Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Juni 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8938 18. Wahlperiode 24.06.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8721 – Geplante Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Diskussionsentwurf zur Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes (EnergieStG und StromStG präsentiert , aus dem sich Einschränkungen der Stromsteuerbefreiungen für kleine Anlagen sowie Ökostromanlagen ergeben. Begründet wird die beabsichtigte Besteuerung mit der Behauptung, diese Änderungen seien europarechtlich „zwingende Vorgaben“. Gemeint ist damit das Kumulierungsverbot, nach dem unter bestimmten Umständen auf einen Tatbestand nicht mehrere Beihilfen geleistet werden dürften. Laut Auskunft der Bundesregierung sollte die Ressortabstimmung bis zum 27. Mai 2016 abgeschlossen werden. Die Novelle hätte unter anderem gravierende Folgen für den Einsatz insbesondere von Photovoltaikanlagen sowie Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK- Anlagen) zur Erzeugung von Eigenstrom oder zur Versorgung einzelner Häuser, z. B. über „Mieterstrom-Modelle“, bei denen sich die Anlage nicht auf demselben Grundstück befindet wie das versorgte Wohngebiet bzw. das versorgte Wohngebiet durch eine öffentliche Straße getrennt wird oder sich auf mehrere Grundstücke verteilt. Der Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium sieht vor, dass die Leistungsgrenze der begünstigten Anlagen von 2 auf 1 MW sinken soll und die Begünstigung nur noch bei „Entnahme in unmittelbarer Nähe zur Anlage“ erfolgt (§ 8d StromStG neu). Für Strom aus erneuerbaren Quellen soll sogar eine Beschränkung auf eine Jahresstromerzeugung von 20 MWh gelten (§ 8e StromStG neu). Dies entspricht in etwa der Stromerzeugung einer Photovoltaikanlage mit 20 kW Leistung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8938 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegte Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (EnergieStG-E bzw. StromStG-E) dient neben der Fortführung der Steuerbegünstigung für Erd- und Flüssiggas vor allem auch der Neufassung der Steuerbefreiungen im Stromsteuerrecht. Die in den Fragen 2 bis 11, 16, 17 und 23 angesprochenen Themen sind Gegenstand der noch andauernden Ressortabstimmung zum Gesetzentwurf. Einer Beantwortung steht damit der vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge (BVerfGE 67, 100 [139]; 124, 78 [121]). Der Unterrichtungsanspruch des Bundestages bezieht sich danach nicht auf Aspekte, die dem einer konkreten Positionierung vorgelagerten Willensbildungsprozess der Bundesregierung zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 110, 199 [214 ff.]; 131, 152 [210]). 1. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass Strom aus Photovoltaikanlagen nur steuerbegünstigt wird, wenn er nicht in das Netz eingespeist wird und entsprechend keine EEG-Vergütung (EEG: Erneuerbare-Energien- Gesetz) erhält? Die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG) stellt eine sogenannte Vollkostenförderung für Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen ) dar, neben der keine weiteren Betriebsbeihilfen gewährt werden dürfen (Ziffer 142 der Genehmigung der Kommission zum EEG vom 23. Juli 2014). Soweit es sich um Investitionsbeihilfen handelt, die neben dem EEG gewährt werden sollen, müssen die jeweiligen Beihilfehöchstintensitäten eingehalten werden, um eine Überförderung auszuschließen (Änderungsgenehmigung der Kommission zum EEG 2014 vom 19. April 2016, SA. 40912). Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, hat die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzentwurfs zum Strommarktgesetz eine Änderung von § 19 EEG 2014 vorgeschlagen . Das parlamentarische Verfahren zu diesem Gesetz ist noch nicht abgeschlossen . Die Stromsteuerbefreiung für nicht eingespeiste Strommengen wird – insbesondere auch unter der Berücksichtigung beihilferechtlicher Aspekte – derzeit zwischen den Ressorts noch abgestimmt. 2. In welchen Fällen sieht die Bundesregierung dann die Möglichkeit der Kumulierung der Steuerfreiheit von nicht in das Netz eingespeisten Strom und der EEG-Vergütung für in das Netz eingespeisten Strom? 3. Warum soll die Leistungsgrenze für die Stromsteuerbefreiung von Kleinanlagen auf 1 MW heruntergesetzt werden? 4. Warum sollen Photovoltaik und Wind von der Möglichkeit der Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen nach § 8d E-StromStG ausgenommen werden? 5. Warum soll der Begriff der Erneuerbaren Energien nur noch Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie oder Erdwärme erfassen? 6. Woraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Begrenzung der Stromsteuerbefreiung nach § 8e E-StromStG auf Anlagen, die nicht mehr als 20 MWh pro Jahr erzeugen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8938 7. Woraus ergibt sich die Notwendigkeit, bei einer Erzeugung von mehr als 20 MWh jährlich die gesamte Strommenge und nicht lediglich den überschießenden Teil zu besteuern? 8. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Betreiber von fossil befeuerten Blockheizkraftwerken einerseits und der Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen andererseits, für die sich durch die Änderung des StromStG der von ihnen zu zahlende Stromsteuerbetrag erhöht bzw. die nach dem Gesetz erstmals verpflichtet wären, Stromsteuer zu bezahlen, und wie groß ist jeweils die entsprechende jährlich produzierte Strommenge? 9. Wie viele Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in welchen Größenklassen mit welcher Leistung sind nach Kenntnis der Bundesregierung von der geplanten Ausweitung der Stromsteuer betroffen? 10. Sind von der geplanten Ausweitung der Stromsteuer auf Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien auch Unternehmen betroffen, und ggf. wie viele, und aus welchen Branchen? 11. Welche Folgekosten für Anlagenbetreiber von bestehenden Photovoltaikanlagen erwartet die Bundesregierung aus der Einführung der Stromsteuer auf solaren Eigenverbrauch? Die Fragen 2 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 12. Um wie viel Prozent ist der Photovoltaikzubau mit der Einführung der EEG- Umlage auf die Eigenverbrauchsabgabe am 1. August 2014 in den Monaten August 2014 bis April 2016 zurückgegangen? Eine Angabe in Prozent variiert in Abhängigkeit davon, wie der Bezugszeitraum vor dem 1. August 2014 gewählt wird. Im ersten Halbjahr 2014 wurden monatlich durchschnittlich 170 MW zugebaut. Im Zeitraum von August 2014 bis April 2016 wurden pro Monat durchschnittlich rund 111 MW Photovoltaik installiert. Die anteilige Belastung von Neuanlagen mit der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch wurde im Rahmen der EEG-Novelle 2014 durch eine Erhöhung der Vergütungssätze berücksichtigt. 13. Um wie viele Megawatt installierter Leistung lag der Photovoltaikzubau im Jahr 2015 unter dem von der Bundesregierung angestrebten Ausbaupfad? Mit rund 1 500 MW installierter Leistung im Jahr 2015 lag der Zubau etwa 1 000 MW unter dem im EEG 2014 definierten Zielwert von 2 500 MW. 14. Welche Prognose hat die Bundesregierung für die Entwicklung des Ausbaus von Solaranlagen nach der Einführung der Stromsteuer auf den Eigenverbrauch aus Photovoltaikanlagen dem Gesetzentwurf zugrunde gelegt? Die Bundesregierung hat die Prognose des Gutachtens des Forum Ökologisch- Soziale Marktwirtschaft zugrunde gelegt, das vom Bundesministerium der Finanzen im Jahr 2015 in Auftrag gegeben wurde (vgl. hierzu Punkt 4, Seiten 57 ff. des Gutachtens, www.foes.de/pdf/2015-07-Forschungsprojekt-Stromsteuerbefreiung- AREPO-IZES-FOES.pdf). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8938 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Was ist der Grund dafür, die Entscheidung darüber, Stromspeicher als Teil des Netzes einzustufen, durch Verordnungsermächtigung auf das Hauptzollamt zu übertragen, bzw. weshalb soll die Regelung nicht durch den Gesetzgeber , sondern durch das Hauptzollamt getroffen werden? Eine Übertragung einer Verordnungsermächtigung auf das Hauptzollamt soll nicht stattfinden. Sofern die in § 5 Absatz 3 StromStG-E genannten Kriterien erfüllt sind, sieht der Entwurf vor, dass das Hauptzollamt auf Antrag zulässt, dass stationäre Batteriespeicher als Teile des Versorgungsnetzes gelten. 16. Welche Auswirkung auf die Klimaziele erwartet die Bundesregierung von der Einführung der Stromsteuer auf solaren Eigenverbrauch? 17. Wie verteilen sich die erwarteten Steuermehreinnahmen auf einzelne Neuregelungen ? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Anzahl und der Stromerzeugungsmenge von in Betrieb befindlichen KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Nennleistung von 2 MW vor? Amtliche Informationen zu KWK-Anlagen ab 1 MW finden sich insbesondere in zwei Erhebungen des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter : Monatsbericht über die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung der Stromerzeugungsanlagen für die Allgemeine Versorgung Erhebung über Stromerzeugungsanlagen der Betriebe des verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden Die aktuellen Ergebnisse werden an dieser Stelle veröffentlicht: www.destatis. de/DE/ZahlenFakten/Wirtschaftsbereiche/Energie/Erzeugung/Erzeugung.html. 19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Anzahl und der Stromerzeugungsmenge von in Betrieb befindlichen KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Nennleistung von 1 MW vor? Zu KWK-Anlagen kleiner als 1 MW stellen die amtlichen Statistiken keine flächendeckende Datengrundlage dar. Daher verweist die Bundesregierung hierzu unter anderem auf folgende Gutachten: Öko-Institut (2015): www.oeko.de/oekodoc/2450/2015-607-de.pdf Prognos et al. (2014): www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/ Studien/potenzial-und-kosten-nutzen-analyse-zu-den-einsatzmoeglichkeitenvon -kraft-waerme-kopplung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de, rwb=true.pdf Öko-Institut et al. (2014): www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/ 378/publikationen/climate_change_02_2014_kwk-ausbau_entwicklung_ prognose_wirksamkeit_der_anreize_im_kwk-gesetz_0.pdf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8938 20. Wie verteilen sich die KWK-Anlagen bis 2 MW nach Kenntnis der Bundesregierung auf verschiedene Nutzergruppen (z. B. Privathaushalte, Genossenschaften , Stadtwerke, Unternehmen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 21. Wie werden Herstellung und Nutzung von Speichergasen mit Energie- bzw. Stromsteuer sowie Umlagen, Abgaben und Netzentgelten (ggf. abhängig von der Verwendung als Heiz- bzw. Kraftstoff) derzeit belastet, und welche Änderungen sind mit dem Gesetzentwurf vorgesehen? 22. Inwiefern hängen Privilegierungen bei der Herstellung von Speichergasen davon ab, welchem Wirtschaftszweig der Herstellungsbetrieb zuzurechnen ist? Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Unter der Herstellung und Nutzung von Speichergasen wird hier die Technologie „Power-to-Gas“ verstanden, mit der aus Strom aus erneuerbaren Energien Wasserstoff oder synthetisches Methangas zur direkten Nutzung oder zur späteren Erzeugung von Strom verwendet wird. Speichergase sind in § 5 Nummer 29 EEG definiert. Eine vollständige und abschließende strom- und energiesteuerrechtliche Beurteilung kann nicht erfolgen. Diese hängt wesentlich vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Allgemeinen haben im Strom- und Energiesteuerrecht Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 2 Nummer 3 StromStG die Möglichkeit, umfangreiche Steuerentlastungen für die betriebliche Verwendung von Strom und Energieerzeugnissen zu beantragen. Zu Abgaben, Umlagen und Netzentgelten enthält der Gesetzentwurf keine Regelungen . 23. Wie soll der Stromverbrauch für Elektromobilität für den Zweck der geplanten Versteuerung zum vollen Stromsteuersatz erfasst werden? Es wird auf die Vorbemerkung der Bunderegierung verwiesen. 24. Welche Fallkonstellationen sind der Bundesregierung bekannt, die derzeit von der Stromsteuerbefreiung für Erneuerbare Energien Gebrauch machen? Die Fallkonstellationen für eine Stromsteuerbefreiung für Erneuerbare Energien ergeben sich aus § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 StromStG. Aufgrund der Beschränkung des § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG auf Strom, der aus einem ausschließlich mit Erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird, ist dieser Fall eher selten. Ein Großteil der Sachverhalte fällt unter § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) StromStG (Eigenverbrauch im räumlichen Zusammenhang) oder § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b) StromStG (Leisten an Dritte im räumlichen Zusammenhang). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8938 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 25. Welche Strommenge wird bislang auf Grundlage welcher gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise von der Stromsteuer befreit? Im Jahr 2014 wurden auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b StromStG 3 663 126 MWh von der Stromsteuer befreit. Für die sonstigen Steuerbefreiungen liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor. Im Übrigen wird auf die durch das Statistische Bundesamt veröffentlichte Stromsteuerstatistik (www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/FinanzenSteuern/Steuern/ Verbrauchsteuer/Stromsteuer2140970157004.html) verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333