Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 24. Mai 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8586 18. Wahlperiode 30.05.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8373 – Beteiligungen der DEG an Unternehmen und Fonds in Steueroasen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Zuge der Veröffentlichung der Panama Papers wurde auch bekannt, dass die DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, 100-prozentige Tochter der staatseigenen KfW Bankengruppe an Fonds und Unternehmen beteiligt ist, die ihren Sitz an Standorten haben, die gemeinhin als Steueroasen gelten (www.finews.ch/news/finanzplatz/15984-steuerparadiese-steueroasen-taxheaven -steuern-dubai-cayman-shcwiez-mauritius-bulgarien-panama-andorra). Im Geschäftsbericht der DEG von 2015 werden neun solcher Beteiligungen angeführt , 1. Banyan Tree Growth Capital LLC (DEG-Anteil 27 Prozent); Sitz: Port Louis, Mauritius 2. Berkeley Energy Wind Mauritius Ltd. (25,8 Prozent); Sitz: Ebene, Mauritius 3. The Kibofund II LLC (25 Prozent); Sitz: Ebene, Mauritius 4. Aavishkaar Frontier Fund (22,222 Prozent); Sitz: Ebene, Mauritius 5. Emerald Sri Lanka Fund I Limited (23,53 Prozent); Sitz: Port Louis, Mauritius 6. Kendall Court Mezzanine (Asia) Bristol Merit Fund L. P. (24,37 Prozent); Sitz: Kaimaninseln 7. Worldwide Group Inc. Morning Star (32,28 Prozent); Sitz: Charlestown, St. Chr. und Nevis 8. Portland Caribbean Fund II, L. P. (20,99 Prozent); Sitz: George Town, Kaimaninseln 9. Frontier Bangladesh II L. P. (20 Prozent); Sitz: Grand Cayman, Kaimaninseln . Der Gesamtwert dieser Beteiligungen liegt laut DEG-Geschäftsbericht von 2015 bei über 250 Mio. Euro (zu dem Wert der Beteiligungen, siehe die Nummern 4, 5 und 9, liegen im Geschäftsbericht der DEG von 2015 keine Angaben vor), deren summiertes Ergebnis bei ca. 27 Mio. Euro. Für einige der genannten Unternehmen und Fonds sind keinerlei Informationen darüber verfügbar, welche Anlageziele sie haben bzw. in welche Anlageklassen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8586 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode oder Schwerpunktländer sie investieren. So weist die Internetseite der Worldwide Group Inc. Morning Star weder auf solche Fakten noch auf konkrete Investitionsprojekte oder Investitionskriterien hin. Zugleich führt die Seite jedoch verschiedene Möglichkeiten auf, Unternehmen mit dem Ziel „asset protection and tax planning“ zu gründen. Als Standortvorteil des Unternehmenssitzes Nevis listet Worldwide Group Inc. Morning Star u. a. die fehlende Besteuerung von Einnahmen sowie die nicht vorhandene Publizitätspflicht auf (www. morningstarnev.com/PDFs/MSH-Nevis-KF.pdf). Ein entwicklungspolitscher Bezug des Unternehmens fehlt. Auch über andere Beteiligungen sind kaum Informationen auffindbar. So ist der Sitz des Kendall Court Mezzanine (Asia) Bristol Merit Fund L. P. im Geschäftsbericht der DEG gar nicht, im Geschäftsbericht der KfW aus dem Jahr 2014 mit Kaimaninseln ausgewiesen. Der Sitz der Fondsgesellschaft Kendall Court ist jedoch laut eigenen Angaben Singapur (www.kendallcourt.com/inside.php?s= contactus). Investitionsziel sind risikoreiche Mezzanine-Finanzierungen in Südostasien , die jedoch nicht näher spezifiziert werden. Über einen konkreten entwicklungspolitischen Nutzen des Fonds sind keine Informationen verfügbar, vergangene Investitionen der Fondsgesellschaft in Palmöl oder Biodieselplantagen werfen jedoch erhebliche Zweifel über die Existenz eines solchen auf. Zudem weist der Fonds scheinbar keinerlei ethische oder umweltbezogene Standards für Investitionen auf. Gleiches gilt für den Frontier Bangladesch II L. P., der zwar von einer Fondsgesellschaft aus Bangladesch gemanaged wird, seinen Sitz jedoch ebenso auf den Kaimaninseln hat. Fünf weitere Fonds und Unternehmen, an denen die DEG beteiligt ist, haben ihren Sitz auf Mauritius, ihr regionaler Tätigkeitsschwerpunkt liegt aber anderswo . So investiert beispielsweise der Kibofund II in verschiedene Projekte in den Ländern Afrikas – unter anderem in ein Kraftwerk der Firma Electro- Maxx, das bei der lokalen Bevölkerung stark kritisiert wird (www.youtube.com/ watch?v=os5zxgmgAME). Neben dem fragwürdigen entwicklungspolitischen Nutzen der einzelnen Beteiligungen stellt sich aber auch die generelle Frage, inwiefern die Beteiligung an Unternehmen und Fonds in Steueroasen mit dem im Gesellschaftsvertrag der DEG festgelegten gemeinnützigen Zweck der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit vereinbar ist. So weist die DEG als einen zentralen Indikator, um den entwicklungspolitischen Nutzen ihrer Finanzierungen zu messen, die zusätzlichen Staatseinnahmen der Entwicklungsländer aus, die aus den Steuerabgaben der von der DEG finanzierten Unternehmen resultieren (www.deginvest.de/ Internationale-Finanzierung/DEG/Die-DEG/Was-wir-bewirken/#2). Nach Kenntnis der Fragesteller versteuern die neun aufgelisteten Unternehmen und Fonds ihre Erträge jedoch in den Steuerparadiesen und nicht in den Projektländern. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG), ein Tochterunternehmen der KfW, hat den Auftrag, den Auf- und Ausbau der Privatwirtschaft in Entwicklungs- und Schwellenländern zu fördern, um nachhaltige Entwicklung zu ermöglichen und die Lebensbedingungen der Menschen vor Ort zu verbessern. Arbeit und Einkommen sind hierfür ein wesentlicher Motor. Die DEG setzt hierfür keine Steuermittel ein, sondern eigene Mittel. Unternehmen, die eine DEG- Finanzierung erhalten, zahlen am Markt orientierte Konditionen. Die DEG finanziert mit langfristigen Darlehen und Beteiligungen nachhaltig entwicklungswirksame Investitionen von Unternehmen in Entwicklungsländern. Sie macht dies auf zwei Wegen: zum einen finanziert sie Unternehmen direkt, zum anderen finanziert sie lokale Banken und andere Financiers damit diese insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in den Partnerländern mit Krediten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8586 versorgen, die ansonsten von der DEG nicht direkt finanziert werden können. Lokale Finanzierer, wie beispielweise Fonds, haben die nötige Kundennähe, Landes - und Sprachkenntnis, um KMU vor Ort angemessen und kundenorientiert finanzieren und beraten zu können. Solche indirekten Finanzierungen der DEG über Fonds und andere Finanzdienstleister erreichen somit viele KMU und Menschen vor Ort, die über eine direkte DEG-Finanzierung nicht erreicht werden können , und erzielen somit eine hohe entwicklungspolitische Wirksamkeit. Bei allen ihren Investitionen achtet die DEG darauf, dass die von ihr finanzierten Unternehmen internationale Umwelt- und Sozialstandards wie die IFC Performance Standards und die Kernarbeitsnormen der ILO einhalten. Darüber hinaus verpflichten sich die von der DEG mitfinanzierten Fonds, Umwelt- und Sozialrisikomanagementsysteme einzurichten. Entsprechend werden die von den Fonds finanzierten Unternehmen geprüft und die Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards sichergestellt. Insbesondere Fonds haben somit das Potential, einen enormen Multiplikator-Effekt für die Verbreitung umweltbewusster und sozialverträglicher Unternehmensführung zu erzielen. Darüber hinaus stellt die DEG im Zuge der Prüfung aller Vorhaben neben der Überprüfung des Geschäftszwecks auch sicher, dass die wirtschaftlich Berechtigten identifiziert werden (sogenannte „Know-your-Customer (KYC)-Prüfung“). Bei bestehenden Engagements werden diese regelmäßig geprüft. Die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten ist eine der zwingenden Voraussetzungen für eine Finanzierung durch die DEG. Neben den Kreditnehmern werden darüber hinaus alle für die Transaktion relevanten Partner (beispielsweise Abnehmer und Lieferanten ) mit Blick auf mögliche Anhaltspunkte für Geldwäsche und sonstige Compliance relevante Handlungen überprüft. In Absprache mit der Bundesregierung hat die KfW seit dem 1. Januar 2010 Leitlinien zum Umgang mit Finanzierungen in intransparenten Ländern implementiert , die Beschränkungen für Finanzierungen in diesen Ländern vorsehen. Als intransparente Länder werden dabei Länder definiert, die den OECD-Standard in Steuerfragen noch nicht ausreichend implementiert oder die Standards bei der Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht umgesetzt haben und auf Listen der Financial Action Task Force (FATF) erscheinen. Die Leitlinien sind auch für die DEG bindend. Derzeit sind gemäß OECD mit Guatemala, Libanon, Liberia, Mikronesien, Nauru, Trinidad und Tobago und Vanuatu sieben Länder und gemäß FATF mit Iran und Nordkorea zwei Länder als intransparent eingestuft. Kasachstan befindet sich nach OECD in der Übergangsphase, über eine finale Einstufung wird Ende 2016 entschieden. Die DEG ist an keinen Fonds und Zweckgesellschaften in diesen Ländern beteiligt. Allerdings werden in der öffentlichen Diskussion sogenannte Offshore Financial Centre („OFC“) in transparenten Ländern in undifferenzierter Weise mit den von der OECD als intransparent eingestuften Ländern gleichgesetzt. Engagiert sich die DEG bei einem Unternehmen mit Sitz außerhalb eines Partnerlandes , so muss entweder der Zweck des Unternehmens satzungsgemäß auf die Betätigung in solchen Ländern oder auf die Zusammenarbeit mit diesen beschränkt sein oder vertraglich sichergestellt werden, dass die von der DEG zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel in DEG-Partnerländern eingesetzt werden. Befindet sich der Sitz eines solchen Unternehmens in einem als intransparent eingestuften Land, wird die Finanzierung gemäß den Leitlinien grundsätzlich nicht getätigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8586 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die DEG ist eine gemeinnützige Körperschaft, die den Zweck der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch Finanzierung und Begleitung der Privatwirtschaft in Schwellen- und Entwicklungsländern verfolgt. Die meisten Tätigkeiten der DEG, insbesondere Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen, sind gemäß § 65 Abgabenordnung (AO) ertragssteuerfrei, weil sie ausschließlich der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit dienen. Obwohl langfristige Darlehen der DEG ebenfalls ausschließlich der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit dienen, werden Erträge aus diesen von der DEG ordnungsgemäß in Deutschland versteuert. Alle von der DEG erwirtschafteten Erträge werden thesauriert , das heißt sie dienen dazu, neue Finanzierungen auszugeben und gleichzeitig Risikopuffer für eventuelle Ausfälle zu bilden. Beteiligungen werden entweder unmittelbar an Unternehmen in Entwicklungsländern oder aber an Fondsgesellschaften gehalten, die ihrerseits insoweit ausschließlich in Unternehmen in Entwicklungsländern investieren. Ein Vergleich mit der aktuellen Debatte über die Steuervermeidungsstrategien internationaler Konzerne ist für die DEG-Finanzierungen bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil es der DEG bei einer Investition über OFC nicht – so der Vorwurf an die Steuerplanung internationaler Konzerne – um die Minimierung der Besteuerungsbasis in Hochsteuerländern und Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer geht. Die DEG betreibt insoweit bei ihren Investitionen keine Steuerplanung und initiiert nicht die Gründung spezieller Zweck- und Holdinggesellschaften. Im Gegenteil stellt die DEG bei Unternehmen mit OFC-Konstruktionen erhöhte Anforderungen an die Transparenz und die zweckgerichtete Mittelverwendung im DEG- Partnerland. Die jeweiligen Zahlungsströme in und aus diesen Regionen sollen gerade nicht verschleiert, sondern nachvollziehbar gestaltet und dokumentiert werden. Der Umstand, dass Investitionen – zum Beispiel durch die die DEG einladenden Mitinvestoren – über OFC strukturiert werden, impliziert keine illegalen Handlungen der involvierten Akteure. Im Rahmen der banküblichen Prüfung („Due Diligence“) werden auch die Mitinvestoren sehr genau geprüft (unter anderem durch Einschaltung des Compliance-Beauftragten und Datenabgleich über World Check). Der Kunde gibt in rechtlich bindender Form Zusicherungen, unter anderem über die Herkunft der eingesetzten Mittel, die Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen und Transparenz, ab. Schließlich ist Motivation für eine Finanzierung über eine Gesellschaft mit Sitz in einer OFC nicht die steueroptimierte Vermögenserschaffung und -bewahrung (so das Motto vieler Offshore-Dienstleister ), sondern ausschließlich die rechtssichere, effizientere und durch weniger Korruption beeinflusste Investition in ein DEG-Partnerland. In vielen Fällen können förderungswürdige Unternehmen erst durch die Nutzung von OFC nachhaltig erfolgreich wirtschaften, Arbeitsplätze schaffen und somit die Lebensbedingungen der Menschen vor Ort verbessern. Für die Finanzierung solcher Unternehmen sprechen diverse entwicklungspolitische Gründe: Sie versetzen die DEG in die Lage, private Investoren zu mobilisieren und sicherzustellen , dass diese im Einklang mit Umwelt-, Sozial- und Corporate Governance Standards investieren. Etablierte OFC verfügen über eine adäquate rechtliche Infrastruktur , die den Anforderungen von Investoren, die in den Privatsektor in Entwicklungs - und Schwellenländern investieren möchten, genügt. Bei Vorhaben in Entwicklungs- und Schwellenländern mit instabilen politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen ermöglichen Konten in einer sicheren Jurisdiktion häufig erst eine Finanzierung. OFC ermöglichen darüber hinaus die Strukturierung einer großen Bandbreite von Finanzinstrumenten (Darlehen, Eigenkapital und Mezzanine ), sodass den Kunden eine passgenaue Finanzierung angeboten werden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8586 kann. Nicht zuletzt ermöglicht die Nutzung von Zweckgesellschaften in OFC Entwicklungs - und Schwellenländern den Zugang zu internationalen Kapitalmärkten . 1. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Beweggründe der DEG, Fonds und Unternehmensbeteiligungen in Steuerparadiesen zu unterhalten? 2. Worin sieht die Bundesregierung den entwicklungspolitischen Mehrwert solcher Beteiligungen im Allgemeinen? 3. Wie bewertet die Bundesregierung die Beteiligungen der DEG an oben genannten Unternehmen und Fonds, gerade im Hinblick auf die Tatsache, dass alle Beteiligungen ihren Sitz in Steueroasen haben? 4. Was geschieht nach Kenntnis der Bundesregierung mit den Erträgen, die die verschiedenen Beteiligungen erbringen? 5. Wo und in welcher Höhe werden die Erträge der Beteiligungen nach Kenntnis der Bundesregierung versteuert? 6. Inwieweit kann die Bundesregierung sicherstellen, dass die Erträge der DEG-Beteiligungen in der Bundesrepublik Deutschland korrekt versteuert werden, insbesondere in Anbetracht des Vorschlags des Abgeordneten Thomas Oppermann, Fraktionsvorsitzender der Fraktion der SPD, an Steuerhinterziehung beteiligten Banken, die Lizenz zu entziehen (www.noz.de/ deutschland-welt/politik/artikel/694459/steueroasen-die-schmutzige-seite-deskapitals )? Die Fragen 1 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 7. Welche Erträge erwirtschaftete die DEG nach Kenntnis der Bundesregierung bisher aus den oben genannten Beteiligungen sowie etwaiger ehemaligen anderen Beteiligungen an Unternehmen oder Fonds in sogenannten Steuerparadiesen (bitte einzeln aufschlüsseln und auch die Erträge bereits veräußerter und ausgelaufener Beteiligungen einbeziehen)? Die genannten Beteiligungen befinden sich noch im Portfolio der DEG. Im Jahr 2015 konnten durch die genannten Beteiligungen Erträge in Höhe von rund 700 000 Euro für die nachhaltige entwicklungspolitische Wirksamkeit der DEG erzielt werden. Wie zuvor bereits erläutert, werden die Erträge der DEG vollständig thesauriert und dienen dazu, neue Finanzierungen auszugeben und gleichzeitig Risikopuffer für eventuelle Ausfälle zu bilden. Darüber hinaus ist die DEG nicht an Fonds und Zweckgesellschaften in nicht transparenten Ländern, wie eingangs definiert, beteiligt. 8. Inwieweit entzieht sich nach Kenntnis der Bundesregierung die DEG durch die Beteiligung an Unternehmen und Fonds in Steueroasen ihrer Steuerpflicht in Deutschland? 9. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die von der DEG entrichteten Steuern auf Erträge der verschiedenen Beteiligungen im In- und Ausland? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8586 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Inwieweit widerspricht das Investitionsverhalten der DEG, in Fonds zu investieren , die dann wiederum in Projekte in Entwicklungsländern investieren , dem Anspruch der DEG, das Steueraufkommen in Entwicklungsländern zu erhöhen? Nach Auffassung der Bundesregierung liegen keine Widersprüche vor. Finanzierungen an Holdinggesellschaften werden stets an ein förderungswürdiges Unternehmen in einem Partnerland der DEG durchgeleitet. Das lässt sich die DEG vertraglich zusichern. Die dort erzielten Erträge werden folglich lokal besteuert und erhöhen unmittelbar das Steueraufkommen in dem betreffenden Entwicklungsbzw . Schwellenland. 11. Sieht die Bundesregierung diesbezüglich Handlungsbedarf, und wenn ja, welchen? Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf, siehe auch die Antwort zu Frage 10. 12. Wie bewertet die Bundesregierung das Verhalten der DEG, Gelder nicht direkt in die Projektländer, sondern in Fonds zu investieren, die dann wiederum in Projekte in Entwicklungsländern investieren? Die Bundesregierung sieht einen klaren entwicklungspolitischen Mehrwert in den Fondsbeteiligungen der DEG, siehe auch die Vorbemerkung der Bundesregierung . 13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu a) der Investmentstrategie, b) den Investitionsbranchen, c) den Investitionsländern, d) der entwicklungspolitischen Ausrichtung und e) dem Unternehmensziel der Worldwide Group Inc. Morning Star? 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den Beweggründen der DEG, sich an der Worldwide Group Inc. Morning Star zu beteiligen? 15. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass sich die DEG an der Worldwide Group Inc. Morning Star beteiligt, einem Unternehmen, das auf seiner Homepage offensiv mit Steuervermeidung wirbt? 16. Inwieweit treten durch die Beteiligung an der Worldwide Group Inc. Morning Star Zielkonflikte mit den entwicklungspolitischen Zielen der DEG bzw. der Bundesregierung auf, insbesondere weil das Unternehmen keinerlei entwicklungspolitischen Bezug zu haben scheint? 17. Wie stellt die DEG nach Kenntnis der Bundesregierung sicher, dass die Worldwide Group Inc. Morning Star keine Investitionen tätigt, die den entwicklungspolitischen Leitlinien der Bundesregierung widersprechen? 18. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die DEG mit der Beteiligung an der Worldwide Group Inc. Morning Star keinerlei entwicklungspolitische Ziele verfolgt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8586 19. Bewertet die Bundesregierung die Worldwide Group Inc. Morning Star als Briefkastenfirma? Die Fragen 13 bis 19 werden gemeinsam beantwortet. Die Fragen beziehen sich auf Informationen aus der Homepage von Morning Star Holdings Limited (www.morningstarnev.com). Die Gesellschaft Morning Star Holdings Limited ist ein Dienstleister für Gründung und Administration von Holdings in Nevis & St. Kitts. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist sie kein Kunde der DEG und hat keinen Bezug zu dem DEG-Kunden World Wide Group Inc. („WWG“). WWG ist eine Versicherungsgesellschaft mit operativen Tochtergesellschaften (Kranken- und Lebensversicherung) in der Dominikanischen Republik und in Panama . WWG hat eine hohe entwicklungspolitische Wirksamkeit, da das Unternehmen mit ihren elementaren Dienstleistungen dazu beiträgt, die Risiken von Menschen in unterversicherten Regionen abzusichern. 20. An welchen konkreten Projekten ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Banyan Tree Growth Capital LCC beteiligt? Der Fonds investiert in Indien vorrangig in den Sektoren Verarbeitendes und Produzierendes Gewerbe sowie Finanzdienstleistungen und stellt auf diese Weise notwendiges Kapital für das Wachstum kleiner und mittelgroßer Unternehmen in Indien zur Verfügung. Weiterführende Informationen zu der Finanzierung unterliegen dem Bankgeheimnis , an das die DEG gebunden ist. 21. Aus welchen Gründen investiert die DEG nach Kenntnis der Bundesregierung nicht direkt in indische kleine und mittlere Unternehmen, sondern tätigt diese Investments über die Banyan Tree Growth Capital LCC? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 22. Welche Angaben liegen der Bundesregierung zu a) den Projekten, b) den Projekt- bzw. Investitionsländern, c) dem entwicklungspolitischen Anspruch und d) der Politik der Corporate Social Responsibility (CSR-Politik) der Berkeley Energy Wind Mauritius Ltd. vor (bitte jeweils anführen bzw. ggf. vorhandene Dokumente beifügen)? Die Gesellschaft investiert in Windparks in Indien und wurde durch eine Begleitmaßnahme der DEG geschult, Umwelt- und Sozialmaßnahmen anhand internationaler Standards umzusetzen. Die Windparks vermeiden CO2-Ausstoß, sie unterstützen die Erreichung des „Erneuerbare Energien“-Ziels der indischen Regierung und tragen zur Stabilisierung der indischen Stromversorgung bei, wovon insbesondere ärmere Bevölkerungsschichten profitieren. Weiterführende Informationen zu der Finanzierung unterliegen dem Bankgeheimnis , an das die DEG gebunden ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8586 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Proteste der lokalen Bevölkerung an dem Kraftwerk von Electro-Maxx in Torono (Uganda), an dem die DEG durch ihr Investment in „The Kibofund II LLC“ beteiligt ist? 24. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Protesten der lokalen Bevölkerung gegen den Kraftwerksbau, insbesondere im Hinblick auf gesundheitliche Auswirkungen sowie Umsiedlungen der Bevölkerung? Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung wird das Kraftwerk regelmäßig durch die lokalen Umweltbehörden überwacht. In diesem Rahmen werden regelmäßig Messungen durch unabhängige Labore vorgenommen und die vorliegenden Werte bestätigen die Einhaltung der vorgegebenen Standards. Eine gefährdende Beeinträchtigung der Bevölkerung ist daher nicht gegeben. Zudem wurden seit der Investition des Fonds zahlreiche Verbesserungen (z.B. Lärmschutz) erzielt. Elektro-Maxx ist in einem ständigen Austausch mit Vertretern der Gemeinden und unterhält ein umfangreiches Programm zur Unterstützung der lokalen Bevölkerung. Elektro-Maxx stellt zudem bevorzugt lokale Arbeitskräfte ein. Nach Kenntnis der Bundesregierung fanden die erwähnten Proteste im Rahmen des Vorwahlkampfes der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im September 2015 statt. Der Wahlkampf ist als Auslöser für die Proteste anzusehen, da eine Häufung von Protesten während des Wahlkampfes nicht ungewöhnlich ist. Die Beschwerden wurden seit September 2015 nicht erneuert oder wiederholt. Die während der Proteste gestellten Forderungen – wie die Bereitstellung von Energie für die umliegenden Gemeinden – sind Elektro-Maxx aufgrund der vorliegenden Betriebsgenehmigung rechtlich nicht gestattet. Gemäß internationalen Standards sollte eine Umsiedlung nur erfolgen, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, die betroffenen Personen zu schützen. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen sind die Auswirkungen des Kraftwerkes sehr gering und es bestehen keine gesundheitlichen Bedenken, eine Umsiedlung der Bevölkerung ist daher nicht notwendig. 25. Welche Angaben liegen der Bundesregierung zur CSR-Politik des Aacishkaar Frontier Fund vor? 26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den Beweggründen der DEG, sich an dem Aacishkaar Frontier Fund zu beteiligen? Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet. Der Fonds finanziert junge und bereits wachsende Unternehmen, die oft keinen Zugang zu den Kapitalmärkten haben. Der regionale Schwerpunkt des Fonds liegt in Indonesien, Sri Lanka, Bangladesch und Pakistan. Weiterführende Informationen zu der Finanzierung unterliegen dem Bankgeheimnis , an das die DEG gebunden ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8586 27. Welche Angaben liegen der Bundesregierung zu a) den Projekten, b) dem entwicklungspolitischen Anspruch und c) der CSR-Politik des Emerald Sri Lanka Fund I Limited vor? 28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den Beweggründen der DEG, sich an dem Emerald Sri Lanka Fund I Limited zu beteiligen? Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet. Der Fonds finanziert kleine und mittelständische Unternehmen in Sri Lanka, deren Zugang zum Kapitalmarkt eingeschränkt ist. Diese Unternehmen sind in unterschiedlichen Sektoren wie z.B. Lebensmittelverarbeitung, IT, Logistik und Gesundheit aktiv. Weiterführende Informationen zu der Finanzierung unterliegen dem Bankgeheimnis , an das die DEG gebunden ist. 29. Welche Informationen zu a) der Investmentstrategie, b) den Investitionsbranchen, c) den Investitionsländern, d) dem entwicklungspolitischen Anspruch und e) der CSR-Politik des Kendall Court Mezzanine (Asia) Bristol Merit Fund L. P. vor (bitte einzeln auflisten und ggf. vorhandene Dokumente anfügen)? 30. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den Beweggründen der DEG, sich an dem Kendall Court Mezzanine (Asia) Bristol Merit Fund L. P. zu beteiligen? Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet. Der Fonds finanziert mittelständische Unternehmen diverser Sektoren in Südostasien , insbesondere in Indonesien. Weiterführende Informationen zu der Finanzierung unterliegen dem Bankgeheimnis , an das die DEG gebunden ist. 31. Welche Angaben liegen der Bundesregierung zu a) den Projekten, b) dem entwicklungspolitischen Anspruch und c) der CSR-Politik des Frontier Bangladesh II L. P. vor? 32. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den Beweggründen der DEG, sich an dem Frontier Bangladesh II L. P. zu beteiligen? Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet. Der Fonds finanziert mittelständische Unternehmen in Bangladesch, deren Zugang zum Kapitalmarkt eingeschränkt ist. Dabei liegt der Fokus auf den Sektoren Einzelhandel, Konsumgüter, Gesundheitssektor und Keramik. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8586 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Weiterführende Informationen zu der Finanzierung unterliegen dem Bankgeheimnis , an das die DEG gebunden ist. 33. Inwiefern führt die DEG nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der oben genannten Beteiligungen Umwelt- und Sozialrisikoprüfungen zu den von den Unternehmen und Fonds finanzierten Projekten durch? Nach Auffassung der Bundesregierung setzt die DEG in vorbildlicher Weise die hohen internationalen Standards um, siehe auch Vorbemerkung der Bundesregierung . 34. Wie überprüft die DEG nach Kenntnis der Bundesregierung, inwiefern die genannten Unternehmen und Fonds im Sinne der entwicklungspolitischen Grundsätze und Maßnahmen der Bundesregierung, die der DEG als Rahmen dienen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1717) sowie des Menschenrechtsleitfadens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) agieren, der der DEG als Richtschnur dient (siehe BMZ-Strategiepapier 4/2011)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Nach Kenntnis der Bundesregierung wendet die DEG bei all ihren Finanzierungen die IFC Performance Standards inklusive der dazu gehörigen Richtlinien zu „Enviromental, Health and Safety“ sowie die ILO-Normen an. Im Jahr 2012 wurden die Standards überarbeitet, sie beinhalten seitdem auch umfassende Menschenrechtsaspekte , die in allen acht Performance Standards verankert sind. Die DEG orientiert sich damit auch an den „Guiding Principles“ der Vereinten Nationen , auch bekannt als „Ruggie Prinzipien“. Die an den Privatsektor adressierten Empfehlungen dieses wichtigsten UN-Referenzdokument im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte wurden im Jahr 2012 auch in die IFC Performance Standards integriert. Auch das Menschenrechtskonzept des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) orientiert sich an diesen „Guiding Principles“ und den Performance Standards. 35. Wie überprüft die DEG nach Kenntnis der Bundesregierung den entwicklungspolitischen Nutzen ihrer Beteiligung an den neun in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Unternehmen und Fonds? Nach Kenntnis der Bundesregierung erfasst und bewertet die DEG die entwicklungspolitische Qualität aller ihrer mitfinanzierten Projekte systematisch. Hierfür nutzt die DEG seit dem Jahr 2002 ein eigens entwickeltes integriertes Bewertungsinstrument : das Geschäftspolitische Projektrating – kurz GPR (mehr Informationen zum GPR finden Sie hier: www.deginvest.de/Internationale-Finanzierung/ DEG/Die-DEG/Was-wir-bewirken/#2). Mit dem Instrument werden unter anderem die entwicklungspolitischen Effekte der finanzierten Engagements erfasst. In der Prüfung bewertet die DEG die erwarteten Effekte einer Finanzierung, während im Rahmen des Monitorings überprüft wird, ob diese Effekte auch eintreten. 36. Welche konkreten Belege hat die DEG nach Kenntnis der Bundesregierung für den entwicklungspolitischen Nutzen ihrer Beteiligung an den neun in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Unternehmen und Fonds (bitte für jede Beteiligung anführen)? Siehe Antwort zu Frage 37 sowie in der Vorbemerkung der Bundesregierung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8586 37. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung von den Projekten der oben genannten Fonds und Unternehmen, an denen die DEG beteiligt ist, potenziell Geschädigte die Möglichkeit, sich an den Beschwerdemechanismus der DEG zu wenden? Wenn nein, warum nicht? Nach Auffassung der Bundesregierung verfügt die DEG über einen vorbildlichen, unabhängigen Beschwerdemechanismus. Einzelpersonen, Unternehmen, Organisationen oder andere betroffene Parteien, die meinen, negativ durch ein von der DEG finanziertes oder geplantes Vorhaben beeinflusst zu sein oder zu werden, können Beschwerde einreichen. Das Ziel des Beschwerdeverfahrens der DEG ist die Klärung spezifischer Vorkommnisse , die zu Konflikten beigetragen haben, sowie die Unterstützung der Beteiligten bei der Entwicklung von Lösungen, die die Interessen aller Parteien berücksichtigen. Detaillierte Informationen finden sich auf der DEG-Website: www.deginvest. de/Internationale-Finanzierung/DEG/Die-DEG/Verantwortung/Beschwerde management/#1. Wenn sie diese Möglichkeit haben, welche realistischen Möglichkeiten haben sie, von der Existenz dieses Beschwerdemechanismus zu erfahren? Der Beschwerdemechanismus ist über eine Internet-Suche in Deutsch und Englisch leicht auffindbar. Darüber hinaus hat die DEG international vernetzte zivilgesellschaftliche Organisationen, welche sich mit der Geschäftstätigkeit von Entwicklungsbanken beschäftigen, über die Existenz und Funktionsweise des Beschwerdemechanismus informiert. Sie wurden in die Entwicklung des Mechanismus einbezogen und engagieren sich in einem öffentlichen Konsultationsverfahren für seine Weiterentwicklung. Auch die deutschen Botschaften in denjenigen Ländern, in denen die DEG ihre Geschäftstätigkeit ausüben darf, werden durch die DEG auf die Existenz des Beschwerdemechanismus hingewiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333