Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 6. Juni 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8713 18. Wahlperiode 08.06.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Norbert Müller (Potsdam), Sigrid Hupach, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8534 – Umsetzung der Empfehlungen des „Runden Tisches Sexueller Kindermissbrauch“ zur Entschädigung der Opfer sexuellen Missbrauchs im familiären und institutionellen Bereich V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Unter dem Namen Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeitsund Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich (RTKM) tagte 2010 und 2011 eine von der Bundesregierung initiierte Arbeitsgruppe. Sie sollte Möglichkeiten der Aufarbeitung, Verhaltensregeln und Lösungen im Umgang mit Kindesmissbrauch entwickeln. Hintergrund der Einrichtung des RTKM waren zahlreiche Fälle sexuellen Missbrauchs im Bereich der römisch-katholischen Kirche und in Internaten wie der Odenwaldschule . Der RTKM legte im November 2011 seinen Abschlussbericht vor. Der Abschlussbericht empfiehlt neben der Einrichtung eines Hilfesystems die Stärkung der Rechte Betroffener im Sozialrecht. Dazu hat er mehrere konkrete Empfehlungen ausgesprochen (siehe Abschlussbericht Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch S. 29 ff. und 70 ff.). Auf die Ergebnisse des RTKM wurde auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD der 18. Legislaturperiode Bezug genommen und Vorhaben verabredet. Im Koalitionsvertrag heißt es unter der Überschrift „(Sexuelle) Gewalt gegen Kinder, Regelsysteme, Zukunft“ unter anderem, „wir werden die Umsetzung des Abschlussberichts ,Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits - und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich‘ in dieser Legislaturperiode weiter voranbringen. Die Hilfen für die Betroffenen müssen verstärkt durch die Regelsysteme erfolgen. […] Der bestehende Hilfefonds für Betroffene aus dem familiären Bereich wird gemeinsam mit den Kirchen, Ländern, Verbänden und Institutionen im Rahmen ihrer Verantwortung zu einem Fonds für Betroffene aus dem familiären und institutionellen Bereich weiterentwickelt. Dazu wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet , die bis Mitte des Jahres 2014 für das bestehende, erweiterte Hilfesystem einen Umsetzungsvorschlag vorlegen soll“ (Koalitionsvertrag, S. 70 f.). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8713 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Als Brücke bis zur Reform der Regelsysteme und zur Novellierung des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) sollte ein ergänzendes Hilfesystem durch Bund, Länder, Kommunen und Institutionen eingerichtet werden. Dabei sollte ein unbürokratisches und schnelles Verfahren sichergestellt werden, um den Betroffenen zügig Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen. Unterschieden wurde dabei zwischen einem Hilfefonds für Opfer im familiären Bereich und einem Hilfefonds für Opfer aus dem institutionellen Bereich. Die Finanzierung der Fonds sollte sich dementsprechend auch aus unterschiedlichen Quellen speisen. Am 30. November 2011 haben die damaligen Bundesministerinnen für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Kristina Schröder, der Justiz, Sabine Leutheuser- Schnarrenberger, und für Bildung und Forschung, Dr. Annette Schavan, die Einrichtung eines auf 100 Mio. Euro dotierten Fonds für Betroffene aus dem familiären Bereich versprochen. Zum 1. Mai 2013 wurde der Fonds Sexueller Missbrauch (FSM) im familiären Bereich eingerichtet. Doch bis heute ist ein Einvernehmen zwischen Bund und Ländern zum FSM im familiären Bereich nicht zustande gekommen, da insbesondere die Bereitschaft der Länder für die Einzahlung in den Fonds gering ist. Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller haben lediglich der Bund sowie die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Bayern in den Fonds eingezahlt. Derzeit fehlen mindestens noch 42 Mio. Euro. Die Antragsfrist für Betroffene sollte ursprünglich am 30. April 2016 ablaufen , wurde jedoch am 15. März 2016 ausgesetzt, ohne ein neues Fristende zu benennen. Für den institutionellen Bereich fordert der Koalitionsvertrag eine Weiterentwicklung sowie die Einrichtung einer Arbeitsgruppe, die bis Mitte 2014 für das bestehende erweiterte Hilfesystem einen Umsetzungsvorschlag vorlegen sollte. Dies ist nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller bis heute nicht erfolgt. Erste Vereinbarungen mit Institutionen zur Errichtung eines Fonds für Opfer sexuellen Missbrauchs in Einrichtungen wurden am 6. Dezember 2013 geschlossen. In diesem Fonds können zunächst Fälle bearbeitet werden, die sexuellen Missbrauch in bestimmten Einrichtungen der evangelischen und der katholischen Kirche erlitten haben. Nach derzeitigem Stand können Anträge für den institutionellen Bereich nur bis zum 31. August 2016 gestellt werden, obwohl derzeit noch nicht einmal alle Länder entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen haben, noch nicht alle Länder ihre Verantwortung als Träger staatlicher Institutionen wahrnehmen und sich noch immer nicht alle freien Träger von Institutionen ihrer Verantwortung stellen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wer für das auf dem Gebiet der ehemaligen DDR begangene Unrecht die Verantwortung übernimmt. Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller übernimmt nach derzeitigem Stand nur das Land Berlin die Verantwortung für Taten vor 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Um das Verfahren für Betroffene zu erleichtern, wird ein einheitliches Antragsformular genutzt, die Geschäftsstelle des „Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ übernimmt die Entgegennahme sämtlicher Anträge. Die Entgegennahme der Anträge hat derzeit aber nicht automatisch eine Bearbeitung und Entschädigung zur Folge, da noch immer nicht alle verantwortlichen Institutionen Vereinbarungen über einen Beitritt in die Hilfefonds unterzeichnet haben (vgl. hierzu www.fonds-missbrauch.de/kurzinfo-fonds-sexueller-missbrauch/). Vor diesem Hintergrund kommen die Fragestellerinnen und Fragesteller zu dem Schluss, dass das Ziel schneller unbürokratischer Hilfen für die Betroffenen bis heute nicht erreicht worden ist. Zudem stellen sich zahlreiche Fragen zur Reform des OEG sowie der Überführung der Hilfesysteme zu sexuellem Missbrauch in das OEG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8713 1. Wie verläuft die Umsetzung des FSM im familiären Bereich, und welche weiteren Vorhaben plant die Bundesregierung, um die Umsetzung des FSM im familiären Bereich gemäß den definierten Zielen sicherzustellen? a) Welche Bundesländer haben in den FSM eingezahlt bzw. ihren Anteil voll und ganz erbracht? Die Länder Mecklenburg-Vorpommern (1,03 Mio. Euro) und Bayern (7,61 Mio. Euro) haben in den FSM eingezahlt und ihren Anteil gemäß Königsteiner Schlüssel von 2012 erbracht (Basis 50 Mio. Euro). b) Was hat die Bundesregierung unternommen, um die säumigen Bundesländer zur Zahlung ihres Beitrags in den FSM zu bewegen? Was wird die Bundesregierung unternehmen, um sicherzustellen, dass die säumigen Bundesländer ihren Verpflichtungen nachkommen? Die Bundesregierung hat seit Vorliegen der Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits-und Machverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich (RTKM)“ die Länder mehrfach schriftlich und in Gesprächen sowohl auf der Fach- als auch der politischen Ebene aufgefordert, sich an einer gemeinsamen Lösung für Betroffene sexuellen Missbrauchs zu beteiligen. Die Bundesländer haben seit Beginn der Verhandlungen am RTKM bekräftigt, dass sie eine Beteiligung an einem ergänzenden Hilfesystem für Betroffene sexuellen Missbrauchs im familiären Bereich ablehnen und stattdessen eine Verbesserung der Regelsysteme fordern. 14 Länder sind bei ihrer Ablehnung geblieben. Eine rechtliche Verpflichtung zur Beteiligung besteht nicht. c) Wie viele Anträge auf Hilfen aus dem FSM liegen derzeit vor? Wie viele davon sind bearbeitet und abgeschlossen (bitte absolut und relativ )? Es liegen 4 578 Anträge mit familiärem Bezug vor (Stichtag 31. März 2016), die sich in unterschiedlichen Bearbeitungsständen befinden. Bislang gelten 66 Anträge als komplett abgeschlossen. Hier haben die Antragstellerinnen und Antragsteller die Gesamtsumme für Leistungen in Höhe von 10 000 Euro in Anspruch genommen, um damit z. B. Therapien finanzieren zu können. d) Wie viele der bearbeiteten und abgeschlossenen Anträge wurden positiv beschieden, wie viele wurden teilweise positiv beschieden, und wie viele wurden abgelehnt (bitte absolut und relativ)? Anträge können nicht nur einmalig für eine Leistungsart, sondern mehrmalig auf eine bzw. mehrere Leistungen gestellt werden. 1 659 Anträge wurden erstmals beschieden (Stand: 31. März 2016). 89 Prozent (1 477) der Anträge wurden in Teilen oder in vollem Umfang positiv beschieden und 11 Prozent (182) negativ. Bei negativ beschiedenen Anträgen können neue Tatsachen vorgetragen oder Folgeanträge für neue Leistungen bis zu einer Höhe von 10 000 Euro bzw. 15 000 Euro (bei behinderungsbedingtem Mehrbedarf) gestellt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8713 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) Wie lange ist die derzeitige tatsächliche Bearbeitungsdauer von Anträgen beim FSM (bitte detailliert aufschlüsseln sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer angeben)? Die derzeitige Bearbeitungsdauer beträgt ca. 13 Monate vom Antragseingang bis zur Leistungsentscheidung. Eine weitere Aufschlüsselung ist nicht möglich. f) Welche Ursachen liegen einer überdurchschnittlichen Bearbeitungsdauer zu Grunde? Wie beurteilt die Bundesregierung die Dauer der Verfahren, und welche konkreten Schritte werden unternommen werden, um die Bearbeitungsdauer zu verkürzen? Die Ausgestaltung des eng mit der Betroffenenvertretung erarbeiteten und abgestimmten Hilfesystems beruht von der Antragstellung bis zur Bewilligung und Auszahlung auf den Empfehlungen des RTKM. Die Eckpfeiler des Hilfesystems wurden gemeinsam mit der Betroffenenvertretung und im Einvernehmen mit dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) festgelegt. Das Verfahren wird anonymisiert durchgeführt und die Gewährung von Hilfen durch unabhängige ehrenamtliche Expertengremien (Clearingstelle), in denen auch Betroffene mitarbeiten, geprüft. Die Sach- und Fachkompetenz zur Entscheidung über die beantragten Leistungen liegt ausschließlich bei der Clearingstelle. Zudem muss berücksichtigt werden, dass das EHS ein niedrigschwelliges System ist, d. h. es wird keine strenge Beweis- und Darlegungslast als Voraussetzung für die Gewährung von Hilfen zu Grunde gelegt. Die sachgerechte Gewährung von Hilfeleistungen beruht allein auf einer Plausibilitätsprüfung zum Missbrauch, Folgeschaden und Hilfeleistungen durch die Expertengremien. Selbstverständlich wird jede denkbare Möglichkeit zur Verfahrensoptimierung vorgenommen. Dieser sind jedoch auch Grenzen gesetzt, da eine effektivere Administration nicht zu weniger Sensibilität im Verwaltungshandeln führen darf. Zur Steigerung der Effizienz und besseren Bewältigung des Antragsaufkommens ist es gelungen, erst kürzlich den Personalbestand in der Geschäftsstelle sowie die Anzahl der ehrenamtlich arbeitenden Clearingstellen – von ursprünglich zwei auf mittlerweile acht Gremien – zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der für einen Ausbau der Clearingstelle zur Verfügung stehenden ehrenamtlichen Kräfte begrenzt ist. Das Verfahren an sich genießt gerade aufgrund seiner betroffenengerechten Ausgestaltung ein hohes Maß an Zustimmung und Akzeptanz. Allerdings werden auch die Schwierigkeiten, die die Länge der Bearbeitungsdauer mit sich bringt, gesehen. Konsequent wird alles daran gesetzt, das bestehende System kontinuierlich nach zu justieren und weiterzuentwickeln. g) Sind die im Fonds vorgesehenen Mittel ausreichend, um alle Betroffenen gemäß den definierten Zielen zu entschädigen? Eine definitive Aussage kann erst dann getroffen werden, wenn alle Anträge abschließend bearbeitet wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8713 h) Plant die Bundesregierung, ein Antragsende beim FSM festzusetzen? Hierzu kann noch keine Aussage getroffen werden. Ziel ist, den Betroffenen im Rahmen der Regelsysteme entsprechende Hilfe und Unterstützung gewähren zu können. Wie soll ein Anschluss an die Reform des OEG gewährleistet werden? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) befinden sich in Beratungen darüber, wie die wertvollen Erfahrungen aus dem Ergänzenden Hilfesystem , welche Hilfen Betroffene sexuellen Kindesmissbrauchs grundlegend benötigen , in die Reformierung des Opferentschädigungsrechts Einzug halten. i) Plant die Bundesregierung, den FSM in ein dauerhaftes System zu überführen , falls die Reform des OEG keine Besserung für Betroffene sexuellen Kindesmissbrauchs beinhaltet? Eine Antwort darauf wäre spekulativ. 2. Wie verläuft die Umsetzung des FSM im institutionellen Bereich (so genanntes Ergänzendes Hilfesystem – EHS), und welche weiteren Vorhaben plant die Bundesregierung, um die Umsetzung des FSM im institutionellen Bereich gemäß den definierten Zielen sicherzustellen? a) Was hat die Bundesregierung unternommen, um Betroffene aus dem institutionellen Bereich an EHS teilhaben zu lassen? Betroffene, die sexuellen Missbrauch in Institutionen erleiden mussten, können seit Beginn (1. Mai 2013) Anträge an das Ergänzende Hilfesystem (EHS) richten. Mit einer Reihe von nichtstaatlichen Institutionen und Ländern wurden seither Vereinbarungen zur Beteiligung am EHS geschlossen. Organisationsstrukturen des FSM werden auch für die Bearbeitung institutioneller Anträge zur Verfügung gestellt. Die sich am EHS beteiligenden Länder und nichtstaatlichen Institutionen entscheiden auf Basis der Clearingstellen-Empfehlung eigenständig und teilen diese Entscheidung den Antragstellerinnen und Antragstellern mit. Die Verantwortung für die Finanzierung liegt ebenfalls bei den nichtstaatlichen Institutionen bzw. Ländern. b) Welche Institutionen sind dem EHS beigetreten (bitte detailliert ausführen )? Nicht-staatliche Institutionen: Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), Deutsche Bischofskonferenz (DBK), Deutsche Ordensobernkonferenz (DOK), Deutscher Caritasverband e. V. (DCV), Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB) Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Deutscher Kinderschutzbund (DKSB), Arbeiterwohlfahrt (AWO). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8713 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Länder: Freie und Hansestadt Hamburg, die Freistaaten Bayern, Sachsen und Thüringen, die Länder Berlin, Baden-Württemberg, Brandenburg, Rheinland Pfalz, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein. c) Wird mit den beigetretenen Institutionen der Bereich der Institutionen umfassend abgedeckt, so dass alle Betroffenen entschädigt werden können , und wenn nein, aus welchen Institutionen werden Betroffene nicht entschädigt werden können (bitte detailliert ausführen)? Mit den bisher o. g. Vereinbarungspartnern können die eingegangenen Anträge, die den institutionellen Bereich betreffen, weitgehend abgedeckt werden. Für Einzelfälle , in denen z. B. die Institutionen nicht mehr existieren, werden Lösungen gesucht. d) Wie viele Anträge liegen derzeit vor? Wie viele davon sind bearbeitet und abgeschlossen (bitte absolut und relativ )? e) Wie viele der bearbeiteten und abgeschlossenen Anträge wurden positiv beschieden, wie viele wurden teilweise positiv beschieden, und wie viele wurden abgelehnt (bitte absolut und relativ)? Die Fragen 2d und 2e werden gemeinsam beantwortet. Derzeit liegen 245 Anträge vor (Stichtag 31. März 2016), die sich alle in unterschiedlichen Bearbeitungsständen befinden. Zehn Antragsverfahren konnten bisher abgeschlossen werden. In vier Fällen hat die jeweilige Institution Arbeitgeberverantwortung übernommen, sechs Anträge wurden abgelehnt. f) Wie lang ist die derzeitige tatsächliche Bearbeitungsdauer von Anträgen beim EHS (bitte detailliert aufschlüsseln sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer angeben)? g) Welche Ursachen liegen einer überdurchschnittlichen Bearbeitungsdauer zu Grunde? Wie beurteilt die Bundesregierung die Dauer der Verfahren, und welche konkreten Schritte werden unternommen werden, um die Bearbeitungsdauer zu verkürzen? Die Fragen 2f und 2g werden gemeinsam beantwortet. Eine konkrete und valide Angabe zur Bearbeitungsdauer der Anträge im institutionellen Bereich ist nicht möglich. Diese Anträge können – wie auch im familiären Bereich – bereits seit 1. Mai 2013 gestellt werden. Eine Bearbeitung wird jedoch erst mit dem Abschluss einer Vereinbarung mit der zuständigen Institution möglich. Die erste Vereinbarung (EKD) wurde Anfang Dezember 2013 geschlossen, seither sind nach und nach Vereinbarungspartner hinzugekommen. Das Antragsverfahren im institutionellen Bereich ist aufgrund der Notwendigkeit der Einbindung der Institutionen sowie der Berücksichtigung besonderer datenschutzrechtlicher Aspekte zum Schutz der Antragsteller und Antragstellerinnen im Verwaltungsverfahren aufwändiger als die Bearbeitung im familiären Bereich. Dieser Prozess der Antragsbearbeitung wurde gemeinsam mit den institutionellen Vereinbarungspartnern, der Betroffenenvertretung und dem UBSKM entwickelt und in den geschlossenen Vereinbarungen abgebildet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8713 h) Sind die im Fonds vorgesehenen Mittel ausreichend, um alle Betroffenen gemäß den definierten Zielen zu entschädigen? Die Fondsmittel sind nicht für Leistungen des institutionellen Bereichs vorgesehen . Hier stehen die Institutionen selbst in der Verantwortung. i) Wurde die im Koalitionsvertrag geforderte Arbeitsgruppe eingerichtet (wenn ja, wird um Übersendung des Umsetzungsvorschlags gebeten)? Die vom KoaV geforderte Arbeitsgruppe wurde zwischen Bund und Ländern unter Einbindung der Betroffenenvertretung des FSM und UBSKM Mitte 2014 eingerichtet . In der Folge konnten eine Reihe von Vereinbarungen mit verschiedenen Ländern und nichtstaatlichen Institutionen (siehe Antwort zu Frage 2b) abgeschlossen werden. j) Plant die Bundesregierung die Antragsfrist für Anträge an das EHS, die zum 31. August 2016 ausläuft, obwohl derzeit noch nicht einmal alle Länder in ihrer Verantwortung als Arbeitgeber in staatlichen Institutionen (Arbeitgeberverantwortung) entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen haben, zu verlängern bzw. zu entfristen? Wenn nein, warum nicht, und mit welchen Gründen wird diese Ungleichbehandlung gegenüber dem FSM gerechtfertigt? Es ist derzeit nicht geplant, die zum 31. August 2016 ablaufende Frist zu verlängern . Eine Verlängerung dieser Frist wäre nur im Einverständnis mit den beteiligten Institutionen möglich. k) Was unternimmt die Bundesregierung, um Betroffene sexuellen Missbrauchs in Institutionen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR an Leistungen aus dem EHS teilhaben zu lassen? Welche Maßnahmen sind geplant, um diese Betroffenen nicht schlechter zu stellen? l) Welche Bundesländer neben Berlin auf dem Gebiet der ehemaligen DDR haben Verantwortung für Taten vor 1990 übernommen und sich am EHS beteiligt? Mit welchen Argumenten lehnen die anderen Bundesländer ihre Verantwortung ab? Die Fragen 2k und 2l werden gemeinsam beantwortet. Hilfeleistungen für diese Betroffenen stehen auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen Bund und dem jeweiligen Land zur Verfügung. Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen waren neben Berlin an den Verhandlungen für die gesonderte „DDR- Lösung“ beteiligt. In den beiden Bundesländern laufen dazu noch Abstimmungsprozesse . Weitere Bundesländer lehnen eine Verantwortungsübernahme ab und begründen dies mit der fehlenden Rechtsnachfolge. 3. Wie ist der Stand zur Reform des OEG? Wann wird nach derzeitigem Stand der Planungen ein Referentenentwurf vorliegen? Der Koalitionsvertrag (S. 74) enthält den Auftrag: „Wir wollen das Recht der Sozialen Entschädigung und der Opferentschädigung in einem zeitgemäßen Regelwerk zukunftsfest neu ordnen. Hierbei wollen wir veränderten gesellschaftlichen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8713 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwicklungen und Erkenntnissen auch im Bereich psychischer Gewalt Rechnung tragen. Opfer von Gewalttaten sollen schnellen und unbürokratischen Zugang zu Sofortmaßnahmen (z. B. Traumaambulanzen) erhalten und professionell begleitet werden. Ein transparenter und spezifischer Leistungskatalog soll zu einer verbesserten Teilhabe beitragen. Mit der Gesetzesreform gehen keine Leistungsverschlechterungen einher.“ Zur Umsetzung dieses Auftrags erarbeitet das BMAS derzeit einen entsprechenden Gesetzentwurf, der noch innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden muss. Das entsprechende parlamentarische Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr begonnen werden. 4. Inwieweit ist mit der Reform des OEG eine Verbesserung der Hilfen für Betroffene sexueller Gewalt vorgesehen? Welche konkreten Verbesserungen sind geplant (bitte jeweils detailliert ausführen )? Bei der umfassenden Reform der Sozialen Entschädigung (s. Antwort zu Frage 3) sollen wichtige Erkenntnisse der letzten Jahre zum sexuellen Missbrauch, insbesondere aus den Beratungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“, aber auch aus den vom BMAS veranstalteten Werkstattgesprächen zum OEG berücksichtigt werden. Anliegen sind hierbei der niedrigschwellige Zugang zu schnellen Hilfen wie professionelle Opferbegleitung und Traumaambulanzen sowie die Ausgestaltung von Entschädigungsleistungen als Einmalzahlungen, um dauerhafte Viktimisierungen zu begrenzen. Wie die Verbesserungen im Einzelnen aussehen könnten, lässt sich derzeit noch nicht benennen, da die entsprechende Abstimmung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen ist. 5. Inwieweit werden bei der Reform des OEG die konkreten Verbesserungsvorschläge und Handlungsempfehlungen des Abschlussberichts des RTKM (S. 29 und 70 ff.) aufgegriffen (bitte jeweils detailliert ausführen)? a) Plant die Bundesregierung, dass Entscheidungen nach dem OEG nur noch von wenigen spezialisierten Behörden und Gerichten getroffen werden? b) Plant die Bundesregierung, dass in größerem Umfang vorläufige Leistungen bewilligt werden, und wenn nein, warum nicht? c) Plant die Bundesregierung, dass die Verfahrensdauer in Versorgungsbehörden verkürzt wird, indem grundsätzlich nicht mehr auf den Ausgang des Strafverfahrens gewartet wird, und wenn nein, warum nicht? d) Plant die Bundesregierung, dass die Kompetenz der eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter besser garantiert wird, und wenn ja, wie soll das gewährleistet werden? e) Plant die Bundesregierung, die Verfahren für Opfer von sexuellem Missbrauch schonender zu gestalten hinsichtlich der Antragstellung und der Sensibilisierung der Bearbeiterinnen und Bearbeiter, und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht? Ist die Erstellung eines eigenen Antragsformulars für Betroffene sexuellen Kindesmissbrauchs geplant, und wenn nein, warum nicht? f) Plant die Bundesregierung die Einrichtung einer „Lotsenstruktur“ mit der Funktion einer zentralen Anlaufstelle, in der über die verschiedenen Systeme des Sozialrechts und nicht nur des sozialen Entschädigungsrechts Auskunft gegeben wird, und wenn nein, warum nicht? g) Plant die Bundesregierung die bundesweite Einführung eines „unrechtsanerkennenden Versagungsbescheids“? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8713 6. Welche weiteren Eckpunkte wird die Bundesregierung bei der Reform des OEG berücksichtigen (bitte detailliert ausführen)? 7. Wird die Bundesregierung bei der Reform des OEG die folgenden Aspekte beachten? a) Plant die Bundesregierung, eine umfassende von den Leistungsträgern unabhängige und der Schweigepflicht unterliegende, kostenlose Rechtsberatung über das OEG und weitere Hilfen für Betroffene einzuführen? Wenn ja, wie will die Bundesregierung das gewährleisten? Wenn nein, warum nicht? b) Plant die Bundesregierung, für alle staatlichen Stellen eine Informationspflicht über das OEG einzuführen, und wenn nein, warum nicht? c) Wird die Härtefallregelung nach § 10a OEG wegfallen und das OEG in der neuen Fassung vollumfänglich für alle Betroffenen Geltung erhalten, auch für diejenigen, die in Westdeutschland vor Mai 1976 beziehungsweise in Ostdeutschland vor Oktober 1990 Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch geworden sind, und wenn nein, warum nicht? d) Plant die Bundesregierung, gesetzlich zu regeln, unter welchen leicht feststellbaren äußeren Umständen ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff angenommen werden muss, und wenn nein, warum nicht? e) Plant die Bundesregierung, gesetzlich zu regeln, dass bei bestimmten festgestellten , typischen psychischen oder physischen Gesundheitsschäden die Kausalität vermutet wird, und wenn nein, warum nicht? f) Plant die Bundesregierung, Hilfen schneller zu gewähren und den (medizinischen ) Rehabilitationsgedanken in den Vordergrund zu stellen? Wenn ja, wie will sie das gewährleisten? Wenn nein, warum nicht? g) Plant die Bundesregierung die Einführung von Case-Managern, und wenn ja, welche Aufgaben sollen sie erfüllen? Die Fragen 5, 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Aussagen zu Planungen der Bundesregierung zur Reform der Sozialen Entschädigung können derzeit noch nicht getroffen werden, da hierzu die erforderliche Abstimmung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen ist. 8. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für die anstehende Reform des Achten Buches Sozialgesetzbuch? Im Rahmen der Reform des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – soll in Umsetzung des Gesamtkonzepts für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung ein uneingeschränkter Anspruch für Kinder und Jugendliche auf Beratung durch die Kinder - und Jugendhilfe auch ohne Kenntnis der Eltern eingeführt werden. Die bislang bestehende Zugangsvoraussetzung des Vorliegens einer „Not- und Konfliktlage“ zur Beratung soll entfallen. Darüber hinaus wird ebenfalls in Umsetzung des Gesamtkonzepts für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung im Rahmen der Reform des SGB VIII hinsichtlich der Regelungen zur Betriebserlaubnis für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gesetzlich klargestellt werden, dass Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren für Kinder und Jugendliche sowie Schutzkonzepte in Einrichtungen nicht nur in neuen, sondern auch in bestehenden Einrichtungen Anwendung finden müssen. Die angestrebte Reform soll insgesamt zur Stärkung von Kindern und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8713 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jugendlichen führen, indem Leistungsangebote, Hilfeprozesse und Schutzmaßnahmen stärker am Kind ausgerichtet werden. Durch die Umsetzung der sich aus der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) ergebenden gesetzlichen Handlungsbedarfe im Rahmen der Reform soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen weiter verbessert werden. Dies wird auch zu einem besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt beitragen. 9. Welche weiteren Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, um die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag unter der Überschrift „(Sexuelle) Gewalt gegen Kinder, Regelsysteme, Zukunft“ umzusetzen (bitte detailliert ausführen)? Das in der Antwort zu Frage 8 bereits genannte Gesamtkonzept zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt basiert auf den Säulen Strafrecht und Strafverfolgung, Schutz im Strafverfahren, Recht und Schutz verwirklichen, Hilfen und Therapien verbessern und Persönlichkeitsverletzungen in den digitalen Medien bekämpfen. Im Rahmen dieser fünf Säulen hat die Bundesregierung bereits unterschiedliche Maßnahmen ergriffen, weitere werden folgen. Mit dem 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (49. StrÄndG), das am 27. Januar 2016 in Kraft getreten ist, wurde die Altersgrenze der verjährungsrechtlichen Ruhensregelung für bestimmte Sexualstraftatbestände angehoben. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB ist nunmehr vorgesehen, dass die Verjährung insbesondere für Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern nach §§ 176, 176a und 176b StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht. Das 49. StrÄndG hat darüber hinaus den Schutzbereich von § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ) erweitert. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung sollen Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die im Bereich der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung aufgetreten sind. Der Gesetzentwurf sieht auch die Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes behinderter Opfer vor sexueller Gewalt vor. Der Gesetzentwurf befindet sich gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren. Ein Meilenstein für den Opferschutz ist die Regelung der psychosozialen Prozessbegleitung , insbesondere in § 406g StPO und dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG). Damit bekommen besonders schutzbedürftige Opfer die Möglichkeit, vor, während und nach der Hauptverhandlung professionell begleitet zu werden. Kinder und Jugendliche, die Opfer von Sexual- oder Gewaltdelikten nach § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 geworden sind, erhalten einen Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung . Für andere Opfer von schweren Gewalt- und Sexualstraftaten nach § 397a Nummer 1 bis 3 soll das Gericht nach Lage des Einzelfalls entscheiden , ob psychosoziale Prozessbegleitung erfolgen soll. Die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Um die Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Schutz weiter zu verbessern, soll auf der Grundlage der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes dort, wo Bedarf besteht, nachgebessert werden (vgl. Ausführungen zu Frage 8). Ferner wird die Präventionsinitiative „Trau Dich!“ in Kooperation mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung weitergeführt. Damit geht der Bund auf weitere Bundesländer zu, um Schülerinnen und Schüler, sowie deren Lehrkräfte und die Schulleitungen zu sensibilisieren, Hilfeangebote vor Ort bekannt zu machen und lokale Netzwerke zu initiieren. Zusammen mit der Initiative „Kein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8713 Raum für Missbrauch“ des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs wird es so in einem aufeinander abgestimmten Vorgehen gelingen , dass Schulen zu Schutz- und zu Kompetenzorten werden. Mit weiteren durch das BMFSFJ initiierten Modellprojekten in der Behindertenhilfe und für sexuell auffällige Jugendliche werden die Empfehlungen des Runden Tisches umgesetzt und die Weiterentwicklung in Praxis und Forschung in diesen Bereichen gefördert. Um Hilfen und Beratungsangebote für Betroffene zu verbessern wird das BMFSFJ Fachberatungsstellen für Menschen, die von sexualisierter Gewalt in der Kindheit betroffen sind, durch eine neue Struktur auf der Bundesebene stärken. Grundlage dafür ist ein Konzept, das gemeinsam mit diesen Einrichtungen erarbeitet wurde. Der Gesetzgeber hat bestehende Kritikpunkte für den Bereich der psychotherapeutischen Versorgung aufgegriffen und mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG), dessen Regelungen zum Großteil am 23. Juli 2015 in Kraft getretenen sind, den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, die Rahmenbedingungen für die Erbringung ambulanter Psychotherapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 30. Juni 2016 zu überarbeiten. Bei der Umsetzung des Auftrags hat der G-BA klarstellende Regelungen zu treffen, die ermöglichen, dass Versicherte zeitnahe und angemessene psychotherapeutische Leistungen zur Krankenbehandlung erhalten können. Die fachlichen Beratungen werden derzeit geführt mit dem Ziel, eine bedarfsgerechte, flächendeckende und gut erreichbare medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten auf hohem Niveau sicherzustellen. Der Auftrag an den G-BA umfasst Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes , insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden , zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung , zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Ausgehend von den Ergebnissen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ wurde zudem im Hinblick auf die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Ergebnis eines mit allen Beteiligten unter Moderation des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) geführten intensiven Diskussionsprozesses von den Selbstverwaltungsorganen auf der Bundesebene (GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Deutsche Krankenhausgesellschaft, Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer ) eine gemeinsame „Rahmenempfehlung zur Verbesserung des Informationsangebots , der Zusammenarbeit in der Versorgung von Opfern sexuellen Missbrauchs und des Zugangs zur Versorgung“ unterzeichnet. Diese beinhaltet unter anderem verbesserte Informationsangebote, eine engere regionale Zusammenarbeit und die bessere Verfügbarkeit bestehender Angebote, um Opfern von sexuellem Missbrauch schneller und wirksamer helfen zu können. Die Rahmenempfehlung ist u. a. im Internetangebot des BMG abrufbar unter: www.bmg. bund.de/themen/krankenversicherung/leistungen/opferhilfe-sexueller-missbrauch. html. Die Rahmenempfehlung enthält einen Katalog von Maßnahmen, die zum Teil direkt von den Akteuren der Bundesebene umgesetzt werden können und zum Teil auf die zuständigen Selbstverwaltungsorgane auf Landesebene ausgerichtet sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8713 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Darüber hinaus hat das BMG in den letzten Jahren vielfältige Initiativen umgesetzt oder angestoßen, die zur Verbesserung eines gesunden Aufwachsens der Kinder und zur Verbesserung des Kinderschutzes in der Medizin beitragen sollen. Hierzu zählt u. a. die Weiterentwicklung der Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei versicherten Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) im Rahmen des in seinen wesentlichen Teilen am 25. Juli 2015 in Kraft getretenen Präventionsgesetzes . Darüber hinaus wurden die Anforderungen an die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder vom G-BA überarbeitet und neu gestaltet. Die überarbeiteten Untersuchungsinhalte sollen in Kürze in Kraft treten. Das BMG unterstützt darüber hinaus die Verankerung des Kinderschutzes in der Medizin. So setzt es sich auch für die Entwicklung einer medizinischen S3-Leitlinie „Kindesmisshandlung, -missbrauch, -vernachlässigung“ ein, womit Ärztinnen und Ärzten und anderen Akteuren des Gesundheitswesens ein Handlungsleitfaden auf der Basis neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse gegeben werden soll. Durch neu entwickelte Weiterbildungsmaßnahmen für medizinische Berufe soll den Akteuren darüber hinaus ein Überblick über die Rechtslage, die Gesetzesänderungen , die Epidemiologie und Diagnostik von Misshandlungsformen gegeben werden. Zur Klärung der Frage, ob therapeutische Angebote für Kinder nach Gewalterfahrung ausreichend sind, wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben , um Therapieangebote für psychisch traumatisierte, von Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche in Deutschland zu analysieren. Gutes Aufwachsen mit neuen Medien ist Teil des Gesamtkonzepts. Als gemeinsame Initiative des I-KiZ – Zentrum für Kinderschutz im Internet, von jugendschutz .net , der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) e. V. und Google startete vor anderthalb Jahren das Netzwerk gegen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern („Keine Grauzonen im Internet“) unter der Schirmherrschaft der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend , Manuela Schwesig. Ziel des Netzwerks ist es, die Bekämpfung von Darstellungen der sexuellen Ausbeutung von Kindern voranzutreiben, die rechtlich in einer Grauzone liegen. Auch wenn diese Darstellungen nicht in jedem Land illegal sind, verletzen sie die Würde und die Privatsphäre von Kindern. Das BMFSFJ fördert das I-KiZ und das Kompetenzzentrum „Keine Grauzonen“ bei jugendschutz.net sowie die Arbeit der FSM e. V., die sie als Partner für das Netzwerk leistet. Mit der Einrichtung des Runden Tisches wurde auch das Amt einer bzw. eines Unabhängigen Beauftragten geschaffen. Der Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs ist das Amt der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen und deren Angehörigen, für Expertinnen und Experten aus Praxis und Wissenschaft sowie für alle Menschen in Politik und Gesellschaft, die sich gegen sexuelle Gewalt engagieren. Zu seinen wesentlichen Aufgaben zählen, den Belangen Betroffener sexualisierter Gewalt in der Kindheit zu einer angemessenen Berücksichtigung zu verhelfen. Der Beauftragte ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Bundesregierung begleitet die Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches kontinuierlich im Rahmen der Arbeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung. Hier sind verschiedene Arbeitsgruppen aktiv, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, des Bundestages, des Betroffenenrates, der Länder und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/8713 Kommunen, aus der Wissenschaft und verschiedenen Nichtregierungsorganisationen zusammensetzen. Sie tagen zweimal jährlich zu den Themen „Prävention /Intervention“ sowie „Kinderhandel/Ausbeutung im Tourismus/Internationale Kooperation“ und können Expertengruppen einsetzen und Expertisen in Auftrag geben. In den Arbeitsgruppen werden die bereits ergriffenen Maßnahmen bewertet, Empfehlungen zur Weiterentwicklung erarbeitet und darüber hinaus neue Handlungsbedarfe identifiziert. Zudem fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung entsprechend der Empfehlungen des „Rundes Tisches“ in den Bereichen Bildungs- und Gesundheitsforschung Forschungsvorhaben zu sexualisierter Gewalt. Die Förderlinie „Forschung im Zusammenhang mit sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ umfasst 17 Forschungsvorhaben, fünf Juniorprofessuren und ein Koordinierungsvorhaben. Der Förderschwerpunkt „Forschungsverbünde zu Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit Gewalt, Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch in Kindheit und Jugend“ umfasst elf Forschungsverbünde. Das Gesamtvolumen der Förderung liegt bei rd. 35 Mio. Euro. Zur weiteren Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches wird eine Fortführung dieser Förderlinien angestrebt. Hinsichtlich der übrigen Sachverhalte, die der Koalitionsvertrag unter der Überschrift „(Sexuelle) Gewalt gegen Kinder, Regelsysteme, Zukunft“ auflistet, wird auf die Beantwortung der vorherigen Fragen verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333