Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Juni 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8846 18. Wahlperiode 21.06.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Dr. Konstantin von Notz, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8666 – Ausstattung des Agenten Werner Mauss mit Tarndokumenten (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7352) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Es besteht nochmals Anlass zur Nachfrage zum o. g. Thema wegen verbleibender Zweifel nach den bisherigen Auskünften der Bundesregierung hierzu (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 14. Oktober 2015 auf die Schriftliche Frage 48 des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele vom 30. September 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/6403, S. 35, http://dip21.bundestag.btg/dip21/ btd/18/064/1806403.pdf; ferner Antwort vom 11. April 2016 auf dessen Schriftliche Frage 15 vom 5. April 2016, Bundestagsdrucksache 18/8191, sowie Antwort vom 26. Januar 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/7352 auf dessen Kleine Anfrage, Bundestagsdrucksache 18/7120). In dem kürzlich erschienenen Buch „Panama Papers – Die Geschichte einer weltweiten Enthüllung“ zitieren die Autoren Bastian Obermayer und Frederik Obermaier den deutschen Privatagenten Werner Mauss, deutsche Behörden hätten ihn „maximal unterstützt“ dabei, seinen derzeitigen Reisepass mit Gültigkeit bis 2024 auf den Namen „Claus Möllner“ am 16. Mai 2014 von der Gemeinde Altstrimmig bei Cochem ausgestellt zu bekommen. Eine Mitarbeiterin im dortigen Rathaus erklärte, man habe Werner Mauss seinen früheren Reisepass mit diesem oder anderem falschen Namen seit 2000 zweimal gegen einen neuen Pass getauscht (vgl. SZ-Online, 4. April 2016). Bezüglich Werner Mauss fehle im melderechtlichen Dateienverbund der sonst übliche Sperrvermerk, „wenn jemand eine Tarnidentität nicht mehr benötige und keine neuen Papiere mehr ausgestellt werden sollen“ (a. a. O.). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8846 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Welche Behörden des Bundes oder – nach Kenntnis der Bundesregierung – welcher Bundesländer haben Werner Mauss nach dessen Aussage dabei unterstützt , Ausweispapiere auf den Tarnnamen Claus Möllner zu bekommen, obwohl Werner Mauss nach o. g. früherer Antwort der Bundesregierung schon seit dem Jahr 2000 nicht mehr für Bundesbehörden tätig ist? Werner Mauss ist seit dem Jahr 2000 nach Kenntnis der Bundesregierung nicht mehr für Bundesbehörden tätig gewesen. Dementsprechend kann keine Aussage darüber getroffen werden, welche Behörden Werner Mauss wie erfragt unterstützt haben sollen. Zu den erfragten Informationen im Zuständigkeitsbereich der Länder hat die Bundesregierung keine Kenntnisse. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage Bundestagsdrucksache 18/7352 vom 26. Januar 2016 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 15 des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele auf Bundestagsdrucksache 18/8191 vom 22. April 2016 wird verwiesen. 2. a) Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im melderechtlichen Informationsverbund kein Sperrvermerk für die Wieder- bzw. Neuerteilung von Tarndokumenten an Werner Mauss eingetragen? b) Welche deutsche Behörde wäre nach Ansicht der Bundesregierung dafür zuständig gewesen? Die Fragen 2a und 2b werden im Zusammenhang beantwortet. Ein melderechtlicher Informationsverbund, in dem Sperrvermerke für Tarnpapiere erfasst werden, existiert nach Kenntnis der Bundesregierung jedenfalls auf Bundesebene nicht. c) Welche Bundes- oder – nach Kenntnis der Bundesregierung – Landesbehörde hat zuletzt veranlasst, Werner Mauss Ausweise auf die Tarnidentität Claus Möllner ausstellen zu lassen? Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse. 3. a) Unter welchen Namen war Werner Mauss nach Kenntnis der Bundesregierung seit den Sechziger-Jahren bis heute tätig? b) Auf wie viele und welche dieser Namen stellten ihm jeweils welche deutschen Behörden jeweils welche (Tarn-)Ausweispapiere aus? Die Fragen werden im Zusammenhang beantwortet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Auskunftspflicht der Bundesregierung dort enden, wo ein auch nur geringfügiges Risiko, dass im Rahmen einer Berichterstattung auch unter der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages die erfragten Informationen öffentlich bekannt werden könnten, unter keinen Umständen hingenommen werden kann (BVerfGE 124, 78 [139]). Hierbei ist die parlamentarische Kontrollbefugnis mit den betroffenen Belangen, die zur Versagung von Auskünften führen können, abzuwägen (BVerfGE 124, 161 [193]). Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Informationsinteresses des Deutschen Bundestages und dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung von Informationen, die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter betreffen, zu der Auffassung gelangt , dass eine Beantwortung der Fragen im Rahmen der Beantwortung einer Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8846 Kleinen Anfrage ausscheidet. Auch eine als Verschlusssache eingestufte Übermittlung der Antwort an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages scheidet aus. Der von den Fragestellern thematisierte Werner Mauss bewegte sich als Vertrauensperson in verbrecherischen und terroristischen Umfeldern, deren Angehörige sich durch einen hohen Grad an Staatsferne, Kriminalisierung sowie Aggressionsund Gewaltpotential auszeichnen. Die verdeckte Arbeitsweise einer Vertrauensperson ist dabei aufgrund der damit verbundenen erheblichen Risiken durch ein hohes Maß an Vertraulichkeit und Geheimhaltung geprägt. Zwar ist aufgrund diverser Presseberichte der vergangenen Jahre mittlerweile bekannt, dass Werner Mauss etwa unter der Tarnidentität „Claus Möllner“ tätig war. Die Benennung aller von Werner Mauss seit den Sechzigerjahren verwendeten Tarnidentitäten würde aber Rückschlüsse auf andere, von ihm getätigte Einsätze zulassen. Racheaktionen seiner damaligen Kontaktpersonen können nicht ausgeschlossen werden , was zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib, Leben und Freiheit des Werner Mauss und seiner Angehörigen durch das Umfeld, in dem er sich damals bewegte, führen könnte. Darüber hinaus wird Vertrauenspersonen und Informanten zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Vertraulichkeitszusage gegeben. Würde man nun von ihm verwendete Tarnidentitäten offenlegen, wäre das ein Verstoß gegen die ihm zugesagte Vertraulichkeit . Eine derartige Aufkündigung der Vertraulichkeitszusage könnte sich auch negativ auf die zukünftige Gewinnung weiterer Vertrauenspersonen auswirken . Das gilt es zu verhindern, da Vertrauenspersonen gerade im Bereich der organisierten Kriminalität ein unverzichtbares Mittel zur Kriminalitätsbekämpfung sind. Aus diesem Grunde überwiegen vorliegend ausnahmsweise Gesichtspunkte des Schutzes Dritter, insbesondere die Rechtsgüter der eingesetzten Vertrauensperson und des Staatswohls gegenüber dem parlamentarischen Kontrollrecht. 4. a) Für welche ausländischen Sicherheitsbehörden war Werner Mauss nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 tätig? b) Welche davon ließen ihm nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils wann welche Tarnpapiere ausstellen? Die Fragen 4a und 4b werden im Zusammenhang beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 5. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um a) die aktuelle Nutzung der Tarnidentität Claus Möllner durch Werner Mauss zu untersuchen? b) festzustellen, wie er an die entsprechenden Ausweispapiere gelangen konnte, obwohl er nach Auskunft der Bundesregierung seit spätestens dem Jahr 2000 nicht mehr für Bundesbehörden tätig ist? Die Fragen 5a und 5b werden im Zusammenhang beantwortet. Eine rechtliche Verpflichtung, die erfragten Maßnahmen zu ergreifen, besteht nicht. Die Bundesregierung sah und sieht auch aus tatsächlichen Gründen keine Veranlassung für die Durchführung dieser Maßnahmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8846 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. a) Inwieweit trifft nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der niedersächsische Verfassungsschutz Werner Mauss mit Tarnpapieren auf den Namen Claus bzw. Klaus Möllner ausstatten ließ? Nach den Unterlagen des niedersächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz, die dem Bundeskriminalamt (BKA) am 17. Mai 2016 übergeben wurden, wurde Werner Mauss für eine dortige eigenständige Operation mit Tarnpapieren auf den Namen Möllner ausgestattet. Das BKA war in diese Maßnahme nicht eingebunden . b) Wenn grundsätzlich ja, wann war dies, und bis wann galten diese Papiere? Die Papiere wurden ursprünglich im März 1982 ausgegeben und hatten eine Gültigkeit von 5 Jahren. 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