Deutscher Bundestag Drucksache 18/892 18. Wahlperiode 21.03.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Harald Ebner, Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/584 – Agrar-, umwelt- und verbraucherpolitische Auswirkungen des geplanten Freihandelsabkommens der Europäischen Union mit Kanada Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die am 18. Oktober 2013 vom Präsidenten der Europäischen Kommission José Manuel Barroso und dem kanadischen Premierminister Stephen Harper verkündete politische Einigung für ein Freihandelsabkommen der Europäischen Union (EU) mit Kanada (CETA – Comprehensive Economic and Trade Agreement ) war für die breite Öffentlichkeit eine Überraschung. Weitgehend unbeobachtet von der medialen Berichterstattung fanden Verhandlungen statt, von denen bisher nur wenige Eckpunkte bekannt sind. Große Sorge haben Verbraucher- und Umweltorganisationen gerade im Hinblick auf die regulatorischen Kooperationen in vielen Bereichen. Durch diese käme es in einigen Bereichen zur Absenkung der mühsam in Europa errungenen Schutzstandards, etwa der Aufweichung der Nulltoleranz für nicht zugelassene Gentechnikkonstrukte. Dies kann weder im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Bundesregierung sein. Abbau tarifärer Handelshemmnisse und Auswirkungen 1. Wie hoch sind die Zollsätze für Agrar- und Ernährungsgüter zwischen Kanada und der EU momentan durchschnittlich und in den Spitzen (bitte nach den Gütern, die Teil der Verhandlungen sind, aufschlüsseln)? Zölle sind nicht unmittelbar vergleichbar, da sie sich auf verschiedene Bezugsgrößen beziehen und als Wert-, als spezifischer Zoll sowie als Kombination aus Wert- und spezifischem Zoll angegeben sein können. Um eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen, bedarf es einer ökonomischen Berechnung, um einen mit den Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 20. März 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Handelsmengen gewogenen, durchschnittlichen Zollsatz (das sog. Ad-ValoremÄquivalent oder den fiktiven Wertzoll) zu ermitteln. Nach Berechnung des Thünen -Instituts (TI) betrugen die handelsgewichteten Importzölle der EU-27 gegenüber Kanada im Jahr 2007 für primäre Agrarprodukte insgesamt 2 Prozent Drucksache 18/892 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und für verarbeitete Nahrungsmittel 14 Prozent. Die handelsgewichteten Importzölle nach Produkten betrugen für Weizen 5 Prozent, für andere Getreidearten 10 Prozent, für Ölsaaten 0 Prozent, für andere Feldfrüchte 6 Prozent, für Obst und Gemüse 1 Prozent, für Reis 17 Prozent, für Zucker 4 Prozent, für Rinder , Schafe und Ziegen 0 Prozent sowie für deren Fleisch 19 Prozent, für Schweine- und Geflügelfleisch 12 Prozent, für Milchprodukte 35 Prozent und für andere tierische Produkte 0 Prozent. Nach derselben Studie betrugen die handelsgewichteten Importzölle Kanadas gegenüber der EU-27 im Jahr 2007 für primäre Agrarprodukte insgesamt ebenfalls 2 Prozent und für verarbeitete Nahrungsmittel 24 Prozent. Die handelsgewichteten Importzölle im Einzelnen betrugen für Weizen und anderes Getreide, Reis, Ölsaaten jeweils 0 Prozent, für Obst und Gemüse 2 Prozent, für Zucker 3 Prozent, für andere Feldfrüchte 2 Prozent, Rinder, Schafe und Ziegen sowie andere tierische Produkte jeweils 0 Prozent, für Schweine-, Geflügel-, Rinder-, Schaf- und Ziegenfleisch je 1 Prozent, für Milchprodukte 215 Prozent, und für verarbeitete Nahrungsmittel 27 Prozent. 2. Für welche Agrar- und Ernährungsgüter wurde ein Abbau von Zöllen vereinbart , um wie viel Prozent durchschnittlich, und in welchem Zeitraum? Die Verhandlungen über das Abkommen sind noch nicht abgeschlossen, eine vollständige Liste der Zollsenkungen nach einzelnen Produkten liegt noch nicht vor. Nach den verfügbaren Informationen soll zum Zeitpunkt des Inkrafttretens für 94,4 Prozent der EU-Zolllinien im Agrarbereich ein Zollsatz von null gelten, nach 7 Jahren für 96 Prozent. Für die kanadischen Zölle soll dies zum Zeitpunkt des Inkrafttretens für 92,2 Prozent der Zolllinien, nach 7 Jahren für 92,9 Prozent gelten. 3. Für welche Agrar- und Ernährungsgüter wurde kein vollständiger Zollabbau vereinbart, und mit welcher Begründung? Mangels vollständiger Zollliste sind auch hier noch keine detaillierten Angaben möglich. Nach den verfügbaren Informationen ist ein zollfreier Zugang nur in Höhe bestimmter Quoten für den Import von Rind- und Schweinefleisch sowie Gemüsemais in die EU sowie auf Seiten Kanadas beim Import von Käse vorgesehen . Weitere Produkte, z. B. Geflügel, sind ganz vom Zollabbau ausgeschlossen . Die Auswahl der vom Zollabbau ausgeschlossenen Produkte erfolgte im Rahmen der Verhandlungen auf der Basis von den von den Mitgliedstaaten gemeldeten „sensiblen Produkte“, bei denen negative Auswirkungen auf die Landund Ernährungswirtschaft befürchtet wurden. 4. Für welche Agrar- und Ernährungsgüter, die weiterhin mit Zöllen belegt sein werden, wurden darüber hinaus zollfreie Handelskontingente (Tarifquoten ) vereinbart, und in welcher Höhe? Nach den vorliegenden Informationen würde die EU eine Quote von insgesamt 50 000 t für hormonfreies Rindfleisch (davon 30 838 t frisches Rindfleisch, inkl. bestehender Quoten in Höhe von 4 162 t), 75 000 t Schweinefleisch und 8 000 t Gemüsemaiskonserven aus Kanada gewähren. Im Gegenzug würde Kanada zollfreien Zugang für knapp 16 800 t Qualitätskäse sowie 1 700 t Industriekäse zusätzlich zu den bestehenden Quoten gewähren. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/892 5. Wie sollen diese Tarifquoten konkret umgesetzt und verteilt werden? Über die konkrete Umsetzung und Verteilung der Quoten wird derzeit noch verhandelt . 6. Welche wirtschaftlichen Effekte inklusive Arbeitsmarkteffekte erwartet die Bundesregierung durch die getroffenen Regelungen im Bereich des Zollabbaus /der zollfreien Handelskontingente, insbesondere für die Land- und Ernährungswirtschaft in Deutschland (speziell: Milch, Eier, Fleisch, Getreide , Mais)? Die kanadische Volkswirtschaft ist mit einem bilateralen Handelsvolumen von rund 13 Mrd. Euro ein wichtiger Partner für die deutsche Wirtschaft. Nach Angaben der EU-Kommission dürfte infolge der Umsetzung des Abkommens das bilaterale Handelsvolumen bei Waren und Dienstleistungen EU-weit um rd. 23 Prozent steigen (Quelle: www.europa.eu/rapid/press-release_MEMO-13- 911_de.doc). Europäische Unternehmen sparen infolge des Zollabbaus im Jahr ungefähr 500 Mio. Euro ein. Wachstum und Beschäftigung auf beiden Seiten des Atlantiks könnten dadurch neue Impulse erhalten. Laut Europäischer Kommission könnte das Abkommen zwischen der EU und Kanada zu einem Zuwachs des BIP der EU um insgesamt bis zu rd. 12 Mrd. Euro pro Jahr führen. Detaillierte Informationen über Auswirkungen des CETA-Abkommens auf einzelne Waren- und Produktgruppen des Agrarbereichs liegen im Sustainability Impact Assessment der Europäischen Kommission vor (http://trade.ec. europa.eu/doclib/docs/2011/september/tradoc_148201.pdf). 7. Wie groß sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Betriebsgrößen von Schweinemast-, Rindermast-, Geflügel-, aber auch Milchvieh- und Ackerbaubetrieben in Kanada im Vergleich zu durchschnittlichen Betriebsgrößen in der EU beziehungsweise Deutschland, und welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch CETA für die Betriebsstrukturen in Deutschland (bitte nach Betriebstyp bzw. Produktionszweig aufschlüsseln)? Daten über die durchschnittlichen Betriebsgrößen in Kanada und über die Auswirkungen von CETA auf die Betriebsstrukturen in Deutschland liegen der Bundesregierung nicht vor. 8. Welche Branchen in der EU, Kanada und speziell in Deutschland werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch das CETA-Abkommen ihre Umsätze steigern können, und welche werden Einbußen hinnehmen müssen? Detaillierte Informationen über Auswirkungen des CETA-Abkommens auf einzelne Branchen in der EU, Kanada und Deutschland liegen im Sustainability Impact Assessment der Europäischen Kommission vor (http://trade.ec.europa.eu/ doclib/docs/2011/september/tradoc_148201.pdf). 9. Welche Regionen der EU, Kanada und speziell in Deutschland, werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch das CETA-Abkommen ihre positiven ökonomischen Effekte erhalten, und welche werden Einbußen hinnehmen müssen? Informationen über regionale Handels-, Wachstums- und Beschäftigungseffekte infolge des geplanten Freihandelsabkommens der EU mit Kanada liegen der Bundesregierung nicht vor. Drucksache 18/892 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ökonomische und soziale Auswirkungen des CETA-Abkommens in Drittstaaten, insbesondere denen des „Globalen Südens“? Der Bundesregierung liegen Informationen über ökonomische Auswirkungen des CETA-Abkommens in Drittstaaten auf Basis des Sustainability Impact Assessment der Europäischen Kommission vor. Mögliche Effekte auf Drittstaaten infolge des CETA-Abkommens erweisen sich danach als nicht signifikant. 11. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf das Verbraucherpreisniveau bei Lebensmitteln? Eine Liberalisierung des Handels senkt erfahrungsgemäß das Verbraucherpreisniveau . Aufgrund der insgesamt geringfügigen Wirkungen von CETA dürften die Auswirkungen auf das Preisniveau jedoch nur marginal ausfallen. 12. Welche Steigerungen erwartet die Bundesregierung beim Transport von Agrar- und Ernährungsgütern in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens (in beide Richtungen), und wie hoch schätzt die Bundesregierung den zusätzlichen CO2-Ausstoß aufgrund dieser Steigerungen? Informationen über sektorale Handelseffekte und mögliche Emissionswirkungen infolge des geplanten Freihandelsabkommens der EU mit Kanada liegen der Bundesregierung nicht vor. 13. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Aussagen der Nachhaltigkeitsbewertung zum CETA (Sustainability Impact Assessment) vom Juni 2011? Gesonderte Informationen zu Steigerungen des Transportaufkommens von Agrar- und Ernährungsgütern und Einschätzungen zur Höhe des zusätzlichen CO2-Ausstoßes liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine Bewertung der Nachhaltigkeitsbewertung zum CETA aus diesem Kontext heraus ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse und Auswirkungen 14. Welche aus Sicht der Bundesregierung besonders handelsschädlichen nichttarifären Handelshemmnisse werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch das Abkommen beseitigt, und in welcher Weise? Insbesondere im Automobilbereich werden einige besonders handelsschädliche nichttarifäre Handelshemmnisse beseitigt. So werden nach Inkrafttreten von CETA 17 UN ECE-Regelungen aus dem Automobilbereich durch Kanada unilateral anerkannt. Über die Anerkennung weiterer Regelungen soll drei Jahre nach Inkrafttreten entschieden werden. Darüber hinaus wird durch CETA ein „Regulatory Cooperation Forum“ eingerichtet werden, mit dem Ziel, regulatorische Kooperationen zu fördern. Zudem wird das Verfahren zur Konformitätsbewertung für einige Sektoren erleichtert, in dem die Marktzulassung sowohl für den EU- als auch den kanadischen Markt von Konformitätsbewertungsstellen im selben Land und ggf. von der selben Stelle durchgeführt werden können. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/892 Außerdem soll der Informationsaustausch der europäischen und kanadischen Normungsorganisationen gestärkt und die Harmonisierung von Standards gefördert werden. Im Bereich sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen wird ein Joint Management Committee auf Expertenbasis eingerichtet, um Schwierigkeiten rechtzeitig zu identifizieren. Zudem haben sich die EU und Kanada darauf geeinigt, Rahmenbedingungen für die gegenseitige Anerkennung ihrer Inspektions- und Zertifizierungssysteme zu schaffen. Darüber hinaus wird durch CETA der Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen auf Provinz- und Kommunalebene für EU-Unternehmen ermöglicht. Durch CETA wird zudem die Arbeitskräftemobilität und die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen erleichtert. 15. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil der wirtschaftlichen Impulse durch das Abkommen, die auf den Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse zurückgehen? Nach Angaben der Europäischen Kommission könnten sich die Effekte einer Senkung der Kosten für die Einhaltung der technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren (einschließlich der Vorschriften für Kennzeichnung und Etikettierung) infolge des geplanten Freihandelsabkommens der EU mit Kanada auf einen jährlichen BIP-Zuwachs von bis zu 3 Mrd. Euro (d. h. ein Viertel des Gesamteffektes) für die EU belaufen (Quelle siehe Antwort zu Frage 6). Agrar- und Lebensmittelwirtschaft 16. Welche Regelungen werden im Bereich der sanitären und phytosanitären Maßnahmen getroffen, und mit welchen Konsequenzen? Nach den derzeit vorliegenden Informationen werden im Kapitel zu sanitären und phytosanitären Maßnahmen im Wesentlichen die bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des SPS-Abkommens der WTO erneut unterstrichen und die dort nicht geregelten Verfahren in der Zusammenarbeit der Behörden konkretisiert . Das bestehende Veterinärabkommen zwischen der EU und Kanada (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3) soll integriert werden. Daher geht die Bundesregierung davon aus, dass der auf dem Veterinärabkommen beruhende Dialog und Informationsaustausch der Veterinärbehörden fortgesetzt und vertieft werden kann. Ähnliche Verfahren sollen für den Handel mit Pflanzen gelten. Die Bundesregierung erwartet, dass mit einer verbesserten Zusammenarbeit auch im Seuchenfall der Handel nicht unnötig beeinträchtigt und Maßnahmen auf das notwendige Maß beschränkt bleiben. Dies gibt Rechtssicherheit für alle Handelsbeteiligten sowie die Behörden. Im phytosanitären Bereich soll nach Möglichkeit für die Exporte von Pflanzen und pflanzlichen Produkten ein ähnliches System etabliert werden, wie es bei Importen in die EU derzeit gültig ist. In einem ersten Schritt sollen exemplarisch für einzelne Produkte Listen mit Schadorganismen erarbeitet werden, die dann für alle Mitgliedstaaten der EU Gültigkeit haben. Die Produkte müssen von diesen Schadorgansimen frei sein und könnten dann ohne weitere Risikoanalyse nach Kanada exportiert werden. Darüber hinaus sollen die Anforderungen des Drucksache 18/892 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) akzeptiert und verstärkt zur Anwendung kommen. 17. Für welche Bereiche wurden nach Kenntnis der Bundesregierung das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von sanitären und phytosanitären Maßnahmen vereinbart, mit welchen Konsequenzen z. B. bei der Behandlung von Fleisch bzw. Schlachtkörpern, und wie bewertet sie das? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde in dem Freihandelsabkommen keine generelle gegenseitige Anerkennung von sanitären und phytosanitären Maßnahmen vereinbart. Vielmehr soll, wie auch im bestehenden Veterinärabkommen, ein Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Maßnahmen im Einzelfall geregelt werden. Zu bereits im Veterinärabkommen vereinbarten Gleichwertigkeiten siehe Antwort zu Frage 32. 18. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in dem Abkommen Regelungen bezüglich der Tiergesundheit getroffen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Regelungen zur Tiergesundheit finden sich nach den derzeit verfügbaren Informationen ausschließlich im SPS-Kapitel des Abkommens; daher wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 19. Welche Regelungen werden bezüglich der Behandlung von Tieren mit Wachstumshormonen getroffen, und wie bewertet die Bundesregierung diese? Das Abkommen enthält keine Regelungen bezüglich der Behandlung von Tieren mit Wachstumshormonen. Dementsprechend gelten weiterhin innerhalb der EU die EU-Regeln und in Kanada die kanadischen Regeln. Dementsprechend erstreckt sich das von der EU eingeräumte Kontingent an Rind- und Schweinefleisch ausschließlich auf (den EU-Regeln entsprechend) hormonfreies Fleisch. Es war Ziel der Bundesregierung, die bestehenden Regeln der EU in der Frage des Einsatzes von Hormonen und Wachstumsbeschleunigern bei der Tiermast zu erhalten, das Ergebnis der Verhandlungen ist daher in dieser Hinsicht zu begrüßen . 20. Welche Schutzmaßnahmen werden getroffen, um sicherzustellen, dass nicht Fleisch von mit Wachstumshormonen behandelten Tieren in den europäischen Markt gelangt, zumal, wenn diese im Fleisch nicht analytisch nachweisbar sind? Die Einfuhr von Fleisch in die EU unterliegt umfangreichen Anforderungen des Unionsrechts einschließlich systematischer Einfuhrkontrollen. Voraussetzung für die Einfuhr von Fleisch in die EU ist dabei u. a., dass die betreffenden Drittländer gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG (sog. Rückstandskontrollrichtlinie ) einen Rückstandskontrollplan mit gleichwertigen Garantien für die Wirksamkeit der Überwachung von Rückständen von Stoffen mit anaboler Wirkung und nicht zugelassenen Stoffen der Gruppe A des Anhangs I der Rückstandskontrollrichtlinie vorlegen und jährlich aktualisieren. Weiter gelten die Anforderun- gen der Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/892 mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung. Fleisch von mit diesen Stoffen behandelten Tieren entspricht nicht den Unionsvorschriften und darf nicht in die Europäische Union eingeführt werden. Das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission führt Inspektionsbesuche in Drittländern durch. Gegenstand dieser Untersuchungen sind sowohl lebende Tiere als auch Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie die entsprechenden Betriebe, die Systeme der Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln sowie Rückstandskontrollen. Auf diese Art überprüft die Europäische Kommission regelmäßig, ob die von den Drittländern gewährten Garantien eingehalten werden. Grundsätzlich kann die Europäische Kommission darüber hinaus verschiedene im Unionsrecht vorgesehene Maßnahmen, bis hin zu dem Erlass von Schutzklauseln veranlassen, wenn sie dafür ein Erfordernis sieht. 21. Wie hoch schätzt die Bundesregierung, vor dem Hintergrund der EU-Debatte um die Betrugsanfälligkeit der Lebensmittelkette, das Risiko ein, dass mit Inkrafttreten des CETA über kurz oder lang Fleisch von Tieren auf die Teller der europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher gelangt , die mit Wachstumshormonen behandelt wurden, und wie bewertet sie das? Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, für den Import von kanadischem Fleisch ein höheres Risiko für Betrug anzunehmen als für Fleisch anderer Herkünfte . Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Höhe des Kontingents es kanadischen Fleischproduzenten erlaubt, für den EU-Markt eigene, hormonfreie Produktionslinien aufzubauen. 22. Welche Regelungen werden bezüglich der Kooperation im Bereich Biotechnologie getroffen? Welche Formen der Zusammenarbeit werden insbesondere in den Bereichen Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen und Nulltoleranz für nicht zugelassene gentechnisch veränderte Organismen in Lebensmitteln und Saatgut getroffen? Nach Kenntnis der Bundesregierung wird das Abkommen eine Kooperationsvereinbarung im Bereich Biotechnologie enthalten. Diese basiert auf dem bilateralen Dialog über Biotechnologie-Marktzugangsfragen, der im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung des WTO-Schiedsverfahrens DS292/40 hinsichtlich Maßnahmen betreffend die Genehmigung und die Vermarktung von Biotechnologie -Produkten vereinbart wurde (s. http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/ 2009/november/tradoc_145457.pdf). Im Rahmen dieses Dialogs haben die zuständigen Behörden Kanadas und die Europäischen Kommission u. a. Fragen der Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen und die Auswirkungen von Biotechnologie-bezogenen Maßnahmen auf den Handel zwischen Kanada und der EU diskutiert. Schon im Rahmen dieses bereits bestehenden Dialogs können nach Kenntnis der Bundesregierung auch Fragen der Nulltoleranz für nicht zugelassene gentechnisch veränderte Organismen in Lebensmitteln und Saatgut thematisiert werden; das Freihandelsabkommen wird daran voraussichtlich nichts ändern. Drucksache 18/892 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Sind diese aus Sicht der Bundesregierung geeignet, das europäische und deutsche Schutzniveau der gentechnikfreien Land- und Lebensmittelwirtschaft dauerhaft beizubehalten und gegebenenfalls in Zukunft weiter auszubauen ? Die in der Antwort zu Frage 22 genannte Kooperation stellt keine Beschränkung der Regelungsfreiheit des deutschen und europäischen Gesetzgebers dar. Auch durch das Freihandelsabkommen erwartet die Bundesregierung keine (über die bestehenden WTO-rechtlichen Verpflichtungen hinausgehenden) Auswirkungen auf die Möglichkeit der Beibehaltung und zukünftigen Fortentwicklung der EU- und nationalen Regeln über die Nutzung der Gentechnik in der Land- und Lebensmittelwirtschaft. 24. Welche Interessen im Bereich der Bio- und Gentechnologie hat die kanadische Regierung im Rahmen der Verhandlungen zu erkennen gegeben? Wurde diesen Interessen nach Kenntnis der Bundesregierung vollumfänglich entsprochen, und wenn nein, in welchen Punkten, mit welcher Begründung und mit welchem Erfolg fand hier ein Widerspruch von EUSeite statt? Die Bundesregierung verfügt über keine Informationen über Einzeldetails der Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und der kanadischen Seite. 25. Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Vereinbarungen zur Biotechnologie in CETA als „Vorlage“ für die Verhandlungen mit den USA im Rahmen der TTIP zu verstehen? Werden sich die USA nach Einschätzung der Bundesregierung mit einer vergleichbaren Vereinbarung zufrieden geben? Ist der Bundesregierung bekannt, ob es bereits einen Austausch mit den USA gibt, um CETA in diesem Bereich mit TTIP und NAFTA (Nordamerikanisches Freihandelsabkommen) „kompatibel“ zu machen? Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, inwieweit die Vereinbarungen zur Biotechnologie in CETA als „Vorlage“ für die Verhandlungen mit den USA im Rahmen von TTIP zu verstehen sind, bzw. ob die USA eine vergleichbare Vereinbarung anstreben. 26. Wie würde sich – als ein konkretes Beispiel der Weiterentwicklung von Standards – die Einführung der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angestrebten, EU-weiten Kennzeichnung von tierischen Produkten , die auf Grundlage von gentechnisch verändertem Futter erzeugt wurden , vor dem Hintergrund des derzeitigen Verhandlungsstandes auswirken ? Die Bundesregierung erwartet keine besonderen Auswirkungen einer möglichen Einführung einer Kennzeichnungsregelung für tierische Produkte, die auf Grundlage von gentechnisch verändertem Futter erzeugt wurden, auf die CETAVerhandlungen . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/892 27. In welchen Gremien müsste die EU eine solche Kennzeichnungspflicht gegebenenfalls vorab als Ansinnen oder im Nachgang als Entscheidung derzeit bzw. nach Abschluss der Verhandlungen rechtfertigen? Die EU wäre nach den geltenden WTO-Regeln verpflichtet, eine solche Kennzeichnungspflicht gegenüber den anderen WTO-Mitgliedern (einschließlich Kanadas) zu notifizieren und eventuell eingehende Bemerkungen in Betracht ziehen. Die Kennzeichnungsregelung kann weiterhin Gegenstand des in der Antwort zu Frage 22 erwähnten bilateralen Dialogs über Biotechnologie-Marktzugangsfragen werden. Die Bundesregierung erwartet keine Veränderung dieser Situation nach Abschluss der Verhandlungen. 28. Mit welchen Konsequenzen müsste die EU gegebenenfalls im Falle der Einführung einer solchen Kennzeichnungspflicht nach Abschluss des Abkommens rechnen? Derzeit ist weder für Freihandelsabkommen noch für eine mögliche Kennzeichnungsregelung der genannten Art die genaue Ausgestaltung bekannt, daher ist eine abschließende Antwort auf die Frage nicht möglich. 29. Welche Gründe sprechen für die Annahme, dass das Abkommen die Einführung einer solchen Kennzeichnungspflicht zusätzlich erschweren könnte? Aus Sicht der Bundesregierung sprechen keine Gründe für diese Annahme. 30. Ist in Kanada nach Kenntnis der Bundesregierung das Klonen von Tieren erlaubt, und wenn ja, welche Regelungen werden hierzu in dem Abkommen getroffen? Nach Auskunft des kanadischen Landwirtschaftsministeriums befindet sich das Klonen von Tieren in Kanada noch im Versuchsstadium und wird nur in wenigen Forschungslabors erprobt. Klontiere und Erzeugnisse aus Klontieren sind auf dem kanadischen Markt nicht zugelassen. Allen bedeutenden kanadischen Züchtern und Zuchtorganisationen ist die gesetzliche Vorgabe bekannt, nach der das Inverkehrbringen von Klonen angezeigt werden muss und erst nach Prüfung erlaubt wird. Bislang sind keine solchen Anzeigen bei den kanadischen Behörden eingegangen. 31. Welche Regelungen werden in CETA zum Import von Fleisch aus den Nachkommen geklonter Tiere getroffen, insbesondere vor dem Hintergrund der europäischen Debatte über die Kennzeichnungspflicht? Befürwortet die Bundesregierung eine Kennzeichnungspflicht für das Fleisch von Nachkommen von Klontieren angesichts eines möglichen künftigen Imports solchen Fleisches aus Kanada? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden in CETA keine Regelungen zum Import von Fleisch aus den Nachkommen geklonter Tiere getroffen. Unabhängig vom Abschluss des Freihandelsabkommens mit Kanada sieht der Koalitionsvertrag vom 27. November 2013 vor, auf europäischer Ebene für ein Verbot des Klonens von Tieren und des Imports von geklonten Tieren und deren Fleisch einzutreten und eine Kennzeichnungspflicht für Nachkommen von geklonten Tieren und deren Fleisch anzustreben. Drucksache 18/892 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 32. Wie setzt sich der bestehende Veterinärausschuss zur regulatorischen Kooperation zwischen Kanada und der EU zusammen (Joint Management Committee on the Canada-EU Veterinary Agreement)? Welche Kompetenzen besitzt das Komitee, und inwieweit sind Vertreter Deutschlands in die Sitzungen und Entscheidungen eingebunden? Das seit dem Jahr 1998 bestehende Veterinärabkommen zwischen der EU und Kanada ist das wichtigste Instrument für die Zusammenarbeit zwischen der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher (DG SANCO) und der kanadische Lebensmittelüberwachungsagentur (CFIA). Das Abkommen erleichtert den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (einschließlich Fisch) im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Hygienemaßnahmen. Ein wesentlicher Grundsatz des Abkommens ist die Verpflichtung handelsrelevante Entscheidungen auf wissenschaftlicher Grundlage zu erstellen. Im Rahmen regelmäßiger Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses (Joint Management Committee, JMC) diskutieren DG SANCO und CFIA über Umsetzungsfragen des Veterinärabkommens. Ein Vertreter Deutschlands ist nicht aktiv in die Arbeit des JMCs eingebunden. Die Ergebnisse der JMC-Sitzungen werden von DG SANCO in der Ratsarbeitsgruppe „Potsdam Gruppe“ vorgestellt, in der Deutschland auch vertreten ist. 33. Inwiefern wird nach Einschätzung der Bundesregierung das europäische Vorsorgeprinzip in seiner jetzigen Ausgestaltung durch das Abkommen in Frage gestellt, weil Beschränkungen oder Verbote zum Schutz von Umwelt und Gesundheit dann gegebenenfalls von einem naturwissenschaftlichen Nachweis des Risikos abhängen und möglicherweise nicht mehr vorsorgend aufgrund der Vermutung oder Möglichkeit eines Risikos ausgesprochen werden können? Die Verhandlungen sind in dieser Frage nach den vorliegenden Textentwürfen noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass das in der EU angewandte geltende Vorsorgeprinzip in seiner jetzigen rechtlichen Ausgestaltung durch das Abkommen nicht infrage gestellt wird. 34. Ist nach Abschluss des Abkommens künftig eine der Vorsorge (im europäischen Sinn) verpflichtete Gesetzgebung noch möglich? Können bei neuen Technologien künftig noch vorsorglich Moratorien erlassen werden, um weitere Erkenntnisse zu gewinnen, oder müssen Produkte , deren Gefährlichkeit noch nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist, zunächst zugelassen werden? Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen. 35. In welcher Weise und in welchem Umfang fand nach Kenntnis der Bundesregierung der Aspekt der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit unserer Agrarsysteme Berücksichtigung während der Verhandlungen? Im Auftrag der Kommission wurde die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit des Abkommens, auch hinsichtlich der Agrarsysteme, im Rahmen einer Folgenabschätzung untersucht. Die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung (vgl. http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/september/tradoc_ 148201.pdf) wurden bei den Verhandlungen berücksichtigt, nach Kenntnis der Bundesregierung insbesondere in Form eines eigenen Kapitels zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/892 36. Welche Regelungen wurden im Rahmen von CETA im Detail zum Schutz geografischer Herkunftsangaben getroffen, für welche Produkte gelten diese, und wie bewertet die Bundesregierung dies? Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen vom 16. September 2003 soll in CETA übernommen werden. Damit sollen die bestehenden Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsbezeichnungen für Wein, zum Beispiel Ahr, Baden, Franken, Mosel, Rheingau und Pfalz, und für Spirituosen, zum Beispiel Korn, Schwarzwälder Kirschwasser , Fränkisches Zwetschgenwasser und Berliner Kümmel, weitergeführt werden. Darüber hinaus soll CETA auch einen Schutz geografischer Herkunftsbezeichnungen für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in den Vertragsparteien gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung durch unberechtigte Nutzer gewähren. Zu zwölf geografischen Herkunftsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus Deutschland, die nach EU-Recht geschützt sind, wurde Interesse an einem Schutz in Kanada von den Schutzgemeinschaften bekundet, zum Beispiel Aachener Printen, Bayerisches Bier, Schwarzwälder Schinken. Die Bundesregierung begrüßt die Stärkung des Schutzes geografischer Herkunftsangaben , der die Präsentation der so bezeichneten Produkte auf dem kanadischen Markt erleichtert und den Verbraucher vor irreführenden Angaben über die Herkunft schützt. 37. Inwieweit sind in CETA weitere Vereinbarungen zum Schutz geistigen Eigentums und insbesondere im Bereich der Patentierung biotechnologischer Erfindungen vorgesehen, und wie hat sich die Bundesregierung zu diesen Vorschlägen positioniert? Die Verhandlungen dazu sind noch nicht abgeschlossen. Es gibt weiterhin Gespräche über die konkrete Ausgestaltung. Insbesondere liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, dass das Abkommen Regelungen zur Patentierung biotechnologischer Erfindungen enthalten soll. 38. Welche Regelungen wurden im Rahmen von CETA für den Bereich der öffentlichen Beschaffung und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse getroffen? Im Rahmen von CETA werden für den Bereich der öffentlichen Beschaffung ganz überwiegend die gleichen Regelungen getroffen werden, die für Kanada und die EU bereits nach dem WTO-Beschaffungsübereinkommen GPA gelten. Das im Rahmen der WTO abgeschlossene plurilaterale Agreement on Government Procurement (GPA) verpflichtet die Vertragsparteien – einschließlich der EU und Kanada – zur diskriminierungsfreien und transparenten Vergabe der von dem Übereinkommen erfassten öffentlichen Aufträge. Diese Nichtdiskriminierungs - und Transparenzpflichten werden in dem Kapitel in CETA, das die öffentliche Beschaffung betrifft, überwiegend wortgleich übernommen. Der Anwendungsbereich der von CETA erfassten öffentlichen Aufträge wird aber über den Anwendungsbereich des GPA hinausgehen, insbesondere weil Kanada sich durch CETA verpflichten wird, auch die öffentliche Beschaffung durch die kanadischen Provinzen und Kommunen weiter als nach dem GPA für europäische Bieter zu öffnen. Drucksache 18/892 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Dienstleistungsbereich hat die EU die in den anderen Freihandelsabkommen sowie im WTO-Dienstleistungsübereinkommen GATS (General Agreement on Trade in Service) übliche Generalausnahme für die sog. public utilities verwendet . Diese, seit nunmehr 19 Jahren bewährte, Ausnahmeregel deckt den Bereich ab, der in Deutschland unter „Daseinsvorsorge“ verstanden wird. 39. Wie bewertet die Bundesregierung deren Auswirkungen auf die Möglichkeit , regionale Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Beschaffung gezielt zu stärken sowie im Rahmen der Ausschreibung soziale und ökologische Standards vorzugeben sowohl innerhalb der EU bzw. Deutschlands als auch in Kanada? Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Rechtslage innerhalb der EU bzw. Deutschlands durch CETA für die unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer Aspekte erfolgende Beschaffung durch öffentliche Auftraggeber nicht verändern wird. Die künftigen Regelungen in CETA zum öffentlichen Beschaffungswesen werden ganz überwiegend identisch sein mit den für die EU und Kanada bereits geltenden Vorgaben an Nichtdiskriminierung und Transparenz des Vergabeverfahrens, die sich aus dem WTO-Beschaffungsübereinkommen GPA ergeben (siehe Antwort zu Frage 38). Das EU-Vergaberecht entspricht diesen Vorgaben. Das gilt auch für die in den neuen EU-Vergaberichtlinien vorgesehenen erweiterten Möglichkeiten, im Rahmen der Ausschreibung soziale und ökologische Aspekte zu berücksichtigen. Soweit nach dem EU-Vergaberecht und nach deutschem Vergaberecht die Förderung regionaler Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Beschaffung zulässig ist, werden diese Möglichkeiten durch CETA nicht eingeschränkt werden. 40. Werden in CETA Regelungen zur Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung getroffen, und wenn ja, welche? Im Dienstleistungsbereich sieht die EU die den Bereich der Daseinsvorsorge abdeckende Generalausnahme für die sog. public utilities vor (siehe Antwort zu Frage 38). Zusätzlich zu dieser allgemeinen Ausnahmeregel wurden im Dienstleistungsteil von CETA zwei weitere ausdrückliche Ausnahmeregelungen zum Bereich Trinkwasserversorgung und Abwasser getroffen. Der Teil von CETA, der die Vergabe öffentlicher Aufträge regelt, erfasst nicht die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen. 41. Gibt es im Rahmen von CETA Überlegungen, die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung explizit als Ausnahme vorzusehen, und setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass eine solche Bereichsausnahme auch im TTIP aufgenommen wird? Der Handelskommissar der Europäischen Kommission, Karel De Gucht, hat mit Blick auf die in Deutschland vielfach vorhandenen Strukturen der kommunalen Wasserversorgung klargestellt, dass alle bisherigen Freihandelsabkommen der EU, einschließlich des noch nicht abgeschlossenen Abkommens mit Kanada, eine sehr weitgehende Ausnahme – in der rechtlichen Form sog. Vorbehalte – für den gesamten Bereich der Daseinsvorsorge beinhalten. Dabei hat Handelskommissar Karel De Gucht auch verdeutlicht, dass über diese generelle Ausnahme für die öffentliche Daseinsvorsorge hinaus in den Freihandelsabkommen ein weiterer Vorbehalt für den Wasserbereich aufgenommen werde. Was den Bereich des Dienstleistungskapitels anbelangt wurden die in CETA getroffenen Regelungen in der Antwort zu den Fragen 38 und 40 dargestellt. Die Bundes- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/892 regierung wird sich dafür einsetzen, entsprechende Ausnahmeregeln auch im TTIP zu verankern. Die Bundesregierung wird sich außerdem dafür einsetzen, dass auch das künftige Freihandelsabkommen mit den USA die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen für die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung nicht erfasst. Hintergrund dafür ist, dass der Wassersektor durch Rat, Europäisches Parlament und Kommission ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EU-Konzessionsrichtlinie ausgenommen wurde. Umwelt, Klimaschutz und Chemikaliensicherheit 42. Welche Auswirkungen hat CETA auf den Export von Erdgas und Erdöl aus Schiefergestein bzw. Teersanden in die EU, und wie bewertet die Bundesregierung diese mit Blick auf einerseits die internationalen, europäischen und deutschen Klimaschutzziele und andererseits die Folgen für den Ausbau erneuerbarer Energien in Europa und Kanada? 43. Mit welchen zusätzlichen Importmengen von Erdgas und Erdöl rechnet die Bundesregierung durch Abschluss des Abkommens? Die Fragen 42 und 43 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Handelsströme für Erdgas und Erdöl werden in erster Linie durch den Preis sowie die verfügbare Infrastruktur zum Transport von Erdgas und Erdöl bestimmt . Es wird davon ausgegangen, dass beides durch CETA nicht beeinflusst wird, so dass durch das geplante Freihandelsabkommen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Importmengen in die EU und die europäischen Klimaschutzziele erwartet werden. Im Übrigen entscheiden die Erdgas und Erdöl importierenden Unternehmen eigenständig, woher sie welche Mengen beziehen. 44. Welche Auswirkungen hat CETA auf die unterschiedlichen Regelungen der EU-Mitgliedstaaten zum Einsatz von Fracking in Schiefergaslagerstätten und deren künftige Gestaltbarkeit vor dem Hintergrund möglicher Klagen gegen bereits bestehende oder künftig geplante Einschränkungen des Einsatzes dieser Technologie? In der derzeit verhandelten Fassung enthält CETA keine spezifischen Regelungen zum Einsatz von Fracking-Technologien. Auswirkungen der in CETA geplanten Investitionsschutzbestimmungen auf künftige Gesetzesänderungen oder administrative Maßnahmen können erst abschließend beurteilt werden, wenn die Textvorschläge zwischen den Verhandlungspartnern weitgehend konsentiert sind. Generell lässt sich aber festhalten, dass ein Staat im Rahmen von InvestorStaat -Schiedsverfahren nicht zur Änderung seiner Gesetze verurteilt werden kann. Negative Auswirkungen einer Gesetzesänderung oder administrativen Maßnahme auf eine bereits getätigte Investition reichen grundsätzlich auch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch im Rahmen eines solchen Verfahrens zu begründen. Vielmehr muss eine Gesetzesänderung oder administrative Maßnahme willkürlich, unverhältnismäßig oder diskriminierend sein. Drucksache 18/892 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 45. Inwieweit würde das Abkommen nach Einschätzung der Bundesregierung die europäischen Nachhaltigkeitsstandards für Biokraftstoffe abschwächen oder aufheben? Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen würde das Freihandelsabkommen die europäischen Nachhaltigkeitsstandards für Biokraftstoffe weder abschwächen noch aufheben. 46. Erwartet die Bundesregierung, dass CETA Auswirkungen auf die zukünftige Ausgestaltung von Durchführungsmaßnahmen der Ökodesignrichtlinie haben könnte? Wenn ja, welche? Die Bundesregierung erwartet keine Auswirkungen auf die zukünftige Ausgestaltung von Durchführungsmaßnahmen der Ökodesign-Richtlinie. Die Ökodesign -Richtlinie und die Ausgestaltung der damit in Zusammenhang stehenden Durchführungsmaßnahmen liegen in der Federführung der Europäischen Kommission . Mögliche Auswirkungen des CETA auf die Durchführungsmaßnahmen sind insofern zuvörderst durch die Europäische Kommission zu beurteilen. 47. Wurden nach Kenntnisstand der Bundesregierung Energieeffizienz-Kennzeichnungen bei Produkten in den Verhandlungen als technische Handelshemmnisse eingestuft? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies, und welche Auswirkungen wird das Abkommen auf die Kennzeichnung haben? Das CETA-Abkommen enthält in der derzeit verhandelten Fassung keine Regelungen , die sich speziell auf die Energieeffizienz-Kennzeichnung von Produkten beziehen. Markierungen und Kennzeichnungen im Hinblick auf technische Vorschriften sollen zulässig bleiben, solange sie für die Erreichung ihrer legitimen Zwecke erforderlich sind. Die Bundesregierung erwartet daher keine Auswirkungen auf die Energieeffizienz-Kennzeichnung von Produkten. 48. Welche Regelungen wurden in dem Abkommen hinsichtlich der Luftreinhaltung getroffen, und welche konkreten Auswirkungen ergeben sich daraus auf das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG), die entsprechenden Verordnungen (BImSchV) und Technischen Anleitungen (TA Luft)? 49. Inwieweit würde das Abkommen nach Einschätzung der Bundesregierung zu einer Absenkung der Standards hinsichtlich der Luftreinhaltung führen oder eine künftige Verschärfung von Vorgaben erschweren? Die Fragen 48 und 49 werden gemeinsam beantwortet. Regelungen zur Luftreinhaltung in dem Abkommen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/892 50. Inwieweit wird das Abkommen nach Einschätzung der Bundesregierung das Importverbot für Chemikalien, die nicht den Registrierungs- und Prüfungsanforderungen der REACH-Verordnung (Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe – Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) entsprechen, abschwächen oder aufheben? 51. Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um eine Abschwächung von Standards im Bereich der Chemikalienpolitik zu verhindern ? Die Fragen 50 und 51 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Thematik war bereits Gegenstand der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage an die Bundesregierung im Monat Januar zu den Auswirkungen der Freihandelsabkommen CETA und TTIP auf die Chemikaliengesetzgebung (Bundestagsdrucksache 18/459, Frage 9 des Abgeordneten Peter Meiwald). Die Bundesregierung hat darin in Bezug auf CETA dargestellt, dass die EU-Chemikaliengesetzgebung (REACH-Verordnung) durch das Freihandelsabkommen nicht geändert wird. In dem Abkommen wird es keine spezifischen Regelungen zum Chemikaliensektor, aber allgemeine Vorgaben zur regulatorischen Kooperation zwischen der EU und Kanada auf freiwilliger Basis geben. Die Bundesregierung hat in der in Bezug genommenen Antwort ferner darauf hingewiesen, dass offen ist, ob eine engere regulatorische Kooperation im Chemikaliensektor für beide Seiten von Interesse sein wird, und dass derzeit nicht absehbar ist, welche längerfristigen oder indirekten Auswirkungen die Vereinbarungen zu einem engeren Austausch der Regulierer haben werden. 52. Inwieweit ist durch CETA nach Einschätzung der Bundesregierung das Gesetz zum Schwermetallprotokoll der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa betroffen, und in welcher Weise? 53. Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um eine Abschwächung von Standards im Bereich der Schwermetalle zu verhindern? Die Fragen 52 und 53 werden gemeinsam beantwortet. Kanada ist Partei des Schwermetallprotokolls. Es ist daher davon auszugehen, dass die Regelungen dem Protokoll entsprechen. 54. Inwieweit werden nach Einschätzung der Bundesregierung europäische Produktstandards (CEN) oder deutsche Produktstandards (DIN) als „technical barriers to trade“ verstanden und mit dem Abkommen abgeschwächt oder aufgehoben? Im Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Kanada werden verstärkte Kooperation und Austausch zum Abbau technischer Handelsbeschränkungen auch auf Ebene der europäischen und kanadischen Normungsorganisationen vereinbart. Ziel ist der Abbau von nichttarifären Handelshemmnissen mittels Zusammenarbeit und Informationsaustausch sowie über die mögliche gemeinsame Erarbeitung harmonisierter Regelungen. Eine Aufhebung oder Änderung bestehender nationaler oder europäischer Normen ist weiterhin nur nach den jeweils einschlägigen Regeln möglich. Drucksache 18/892 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 55. Inwieweit wird in CETA nach Einschätzung der Bundesregierung eine EU-Verordnung zur Senkung der F-Gase (Proposal for a Regulation (EU) of the European Parliament and of the Council on flourinated greenhouse gases and repealing Regulation (EC) No 842/2006) als ein nichttarifäres Handelshemmnis im Sinn des Kapitels Technical Barriers to Trade verstanden ? Das Kapitel „Technical Barriers on Trade“ enthält keine Definition eines nichttarifären Handelshemmnisses. Vielmehr werden die Bestimmungen des bestehenden , von beiden Verhandlungspartnern ratifizierten WTO-Übereinkommens über technische Handelsbarrieren (TBT-Übereinkommen) inkorporiert. Der EU-Verordnungsentwurf wurde gemäß dem TBT-Überkommen gegenüber der WTO notifiziert. 56. Welche Regelungen werden in dem Abkommen zum Einsatz und zur Kennzeichnungspflicht für Nanopartikel in Produkten getroffen, und welche Vorkehrungen enthält das Abkommen, um eine Absenkung europäischer Standards in diesem Bereich zu verhindern? Das Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Kanada enthält keine direkten und indirekten Regelungen zum Einsatz und zur Kennzeichnung von Nanomaterialien. Der Bundesregierung liegen auch keine Informationen vor, die darauf schließen lassen, dass das Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Kanada Auswirkungen auf die europäischen Standards in diesem Bereich hat. 57. Befürwortet die Bundesregierung eine Kennzeichnungspflicht für Kosmetika , die Nanopartikel enthalten? Inwieweit wird in CETA die neue Kennzeichnungspflicht der EU für Nanotechnologie in Kosmetika als ein nichttarifäres Handelshemmnis im Sinn des Kapitels Technical Barriers to Trade verstanden? 58. Wäre es nach Abschluss des Abkommens nach Einschätzung der Bundesregierung möglich, nicht gekennzeichnete Kosmetika, die Nanopartikel enthalten, in die EU einzuführen? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 57 und 58 gemeinsam beantwortet . Die Kennzeichnungspflicht für Nanomaterialien, die in kosmetischen Mitteln verwendet werden, ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel. Diese Verordnung gilt vollständig seit 11. Juli 2013. Sie ist geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Werden in kosmetischen Mitteln Bestandteile in Form von Nanomaterialien eingesetzt, müssen diese eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Den Namen dieser Bestandteile muss das Wort „Nano“ in Klammern folgen. Diese Vorgaben gelten gleichermaßen für importierte Produkte, wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt werden. Aus Sicht der Bundesregierung dient die Pflicht zur Kennzeichnung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, die darauf schließen lassen , dass das Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Kanada Aus- wirkungen auf diese Kennzeichnungspflicht hat. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/892 59. Inwieweit werden in CETA nach Einschätzung der Bundesregierung die Recyclingquoten in der EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2002/96/EG) als nichttarifäre Handelshemmnisse verstanden, und welche Auswirkungen hätte dies auf die Vorgaben der Richtlinie? Aus Sicht der Bundesregierung stellen die Recyclingquoten der EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 2012/19/EU, die die Richtlinie 2002/96/ EG abgelöst hat, keine nichttarifären Handelshemmnisse dar. Sie beeinträchtigen weder die Einfuhr noch die Vermarktung von Produkten auf dem europäischen Markt. Sie stellen jedoch einen Umweltstandard dar, von dem nicht abgewichen werden soll. Bauen und Wohnen 60. Inwiefern werden bei den Verhandlungen im Rahmen von CETA Handelsbedingungen für Bauprodukte, Baustoffe und Bauarten besprochen, und welche Auswirkungen haben diese auf die Zulassungskriterien in der Bundesrepublik Deutschland (bitte aufschlüsseln nach Handelshemmnissen und Sparten)? Nach der Bundesregierung vorliegenden Informationen sollen sich technische Spezifikationen bei Ausschreibungen auf internationale Standards (Normen) beziehen , sofern solche vorhanden sind, ansonsten jedoch auf nationale Regulierungen . 61. Inwiefern sollen die Rahmenbedingungen für Investitionen in Gewerbeund Wohnimmobilien im Rahmen von CETA geändert werden, und welche konkreten Verhandlungsvorschläge wurden dazu vorgelegt? Der Bundesregierung sind keine Verhandlungsvorschläge über Rahmenbedingungen für Investitionen in Gewerbe- und Wohnimmobilien bekannt. 62. Inwiefern wurden Änderungen von Rahmenbedingungen für Dienstleistungen in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen und Städtebau bei den Verhandlungen zu CETA thematisiert, und welche sind für die einzelnen Bereiche konkret vorgesehen? Wie in den anderen Freihandelsabkommen der EU auch wird in CETA ein Rahmen dafür geschaffen, einzelne Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen abzuschließen. Aufgrund des Interesses der Branche, die bereits bilaterale Empfehlungen für ein solches Abkommen erarbeitet haben, kommen die Architekten für derartige Regelungen zuvorderst infrage. Darüber hinaus öffnen einige EU-Mitgliedstaaten ihre Märkte für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung und/oder die Niederlassungsfreiheit für die genannten Sektoren. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333