Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. Juni 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8820 18. Wahlperiode 17.06.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8496 – Menschenrechtliche Lage in Kosovo V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden . Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunftsstaat “ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch (a) die einschlägigen Rechtsund Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung ; (b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; (c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; (d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet .“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8820 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung erstmalig, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte, Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese Anfrage einen Beitrag leisten. 1. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung sind in Kosovo weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer „Rasse“ im Sinne von Artikel 10 Absatz 1a der Richtlinie 2011/95/EU bekannt . 2. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? In Kosovo kommt es nach wie vor zu isolierten, inter-ethnischen Vorfällen zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern. Besonders betroffen sind das ethnisch gespaltene Mitrovica sowie die kosovo-serbischen Enklaven im zentralen und westlichen Kosovo. Die Auseinandersetzungen gehen nach Einschätzung der Bundesregierung von Einzelpersonen aus. Der Polizei gelingt es nur in seltenen Fällen, die Täter zu ermitteln. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass Regierungsvertreter oder höhere Strafverfolgungsbehörden Einfluss auf die Ermittlungsbemühungen bei inter-ethnischen Straftaten nehmen. Ein Teil der Übergriffe gegen Kosovo-Serben geht nach Erkenntnissen der Bundesregierung von Angehörigen der eigenen ethnischen Gemeinschaft aus und hat politische oder kriminelle Hintergründe. Insgesamt ist eine anhaltende Abnahme inter-ethnischer Gewalttaten festzustellen; die gegenseitige Akzeptanz zwischen den ethnischen Gruppen hat seit der Unabhängigkeit Kosovos im Jahr 2008 zugenommen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8820 3. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen , die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Nicht-albanischen Minderheiten werden in der kosovarischen Verfassung weitreichende Rechte und politische Partizipationsmöglichkeiten eingeräumt (unter anderem garantierte Parlamentssitze und konstitutive Beteiligung an wichtigen Gesetzgebungsvorhaben). Systematische Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane finden nicht statt. Vielmehr setzt sich die Regierung für eine angemessene Repräsentation von Minderheitenvertretern in den staatlichen Strukturen ein. So sind in der Polizei und im Justizwesen Beschäftigte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wonach zu beobachtende Benachteiligungen der jeweils lokal die Minderheit bildenden ethnischen Gruppe in Zivilrechtsverfahren von der Regierung zentral gesteuert oder befördert werden. 4. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 5. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 6. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Systematische Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane finden in Kosovo nicht statt. 7. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8820 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Kosovo ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist in der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen sind der Bundesregierung nicht bekannt. In Kosovo wenden staatliche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung keine physische oder psychische Gewalt gegenüber Personen wegen ihrer Religion an. 9. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 10. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen , die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? 11. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 12. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 9 bis 12 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 13. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8820 14. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher , sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 15. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen , die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? In Kosovo wenden staatliche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung keine physische oder psychische Gewalt gegenüber Personen wegen ihrer Nationalität an. 16. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt ? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 17. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 18. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 19. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8820 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 21. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie ) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure , ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären , Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 22. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? In Kosovo wenden staatliche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung keine physische oder psychische Gewalt gegenüber Menschen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. 23. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 24. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative , polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 25. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8820 26. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 23 bis 26 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 27. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 28. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 29. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? In Kosovo wenden staatliche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung keine physische oder psychische Gewalt gegenüber Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung an. 30. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8820 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 31. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass von staatlicher beziehungsweise behördlicher Seite Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung Diskriminierung droht. Die Teilnahme von Staatspräsident Hashim Thaçi an dem, seit 2014 jährlich am 17. Mai stattfindenden Demonstrationsmarsch für die Rechte sexueller Minderheiten in der Hauptstadt Pristina ist ein Zeichen der Unterstützung . Die Demonstration wurde durch die Kosovo Police abgesichert und verlief ohne Störungen. 32. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 33. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 34. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 35. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 32 bis 35 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 36. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8820 37. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 38. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Die Fragen 36 bis 38 werden zusammengefasst beantwortet. Außer einer Welle von Oppositionsprotesten im Jahr 2015, auf die in der Antwort zu Frage 73 eingegangen wird, ist der Bundesregierung nichts zu Übergriffen auf Personen wegen ihrer politischen Überzeugung bekannt. Nach Einschätzung der Bundesregierung kann es vor allem auf Gemeinde-Ebene vorkommen, dass Menschen aufgrund ihrer politischen Überzeugung diskriminiert werden. Dies gilt für mehrheitlich kosovo-albanische wie auch für mehrheitlich kosovo-serbisch besiedelte Gemeinden. In der Regel erfolgt die Diskriminierung im Rahmen von Verwaltungs- oder Zivilrechtsverfahren, mit dem Ziel, die wirtschaftliche Betätigung politischer Gegner zu erschweren. Häufig sind dabei wirtschaftliche und/oder kriminelle Interessen schwer von politischen Interessen zu trennen. Während der letzten zwölf Monate hat es keine Veränderung der Lage gegeben. 39. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse zu entsprechenden Vorfällen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Fragen 38 verwiesen. 40. Inwiefern droht Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes , und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. 41. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung werden teilweise wirtschaftliche Aktivitäten politischer Gegner von behördlicher Seite behindert. Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen liegen keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8820 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 42. Inwiefern drohen Menschen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. 43. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Maßnahmen, die die kosovarischen Behörden und ggf. internationale Organisationen treffen, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Kosovo Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Kosovo zu verbessern, und wie beurteilt sie deren Erfolgschancen? Es bestehen in der Republik Kosovo durch Verfassungsgarantien und die Institution der Ombudsperson ausreichende rechtliche Möglichkeiten zur Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen. Durch das überlastete Justizwesen und die teilweise noch unzulängliche Zusammenarbeit der Behörden mit der Ombudsperson kann es zu Verzögerungen bei der Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen kommen. Die Regierung der Republik Kosovo hat die Erhöhung der Effizienz des Justizwesens und damit auch die Verkürzung der Verfahrensdauer als eine der Prioritäten im Rahmen ihrer Anfang 2016 verabschiedeten Nationalen Entwicklungsstrategie benannt. Die Ombudsperson wurde durch das im Mai 2015 verabschiedete neue Gesetz zur Ombudsperson in ihrer Unabhängigkeit gestärkt. Die EU unterstützt die Republik Kosovo durch die Rechtsstaatsmission EULEX beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens und führt diese an rechtsstaatliche EU-Standards heran. Durch den Annäherungsprozess an die EU besteht ein intensiver Austausch zwischen der EU und Kosovo auch in Fragen von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit. Der jährliche Länderbericht der Europäischen Kommission beurteilt auch Fortschritte in diesem Bereich und gibt Empfehlungen ab. Seit 1. April 2016 ist zudem das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen der EU und Kosovo in Kraft. In den durch das SAA geschaffenen Gremien (SAA Council, SAA Committee und Subcommittees , SAA Parliamentary Committee) wird auch die Heranführung von Kosovo an EU-Standards im Bereich Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit behandelt . Eine wichtige Rolle bei der Beobachtung und Förderung der Menschenrechte spielt auch die OSZE-Mission in Kosovo (OMiK) mit einer eigenen Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte. Des Weiteren sind das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCRH), das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR), das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF), das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), die Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Internationale Organisation für Migration (IOM), die Organisation der Vereinten Nationen für Geschlechtergerechtigkeit und Stärkung von Frauen (UNWOMEN), der Bevölkerungsfond der Vereinten Nationen (UNFPA) sowie der Europarat mit eigenen Büros vor Ort vertreten. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist Kosovo entschlossen, seine Kontakte zum Europarat weiter auszubauen und dessen Standards und Werte im Land zu verwirklichen. Seit 2013 ist Kosovo Mitglied der „Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht“ (Venedig Kommission) des Europarats und seit 2014 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8820 Mitglied der Entwicklungsbank des Europarats. Kosovo hat sich in jüngerer Zeit verschiedenen vom Europarat unterstützten Monitorings unterzogen (u. a. Bericht zur Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche vom April 2015 im Rahmen eines gemeinsamen Projekts von EU und Europarat („Project against Economic Crime in Kosovo“), Bericht der Expertengruppe gegen Menschenhandel (GRETA) zu Kosovo vom April 2016). 44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Kosovo Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Kosovo zu verbessern, und inwiefern wird sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern? Der wichtigste Beitrag der internationalen Gemeinschaft zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in Kosovo ist die EU-Rechtstaatsmission EULEX, die durch die Bundesregierung finanziell und personell in erheblichem Umfang unterstützt wird. Über die Auslandsvertretungen in Pristina und Brüssel ist die Bundesregierung zudem am EU-Dialog mit Kosovo im Rahmen des SAA-Prozesses beteiligt. Hierzu wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 43 verwiesen. Im Rahmen der bilateralen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit als auch durch Einzelmaßnahmen der Krisenprävention, Friedenserhaltung und Konfliktbewältigung konzentriert sich die Bundesregierung darauf, die menschenrechtliche Situation in Kosovo generell zu verbessern. Schwerpunkte der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit, die seit ihrem Beginn im Jahr 1999 ein Gesamtvolumen von knapp 500 Mio. Euro umfasst, sind unter anderem die Schaffung effektiver Institutionen, besserer Zugang zu Stromund Wasserversorgung, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Beschäftigungsförderung sowie Maßnahmen der Grundbildung und der beruflichen Bildung. Die Neuzusagen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) für alle Maßnahmen der Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit betrugen für das Jahr 2015 insgesamt 29,5 Mio. Euro. Konkret unterstützt die Bundesregierung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit die Verbesserung von öffentlicher Verwaltung und Rechtsstaatlichkeit im Schwerpunkt „Öffentliche Verwaltung, Demokratisierung, Zivilgesellschaft“ über die von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) durchgeführten Projekte „Rechtsreformberatung in Justiz und Verwaltung“, „Reform der öffentlichen Finanzsysteme“, „Aufbau nachhaltiger lokaler Dienstleistungen“ sowie „Unterstützung des EU Integrationsprozesses“. Über ein regionales, von der GIZ durchgeführtes Projekt wird die „Soziale Eingliederung von Betroffenen von Menschenhandel“ unterstützt. Die Einzelmaßnahmen des Auswärtigen Amts zur Krisenprävention, Friedenserhaltung und Konfliktbewältigung sind gezielte Projekte insbesondere zur Wiedereingliederung und psychosozialen Betreuung von Rückkehrern aus Deutschland, zur integrierten sozio-ökonomischen Unterstützung von marginalisierten Bevölkerungsgruppen sowie zur Förderung von Existenzgründungen. Diese Maßnahmen , finanziert aus sogenannten Stabilitätspaktmitteln, hatten 2015 ein Gesamtvolumen von etwa 1,15 Mio. Euro. Das Engagement der Bundesregierung dient insbesondere der verbesserten Gewährleistung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten im Sinne des VN-Sozialpakts (International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, ICESCR), dem Kosovo als NichtVN-Mitgliedstaat bisher nicht beitreten konnte, dessen Rechte es aber zu gewährleisten versucht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8820 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode So berät die deutsche Entwicklungszusammenarbeit im Bereich Grundbildung die kosovarische Regierung auch im Bereich Zugang zu Bildung für Kinder aus Roma-, Ashkali- und Ägypter-Gemeinschaften und Integration sozial benachteiligter Kinder in die Schulbildung. Über die Karl-Kübel-Stiftung wird der Zugang von Angehörigen der Roma-, Ashkali- und Ägyptergemeinschaften zu Bildung und Gesundheitsversorgung über das Projekt „Förderung der respektvollen Integration der Roma im Kosovo“ gestärkt. Die Bundesregierung fördert weiterhin das von Medica Mondiale durchgeführte Projekt „Unterstützung von Frauen-Selbsthilfegruppen zur Umsetzung ihrer Rechte auf dem Gebiet der Gesundheit, Justiz und Sozialem für Überlebende sexualisierter Gewalt im Kosovo“. Das Recht auf Wasser und Sanitärversorgung wird über KfW-finanzierte Projekte in den Bereichen Wasserver- und Abwasserentsorgung in Pristina sowie im Südwesten Kosovos unterstützt. Zudem setzt Deutschland gemeinsam mit den Niederlanden ein EU-Twinning- Projekt zur Verbesserung der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten um. Weiterhin werden die Programme der politischen Stiftungen in Kosovo finanziell unterstützt, die zu Pluralismus und Demokratie beitragen. Die Bundesregierung unterstützt Projekte der Deutschen Stiftung für Internationale Rechtliche Zusammenarbeit (IRZ) „Rechtstaatsförderung in Kosovo“ und „Rechtsstaatsförderung in Südosteuropa“ aus Mitteln des Stabilitätspaktes Südosteuropa. Die Bundesregierung beabsichtigt eine Fortführung dieses Engagements. 45. Inwiefern wurden nach Auffassung der Bundesregierung die Ziele der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats (UNSCR 1244) vom 10. Juni 1999 bereits erreicht? Mit der Unabhängigkeitserklärung und der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung hat die Republik Kosovo Autonomie und Selbstverwaltung erreicht; damit ging eine substantielle Anpassung der Aufgaben im Rahmen des Mandats der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen in Kosovo (UNMIK) auf Vorschlag des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN), Ban Ki-moon, und mit Bestätigung des VN-Sicherheitsrates einher. Heute verfügt die Republik Kosovo über eigene staatliche Institutionen, eine friedliche staatliche Ordnung und eine kontinuierlich stabilere Rechtsstaatlichkeit. Zur Aufrechterhaltung eines sicheren und stabilen Umfelds und der Sicherstellung der Bewegungsfreiheit bleibt insbesondere im Norden Kosovos die internationale Truppenpräsenz durch KFOR erforderlich. 46. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung innen-, außen- und menschenrechtspolitisch daraus, dass die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) weiterhin besteht? Der Fortbestand der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) steht in Verbindung mit der bis heute international umstrittenen Statusfrage der Republik Kosovo. Die Mission nimmt heute nur noch Restaufgaben wahr; ihre früheren Zuständigkeiten sind ganz überwiegend von den Institutionen der Republik Kosovo übernommen worden. Die Bundesregierung unterstützt die fortgesetzte Integration Kosovos in die euro-atlantischen Strukturen , wie beispielsweise durch den Abschluss eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU, das im April 2016 in Kraft getreten ist. Sie Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/8820 unterstützt auch die Vertiefung der Einbindung der Republik Kosovo in die Strukturen und Institutionen der internationalen Gemeinschaft. Als amtierender Vorsitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sieht die Bundesregierung die OSZE-Mission in Kosovo (OMiK) auch weiterhin als wichtigen Akteur zur Stärkung der Menschenrechte. Aufgrund der Anpassung und Reduzierung des Aufgabenbereichs von UNMIK im Jahr 2008 unterstützt die Bundesregierung den aktuell in der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) verhandelten Vorschlag des VN-Generalsekretärs, das Budget und Anzahl des zivilen Personals für das kommende Finanzjahr 2016/2017 von UNMIK zu verringern. Auf lange Sicht befürwortet die Bundesregierung, die internationalen Präsenzen aus einer stabilen, demokratischen und sich wirtschaftlich positiv entwickelnden Republik Kosovo abzuziehen. 47. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die Kosovo Force (KFOR) weiterhin im Einsatz ist und die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die Verlängerung des Mandats noch im Juni 2015 zur Zustimmung vorgelegt hat? Die internationale Truppenpräsenz durch KFOR bleibt zur Aufrechterhaltung eines sicheren und stabilen Umfelds und der Sicherstellung der Bewegungsfreiheit insbesondere im Norden Kosovos erforderlich. Sie sichert damit auch das umfangreiche EU-Engagement zur Stärkung der Rechtstaatlichkeit in Kosovo ab, das über EULEX Kosovo hinaus auch andere EU-Instrumente (Kommissionsprogramme , Aktivitäten des EU-Sonderbeauftragten) umfasst. Deutsche Soldatinnen und Soldaten leisten durch die Fortsetzung ihres Einsatzes im Rahmen von KFOR weiterhin einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der gesamten Region. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett am 1. Juni 2016 die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an KFOR beschlossen und am selben Tag einen Antrag auf Zustimmung zur Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte in den Deutschen Bundestag eingebracht. Angesichts einer fortschreitenden Stabilisierung der Sicherheitslage, wie sie auch der NATO-Oberbefehlshaber (SACEUR) im Rahmen des militärischen Ratschlags zur periodischen Missionsüberprüfung vom 20. April 2016 bestätigt hat, wird im neuen Bundestagsmandat die Personalobergrenze von 1 850 auf 1 350 einsetzbare Soldatinnen und Soldaten abgesenkt. 48. Inwiefern haben Roma, Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der Bundesregierung in Kosovo Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu bekommen, und wie viele in Kosovo lebende Roma, Ägypter und Aschkali sind nach Kenntnis der Bundesregierung dennoch nicht in Kosovo registriert? Das kosovarische Einwohnermeldeamt erfasst nicht die Ethnie einer gemeldeten Person. Alle gemeldeten Personen sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, sie gelten als Kosovaren und haben daher grundsätzlich die Möglichkeit, sich einen Pass oder andere Ausweispapiere ausstellen zu lassen. In den Monaten März bis Mai 2016 führte das Einwohnermeldeamt Kosovos gemeinsam mit UNHCR ein Projekt durch, um Roma, Ashakli und Ägypter ausfindig zu machen, die noch nicht registriert sind. Von 24 532 Roma, Ashkali und Kosovo-Ägyptern, die identifiziert werden konnten, waren 816 Personen nicht registriert. Das kosovarische Einwohnermeldeamt stellt nun mobile Teams auf, die die nicht registrierten Personen aufsuchen und vor Ort gebührenfrei registrieren. Die Registrierung erfolgt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8820 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode mit Fingerabdrücken und Lichtbildern, was den Zugang zu Passdokumenten sicherstellt . Bei Personen ohne Personalunterlagen erfolgt die Registrierung mit zwei Zeugen, die Geburtsdatum und Geburtsort bestätigen können. a) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung kosovarische Staatsangehörige bzw. inwiefern haben sie die Möglichkeit, die kosovarische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? Auf die Antwort zu Frage 48 wird verwiesen. b) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die kosovarischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? Nach Angaben der kosovarischen Polizei gab es seit 2011 pro Jahr etwa elf bis 17 Fälle gewalttätiger Übergriffe auf Angehörige dieser Gruppe. Die kosovarische Polizei ist personell und materiell gut ausgestattet. Die Ausbildung an der Polizeischule in Vushtrri erfolgt mehrsprachig und wird von EULEX, OSZE und Botschaft Pristina positiv bewertet. Die kosovarische Polizei genießt laut Umfragen ein hohes Vertrauen in der Bevölkerung und zeichnet sich durch routiniertes und situationsangemessenes Handeln aus. Die kosovarische Polizei rekrutiert ihre Einsatzkräfte auch aus den Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Kosovo-Ägypter. Für diese Gruppe gibt es in Polizeidienststellen zudem eigene Ansprechpartner, die die Hemmschwelle bei der Kontaktaufnahme senken sollen. Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Nach Angaben der Kosovo Police gab es im Jahr 2011 16 Fälle, in 2012 zwölf Fälle, in 2013 elf Fälle, in 2014 14 Fälle, in 2015 17 Fälle und in 2016 bisher sechs solcher Fälle. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Nach Angaben der Kosovo Police kam es in 2011 in zehn Verfahren zu sieben Verurteilungen, in 2012 in acht Verfahren zu neun Verurteilungen. In 2013 endeten alle elf berichteten Verfahren ohne Verurteilung, in 2014 erfolgten fünf Verurteilungen in 14 Verfahren, in 2015 drei Verurteilungen in 14 Verfahren und in 2016 bisher eine Verurteilung in bisher fünf Verfahren. c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischem Leiden (bitte nach den beiden Fallgruppen aufschlüsseln)? Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlich zugänglichen, dreistufigen Gesundheitssystem. Es gliedert sich in Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene und einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/8820 Die medizinische Versorgung erfolgt unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, sexuellen Orientierungen oder sonstigen Merkmalen der Einzelperson. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums betrug für das Jahr 2015 etwa 82 Mio. Euro, was lediglich für eine einfache Gesundheitsversorgung ausreichte. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit mehrwöchigen Wartezeiten rechnen. Es kommt vor, dass Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen medizinischen System die Behandlungen wegen schlechter Ausstattung nicht ausführen können und ihren Patienten die eigenen privaten Praxen/Kliniken empfehlen. In privaten medizinischen Einrichtungen ist die Behandlung privat zu zahlen und wird im Regelfall nicht staatlich unterstützt. Für das Jahr 2015 war ein Etat in Höhe von etwa 1,5 Mio. Euro für die Unterstützung von medizinischen Behandlungen im Ausland oder in privaten medizinischen Institutionen vorgesehen. Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; der Etat für den Einkauf von Medikamenten betrug im Jahr 2015 12 Mio. Euro. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen „Essential Drug Lists“, in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der staatlichen Medikamentenversorgung zu Engpässen kommt und Patienten darauf angewiesen sind, Medikamente privat in Apotheken zu Marktpreisen zu kaufen. Nicht oder kaum nachgefragte (weil sehr teure) Medikamente, etwa für die Behandlung seltener Erkrankungen, sind in Kosovo oftmals nicht erhältlich. Dies gilt auch für Medikamente aus der „Essential Drug List“. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um bedürftigen Personen Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der „Essential Drug List“ aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn ein Ausbleiben der Medikation für den Patienten lebensbedrohlich wäre. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben , um sozial schwache Patienten kostenlos zu behandeln. Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? Roma, Ashkali und Kosovo-Ägypter haben in gleicher Weise Zugang zum staatlichen medizinischen System in Kosovo wie alle anderen kosovarischen Staatsangehörigen . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 48c verwiesen. Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schweigepflicht von Ärzten nicht eingehalten wird. d) Wie hoch ist die Lebenserwartung unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? Die Lebenserwartung eines kosovarischen Staatsbürgers bei Geburt lag im Jahr 2013 nach Angaben der kosovarischen Statistikagentur bei 76,8 Jahren. Die Lebenserwartung von Angehörigen der Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Kosovo -Ägypter wird niedriger geschätzt, belastbare Zahlen liegen der Bundesregierung jedoch nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8820 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? Nach Angaben von UNICEF liegt die Säuglingssterblichkeit in Kosovo insgesamt bei zwölf pro 1 000 Lebendgeburten, bei Angehörigen der Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Kosovo-Ägyptern bei 41 von 1 000 Lebendgeburten. f) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Die insgesamt schwierige sozio-ökonomische Situation des Landes spiegelt sich in der Wohnsituation der Angehörigen der Roma-, Ashkali- und Kosovo-Ägypter -Gemeinschaften wieder. Sie reicht von einfachen kleinen Reihenhäusern/Einfamilienhäusern bis zu ärmlichen Hütten ohne regelmäßige Strom- und Wasserversorgung . In der Republik Kosovo bauen oder renovieren kosovarische Ministerien , internationale Organisationen und Nicht-Regierungsorganisationen im Rahmen zahlreicher Projekte Häuser und Wohnung für Roma, Ashkali und Kosovo -Ägypter. Ein Beispiel ist die neue Wohnsiedlung Ali Ibra in Gjakova/Djakovica , die ein gemeinsames Projekt der Kommune Gjakova/Djakovica, dem Büro des Premierministers, des Ministeriums für Gemeinschaften und Rückkehrer, der Caritas Schweiz, der Caritas Kosovo, des Schweizer Kooperationsbüros, der Österreichischen Entwicklungshilfekooperation und des Bezirks ist. Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und slumähnlichen Behausungen leben? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Informationen vor. Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich gefördertem Wohnraum leben? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Informationen vor. g) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? Die folgende Tabelle gibt wieder, wie viele Kinder der Ashkali-, Roma- und Ägyptergemeinschaften im Schuljahr 2015/2016 eine Schule des Bildungssystems der Republik Kosovo besucht haben. Schulniveau / Ethnie Ashkali Roma Ägypter Alle Ethnien Kindergarten / -krippe (Alter 0-<5) 0 5 0 4.792 Vorschule (Alter 5-<6) 219 105 30 22.132 Grund- und Hauptschule bis 9. Klasse 3.118 1.610 604 261.107 Oberstufe 9. bis 12 Klasse 192 133 70 86.376 Gesamt 3.529 1.853 704 374.407 In der Republik Kosovo leben ca. 1,8 Millionen Menschen. Die Zahl der Roma, Ashkali und Kosovo-Ägypter wird auf 35 000 bis 50 000 geschätzt. Das entspricht einem Anteil zwischen etwa 1,2 Prozent und 2,7 Prozent der Bevölkerung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/8820 Es ist anzunehmen, dass weitere Kinder der Ashkali-, Roma- und Ägyptergemeinschaften in Schulen des serbischen Parallelsystems unterrichtet werden. Die Kinder der Ashkali-, Roma- und Ägyptergemeinschaften unterliegen im selben Umfang der Schulpflicht wie Angehörige anderer ethnischer Gruppen. h) Wie hoch ist der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? Der Bundesregierung sind hierzu keine Daten bekannt. i) Wie hoch ist die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? Der Botschaft liegen keine konkreten Daten über die Alphabetisierungsrate der Roma, Ashkali und Kosovo-Ägypter vor. Nach Angaben aus dem Entwurf des Aktionsplans der kosovarischen Regierung zu Roma, Ashkali und Kosovo-Ägypter können in dieser Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen 72 Prozent der Mädchen und Frauen und 86,5 Prozent der Jungen und Männer mindestens kurze Sätze zu alltäglichen Themen lesen und schreiben. j) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen? Angehörige der Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Kosovo-Ägypter haben als registrierte Bürgerinnen und Bürger der Republik Kosovo grundsätzlich den gleichen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen wie alle anderen registrierten Bürgerinnen und Bürger der Republik Kosovo auch. Durch die Büros für Minderheiten und Rückkehrer auf Gemeindeebene und das Ministerium für Minderheiten und Rückkehrer auf der Staatsebene wird der Zugang für Roma, Ashkali und Kosovo-Ägypter zu Behörden und ihren Leistungen deutlich vereinfacht. 49. Wie viele Binnenvertriebene leben nach Kenntnis der Bundesregierung in Kosovo, und wie beurteilt die Bundesregierung ihre Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? Es gibt keine offizielle Registrierung von Binnenvertriebenen in Kosovo, daher kann die Zahl der Binnenvertriebenen nur geschätzt werden. UNHCR schätzt die Zahl der Binnenvertriebenen auf etwa 17 000 Personen. Im Jahr 2016 wird im Auftrag der kosovarischen Regierung eine Befragung stattfinden, nach der konkretere Zahlen vorliegen sollen. Nach Angaben der NRO „Internal Displacement Monitoring Centre“ sind etwa 9.250 Vertriebene Kosovoserben und etwa 7 100 sind Kosovoalbaner. Bei den übrigen Vertriebenen handelt es sich um Roma, Ashkali und Kosovo-Ägypter. Zu Menschenrechtsverletzungen gegen Binnenvertriebene liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Insbesondere bemüht sich die kosovarische Regierung, Binnenvertriebenen die freiwillige Rückkehr zu ermöglichen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8820 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Wie viele Binnenvertriebene haben derzeit die kosovarische Staatsangehörigkeit ? Nach Angaben von UNHCR haben die meisten Binnenvertriebenen in Gemeinden südlich des Ibars die kosovarische Staatsangehörigkeit. In den Gemeinden nördlich des Ibars haben die meisten Binnenvertriebenen die serbische Staatsangehörigkeit . Der Trend, dass Menschen im Norden verstärkt kosovarische Dokumente und damit die Staatsangehörigkeit beantragen, schließt Binnenvertriebene ein. b) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die anderen Angehörigen dieser Gruppe (bitte Zahlen für jeden in Betracht kommenden Aufenthaltsstatus angeben)? Es wird auf die Antwort zu Frage 49a verwiesen. c) Inwiefern haben Binnenvertriebene tatsächlich Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu bekommen, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? Nach Aussage des UNHCR haben alle Binnenvertriebenen Zugang zum Meldewesen . Nach Einschätzung der Bundesregierung ist der einfache Zugang zu kosovarischen Dokumenten für alle Einwohner Kosovos aus menschenrechtlicher Sicht vorbildlich. d) Inwiefern sind Binnenvertriebene gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die kosovarischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? Da die meisten Binnenvertriebenen in Gemeinden leben, die ethnisch mehrheitlich der eigenen entsprechen, sind der Bundesregierung keine Übergriffe aufgrund des Status als Binnenvertriebener bekannt. Es gibt vereinzelte Berichte über Übergriffe auf das verlassene Eigentum von Binnenvertriebenen. Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Nach Angaben der Kosovo Police gab es in den Jahren 2011, 2012, 2014 und 2015 keine Übergriffe auf Binnenvertriebene, in 2013 und bisher in 2016 jeweils einen Übergriff. In wie vielen Fällen kam es zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Nach Angaben der Kosovo Police kam es in den Jahren 2011, 2012, 2014 und 2015 weder zu Verfahren noch zu Verurteilungen. In 2013 und im bisherigen Verlauf des Jahres 2016 wurde jeweils ein Verfahren durchgeführt, die beide in 2016 mit einer Verurteilung endeten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/8820 e) Inwiefern haben Binnenvertriebene tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischem Leiden (bitte nach den beiden Fallgruppen aufschlüsseln)? Binnenvertriebene haben in gleichem Maße wie die sonstige Bevölkerung Zugang zur gesundheitlichen Versorgung in ihren Aufnahmegemeinden. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 48c verwiesen. Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung kostenlos? Binnenvertriebene haben in gleicher Weise Zugang zum staatlichen medizinischen System in Kosovo wie die Gesamtbevölkerung. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 48c verwiesen. Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte darauf vor, dass die ärztliche Schweigepflicht nicht eingehalten wird. f) Wie hoch ist die durchschnittliche Lebenserwartung der Binnenvertriebenen im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? Nach Angaben des UNHCR unterscheidet sich die Lebenserwartung von Binnenvertriebenen und der Gesamtbevölkerung nicht. g) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeit bei Binnenvertriebenen im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? Nach Angaben des UNHCR unterscheidet sich die Säuglingssterblichkeit bei Binnenvertriebenen und der Gesamtbevölkerung nicht. h) Inwiefern haben Binnenvertriebene Zugang zu angemessenem Wohnraum ? Derzeit leben noch 477 Binnenvertriebene in insgesamt 29 Gemeinschaftsunterkünften . Viele dieser Unterkünfte entsprechen nicht den Anforderungen an angemessenen Wohnraum. Die kosovarische Regierung bemüht sich, Lösungen für die betroffenen Familien zu finden. Laut Angaben von UNHCR stehen für etwa die Hälfte von ihnen Verbesserungen unmittelbar bevor. Wie viele Binnenvertriebene leben in Slums und slumähnlichen Behausungen ? Nach Angaben des UNHCR leben vier Roma-Familien in der Gemeinde Leposavic in alten Militärbaracken. Weitere Kenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Wie viele Binnenvertriebene leben in staatlich gefördertem Wohnraum ? Dazu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8820 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode i) Inwiefern haben Binnenvertriebene tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? Nach Aussage des UNHCR haben Binnenvertriebene in gleichem Maße wie die sonstige Bevölkerung Zugang zu Bildungseinrichtungen in ihren Aufnahmegemeinden und fallen unter die Schulpflicht. j) Wie hoch ist der Anteil der Binnenvertriebenen, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? Nach Angaben des UNHCR gibt es keine Unterschiede zur Gesamtbevölkerung. k) Wie hoch ist die Alphabetisierungsrate von Binnenvertriebenen im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? Nach Angaben des UNHCR gibt es keine Unterschiede zur Gesamtbevölkerung. l) Inwiefern haben Binnenvertriebene tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen? Nach Aussage des UNHCR haben Binnenvertriebenen den gleichen Zugang zu diesen Leistungen und Maßnahmen wie die Gesamtbevölkerung. Diejenigen Binnenvertriebenen , die beim serbischen Kommissariat für Vertriebene in serbischen Mehrheitsgemeinden gemeldet sind, erhalten in geringem Maße zusätzliche Leistungen wie Essensgutscheine. 50. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der serbischen Minderheit in Kosovo? Die soziale und politische Lage der Kosovoserben hat sich in den vergangenen Jahren stetig – wenn auch nur in kleinen Schritten – verbessert. Das gilt insbesondere auch für die politische Teilhabe der Kosovoserben. So werden nichtalbanischen Minderheiten in der Verfassung weitreichende Rechte und politische Partizipationsmöglichkeiten eingeräumt (unter anderem garantierte Parlamentssitze und konstitutive Beteiligung an wichtigen Gesetzgebungsvorhaben ). In der amtierenden kosovarischen Regierung stellt mit der Lista Srpska eine Partei, die ethnische Serben vertritt und sehr enge Beziehungen zu den serbischen Regierungsparteien unterhält, mehrere Minister und stellvertretende Minister. Auch auf lokaler Ebene gewährt die Verfassung mehrheitlich serbischen Gemeinden sehr weitgehende Autonomie. Eine Assoziation der mehrheitlich serbischen Gemeinden wurde im politischen Dialog zwischen Serbien und Kosovo vereinbart, bedarf jedoch noch der Gründung. Die Verfassung sieht zudem die Ausübung der eigenen Sprache, Religion und Kultur sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen in Minderheitensprachen und die Nutzung eigener Medien vor. Diese Vorgaben werden weitgehend umgesetzt. 51. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von serbisch -orthodoxen Christinnen und Christen in Kosovo? Da die kosovo-serbische Bevölkerung Kosovos ganz überwiegend der serbischorthodoxen Kirche angehört, weicht die Lage der serbisch-orthodoxen Christen in Kosovo nicht signifikant von der in der Antwort zu Frage 50 beschriebenen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/8820 Situation der Kosovo-Serben ab. Abgesehen von Einzelfällen können die serbisch -orthodoxen Christen ihren Glauben in Kosovo frei praktizieren. Ein Gesetz zur Begrenzung von Lärmemissionen durch kirchliches Glockengeläut (sowie Muezzin-Rufe) wurde im Februar 2016 von der Regierung entschärft. Die für Kirchen und Muezzins geplanten Begrenzungen gelten nicht mehr. Übergriffe auf Pilger aus Serbien sind in der Regel durch die Anwesenheit ehemaliger serbischer Kämpfer oder (ehemaliger) politisch Verantwortlicher unter den Gläubigen begründet . Mitte Mai 2016 besuchte der Patriarch der serbisch-orthodoxen Kirche Prizren und weihte die mit EU-Unterstützung renovierten Gebäude des örtlichen Priesterseminars ein. Der Besuch verlief ohne jegliche Störung. Die Kosovo Police sichert derartige Aktivitäten serbisch-orthodoxer Christen ab. 52. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen serbisch-orthodoxe Christinnen und Christen am Bau bzw. an der Renovierung von Kirchen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie beurteilt sie dies? Der Bundesregierung sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen serbisch-orthodoxe Christinnen und Christen am Bau oder der Renovierung von Kirchen gehindert worden sind. Lediglich der unvollendete Bau einer serbisch-orthodoxen Kathedrale in Pristina ist umstritten. Dieser wurde 1995 unter der Milošević-Regierung begonnen, aber nicht vollendet. Sowohl die serbisch-orthodoxe Kirche als auch die Universität Pristina beanspruchen heute das Grundstück, das vor dem Bau zur Universität Pristina gehörte. Seit 2012 ist die Eigentumsfrage Gegenstand einer Klage der Universität Pristina. Es liegen keine Erkenntnisse über eine unrechtmäßige Beeinflussung des Verfahrens durch kosovarische Regierungsstellen vor. Wegen der politischen Bedeutung des Sachverhalts steht der Bau vorläufig unter Verwaltung des Ministeriums für Umwelt und Raumplanung. Der Bundesregierung sind keine konkreten Pläne bekannt , den begonnenen Bau zu vollenden. Vertreter der serbisch-orthodoxen Kirche haben sich lediglich unspezifisch für die Vollendung ausgesprochen. In der mehrheitlich kosovo-albanisch bewohnten Hauptstadt wird diskutiert, den Bau abzureißen oder umzuwidmen, da der Bau als illegal erachtet wird und durch Verfall eine Gefahr darstellt. In der Vergangenheit kam es auch zu Vandalismus am Gebäude. 53. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen serbisch-orthodoxe Kirchen und Klöster oder andere serbisch-orthodoxe Einrichtungen in Kosovo mutwillig beschädigt worden sind, und hält die Bundesregierung den Schutz der kosovarischen Behörden vor solchen Taten für ausreichend? Der Schutz der serbischen Kulturgüter genießt für die kosovarische Regierung insgesamt eine hohe Priorität. Die serbisch-orthodoxen Kirchen und Klöster und andere serbisch-orthodoxe Einrichtungen in Kosovo stehen grundsätzlich nicht im Fokus radikaler Gruppierungen oder Einzeltäter. Gelegentliche Graffiti-Aktionen und Steinwürfe gegen serbische Pilgergruppen werden in erster Linie von minderjährigen oder jugendlichen Tätern ausgeführt. Auf Grundlage einer im Politischen Dialog mit Serbien getroffenen Vereinbarung stellt eine multiethnische Spezialabteilung der Kosovo Police seit August 2013 den Schutz der serbischen Kulturgüter in Kosovo sicher. Eine Ausnahme bildet das Kloster Decani, das noch immer durch KFOR-Kräfte bewacht wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8820 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 54. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass bestimmte serbisch-orthodoxe Kirchen und Klöster unter dem Schutz der KFOR stehen, und wird es eines solchen Schutzes nach Einschätzung der Bundesregierung auch zukünftig bedürfen? Seit 2010 konnten acht von insgesamt neun als besonders schützenswert eingestuften serbisch-orthodoxen Einrichtungen von KFOR in die Sicherheitsverantwortung Kosovos übergeben werden. Dies führte zu keiner Verschlechterung der Sicherheitslage vor Ort. Auch aktuell ist keine akute Gefährdung erkennbar. Im Falle des letzten unter KFOR-Schutz verbleibenden Klosters Decani standen andauernde lokale Grundstückstreitigkeiten bislang einer Übergabe im Wege. Das kosovarische Verfassungsgericht hat diesen Rechtsstreit am 23. Mai 2016 zugunsten des Klosters entschieden. Gegen diese Entscheidung gab es lokale Proteste . Eine Übergabe der Schutzverantwortung an die kosovarischen Sicherheitsbehörden ist noch nicht absehbar. 55. Inwiefern haben serbisch-orthodoxe Christinnen und Christen nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? Sowohl im kosovarischen System als auch im serbischen System besteht Schulpflicht . Kosovo-Serben (deren überwiegende Mehrheit der serbisch-orthodoxen Kirche angehört) besuchen in Kosovo weiterhin Bildungsinstitutionen des serbischen Bildungssystems. Dazu gehören auch Grund- und weiterführende Schulen sowie eine Universität in Nord-Mitrovica. Im Ahtisaari-Plan und im Gesetz über Bildung in den Gemeinden der Republik Kosovo („Law on Education in the Municipalities of the Republic of Kosovo“) ist geregelt, dass Kosovo-Serben in Schulen weiterhin nach dem serbischen Lehrplan unterrichtet werden können, sofern Lehrinhalte nicht gegen die kosovarische Verfassung verstoßen. Sowohl Serbien als auch Kosovo kommen derzeit für die Lehrergehälter an den Schulen des serbischen Systems in Kosovo auf. Der tatsächliche Zugang zu Bildungseinrichtungen für kosovo-serbische Schüler ist also gewährleistet. 56. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der serbischorthodoxen Kinder, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine genauen Daten vor. Die Bundesregierung hat jedoch keine Hinweise darauf, dass der Anteil der Schulpflicht-Verletzungen bei kosovo-serbischen Kindern größer ist als bei kosovo-albanischen Kindern . 57. Haben serbisch-orthodoxe Christinnen und Christen in Kosovo nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu öffentlichen Ämtern, und welche politischen Funktionen bekleiden sie nach Kenntnis der Bundesregierung ? Serbisch-orthodoxe Christen bekleiden öffentliche Ämter und politische Funktionen auf allen Ebenen von Politik und Verwaltung. Neben einer Reihe von Bürgermeistern in den mehrheitlich kosovo-serbisch bewohnten Gemeinden stellen die Kosovo-Serben auch zehn Abgeordnete im kosovarischen Parlament. Die Partei „Serbische Liste“ ist Teil der Regierungskoalition und hat drei Ministerposten in der Regierung inne: den Stellvertretenden Premierminister (ohne Portfolio) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/8820 Branimir Stojanović, den Minister für Gemeindeverwaltung Lubomir Marić sowie den Minister für Gemeinschaften und Rückkehr Dalibor Jevtić. Statt lediglich eines verfassungsrechtlich vorgeschriebenen kosovo-serbischen Ministers sind aktuell drei Kosovo-Serben in der Regierung vertreten. 58. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und Christen in Kosovo, die nicht der serbisch-orthodoxen Kirche angehören? Zirka 60 000 Kosovo-Albaner sind Katholiken, hinzukommen katholische Roma sowie kleine Gemeinden kroatischer Katholiken. Kleine protestantische Gemeinden finden sich in den meisten Städten, die Größte in Pristina. Da Kosovo-Albaner ihre Identität überwiegend anhand ihrer ethnischen und nicht ihrer religiösen Zugehörigkeit definieren, werden katholische Kosovo-Albaner von der Mehrheit der muslimischen Kosovo-Albaner weitgehend als dazugehörig akzeptiert. Staatlicherseits findet keine Diskriminierung statt. Katholiken und andere nicht-serbisch -orthodoxe Christen können ihre Religion frei ausüben, auch der Bau von Kirchen ist gewöhnlich unproblematisch. Einzelfälle der Diskriminierung oder Einschränkung kirchlicher Aktivitäten auf lokaler Ebene können auftreten. Sie sind jedoch weder systematischer Natur noch werden sie von der Regierung zentral gesteuert oder befördert. Katholiken sind zudem in den großen kosovarischen Parteien repräsentiert. Nicht-orthodoxe Christen bekleiden teilweise hohe Regierungsposten . Im Allgemeinen kann daher von einem guten Zusammenleben von islamisch geprägter Mehrheit und christlicher Minderheit gesprochen werden. 59. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von Jüdinnen und Juden in Kosovo? Die jüdische Gemeinschaft in Kosovo besteht nach eigenen Angaben aus 56 Mitgliedern und ist säkular organisiert. Jüdinnen und Juden gelten insgesamt als gut in die Gesellschaft integriert und sehen sich mit den gleichen sozio-ökonomischen Herausforderungen konfrontiert wie Kosovaren anderer Religionszugehörigkeiten . Im Jahr 2011 kam es zu Verunstaltungen des jüdischen Friedhofs in Pristina. Der Vorfall wurde von der Regierung scharf verurteilt, die auch zum Teil die Kosten für die Beseitigung der Schäden übernahm. Im April 2016 wurde Vandalismus gegen Gräber in der Gemeinde Novo Brdo gemeldet, wobei nicht abschließend geklärt ist, ob es sich bei den betroffenen Gräbern um jüdische Gräber handelt. Die jüdische Gemeinde in Kosovo steht derzeit im Gespräch mit der Regierung über den Bau einer Synagoge oder eines jüdischen Gemeindezentrums. 60. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von ethnischen Albanerinnen und Albanern in mehrheitlich serbischen Siedlungsgebieten in Kosovo? Die Situation der kosovo-albanischen Minderheit in mehrheitlich von Kosovo- Serben bewohnten Gemeinden, wie beispielsweise in Leposavic und Zubin Potok im Norden Kosovos sowie einigen Gemeinden südlich des Ibar, ist von Toleranz, nicht jedoch von Integration geprägt. Das Zusammenleben von Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben in kosovo-serbisch dominierten Orten in Kosovo ist weitestgehend konfliktfrei. Dies gilt auch für den Norden Kosovos. Einziger nennenswerter Streitpunkt im Norden ist der Wiederaufbau von Häusern im Stadtteil Kroi i Vitakut in Mitrovica-Nord. Die Streitigkeiten konnten bislang weder durch umfassende Gespräche noch einen von den Streitparteien abgestimmten Rahmenplan gelöst werden. Die Intensität der früher auch gewalttätigen Auseinandersetzungen hat über die letzten Jahre aber abgenommen. Kosovo-Albaner, die in kosovo- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8820 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode serbisch dominierten Gemeinden wohnen, orientieren sich gewöhnlich in Richtung von Nachbargemeinden mit kosovo-albanischer Mehrheit und gehen dort vielen Geschäften ihres täglichen Lebens nach. Beispielweise besuchen kosovoserbische Schüler Schulen des serbischen Systems (es wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 55 verwiesen), während kosovo-albanische Schüler kosovarische Schulen besuchen. So leben beide Gemeinschaften in diesen Gemeinden zwar örtlich zusammen, gewöhnlich jedoch ohne größere Berührungspunkte. Kosovo -Serben sprechen in der Regel nicht die Mehrheitssprache. 61. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Lesben , Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 in Kosovo stattgefunden , und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden aufgelöst? Das Ministerium für Europäische Integration veranstaltete am 12. Dezember 2013 eine Konferenz mit dem Titel „Integration of LGBTI community and human rights in Kosovo – the current situation, policies and engagement for 2014“. Die Konferenz war Teil einer Initiative des Büros für Good Governance, das eine „Advisory and Coordination Group at the National Level for the rights of LGBTI communities“ einrichtete. Mindestens seit 2014 fand jedes Jahr am 17. Mai eine Parade in der Hauptstadt Pristina statt. Die diesjährige Parade führte der Staatspräsident Hashim Thaçi gemeinsam mit dem Botschafter der USA an. Bereits 2014 wurde die Parade von der Ministerin für Europäische Integration und dem britischen Botschafter angeführt. Die Regierung hat in den vergangenen Jahren weiterhin jeweils am 17. Mai das Regierungsgebäude in Regenbogenfarben angestrahlt . Dass Auflösungen von öffentlichen Versammlungen von oder zur Unterstützung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen vorgenommen wurden, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 62. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die kosovarischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? Nach Auskunft der kosovarischen Polizei gab es im Jahr 2011 keine Übergriffe; im Jahr 2012 wurden sieben Übergriffe registriert, im Jahr 2013 ein Übergriff, im Jahr 2014 vier, im Jahr 2015 einer und im Jahr 2016 bisher zwei Übergriffe. a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 62 wird verwiesen. Am 17. Dezember 2012 stürmte eine Gruppe von etwa 30 Fußballhooligans und radikalen Moslems den Jugend- und Sportpalast in Pristina, wo in festlich-öffentlichem Rahmen eine der Zeitschrift Kosovo 2.0 zum Thema Sex und Sexualität und LSBTI-Themen vorgestellt werden sollte. Der Übergriff lockte weitere 100 Demonstranten an, das Gebäude wurde unter Polizeischutz geräumt. b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Laut Information von EULEX wurde am 4. September 2013 Anklage durch die EULEX Staatsanwaltschaft im oben geschilderten Fall Kosovo 2.0 erhoben und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/8820 am 3. März 2014 drei Personen in Pristina in erster Instanz zu jeweils insgesamt einem Jahr Gefängnis verurteilt. Zu weiteren Strafverfahren oder Verurteilungen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 63. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Kosovo öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen? LSBTI-Themen werden in den Medien behandelt, finden allerdings regelmäßig keinen breiten Niederschlag, eine Ausnahme ist der LSBTI-Marsch, der jährlich am 17. Mai mit Teilnehmern aus Politik, Zivilgesellschaft und internationaler Gemeinschaft stattfindet. Lediglich das Magazin Kosovo 2.0 widmet sich dem Thema LSBTI intensiver, auch auf seiner Online-Plattform. 64. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden? Der Bundesregierung sind keine derartigen Maßnahmen oder Gesetze bekannt. 65. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen durch Gesetze bzw. Maßnahmen bekannt? Laut Gesetz zur Prävention von Geldwäsche und terroristischer Finanzierung müssen Nichtregierungsorganisationen (NRO) für alle Beträge über 1 000 Euro, die sie innerhalb eines Tages aus einer Quelle erhalten und 5 000 Euro, die sie an einem Tag an einen Empfänger auszahlen, eine Genehmigung der Financial Intelligence Unit (FIU) einholen. Zudem müssen NRO jährlich an die FIU über alle Bargeldeinzahlung aus einer Quelle über insgesamt 5 000 Euro und Auszahlungen über 10 000 Euro an einen einzelnen Empfänger innerhalb des Jahres berichten . Der Länderbericht der EU-Kommission vom Herbst 2015 hat diese Ergänzungen zu dem Gesetz kritisiert, da sie möglicherweise zu willkürlichen Entscheidungen bei Suspendierungen führen können. Am 17. September 2014 wurde 14 islamischen NRO wegen des Verdachts, fundamentalistische Aktivitäten zu unterstützen beziehungsweise Kämpfer für den Jihad zu rekrutieren, die Lizenz entzogen. Allerdings ist ein Lizenzentzug ohne Gerichtsurteil auf maximal zwölf Monate beschränkt. Auf Beschwerde einiger der betroffenen NRO wurde der Lizenzentzug Ende September 2015 für alle NRO aufgehoben, um am 26. Oktober 2015 erneut mit der gleichen Begründung verfügt zu werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung liegen aber keine neuen, gerichtsverwertbaren Erkenntnisse vor, die den Verdacht erhärten. 66. Sind der Bundesregierung legislative Vorschläge nach dem Vorbild des russischen Gesetzes zum Verbot sogenannter Homosexuellen-Propaganda bekannt , und wie beurteilt die Bundesregierung dies? Der Bundesregierung sind keine solchen Vorschläge bekannt. 67. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischem Leiden (bitte nach den beiden Fallgruppen aufschlüsseln)? LSBTI haben den gleichen Zugang zu gesundheitlicher Versorgung wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger der Republik Kosovo. Auf die Antwort zu Frage 48c wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8820 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? Auf die Antwort zu Frage 48c i. wird verwiesen. b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? Auf die Antwort zu Frage 48c ii. wird verwiesen. c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Es liegen der Bundesregierung keine Hinweise vor, dass diese Gruppe im Vergleich zur Gesamtbevölkerung schlechteren Zugang zu angemessenem Wohnraum hat. 68. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Im Jahr 2014 sind der kosovarischen Journalistenvereinigung 27 Fälle von Bedrohungen und zwei Angriffe auf Journalisten bekannt geworden, für 2015 nennt die Vereinigung 24 Fälle von Bedrohungen und von Januar bis Mai 2016 sechs Fälle von Bedrohungen und einen Angriff. Vor 2014 wurden keine entsprechenden Statistiken geführt. Die Vereinigung berichtet von durchschnittlich 15 bis 18 Fällen von Bedrohungen in den Jahren 2010 bis 2014. Die kosovarische Journalistenvereinigung plant, in Zukunft auch Daten zu Strafverfahren und Verurteilungen zu erheben. Die kosovarische Polizei hat folgende Anzahl von Übergriffen auf Journalisten registriert: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Gesamt Übergriffe auf Journalisten 3 1 2 30 15 4 55 Eröffnete Strafverfahren 3 1 2 2 2 1 11 Verurteilungen 3 1 1 1 6 Weiterhin sind Einzelfälle bekannt, wie der Fall des Magazins Kosovo 2.0, hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 62a verwiesen. 69. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Kosovo beschränken, sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation ? Der Bundesregierung sind, abgesehen von Beleidigungs- und Verleumdungsvorschriften , keine Maßnahmen oder Gesetze bekannt, die die Pressefreiheit in Kosovo beschränken. Vereinzelt kommt es zu Versuchen von Einschüchterung und Einflussnahme auf die Medien durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/8820 70. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung sind keine Übergriffe gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker bekannt. Zu polizeilichen Maßnahmen gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker im Zusammenhang mit den gewaltsamen Oppositionsprotesten seit September 2015 wird auf die Antwort zu Frage 73 verwiesen. 71. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Auf die Antworten zu den Fragen 62 und 72 wird verwiesen. Weitere Übergriffe gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der Bundesregierung nicht bekannt. 72. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe ) gegen Frauenrechtlerinnen und Frauenrechtler sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Im Jahr 2013 wurde die Frauenrechtsaktivistin Nazlie Bala im Eingangsbereich ihres Wohnhauses physisch angegriffen und bedroht, was durch die damalige Präsidentin der Republik Kosovo öffentlich scharf verurteilt wurde. Im Kontext der Veröffentlichung der Ausgabe der Zeitschrift Kosovo 2.0 mit dem Titel „Sex“ kam es auch zu einer Drohung gegen die Frauenrechtsaktivistin Igballe Rugova. Auf die Antwort zu Frage 62a wird verwiesen. 73. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? Es sind der Bundesregierung keine Fälle bekannt, in denen Menschen wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen unterworfen wurden . Seit September 2015 haben Abgeordnete der Oppositionsparteien AAK (Aleanca për Ardhmërinë e Kosovës, Allianz für die Zukunft Kosovos), Nisma und Vetevendosje aus Protest gegen zwei von der Regierung geschlossene Abkommen teilweise gewaltsame Mittel sowohl im Parlament (Einsatz von Tränengas, Werfen mit Eiern und anderen Gegenständen auf Abgeordnete der Regierungskoalition ) als auch auf der Straße (Einsatz von Molotov-Cocktails gegen Polizisten bei gewaltsamen Ausschreitungen, erhebliche Sachbeschädigung an öffentlichen und privaten Gebäuden) eingesetzt. Eine Reihe dieser Abgeordneten wurde deshalb vorübergehend in Untersuchungshaft oder Hausarrest genommen, die Parteizentrale der Oppositionspartei Vetëvendosje wurde durchsucht. Nach Einschätzung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8820 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der Bundesregierung stand dieses Vorgehen in Einklang mit Artikel 75 der kosovarischen Verfassung, der die Immunität von Parlamentariern auf ihre parlamentarische Tätigkeit beschränkt, und entsprach rechtsstaatlichen Standards. 74. Inwiefern sind die Fortschritte der strafprozessualen, entschädigungsrechtlichen und allgemein politischen Aufarbeitung von Kriegsverbrechen in Kosovo nach Auffassung der Bundesregierung zufriedenstellend? Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen in der Republik Kosovo hat begonnen und wird vor allem durch die internationale Gemeinschaft intensiv unterstützt. Verfahren wurden in den letzten Jahren vor allem unter Mitwirkung der EU-Rechtstaatsmission EULEX eingeleitet und sind zum Teil bereits abgeschlossen. Im Verlauf des Jahres 2016/2017 soll ein mit internationalen Richtern besetztes Sondergericht („specialist court“) zur strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechensvorwürfen mit Sitz in den Niederlanden und Kosovo eingerichtet werden. Das Gericht, entstanden aus dem im Auftrag der Parlamentarischen Versammlung des Europarats im Jahr 2010 erstellten sogenannten „Marty-Bericht“, wird sich vor allem der Aufklärung von Kriegsverbrechen widmen, die in der Endphase des Kosovo-Konflikts von kosovo-albanischen Angehörigen der UÇK begangen worden sein sollen. 75. Inwiefern sind die Fortschritte der strafprozessualen, entschädigungsrechtlichen und allgemein politischen Aufarbeitung von Fällen des Verschwindenlassens in Kosovo nach Auffassung der Bundesregierung zufriedenstellend? Der Bundesregierung sind keine derartigen Fälle in der Republik Kosovo bekannt . 76. Welche rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen lagen nach Kenntnis der Bundesregierung der Entscheidung des Verwaltungsrats der französischen Asylbehörde (Office français de protection des réfugiés et apatrides – OFPRA) zugrunde, Kosovo entgegen des Urteils des Conseil d’État vom 10. Oktober 2014, am 9. Oktober 2015 erneut zum sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen? Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung erfolgte die Entscheidung des Verwaltungsrates des „Office francais de protection des réfugiés et apatrides“ (OFPRA) nach einer Erkundungsmission des OFPRA in Kosovo im Juni 2015, auf der Grundlage einer aktuellen Lageeinschätzung des französischen Innenministeriums , in Anlehnung an die Praxis anderer EU-Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des EASO-Berichts vom 2. September 2015. Rechtlich basiert die Entscheidung auf dem am 29. Juli 2015 geänderten französischen Asylgesetz, mit dem die Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 umgesetzt wurde. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333