140,929 1,526,674,902 4 Canada 367,148,725 366,660,880 350,065,593 261,645,796 142,747,646 1,488,268,640 5 Germany 150,211,612 230,391,966 301,245,980 329,258,331 242,654,349 1,253,762,238 6 Japan 190,748,732 238,532,511 156,639,695 196,773,084 129,769,612 912,463,634 7 UN CERF 136,788,354 143,322,869 137,313,501 159,928,948 58,591,246 635,944,918 8 Sweden 95,201,931 106,348,849 93,462,688 91,477,682 92,983,179 479,474,329 9 Saudi Arabia 9,041,506 21,306,016 271,146,747 151,556,169 51,916 453,102,354 10 Australia 121,728,746 95,117,699 112,790,663 72,481,915 14,494,642 416,613,665 11 UN Other Funds and Agencies (excl. CERF) 82,514,951 82,758,755 116,088,772 76,968,803 43,987,015 402,318,296 12 ** Private Donors 68,129,616 85,130,142 113,606,871 98,894,860 18,353,491 384,114,980 13 Switzerland 60,323,852 82,813,308 86,530,381 84,763,797 47,060,849 361,492,187 14 Netherlands 75,255,058 66,635,325 88,710,772 101,464,033 5,363,285 337,428,473 15 Norway 54,837,312 65,572,866 71,893,757 92,546,459 13,906,818 298,757,212 16 Denmark 43,498,318 60,700,541 67,749,057 57,044,863 30,791,789 259,784,568 17 Pakistan 22,162,114 40,074,603 69,553,012 80,626,872 36,764,827 249,181,428 18 Russian Federation 38,000,000 50,000,000 66,477,065 48,722,936 20,000,000 223,200,001 19 Finland 26,413,916 31,296,061 34,864,492 34,572,646 19,558,438 146,705,553 20 France 30,920,949 24,187,325 22,975,597 40,799,310 12,471,655 131,354,836 21 Kuwait 255,000 42,000,000 37,475,000 45,000,000 - 124,730,000 22 Republic of Korea 5,891,519 15,450,713 31,001,154 37,315,332 22,894,730 112,553,448 23 Italy 14,085,948 22,766,498 31,635,988 26,231,860 12,039,810 106,760,104 24 Brazil 82,548,102 7,091,520 4,435,252 6,093,082 - 100,167,956 25 Belgium 14,448,276 37,424,932 25,545,301 17,254,471 5,417,118 100,090,098 26 Ireland 20,002,374 23,117,391 21,336,645 29,647,274 4,527,243 98,630,927 27 Ethiopia - - 47,744,876 34,625,625 - 82,370,501 28 Honduras 21,258,027 24,996,364 8,347,696 24,170,423 1,001,229 79,773,739 29 Iraq 20,131,271 34,000,000 - 592,900 - 54,724,171 30 Malawi 15,541,429 3,860,000 6,388,127 17,772,373 5,852,716 49,414,645 31 Luxembourg 9,919,747 12,998,479 12,136,273 11,409,124 - 46,463,623 32 United Arab Emirates 2,925,570 50,000 29,760,000 2,163,343 - 34,898,913 33 China 4,563,472 6,565,359 11,065,413 10,466,354 - 32,660,598 34 Spain 13,167,990 3,914,095 7,717,636 7,620,825 - 32,420,546 35 Colombia 9,824,466 13,562,004 3,805,395 2,446,074 158,867 29,796,806 36 New Zealand 6,939,733 7,838,326 5,897,822 4,822,867 4,008,016 29,506,764 37 South Africa 2,785,600 20,149,996 - - - 22,935,596 38 Sierra Leone, The Republic Of - 4,546,914 9,553,131 6,000,000 - 20,100,045 39 Bangladesh 5,980,863 - 3,857,645 4,127,568 2,167,126 16,133,202 40 Lesotho 1,329,771 - 8,029,036 3,664,902 2,604,167 15,627,876 41 Republic of Congo 4,615,283 2,790,447 4,178,933 2,880,074 - 14,464,737 - 1/4 - MR-A001-Comparative figures v3.05 © United Nations World Food Programme MR-A001-28 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/8542 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Contributions to WFP: Comparative Figures and Five-Year Aggregate Ranking From 2012 to 2016 (all figures in US$) As of 01 May 2016 5-year Rank Donor 2012 2013 2014 2015 2016 Total 42 South Sudan - 3,727,896 5,000,000 4,109,566 - 12,837,462 43 Guatemala - 2,477,546 4,843,491 5,214,560 - 12,535,597 44 Zimbabwe 8,388,888 - - 1,246,409 2,403,395 12,038,692 45 The Central African Republic - - 12,000,000 - - 12,000,000 46 Guinea, The Republic Of - - 7,100,000 3,712,564 - 10,812,564 47 Liberia 2,500,000 159,873 5,600,000 2,430,000 - 10,689,873 48 Burundi 2,129,164 2,501,085 1,940,757 3,865,731 - 10,436,737 49 Philippines 8,908,597 1,179,567 - - - 10,088,164 50 Austria 1,081,751 1,263,806 1,183,023 6,075,074 274,123 9,877,777 51 African Dev Bank 2,000,000 1,000,000 4,362,355 2,000,000 - 9,362,355 52 India 3,388,724 1,895,937 1,039,351 1,361,457 1,045,181 8,730,650 53 Swaziland 5,807,690 195,338 - 2,096,470 113,267 8,212,765 54 Republic of Zambia 651,314 4,140,594 1,777,720 1,506,864 - 8,076,492 55 Chad - 411,103 - 7,220,613 - 7,631,716 56 Egypt 5,008,135 772,929 390,068 384,576 1,006,460 7,562,168 57 Senegal 5,303,791 - - - - 5,303,791 58 Cambodia 1,227,000 1,227,000 1,227,000 1,227,000 - 4,908,000 59 Indonesia 2,000,000 2,819,600 - - - 4,819,600 60 Sri Lanka 1,560,968 9,384 2,403,559 17,713 776,356 4,767,980 61 Dominican Republic - 4,693,926 - - - 4,693,926 62 Madagascar - 824,607 3,000,000 781,388 - 4,605,995 63 Qatar 266,585 435,159 2,379,999 1,255,249 258,000 4,594,992 64 Kenya 2,558,962 579,979 - 613,402 581,421 4,333,764 65 World Bank 709,995 606,914 2,773,121 - - 4,090,030 66 Malaysia 1,000,000 1,000,000 1,000,000 1,000,000 - 4,000,000 67 Iran - - - 3,959,451 - 3,959,451 68 Cuba 3,388,068 - 483,885 - - 3,871,953 69 Nicaragua 15,000 3,015,000 15,000 20,000 705,622 3,770,622 70 Gambia 511,880 - 3,188,268 - - 3,700,148 71 Peru 2,009,674 318,586 262,989 287,876 257,894 3,137,019 72 Iceland 294,506 610,802 398,825 1,232,155 450,000 2,986,288 73 Gaza/W.Bank - - 2,915,452 - - 2,915,452 74 Timor Leste 1,700,000 600,000 179,837 - - 2,479,837 75 Union of South American Nations 1,000,000 1,250,000 - - - 2,250,000 76 Namibia 910,231 - - 1,258,203 - 2,168,434 77 Turkey - 1,000,000 100,000 1,000,000 - 2,100,000 78 Benin 1,990,557 - - - - 1,990,557 79 Poland 744,173 232,459 - 991,301 - 1,967,933 80 Cote D'Ivoire, The Republic Of 1,735,069 230,747 - - - 1,965,816 81 Cameroon 992,442 - - 912,300 - 1,904,742 82 Czech Republic 399,397 200,300 151,134 1,127,690 - 1,878,521 83 Congo, D.R. 324,000 880,500 604,284 - - 1,808,784 - 2/4 - MR-A001-Comparative figures v3.05 © United Nations World Food Programme MR-A001-28 Drucksache 18/8542 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Contributions to WFP: Comparative Figures and Five-Year Aggregate Ranking From 2012 to 2016 (all figures in US$) As of 01 May 2016 5-year Rank Donor 2012 2013 2014 2015 2016 Total 84 El Salvador - - - 200,000 1,500,000 1,700,000 85 Liechtenstein 384,952 434,160 334,389 401,383 98,717 1,653,601 86 Angola 1,566,280 - - - - 1,566,280 87 OPEC Fund for International Development - 800,000 500,000 - - 1,300,000 88 Bolivia - 322,094 174,927 323,025 323,436 1,143,482 89 Ecuador 545,593 247,780 247,780 - 5,000 1,046,153 90 Panama 68,000 21,885 578,271 375,750 - 1,043,906 91 Oman - - 1,000,000 - - 1,000,000 92 Tanzania 338,536 104,861 179,376 336,922 - 959,695 93 Estonia 179,780 242,516 188,689 265,312 82,237 958,534 94 Monaco 97,880 183,424 270,905 206,267 191,561 950,037 95 Syria 884,265 40,339 20,336 - - 944,940 96 Guinea Bissau - 483,747 - 402,290 - 886,037 97 Uganda 756,485 - - - - 756,485 98 Thailand 122,770 120,643 128,559 136,148 16,764 524,884 99 Hungary 85,188 47,174 50,706 338,947 - 522,015 100 ECOWAS - 500,000 - - - 500,000 101 Armenia 177,669 - 102,065 100,681 100,417 480,832 102 Bulgaria - 208,073 138,738 113,122 - 459,933 103 Assoc of SE Asian Nations 454,629 - - - - 454,629 104 African Union 450,000 - - - - 450,000 105 Tunisia 400,000 - - - - 400,000 106 Mexico 289,493 - 100,000 - - 389,493 107 Slovakia 17,615 15,000 15,000 328,947 - 376,562 108 Chile - 20,000 20,000 316,020 - 356,020 109 Azerbaijan 100,000 - 200,000 - - 300,000 110 Andorra 87,899 89,582 57,871 47,554 - 282,906 111 Portugal 98,975 10,000 10,000 147,661 - 266,636 112 Israel 200,000 20,000 20,000 20,000 - 260,000 113 Haiti - - 257,256 - - 257,256 114 Venezuela - 250,000 5,000 - - 255,000 115 Intl Committee of The Red Cross - 220,000 - - 357 220,357 116 Sudan - - 219,913 - - 219,913 117 Greece 129,870 40,761 37,831 - - 208,462 118 Jordan 46,610 46,610 46,610 46,610 - 186,440 119 Lithuania - 47,828 40,386 78,554 - 166,768 120 Sao Tome And Principe - 153,137 - - - 153,137 121 Romania 39,735 - - 109,649 - 149,384 122 Slovenia - 39,267 41,379 65,483 - 146,129 123 Korea, Dpr - - - - 132,842 132,842 124 Faroe Islands 34,843 55,391 33,328 - - 123,562 125 Mozambique 107,944 2,000 - - - 109,944 - 3/4 - MR-A001-Comparative figures v3.05 © United Nations World Food Programme MR-A001-28 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/8542 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Contributions to WFP: Comparative Figures and Five-Year Aggregate Ranking From 2012 to 2016 (all figures in US$) As of 01 May 2016 5-year Rank Donor 2012 2013 2014 2015 2016 Total 126 Latvia - 27,137 - 56,117 - 83,254 127 Malta - - - 78,563 - 78,563 128 Kazakhstan 20,000 19,975 - 29,699 - 69,674 129 Equatorial Guinea, The Republic Of - - 65,876 - - 65,876 130 Nepal - 63,910 - - - 63,910 131 Intl Conference on the Great Lakes Rgn - 60,000 - - - 60,000 132 Argentina - - - 55,300 - 55,300 133 Burkina Faso 49,111 - - - - 49,111 134 Cyprus 5,109 2,587 10,584 26,350 4,338 48,968 135 Croatia 40,000 - - - - 40,000 136 Holy See - - 37,360 - - 37,360 137 The Togolese Republic - - - 16,606 - 16,606 138 Bahamas 12,500 - - - - 12,500 139 OSC - - - 10,929 - 10,929 140 The Cooperative Republic Of Guyana 9,988 - - - - 9,988 141 Uruguay - - 5,000 - - 5,000 142 Bhutan 4,981 - - - - 4,981 143 Afghanistan 2,000 - - - - 2,000 GRAND TOTAL 3,955,883,507 4,393,972,988 5,571,659,395 5,058,084,626 1,731,208,137 20,706,308,653 Note: bilateral contributions are excluded. ** Private contributions do not include extraordinary gifts-in-kind. - 4/4 - MR-A001-Comparative figures v3.05 © United Nations World Food Programme MR-A001-28 Drucksache 18/8542 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333