Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 27. Mai 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8594 18. Wahlperiode 31.05.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Harald Petzold (Havelland), Sigrid Hupach, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8372 – Böhmermann vs. Erdoğan: Von der Satire zur Staatsaffäre V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Satiriker Jan Böhmermann hat in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“, ausgestrahlt am 31. März 2016 im Spartenkanal „ZDF neo“ und in der „ZDF- Mediathek“ veröffentlicht, seinen Zuschauerinnen und Zuschauern sowie dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan den Unterschied zwischen zulässiger Satire und unzulässiger Schmähung erklärt. Bezug nehmend auf das satirische Lied der ARD-Sendung „Extra 3“ „Erdowie, Erdowo, Erdogan“ und türkische Reaktionen darauf – Einbestellung von Botschafter Martin Erdmann ins türkische Außenministerium und Aufforderung, die Bundesregierung solle die Löschung des Musikvideos veranlassen – hat Jan Böhmermann ein Spottgedicht mit dem Titel „Schmähkritik“ vorgetragen. Eingeleitet und wiederholt unterbrochen wurde sein Vortrag von satirischen Hinweisen Jan Böhmermanns und seines sogenannten Sidekicks Ralf Kabelka. Beide betonten mehrfach, man wolle mit der Darbietung erklären, wie eine in Deutschland verbotene Schmähkritik aussehe (www.spiegel.de/kultur/tv/jan-boehmermann-das-sind-die-fakten-derstaatsaffaere -a-1086571.html). Am 2. April 2016 protestieren vor dem Auslandsstudio des ZDF in Istanbul etwa 20 bis 30 Personen. Die Gebäudefassade wurde mit Eiern beworfen, auf mitgebrachten Schildern forderten die Demonstranten in deutschsprachigen Slogans eine Entschuldigung des ZDF. Die regierungsnahe türkische Zeitung „Sabah“ titelte „Wann geht Böhmermann?!“. Am 3. April 2016 schaltete sich die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel in den „Satirestreit“ ein. In einem Telefonat mit dem türkischen Ministerpräsidenten Ahmed Davutoglu urteilte die deutsche Regierungschefin, die „Schmähkritik“ sei „bewusst verletzend“ gewesen und verwies auf bereits erfolgte Zensurmaßnahmen beim ZDF. In der Folge machte die Türkei in einer Verbalnote ihres Botschafters an das Auswärtige Amt deutlich, dass sie eine Strafverfolgung verlange. Präsident Recep Tayyip Erdoğan hatte zuvor bereits bei der Staatsanwaltschaft Mainz wegen Beleidigung (§ 185 des Strafgesetzbuchs – StGB) einen Strafantrag (§ 194 StGB) gegen Jan Böhmermann gestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8594 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Am 15. April 2016 teilte die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel schließlich mit, die Bundesregierung werde einem Strafverlangen des türkischen Präsidenten gemäß § 104a StGB stattgeben und die Staatsanwaltschaft Mainz zur Strafverfolgung wegen „Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“ ermächtigen. Der zugrunde liegende § 103 StGB solle aber bis zum Jahr 2018 abgeschafft werden, er sei „für die Zukunft entbehrlich“ (www.faz.net/aktuell/politik/inland/merkel-erklaerung-im-fall-boehmermannim -wortlaut-14180406.html). Im Fall Jan Böhmermann gelinge der Bundeskanzlerin das „Kunststück, einen Bruch des Rechtsstaatsprinzips mit eben diesem Prinzip zu rechtfertigen“, kritisiert Ex-Bundesrichter Wolfgang Nešković (www.cicero.de/berliner-republik/ causa-boehmermann-der-rechtstaat-braucht-merkels-ermaechtigung-nicht/60795). Das entlarve die politische Abhängigkeit, in die sich Dr. Angela Merkel durch den Flüchtlingsdeal mit der Türkei begeben habe. Die Begründung der Bundeskanzlerin sei eine „Mogelpackung“ und „in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich, unehrlich und mit der geltenden Rechts- und Verfassungslage nicht vereinbar“. So erwecke sie den Eindruck, erst durch die Erteilung der Verfolgungsermächtigung werde die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der causa Jan Böhmermann eröffnet. Nešković: „Wenn Merkel ihre Entscheidung (…) auch als Signal an die Türkei verstanden wissen will, wie ein Rechtsstaat funktioniert, denn hätte sie auf die Erteilung der Verfolgungsermächtigung verzichten können . Erdogan standen (…) andere Mittel zur Seite, um mit rechtsstaatlichen Mitteln seine Interessen durchzusetzen. Für Böhmermann allerdings kann die Entscheidung der Kanzlerin jedoch zu unmittelbar konkreten strafrechtlichen Nachteilen führen, da er nunmehr auch nach einer Strafnorm verurteilt werden kann, die einen höheren Strafrahmen aufweist als die Strafrechtsnormen, auf die Erdogan sich ohne Verfolgungsermächtigung hätte berufen können.“ Mit der von der Bundeskanzlerin gegebenen Begründung für die Erteilung der Verfolgungsermächtigung füge sie ihrer politischen Glaubwürdigkeit schweren Schaden zu, urteilt Ex-Bundesrichter Wolfgang Nešković. Und weiter: „Sie entlarvt die politische Abhängigkeit, in der sie sich durch den Flüchtlingsdeal mit der Türkei begeben hat und rechtfertigt so den Vorwurf des Kotaus vor Herrn Erdogan . Außerdem stärkt sie Erdogan auch innenpolitisch den Rücken. Erdogan kann die Kanzlerin nunmehr innenpolitisch als Kronzeugin dafür anführen, dass auch die deutsche Kanzlerin die ihr nach deutschem Recht eingeräumte Möglichkeit nicht nutzt, um eine Strafverfolgung wegen einer möglichen Beleidigung Erdogans zu verhindern“ (www.cicero.de/berliner-republik/causa-boehmermann-derrechtstaat -braucht-merkels-ermaechtigung-nicht/60795). 1. In welchem Kontext hat die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel bei ihrem Telefonat mit dem türkischen Ministerpräsidenten Ahmed Davutoglu am 3. April 2016 ein von Moderator Jan Böhmermann in der ZDF-Sendung „Neo Magazin Royal“ vorgetragenes „Schmähgedicht“ auf den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan als „bewusst verletzend“ eingeordnet, auf Nachfrage der Gesprächspartner in Ankara oder hat die Bundeskanzlerin ihre Satirebewertung von sich aus vorgetragen? Zu konkreten Inhalten vertraulicher Gespräche der Bundeskanzlerin und Mitgliedern des Bundeskabinetts mit Vertretern ausländischer Regierungen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8594 2. Was hat die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel veranlasst, die von ihr im Gespräch mit ihrem türkischen Amtskollegen gemachten Bemerkungen zum genannten „Schmähgedicht“ über ihren Sprecher Steffen Seibert auf der Bundespressekonferenz am 4. April 2016 ungefragt der Öffentlichkeit mitzuteilen ? Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Telefonate der Bundeskanzlerin erfolgt regelmäßig bei Bedarf, auch anlässlich der Regierungspressekonferenzen. 3. Wer hat Juristen des Auswärtigen Amts zu welchem Zeitpunkt zu einer internen Prüfung veranlasst, inwiefern das „Schmähgedicht“ über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan „strafrechtsrelevant“ ist (www. tagesspiegel.de/politik/boehmermanns-erdogan-gedicht-staatsanwaltschaftermittelt -auch-gegen-zdf-verantwortliche/13407794.html)? Ausgelöst durch das von Moderator Jan Böhmermann im ZDFneo-Format „Neo Magazin Royale“ verlesene so genannte Schmähgedicht hat das Auswärtige Amt gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine vorläufige interne Einschätzung des Sachverhaltes erstellt. 4. Welche Stellen der türkischen Regierung haben wann und bei wem „erheblichen Unmut“ über Jan Böhmermanns Erdoğan-Kritik geäußert, so dass sich das Auswärtige Amt zu einer kurzfristigen Prüfung veranlasst sah, deren Ergebnis am 3. April 2016 in einer Krisensitzung im Bundesministerium vorgestellt wurde (www.tagesspiegel.de/politik/boehmermanns-erdogan-gedichtstaatsanwaltschaft -ermittelt-auch-gegen-zdf-verantwortliche/13407794.html)? Die türkische Regierung hat im Rahmen eines Kontakts mit der Deutschen Botschaft Ankara am 1. April 2016 ihr Missfallen über das so genannte Schmähgedicht von Jan Böhmermann zum Ausdruck gebracht. a) Zu welchem Ergebnis sind die Juristen in dieser Frage gekommen? Die Prüfung eines Anfangsverdachts obliegt der zuständigen Staatsanwaltschaft, die grundsätzlich verpflichtet ist, hinsichtlich aller verfolgbaren Taten einzuschreiten , soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Infrage kommen hier die Straftatbestände des § 185 und des § 103 des Strafgesetzbuchs (StGB). Das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kamen zu keiner abweichenden Einschätzung. Die Entscheidung über eine Strafbarkeit liegt bei den deutschen Gerichten. b) Inwieweit spielte in dieser Beratung der § 103 StGB eine Rolle? Auf die Antwort zu Frage 4a wird Bezug genommen. c) Wann hat die Bundeskanzlerin Kenntnis von den internen Beratungen im Auswärtigen Amt erhalten, und inwieweit haben die Ergebnisse dieser Beratungen Einfluss auf ihre Verurteilung des Böhmermann-Textes gehabt ? Das Bundeskanzleramt hat im Verlauf des Wochenendes vom 2./3. April 2016 Kenntnis von entsprechenden Beratungen im Auswärtigen Amt erhalten. Der in der Fragestellung hergestellte Zusammenhang besteht nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8594 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) Inwieweit spielte bei den Versuchen, die türkische Regierung zu beschwichtigen , eine Rolle, das EU-Flüchtlingsabkommen mit der Türkei nicht zu gefährden? Die Bundesregierung sieht zwischen den beiden genannten Vorgängen keinen Zusammenhang. 5. Inwieweit hat die Bundeskanzlerin mit ihrer öffentlichen Verurteilung des Böhmermann-Textes als „bewusst verletzend“ die Hoffnung verbunden, die Wahrscheinlichkeit wachsen zu lassen, dass die Türkei auf eine Strafverfolgung des ZDF-Satirikers verzichtet (www.tagesspiegel.de/politik/ boehmermanns-erdogan-gedicht-staatsanwaltschaft-ermittelt-auch-gegenzdf -verantwortliche/13407794.html)? Die Bundesregierung sieht zwischen beiden Fragen keinen Zusammenhang 6. Wann haben die ersten Gespräche „auf Ebene der fachlich Zuständigen im Auswärtigen Amt, Justizministerium und Kanzleramt“ (www.zeit.de/kultur/ film/2016-04/jan-boehmermann-strafverfolgung-bundesregierung-pruefung) begonnen, um den förmlichen Wunsch der Türkei nach Strafverfolgung des ZDF-Satirikers Jan Böhmermann wegen des Erdoğan-Schmähgedichts nach § 103 StGB zu prüfen, und wer hat daran alles teilgenommen? Nach Eingang der türkischen Verbalnote am 8. April 2016, in der die Türkei ein Strafverlangen bezüglich Jan Böhmermann äußerte, haben Vertreter des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums des Innern und des Bundeskanzleramtes Gespräche aufgenommen , um den Inhalt des türkischen Strafverlangens und das weitere Vorgehen zu prüfen. 7. Wie oft und wie lange sind die fachlich Zuständigen im Auswärtigen Amt, im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und im Bundeskanzleramt zusammengekommen, um über den förmlichen Wunsch der Türkei nach Strafverfolgung des ZDF-Satirikers Jan Böhmermann wegen eines Erdoğan-Schmähgedichts nach § 103 StGB zu beraten? Vertreter des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz , des Bundesministeriums des Innern und des Bundeskanzleramtes waren ab dem 11. April 2016 kontinuierlich im Austausch zu der Frage. 8. Wann ist welches Mitglied der Bundesregierung zu dem Schluss gekommen, dass zur Prüfung des Strafbegehrens Ankaras auch das Bundesministerium des Innern zu Rate gezogen werden soll, und wer hat aus diesem Ressort an den Gesprächen teilgenommen, so dass die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 15. April 2016 erklären konnte, an der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzung für die Strafverfolgung des speziellen Delikts der Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten (§ 103 StGB) im Fall Erdoğan vs. Böhmermann seien „das Auswärtige Amt, das Bundesjustizministerium , das Bundesinnenministerium und das Bundeskanzleramt beteiligt“ (www.tagesspiegel.de/politik/erklaerungen-zum-fall-jan-boehmermann-sobegruenden -merkel-und-steinmeier-ihre-positionen/13454954.html) gewesen und aufgrund einer Pattsituation bei den beteiligten Ressorts sei ihr Votum ausschlaggebend gewesen? Zwischen dem Auswärtigen Amt, dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestand Einigkeit, das Bundesministerium des Innern als weiteres Verfassungsressort hinzuzuziehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8594 9. Inwieweit war die Beauftrage der Bundesregierung für Kultur und Medien, Staatsministerin Monika Grütters, in die Entscheidungsfindung eingebunden ? Eine Zuständigkeit der Staatsministerin bezüglich der Ermächtigung gemäß § 104a StGB ist nicht gegeben. 10. Welche Position hat die Kulturstaatsministerin Monika Grütters im Kabinett in der „Causa Böhmermann“ eingenommen? Im Kabinett wurde diese Frage nicht behandelt. 11. Warum soll ein Gesetzentwurf zur Aufhebung von § 103 StGB nicht, wie vom Koalitionspartner SPD gefordert, umgehend, sondern erst im Laufe „dieser Wahlperiode verabschiedet werden und 2018 in Kraft treten“, wie die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 15. April 2016 erklärte, wenn die Bundesregierung der Auffassung ist, dass die Regelung „als Strafnorm zum Schutz der persönlichen Ehre für die Zukunft entbehrlich ist“? Die von der Bundeskanzlerin geäußerte Auffassung stellt eine Absicht der Koalition dar, deren konkrete Umsetzung nun in einem geordneten Gesetzgebungsverfahren erfolgen muss. 12. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass mit einer Verzögerung bei der genannten Gesetzesänderung bezüglich des § 103 StGB wegen sogenannter Majestätsbeleidigung billigend in Kauf genommen werde, dass der Satiriker Jan Böhmermann zu einer deutlich höheren Strafe (bis zu drei Jahre Haft) verurteilt werden kann als wegen Beleidigung nach § 185 StGB (bis zu einem Jahr Haft)? Grundlage der Strafzumessung sind in erster Linie die Schwere der Tat sowie der Grad der persönlichen Schuld des Täters, § 46 StGB. 13. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, die Entscheidung der Bundeskanzlerin könne für Jan Böhmermann „zu unmittelbar konkreten strafrechtlichen Nachteilen führen, da er nunmehr auch nach einer Strafnorm verurteilt werden kann, die einen höheren Strafrahmen aufweist als die Strafrechtsnormen , auf die Erdogan sich ohne Verfolgungsermächtigung hätte berufen können“ (www.cicero.de/berliner-republik/causa-boehmermann-derrechtstaat -braucht-merkels-ermaechtigung-nicht/60795)? Die Bundesregierung kommentiert rechtliche Einschätzungen, die in den Medien diskutiert werden, nicht. Es ist Aufgabe des erkennenden Gerichts, wenn es die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens bejaht, im Rahmen der anzuwendenden Strafnorm bei der Strafzumessung die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwägen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 12 Bezug genommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8594 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Inwieweit ist bei den Protesten türkischer Regierungsvertreter gegen die ARD-Satiresendung „Extra 3“ und das ZDF-Format „Neo Magazin Royale“ sowie deren Forderungen nach Löschung aus der Mediathek gegenüber Stellen der Bundesregierung direkt oder indirekt auf das EU-Türkei-Flüchtlingsabkommen verwiesen worden? Die türkische Regierung hat im Rahmen ihrer Kommunikation zu den beiden in der Frage genannten Medienbeiträgen keinen Bezug zur EU-Türkei-Vereinbarung vom 18. März 2016 hergestellt. 15. Inwieweit gibt es seitens der Bundesregierung einen situativ bedingten Maßstab für die jeweilige Zulässigkeit von Satire unter den Maßgaben einer wertebasierten Außenpolitik, vor dem Hintergrund, dass sich die Bundesregierung in anderen Fällen politisch-satirischer provokanter Aktionen, etwa beim Vorgehen gegen die Punkband „Pussy Riot“ durch die russische Justiz, das von der Bundesregierung scharf verurteilt wurde, offenbar toleranter gezeigt hat (www.stern.de/politik/ausland/bundesregierung-in-moskau-merkel-kritisierturteil -gegen-pussy-riot-3572714.html)? Das Grundgesetz garantiert die Presse-, Meinungs- und Kunstfreiheit, ebenso gilt der Grundsatz der Gewaltenteilung. Diese Grundsätze sind die Basis unseres demokratischen Gemeinwesens. Darüber, wo im konkreten Einzelfall die Grenze zwischen Kunst und strafbarer Beleidigung verläuft, hat nicht die Bundesregierung zu entscheiden, sondern die unabhängige Justiz. Die Bundesregierung setzt sich auch auf internationaler Ebene für die Presse-, Kunst- und Meinungsfreiheit ein. 16. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, es sei „rechtlich eine zulässige Wahrnehmung der ihr vom Gesetz eingeräumten Ermächtigungsbefugnis “, wenn die Bundeskanzlerin erklärt hätte, „sie erteile die Ermächtigung , weil sie ansonsten befürchte, dass eine gegenteilige Entscheidung negative Auswirkungen auf die politischen Beziehungen zur Türkei, insbesondere auf den mit der Türkei abgeschlossenen Flüchtlingsdeal hätte“ (www.cicero.de/berliner-republik/causa-boehmermann-der-rechtstaat-brauchtmerkels -ermaechtigung-nicht/60795)? Es wird auf die Antwort zu Frage 4d verwiesen. 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche), bezogen auf die Bedrohungslage von Jan Böhmermann? Die Bewertung der Gefährdungslage für Jan Böhmermann liegt in der Zuständigkeit des Landes, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat. Den Sicherheitsbehörden des Bundes liegen insoweit keine Erkenntnisse vor. 18. Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung über die Bombendrohung im Zusammenhang mit der ARD-Talksendung „Anne Will“ vom 10. April 2016 (www.swr.de/landesschau-aktuell/rp/annewill -beim-swr-unitalk-affaere-durch-zutun-der-kanzlerin/-/id=1682/did= 17265782/nid=1682/1qrmm3m/index.html)? Die Bearbeitung einer Bombendrohung im Zusammenhang mit der ARD-Talksendung „Anne Will“ vom 10. April 2016 liegt in der Zuständigkeit des Landes Berlin. Den Sicherheitsbehörden des Bundes liegen insoweit keine Kenntnisse vor. Sie wurden lediglich im Rahmen des polizeilichen Informationsaustausches durch das für diesen Vorgang zuständige Land Berlin informiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8594 19. Wie viele Telefonate haben zwischen dem 17. März 2016 und 30. März 2016 auf Wunsch der Bundeskanzlerin bzw. auf Wunsch des türkischen Ministerpräsidenten stattgefunden, und inwieweit wurde dabei die scharfe Kritik der Türkei an der Satire-Sendung „Extra 3“ und den damit verbundenen Angriff der Türkei auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Deutschland (www. dfjv.de/rss/-/asset_publisher/rRH3XTB0AyFe/content/nach-ndr-satireerdogans -angriff-auf-pressefreiheit-muss-klar-verurteilt-werden) seitens der Bundeskanzlerin angesprochen (www.trt.net.tr/deutsch/turkei/2016/03/23/ telefonat-zwischen-davutoglu-und-merkel-457023)? Die Bundesregierung informiert über das Stattfinden von Gesprächen mit ausländischen Regierungschefs regelmäßig anlassbezogen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333