Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bauund Reaktorsicherheit vom 31. Mai 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8653 18. Wahlperiode 02.06.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Meiwald, Steffi Lemke, Friedrich Ostendorff, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8482 – Gewässer in Deutschland – Minderungsbedarf Stickstoff V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Kommission hat am 28. April 2016 beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Klage gegen Deutschland wegen Verstoßes gegen die Richtlinie zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG), auch Nitratrichtlinie genannt, eingereicht. Grund hierfür ist, dass Deutschland trotz der hohen Belastungen von Gewässern mit Nitrat keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um das Problem der Nitratbelastung anzugehen. In ihrer Pressemitteilung stellt die Europäische Kommission Folgendes fest: „Die von Deutschland zuletzt im Jahr 2012 übermittelten Zahlen sowie mehrere Berichte deutscher Behörden aus jüngster Zeit zeigen eine wachsende Nitratverunreinigung des Grundwassers und der Oberflächengewässer, einschließlich der Ostsee.“ Die Nitratrichtlinie hat die Einträge von Nitrat in die Gewässer im Fokus. Zu hohe Einträge in die Gewässer belasten Umwelt und Gesundheit auf vielfältige und komplexe Weise. Zu hohe Nitratkonzentrationen im Trinkwasser und in Nahrungsmitteln belasten die menschliche Gesundheit, bei Nitrosaminen besteht der Verdacht auf kanzerogene Wirkungen. Darüber hinaus führen zu hohe Einträge in die Gewässer zur Eutrophierung von Gewässern. Sie können zum „Veralgen“ und letztlich durch eine hohe Sauerstoffzehrung zu einem Absterben der Gewässerlebewesen führen. Auch schon bei geringeren Belastungen kommt es zu Verlusten von Biodiversität, da die Gewässerchemie verändert wird. Weiterhin besteht ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot in der Wasserrahmenrichtlinie , da die Gewässerbelastung mit Nitrat gestiegen ist. Die Wasserrahmenrichtlinie sieht vor, dass Flüsse, Seen, Küstengewässer und Grundwasser bis zum Jahr 2015 einen guten Zustand erreichen. Ein bereits erreichter guter Zustand ist zu erhalten. Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Einhaltung der Gewässerqualität und Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie “ (Bundestagsdrucksache 18/7179) geht hervor, dass von diesen Zielen aber für 82 Prozent der Flüsse, Bäche und Seen und 36 Prozent der Grundwasserkörper Ausnahmen erteilt wurden, da diese die Vorgaben nicht erfüllen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8653 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Hinzu kommt, dass vielfach der Schwellenwert für Nitrat im Grundwasser von 50 mg/l nicht eingehalten wird, wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zur „Gewässerbelastung in Deutschland“ (Bundestagsdrucksache 18/5856) hervorgeht. 14,3 Prozent der Messstellen verfehlen allein mit ihrer mittleren Nitratkonzentration für den Zeitraum von 2008 bis 2012 den Schwellenwert von 50 mg/l. Die 15 am höchsten mit Nitrat belasteten Messstellen verteilen sich über neun Bundesländer, wobei die Höchstbelastungen eine Spannweite von 320,5 NO3-mg/l an der Messstelle Meckenheim in Rheinland- Pfalz bis 126,4 NO3-mg/l an der Messstelle Lorup in Niedersachsen aufweisen. Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Gebiete mit hoher Schadstoffbelastung in Deutschland“ (Bundestagsdrucksache 18/4393) hervorgeht. Weiterhin hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Einhaltung der Gewässerqualität und Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie“ (Bundestagsdrucksache 18/7179) festgestellt, dass „[a]n Nord- und Ostsee […] die Gesamtstickstoff-Orientierungswerte der vorgesehenen Novelle der Oberflächengewässerverordnung von 0,2 – 0,53 mg/l (Ostsee) bzw. 0,32 – 1,00 mg/l (Nordsee, jeweils Wintermittel) meistens deutlich überschritten [werden]. Von den 71 deutschen Übergangs- und Küstengewässerkörpern verfehlen alle aufgrund von Eutrophierungseffekten den guten ökologischen Zustand nach Wasserrahmenrichtlinie “. Auch sind bekanntlich die Nitrat- beziehungsweise Stickstoffeinträge aus Flüssen hauptsächlich für die Eutrophierung (Veralgung) von Nord- und Ostsee verantwortlich. Aus den Vorgaben zum Schutz der Küstengewässer lassen sich Reduktionsbedarfe für die Stickstofffracht der einzelnen Flussgebietseinheiten mittels Frachtbilanzierung festlegen. 1. Wie hoch ist der Minderungsbedarf, für Stickstoff für die Flussgebietseinheit Ems? a) Wie stellt sich der Minderungsbedarf, aufgeschlüsselt nach landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Quellen, in Tonnen und Prozent dar? Aufgrund der Zusammenhänge werden die Fragen für alle Flussgebietseinheiten gemeinsam beantwortet. Die Umsetzung der Maßnahmen nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erfolgt vorrangig durch die Bundesländer, die, koordiniert nach Flussgebietseinheiten, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für einen Sechsjahreszyklus erstellen. Ziel ist es, den guten Zustand der Gewässer zu erreichen. Die Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie werden bei Flüssen und Seen durch Stickstoffeinträge meist nur lokal begrenzt gefährdet. Der Gesamtreduktionsbedarf für Stickstoffeinträge ergibt sich daher im Wesentlichen aus den für den Schutz der Küstengewässer abgeleiteten Zielvorgaben, da hier die flussbürtige Stickstofffracht überwiegend der verursachende Faktor für Eutrophierungserscheinungen ist. Dies muss sich nach den Maßgaben der WRRL jedoch in den zur Bewertung herangezogenen biologischen Kriterien, in diesem Falle zum Beispiel Phytoplankton, d. h. Algenwachstum, abbilden, was eine direkte Ursache -Wirkungsbeziehung und weitere Festlegungen oftmals erschwert. Die zwischen Bund und Ländern bundesweit abgestimmten und festgelegten einheitlichen Orientierungswerte für Stickstoff für Nord- und Ostsee wurden in die am 11. Mai 2016 vom Bundeskabinett verabschiedete Novelle der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) aufgenommen. Paragraph 14 der neuen OGewV legt Bewirtschaftungsziele für Gesamtstickstoff für die Grenze limnisch/marin fest. Für die Nordsee liegt die Zielkonzentration bei 2,8 mg/l, für die Ostsee bei 2,6 mg/l Gesamtstickstoff im Jahresmittel. Der Reduktionsbedarf ergibt sich aus Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8653 der Differenz zwischen der aktuellen mittleren jährlichen Gesamtstickstoff-Konzentration und der jeweiligen Zielkonzentration für Gesamtstickstoff. Die jeweiligen Ziele werden in den aktualisierten WRRL-Bewirtschaftungsplänen (in der Regel Kapitel 5.1 „Bewirtschaftungsziele – Überregionale Strategien zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele“) aufgeführt. Tabelle 1: Notwendiger Minderungsbedarf der Stickstoffeinträge in Küstengewässer deutscher bzw. internationaler Flussgebietseinheiten zur Erreichung der WRRL-Bewirtschaftungsziele. Flussgebietseinheiten Minderungsbedarf der Stickstoffeinträge in Prozent Donau* - Eider° 16 Elbe ° 22 Ems 48 Maas 2 bis18 Oder** - Rhein*** 0 Schlei/Trave 32 Warnow/Peene 24 bis 62 Weser 26 bis 36 * Donau: Bisher wurden keine Zielwerte für das Schwarze Meer durch die Internationale Kommission zum Schutz der Donau festgelegt. ** Oder: Bisher wurden keine Zielwerte durch die Internationale Kommission zum Schutz der Oder festgelegt. *** Rhein: Derzeit kein Minderungsbedarf in Bezug auf die Küstengewässer, da die maximal zulässige Stickstoffkonzentration an der Messstation Bimmen/Lobith nicht überschritten wird. Zum jeweiligen Anteil am Stickstoffreduktionsbedarf aus landwirtschaftlichen Quellen liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Allerdings stammten in den Jahren 2006 bis 2008 ca. 77 Prozent der Gesamtstickstoffeinträge in die Binnengewässer aus der Landwirtschaft (s. Umweltbundesamt „Wasserwirtschaft in Deutschland – Teil 2 Gewässergüte“, 2013). b) In welchem Zeitraum und durch welche Maßnahmen soll der Zielwert erreicht werden? Die Wasserrahmenrichtlinie sieht das Erreichen des guten Zustands bis zum Jahr 2015 vor. Für alle Wasserkörper, für die absehbar war, dass sie den guten Zustand bis zum Jahr 2015 nicht erreichen, wurden im Rahmen des ersten Bewirtschaftungszyklus von 2009 bis 2015 Ausnahmen, in der Regel Fristverlängerungen, festgelegt und begründet. Es wurden in den Maßnahmenprogrammen Maßnah- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8653 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode men zur schrittweisen Zielerreichung sowie zumindest eine Prognose für das Erreichen der Ziele bis zum Ende des zweiten Bewirtschaftungszyklus 2021 angegeben . Sofern im Rahmen der Maßnahmenplanung für die zweite Bewirtschaftungsperiode 2016 bis 2021 absehbar war, dass weitere Maßnahmen im dritten Zyklus notwendig sind (z. B. bedingt durch lange Grundwasserverweilzeiten), wurden diese in den fortgeschriebenen Bewirtschaftungsplänen ausgewiesen. Hieraus ergibt sich ein Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen. Welche Maßnahmen konkret notwendig sind, kann nicht pauschal durch die Bundesregierung , sondern nur im Einzelfall durch die zuständige, örtliche Behörde beurteilt werden. Es wird in dem relevanten Bund-Länder-Gremium LAWA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser) jedoch gemeinsam an einer entsprechenden Strategie gearbeitet. Wichtig hierbei ist vor allem, die sektorübergreifende Zusammenarbeit und Akzeptanz zu stärken. Eine Zusammenstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme kann der überblicksartigen Broschüre „Die Wasserrahmenrichtlinie – Deutschlands Gewässer 2015“ entnommen werden, die voraussichtlich Anfang Juli 2016 erscheinen wird. In der Broschüre werden die Ergebnisse des ersten Bewirtschaftungszeitraums und die Entwicklung seit dem Jahr 2009 dargestellt und ein Ausblick auf den beginnenden zweiten Zyklus der Bewirtschaftung gegeben. Ein maßgebliches nationales Instrument in Bezug auf Nährstoffe wie Stickstoff ist die Düngegesetzgebung. Um die Nährstoffeinträge aus landwirtschaftlichen Quellen in die Gewässer zu reduzieren wird derzeit das Düngerecht angepasst. Der Entwurf der Novelle der Düngeverordnung (Stand: 16. Dezember 2015) enthält neue und erhöhte Anforderungen an die Anwendung von Düngemitteln. Gegenüber der geltenden Düngeverordnung lässt dieser nach Inkrafttreten eine effizientere und ressourcenschonendere Verwendung von Nährstoffen wie Stickstoff erwarten. Dennoch werden auch dann voraussichtlich auf nationaler wie lokaler Ebene weitere Maßnahmen notwendig sein, um die Ziele wasserbezogener Richtlinien , wie WRRL und Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL), zu erreichen. c) Wenn kein Zielwert festgelegt wurde, warum nicht, und was unternimmt die Bundesregierung, um die Festlegung eines Zielwertes zu erreichen? Die Zielwerte für die Küstengewässer der internationalen Flussgebietseinheiten Donau und Oder werden derzeit in den jeweiligen internationalen Kommissionen zum Schutz dieser Flussgebietseinheiten erarbeitet. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. 2. Wie hoch ist der Minderungsbedarf für Stickstoff für die Flussgebietseinheit Warnow/Peene? a) Wie stellt sich der Minderungsbedarf, aufgeschlüsselt nach landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Quellen, in Tonnen und Prozent dar? Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. b) In welchem Zeitraum und durch welche Maßnahmen soll der Zielwert erreicht werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8653 c) Wenn kein Zielwert festgelegt wurde, warum nicht, und was unternimmt die Bundesregierung, um die Festlegung eines Zielwertes zu erreichen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen. 3. Wie hoch ist der Minderungsbedarf für Stickstoff für die Flussgebietseinheit Schlei/Trave? a) Wie stellt sich der Minderungsbedarf, aufgeschlüsselt nach landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Quellen, in Tonnen und Prozent dar? Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. b) In welchem Zeitraum und durch welche Maßnahmen soll der Zielwert erreicht werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen. c) Wenn kein Zielwert festgelegt wurde, warum nicht, und was unternimmt die Bundesregierung, um die Festlegung eines Zielwertes zu erreichen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen. 4. Wie hoch ist der Minderungsbedarf für Stickstoff für die Flussgebietseinheit Weser? a) Wie stellt sich der Minderungsbedarf, aufgeschlüsselt nach landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Quellen, in Tonnen und Prozent dar? Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. b) In welchem Zeitraum und durch welche Maßnahmen soll der Zielwert erreicht werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen. c) Wenn kein Zielwert festgelegt wurde, warum nicht, und was unternimmt die Bundesregierung, um die Festlegung eines Zielwertes zu erreichen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen. 5. Wie hoch ist der Minderungsbedarf für Stickstoff für die Flussgebietseinheit Eider? a) Wie stellt sich der Minderungsbedarf, aufgeschlüsselt nach landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Quellen, in Tonnen und Prozent dar? Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. b) In welchem Zeitraum und durch welche Maßnahmen soll der Zielwert erreicht werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8653 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Wenn kein Zielwert festgelegt wurde, warum nicht, und was unternimmt die Bundesregierung, um die Festlegung eines Zielwertes zu erreichen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen. 6. Wie hoch ist der Minderungsbedarf für Stickstoff für die Flussgebietseinheit Elbe? a) Wie stellt sich der Minderungsbedarf, aufgeschlüsselt nach landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Quellen, in Tonnen und Prozent dar? Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. b) In welchem Zeitraum und durch welche Maßnahmen soll der Zielwert erreicht werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen. c) Wenn kein Zielwert festgelegt wurde, warum nicht, und was unternimmt die Bundesregierung, um die Festlegung eines Zielwertes zu erreichen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen. 7. Wie hoch ist der Minderungsbedarf für Stickstoff für die Flussgebietseinheit Rhein? a) Wie stellt sich der Minderungsbedarf, aufgeschlüsselt nach landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Quellen, in Tonnen und Prozent dar? Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. b) In welchem Zeitraum und durch welche Maßnahmen soll der Zielwert erreicht werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen. c) Wenn kein Zielwert festgelegt wurde, warum nicht, und was unternimmt die Bundesregierung, um die Festlegung eines Zielwertes zu erreichen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen. 8. Wie hoch ist der Minderungsbedarf für Stickstoff für die Flussgebietseinheit Oder? a) Wie stellt sich der Minderungsbedarf, aufgeschlüsselt nach landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Quellen, in Tonnen und Prozent dar? Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. b) In welchem Zeitraum und durch welche Maßnahmen soll der Zielwert erreicht werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8653 c) Wenn kein Zielwert festgelegt wurde, warum nicht, und was unternimmt die Bundesregierung, um die Festlegung eines Zielwertes zu erreichen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen. 9. Wie hoch ist der Minderungsbedarf für Stickstoff für die Flussgebietseinheit Donau? a) Wie stellt sich der Minderungsbedarf, aufgeschlüsselt nach landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Quellen, in Tonnen und Prozent dar? Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. b) In welchem Zeitraum und durch welche Maßnahmen soll der Zielwert erreicht werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen. c) Wenn kein Zielwert festgelegt wurde, warum nicht, und was unternimmt die Bundesregierung, um die Festlegung eines Zielwertes zu erreichen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333