Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 16. Juni 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8834 18. Wahlperiode 20.06.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel, Oliver Krischer, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8664 – Beeinträchtigung von Bundesinfrastruktur durch Bergschäden im Saarland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In allen Bergbauregionen gehören Bergschäden zur Lebenswirklichkeit der Einwohnerinnen und Einwohner. Erschütterungen und Bodenabsenkungen bis hin zu Tagesbrüchen können zu Schäden an Gebäuden, Leitungen und Verkehrsanlagen sowie zu großflächigen Veränderungen der Landschaft führen. Selbst wenn, wie im Saarland, der Bergbau eingestellt wird, können Bergschäden noch viele Jahre später eintreten. Wird im Zuge der Aufgabe des Bergbaus auch die Wasserhaltung in den Gruben eingestellt, so kann der Wiederanstieg des Grundwassers zu Bodenhebungen oder Vernässungen und damit zu weiteren Schäden führen. Bergschäden können nicht nur das Eigentum der Einwohnerinnen und Einwohner treffen, sondern ebenso öffentliche Infrastruktur und Liegenschaften des Bundes. Ein Beispiel dafür sind die Tagesbrüche, die sich im Jahr 2012 auf der Autobahn 45 bei Dortmund ereigneten und zu einer Vollsperrung der Autobahn führten. Die Tagesbrüche waren auf die bereits im Jahr 1963 stillgelegte Zeche Gottessegen zurückzuführen. 1. Welche Schäden sind seit dem Jahr 2006 an der Verkehrsinfrastruktur des Bundes im Saarland aufgetreten, die sich auf Bergbautätigkeiten zurückführen lassen (bitte unter Angabe der einzelnen Schadensfälle mit Ursache, Ort und Jahr beantworten)? Die Regulierung von Bergschäden erfolgt nach den Vorgaben des Bundesberggesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs im zivilrechtlichen Innenverhältnis zwischen dem Schäden verursachenden Bergbauunternehmen und dem jeweiligen Geschädigten. Konkrete Informationen zu seit 2006 aufgetretenen Bergschäden an der Verkehrsinfrastruktur des Bundes im Saarland liegen nach aktuellem Kenntnisstand nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8834 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. In welcher Höhe sind Kosten zur Beseitigung dieser Schäden an der Verkehrsinfrastruktur des Bundes angefallen, und welcher Anteil dieser Kosten wurde jeweils vom Bund, vom Bergbaubetreiber und ggf. einem Dritten getragen ? Konkrete Informationen zur Höhe der Bergschadensregulierung an der Verkehrsinfrastruktur des Bundes im Saarland und der jeweiligen Kostentragung liegen nach aktuellem Kenntnisstand nicht vor. 3. Wo erwartet die Bundesregierung in Zukunft bergbaubedingte Schäden an der Verkehrsinfrastruktur des Bundes im Saarland, und von welchen Sanierungskosten geht sie aus (bitte begründen)? Der untertägige Steinkohlenbergbau im Saarland ist Mitte 2012 ausgelaufen. Seitdem ist die Zahl der Bergschäden deutlich zurückgegangen. Bergschäden könnten unter Umständen auch aus einer möglichen schrittweisen Optimierung der Grubenwasserhaltung im Saarrevier und einem damit einhergehenden Grubenwasseranstieg resultieren. Auch in diesen Fällen wären die Bergschäden nach den Vorgaben des Bundesberggesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Bergbautreiber zu regulieren. Konkrete Informationen zu künftig zu erwartenden Bergschäden an der Verkehrsinfrastruktur des Bundes im Saarland und etwaigen Regulierungskosten liegen nach aktuellem Kenntnisstand nicht vor. 4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Teilflutung des Bergwerks Saar von -1 450 Meter NN (NN: Normalnull) in Bezug auf -400 Meter NN hinsichtlich möglicher Bergschäden? Nach der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist ausschließlich das jeweilige Land für die Genehmigung und Aufsicht von Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zuständig. Diese Zuständigkeit der Länder bezieht sich auch auf die im Kontext der Frage 4 genannten Maßnahmen. 5. Welche Vereinbarungen bestehen zwischen Deutschland und Frankreich über die Regulierung von Bergschäden in Folge des grenzüberschreitenden Kohlebergbaus und des dort ansteigenden Grubenwassers (etwa im Warndt)? Rechtsgrundlagen für die Regulierung von Bergschäden aus dem grenzüberschreitenden , von französischen Bergbauunternehmen geführten untertägigen Steinkohlenbergbau im saarländischen Warndt und dem dortigen Grubenwasseranstieg sind der „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage“ vom 27. Oktober 1956, das Bundesberggesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch. 6. Welche Schäden sind seit dem Jahr 2006 an Liegenschaften des Bundes im Saarland aufgetreten, die sich auf Bergbautätigkeiten zurückführen lassen? Es sind keine Schäden aufgetreten, die sich auf Bergbautätigkeit zurückführen lassen. 7. In welcher Höhe sind Kosten zur Beseitigung dieser Schäden an Liegenschaften des Bundes angefallen, und welcher Anteil dieser Kosten wurde jeweils vom Bund, vom Bergbaubetreiber und ggf. einem Dritten getragen? Es sind keine Kosten für eine Schadensbeseitigung entstanden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8834 8. Wo erwartet die Bundesregierung in Zukunft bergbaubedingte Schäden an Liegenschaften des Bundes im Saarland, und von welchen Sanierungskosten geht sie aus (bitte begründen)? Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine bergbaubedingten Schäden und anschließende Sanierungskosten zu erwarten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333