Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27. Mai 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8601 18. Wahlperiode 31.05.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Beate Walter-Rosenheimer, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8465 – Alkoholprävention in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Alkoholkonsum ist in Deutschland weit verbreitet und gesellschaftlich akzeptiert wie kaum ein anderes Suchtmittel. Der durchschnittliche Pro-Kopf-Alkoholkonsum hierzulande beträgt jährlich 9,6 Liter reinen Alkohol. 9,5 Millionen Menschen konsumieren Alkohol in gesundheitlich riskantem Ausmaß, etwa 1,77 Millionen Menschen im Alter von 18 bis 64 Jahren sind an einer Alkoholanhängigkeit erkrankt, weitere 1,61 Millionen Menschen begehen einen Alkoholmissbrauch (vgl. Drogen- und Suchtbericht 2015). Jedes Jahr sterben 74 000 Menschen an den direkten und indirekten Folgen ihres Alkoholkonsums (vgl. Pressemitteilung der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e. V. (DHS) vom 6. April 2016). Die gesundheitlichen Gefahren durch Alkoholkonsum werden in unserer Gesellschaft häufig verharmlost oder unterschätzt. Die Wirkung von Alkohol wird von einem großen Teil der Konsumentinnen und Konsumenten als angenehm empfunden. Gesundheitliche Risiken des Konsums werden dabei ausgeblendet, problematisches Konsumverhalten nicht als solches erkannt. Bei der Prävention von Alkoholabhängigkeit und riskantem Konsum setzt die Bundesregierung bisher fast ausschließlich auf Aufklärungsmaßnahmen mit Verhaltensappellen , insbesondere auf Kampagnen wie „www.kenn-dein-limit.de“. Die Studie „Alcohol in Europe“ im Auftrag der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2006 zeigt allerdings, dass Aufklärungs- und Bildungsmaßnahmen allein nur wenig bewirken. Auch in der Nationalen Strategie zur Drogen- und Suchtpolitik von 2012 konzentrierte sich die Bundesregierung hauptsächlich auf Informations- und Aufklärungskampagnen sowie Forschungs- und Prüfaufträge . Konkrete gesetzliche Regelungen und Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Verhältnisprävention, fehlen aus Rücksichtnahme auf die Interessen der Alkohol- und Spirituosenindustrie. Die DHS veröffentlichte bereits 1998 und (in einer überarbeiteten Auflage) 2008 einen „Aktionsplan Alkohol“, der politische Handlungsfelder aufzeigt. Auch auf EU-Ebene wurde die Erarbeitung einer neuen EU-weiten Alkoholst- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8601 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode rategie angestrebt. Der EU-Kommissar für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Vytenis Andriukaitis kündigte im letzten Jahr jedoch an, dass die Kommission keine neue EU-Alkoholstrategie veröffentlichen werde, woraufhin mehrere Nichtregierungsorganisationen aus dem Gesundheitsbereich ihre Arbeit im europäischen Forum für Alkohol und Gesundheit (EAFH) aus Protest niederlegten (vgl. EurActiv.de, 2015, www.euractiv.de/section/gesundheit-und-verbraucherschutz/ news/ngos-verlassen-europaisches-alkoholforum-aus-protest-gegen-brussel/). Seither ist keine Weiterentwicklung einer EU-Alkoholstrategie in Sicht. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Zu den wichtigsten Zielen der Gesundheitspolitik der Bundesregierung zählt die Reduzierung des missbräuchlichen Konsums von Alkohol. Dabei sind in den letzten Jahren einige Erfolge erzielt worden. Der Alkoholkonsum ist insgesamt betrachtet rückläufig, auch unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen nimmt der regelmäßige Alkoholkonsum (d. h. mindestens einmal pro Woche) nach den Ergebnissen der Drogenaffinitätsstudie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) von 2015 weiterhin kontinuierlich ab. Von den 12- bis 17-Jährigen geben aktuell 10 Prozent (2005: 18,6 Prozent) und von den 18- bis 25-Jährigen 33,6 Prozent (2005: 40,5 Prozent) an, dass sie regelmäßig Alkohol trinken. Etwa jeder Dritte im Alter von 12 bis 17 Jahren sagt, dass er oder sie im Leben noch nie Alkohol getrunken hat. Auch die Verbreitung des Rauschtrinkens geht teilweise zurück, gleichwohl geben 15,9 Prozent der männlichen und 12,5 Prozent der weiblichen Jugendlichen an, dass sie sich mindestens einmal im Monat in einen Rausch trinken, bei den 18- bis 25-Jährigen sind es bei den Männern 44,6 Prozent und bei den Frauen 32,9 Prozent. Die Zahl der stationär untergebrachten Jugendlichen mit akuter Alkoholintoxikation war in den beiden letzten Jahren erfreulicherweise rückläufig. Diese Entwicklungen zeigen, dass die Maßnahmen der Bundesregierung zur Reduzierung des missbräuchlichen Alkoholkonsums greifen. Neben einer konsequenten Umsetzung des Jugendschutzgesetzes bedarf es aus Sicht der Bundesregierung weiterhin gezielter Präventionsaktivitäten, um generell dem Konsum alkoholischer Getränke unter Minderjährigen sowie problematischen Konsummustern vorzubeugen. Wichtig ist in diesem Bereich eine nachhaltige Aufklärungsund Informationsarbeit. Die Prävention von Suchterkrankungen ist eine Querschnittsaufgabe im aktuellen Präventionsgesetz; mit dem Verweis auf das Gesundheitsziel „Alkoholkonsum reduzieren“ wird die Alkoholprävention explizit als ein Schwerpunkt benannt. Einzelheiten zu verschiedenen Präventionsmaßnahmen für den Bereich Alkohol sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit und der Drogenbeauftragten der Bundesregierung sowie auf der Homepage der für Präventionsmaßnahmen im Bereich Sucht zuständigen BZgA dargestellt. 1. Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die letzte EU-Strategie zur Bekämpfung von Alkoholmissbrauch 2013 nach sieben Jahren auslief und es bisher keine neue EU-weite Alkoholstrategie gibt? Die im Rahmen der EU-Alkoholstrategie zur begleitenden Umsetzung und Koordinierung eingerichteten Gremien „Committee on National Alcohol Policy and Action“ (CNAPA) und „European Alcohol and Health Forum“ (EAHF) setzen unverändert die Ziele der EU-Alkoholstrategie um. Im September 2014 wurde der „Aktionsplan zum jugendlichen Trinken und Rauschtrinken (2014 – 2016)“ als Beitrag zur Unterstützung der Ziele der EU-Alkoholstrategie verabschiedet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8601 Im Dezember 2014 wurde seitens des CNAPA-Gremiums das Rahmendokument „Aufruf der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission zur Erarbeitung einer neuen und übergreifenden Strategie gegen Alkoholmissbrauch und alkoholbezogene Schäden“ veröffentlicht. Mit den im Dezember 2015 verabschiedeten Ratsschlussfolgerungen „Towards a European approach on the reduction of alcohol related harm“ wurde die Europäische Kommission aufgefordert, bis Ende 2016 eine umfassende neue EU-Alkoholstrategie vorzulegen. Dieses Ziel deckt sich mit den im Frühjahr 2015 erhobenen Forderungen des Europäischen Parlaments . Mit Bezug auf die o. g. Ratsschlussfolgerungen vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass es zielführend ist, zunächst die weiteren Schritte der Europäischen Kommission bis Ende 2016 abzuwarten. 2. Wird sich die Bundesregierung für die Erarbeitung einer EU-Alkoholstrategie einsetzen? Wenn nein, warum nicht? 3. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine gesonderte EU-Alkoholstrategie nicht notwendig ist, sondern die Alkoholabhängigkeit auch im Rahmen einer größeren EU-Strategie zu chronischen Erkrankungen ausreichend berücksichtigt werden kann? Wenn ja, warum? Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Wie hoch sind die jährlichen Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen für die Behandlung von Alkoholerkrankungen und Folgeerkrankungen durch riskanten Alkoholkonsum in den letzten fünf Jahren (bitte nach Jahr, Diagnose, Therapieart, Kosten aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Untersuchungen zu den jährlichen Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Behandlung von Alkoholerkrankungen aufgeschlüsselt nach Diagnose und Therapieart vor. Gemäß den Ergebnissen einer Studie zu den medizinischen Kosten schädlichen Alkohol- und Tabakkonsums in Deutschland anhand von GKV-Routinedaten verursacht der schädliche Alkoholkonsum für die GKV pro Quartal und Fall Kosten in Höhe von zwischen 660 und 800 Euro (Effertz, Verheyen & Linder, 2014). Nach Angaben des Statistischen Bundesamts liegen die Fallzahlen im vollstationären Krankenhausbereich für die Jahre 2010 bis 2014, aufgeschlüsselt nach den Hauptdiagnosen gemäß ICD-10 im Zusammenhang mit Alkohol, jährlich zwischen etwa 392 000 und 402 000 Fällen. Tabelle 1 enthält die vollständige Übersicht der Diagnosen mit den jeweiligen Fallzahlen in den Jahren 2010 bis 2014. Dabei ist zu beachten, dass in diesen Fallzahlen die Behandlungen im ambulanten Bereich nicht enthalten sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8601 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. a) Teilt die Bundesregierung die Position, dass die Einrichtung von sogenannten Trinkerräumen, insbesondere bei obdachlosen Menschen, die einen riskanten Alkoholkonsum praktizieren bzw. an einer Alkoholabhängigkeit erkrankt sind, zur Prävention bzw. Schadensminderung beitragen kann (vgl. die 5. Internationale Konferenz zu Alkohol und Harm Reduction (Schadensminderung), Fachhochschule Frankfurt am Main, 2013)? Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wie wird die Bundesregierung die Einrichtung von Trinkerräumen unterstützen? Gemäß der 2012 verabschiedeten Nationalen Strategie zur Drogen- und Suchtpolitik 2012 zählen Maßnahmen zur Schadensreduzierung zu den bewährten Grundlagen der deutschen Suchtpolitik. Mangels ausreichender Untersuchungen zu den Effekten von „Trinkerräumen“ in Deutschland muss es nach Ansicht der Bundesregierung derzeit offen bleiben, ob solche Maßnahmen zur Reduzierung von alkoholbedingten Schäden beitragen können. Die Entscheidung über die Einrichtung von sog. „Trinkerräumen“ fällt in die Zuständigkeit der Länder und Kommunen . Die Bundesregierung sieht dazu derzeit keine Unterstützungsnotwendigkeit . 6. a) Teilt die Bundesregierung die Feststellung im „Aktionsplan Alkohol“ der DHS, dass „[d]ie besondere Ausrichtung von Werbung, Marketing und Sponsoring auf junge Menschen und auf die Erschließung weiterer neuer Zielgruppen, wie z. B. Frauen, [..] deutlich [macht], wie wichtig es ist, hier wirksame Regulierungen einzuführen“ (Aktionsplan Alkohol, DHS, 2008, S. 4), und sieht sie diesbezüglich gesetzgeberischen Handlungsbedarf ? Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf zur stärkeren Begrenzung von Werbung, Marketing und Sponsoring vorlegen, und welche konkreten Regelungen will sie vorschlagen? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass gesetzliche wie auch freiwillige Regulierungen der Werbung für alkoholische Getränke auf nationaler und europäischer Ebene sinnvoll sind, um schädlichen Alkoholkonsum zu reduzieren. Deshalb gelten bereits folgende Regulierungen: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet irreführende und belästigende Werbung. Für Telemedien und Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) bestimmt der Jugendmedienschutz -Staatsvertrag, dass sich Werbung für alkoholische Getränke weder an Minderjährige richten noch durch die Art der Darstellung diese besonders ansprechen oder beim Genuss von Alkohol darstellen darf. Werbefilme und Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen nach § 11 Absatz 5 Jugendschutzgesetz (JuSchG) bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur nach 18.00 Uhr vorgeführt werden. Nach § 7 Absatz 10 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) dürfen Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke den übermäßigen Genuss solcher Getränke nicht fördern. Auf europäischer Ebene enthält die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU, kurz AVMD-RL) Beschränkungen für Werbung für alkoholische Getränke im Fernsehen und bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e) und Artikel 22 AVMD-RL). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8601 Nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (sogenannte Health Claims-Verordnung) dürfen in der Werbung für alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden. Darüber hinaus ist in Deutschland ein Mechanismus der Selbstkontrolle der Wirtschaft etabliert. Werbende Firmen, Medien, Handel und Agenturen müssen die Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über die kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke beachten. Danach ist bspw. alles zu unterlassen, was als Aufforderung zum Missbrauch alkoholhaltiger Getränke gedeutet werden könnte. Besondere Bestimmungen dienen der Sicherung des Jugendschutzes. Beispielsweise soll die kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke nicht in Medien erfolgen, deren redaktioneller Teil sich mehrheitlich an Kinder und/oder Jugendliche richtet oder es sollen keine trinkenden oder zum Trinken auffordernde Kinder und Jugendliche in den Werbemaßnahmen gezeigt werden. Personen, die in der Werbung gezeigt werden, müssen – auch vom optischen Eindruck her – mindestens junge Erwachsene sein. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung im Bereich der Alkoholwerbung derzeit keinen weiteren, über die o. g. bestehenden Regulierungen hinausgehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf. 7. a) Teilt die Bundesregierung die Aussage im „Aktionsplan Alkohol“ der DHS, dass „Preiserhöhungen durch Besteuerung von Alkoholika sowie die Reduzierung der Verfügbarkeit von Alkohol [..] nachweislich die größten Effekte auf die Reduzierung des Alkoholkonsums haben und [..] daher die wichtigsten staatlichen Steuerungsinstrumente sind“ (Aktionsplan Alkohol, DHS, 2008, S. 5)? Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf zur stärkeren Besteuerung und Reduzierung der Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken vorlegen, und welche konkreten Regelungen will sie vorschlagen? Infolge des Branntweinmonopolabschaffungsgesetzes vom 21. Juni 2013 tritt das Branntweinmonopolgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die darin enthaltenen branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften wurden im Alkoholsteuergesetz , das am 1. Januar 2018 vollständig in Kraft tritt, neu geregelt. Der Gesetzgeber hat in diesem Gesetz die bestehenden Steuersätze auf Alkohol auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2017 bestätigt. Die meisten Verbrauchsteuerarten sind EU-weit harmonisiert. Die Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke regelt die Mindeststeuersätze für Alkohol und alkoholische Getränke, Zwischenerzeugnisse, Wein und Bier. Dabei werden zur Steuerermittlung abhängig von der Art des zu besteuernden Produktes unterschiedliche Bemessungsgrundlagen herangezogen (je hl reinen Alkohols für Alkohol und alkoholische Getränke, je hl des Erzeugnisses für Zwischenerzeugnisse und Wein, je hl/Grad Plato bzw. je hl/Grad Alkohol des Fertigerzeugnisses für Bier). Ein einheitlicher Steuersatz je Liter Reinalkohol würde somit nicht der Systematik der gültigen EU-Richtlinie entsprechen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8601 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Es ist davon auszugehen, dass auch bei alkoholischen Getränken ein Zusammenhang zwischen Preisen und Konsumverhalten besteht. Insofern könnte eine Anhebung der Steuern auf Alkohol zumindest bei preissensiblen Verbrauchergruppen zu einer Verringerung des Konsums beitragen, sofern eine höhere Steuerbelastung auch tatsächlich einen höheren (Einzelhandels-)Preis nach sich zieht. Allerdings sind die Preise nur ein Faktor neben anderen, die das Verhalten beeinflussen . Zur Verringerung schädlichen Alkoholkonsums sind in Deutschland derzeit folgende Regelungen zur Reduzierung der Verfügbarkeit von Alkohol in Kraft: Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) sieht für die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche klare Regelungen vor. Nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 JuSchG dürfen Branntwein und branntweinhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, nach § 9 Absatz 1 Nr. 2 JuSchG andere alkoholische Getränke, wie zum Beispiel Wein und Bier, an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Die Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes obliegt den in den Ländern zuständigen Behörden. Zuwiderhandlungen können gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 11 JuSchG mit einem Bußgeld bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Das Gaststättengesetz (GastG, § 6) regelt, dass in Gaststätten mindestens ein alkoholfreies Getränk höchstens genauso teuer sein darf wie das günstigste alkoholhaltige Getränk (so genannter „Apfelsaft-Paragraph“). Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat am 23./24. Mai 2007 die Möglichkeit eines Verbots von Flatrate-Partys auf Grundlage von § 5 GastG betont. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im August 2007 diese Auffassung gerichtlich bestätigt. Einzelne Gaststättengesetze der Länder (z. B. Bremen) enthalten ein explizites Flatrate-Party-Verbot. Das Land Baden-Württemberg hat im März 2010 eine Regelung eingeführt, die den Verkauf von Alkohol zwischen 22 und 5 Uhr in Tankstellen und Supermärkten untersagt. Darüber hinaus gelten Konsumeinschränkungen durch begründete lokale Alkoholverbotszonen sowie ein Alkoholverbot in einigen öffentlichen Nahverkehrsmitteln , insbesondere bei privaten Verkehrsbetrieben. Neben einer effektiven Kontrolle dieser Regelungen bedarf es einer nachhaltigen Sensibilisierungs-, Aufklärungs- und Informationsarbeit. Die Aktion „Jugendschutz : Wir halten uns daran!“, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gemeinsam mit Jugendschutz-, Einzelhandels-, Gastronomie- und Tankstellenverbänden durchführt, sensibilisiert bspw. für die Einhaltung geltender jugendschutzrechtlicher Bestimmungen. Im Bereich der Reduzierung der Verfügbarkeit von Alkohol plant die Bundesregierung keine weiteren Regelungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8601 8. a) Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der DHS, einen einheitlichen Steuersatz für den Liter Reinalkohol einzuführen (Aktionsplan Alkohol , DHS, 2008, S. 5)? Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen? 9. a) Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der DHS, dass der Steuersatz für Alkohol an sich verändernde Lebenshaltungskosten angepasst werden sollte, damit Alkohol im Vergleich zu anderen Konsumgütern nicht billiger wird (Aktionsplan Alkohol, DHS, 2008, S. 6)? Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen? Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort zu Frage 7b wird verwiesen. 10. a) Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der DHS, dass das Abgabealter für alle alkoholhaltigen Getränke auf das vollendete 18. Lebensjahr heraufgesetzt werden soll (Aktionsplan Alkohol, DHS, 2008, S. 6)? Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen? Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) sieht für die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche klare Regelungen vor. Nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 JuSchG dürfen Branntwein und branntweinhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 JuSchG andere alkoholische Getränke , wie z. B. Wein und Bier, an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Zuwiderhandlungen von Veranstaltern und Gewerbetreibenden können gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 10 JuSchG mit einem Bußgeld bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Die Bundesregierung nimmt die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch den Konsum von alkoholischen Getränken sehr ernst. Ein effektiver Schutz ist daher von erheblicher Bedeutung. Neben der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung und einer konsequenten Umsetzung und effektiven Kontrolle des Jugendschutzgesetzes bedarf es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoller Präventionsaktivitäten , um generell dem Konsum alkoholischer Getränke unter Minderjährigen vorzubeugen. Statt des Vorschlages, das Abgabealter für alle alkoholhaltigen Getränke auf das vollendete 18. Lebensjahr heraufzusetzen, hält es die Bundesregierung für erfolgversprechender , junge Menschen zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol anzuhalten. Wichtig ist in diesem Bereich eine nachhaltige Aufklärungs - und Informationsarbeit. Zu diesem Zweck werden bundesweite Projekte geschaffen, die sich ausdrücklich an Kinder und Jugendliche richten. Einzelheiten zu den verschiedenen Präventionsmaßnahmen für den Bereich Alkohol finden sich auf der Internetseite der Bundesregierung unter www.drogenbeauftragte.de oder auf der Homepage der für Präventionsmaßnahmen im Bereich Sucht zustän- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8601 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode digen BZgA sowie auf den Internetseiten der Alkoholkampagnen der BZgA unter www.null-alkohol-voll-power.de, www.kenn-dein-limit.info und www.kenn-deinlimit .de. 11. Wie hoch ist in den letzten fünf Jahren der Anteil der jugendlichen bzw. angeblich jugendlichen Testeinkäuferinnen und Testeinkäufern, die trotz Abgabeverbot nach dem Jugendschutzgesetz alkoholische Getränke in Supermärkten , Tankstellen o. Ä. erwerben konnten (bitte nach Jahr, Bundesland, Alkoholart, Art des Abgabeortes, Anzahl der Testeinkäufe, Anzahl der gesetzeswidrigen Alkoholabgaben aufschlüsseln)? Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes obliegt den in den Ländern zuständigen Behörden. Ermächtigungsgrundlagen für die Durchführung von Kontrollen der zuständigen Verwaltungsbehörde befinden sich im jeweiligen Landesrecht. Wie die Behörden vor Ort ihre Kontrollen im Einzelnen gestalten, ist dem Landesrecht vorbehalten. Bundesweite Erkenntnisse zur Einhaltung der Jugendschutzvorschriften und zu Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 28 des Jugendschutzgesetzes liegen nicht vor. 12. a) Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, des Präventionsprogramms „Kenn deine Gramm“ neben der Angabe der Alkoholkonzentration in Prozentvolumen eine zusätzliche Angabe der Grammzahl Alkohol pro Milliliter alkoholhaltiger Flüssigkeit auf dem Flaschenetikette anzugeben ? Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen? Eine Pflicht zur Angabe des Alkoholgehalts von Alkoholerzeugnissen in Gramm widerspricht den harmonisierten Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k und Anhang XII Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (sog. Lebensmittel -Informationsverordnung; LMIV), nach denen der vorhandene Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in „% vol.“ anzugeben ist. Die Europäische Kommission ist nach Artikel 16 Absatz 4 der LMIV aufgefordert , einen Bericht zu verschiedenen Aspekten der Kennzeichnung von alkoholischen Getränken vorzulegen, wobei auch der Notwendigkeit der Kohärenz mit anderen einschlägigen Politiken der Union Rechnung zu tragen ist. Dieser noch nicht vorliegende Bericht sollte zunächst abgewartet werden. 13. a) Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der DHS, für alkoholhaltige Lebensmittel eine Kennzeichnung vorzuschreiben, die auf alkoholische Bestandteile hinweist und Schwangere vor dem Konsum der alkoholhaltigen Lebensmittel warnt (vgl. Aktionsplan Alkohol, DHS, 2008, S. 19)? Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen? Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) sieht keine entsprechenden Pflichtkennzeichnungen vor. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8601 als 1,2 Volumenprozent muss der Alkoholgehalt gekennzeichnet werden. Alkoholhaltige Zutaten sind bei vorverpackten Lebensmitteln in der Regel im Zutatenverzeichnis aufgeführt, wenn nicht schon die Bezeichnung des Lebensmittels auf den Alkohol hinweist. Bei lose abgegebenen Lebensmitteln steht Verkaufspersonal zur Verfügung, das bei Bedarf Auskunft über die Zutaten geben kann. Eine Kennzeichnung des „natürlichen“ Alkoholgehalts von Lebensmitteln hält das dazu im Jahr 2011 befragte Max Rubner-Institut für nicht sinnvoll und nicht praktikabel . 14. a) Unterstützt die Bundesregierung die Empfehlung des Drogen- und Suchtrates , die Promillegrenze im Straßenverkehr abzusenken, zunächst auf 0,2 Promille (vgl. Empfehlungen des Drogen- und Suchtrates an die Drogenbeauftragte der Bundesregierung für ein Nationales Aktionsprogramm zur Alkoholprävention, 2008, S. 10)? Wenn nein, wieso nicht? b) Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen? Eine Senkung der Obergrenze der Blutalkoholkonzentration von 0,5 auf 0,2 Promille ist nicht geplant. Die derzeitigen Regelungen haben sich bewährt. Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren mit der Senkung der Promillegrenze für Verkehrsordnungswidrigkeiten auf 0,5 Promille (1998) und dem Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen im Jahr 2007 das Instrumentarium zur Bekämpfung von Alkohol im Straßenverkehr erheblich verbessert. 15. a) Wie viele Verkehrsunfälle gab es in den letzten fünf Jahren unter Alkoholeinfluss (bitte nach Jahr, Bundesland, und Verkehrsmittel aufschlüsseln )? b) In wie vielen Fällen führten diese Verkehrsunfälle zum Tod mindestens eines Verkehrsteilnehmers bzw. einer Verkehrsteilnehmerin (bitte nach Jahr, Bundesland, Verkehrsmittel und Anzahl der Verkehrstoten aufschlüsseln )? Die Fragen 15a und 15b werden zusammenfassend in der anliegenden Tabelle 2 beantwortet. Da die Unfallzahlen für das Jahr 2015 vom Statistischen Bundesamt (StBA) noch nicht abschließend ausgewertet und publiziert worden sind, werden die entsprechenden Zahlen für die Jahre 2010 bis 2014 nach Bundesländern dargestellt. Eine zusätzliche Aufschlüsselung nach Verkehrsmittel bzw. Art der Verkehrsbeteiligung ist nur mit einer zeit- und kostenintensiven Sonderauswertung des StBA möglich. Dies war im Rahmen der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Eine Zuordnung der Unfalltoten zu einzelnen Unfallereignissen ist im Rahmen der amtlichen Statistik nicht möglich. Daher weist der rechte Teil der anliegenden Tabelle 2 jeweils die insgesamt bei Alkoholunfällen getöteten Personen aus und nicht die Anzahl der Unfälle mit Todesfolge. 16. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den volkswirtschaftlichen Schaden, der in den letzten fünf Jahren durch Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss entstanden ist? Die volkswirtschaftlichen Gesamtunfallkosten für Unfälle unter Alkoholeinfluss betrugen in den Jahren 2010 – 2014 insgesamt 7,77 Mrd. Euro. Dabei wurden als Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8601 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Berechnungsgrundlage die Anzahl der Unfälle und Verunglückten unter Alkoholeinfluss laut amtlicher Statistik des Statistischen Bundesamts und die jährlichen Unfallkostensätze laut Berechnungsmodell der Bundesanstalt für Straßenwesen herangezogen. Die aktuellsten Kostensätze und detaillierte Unfallzahlen liegen zurzeit für das Jahr 2014 vor. 17. a) Wie viele polizeilich registrierte Straftaten wurden in den letzten fünf Jahren unter Alkoholeinfluss begangen (bitte nach Bundesland und Art des Delikts aufschlüsseln)? Eine aggregierte Aufstellung der Angaben in dem erbetenen Aufschlüsselungsgrad war in der für die Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. b) In wie vielen dieser Fälle kam es zur Schädigungen Dritter (bitte nach Bundesland , Art des Delikts und Anzahl der Geschädigten aufschlüsseln)? c) In wie vielen Fällen verlief die Schädigung Dritter tödlich (bitte Bundesland , Art der Straftat, Anzahl der Straftaten, Anzahl der tödlich Geschädigten auflisten)? Die Fragen 17b und 17c werden gemeinsam beantwortet. Hier lassen sich auf Basis der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) keine konkreten Zahlen ermitteln, da die PKS lediglich eine Opfererfassung in Fällen der Gefährdung bzw. Schädigung höchstpersönlicher Rechtsgüter vorsieht, nicht aber eine umfängliche Erfassung der Anzahl von Geschädigten. 18. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den volkswirtschaftlichen Schaden, der in den letzten fünf Jahren durch Straftaten, die unter Alkoholeinfluss begangen wurden, entstanden ist? Eine vollständige Antwort ist hierzu nicht möglich. Aussagen zu Schäden durch Straftaten von unter Alkoholeinfluss stehenden Tatverdächtigen bspw. zu Sachbeschädigung oder Körperverletzung sind auf Basis der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) mangels Schadenerfassung nicht möglich. Die PKS erfasst aber vollendete Eigentums- und Vermögensdelikte, bei denen mindestens ein Tatverdächtiger unter Alkoholeinfluss gehandelt hat. Die dadurch entstandene Schadenssumme in den Jahren 2011 bis 2015 liegt bei 103 368 834 Euro. Berichtsjahr Aufgeklärte Fälle, verübt unter Alkoholeinfluss mit Schadenserfassung Schadenssumme in Euro 2011 55 089 22 676 322 2012 55 141 25 204 764 2013 52 790 19 813 077 2014 52 082 17 461 361 2015 48 983 18 213 310 Bei der Bewertung der Zahlen sind jedoch die Erfassungsregeln der PKS zu berücksichtigen . In der PKS stellt der Schaden grundsätzlich den Geldwert (Verkehrswert ) des rechtswidrig erlangten Gutes dar, bei den Vermögensdelikten ist unter Schaden die Wertminderung des Vermögens zu verstehen. Der Schaden wird bei den im Straftatenkatalog der PKS explizit gekennzeichneten Straftatengruppen erfasst (siehe  www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/ PolizeilicheKriminalstatistik/2014/Standardtabellen/straftatenkatalog__pdf, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8601 templateId=raw,property=publicationFile.pdf/straftatenkatalog__pdf.pdf – Schadenerfassung nur dann, wenn unter Spalte „Schaden“ ein „S“ vermerkt ist) und nur dann, wenn die Tat vollendet ist. Falls kein Schaden feststellbar ist, gilt ein symbolischer Schaden von einem Euro. Dies gilt auch, wenn bei einem vollendeten Vermögensdelikt nur eine Vermögensgefährdung eingetreten ist. Wenn ein Betrugsschaden gleichzeitig ein Insolvenzschaden ist, ist der volle Schaden bei den Insolvenzstraftaten zu erfassen. Beim dazugehörigen Betrugsdelikt ist dagegen ein Schaden von einem Euro zu erfassen. Grundsätzlich muss berücksichtigt werden, dass die in der PKS erfassten Schäden nicht dem angefragten „volkswirtschaftlichen“ Schaden entsprechen. Zur Berechnung wären weitere Faktoren einzubeziehen, die unter anderem auch mittelbare Schäden umfassen. Eine Quantifizierbarkeit ist hier jedoch oftmals nicht gegeben, Auswirkungen auf die ökonomischen Aktivitäten bzw. Einbußen der unterschiedlichen Wirtschaftssubjekte sind nicht bestimmbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8601 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage Tabelle 1 Aus dem Krankenhaus entlassene vollstationäre Patienten (einschl. Sterbe- und Stundenfälle) – Alkoholbedingte Krankheiten 2010 2011 2012 2013 2014 Hauptdiagnose E24.4 Alkoholinduziertes Pseudo-Cushing-Syndrom 1 5 3 1 2 E52 Pellagra (alkoholbedingt) 0 3 3 1 1 F10.0 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Akute Intoxikation 115.436 116.517 121.595 116.503 118.562 F10.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Schädlicher Gebrauch 5.532 5.634 5.508 5.134 5.127 F10.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Abhängigkeitssyndrom 137.151 139.616 142.981 143.275 143.242 F10.3 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Entzugssyndrom 57.352 59.599 58.472 57.679 58.376 F10.4 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Entzugssyndrom mit Delir 10.193 9.673 8.811 8.532 8.122 F10.5 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Psychotische Störung 1.585 1.454 1.377 1.309 1.231 F10.6 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Amnestisches Syndrom 3.374 3.366 3.690 3.212 3.341 F10.7 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung 1.831 1.659 1.613 1.507 1.394 F10.8 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Sonstige psychische und Verhaltensstörungen 636 636 654 778 838 F10.9 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol : Nicht näher bezeichnete psychische und Verhaltensstörung 267 317 333 275 267 G31.2 Degeneration des Nervensystems durch Alkohol 758 656 600 573 558 G62.1 Alkohol-Polyneuropathie 1.478 1.539 1.633 1.561 1.531 G72.1 Alkoholmyopathie 37 25 33 25 31 I42.6 Alkoholische Kardiomyopathie 349 362 335 300 305 K29.2 Alkoholgastritis 731 757 695 647 683 K70.0 Alkoholische Fettleber 509 616 564 582 625 K70.1 Alkoholische Hepatitis 1.827 1.816 1.743 1.802 1.685 K70.2 Alkoholische Fibrose und Sklerose der Leber 158 114 150 136 156 K70.3 Alkoholische Leberzirrhose 32.300 32.671 32.313 32.598 33.147 K70.4 Alkoholisches Leberversagen 2.555 2.442 2.522 2.282 2.300 K70.9 Alkoholische Leberkrankheit, nicht näher bezeichnet 307 337 320 293 290 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/8601 Aus dem Krankenhaus entlassene vollstationäre Patienten (einschl. Sterbe- und Stundenfälle) – Alkoholbedingte Krankheiten 2010 2011 2012 2013 2014 K85.2 Alkoholinduzierte akute Pankreatitis 11.680 11.924 12.203 12.045 12.414 K86.0 Alkoholinduzierte chronische Pankreatitis 3.027 2.852 2.786 2.619 2.823 O35.4 Betreuung der Mutter bei (Verdacht auf) Schädigung des Feten durch Alkohol 9 5 7 6 6 P04.3 Schädigung des Feten und Neugeborenen durch Alkoholkonsum der Mutter 6 16 16 11 9 Q86.0 Alkohol-Embryopathie (mit Dysmorphien) 12 7 9 14 11 R78.0 Nachweis von Alkohol im Blut 1 0 1 1 1 T51.0 Toxische Wirkung: Äthanol 1.765 1.497 956 800 693 T51.9 Toxische Wirkung: Alkohol, nicht näher bezeichnet 1.109 1.201 884 719 712 Summe 391.976 397.316 402.810 395.220 398.483 Quelle: Statistisches Bundesamt (H 1 – Gesundheit) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8601 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tabelle 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333