Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 23. Mai 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8565 18. Wahlperiode 26.05.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Heike Hänsel, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8385 – Landgrabbing in Mali – Die Dörfer Sanamadougou und Sahou V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den malischen Dörfern Sanamadougou und Sahou schwelt seit dem Jahr 2010 ein Landkonflikt, an dem auch mehrere deutsche Akteure indirekt beteiligt sind, und der viele der dort lebenden Menschen in ihrer Existenz bedroht. Damals pachtete der malische Unternehmer Modibo Keita mit seiner Firma Société Moulins Modernes du Mali (M3-SA) 7 400 Hektar Land in der Region Office du Niger – mit der Option, die Pachtfläche später um weitere 12 600 Hektar zu erhöhen. Neben der afrikanischen Entwicklungsbank erhielt Modibo Keita auch mehrere Kredite von der malischen Agrarbank BNDA, an der die Deutsche Investitions - und Entwicklungsgesellschaft mbH (DEG) im Auftrag der Bundesregierung (Antwort auf die Schriftliche Frage 43 auf Bundestagsdrucksache 18/2417 vom 27. August 2014) zumindest bis zum Jahr 2014 beteiligt war (im Geschäftsbericht der DEG aus dem Jahr 2015 ist die Beteiligung nicht mehr gelistet). Seit Jahren werfen die Bewohner Sanamadougous und Sahous Modibo Keita bzw. seinem Unternehmen M3-SA vor, sich über das von ihm gepachtete Land hinaus von ihnen landwirtschaftlich genutzte Flächen illegal angeeignet zu haben. Das zivilgesellschaftliche Netzwerk afrique-europe-interact (AEI), an dem u. a. malische und deutsche Aktivisten beteiligt sind, begleitet seit Jahren die Bewohner Sanamadougous und Sahous bei ihrer Auseinandersetzung mit dem Investor und dokumentiert den Konflikt ausführlich (http://afrique-europe-interact.net/607-0- Hintergrund-Vorschau.html). Laut Auskunft der Bewohner der beiden malischen Dörfer und AEI hat ein Großteil der aus deren Sicht illegal enteigneten Bauern bis heute keine Kompensationszahlungen von M3-SA erhalten. Dies ist umso bemerkenswerter , als die Afrikanische Entwicklungsbank, an der die Bundesrepublik Deutschland mit 4,1 Prozent beteiligt ist, dem Unternehmen im September 2014 einen Kredit über 16,8 Mio. Euro nur unter der Bedingung gewährte, dass die Bewohner entschädigt worden seien und es in der Angelegenheit keinen Rechtsstreit mehr gäbe. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), das von AEI mehrfach über den Landkonflikt informiert wurde, schrieb AEI in einem Brief vom 16. Dezember 2015, dass es die deutsche Botschaft in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8565 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bamako, die DEG sowie die Afrikanische Entwicklungsbank zweimal um „intensive Prüfung“ der Vorwürfe gegenüber M3-SA gebeten habe, diese aber „keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten“ ergeben hätten (http://afriqueeurope -interact.net/files/02041401.pdf). Zudem berichtete das BMZ darüber, dass der Rechtsstreit zwischen M3-SA und den beiden Dörfern am 20. Dezember 2012 am Gericht von Markala rechtsverbindlich abgeschlossen worden sei (http://afrique-europe-interact.net/files/02041401.pdf). In seinem Antwortschreiben hat AEI jedoch anhand mehrerer Gerichts- und Anwaltsdokumente nachgewiesen, dass an besagtem Tag lediglich die Einsetzung eines Gerichtsgutachters beschlossen worden war (http://afrique-europe-interact.net/1439-0- Antwortbrief-an-BMZ.html). Zwar wurde dieser Gutachter trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Anwalt der beiden Dörfer sowie des Gerichts bisher nicht tätig, das Verfahren ist aber keineswegs abgeschlossen. In einem weiteren Brief an AEI vom 19. Juni 2015 erklärte das BMZ, „dass laut vorliegenden Belegen von Gerichtsvollziehern alle vom Pachtvertrag betroffenen Familien, die bereit waren, eine Entschädigung zu akzeptieren, auch entschädigt wurden“ (http://afrique-europe-interact.net/files/antwort_bmz_an_aei__juni_2015. pdf). Somit sei auch die zweite Bedingung für die Kreditvergabe durch die Afrikanische Entwicklungsbank erfüllt gewesen. AEI verweist hingegen auf Stellungnahmen der Dorfbewohner von Sanamadougou und Sahou, dass lediglich acht Familien offizielle Entschädigungen erhalten und darüber hinaus andere Einzelpersonen Geld angenommen hätten, jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als Haushaltsvorstände und ohne Abtretungsurkunde. Zudem sei es aufgrund des schwebenden Gerichtsverfahrens auch gar nicht sinnvoll, Entschädigungen anzunehmen , da dies dem faktischen Rückzug der Klage gleichkommen würde (http://afrique-europe-interact.net/1439-0-Antwortbrief-an-BMZ.html). In diesem Zusammenhang hat AEI in seinem Brief vom 13. April 2015 an die Afrikanische Entwicklungsbank darauf hingewiesen (http://afrique-europeinteract .net/1386-0-Briefwechsel-BMZ-AEI.html), dass die beiden Dörfer am 3. Mai 2013 vor dem Hintergrund des in Markala nicht fortgesetzten Prozesses einen Antrag auf einstweilige Unterbrechung der Arbeiten von M3-SA bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahrens gestellt haben (Nebensacheverfahren). Diese Klage wurde jedoch am 19. Juni 2013 aus formalen und inhaltlichen Gründen abgelehnt, wobei AEI eigens betont hat, dass hierbei Fakten zugrunde gelegt wurden, die eigentlich Gegenstand des schwebenden Hauptsacheverfahrens waren bzw. sind. Zuletzt erwähnt das BMZ in seiner Korrespondenz mit AEI, dass eine malische Regierungskommission im Jahr 2014 festgestellt hat, dass in Sanamadougou und Sahou kein Landgrabbing vorgefallen sei. Ausdrücklich weist das Bundesministerium in seinem Brief darauf hin, dass dieser Kommission auch drei Mitglieder des zivilgesellschaftlichen Bündnisses gegen Landgrabbing CMAT („Convergence Malienne contre les Accaparement des Terres“) angehört haben (http:// afrique-europe-interact.net/files/antwort_bmz_an_aei__juni_2015.pdf). Allerdings hat CMAT bei FIAN International im selben Jahr einen Bericht über die Landgrabbingvorwürfe in Sanamadougou und Sahou in Auftrag geben. Dessen Ergebnisse, die CMAT im Oktober 2014 gemeinsam mit FIAN präsentierte, stehen den Schlussfolgerungen des Berichts der Regierungskommission diametral entgegen, da sie die Vorfälle explizit als Landgrabbing einstufen (www.fian.org/fileadmin/media/publications/Rapport_Mali_Final.pdf, S. 28 und 34). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8565 V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung teilt die Sorge, dass illegale Landnahmen die nachhaltige Entwicklung und Ernährungssicherung negativ beeinflussen. Die Bundesregierung setzt sich daher aktiv gegen Landgrabbing ein. Die Bundesregierung ist ferner der Auffassung, dass die Investitionsbedarfe für eine zukunftsfähige und nachhaltige Agrar- und Ernährungswirtschaft zu groß sind, als dass sie durch öffentliche Mittel alleine gedeckt werden können. Daher nutzt das BMZ seine Mittel auch, um private Mittel für Investitionen zu hebeln, immer vorausgesetzt, dass solche Maßnahmen zu dem entwicklungspolitischen Ziel der Bekämpfung von Hunger und Mangelernährung beitragen. Im Zentrum der Förderung stehen eindeutig die Kleinbäuerinnen und Kleinbauern. Dort, wo ein positiver Beitrag zur Entwicklung einer Region geleistet wird, können aber auch größere Unternehmen gefördert werden. Voraussetzung ist jedoch die Einhaltung internationaler Nachhaltigkeitsstandards . Dazu gehören auch ganz explizit die Freiwilligen Leitlinien Land des VN Ausschusses für Welternährungssicherheit. Dies gilt grundsätzlich auch für ökonomisch weniger entwickelte Regionen, da gerade diese Regionen Investitionen am dringendsten benötigen. Die entwicklungspolitische Wirksamkeit und die Einhaltung der Nachhaltigkeitsstandards müssen aber in jedem Fall gegeben sein. Die Kreditvergabe der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB) an das malische Unternehmen Société Moulins Modernes du Mali (M3-SA) steht in keiner direkten Verbindung zur Landpachtung des Investors, sondern umfasst ausschließlich die Errichtung einer neuen Fabrik zur Nahrungsmittelproduktion in Ségou in 50 km Entfernung zu den in der Anfrage genannten Landflächen. Der Kredit steht nicht im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Nutzflächen. Auch dienen landwirtschaftliche Nutzflächen nicht als Sicherheit für den Kredit. Die Bundesregierung nimmt Hinweise von Nichtregierungsorganisationen zu kritischen Aspekten stets ernst. Deshalb hat sie die Vorwürfe von afrique-europe interact (AEI) aufgegriffen und verfolgt deren Aufarbeitung als Anteilseignerin der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB) aktiv. Die deutsche Stimmrechtsgruppe in der AfDB hat sich in der Abstimmung des Exekutivrats der AfDB zu dem Vorhaben enthalten, was in der Abstimmung wie ein Nein gezählt wird. Sie hat die Vorlage des Projektvorschlages zum damaligen Zeitpunkt innerhalb der AfDB genutzt, um eine Debatte zu dem konkreten Projekt und zur Rolle von Landrechten allgemein anzustoßen. Deutschland hat bei dem konkreten Vorhaben insbesondere darauf gedrängt, ein funktionierendes Monitoringsystem unter Einbindung aller Beteiligten einzurichten und den offenen Fragen in Bezug auf die Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung sowie die Kompensationszahlungen nachzugehen, selbst dort, wo sie das finanzierte Projekt allenfalls indirekt betrafen. Die AfDB ist auch über ihre Antikorruptionsstelle Korruptionsvorwürfen von AEI, soweit sie das Bankvorhaben betrafen, nachgegangen , hat aber zunächst nicht ausreichend Evidenz gefunden, um weitergehende Ermittlungen einzuleiten. Die Bundesregierung hat sich innerhalb der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB) für die zeitnahe Einschaltung des bankeigenen Beschwerdemechanismus (Independent Review Mechanism (IRM) der Compliance Review and Mediation Unit (CRMU)) eingesetzt. Der Review wurde nun am 12. Mai 2016 (request number RQ2016/1) bei der AfDB registriert und wird durchgeführt. Dies erfordert nach den Regularien der AfDB einen Antrag durch Betroffene oder ihre Vertreter. Ein solcher Antrag liegt durch AEI nun vor. Die Bundesregierung wird sich auch weiterhin in die Klärung der Vorwürfe innerhalb der AfDB einbringen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8565 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Informationen und Nachweise von AEI, dass das Gerichtsverfahren zwischen M3-SA und den Bewohnern der Dörfer Sanamadougou und Sahou nicht abgeschlossen sei? Die Bundesregierung nimmt die Informationen und Nachweise von AEI sehr ernst. Im Übrigen sieht die Bundesregierung den Ergebnissen des am 12. Mai 2016 registrierten Compliance Review entgegen (s. Vorbemerkung der Bundesregierung). 2. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass sie trotz einer „intensiven Prüfung “, die sie nach eigener Auskunft in Auftrag gegeben hatte, der offensichtlichen Falschinformation aufsaß, dass das Gerichtsverfahren bereits im Jahr 2012 abgeschlossen worden sei? Die Bundesregierung stützt sich in den ggü. AEI gemachten Antworten auf Informationen aus der AfDB. Die Aussage, dass eine „offensichtliche Falschinformation “ vorliege, ist eine Bewertung der NRO afrique-europe interact. Im Übrigen sieht die Bundesregierung den Ergebnissen des am 12. Mai 2016 registrierten Compliance Review entgegen (s. Vorbemerkung der Bundesregierung). 3. Worin bestand nach Kenntnis der Bundesregierung die „intensive Prüfung“ durch die deutsche Botschaft, Afrikanische Entwicklungsbank und DEG? Die intensive Prüfung umfasste Gespräche, Missionen und die Einsicht diverser Dokumente durch die Deutsche Botschaft Bamako und die AfDB. Die AfDB hat verschiedene Due Diligence-Prüfungen und fünf Feldbesuche durchgeführt; die Antikorruptionseinheit der Bank hatte den Vorgang ebenfalls geprüft. 4. Wurden die beteiligten Akteure (Gericht in Markala, Anwalt der Dörfer, Verwaltung des Office du Niger und M3-SA) jeweils direkt befragt (bitte einzeln für die jeweiligen Parteien aufschlüsseln)? Im September 2014 fand ein Gespräch zwischen Deutscher Botschaft Bamako und dem Geschäftsführer der Keita Holding (A. Sissoko) statt. Die AfDB hat zusätzlich zu den bestehenden Prüfungsmissionen im Novomber 2014 eine Vor- Ort-Mission entsandt, die Treffen in den betroffenen Dörfern und mit deren Verwaltungskomitees sowie dem Office du Niger, lokalen Behörden und Autoritäten abhielt, um weitere Klarheit zu Kompensationsfragen zu erhalten, auch wenn diese nicht Teil des AfDB Projektes sind. 5. Von wem erhielt die Bundesregierung die Information, dass das Gerichtsverfahren bereits im Jahr 2012 abgeschlossen worden sei? Die Information stammte von der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB), war aber nach Auskunft der Bank auch öffentlich zugänglich über das Gericht in Markala. Im Übrigen sieht die Bundesregierung den Ergebnissen des am 12. Mai 2016 registrierten Compliance Review entgegen (s. Vorbemerkung der Bundesregierung). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8565 6. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, was der Grund für die offensichtliche Falschinformation bezüglich des Stands des Gerichtsverfahrens gewesen sein könnte? Wenn nein, inwiefern hält es die Bundesregierung für möglich, dass sie gezielt getäuscht werden sollte, um ein Vertragsverletzungsverfahren bei der Afrikanischen Entwicklungsbank gegen M3-SA zu verhindern? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die Aussage, dass eine „offensichtliche Falschinformation“ vorliege, ist eine Bewertung der NRO afrique-europe-interact. Im Übrigen sieht die Bundesregierung den Ergebnissen des am 12. Mai 2016 registrierten Compliance Review entgegen (s. Vorbemerkung der Bundesregierung). 7. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, ob Modibo Keita oder ein anderer Vertreter von M3-SA bei der Kreditvergabe von der Afrikanischen Entwicklungsbank direkt befragt wurde, ob das Gerichtsverfahren noch offen sei? Die Bundesregierung sieht diesbezüglich den Ergebnissen des am 12. Mai 2016 registrierten Compliance Review entgegen (s. Vorbemerkung der Bundesregierung ). 8. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass Vertreter des beklagten Unternehmens M3-SA darüber im Bilde gewesen sein müssen bzw. sich ins Bild hätte setzen können, ob der gegen sie von den Dörfern angestrengte Prozess entschieden wurde oder nicht? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht diesbezüglich den Ergebnissen des am 12. Mai 2016 registrierten Compliance Review entgegen (s. Vorbemerkung der Bundesregierung ). 9. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass M3-SA expliziten Kreditbetrug begangen hat, wenn sie wider besseren Wissens die Afrikanische Entwicklungsbank falsch über das Gerichtsverfahren informiert hat? Wenn nein, warum nicht? Die bisherigen internen Untersuchungen innerhalb der AfDB haben bis März 2016 keine Ergebnisse erbracht, die aus Sicht der AfDB eine weitergehende Überprüfung gerechtfertigt hätten. Aufgrund der konsequenten Nachfragen der Bundesregierung und den neuen von AEI vorgelegten Informationen hat die AfDB nun einen Compliance Review (s. Vorbemerkung der Bundesregierung) initiiert. Die Bundesregierung sieht den Ergebnissen des am 12. Mai 2016 registrierten Compliance Review entgegen. 10. Warum hat die Bundesregierung die Ausführungen von AEI vom 13. April 2015 übersehen, in denen das Netzwerk bereits auf den Gerichtsbeschluss vom 20. Dezember 2012 hingewiesen hat (http://afrique-europe-interact.net/ files/1.bmz_brief_april_2015.pdf)? Der Bundesregierung hat die Ausführungen nicht übersehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8565 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung daraus ziehen, dass es zukünftig nicht mehr zu derlei Falschinformationen kommt? Die Bundesregierung hält die Prüfprozesse der AfDB zur Kreditvergabe für angemessen . Die Möglichkeit, Beschwerden zu erheben, ist gegeben. Die Bundesregierung geht relevanten Vorwürfen, wie in diesem Fall geschehen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nach und befördert deren Klärung innerhalb der AfDB. Das Vorliegen einer „Falschinformation“ ist eine Bewertung der NRO afrique-europe interact. Die Bundesregierung sieht den Ergebnissen des am 12. Mai 2016 registrierten Compliance Review entgegen (s. Vorbemerkung der Bundesregierung). 12. An wie viele Empfänger ist das Antwortschreiben des BMZ an AEI vom 15. Dezember 2015 gegangen (bitte um Auflistung der Empfänger)? Beabsichtigt die Bundesregierung, die Empfänger des Briefes über den Irrtum aufzuklären? Wenn nein, warum nicht? Aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten kann die Bundesregierung keine Auflistung der Empfänger des Antwortschreibens zur Verfügung stellen. Es handelt sich nicht um Personen der Zeitgeschichte oder solche in herausgehobenen Ämtern, sondern um private Bürgerinnen und Bürger. 13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass im Lichte des mittlerweile bekannt gewordenen Sachverhalts doch von einer Vertragsverletzung von M3-SA gegenüber der Afrikanischen Entwicklungsbank ausgegangen werden muss? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 9 und Vorbemerkung. Die Bundesregierung sieht diesbezüglich den Ergebnissen des am 12. Mai 2016 registrierten Compliance Review entgegen (s. Vorbemerkung der Bundesregierung). 14. Wird sich die Bundesregierung innerhalb der Afrikanischen Entwicklungsbank für ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Modibo Keita einsetzen, mit dem Ziel, dass dieser den Kredit sofort zurückzahlen muss? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 9 und 13 wird verwiesen. 15. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es aus Sicht der Dörfer mit Blick auf den noch anhängigen Rechtsstreit kontraproduktiv wäre, Entschädigungen zum jetzigen Zeitpunkt zu akzeptieren, da dies einer Rücknahme der Klage gleichkäme? Wenn nein, warum nicht? Die Frage, ob der genannte Rechtsstreit noch anhängig ist, ist Gegenstand des Compliance Reviews, deren Ergebnissen die Bundesregierung entgegensieht (s. Vorbemerkung der Bundesregierung). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8565 16. Wenn ja, teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass auch hinsichtlich der Entschädigungen eine Vertragsverletzung von M3-SA gegenüber der Afrikanischen Entwicklungsbank vorliegt bzw. dass M3-SA auch die zweite Bedingung der Afrikanischen Entwicklungsbank für die Kreditvergabe nicht erfüllte? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht diesbezüglich den Ergebnissen des am 12. Mai 2016 registrierten Compliance Review entgegen (s. Vorbemerkung der Bundesregierung ). 17. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die beiden Dörfer am 3. Mai 2013 ein Nebensacheverfahren anstrebten, um die Arbeiten von M3-SA zu stoppen? Dies ist der Bundesregierung bekannt. 18. Hält die Bundesregierung es für möglich, dass die Afrikanische Entwicklungsbank , das BMZ und die DEG das ablehnende Urteil in diesem Nebensacheverfahren vom 19. Juni 2013 mit einem Urteil im Hauptsacheverfahren verwechselt haben? Wenn ja, wer trägt für diese Verwechslung die Verantwortung, und welche Folgen hat dies für die Bundesregierung bei der Bewertung der Frage, ob es in Sanamadougou und Sahou zu Landgrabbing gekommen ist, und ob die Entschädigungsfrage geklärt ist? Die Bundesregierung sowie die AfDB haben das ablehnende Urteil im Nebensacheverfahren nicht mit dem Urteil im Hauptsacheverfahren verwechselt. Der Bundesregierung liegen auch keine Hinweise darüber vor, dass es bei der DEG zu einer solchen Verwechslung gekommen ist. 19. Wem liegen die Belege über die entschädigten Familien vor, die die Bundesregierung in ihrem Brief an AEI vom 19. Juni 2015 erwähnte, und wann hat die Bundesregierung diese Belege eingesehen? Die AfDB hat die Belege in Kopie im Mai 2015 vorgelegt, die dann von der Bundesregierung eingesehen wurden. 20. Geht aus den Belegen hervor, für welche Parzellen (Lage und Größe) die Entschädigung erfolgt ist (wenn ja, bitte um Auflistung der Parzellen)? Aus den von Gerichtsangestellten abgezeichneten Belegen geht nur die Größe der Parzellen hervor, nicht deren Lage. 21. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass bei den Geldannahmen von Einzelpersonen ohne Abtretungsurkunden nicht von einer Entschädigung im eigentlichen bzw. juristischen Sinne des Wortes gesprochen werden kann? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht diesbezüglich den Ergebnissen des am 12. Mai 2016 registrierten Compliance Review entgegen (s. Vorbemerkung der Bundesregierung ). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8565 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Wie viele Kredite hat die BNDA seit dem Jahr 2010 an Unternehmen von Modibo Keita vergeben (sofern möglich, bitte um Auflistung der einzelnen Kredite)? Hierzu kann die Bundesregierung keine Auskunft erteilen, da die Information dem Bankgeheimnis der BNDA und DEG unterliegt. 23. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die BNDA Unternehmen von Keita seit Februar 2015 erneut Kredite gewährte? Wenn ja, weiß die Bundesregierung, inwiefern die DEG über ihre Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der BNDA das menschenrechtlich problematische Vorgehen von M3-SA thematisiert bzw. mit Kreditkonditionen verknüpft hat? Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. 24. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Berichte der Regierungskommission politisch und inhaltlich in einem diametralen Gegensatz zu den Schlussfolgerungen jenes Berichts stehen, den FIAN International im Auftrag der CMAT im selben Jahr erstellte? Wenn nein, warum nicht? Der Bericht von FIAN International datiert auf Recherchen aus Ende 2013 (s. S. 5 des Berichtes). Der Bundesregierung liegen keine Hinweise vor, dass die CMAT die Ergebnisse und Empfehlungen des von ihr unterschriebenen Berichtes der Regierungskommission vom Dezember 2014 nicht mitträgt. 25. Wenn ja, teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass der FIAN-Bericht näher an den tatsächlichen Positionen der CMAT liegen dürfte und die CMAT insofern nicht als Kronzeuge dafür zitiert werden sollte, dass in Sanamadougou und Sahou gar kein Landgrabbing stattgefunden habe, wie es die beiden Regierungsberichte nahelegen? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. 26. Hat die Bundesregierung den Landkonflikt zwischen M3-SA und den beiden Dörfern gegenüber malischen Regierungsangehörigen angesprochen? Die Bundesregierung hat den Fall auf verschiedenen Ebenen vor Ort gegenüber der malischen Regierung und in Arbeitsgruppen der in Mali engagierten Entwicklungspartner thematisiert. Wenn ja, wem gegenüber, und wann? Die Frage wurde im November 2014 gegenüber malischen Beamten unterschiedlicher Ministerien, im Juni 2015 gegenüber dem damaligen malischen Minister für Ländliche Entwicklung und laufend 2015/2016 gegenüber der Verwaltung des Office du Niger sowie über die Arbeitsgruppen der in Mali engagierten Entwicklungspartner angesprochen. 27. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie ernst die Kritik an Landverteilungsfragen seitens der malischen Regierung genommen wird? Die malische Regierung hat sich auf der nationalen, regionalen und kommunalen Ebene mit dem vorliegenden Fall auseinandergesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8565 28. Ist die DEG nach wie vor an der malischen Agrarbank BNDA beteiligt? Wenn ja, wie hoch ist ihr Beteiligung? Die DEG ist weiterhin an der BNDA mit Treuhandmitteln des Bundes beteiligt (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage „Bericht über sozial- und umweltschädliche Investitionen der KfW Bankengruppe“ auf Bundestagsdrucksache 18/5649. Treuhandbeteiligungen werden bei der DEG seit dem Jahresabschluss 2015 gemäß der geltenden HGB-Vorschriften nicht mehr im Geschäftsbericht ausgewiesen. Die Höhe der DEG-Beteiligung an BNDA kann dem Jahresabschluss der BNDA entnommen werden. Der aktuellste verfügbare Jahresabschluss bezieht sich auf das Geschäftsjahr 2014 (www.bnda-mali.com/images/PDF/rapport_activite/ Rapport-2014, Seite 12) und kennzeichnet eine Beteiligung der DEG an BNDA in Höhe von 21,43 Prozent. An dieser Beteiligungshöhe hat sich auch im Geschäftsjahr 2015 nichts geändert. Wenn nein, warum hat die DEG nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Beteiligung beendet? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333