Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 8. Juni 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8746 18. Wahlperiode 09.06.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Herbert Behrens, Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8551 – Angemessenheit von VW-Vorstandsvergütungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben am 17. März 2009 in Regierungsverantwortung den Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) in den Deutschen Bundestag eingebracht (Bundestagsdrucksache 16/12278). Das Gesetz ist am 5. August 2009 in Kraft getreten (vgl. http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/188/18860.html). „Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Anreize in der Vergütungsstruktur für Vorstandsmitglieder in Richtung einer nachhaltigen und auf Langfristigkeit ausgerichteten Unternehmensführung zu stärken. Zugleich sollen die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats für die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung gestärkt und konkretisiert werden sowie die Transparenz der Vorstandsvergütung gegenüber den Aktionären und der Öffentlichkeit verbessert werden“, heißt es im Gesetzentwurf . Auf die Schriftliche Frage des Bundestagsabgeordneten Klaus Ernst nach der Höhe und den Bestandteilen der Vorstandsvergütungen bei VW für das Jahr 2015 aber wusste die Bundesregierung nur zu antworten: „Detaillierte Angaben über Vorstandsvergütungen der Volkswagen AG liegen der Bundesregierung nicht vor“ (vgl. die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Brigitte Zypries beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie vom 10. Mai 2016 auf die Schriftliche Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/8523). Nach eigener Recherche liegen mittels des im Rahmen des Konzernlageberichts veröffentlichten Vergütungsberichts die Vorstandsvergütungen nach Höhe und Bestandteilen jedoch vor (vgl. http://geschaeftsbericht2015.volkswagenag.com/ konzernlagebericht/verguetungsbericht/bezuege-des-vorstands.html). Gerade vor dem Hintergrund des Dieselabgas-Betrugs und des in der Öffentlichkeit mit Interesse wahrgenommenen Streits um die Vorstandsvergütungen bei VW erscheint die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 6 des Bundestagsabgeordneten Klaus Ernst äußerst unbefriedigend. Dem Konzernlagebericht von VW ist zu entnehmen, dass die Vorstandsmitglieder trotz des Abgas-Skandals und der daraus resultierenden schlechten Geschäftsentwicklung keine Abstriche bei ihren Vergütungen hingenommen haben . Ein zunächst diskutierter Verzicht, entpuppte sich als ein alleiniges „Zu- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8746 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode rückbehalten“ von Vergütungsbestandteilen, deren Umwandlung in Aktien sogar eine Verdoppelung der zurückbehaltenen Vergütungshöhe in der Zukunft ermöglicht. Im Vergütungsbericht heißt es dazu: „Der Auszahlungsbetrag darf das Zweifache des ursprünglich zurückbehaltenen Betrags nicht überschreiten.“ Der „zurückbehaltene“ Betrag – 30 Prozent der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2015 – wird „auf Basis des durchschnittlichen Aktienkurses der 30 Handelstage vor dem 22. April 2016 (Anfangs-Referenzkurs) in virtuelle Vorzugsaktien der Volkswagen AG mit einer dreijährigen Haltedauer umgewandelt “ und „gleichzeitig ein Ziel-Referenzkurs definiert“, „der 125 Prozent des Anfangs-Referenzkurses entspricht.“ Ein VW-Vorstandsmitglied verdient nach Berechnungen auf der Grundlage des Konzernlageberichts und des VW-Haustarifvertrags im Durchschnitt das Mehrhundertfache eines Mitarbeiters in der untersten Entgeltstufe. Zum Vergleich: Die höchste Entgeltstufe beträgt demgegenüber lediglich das dreieinhalbfache der untersten Entgeltstufe (vgl. www.igmetall-nieder-sachsen-anhalt.de/fileadmin/ user/Dokumente/Tarifrunde_2015/20150306_FB_VW_FS_VW_Immo_Abschluss. pdf). Erst jüngst wurde darüber hinaus bekannt, dass das VW-Vorstandsmitglied Andreas Renschler „Millionen fürs Nichtstun“ kassiert habe (vgl. www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/volkswagen-vw-vorstand-andreasrenschler -kassiert-millionen-fuers-nichtstun-a-1092444.html). Zwar ist jetzt zu lesen, dass der VW-Finanzvorstand festgestellt hat: „Das derzeitige System braucht Veränderung (vgl. www.autogazette.de/vw/boni/ unternehmen/vw-ordnet-manager-gehaelter-neu-560263.html). Dies ist aber offensichtlich nur eine Reaktion auf den Druck eines Investors, vor allem aber will sich der Konzern dafür nicht näher bestimmte Zeit nehmen und hat weder Details noch eine Zeitspanne genannt. 1. Wie ist es möglich, dass der Bundesregierung keine „detaillierten Angaben über Vorstandsvergütungen der Volkswagen AG“ vorliegen, obwohl der Vergütungsbericht von VW sogar im Internet veröffentlicht ist? Bei der von den Fragestellern zitierten Antwort auf die Schriftliche Frage 6 ist davon ausgegangen worden, dass nicht nach bereits veröffentlichten, allgemein zugänglichen Informationen gefragt wird. Die Bundesregierung ist zudem nicht verpflichtet, bei Fragen nach ihr vorliegenden Informationen alle öffentlich verfügbaren Publikationen zu recherchieren. Über die in der Frage erwähnten veröffentlichten Informationen hinaus, insbesondere den Vergütungsbericht als Teil des (Konzern-)Jahresabschlusses oder (Konzern-)Lageberichts, verfügt die Bundesregierung über keine weitergehenden detaillierten Angaben über die Vorstandsvergütung der Volkswagen AG. Insbesondere hat die Bundesregierung keine Kenntnis von einzelnen Arbeitsverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen der Volkswagen AG und ihren Vorstandsmitgliedern . 2. Sieht sich die Bundesregierung angesichts des Schadens, den die Diesel-Abgas -Affäre bei VW national und international hervorgerufen hat, in der Verantwortung , die Angemessenheit der Vorstandsvergütung zu prüfen? Nach § 87 Absatz 1 des Aktiengesetzes (AktG) ist es die Aufgabe des Aufsichtsrats , die Vergütung des Vorstands einer Aktiengesellschaft festzusetzen. Die Festlegung einer konkreten Vergütungshöhe ist Sache der Vertragsparteien. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) dem Aufsichtsrat aber klare Vorgaben gemacht. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8746 sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Seit Inkrafttreten des VorstAG kann der Aufsichtsrat zudem zur nachträglichen Herabsetzung der Vergütung gemäß § 87 Absatz 2 Satz 1 AktG verpflichtet sein: Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Es ist Aufgabe der Hauptversammlung im Rahmen der Entlastung, die Vergütungsentscheidungen des Aufsichtsrates zu kontrollieren. Bei Gesetzesverletzungen kann sich der Aufsichtsrat zudem schadensersatzpflichtig machen. Zusätzlich steht es der Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft seit Inkrafttreten des VorstAG nach § 120 Absatz 4 AktG zu, über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu beschließen. Der Gesetzgeber hat mit dem VorstAG die erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass dem Aufsichtsrat und den Aktionären hinreichend wirksame Instrumente zur Durchsetzung einer angemessenen Vergütung der Vorstandsmitglieder zustehen. Die Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung in Einzelfällen liegt nicht in der Verantwortung der Bundesregierung. 3. Wendet die Bundesregierung die Gesetzgebung zur Angemessenheit von Vorstandsvergütungen an, und wenn ja, kann sie auf dem Hintergrund der aktuellen Debatte um VW die Höhe der Vorstandsvergütung beim Konzern begründen? Wie in der Antwort zu Frage 2 dargestellt, ist es Aufgabe der zuständigen Organe der Aktiengesellschaft und der beteiligten Akteure, vor allem des Aufsichtsrats und der Aktionäre, die Instrumente des Aktienrechts zur Durchsetzung angemessener Vergütungen anzuwenden. Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, diese gesetzlichen Regelungen anzuwenden. 4. Sieht die Bundesregierung bei VW das Ziel des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung aus dem Jahr 2009, „die Anreize in der Vergütungsstruktur für Vorstandsmitglieder in Richtung einer nachhaltigen und auf Langfristigkeit ausgerichteten Unternehmensführung zu stärken“, erfüllt, oder sieht die Bundesregierung auch vor diesem Hintergrund Nachbesserungsbedarf bei der Gesetzgebung zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung ? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die mit dem VorstAG verfolgten Ziele grundsätzlich erreicht worden sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede einzelne Vergütungsvereinbarung mit den Vorständen der über 15 000 Aktiengesellschaften in Deutschland stets alle Kriterien einer angemessenen Vergütung erfüllt. Das Gesetz stellt aber, wie in der Antwort zu Frage 2 dargestellt, hinreichend wirksame Instrumente zu seiner Durchsetzung bereit. Exzessive Vergütungen , die den aktienrechtlich vorgegeben Rahmen sprengen, stoßen auch bei der Bundesregierung auf kein Verständnis. Wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, liegen der Bundesregierung die Arbeitsverträge der Vorstandsmitglieder der Volkswagen AG nicht vor. Es ist auch nicht Aufgabe der Bundesregierung, die Angemessenheit in Einzelfällen zu überprüfen (siehe Antwort zu Frage 2). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8746 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Zieht die Bundesregierung eine Verschärfung des bisherigen Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung in Betracht, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung ist aktuell auf europäischer Ebene in die Verhandlungen zum Erlass einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung (Reform der Aktionärsrechterichtlinie) eingebunden. Ein Element des Richtlinienvorschlags ist die Stärkung der Mitsprache der Aktionäre bei der Vergütung des Vorstands. Nach dem aktuellen Entwurf muss den Aktionären unter anderem bei einem ablehnenden Votum der Aktionäre zum Vergütungssystem zwingend auf der darauffolgenden Hauptversammlung ein überarbeitetes System zur Abstimmung vorgelegt werden (Artikel 9a Absatz 1a des aktuellen Entwurfs der Richtlinie). Die Bedeutung des Vergütungsvotums der Hauptversammlung würde demnach gestärkt werden. Zudem soll der Vergütungsbericht erweitert werden. Nach dem aktuellen Entwurf sind die Entwicklung der Vorstandsvergütung der letzten fünf Jahre anzugeben sowie die durchschnittliche Vergütung von Vollzeitangestellten des Unternehmens im gleichen Zeitraum (Artikel 9b Absatz 1 Buchstabe b des aktuellen Entwurfs der Richtlinie). Auf diese Weise soll es ermöglicht werden, die Entwicklung der Vorstandsvergütung mit der der Arbeitnehmer zu vergleichen. Wenn die Richtlinie zur Reform der Aktionärsrechterichtlinie auf europäischer Ebene verabschiedet wird, wären die erforderlichen Änderungen im Aktiengesetz , das seinerzeit durch das VorstAG als Artikelgesetz geändert worden ist, durch ein innerstaatliches Gesetz umzusetzen. 6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Vorstandsvergütung bei VW? Der Fall der Volkswagen AG – soweit bekannt – bestätigt die Bundesregierung in ihren Überlegungen, den Fragen der Vorstandsvergütung im Rahmen der Reform der Aktionärsrechterichtlinie weiterhin Aufmerksamkeit zu schenken. 7. Hält es die Bundesregierung für angemessen, dass ein Vorstandsmitglied das Mehrhundertfache eines Mitarbeiters in der untersten Entgeltstufe verdient? Der Bundesregierung sind keine genauen Zahlen zum Verhältnis der Vergütung der Vorstandsmitglieder zu denen eines „Mitarbeiters der untersten Stufe“ bekannt . 8. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über den Betrag, der von der VW- Vorstandsvergütung zurückbehalten werden soll und der in der öffentlichen Debatte mit 30 Prozent der Boni veranschlagt wird? Die Bundesregierung hat keine – über die Darstellung in den Medien hinausgehenden – Erkenntnisse zu den individuellen Vereinbarungen der Volkswagen AG mit ihren Vorstandsmitgliedern (siehe Antwort zu Frage 1). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8746 9. Welches Verhältnis zwischen Vorstandsvergütungen und Einkommen der Mitarbeiter hält die Bundesregierung für angemessen? Die Bundesregierung verweist auf die Ausführungen zu Frage 5 zu den Verhandlungen über eine Reform der Aktionärsrechterichtlinie und die dort diskutierten Regelungen, die es ermöglichen sollen, die Entwicklung der Vorstandsvergütung mit der der Arbeitnehmer zu vergleichen. 10. Bewegt sich die Vergütung eines Vorstandsmitglieds, das Extraprämien für wenig Gegenleistung erhält (so laut Spiegel das Vorstandsmitglied Andreas Renschler, vgl. www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/volkswagen-vwvorstand -andreas-renschler-kassiert-millionen-fuers-nichtstun-a-1092444.html) und zudem nicht mit 67 Jahren, sondern bereits mit 62 Jahren eine hohe Pension von 70 Prozent seines Fixgehaltes erhalten soll – hierzu im Vergleich 48 Prozent vom Bruttogehalt bei der gesetzlichen Rente –, aus Sicht der Bundesregierung im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen zur Angemessenheit einer Vorstandsvergütung, und wenn ja, wie definiert die Bundesregierung die Angemessenheit von Vorstandsvergütung? Der Gesetzgeber hat mit § 87 Absatz 1 AktG eine ganze Reihe von Leitlinien zur Festsetzung einer angemessenen Vorstandsvergütung vorgegeben. Als Orientierung genannt sind die Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds, die Lage der Gesellschaft und die übliche Vergütung. Die konkrete Anwendung dieser Leitlinien ist nicht die Aufgabe der Bundesregierung. Die Vereinbarungen zwischen der Volkswagen AG und Herrn Renschler liegen der Bundesregierung nicht vor. Auch die übliche Vergütung bei der Volkswagen AG ist der Bundesregierung nicht bekannt. Insofern ist es der Bundesregierung weder möglich noch ist es ihre Aufgabe, die Angemessenheit im Einzelfall zu beurteilen. Dies obliegt zunächst dem Aufsichtsrat und ggf. der Kontrolle durch die Hauptversammlung der Aktionäre. 11. Wie verhalten sich nach Kenntnis der Bundesregierung Vorstandsvergütungen und Einkommen der Mitarbeiter in anderen im DAX (Deutscher Aktienindex ) vertretenen Unternehmen zueinander? Der Bundesregierung stehen keine eigenen Analysen oder Auswertungen zum Vergleich der Vorstandsvergütung zu den Einkommen der übrigen Mitarbeiter von DAX-Unternehmen zur Verfügung. Im Internet sind aus unterschiedlichen Quellen Berechnungen verfügbar, die die Vergütungen von Vorstandsmitgliedern ins Verhältnis setzen zu den Gehältern der übrigen Beschäftigten. Die Bundesregierung macht sich diese Berechnungen nicht zu Eigen und kommentiert diese nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333