Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 3. Juni 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8691 18. Wahlperiode 07.06.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8375 – Einreiseverbote in die Türkei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den vergangenen Monaten wurden mehrfach ausländische Journalistinnen und Journalisten sowie Mitglieder von Menschenrechtsdelegationen an der Einreise in die Türkei gehindert. Zudem wurden Akkreditierungen ausländischer Journalistinnen und Journalisten nicht mehr verlängert, so dass diese das Land verlassen mussten. Betroffen waren auch eine Reihe von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern oder für deutsche Medien arbeitende Personen. So wurden am 18. und 20. März 2016 mindestens fünf Teilnehmer einer Menschenrechtsdelegation bei ihrer Einreise am Flughafen von Antalya festgenommen und anschließend nach Deutschland rückgeführt. Mehrere der Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten waren im Auftrag von Bundestags - und Landtagsabgeordneten der Partei DIE LINKE. unterwegs, um die anstehenden Newroz-Feierlichkeiten in Diyarbakır und anderen Orten im kurdischen Südosten der Türkei zu beobachten. Einige der Festgenommenen mussten sich zur Durchsuchung vollständig entkleiden, zudem wurden persönliche Daten aus ihren Mobiltelefonen kopiert (www.jungewelt.de/2016/03-18/003.php; http://lowerclassmag.com/2016/03/weitere-unbegruendete-abschiebung-vonteilnehmerinnen -der-newroz-delegation/). Im März 2016 musste der SPIEGEL-Korrespondent Haznain Kazim, der mehrere Jahre lang aus der Türkei berichtet hatte, das Land zusammen mit seiner Familie verlassen. Die türkische Regierung hatte ihm keine erneute Akkreditierung erteilt und damit die Arbeitsgrundlage entzogen (www.spiegel.de/ politik/ausland/tuerkei-hasnain-kazim-ueber-pressefreiheit-unter-recep-tayyiperdogan -a-1082965.html). Am 19. April 2016 wurde der ARD-Korrespondent Volker Schwenck bei der Einreise am Flughafen in Istanbul festgesetzt und nach verweigerter Einreise nach Ägypten rückgeführt, wo er das dortige ARD-Studio leitet. Türkische Behörden rechtfertigten die 12-stündige Festnahme Volker Schwencks mit „Sicherheitsgründen “, der Journalist habe keine Presseakkreditierung der Generaldirektion für Presse und Informationen der Regierung besessen. Am 23. April 2016 wurde mit dem für die BILD-Zeitung arbeitenden griechischen Fotojournalisten Giogos Moutafis erneut ein Journalist an der Einreise gehindert. Giogos Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8691 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Moutafis war auf der Durchreise von Griechenland nach Libyen. Bei der Passkontrolle sei ihm erklärt worden, dass sein Name auf einer Liste von Personen stände, die nicht in die Türkei einreisen dürften (www.zeit.de/politik/2016-04/ volker-schwenck-ard-korrespondent-tuerkei-sicherheitsgruende-einreiseverbot; www.taz.de/!5298295/). Ebenfalls am 23. April 2016 wurde die türkisch-niederländische Journalistin Ebru Umar während eines Türkeiurlaubs aufgrund von kritischen Äußerungen über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan in mehreren Twitter-Beiträgen vorübergehend festgenommen und nach einem staatsanwaltschaftlichen Verhör mit einer Ausreisesperre belegt. Ebru Umar hatte sich zuvor kritisch mit einem Schreiben des türkischen Generalkonsulats in Rotterdam auseinandergesetzt, in dem in den Niederlanden lebende Türken bzw. Vertreter türkischer Migrantenverbände dazu aufgefordert wurden, Beleidigungen gegen Recep Tayyip Erdoğan, die Türkei oder türkischstämmige Volksvertreter zu melden (www.faz.net/aktuell/feuilleton/ medien/journalistin-ebru-umar-wegen-erdogan-kritik-festgenommen-14196310. html). 1. Wie vielen deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der letzten fünf Jahre die Einreise in die Türkei verweigert (bitte den Zeitpunkt der Einreiseverweigerung angeben )? Es besteht keine Verpflichtung der Türkei, die Bundesregierung über die Verweigerung der Einreise von deutschen Staatsangehörigen zu unterrichten. Einzelfälle, in denen der Bundesregierung eine solche Verweigerung bekannt geworden sind, werden statistisch nicht erfasst. Es besteht keine Verpflichtung der Türkei, die Bundesregierung über die Verweigerung der Einreise von deutschen Staatsangehörigen zu unterrichten. Einzelfälle, in denen der Bundesregierung eine solche Verweigerung bekannt geworden sind, werden statistisch nicht erfasst. a) Bei wie vielen der Betroffenen handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils um Journalistinnen und Journalisten? Einreiseverweigerungen werden nicht statistisch erfasst. Der Bundesregierung sind seit 2012 vier Einzelfälle bekannt geworden. b) Bei wie vielen der Betroffenen handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils um Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten , Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter von Stiftungen, Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder von Europa-, Bundestags- oder Landtagsabgeordneten oder -fraktionen? c) Bei wie vielen der Betroffenen handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung um Personen, die sich zuvor in der Türkei einer Straftat beschuldigt wurden? d) Bei wie vielen der Betroffenen handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung um Personen, die im Verdacht standen, sich terroristischen Vereinigungen des dschihadistischen Phänomenbereiches in Syrien oder dem Irak anschließen zu wollen oder diesen bereits angehörten? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8691 e) Bei wie vielen der Betroffenen handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung um Personen, die im Verdacht standen, sich von der Türkei als terroristisch angesehenen linken oder kurdischen Vereinigungen anschließen zu wollen, oder diesen bereits angehören? Die Fragen 1b bis 1e werden zusammengefasst beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. f) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die jeweiligen Gründe der Einreiseverweigerung? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Nach Artikel 9 Absatz 1 des türkischen Ausländergesetzes (Gesetz Nr. 6458 vom 4. April 2013) kann ein Einreiseverbot aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit verhängt werden. g) Wie viele derjenigen Personen, denen die Einreise verweigert wurde, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für wie lange freiheitsentziehenden Maßnahmen ausgesetzt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. In der Regel werden die Personen, denen die Einreise verweigert wird, bis zur nächsten Rückreisemöglichkeit in Gewahrsam gehalten. h) In wie vielen und welchen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Behörden von den türkischen Behörden über die Einreiseverweigerung und Rückschiebung der Betroffenen in Kenntnis gesetzt? Die Bundespolizei erhält von den türkischen Behörden keine Informationen über Einreiseverweigerungen und Rückschiebungen deutscher Staatsangehöriger. Es besteht keine verpflichtende Vorgabe für den zurückweisenden Staat zur Voranmeldung der zurückgewiesenen Personen an den Zielstaat. Im Übrigen sind der Bundesregierung 29 Personen bekannt geworden, die von den türkischen Behörden an der Einreise in die Türkei gehindert wurden und nach Deutschland oder ins benachbarte Ausland zurück gewiesen wurden. In den meisten Fällen wurde dies begründet mit dem Verdacht, die Einreisewilligen stünden mit der PKK in Verbindung. Nähere Informationen zu den einzelnen Fällen wurden nicht mitgeteilt. Die Fälle werden statistisch nicht erfasst. 2. Wie viele ausländische Journalistinnen und Journalisten bzw. Medienbeschäftigte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann innerhalb der letzten fünf Jahre an der Einreise in die Türkei gehindert? Einreiseverweigerungen werden nicht statistisch erfasst. Der Bundesregierung sind sechs Einzelfälle bekannt geworden. Wie viele davon haben für deutsche Medien gearbeitet? Bei zwei Fällen ist der Bundesregierung bekannt, dass die Betroffenen auch für deutsche Medien gearbeitet haben, siehe auch die Antwort zu Frage 2. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8691 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb des letzten halben Jahres in der Türkei eine Zunahme von Einreiseverweigerungen generell sowie von Einreiseverweigerungen gegenüber ausländischen Journalistinnen und Journalisten im Besonderen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus bezüglich der Presse- und Meinungsfreiheit in der Türkei? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Da der Bundesregierung keine entsprechenden Informationen vorliegen, ist es für sie nicht nachvollziehbar, ob und gegebenenfalls welche Veränderungen sich innerhalb des letzten halben Jahres bezüglich der Anzahl der Einreiseverweigerungen ergeben haben. 4. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von einer oder mehreren Listen türkischer Behörden über Personen, die nicht in die Türkei einreisen dürfen? a) Um welche Listen handelt es sich dabei, und wie viele Personendaten enthalten diese Listen? b) Seit wann existieren diese Listen? c) Welche Behörde oder welches Gremium erstellt diese Listen aufgrund welcher Kriterien? d) Welche Behörden oder Behördenangestellten bis zu welcher unteren Ebene haben Einblick in diese Listen? e) Inwieweit handelt es sich um nur temporär – etwa vor politischen Großereignissen gültige – oder um dauerhaft gültige Listen? Die Fragen 4a bis 4e werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung ist die Existenz solcher Listen nicht bekannt. Nach Kenntnis der Bundesregierung werden Personen, deren Einreise unerwünscht ist, üblicherweise in entsprechenden Datenbanken der Grenzkontrollbehörden gespeichert . f) Für welche Dauer gelten Einreiseverbote nach Kenntnis der Bundesregierung ? Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des türkischen Ausländergesetzes gilt ein Einreiseverbot grundsätzlich für höchstens fünf Jahre. Aus besonderen Gründen der öffentlichen Sicherheit kann es um bis zu zehn Jahre verlängert werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 5. Welche konkreten Möglichkeiten haben deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger nach Kenntnis der Bundesregierung, um festzustellen, ob gegen sie eine Einreissperre in die Türkei verhängt wurde oder ein solches in der Vergangenheit verhängtes Einreiseverbot noch gültig ist, und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung, um gegen Einreisesperren in die Türkei vorzugehen? Grundsätzlich obliegt die Entscheidung über Einreise und Aufenthalt den Behörden des jeweiligen Landes, entsprechend ebenso für die Türkei. Nach Kenntnis der Bundesregierung haben deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger in Deutschland die Möglichkeit, sich bei den türkischen Auslandsvertretungen in Deutschland zu erkundigen, ob gegen sie eine Einreisesperre verhängt ist und wenn ja, für welche Dauer. Deutschen Staatsbürgerinnen und -bürgern steht es grundsätzlich frei, sich gegen diese Entscheidung an die Türkei zu wenden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8691 6. Inwieweit und seit wann gilt nach Kenntnis der Bundesregierung eine Akkreditierungspflicht für ausländische Journalistinnen und Journalisten in der Türkei? In der Türkei finden zwei Akkreditierungsverfahren für ausländische Journalisten Anwendung: 1.) Ausländische Korrespondenten (mit Wohnsitz in der Türkei) beantragen einen Presseausweis mit einjähriger Gültigkeit (Kalenderjahr). Dieser wird – in der Regel zu Jahresende – um ein weiteres Jahr verlängert, so lange der Korrespondent in der Türkei ansässig ist. 2.) Für ausländische Journalisten, die sich in der Türkei für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten aufhalten, wurde bisher ein temporärer Presseausweis ausgestellt , der einmalig ausgestellt und nicht verlängert wurde. Seit kurzem wird ein sogenannter temporärer Akkreditierungsbeleg mit individueller Gültigkeitsdauer ausgestellt: 2.1) Bei einer beabsichtigten journalistischen Tätigkeit von bis zu zehn Tagen kann der Journalist den temporären Akkreditierungsbeleg in der jeweiligen Provinz , in der er sich aufhält (etwa Gaziantep, Adana, Sanliurfa und Diyarbakir) beim Provinz-Direktoriat des Presse- und Informationsamts (PIA) beantragen. Laut Information des PIA wird der Beleg binnen weniger Stunden (maximal innerhalb eines Tages) ausgestellt. 2.2) Für einen längeren Aufenthalt von über zehn Tagen bis zu drei Monaten muss der Antrag auf temporären Akkreditierungsbeleg bei der türkischen Botschaft in Berlin gestellt werden. a) Wie vielen deutschen oder für deutsche Medien arbeitende Journalistinnen und Journalisten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann innerhalb der letzten fünf Jahre die Akkreditierungen durch die Generaldirektion für Presse und Information bei der türkischen Regierung verweigert , nicht mehr verlängert oder wieder zurückgezogen? Der Bundesregierung ist ein Fall aus dem Jahr 2016 bekannt, in dem der Presseausweis endgültig nicht verlängert wurde. b) Welche konkreten Nachteile ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung für ausländische Journalistinnen und Journalisten in der Türkei bei einer Nichterteilung der Akkreditierung oder deren Wiederaberkennung ? Ohne Akkreditierung wird ausländischen Journalistinnen und Journalisten, die in der Türkei wohnen oder zu wohnen beabsichtigen, die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt oder nicht verlängert. c) Welche konkreten Nachteile ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung für ausländische Journalisten, die in der Türkei journalistisch arbeiten wollen, wenn diese nicht versuchen, sich bei der Generaldirektion für Presse und Information bei der türkischen Regierung zu akkreditieren ? Nach Kenntnis der Bundesregierung können sich im Einzelfall insbesondere beim Zugang zu staatlichen Institutionen Nachteile ergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8691 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) Welche konkreten Nachteile in ihrer Arbeit (z. B. Begleitung oder Beobachtung durch staatliche Kräfte, so dass Kontakte zur Bevölkerung oder Informanten erschwert werden) ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung für ausländische Journalisten in der Türkei, die sich zuvor bei der Generaldirektion für Presse und Information akkreditiert haben oder eine Akkreditierung beantragt haben? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass eine Akkreditierung zu konkreten Nachteilen bei der journalistischen Arbeit führt. e) Sollte eine Akkreditierungspflicht für ausländische Journalistinnen und Journalisten in der Türkei bestehen, inwieweit sieht die Bundesregierung einen solchen Akkreditierungszwang im Einklang mit den Prinzipien der Pressefreiheit? In der Türkei gilt eine Akkreditierungspflicht. Die Praxis der Presseakkreditierung wird in der Türkei seit der Regierungsübernahme durch die AKP zunehmend rigide verfolgt. Noch vor einigen Jahren erschien es möglich, auch ohne Akkreditierung journalistischer Arbeit im Land nachzugehen. Heute ist eine fehlende Akkreditierung ein Grund zur Ausweisung der betreffenden Journalistin oder des Journalisten. Über Presseakkreditierungen wird ausschließlich in einem Gremium innerhalb des DGPI (Directorate General of Press and Information) entschieden. Es ist seiner Struktur und Besetzung nach als regierungsnah einzustufen. 7. Inwieweit besteht für Journalistinnen und Journalisten aus Deutschland – insbesondere wenn sie über die türkische oder die doppelte Staatsbürgerschaft verfügen – nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit eine konkrete Gefahr, bei Reisen in die Türkei aufgrund ihrer journalistischen Arbeit in Deutschland strafrechtlich verfolgt, festgenommen oder mit einer Wiederausreisesperre belegt zu werden? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass derzeit für Journalistinnen und Journalisten aus Deutschland, eine konkrete Gefahr besteht, wenn sie aufgrund ihrer journalistischen Arbeit die Türkei bereisen, strafrechtlich verfolgt, festgenommen oder mit einer Widerausreisesperre belegt zu werden, sofern sie im Besitz einer entsprechenden Presseakkreditierung der Türkei sind. Dies gilt auch, wenn Journalistinnen und Journalisten über die türkische oder eine doppelte Staatsangehörigkeit verfügen. 8. Inwieweit und unter welchen Umständen ist es türkischen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung erlaubt, Personen, denen die Einreise in die Türkei verweigert wird, zu durchsuchen und Daten von deren Mobiltelefonen oder anderen Datenträgern zu kopieren? Der Bundesregierung ist keine Regelung bekannt, die spezifisch die Durchsuchung oder das Kopieren von Daten im Falle von Personen, denen die Einreise in die Türkei verweigert wird, regelt. Es gelten die allgemeinen strafprozessualen und ordnungsrechtlichen Regelungen, zum Beispiel im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder um sicherzustellen, dass von einer Person keine Gefahr ausgeht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8691 9. Inwieweit und unter welchen Umständen und über welchen Zeitraum ist es türkischen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung erlaubt, freiheitsentziehende Maßnahmen gegen Ausländerinnen und Ausländer durchzuführen , denen die Einreise verweigert wurde? Nach Artikel 57 des türkischen Ausländergesetzes können Personen, die abgeschoben werden sollen, grundsätzlich bis zu sechs Monate in Abschiebehaft genommen werden. Zur Praxis der türkischen Behörden wird auf die Antwort zu Frage 1g verwiesen. Bis zur Entscheidung, ob eine Einreise verweigert wird, können Betroffene nach Artikel 6 Absatz 5 des türkischen Ausländergesetzes sich jederzeit entscheiden, in ihr Heimatland zurückzukehren. 10. Kann die Bundesregierung in den jüngsten Einreiseverweigerungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten sowie Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten eine politische Motivation erkennen, und wenn ja, welche? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 1a verwiesen. Die wenigen Einzelfälle , die der Bundesregierung bekannt geworden sind, erlauben keinen Rückschluss auf eine Veränderung der Anzahl oder den Gründen für eine Einreiseverweigerung . 11. Inwieweit sieht die Bundesregierung Einreiseverweigerungen gegenüber ausländischen Medienvertreterinnen und Medienvertretern, die in der Türkei keine Straftaten begangen haben, im Einklang mit den Grundsätzen von Reisefreiheit und Pressefreiheit? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Da der Bundesregierung die jeweiligen Gründe für die Einreiseverweigerung in den wenigen bekannt gewordenen Einzelfällen nicht vorliegen, ist ihr eine abschließende Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die Einreiseverweigerung im Einzelfall im Einklang mit den Grundsätzen von Reise- und Pressefreiheit stehen, nicht möglich . Die Bundesregierung bekennt sich zu den Grundsätzen der Reise- und Pressefreiheit und fordert dementsprechend auch ihre Beachtung ein. 12. Inwiefern, bei welcher Gelegenheit und mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung die jüngsten Einreiseverbote von Journalisten gegenüber der türkischen Regierung thematisiert? Die wenigen Einzelfälle von Einreiseverboten von Journalisten aus Deutschland, die der Bundesregierung bekannt geworden sind, wurden von der Bundesregierung gegenüber der türkischen Regierung angesprochen. 13. Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass Einreisesperren in die Türkei aufgrund von Informationen verhängt wurden, die deutsche Sicherheitsbehörden zuvor an die Türkei geliefert haben? Der polizeiliche und nachrichtendienstliche Informationsaustausch mit den türkischen Behörden erfolgt im rechtlich zulässigen Rahmen. Die Informationen werden stets mit einer entsprechenden Datenschutzklausel übermittelt, in der die Zulässigkeit der Verwendung der Daten geregelt ist. Einreisesperren können beispielsweise in bestimmten Fällen dazu beitragen, Weiterreisen in Jihadgebiete und die dortige Beteiligung am Jihad zu verhindern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8691 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Inwieweit sind der Bundesregierung Aufrufe der türkischen Regierung, türkischer Behörden und diplomatischer Vertretungen der Türkei an ihre im Ausland lebenden Bürgerinnen und Bürger bekannt, kritische Äußerungen und Beleidigungen gegenüber dem türkischen Präsidenten, der Türkei oder türkischen Politikern zu melden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 15. Inwieweit sind der Bundesregierung Aufrufe von Verbänden oder Verbandsvertretern aus dem Umfeld der türkischen Regierung oder der Regierungspartei AKP wie dem Moscheendachverband Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religionen e. V. (DITIB) oder der Union türkischer Demokraten in Europa (UETD) an in Deutschland lebende türkischstämmige Bürgerinnen und Bürger bekannt, kritische Äußerungen und Beleidigungen gegenüber dem türkischen Präsidenten, der Türkei oder türkischen Politikern zu melden ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 16. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um in Deutschland lebende türkischstämmige Bürgerinnen und Bürger sowie Personen mit doppelter (deutscher und türkischer) Staatsbürgerschaft vor möglichen Nachstellungen und dem Ausspionieren durch türkische Behörden, diplomatische Vertretungen oder der türkischen Regierung und Regierungspartei nahestehende Verbände und Verbandsvertreter zu schützen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5742 vom 10. August 2015 verwiesen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333