Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Juni 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8975 18. Wahlperiode 29.06.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8783 – Kooperation von EUROPOL und europäischen Kriminalämtern mit dem neuen Geheimdienstzentrum in Den Haag V o r b e m e r k u n g d e r F r a g s t e l l e r Europäische Inlandsgeheimdienste errichten derzeit ein „Anti-Terror-Zentrum“ im niederländischen Den Haag (Bundestagsdrucksache 18/7930). Das Zentrum gehört zu der im Jahr 2001 gegründeten „Counter Terrorism Group“ (CTG) des sogenannten Berner Clubs. Dort organisieren sich die Geheimdienste aller EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegens und der Schweiz. Die Teilnehmerstaaten sollen jetzt Verbindungsbeamtinnen und -beamten in das niederländische Zentrum entsenden, die Eröffnung ist für den 1. Juli 2016 angekündigt (Ratsdokument 8881/16). Ziel ist der Austausch und die Verarbeitung von Informationen über „dschihadistische Gefährder“. Entsprechende Daten werden in einer „CTG-Datenbank“ gespeichert (Jahresbericht des niederländischen Geheimdienstes AIVD von 2015). Auch geplante Operationen könnten untereinander abgesprochen werden, die Beteiligten wollen hierfür ein interaktives Echtzeit- Informationssystem betreiben. Obwohl die Europäische Union über keine Zuständigkeit zur Zusammenarbeit der Geheimdienste verfügt, nimmt der EU-Koordinator für Terrorismusbekämpfung Gilles de Kerchove an wichtigen Treffen der CTG teil. In den letzten drei Jahren war Kerchove beispielsweise bei allen Konferenzen mit den Leitern der Geheimdienste zugegen (Bundestagsdrucksache 18/8170). Nun ist die engere Zusammenarbeit mit EU-Strukturen geplant. EUROPOL hat im Januar 2016 ein „Europäisches Zentrum zur Terrorismusbekämpfung“ (ECTC) in Den Haag eröffnet, zu dessen Aufgaben die „intensivere Koordinierung und Zusammenarbeit “ mit anderen Sicherheitsbehörden gehört. Im April 2016 hielten EU- ROPOL-Bedienstete einen Vortrag über EUROPOL-Strukturen zur Terrorismusbekämpfung bei der CTG (Ratsdokument 8881/16). Die Geheimdienstgruppe kündigte daraufhin an, „Mechanismen einer strukturellen Zusammenarbeit “ mit EUROPOL zu prüfen. Die Bundesregierung hatte hingegen erklärt, eine direkte Zusammenarbeit des ECTC und der Geheimdienstzentrale erfolge nicht (Bundestagsdrucksache 18/7930). Allerdings stehe die CTG „mit relevanten Akteuren wie EUROPOL in Kontakt, um Möglichkeiten für eine engere Zu- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8975 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sammenarbeit zu sondieren“. Dabei seien aber lediglich „Angelegenheiten strategischer Natur“ und nicht, wie von der CTG nun beabsichtigt, struktureller Art besprochen worden (Bundestagsdrucksache 18/8170). EUROPOL soll künftig auch stärker mit dem „Zentrum für Informationsgewinnung und -analyse“ (IntCen) des Europäischen Auswärtigen Dienstes in Brüssel kooperieren (Ratsdokument 8881/16). Die dort erstellten Analysen und Berichte basieren unter anderem auf Material von Auslandsnachrichtendiensten der Mitgliedstaaten . Im Februar 2016 lud der französische Geheimdienst-Koordinator zu einem hochrangigen Treffen, um die Arbeit des IntCen stärker mit der CTG abzustimmen. Wieder nahm der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung daran teil. Verabredet wurde auch die engere Zusammenarbeit mit EUROPOL. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die in den Fragen der Kleinen Anfrage verwendeten Begrifflichkeiten „Geheimdienstzentrum “ und „Geheimdienstzentrale“ sind der Bundesregierung nicht bekannt . Die Counter Terrorism Group (CTG) hat im ersten Halbjahr 2016 eine operative Plattform eingerichtet, die durch von de CTG-Diensten entsandte Verbindungsbeamte den Austausch operativer Erkenntnisse zum Phänomenbereich Islamistischer Terrorismus vereinfachen und beschleunigen soll. Es wird davon ausgegangen , dass die entsprechenden Fragen sich auf die o. g. Plattform beziehen. 1. Welche Defizite existieren aus Sicht der Bundesregierung hinsichtlich einer schon jetzt „intensive[n] und ergiebige[n] Kooperation“ innerhalb der CTG, und welche dieser Defizite soll ein noch „engerer und umfassenderer Informationsaustausch “ mit einem neuen Geheimdienstzentrum überbrücken (Bundestagsdrucksache 18/7930)? Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Kooperation der europäischen Nachrichtendienste in der CTG sehr eng und vertrauensvoll ist und sich in den vergangenen Jahren intensiviert hat. Die Arbeit ist auf die weitere Optimierung des Informationsaustausches gerichtet. 2. Welche Ergebnisse kann die Bundesregierung nach Abschluss einer „ersten Planungsphase“ und kurz vor der Eröffnung des Geheimdienstzentrums am 1. Juli 2016 hinsichtlich der dort übernommenen Aufgaben, der adressierten Phänomene der Bereiche Kriminalität und Terrorismus, einzelnen Arbeitsgruppen , dem Personal, den Dienstleistungen und der internen Organisationsstruktur mitteilen (Bundestagsdrucksache 18/7930)? Die Arbeit der von den CTG-Diensten entsandten Verbindungsbeamten konzentriert sich auf den Phänomenbereich Islamistischer Terrorismus. Weitere Einzelheiten zu etwaigen einzelnen Arbeitsgruppen, dem Personal, den Dienstleistungen und der internen Organisationsstruktur können aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – genannt werden. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der sogenannten „Third- Party-Rule“ nicht veröffentlicht werden, da sie zwangsläufig Erkenntnisse der in der CTG vertretenen Nachrichtendienste enthalten würden. Die „Third-Party- Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste . Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheits- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8975 relevante Erkenntnisse enthalten, die unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Informationen kann ein Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten erschwert würden. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens , welches unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party- Rule“ erlangt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des Verfassungsschutzes an dem internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welche Geheimdienste welcher Länder bzw. sonstigen Akteure haben nach Kenntnis der Bundesregierung zugesagt, in der Geheimdienstzentrale in Den Haag mitzuarbeiten? a) Welche Länder werden aus welchen Behörden Verbindungsbeamte in das Zentrum entsenden? b) Mit welchen einzelnen Diensten sind Frankreich und Italien in der CTG vertreten? Die Fragen 3, 3a und 3b können aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der sogenannten Third-Party-Rule nicht veröffentlicht werden, da sie zwangsläufig Erkenntnisse der in der CTG vertretenen Nachrichtendienste enthalten würden. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Informationen kann ein Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten erschwert würden. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens , welches unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party- Rule“ erlangt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des Verfassungsschutzes an dem internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Ge- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8975 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode heimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. 4. Welche Aufgaben oder Fähigkeiten sollen bis zur Eröffnung am 1. Juli 2016 bereits eingerichtet sein, und welche sollen später hinzukommen? Bis zur Eröffnung soll die grundlegende Arbeitsfähigkeit hergestellt werden. Aufgabe ist der Austausch operativer Erkenntnisse zum Phänomenbereich Islamistischer Terrorismus. 5. Welche Kosten entstehen für den Betrieb des Geheimdienstzentrums, und wie werden diese übernommen? Die Kosten lassen sich derzeit nicht beziffern. Über die Frage der Kostentragung ist noch nicht abschließend entschieden worden. 6. Inwiefern trifft die Aussage des niederländischen AIVD zu, der in seinem Jahresbericht schreibt, das Zentrum initiiert zu haben, wohingegen die Bundesregierung erklärte, dass die Einrichtung der Plattform „aus der Mitte der CTG-Mitgliedsdienste“ vorgeschlagen worden sei (Bundestagsdrucksache 18/7930)? Im Jahresbericht des niederländischen Dienstes AIVD (Algemene Inlichtingenen Veiligheidsdienst) heißt es, dass die ersten Gedanken zur Errichtung einer Plattform auf AIVD zurückgehen. Der Vorschlag fand eine breite Mehrheit und wurde somit aus der Mitte der CTG heraus nach außen getragen. a) Welche vorbereitenden oder durchführenden Aufgaben werden nach Kenntnis der Bundesregierung in dem Geheimdienstzentrum nach derzeitiger Planung vom niederländischen Geheimdienst AIVD übernommen? b) An welcher Adresse „in den Niederlanden in Den Haag“ (Bundestagsdrucksache 18/7930) soll das Geheimdienstzentrum entstehen, und an welche dort bestehenden Räumlichkeiten ist es angegliedert? Die Fragen 6a und 6b werden gemeinsam beantwortet. Die Plattform wird in der Zentrale des AIVD in den Haag eingerichtet. AIVD ist für die logistische Umsetzung vor Ort verantwortlich. Eine Beteiligung der Bundesregierung an diesen logistischen Fragestellungen findet nicht statt. 7. In welcher Häufigkeit sollen regelmäßige Treffen der Beteiligten des Geheimdienstzentrums bzw. der (Unter-)Arbeitsgruppen stattfinden? Die Dienste entsenden Verbindungsbeamte für den Austausch operativer Erkenntnisse . Zum Zwecke der Beschleunigung und Vereinfachung des Informationsaustausches finden anlassbezogen Treffen statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8975 8. Was ist der Bundesregierung über die Einrichtung einer „CTG-Datenbank“ in dem Geheimdienstzentrum bekannt (Jahresbericht des niederländischen Geheimdienstes AIVD von 2015), und welche Informationen werden dort gespeichert? Die Einrichtung einer CTG-Datenbank ist das Ergebnis der Prüfung informationstechnischer Unterstützung für die Plattform. Die Datenbank soll der Plattform als Informationsgrundlage dienen. Der Informationsaustausch wird unter Berücksichtigung der geltenden Übermittlungsvorschriften erfolgen. 9. Welche Technik (Hard- und Software, Analysewerkzeuge) wird hierfür genutzt ? Diese Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der sogenannten Third-Party-Rule nicht veröffentlicht werden, da sie zwangsläufig Erkenntnisse der in der CTG vertretenen Nachrichtendienste enthalten würden. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig , weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Informationen kann ein Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten erschwert würden. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third- Party-Rule“ erlangt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des Verfassungsschutzes an dem internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. 10. Welche weiteren Details sind der Bundesregierung zu einem ebenfalls eingerichteten interaktiven Echtzeit-Informationssystem bekannt, das die Bundesregierung zuvor als „operative ‚Plattform‘“ bezeichnete, um den „Austausch operativer Erkenntnisse zum Phänomenbereich Islamistischer Terrorismus [zu] vereinfachen und [zu] beschleunigen“ (Bundestagsdrucksache 18/7930)? Die Arbeit der Verbindungsbeamten in Den Haag unter Einbeziehung der CTG- Datenbank sind die beiden Säulen des „interaktiven Echtzeit-Informationssystems “ der Plattform. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8975 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Welche Technik (Hard- und Software) wird hierfür genutzt, über welche verschlüsselten Systeme wird kommuniziert, und welche Informationen sollen darüber zirkuliert werden? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. b) Sofern es sich bei der „CTG-Datenbank“ und dem Echtzeit-Informationssystem um zentrale Systeme handelt, wo sind diese angesiedelt? Die Plattform wird in Den Haag eingerichtet. c) Nach welcher Maßgabe sollen in der „CTG-Datenbank“ bzw. über das Echtzeit-Informationssystem auch „assessed intelligence“, also bereits ausgewertete Informationen, oder auch Originalquellen („raw intelligence “) verteilt und verarbeitet werden? Die technischen und organisatorischen Einzelheiten sind noch ungeklärt. Der Informationsaustausch wird unter Berücksichtigung der geltenden nationalen Übermittlungsvorschriften erfolgen. 11. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden sich deutsche Geheimdienste an der gemeinsam mit anderen ausländischen Diensten betriebenen „CTG-Datenbank “ beteiligen, und welche Änderungen bzw. Erweiterungen sind hierzu anvisiert? Das Bundesamt für Verfassungsschutz wird sich auf der Grundlage der geltenden Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) zur Verwendung personenbezogener Daten an der bezeichneten Datei beteiligen (§ 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 BVerfSchG). Bei Inkrafttreten des Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Bundestagsdrucksache 18/8702) wird für die Teilnahme an einer Datei, die von einem ausländischen Nachrichtendienst errichtet worden ist, der neue § 22c BVerfSchG gelten. Die Eingabebefugnisse des BfV werden dabei nicht erweitert, vielmehr bleibt es bei der kumulierten Anwendung der Speicherund Übermittlungsvoraussetzungen (§ 22c Satz 2 in Verbindung mit § 22b Absatz 6 Satz 1 BVerfSchG). 12. Inwiefern soll das Geheimdienstzentrum nach Kenntnis der Bundesregierung auch direkt auf europäische Informationssysteme zugreifen dürfen (z. B. die geplante EU-Datensammlung zu Fluggastdaten)? Ein Zugriff der Plattform auf europäische Informationssysteme ist nicht vorgesehen . a) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern der von EU-Mitgliedstaaten bislang nur unter wenigen Ländern betriebene Austausch von Fluggastdaten ausgeweitet werden soll? Auf die Artikel 9 und 11 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität („EU-PNR-Richtlinie“) wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8975 13. Auf welche Weise will die Bundesregierung ihren OSZE-Vorsitz nutzen, den Austausch von Fluggastdaten innerhalb aller OSZE-Mitglieder anzuregen (Bundesminister des Auswärtigen Dr. Frank-Walter Steinmeier zitiert nach AFP vom 31. Mai 2016), und inwiefern handelt es sich bei diesem Vorschlag nicht nur um API (Advance Passenger Information)-Daten, sondern um PNR(Passenger Name Record)-Daten? Der deutsche OSZE-Vorsitz beabsichtigt, ein Aus- und Fortbildungsprojekt für Grenzschutzbehörden in den OSZE-Teilnehmerstaaten anzuregen, die bisher kein API-System implementiert haben. Gegenstand sind API-Daten, nicht PNR Daten. 14. Welche „Angelegenheiten strategischer Natur“ haben EUROPOL und die CTG nach Kenntnis der Bundesregierung „sondiert“, und welche Ergebnisse sind dazu bekannt (Bundestagsdrucksache 18/8170)? EUROPOL und die CTG sondieren Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit . Ergebnisse liegen noch nicht vor. a) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern der frühere Leiter des AIVD und jetzige Leiter der EUROPOL-Operationsabteilung, Wil van Gemert, an diesen „Sondierungen“ teilnahm? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. b) Welche Angehörigen der Europäischen Kommission haben nach Kenntnis der Bundesregierung an welchen weiteren Treffen, Sondierungen oder Absprachen mit der CTG zur Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Europäischen Union teilgenommen? Der Kontakt der CTG zu Institutionen der Europäischen Union beschränkt sich auf den CTC, EUROPOL und The EU Intelligence and Situation Centre (EU IntCen). 15. Auf welche Weise will das Geheimdienstzentrum nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem ECTC bei EUROPOL strategisch oder strukturell zusammenarbeiten ? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 16. Was ist der Bundesregierung über den Inhalt eines durch EUROPOL bei der CTG gehaltenen Vortrags über EUROPOL-Strukturen zur Terrorismusbekämpfung bekannt? EUROPOL stellte die Möglichkeiten des Europäischen Zentrums für Terrorismusbekämpfung (ECTC) vor und nahm Bezug auf aktuelle Ereignisse im Phänomenbereich islamistischer Terrorismus. 17. Auf welche Weise will die CTG nach Kenntnis der Bundesregierung nun „Mechanismen einer strukturellen Zusammenarbeit“ prüfen, und wann soll diese Prüfung abgeschlossen sein? Es handelt sich um Sondierungen, die CTG-interne Absprachen und Kontakte mit EUROPOL umfassen. Zum Zeitrahmen kann keine Aussage getroffen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8975 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Mit welchen weiteren „relevanten Akteuren“ stand oder steht die CTG nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem Geheimdienstzentrum in Kontakt, „um Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit zu sondieren“ (Bundestagsdrucksache 18/7930)? Zu den weiteren für die CTG „relevanten Akteuren“ zählen EU IntCen und EU Counter-Terrorism Coordinator (CTC). Diese sind über die Einrichtung der operativen Plattform informiert. Eine engere Zusammenarbeit hinsichtlich der operativen Plattform wird derzeit nicht angestrebt. 19. Was ist der Bundesregierung über ein Treffen auf Einladung des französischen Geheimdienst-Koordinators bekannt, das die Arbeit des EU-Lagezentrums IntCen stärker mit der CTG abstimmen sollte? a) Wer nahm an dem Treffen teil? b) Inwiefern waren auch Angehörige oder Einrichtungen der Europäischen Union in das Treffen (z. B. Vor- oder Nachbereitung) involviert? c) Welche Ziele verfolgte das Treffen, und welche Ergebnisse oder Absprachen wurden erzielt? d) Inwiefern wurde bei dem Treffen auch die engere Zusammenarbeit von EUROPOL mit dem EU-Lagezentrum IntCen oder der CTG behandelt? Die Fragen 19, 19a bis 19d werden gemeinsam beantwortet. Ein Treffen auf Einladung des französischen Geheimdienst-Koordinators, das die Arbeit des EU-Lagezentrums IntCen stärker mit der CTG abstimmen sollte, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333