Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. Juni 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8819 18. Wahlperiode 17.06.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8495 – Menschenrechtliche Lage in Senegal V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden . Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunftsstaat “ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch (a) die einschlägigen Rechtsund Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung ; (b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; (c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; (d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet .“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8819 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Senegal wurde am 30. Juni 1993 zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, 1722) hat die Bundesregierung erstmalig verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes ). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte, Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese Anfrage einen Beitrag leisten. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung misst der Beobachtung der Menschenrechtslage in der Republik Senegal große Bedeutung bei und verfolgt diese gemeinsam mit den Partnern in der Europäischen Union (EU) sehr aufmerksam. Die Bundesregierung und die EU-Partner thematisieren Menschenrechtsfragen regelmäßig in Gesprächen mit der senegalesischen Regierung. Zwischen der EU und Senegal findet ebenfalls ein Dialog nach Artikel 8 des Abkommens von Cotonou statt. Die Bundesregierung befindet sich zudem in regelmäßigem Austausch mit nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen. Die Menschenrechtslage in Senegal hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 weiter verbessert und ist im regionalen Vergleich gut. Die derzeitige senegalesische Regierung unter Präsident Macky Sall bemüht sich, Menschenrechtsverstöße (auch aus der Vergangenheit) aufzuklären und juristisch aufzuarbeiten. Senegal hat die meisten internationalen Menschenrechtskonventionen ratifiziert. Die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen, staatlich wie zivilgesellschaftlich , wird in Senegal nicht behindert. Herausforderungen in Senegal bleiben vor allem der Schutz von Kinderrechten, Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen, die Situation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) und die Haftbedingungen in den Gefängnissen. 1. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind in der Republik Senegal weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bekannt. Dies gilt für das gesamte Staatsgebiet Senegals, auch die Casamance. Des Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8819 2. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Der Bundesregierung sind keine Fälle von physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, wegen Zugehörigkeit zu einer „Rasse“ durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. 3. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen , die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 4. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 5. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 6. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 3 bis 6 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer Menschenrechte , einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, wegen Zugehörigkeit zu einer „Rasse“ durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8819 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Religionsfreiheit in der Verfassung (Artikel 1 und 8) des laizistischen Staats Senegal geschützt ist. 9. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung (Artikel 1 und 8) des laizistischen Staats Senegal geschützt. Der Bundesregierung sind keine Fälle religiös motivierter physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure bekannt. 10. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen , die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 11. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 12. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 13. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 10 bis 13 werden zusammengefasst beantwortet: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Religionsfreiheit in der Verfassung (Artikel 1 und 8) des laizistischen Staats Senegal geschützt ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8819 14. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung (Artikel 1 und 8) des laizistischen Staats Senegal geschützt. Das interreligiöse Zusammenleben in Senegal kann im internationalen Vergleich als vorbildlich bezeichnet werden. Religiös motivierte Menschenrechtsverletzungen sind der Bundesregierung nicht bekannt. 15. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 16. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Der Bundesregierung sind keine Fälle der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, gegen Personen aufgrund ihrer Nationalität bekannt. 17. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 18. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 19. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8819 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 17 bis 20 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 21. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure , ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären , Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer Menschenrechte , einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, gegen Personen aufgrund ihrer Nationalität bekannt. 22. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 23. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer Menschenrechte , einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, gegen Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bekannt. Ausnahme hiervon bilden soziale Gruppen, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründen (gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95 EU Q). Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8819 24. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative , polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 25. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 26. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 27. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 24 bis 27 werden zusammengefasst beantwortet: Der Bundesregierung sind in der Republik Senegal weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bekannt. Ausnahme hiervon bilden soziale Gruppen, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründen (gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95 EU Q). Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen . 28. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bekannt . Ausnahme hiervon bilden soziale Gruppen, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründen (gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95 EU Q). Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8819 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 29. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Nach Artikel 319 des senegalesischen Strafgesetzbuches wird derjenige, der einen „unzüchtigen oder widernatürlichen Akt“ mit einer Person seines Geschlechts begeht, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Hinzu kommt eine Geldstrafe von umgerechnet zwischen 150 Euro und 2 300 Euro. Ist einer der Partner dabei 21 Jahre oder jünger, wird stets die Höchststrafe verhängt. Der Artikel wird in Einzelfällen angewandt, so gab es aufgrund dieses Artikels seit 2005 bis heute sieben Verurteilungen. Insbesondere die EU und ihre Mitgliedstaaten wirken im Dialog mit der senegalesischen Regierung darauf hin, dieses Gesetz und damit Homosexualität als Straftatbestand abzuschaffen. Erreicht wurde, dass die Regierung der Republik Senegal die Polizei- und Ermittlungsbehörden angewiesen hat, keine Strafverfolgung oder Anklage nur mehr wegen des Artikels 319 zu betreiben. 30. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind Berichte bekannt, wonach Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung Opfer physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, geworden sind und der Staat nicht in der Lage oder willens war, Schutz davor zu bieten. Dies betrifft vor allem zu Haftstrafen verurteilte Personen , die auf Grund der Überfüllung der Haftanstalten in Gemeinschaftszellen untergebracht werden und dort Opfer sexueller Gewalt werden. 31. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 32. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 33. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8819 34. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 31 bis 34 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. 35. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Personen, die ihre Zugehörigkeit zu einer sexuellen Minderheit in Senegal öffentlich machen, kann die Verletzung anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure drohen . Derartige Menschenrechtsverletzungen betreffen vor allem Personen, die sich aktiv für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzen. Der Schutz der Angehörigen von Minderheiten durch staatliche Stellen erfolgt nicht immer mit der gebotenen Entschlossenheit und angemessenen Durchsetzungskraft. Die Situation bleibt unverändert kritisch. 36. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 37. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Berichte über Anwendungen physischer oder psychischer Gewalt durch nichtstaatliche Akteure gegen Menschen aufgrund ihrer politischen Überzeugungen bekannt. 38. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8819 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 39. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 40. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 41. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 38 bis 41 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 42. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind keine Berichte über die Verletzung anderer Menschenrechte , einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte von Menschen in Senegal aufgrund ihrer politischen Überzeugungen durch nichtstaatliche Akteure bekannt. 43. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Maßnahmen, die die senegalesischen Behörden und ggf. internationale Organisationen treffen, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Senegal Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Senegal zu verbessern, und wie beurteilt sie deren Erfolgschancen? Die unabhängig agierende (staatlich finanzierte) Menschenrechtskommission Comité Sénégalais des Droits de l’Homme hat den Auftrag, die Behörden über Menschenrechtsverletzungen zu informieren und als Dialogorgan zwischen der Zivilgesellschaft und dem Staat zu agieren. Ihr fehlt es nach einer Neustrukturierung jedoch noch an der nötigen Durchsetzungskraft. Der Conseil consultatif national des droits de l’Homme, gegründet am 17. Juli 2013, ist ein weiteres staatliches Instrument der Menschenrechtsarbeit. Seine Aufgabe ist es, die Umsetzung der von Senegal unterzeichneten internationalen und regionalen Konventionen voranzutreiben. Der Rat tritt seit Beginn des Jahres 2014 einmal monatlich zusammen . Beteiligt sind alle Ministerien sowie sieben zivilgesellschaftliche Organisationen . Daneben gibt es das Comité Interministeriel des Droits de l’Homme et du Droit International Humanitaire und das 2004 eingerichtete Haut Commissariat aux Droits de l’Homme et à la Promotion de la Paix. Alle drei Institutionen wirken eher im Hintergrund und nehmen in der öffentlichen Debatte keine große Rolle ein. Die traditionellen Rechte und Pflichten eines Ombudsmannes wurden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8819 im Senegal auf präventive Interventionen und Selbstbefassungsrechte ausgeweitet . Der Ombudsmann kann als Schiedsstelle genutzt werden. Die Bundesregierung unterstützt das Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen seit 2014 regelmäßig mit einem freiwilligen Beitrag in Höhe von jährlich 5 Mio. Euro. Dadurch werden unter anderem die Regional- und Länderbüros des Hochkommissariats finanziert, so auch das Regionalbüro für Westafrika in Dakar. 44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Senegal Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Senegal zu verbessern, und inwiefern wird sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern? Die Bundesregierung nutzt den halbjährlichen politischen Dialog mit der senegalesischen Regierung im Rahmen des Artikels 8 des Abkommens von Cotonou regelmäßig dazu, Verbesserungen der menschenrechtlichen Situation einzufordern. Das Auswärtige Amt fördert im Jahr 2016 ein Projekt von „Plan International Deutschland“, um das dritte Zusatzprotokoll der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen in Senegal und auch in der Region bekannt zu machen. Dadurch soll die Umsetzung der Kinderrechtskonvention vorangetrieben werden. Die Bundesregierung beteiligt sich an dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen. Senegal war zuletzt 2013 Gegenstand einer Überprüfung, in deren Rahmen die Bundesregierung Maßnahmen in folgenden Bereichen empfahl: Kinderarbeit, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Kindsheirat und Kriminalisierung von Homosexualität. Die nächste Überprüfung findet im Jahr 2018 statt. 45. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2007 zu Verurteilungen wegen Gefährdung der Staatssicherheit (vgl. Amnesty International, Länderbericht Senegal 2013), und in wie vielen Fällen waren Journalisten, Blogger und andere Pressevertreter davon betroffen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Aus den Jahren 2008 und 2011 ist jeweils ein Fall bekannt, in dem ein Journalist wegen Gefährdung der Staatssicherheit verurteilt wurde. Mit dem demokratischen Machtwechsel im Jahr 2012 zu Präsident Sall hat sich die allgemeine Lage auch von Journalisten, Bloggern und anderen Pressevertretern gebessert. Im Februar 2016 wurde der Anwalt Amadou Sall zu drei Monaten auf Bewährung wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und Gefährdung der Staatssicherheit verurteilt. Er hatte bei einer Versammlung im März 2014 gedroht, dass, sollte sein Mandant und Sohn des ehemaligen Staatspräsidenten, Karim Wade, verurteilt werden, Staatspräsident Sall „keine weitere Nacht im Präsidentenpalast verbringen werde“. Karim Wade war wegen Korruption angeklagt und wurde im März 2015 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Aktuell steht nach Kenntnissen der Bundesregierung ein Imam wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Aufruf zu terroristischen Aktivitäten und Geldwäsche vor Gericht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8819 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 46. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von sonstigen Maßnahmen staatlicher Behörden zur Einschüchterung von Journalisten, Bloggern und anderen Pressevertretern, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Meinungs- und Pressefreiheit wird durch die senegalesische Verfassung garantiert . Tatsächlich berichtet die Presse frei und kann sich seit der Präsidentschaftswahl im Jahr 2012 regierungskritisch äußern. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Maßnahmen staatlicher Behörden zur Einschüchterung von Journalisten, Bloggern und anderen Pressevertretern sind der Bundesregierung nicht bekannt. Der freie Zugang zum Internet ist unter anderem durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar gibt es eine wachsende Bloggerszene. 47. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2007 zu gewaltsamen Übergriffen durch staatliche Stellen gegen Journalisten , Blogger und andere Pressevertreter (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Unter der Wade-Regierung kam es zu gewaltsamen Übergriffen durch die Polizei gegen an Demonstrationen teilnehmende Journalisten. Genaue Zahlen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Im Januar 2012 kam es in Zusammenhang mit Unruhen vor den Präsidentschaftswahlen zu Gewalt durch die Polizei gegen drei Journalisten. Mit dem demokratischen Machtwechsel im Jahr 2012 zu Präsident Sall hat sich die allgemeine Lage auch von Journalisten, Bloggern und anderen Pressevertretern gebessert. Der Bundesregierung sind keine weiteren Fälle bekannt . 48. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2007 zu gewaltsamen Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen gegen Journalisten, Blogger und andere Pressevertreter (bitte nach Jahren aufschlüsseln ), und welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung, um Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? Der Bundesregierung sind keine Fälle gewaltsamer Übergriffe durch nichtstaatliche Stellen gegen Journalisten, Blogger und andere Pressevertreter bekannt. 49. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Berichten zivilgesellschaftlicher Organisationen über Folter und Misshandlungen durch staatliche Stellen (Amnesty International, Länderbericht Senegal 2013)? Der Bundesregierung sind einzelne Berichte über Folter und Misshandlungen bekannt . Daher nutzt die Bundesregierung sowohl den halbjährlichen politischen Dialog mit der senegalesischen Regierung im Rahmen des Artikels 8 des Abkommens von Cotonou als auch sonstige Gespräche regelmäßig dazu, Verbesserungen der menschenrechtlichen Situation einzufordern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/8819 50. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Ermittlungen in den Fällen Ibrahima Fall, Ousseynou Seck und Kécouta Sidibé, die nach Angaben von Amnesty International (Länderbericht Senegal 2013) im Jahr 2012 Opfer von Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte geworden sind, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Fällen? Die Bundesregierung hat keine Informationen zum Stand der Ermittlungen im Fall Ibrahima Fall. Nach dem Tod des Studenten Ousseynou Seck wurde von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, mit der Folge, dass ein Polizist wegen Gewaltanwendung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde; zwei weitere Personen wurden freigesprochen. Der senegalesische Staat wurde zivilrechtlich für entschädigungspflichtig erklärt und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10 Mio. FCFA (entspricht etwa 15 000 Euro) an die Familie Ousseynou Secks verurteilt. Im Fall Kécouta Sidibé wurde durch die Familie des Getöteten Klage eingereicht. Ein Polizist wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 200 000 FCFA (entspricht etwa 350 Euro) verurteilt. 51. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 Versammlungen und Demonstrationen aufgelöst? Im September 2015 wurde eine unangemeldete Demonstration von etwa 100 Personen , die für eine zuverlässige Stromversorgung ihres Dorfes demonstrierten, von der Polizei aufgelöst. Weitere Auflösungen von Versammlungen und Demonstrationen im Jahr 2015 sind der Bundesregierung nicht bekannt. 52. In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Polizei und Sicherheitsbehörden seit dem Jahr 2011 gewaltsam gegen Demonstranten vorgegangen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Im Vorfeld zu den Präsidentschaftswahlen 2012 kam es zu mehreren Demonstrationen , bei denen teilweise gewaltsam gegen Demonstranten vorgegangen wurde. Für das Jahr 2014 sind der Bundesregierung zwei aufgelöste Demonstrationen bekannt. a) In wie vielen dieser Fälle kam es zum Tod oder zu schweren Verletzungen von Demonstranten, und inwiefern wurden diese Fälle von den öffentlichen Behörden und Gerichten mit welcher Konsequenz aufgeklärt? Bei den Unruhen vor den Präsidentschaftswahlen 2012 wurden mindestens sechs Personen getötet. Für den Tod eines Demonstranten im Jahr 2014 wurde ein Polizist angeklagt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8819 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Was ist der Stand der Ermittlungen in den Todesfällen Mamadou Sy, Bana Ndiaye und Mamadou Diop, die nach Angaben von Amnesty International (Länderbericht Senegal 2013) im Januar 2012 in Podor bzw. Dakar während einer Demonstration von Sicherheitskräften getötet worden sind, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Fällen? Im Fall Mamadou Diop wurden die Täter zu Haftstrafen verurteilt. Im Fall Mamado Sy und Bana Ndiaye sind derzeit vier Personen angeklagt, das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. c) In wie vielen Fällen kam es zu Verhaftungen von Demonstranten, und in wie vielen Fällen wurden Verhaftungen gerichtlich bestätigt? Im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl im Jahr 2012 gab es in mehreren Fällen Verhaftungen von Demonstranten. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde keine dieser Verhaftungen gerichtlich bestätigt. 53. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 zu Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionspolitikern oder anderen Menschen wegen ihrer gewaltfrei geäußerten politischen Meinung, und in wie vielen Fällen wurden solche Verhaftungen gerichtlich bestätigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl 2012 gab es in mehreren Fällen vorübergehende Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten. Nach Kenntnis der Bundesregierung kam es in keinem dieser Fälle zu einem Gerichtsurteil, das die Rechtmäßigkeit der Verhaftungen bestätigte. 54. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen und/oder tatsächlichen Benachteiligung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in Senegal, und welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung um diese Situation zu verbessern? Gemäß Artikel 1 und 5 der Verfassung des Staates Senegal ist ethnische Diskriminierung verboten. Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen. 55. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Frauen und Mädchen in Senegal rechtlich und/oder tatsächlich benachteiligt? Die Verfassung des Staates Senegal gewährleistet in Artikel 7 die Gleichstellung von Mann und Frau. Artikel 18 und 19 der Verfassung verbieten eine Verheiratung der Frau ohne ihre Einwilligung und garantieren ihr Recht auf eigenes Vermögen und auf dessen selbständige Verwaltung. Im Jahr 2012 gewählten Parlament sind 44,6 Prozent der Abgeordneten Frauen. Eine faktische Benachteiligung der Frauen ergibt sich vor allem aufgrund mangelnder Ausbildung. a) Wie hoch ist die Lebenserwartung von Frauen im Vergleich zu Männern? In Senegal liegt die Lebenserwartung von Frauen bei 63 Jahren, die von Männern bei 59 Jahren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/8819 b) Wie hoch ist die Müttersterblichkeitsquote bei Geburt? Die Müttersterblichkeitsquote lag im Jahr 2015 etwa bei 315/100 000 Lebendgeburten . c) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeitsquote? Die Säuglingssterblichkeitsquote lag 2015 etwa bei 51,5/1 000 Lebendgeburten. d) Wie hoch ist die Beschäftigungsquote von Frauen im Vergleich zu Männern ? Zwei Drittel der über 15-jährigen Frauen sind in Beschäftigung. Bei den über 15-jährigen Männern liegt die Quote etwa bei 88 Prozent. e) Wie hoch ist die Alphabetisierungsquote von Frauen im Vergleich zu Männern? Die Alphabetisierungsquote bei über 15-Jährigen lag 2015 für Männer bei etwa 70 Prozent, für Frauen bei etwa 46 Prozent. f) Wie hoch ist der Anteil von Mädchen, die die Schule besuchen, im Vergleich zu Jungen? Laut Angaben der UNESCO besuchten im Jahr 2014 84 Prozent der Mädchen und 77 Prozent der Jungen die Grundschule. g) Wie hoch ist der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium absolvieren , im Vergleich zu Männern? Im Jahr 2010 lag der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium absolvieren, laut Angaben der UNESCO bei fünf Prozent, der der Männer bei neun Prozent. h) Wie hoch ist der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium abschließen , im Vergleich zu Männern? Der Bundesregierung liegen keine Informationen zum Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium abschließen, im Vergleich zu Männern vor. i) Wie viele Frauen und Mädchen haben seit dem Jahr 2011 Anzeige wegen Gewaltdelikten und sexualisierter Gewalt erstattet, und in wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung (bitte nach Jahren und den beiden Fallgruppen aufschlüsseln)? In wie vielen dieser Fälle wurden Menschen, die mit den anzeigeerstattenden Frauen bzw. Mädchen in einer Lebensgemeinschaft leben, als Täter verurteilt? Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Dunkelfeld ein? Nach Angaben einiger Nichtregierungsorganisationen steigt die Anzahl der Vergewaltigungen in Senegal, von einer hohen Dunkelziffer wird ausgegangen. Über diese Informationen hinaus liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Die staatlichen Stellen haben begonnen, durch die Einstellung weiblicher Beamter in Polizei und Justiz diesem Missstand entgegenzuwirken. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht als strafrechtlicher Tatbestand geahndet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8819 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode j) Wie viele Frauen und Mädchen wurden seit dem Jahr 2011 Opfer von Genitalverstümmelung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich geahndet? Weibliche Genitalverstümmelung ist seit 1999 in Senegal gesetzlich verboten, wird aber von einigen Ethnien immer noch praktiziert. Laut Angaben von UNICEF leben etwa ein Viertel der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren mit den Folgen einer Genitalverstümmelung. Aufgrund staatlicher Maßnahmen und einer über die Zivilgesellschaft vermittelten sozialen Mobilisierung kann inzwischen von einer graduellen Reduzierung der Zahl der betroffenen Mädchen ausgegangen werden. Die staatlichen Organe Senegals sind bemüht, im Zusammenwirken mit den Familien, den Dorfgemeinschaften und traditionellen und religiösen Autoritäten diese Praxis weiter zurückzudrängen. Der Bundesregierung sind keine Verurteilungen wegen Genitalverstümmelung in Senegal bekannt geworden. k) Welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung, um die Situation von Frauen und Mädchen zu verbessern? Die senegalesische Regierung betreibt gemeinsam mit Nichtregierungsorganisationen Aufklärungsarbeit zum Thema Genitalverstümmelung in Schulen, Dörfern und Kommunen. Regierung und Nichtregierungsorganisationen arbeiten gemeinsam daran, den Anteil von Frauen, die Zugang zu oralen Kontrazeptiva haben, zu erhöhen. Damit soll einerseits erreicht werden, dass Mädchen nicht verfrüht die Schule abbrechen müssen, andererseits erhofft sich die Regierung davon auch eine Reduktion der Mütter- und Kindersterblichkeit. 56. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 Opfer von Menschenhandel (bitte nach Jahren, Alter und Geschlecht der Betroffenen aufschlüsseln), und wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich geahndet ? Welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung, um diese Situation zu verbessern? Die senegalesische Regierung hat im Jahr 2005 ein Gesetz zum Verbot des Menschenhandels verabschiedet, das Gefängnisstrafen zwischen fünf und zehn Jahren vorsieht. Die Regierung veröffentlicht keine Statistiken zum Menschenhandel und den Maßnahmen, die der senegalesische Staat dagegen unternimmt. Die nationale Sonderkommission zum besonderen Schutz von Frauen und Kindern vor Menschenhandel organisierte im Jahr 2013 eine Fortbildung für 30 Polizisten und Grenzbeamte, deren Auftrag die Durchsetzung des im Jahr 2005 erlassenen Gesetzes ist. Aus dem Jahr 2013 ist eine Festnahme von Schleusern bekannt, die versucht hatten, 20 Kinder aus Guinea für die Arbeit in Goldminen nach Senegal zu schleusen. Im Jahr 2015 wurde der Fall mehrerer Frauen aus Nigeria bekannt, die in der Region Kedougou zur Prostitution gezwungen wurden. In diesem Zusammenhang gab es zwei Festnahmen und eine Verurteilung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/8819 57. Wie viele Minderjährige mussten nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 unter Missachtung der Vorgaben des senegalesischen Rechts und der Kinderrechtskonvention arbeiten (bitte nach Jahren, Alter und Geschlecht der Betroffenen aufschlüsseln), und wie viele dieser Fälle wurden wie sanktioniert? Welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung, um diese Situation zu verbessern? Nach Schätzungen von UNICEF arbeiten circa 20 Prozent der Kinder im Alter von fünf bis 14 Jahren, insbesondere im informellen Sektor (zum Beispiel als Straßenverkäufer in kleinen Geschäften, als Haushalts- oder Landwirtschaftshilfe in der Familie oder für andere, betteln). Die senegalesische Regierung hat ein Gesetz zum Schutz von Kindern erarbeitet, das auch zur Reduzierung von Kinderarbeit beitragen soll und zurzeit dem Parlament zur Prüfung vorliegt. 58. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen und/oder tatsächlichen Benachteiligung von Menschen mit Behinderung in Senegal, und welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung um diese Situation zu verbessern? Die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung in Senegal ist gesetzlich verboten, bei der tatsächlichen Durchsetzung dieses Gesetzes gibt es jedoch große Lücken. Die Regierung bietet finanzielle Unterstützung für Menschen mit Behinderung an, auch im Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit und betreibt Berufsbildungszentren für Menschen mit Behinderung. 59. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen und/oder tatsächlichen Benachteiligung von HIV-Infizierten in Senegal, und welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung, um diese Situation zu verbessern? Die Gesetzgebung in Senegal verbietet jegliche Form der Diskriminierung von HIV-Infizierten Personen. Die senegalesische Regierung führt gemeinsam mit Nichtregierungsorganisationen Aufklärungskampagnen durch, um die die soziale Akzeptanz von HIV-infizierten Personen in Senegal zu erhöhen. a) Werden in Senegal kostenlose und anonyme HIV-Tests flächendeckend angeboten? HIV-Tests werden in Senegal kostenlos und anonym angeboten und sind flächendeckend erhältlich. b) Welche Therapien stehen HIV-Infizierten in Senegal zur Verfügung, und wie werden sie finanziert? HIV-infizierte Personen in Senegal haben kostenlosen Zugang zu antiretroviralen Medikamenten und zu Behandlungen von Erkrankungen im Zusammenhang mit der HIV-Infektion. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8819 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Bestehen beim Zugang zu diesen Therapien rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen jenseits der medizinischen Indikation, und wenn ja, welche ? Rechtliche Voraussetzungen jenseits der medizinischen Indikation für den Zugang zu diesen Therapien bestehen nicht. Tatsächlich ist der Zugang nach Kenntnissen der Bundesregierung besonders für homosexuelle Personen eingeschränkt, da sich viele Ärztinnen und Ärzte weigern, diese Patienten zu behandeln. d) Inwiefern wird der HIV-Status in Senegal zwangsweise getestet? Eine zwangsweise Testung des HIV-Status gibt es in Senegal nicht. e) Wird die freie Entscheidung über die Bekanntgabe des HIV-Status in Senegal allgemein, für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, für Nutzer öffentlicher Dienste (einschließlich Schulen, Hochschulen und Krankenhäuser ), für Adressaten polizeilicher Maßnahmen und für Menschen im Justizvollzug gewährleistet (bitte nach den fünf Fallgruppen aufschlüsseln )? Die Bekanntgabe des HIV-Status ist für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, für Nutzer öffentlicher Dienste, für Adressaten polizeilicher Maßnahmen und für Personen im Justizvollzug freiwillig. f) Ist die Diskriminierung wegen des HIV-Status in Senegal öffentlichrechtlich und zivilrechtlich verboten (bitte nach den beiden Fallgruppen aufschlüsseln), und inwiefern wird ein solches Verbot ggf. durchgesetzt? Die Diskriminierung wegen des HIV-Status in Senegal ist öffentlich-rechtlich und zivilrechtlich verboten. Über die Durchsetzung dieses Verbotes hat die Bundesregierung keine Informationen, nach Auskunft von Nichtregierungsorganisationen findet Diskriminierung wegen HIV-Status weiterhin statt. 60. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen verurteilt (bitte nach Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)? Der Bundesregierung ist die Verurteilung von sieben Personen auf Basis des Artikels 319 Strafgesetzbuch seit 2005 bekannt (siehe auch Antwort zu Frage 29), wobei in diesen Fällen der Rechtsweg nicht ausgeschöpft ist. Allgemein wurden mehrfach Vorwürfe nach Artikel 319 Strafgesetzbuch fallengelassen oder durch das Berufungsgericht Dakar aufgehoben. Seit dem Jahr 2011 wurden insgesamt 58 Personen wegen gleichgeschlechtlicher Handlungen festgenommen. In den meisten Fällen kam es zu keiner Anklage und die Festgenommenen wurden wieder freigelassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/8819 61. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Verurteilung von sieben Männern wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen am 21. August 2015 (vgl. www.ecoi.net/local_ link/310691/448654_de.html vom 23. Februar 2016) aus menschenrechtlicher Perspektive, und inwiefern hat sie diese Verurteilung gegenüber der senegalesischen Regierung thematisiert? 62. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung von Human Rights Watch an die senegalesische Regierung, die Strafbarkeit einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen abzuschaffen (vgl. www.ecoi.net/local_link/310691/448654_de.html vom 23. Februar 2016)? Die Fragen 61 und 62 werden zusammengefasst beantwortet. Die Bundesregierung steht in ständigem Dialog mit Akteuren der Zivilgesellschaft und der Regierung zur Situation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) in Senegal. Die Bundesregierung wird sich auch in Senegal gemeinsam mit den EU-Partnern weiter für eine Politik der Nichtdiskriminierung einsetzen. 63. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität seit dem Jahr 2011 Opfer von Übergriffen staatlicher Behörden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen wurden die Täter dienstrechtlich oder strafrechtlich sanktioniert bzw. zivilrechtlich zur Entschädigung der Opfer verpflichtet? Der Bundesregierung sind keine Übergriffe staatlicher Behörden gegen Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität seit 2011 bekannt . 64. Welche Maßnahmen trifft nach Kenntnis der Bundesregierung die senegalesische Regierung, um Schutz vor solchen Übergriffen zu leisten? Auf die Antwort zu Frage 63 wird verwiesen. 65. Wie schätzt die Bundesregierung den Einfluss religiöser Autoritäten auf die gesellschaftliche Situation sexueller Minderheiten in Senegal ein, und wie verhält sich die senegalesische Regierung gegenüber den relevanten religiösen Autoritäten? Sowohl christliche als auch muslimische Gemeinschaften nehmen in Senegal eine konservative Haltung gegenüber jeder Form der Homosexualität ein. 66. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Lesben , Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 1996 in Senegal stattgefunden , und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden aufgelöst? Der Bundesregierung sind keine öffentlichen Versammlungen von beziehungsweise zur Unterstützung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen in Senegal bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8819 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 67. Welche öffentlich verfügbaren Medien behandeln in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung LSBTI-Themen? Berichterstattung zu LSBTI-Themen durch öffentlich verfügbare Medien findet punktuell statt, meist im Zusammenhang mit Verhaftungen von LSBTI-Personen. Die Medien reflektieren dabei zumeist die homophobe gesellschaftliche Stimmung . 68. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden? Der Bundesregierung sind keine Maßnahmen beziehungsweise Gesetze bekannt, die geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion von Medien zu unterbinden, die LSBTI-Themen behandeln. Der Bundesregierung ist kein öffentlich verfügbares Medium in Senegal bekannt, das sich schwerpunktmäßig LSBTI-Themen widmet. 69. Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen , die sich für die Rechte von LSBTI einsetzen, in Senegal durch staatliche oder gesellschaftliche Akteure behindert? Nach Kenntnis der Bundesregierung wird die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen , die sich für die Rechte von LSBTI einsetzten, in Senegal nicht durch staatliche oder gesellschaftliche Akteure behindert. 70. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischem Leiden (bitte nach den beiden Fallgruppen aufschlüsseln)? Der Zugang zu gesundheitlicher Versorgung für LSBTI ist dadurch eingeschränkt , dass viele Ärztinnen und Ärzte sich weigern, LSBTI zu behandeln. Für homosexuelle HIV-infizierte Personen wird auf die Antwort zu Frage 59c verwiesen . a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? Die Kosten für die gesundheitliche Versorgung von LSBTI unterscheiden sich nicht von denen anderer gesellschaftlicher Gruppen. Antiretrovirale Therapien und solche im Zusammenhang mit HIV-Infektionen sind kostenlos. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Krankheiten, deren Behandlung für alle Senegalesen kostenlos ist. Die sonstige gesundheitliche Versorgung ist kostenpflichtig, nur ein Teil der Bevölkerung in Senegal ist krankenversichert. Die Regierung arbeitet derzeit an der Einführung einer allgemein gültigen Krankenversicherung. b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? Die Bundesregierung hat keine Informationen über die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht bei Angehörigen dieser Gruppe. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/8819 c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Der Zugang zu angemessenem Wohnraum kann für Angehörige dieser Gruppe, die ihre sexuelle Identität öffentlich machen, auf Grund der allgemeinen homophoben Stimmung in der Gesellschaft eingeschränkt sein. Eine systematische Einschränkung des Zugangs zu angemessenem Wohnraum ist nicht bekannt. 71. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 die Todesstrafe verhängt, und in wie vielen Fällen wurde sie vollstreckt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 72. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bestrebungen in Senegal, die Todesstrafe abzuschaffen? Die Fragen 71 und 72 werden zusammengefasst beantwortet. Mit Gesetz 2004- 38 vom 28. Dezember 2004 hat das senegalesische Parlament einstimmig die Abschaffung der Todesstrafe beschlossen. 73. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation in den senegalesischen Gefängnissen aus menschenrechtlicher Perspektive? Die senegalesische Regierung strebt eine Reform des Justizwesens und eine Verbesserung der Haftbedingungen an. Im Dezember 2015 kündigte Justizminister Sidiki Kaba den Neubau eines Gefängnisses in Dakar mit 1 500 Haftplätzen an. 74. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Sorge von Amnesty International über die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Casamance, insbesondere in Hinblick auf die Zivilbevölkerung (vgl. Amnesty International, Länderbericht Senegal 2013)? Die Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Casamance hat sich in den letzten Jahren zunehmend verbessert. Mit der Aufnahme einer weiteren Fährverbindung zwischen Dakar und der Casamance haben sich die Absatzmöglichkeiten für Produkte aus der Casamance verbessert. Seit dem Amtsantritt von Staatspräsident Macky Sall im Jahr 2012 herrscht ein de facto- Waffenstillstand. Dennoch ist die Bewegungsfreiheit der Menschen in Teilen der Casamance eingeschränkt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333