Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8943 18. Wahlperiode 27.06.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8447 – Effektivität der Geldwäschebekämpfung in Deutschland im Finanz- und Nichtfinanzbereich 1. Welche Erkenntnisse lagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen über die sogenannten Panama Papers über die darin beschriebenen Tätigkeiten der 28 beteiligten deutschen Banken vor? Die in den Presseartikeln genannte Anzahl von 28 beteiligten deutschen Banken lässt sich seitens der Bundesregierung nicht nachvollziehen. Namentlich genannt werden in den sogenannten „Panama Papers“ 14 deutsche Institute in der Zuständigkeit der BaFin. Eines dieser Institute existiert nicht mehr. Der BaFin lagen zum genannten Zeitpunkt mit Ausnahme des in Frage 12 genannten Falles und einer Untersuchung bei der Commerzbank International S.A.L. (CISAL) durch deutsche Behörden keine Erkenntnisse über aufsichtsrechtlich relevante Geschäftsbeziehungen der genannten Institute mit Panama unter Beteiligung der Kanzlei Mossack Fonseca vor. 2. Liefen zu dem vorgenannten Zeitpunkt behördliche Verfahren wegen in den „Panama Papers“ enthaltener Sachverhalte gegen einzelne der vorgenannten Banken? Wenn ja, seit je wann, und gegen welche? Es waren zu diesem Zeitpunkt – mit Ausnahme des in Frage 12 genannten Falles – keine behördlichen Verfahren seitens der BaFin eingeleitet. 3. Laufen zu dem jetzigen Zeitpunkt behördliche Verfahren wegen in den „Panama Papers“ enthaltener Sachverhalte gegen einzelne der vorgenannten Banken? Wenn ja, seit je wann, und gegen welche? 13 der in den „Panama Papers“ benannten deutschen Institute (ein weiteres Institut existiert nicht mehr) wurden durch die BaFin im Rahmen eines förmlichen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8943 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Auskunftsersuchens gebeten, mitzuteilen, ob Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit den „Panama Papers“ bestehen. Im weiteren Verlauf wurden 11 Institute um Unterlagen in diesem Zusammenhang gebeten. Dieses Verfahren läuft noch. 4. Mit welcher Begründung ist auf die Einleitung von Verfahren jeweils verzichtet worden, soweit in den „Panama Papers“ enthaltene Sachverhalte wenigstens teilweise behördlich bekannt waren, Verfahren aber nicht eingeleitet worden sind? Soweit der BaFin aufsichtsrechtlich relevante Sachverhalte bekannt waren, ist sie tätig geworden; auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 5. Wie viele geldwäschebezogene Prüfungen hat die BaFin mit welchem Ergebnis bei den 28 in den „Panama Papers“ genannten deutschen Banken in den Jahren 2011 bis 2016 durchgeführt? Die BaFin hat bei den von ihr beaufsichtigten 11 Instituten von 2011 bis 2016 insgesamt 10 geldwäschebezogene Sonderprüfungen durchgeführt. Es gab hierbei mit Ausnahme einer Prüfung im Jahre 2015 (siehe Frage 12) keine aufsichtsrechtlich relevanten Erkenntnisse mit Bezug zu den in den „Panama Papers“ angesprochenen Tätigkeiten. 6. Welchen Anteil dieser Prüfungen nahmen in den Jahren 2011 bis 2016 jeweils Prüfer der Bundesbank, Wirtschaftsprüfer und Mitarbeiter der BaFin vor? Soweit nicht die BaFin selbst prüfte, warum nicht? Welche fünf Gesellschaften bekamen in den einzelnen Jahren jeweils die meisten Aufträge, soweit Wirtschaftsprüfer beauftragt wurden? Prüfer der Bundesbank sind bei geldwäscherechtlichen Prüfung nicht beteiligt. Die Geldwäsche-Sonderprüfungen von 2011 bis 2016 wurden nach einem Vergabeverfahren von zehn verschiedenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Auftrag und unter Beteiligung von Mitarbeitern der BaFin durchgeführt. Die BaFin prüft derzeit den Ausbau von Prüferkapazitäten in der Form, dass eigene Prüfungen auch ohne Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erfolgen können. 7. Wie viele Verfahren hat die BaFin in den Jahren 2011 bis 2015 wegen Verstößen gegen Geldwäsche-Vorschriften eingeleitet? In den Jahren 2011 bis 2015 wurden zwei Verwaltungsverfahren nach § 36 Absatz 2 KWG (Verwarnung) durchgeführt. Außerdem wurden 224 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen nach Geldwäsche-Vorschriften eingeleitet. 8. Wie oft und in welcher Höhe wurden in den Jahren 2011 bis 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung durch die BaFin Bußgelder oder andere Sanktionen wegen Verstößen gegen Geldwäsche-Vorschriften verhängt? In den Jahren 2011 bis 2015 wurde eine Verwarnung nach § 36 Absatz 2 KWG ausgesprochen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8943 Außerdem wurden 112 Bußgelder und andere Sanktionen wegen Verstößen gegen Geldwäsche-Vorschriften, teilweise in Verbindung mit § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), verhängt. Dabei wurden Bußgelder in Höhe von insgesamt 40 046 370,50 EUR festgesetzt. 9. In welcher Höhe mussten Banken aus Deutschland in den Jahren 2011 bis 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung Strafen an Aufsichtsbehörden anderer Länder zahlen? Eine valide Gesamtaussage lässt sich nicht treffen. Eine Meldepflicht der Banken wegen Sanktionierungen von Geldwäscheverstößen im Ausland besteht nicht. 10. Wie viele Kontoabfragen nach § 24c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) bzw. auf anderer Rechtsgrundlage hat die BaFin bezüglich des Missbrauchs der Institute durch Geldwäsche bei den vorbezeichneten Instituten in den Jahren 2011 bis 2016 durchgeführt? Da der konkrete Anlass für einen Kontenabruf nach § 24c Absatz 2 KWG oder auf der Grundlage anderer Vorschriften nicht erfasst wird, können keine Angaben dazu gemacht werden, wie viele Kontenabfragen wegen eines möglichen geldwäscherechtlichen Missbrauchs durchgeführt wurden. 11. Wie viele besetzte Planstellen hat das für Geldwäsche-Prävention bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen zuständige Referat GW 2 bei der BaFin? Wie hoch waren die Überstunden in diesem Referat zum 30. Juni 2015 und 31. Dezember 2015? Referat GW 2 stehen für die Geldwäscheprävention bei Banken und Versicherungen 15,45 Planstellen zur Verfügung, die derzeit mit 13,1 Vollzeitäquivalenten besetzt sind. Zum 30. Juni 2015 weist der Gleitzeitsaldo aller Beschäftigten von GW 2 ein positives Gleitzeitguthaben i. H. v. 327 Stunden und 40 Minuten aus. Zum 30. Dezember 2015 weist der Gleitzeitsaldo aller Beschäftigten von GW 2 ein positives Gleitzeitguthaben i. H. v. 229 Stunden und 32 Minuten aus. 12. Welche Maßnahmen hat die BaFin auf die Missstands-Meldungen und Beschwerden der zwei ehemaligen Compliance Officers der Berenberg Bank vom 22. Oktober 2013, dem 21. Januar 2014, dem 30. Oktober 2014, dem 17. April 2015 und dem 30. Juni 2015 hin eingeleitet (BaFin-GZ: GW 2-K 5100-100352-2013/001; 2015/0192160)? Konkrete Angaben zu den bei der Berenberg Bank durchgeführten Maßnahmen unterliegen als vertrauliche, im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit der BaFin bekannt gewordene Informationen der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 des Kreditwesengesetzes. Das öffentliche Bekanntwerden der erfragten Informationen kann Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation des Instituts haben. Nach sorgfältiger Abwägung mit den Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten kann in der Sache daher keine Auskunft in der für Kleine Anfragen nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgesehenen , zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erfolgen. Die Antwort zu dieser Frage wird deshalb in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8943 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Welche Maßnahmen hat das Bundeskanzleramt auf das dorthin gerichtete Schreiben der vorgenannten Personen vom 17. November 2015 hin eingeleitet ? Wenn keine, warum? 14. Ist das vorgenannte Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weitergeleitet worden? 15. Welche Maßnahmen hat das BMF aufgrund des weitergeleiteten Schreibens vom 17. November 2015 eingeleitet? Die Fragen 13, 14 und 15 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Schreiben vom 17. November 2015 hat das Bundeskanzleramt nach Einholung einer Einverständniserklärung der Einsenderin mit Schreiben vom 8. Januar 2016 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Auf Vorschlag des BMF in seiner dem Bundeskanzleramt daraufhin übersandten Stellungnahme vom 20. Januar 2016 hat das Bundeskanzleramt der Einsenderin mit Schreiben vom 28. Januar 2016 eine direkte Information über die Ermittlungsergebnisse und behördlichen Handlungsaktionen durch die BaFin angekündigt – sofern diese nicht einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Im Mai 2016 hat das BMF das Bundeskanzleramt über das erwähnte Schreiben der BaFin an die Einsenderin sowie über den Verfahrensstand informiert. 16. Welche Kompetenzen erwägt der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, entsprechend seiner Ankündigung in dem 10-Punkte-Aktionsplan nun auf die „Financial Intelligence Unit“ im Bundeskriminalamt zu übertragen ? Mit der Verlagerung der Financial Intelligence Unit vom Bundeskriminalamt (Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern) zur Generalzolldirektion (Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen) soll sie ausgebaut und als Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen mit einer umfassenden Filterfunktion ausgestattet werden. So sollen Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) bei der Financial Intelligence Unit aufgenommen, analysiert , mit vorhandenen Informationen abgeglichen und angereichert sowie nach Erhärtung des Verdachts an die entsprechenden Stellen weitergeleitet werden. Darüber hinaus soll sie inkriminierte Gelder mittels entsprechender Verwaltungsmaßnahmen einfrieren können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8943 17. Prüft die Bundesregierung derzeit, entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates , die Geldwäschebekämpfung im Nichtfinanzsektor von den Ländern auf den Bund zu übertragen (BR-Drucksache 459/12)? 18. Wenn eine solche Übertragung nicht geprüft wird, a) warum nicht, b) welche Nachteile oder rechtlichen Hindernisse einer Übertragung sieht die Bundesregierung, und c) welche Erwägungen der Bundesregierung rechtfertigen es, Schwarzarbeit durch eine Bundesbehörde – den Zoll – bekämpfen zu lassen, die Geldwäschebekämpfung im Nichtfinanzsektor hingegen weiter den Ländern zu überlassen, obwohl diese eine Übertragung auf den Bund wünschen? Die Fragen 17 und 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung hat sich in ihrer Gegenäußerung (Bundestagsdrucksache 17/10798: Zu Nummer 2 Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a) zu der o.g. Stellungnahme des Bundesrates ablehnend zu dessen Vorschlag geäußert. An dieser Haltung der Bundesregierung hat sich bislang nichts geändert; für die Gründe wird auf die o.g. Bundestagsdrucksache verwiesen. 19. Wie haben sich die Zahlen und Auffassungen der Bundesregierung zur Geldwäschebekämpfung seit ihrer Antwort vom 17. Juni 2014 auf die diesbezügliche Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/1763) entwickelt, und zwar hinsichtlich aller dort gestellten Fragen? Hinsichtlich der dort gestellten Frage 3 lässt sich Folgendes ergänzen: Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der zuvor bestehende umfassende persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Absatz 9 Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption (BGBl. I S. 2025) am 26. November 2015 entsprechend den Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF) eingeschränkt wurde. Anders als nach früherer Rechtslage gilt der Strafausschließungsgrund nicht mehr für Fälle, in denen der Vortatbeteiligte einen aus seiner Straftat herrührenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Im Hinblick auf die Begründung der Neuregelung wird Bezug genommen auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags (Bundestagsdrucksache 18/6389). Hinsichtlich der dort gestellten Frage 4 wird auf die erteilte Antwort verwiesen. Hinsichtlich der dort gestellten Frage 5 lässt sich Folgendes ergänzen: Vergleicht man die Strafen, die im Jahr 2014 für alle Delikte verhängt worden sind (Quelle: Statistisches Bundesamt, Strafverfolgung, Fachserie 10 Reihe 3), mit den für Geldwäsche verhängten Strafen, ergibt sich das folgende Bild: Während 16,3 Prozent aller Verurteilungen Freiheitsstrafe (einschließlich Jugendstrafe ) als Sanktion vorsahen, war dies bei 20,7 Prozent aller Verurteilungen wegen Geldwäsche der Fall. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die wegen Geldwäsche verhängten Freiheitsstrafen (ohne Jugendstrafen) im Vergleich zu den insgesamt verhängten Freiheitsstrafen auch höher ausfallen. Während insgesamt 29,2 Prozent aller verhängten Freiheitsstrafen solche von einer Dauer unter sechs Monaten sind, liegt dieser Anteil bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Geldwäsche lediglich bei 10,5 Prozent. Hinsichtlich der dort gestellten Frage 6 lässt sich Folgendes ergänzen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8943 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Hinblick auf die Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche wird auf die aktualisierende Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/1587) Bezug genommen. Der in der Antwort angekündigte eigenständige Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung ist mit § 89c des Strafgesetzbuches (StGB) durch das Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) mit Wirkung zum 20. Juni 2015 geschaffen worden. Hinsichtlich der dort gestellten Frage 9 lässt sich Folgendes ergänzen: 2014 wurden 24 054 Verdachtsmeldungen abgegeben, 2015 waren es 29 108. Hinsichtlich der dort gestellten Frage 10 lässt sich Folgendes ergänzen: Jahr Verurteilte 2013 828 2014 781 Hinsichtlich der dort gestellten Frage 11 lässt sich Folgendes ergänzen: Eine Schätzung der Bundesregierung zu den jährlich durch Geldwäsche verursachten Schäden gibt es nicht. Auf die erteilte Antwort wird verwiesen. Hinsichtlich der dort gestellten Frage 14 lässt sich Folgendes ergänzen: Im Zuge der Veröffentlichung der „Panama Papers“ wird auch die Einrichtung von Registern zur Erfassung von „Wirtschaftlich Berechtigten“ national und international diskutiert. Die Bundesregierung will im Rahmen der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ein solches Register schaffen, das die bereits im Kontoabrufsystem nach § 24c Absatz 1 Nummer 2 KWG erfassten Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vertragspartner von Banken ergänzt. Durch die geplante Verlagerung der Financial Intelligence Unit zur Generalzolldirektion mit der entsprechenden Filterfunktion werden zukünftige geldwäschebezogene Sachverhalte zentral gesammelt, analysiert und an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. Hinsichtlich der dort gestellten Frage 17 lässt sich Folgendes ergänzen: Die Angaben sind weiterhin aktuell. Der Bundesregierung liegen nach wie vor keine Erkenntnisse dazu vor, wie viele Rechtshilfeersuchen die Bundesrepublik Deutschland seit Juni 1994 von italienischen Behörden erhalten hat und wie viele Ersuchen zu einer Verurteilung wegen Geldwäsche geführt haben. Die sogenannte sonstige Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegt in der Verantwortung der Länder und es gilt der unmittelbare Rechtshilfeverkehr . Bundesweite Rechtshilfestatistiken existieren im Bereich der „sonstigen Rechtshilfe“ nicht. Hinsichtlich der dort gestellten Frage 19 lässt sich Folgendes ergänzen: Im Rahmen einer effektiven Geldwäschebekämpfung soll die Financial Intelligence Unit, die aktuell noch beim Bundeskriminalamt angesiedelt ist, als administrative Behörde in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen verlagert werden. Die Financial Intelligence Unit soll als Zentralstelle für Verdachtsmeldungen etabliert werden und dabei eine Filterfunktion erfüllen. Nach interner Analyse soll sie entsprechend die Verfahren an die zuständigen Behörden auf Landes- oder Bundesebene weiterleiten. Hierdurch soll ein spürbarer Mehrwert für Bund und Länder generiert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8943 Hinsichtlich der dort gestellten Frage 21 lässt sich Folgendes ergänzen: Die Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 4. November 2014 sieht mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des Manipulationsschutzes bei Geldspielgeräten vor, die inzwischen in Kraft getreten sind. Seit dem 10. Mai 2015 muss der Hersteller im Bauartzulassungsverfahren ein Gutachten darüber vorlegen, dass das Geldspielgerät gegen Veränderungen gesichert gebaut ist. Seit dem 10. Februar 2016 werden Geldspielgeräte von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nur zugelassen, wenn sie Daten dauerhaft so aufzeichnen, dass diese u. a. jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar und auswertbar sind, ihre Vollständigkeit erkennbar sowie feststellbar ist, ob nachträglich Veränderungen vorgenommen wurden. Die Angaben und Einschätzungen (Bundestagsdrucksache 18/1763) zu den übrigen Fragen haben weiterhin Bestand. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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