Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Juni 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8976 18. Wahlperiode 29.06.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Omid Nouripour, Agnieszka Brugger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8776 – Schnellerer Schutz für afghanische Ortskräfte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich im Laufe des letzten Jahres deutlich verschlechtert, das Land ist so instabil wie seit Jahren nicht. Wie aus dem letzten Bericht der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen UNAMA vom Februar 2016 hervorgeht, hat der gewaltsame Konflikt im Jahr 2015 mit insgesamt 11 002 Menschen, davon 3 545 Tote und 7 457 Verletzte, 4 Prozent mehr Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert als noch im Vorjahr. Es ist davon auszugehen , dass die tatsächliche Zahl der Opfer deutlich höher ist, da aufgrund des zunehmenden risikobedingten Rückzugs internationaler Beobachterinnen und Beobachter nicht alle Opfer erfasst werden können. Ausschlaggebend für den Anstieg der Zahl der betroffenen Zivilisten ist nicht zuletzt die gewalttätige Auseinandersetzung zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften in der Region Kundus, die in einer zeitweiligen Eroberung von Kundus Stadt seitens der Taliban gipfelte. Damit konnten die Taliban erstmalig eine Provinzhauptstadt einnehmen. Neben der seit Jahren von den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen ausgehenden Bedrohung für die Menschen in Afghanistan ging 2015 auch Gefahr von der Terrororganisation Daesh aus, der nicht nur, aber vor allem in der Provinz Nangarhar viele Menschen zum Opfer fielen. Die Anzahl der gezielt durch die Taliban und andere Regierungsgegner getöteten zivilen Opfer ist im Vergleich zum Vorjahr um 24 Prozent gestiegen. Ende 2015 hielten die Taliban mehr Gebiete unter ihrer Kontrolle als in jedem Jahr zuvor seit 2001, Schätzungen der Anzahl an kontrollierten oder umkämpften Distrikten reichen von 25 bis 30 Prozent. Die Verbreitung von regierungsfeindlichen Kräften mit verschiedenen Zielen und Agenden, insbesondere von Gruppierungen mit Verbindungen zu ISIS, haben die Situation weiter erschwert. Auch regierungstreue bewaffnete Gruppen untergraben Berichten zufolge in ihren Einflussbereichen die Autorität der Regierung und werden vermehrt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (HCR/EG/AFG/16/02 UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016). Seit 2013 hat die Bundesregierung ein Verfahren zur Aufnahme afghanischer Ortskräfte und ihrer (Kern-)Familienangehörigen auf Grundlage des § 22 Satz 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8976 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beschlossen, die aufgrund ihrer Tätigkeit für deutsche Behörden als individuell gefährdet gelten. Es handelt sich um afghanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag mit dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), dem Bundesministerium des Innern (BMI), dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), dem Auswärtigen Amt (AA), der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder mit politischen Stiftungen abgeschlossen haben. Mit Blick auf die fragile Situation und die zunehmende Verschlechterung der Sicherheitslage im Laufe des letzten Jahres ist mit einem Anstieg der Zahl der Gefährdungsanzeigen sowie auch der Aufnahmen afghanischer Ortskräfte zu rechnen. Aufnahmeverfahren 1. Wie viele Menschen arbeiten derzeit als afghanische Ortskräfte für die Bundesrepublik Deutschland (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts und Durchführungsorganisationen aufschlüsseln)? Derzeit sind insgesamt für die in Afghanistan tätigen Ressorts 534 Ortskräfte beschäftigt , davon 56 Ortskräfte für das Auswärtige Amt (AA), 7 Ortskräfte für das Bundesministerium des Innern (BMI) und 471 Ortskräfte für das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg). Darüber hinaus beschäftigen die im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) tätigen staatlichen Durchführungsorganisationen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), die Entwicklungsbank der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die politischen Stiftungen weitere ca. 1 560 lokale Mitarbeiter (ohne afghanische Staatsbürger über Werkverträge oder Subunternehmen, siehe Antwort zu Frage 2 (Stand: 9. Juni 2016). 2. Wie viele afghanische Staatsbürger arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit über Werkverträge oder Subunternehmen im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland? Aktuell werden durch die Bundeswehr 33 afghanische Staatsbürger mit Werkverträgen beschäftigt. Darüber hinaus beschäftigen durch die Bundeswehr beauftragte Subunternehmer weitere 99 afghanische Staatsbürger als Angestellte. Derzeit arbeiten ca. 1 400 afghanische Staatsbürger unter Werkvertrag bzw. als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Consulting-Unternehmen im Rahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit in Afghanistan. 3. Wie werden afghanische Ortskräfte über die Möglichkeit, im Falle einer Gefährdung ein Aufnahmegesuch zu stellen, informiert (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts aufschlüsseln)? Die Ortskräfte werden durch ein Informationsblatt in den gebräuchlichen Landessprachen über Handlungsmöglichkeiten für den Fall einer individuellen Bedrohung informiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8976 4. Welche Möglichkeiten, einen Aufnahmeantrag zu stellen, gibt es? a) An welchen Orten können Ortskräfte und ehemalige Ortskräfte einen Aufnahmeantrag stellen, Alle (ehemaligen) Ortskräfte können nach wie vor ihre individuelle Gefährdung jederzeit bei ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber oder bei den Auslandsvertretungen in Kabul und Masar-i Scharif anzeigen. b) an welchen Orten war die Antragsstellung zu einem früheren Zeitpunkt auch möglich (bitte nach Ort der Dienststelle und dem Datum ihrer Schließung aufschlüsseln )? Darüber hinaus war bis zur Schließung des Provincial Reconstruction Teams Kunduz am 31. Oktober 2013 für afghanische Ortskräfte der Bundeswehr die Abgabe einer Gefährdungsanzeige bei der dortigen Einsatzwehrverwaltungsstelle möglich. 5. Welche Dokumente benötigen Ortskräfte für einen Aufnahmeantrag mindestens ? a) Inwiefern ist für die Antragsstellung eine Geburtsurkunde erforderlich? b) Inwiefern sind die geforderten Unterlagen nach Kenntnis der Bundesregierung gegebenenfalls schwer oder gar nicht beizubringen und aus welchen Gründen? c) Inwiefern kann im Sinne einer Härtefallregelung auf die Beibringung bestimmter Unterlagen verzichtet werden, und inwiefern gab es eine entsprechende Praxis? Die Fragen 5, 5a bis 5c werden gemeinsam beantwortet. Zur Eröffnung des Ortskräfte-Verfahrens müssen neben der Gefährdungsanzeige ein Identitätsdokument und ein Nachweis über das Arbeitsverhältnis mit einem der beteiligten Bundesministerien, einer Durchführungsorganisation (GIZ oder KfW), einer politischen Stiftung oder einem im Auftrag der o.g. Institutionen tätigen Consultingunternehmen vorgelegt sowie Angaben zum derzeitigen Wohnort gemacht werden. Für die Visumantragstellung nach Aufnahmezusage werden ein Reisepass und Tazkira (afghanisches Identitätspapier) benötigt, bei Mitreise der Kernfamilie auch die Heiratsurkunde, bei allein reisendem Elternteil mit Kind Sorgerechtsbescheid /ggf. Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners. Eine Geburtsurkunde muss nicht vorgelegt werden. Diese Dokumente können in Afghanistan beim zuständigen Bevölkerungsregisteramt (hier: Tazkira) oder Berufungsgericht (hier: Heiratsurkunde) ausgestellt werden. Bisher gab es keinen Fall, in dem eine Härtefallregelung zum Verzicht auf Dokumente notwendig geworden wäre. 6. Wie viele (ehemalige) Ortskräfte haben nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum 1. Mai 2016 aufgrund ihrer Gefährdung in Afghanistan einen Aufnahmeantrag für die Bundesrepublik Deutschland gestellt (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts aufschlüsseln)? Insgesamt haben 1 924 Ortskräfte ihre Gefährdung angezeigt, davon 53 Ortskräfte des AA, 217 Ortskräfte des BMI, 1 542 Ortskräfte des BMVg und 112 Ortskräfte des BMZ (Stand: 4. Mai 2016). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8976 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wie viele Familienangehörige dieser Ortskräfte waren von diesen Anträgen mit umfasst (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts aufschlüsseln)? Die Bundesregierung führt keine Übersichten, wie viele Familienmitglieder insgesamt von allen Gefährdungsanzeigen umfasst waren. 8. Wie wurde das Antragsrecht hinsichtlich der Einbeziehung von Familienangehörigen auf Grundlage des § 22 Satz 2 AufenthG praktisch angewendet? In die durch das BMI erteilten Aufnahmezusagen nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für ehemalige Ortskräfte der in Afghanistan tätigen Ressorts wird die sogenannte Kernfamilie in jedem Fall automatisch einbezogen. Anträge für Verwandte außerhalb der Kernfamilie werden seit dem 1. Dezember 2015 nach dem weltweit üblichen Verfahren von den deutschen Auslandsvertretungen bearbeitet. a) Welche Fragen traten nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Begriff der Kernfamilie regelmäßig auf? Der Begriff der Kernfamilie ist eindeutig definiert: Zur Kernfamilie zählen der Ehepartner und die eigenen, minderjährigen, ledigen Kinder. b) Welche Nachweise werden von Familienangehörigen in diesem Zusammenhang verlangt? Für die Visumantragstellung der Kernfamilie sind die in der Antwort zu Frage 5 genannten Dokumente erforderlich. Die erweiterte Familie kann einen Visumantrag auf Familienzusammenführung gem. § 36 Absatz 2 AufenthG stellen. Für die erweiterte Familie werden die im Merkblatt für Familienzusammenführung für sonstige Familienangehörige geforderten Unterlagen/Informationen verlangt: Reisepass, Personenstandsdokumente , Meldebescheinigung/Passkopie mit Aufenthaltstitel der Referenzperson in Deutschland sowie Informationen/Unterlagen zum Nachweis einer außergewöhnlichen Härte. 9. Für wie viele Angehörige jenseits der Kernfamilie werden aufgrund individueller Gefährdungen Visa beantragt? a) Wie viele wurden genehmigt? b) Wie viele wurden abgelehnt und mit welcher Begründung (bitte nach den häufigsten Gründen aufschlüsseln)? Die Visumanträge der erweiterten Familie sind Anträge auf Familienzusammenführung und werden statistisch nicht im Ortskräfteverfahren erfasst. 10. Nach welchen Kriterien wird entschieden, wer eine Aufnahmezusage erhält (bitte einzeln aufschlüsseln)? Das Dokument „Kriterienkatalog mit Erläuterungen“ zur Bewertung der Gefährdungslage ist als Verschlusssache VS-Vertraulich eingestuft und liegt der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vor. Ergänzend wird auf das Protokoll der 144. Sitzung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2013 verwiesen, in der der Kriterienkatalog erörtert wurde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8976 11. Wie viele Aufnahmezusagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum 1. Mai 2016 erteilt (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts aufschlüsseln )? Insgesamt haben 795 Ortskräfte eine Aufnahmezusage erhalten, davon 12 Ortskräfte des AA, 120 Ortskräfte des BMI, 635 Ortskräfte des BMVg und 28 des BMZ (Stand: 4. Mai 2016). 12. Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller wurden als nicht gefährdet im Sinne der Aufnahmekriterien eingestuft, nach denen lediglich akut und latent Gefährdete aufgenommen werden können (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts aufschlüsseln)? In 1 054 Fällen wurden bisher mangels Gefährdung keine Aufnahmezusage erteilt , davon 870 Ortskräfte des BMVg, 54 Ortskräfte des BMZ, 94 Ortskräfte des BMI und 36 Ortskräfte des AA (Stand: 4. Mai 2016). Jede Ortskraft kann bei neuer Gefährdungssituation diese neu geltend machen. 13. In wie vielen Fällen kam es zu einer Ablehnung eines Antrags bzw. zu einer Nichterteilung der Aufnahmezusage? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 14. Wie wurden die Ablehnungen begründet (bitte nach den häufigsten Gründen aufschlüsseln)? Das Nicht-Vorliegen einer Gefährdung aufgrund der für eines der beteiligten Ressorts ausgeübten Tätigkeit ist allen abgelehnten Gefährdungsanzeigen gemein. Das Ergebnis der Prüfung wird der Ortskraft mitgeteilt. 15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Ortskräfte und ihrer Familienangehörigen, die bis zum 1. Mai 2016 nach Deutschland eingereist sind (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts und dem aufnehmenden Bundesland aufschlüsseln)? Insgesamt sind 579 Ortskräfte und zusätzlich 1 715 Familienangehörige nach Deutschland eingereist. Eine statistische Aufschlüsselung nach dem ehemaligen Arbeitgeber erfolgt nicht. Die Aufteilung nach Bundesländern ist wie folgt (Stand: 4. Mai 2016): Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8976 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl afghanischer Ortskräfte , die ohne vorherige Aufnahmezusage selbstständig nach Deutschland eingereist sind und einen Asylantrag gestellt haben? Insgesamt sind 159 Personen nach Deutschland eingereist und haben bei der Asylantragstellung angegeben, als Ortskräfte für Deutschland gearbeitet zu haben (Stand: 12. Juni 2016). 17. Wie viele Fälle befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum 1. Mai 2016 noch in Bearbeitung (bitte nach zuständigen Ressorts aufschlüsseln )? Insgesamt befanden sich noch 46 Fälle in Bearbeitung, davon 1 Fall des BMI, 16 Fälle des BMVg und 29 des BMZ (Stand: 4. Mai 2016). Im Visumverfahren befinden sich wegen laufender Urkundenüberprüfung noch 230 offene Anträge (Ortskraft und Familienangehörige). 18. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um die Sicherheit der verbliebenen Ortskräfte zu gewährleisten? Dort wo es Hinweise auf eine akute, latente oder aber auch nur regional beschränkte Gefährdung gibt, werden in Abstimmung mit den Betroffenen Vorkehrungen getroffen. In Betracht käme dabei auch ein Umzug innerhalb Afghanistans . Bundesland Anzahl der  eingereisten  OK (Fälle) Familienangehörige Gesamtzahl  (eingereiste Personen) Baden‐Württemberg 59 228 287 Bayern 89 265 354 Berlin 34 59 93 Brandenburg 18 54 72 Bremen 14 9 23 Hamburg 30 38 68 Hessen 51 140 191 Mecklenburg‐Vorpommern 13 40 53 Niedersachsen 48 161 209 Nordrhein‐Westfalen 102 389 491 Rheinland‐Pfalz 30 89 119 Saarland 12 17 29 Sachsen 29 82 111 Sachsen‐Anhalt 16 60 76 Schleswig‐Holstein 19 45 64 Thüringen 15 39 54 Summe 579 1715 2294 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8976 19. Wie definiert die Bundesregierung eine akute Gefährdung, eine latente Gefährdung und eine Nichtgefährdung konkret? Konkrete Gefährdung: Für die Ortskraft besteht aufgrund der für eines der Ministerien ausgeübten Tätigkeit nachweislich eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben, die sich erheblich vom allgemeinen Gefährdungspotenzial in Afghanistan abhebt. Latente Gefährdung: Hinweise auf eine mögliche Gefahr von Leib und Leben aufgrund der für eines der Ministerien ausgeübten Tätigkeit, die sich vom allgemeinen Gefährdungspotenzial in Afghanistan abheben, liegen vor. Keine individuelle Gefährdung: Hinweise auf eine individuelle Gefahr für Leib und Leben aufgrund der für eines der Ministerien ausgeübten Tätigkeit, die sich vom allgemeinen Gefährdungspotenzial abheben, liegen nicht vor. 20. Welche konkreten Nachweise sind von den Antragsstellerinnen und Antragstellern zu erbringen, um eine Gefährdung anzuzeigen? Für die Bearbeitung der Gefährdungsanzeigen der Ortskräfte gibt es keine Vorgaben hinsichtlich der vorzulegenden Dokumente. Jedoch kann es für die Bewertung des Sachverhaltes hilfreich sein, wenn die Ortskräfte Unterlagen vorlegen, welche die vorgetragene Gefährdung untermauern. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung werden sowohl der Vortrag des Betroffenen als auch die Faktenlage und Erkenntnisse zur Situation vor Ort bewertet. 21. Wird in den einzelnen Ressorts in vergleichbarer Weise die Gefährdungsanzeige geprüft und über die Erteilung der Aufnahmezusage entschieden (www.tagesschau.de/inland/ortskraefte-afghanistan-101.html)? Wenn nein, worin bestehen die unterschiedlichen Entscheidungsgrundlagen? Ja, die Bewertung erfolgt einheitlich auf der Grundlage des Kriterienkatalogs. Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 22. Inwiefern wird die betroffene Ortskraft im Falle einer Ablehnung des Aufnahmegesuchs über die Gründe der Ablehnung aufgeklärt? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 23. Welche Möglichkeiten haben Antragsstellerinnen und Antragssteller, deren Aufnahmegesuch abgelehnt wurde, Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen? a) Wenn ein Widerspruch nicht möglich sein sollte, warum nicht, und welche Erwägungen zieht die Bundesregierung in Betracht, um die Möglichkeit eines Widerspruches zu schaffen? Bei einer Aufnahmezusage des BMI nach § 22 Satz 2 AufenthG sowie bei der Nichterteilung einer solchen Aufnahmezusage handelt es sich nicht um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der anfechtbar wäre, sondern nach gültiger Rechtsprechung um eine verwaltungsinterne Mitwirkung im Rahmen des Visumverfahrens . Eine geänderte Gefährdungssituation kann jedoch erneut vorgetragen werden. Darüber hinaus steht es jeder Ortskraft frei, sich jederzeit auch an die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8976 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Auslandsvertretungen zu wenden, um eine andere Entscheidung im Visumverfahren zu erwirken. Im Falle eines Ablehnungsbescheids der Deutschen Botschaft steht der Rechtsweg offen. 24. Wie lange ist die Bearbeitungsdauer von Aufnahmegesuchen in der Regel (bitte nach einzelnen Ressorts aufschlüsseln)? a) Wie lange dauert in der Regel der Prozess von der Antragsstellung bis zur Entscheidung über die Gefährdung? Der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung über die Gefährdungsanzeige dauert aktuell, je nach Einschätzung des Einzelfalls, einige Tage bis wenige Wochen (AA, BMI). Im Zuständigkeitsbereich des BMVg dauert die Prüfung aktuell bis zu drei Wochen. b) Wie lange dauert in der Regel das Verfahren vom positiven Bescheid bis zur Visumerteilung? Nach erteilter Aufnahmezusage können die Antragsteller umgehend ihren Visumantrag stellen. Die Dauer des Visumverfahrens variiert abhängig davon, wie rasch der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen einreicht. Darüber hinaus variiert die Dauer je nach Ergebnis der Gefährdungseinschätzung: Bei latenter Gefährdung wird ein Urkundenüberprüfverfahren durchgeführt, welches bis zu vier Monate in Anspruch nehmen kann. Bei akuter Gefährdung wird auf das Ergebnis des Urkundenüberprüfverfahrens verzichtet. Unmittelbar nach dem Konsultationsverfahren der zentrale Sicherheitsbehörden (10 Tage) auf Grundlage von § 73 AufenthG kann bei Nicht-Vorliegen sicherheitsrelevanter Ergebnisse das Visum erteilt werden. Erfolgt die Antragstellung in Masar-i Scharif, sind die Versandzeiten nach Kabul mit einzurechnen. 25. Inwiefern wird die Bundesregierung bei steigenden Gefährdungsanzeigen ein Pauschalverfahren einführen, um das sehr umfangreiche und langwierige Verfahren der Einzelfallprüfung zu beschleunigen? Das Prinzip der Einzelfallprüfungen hat sich bisher bewährt und wird fortgeführt. 26. Welche Alternativen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Ortskräfte , die nicht über die bei der deutschen Botschaft in Kabul einzureichenden Unterlagen verfügen (etwa eine Geburtsurkunde), um ihren Visumantrag zu vervollständigen? Bisher konnte jede Ortskraft eine Tazkira vorlegen, die beim Bevölkerungsregisteramt ausgestellt wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 27. Wie viele ehemalige Ortskräfte haben sich mit der Bitte um Aufnahme in Deutschland an die Auslandsvertretung bzw. andere deutsche Stellen gewandt , jedoch keine Aufnahmezusage erhalten, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer deutschen Dienststelle standen (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts aufschlüsseln )? Keiner ehemaligen Ortskraft, die sich mit der Bitte um Aufnahme in Deutschland an die Auslandsvertretung bzw. andere deutsche Stellen gewandt hat, wurde die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8976 Aufnahmezusage mit der Begründung verweigert, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer deutschen Dienststelle stand. 28. Inwiefern hält die Bundesregierung an der Stichtagsregelung fest, nach der Ortskräfte, die vor einem Stichdatum aus dem Dienstverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland ausgeschieden waren, das Recht auf eine Gefährdungsanzeige verlieren, selbst wenn eine Gefährdung nachweislich eine Folge der Tätigkeit für bspw. die Bundeswehr ist, die auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses andauern kann? Der Stichtag 1. Januar 2013 regelt lediglich die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Gefährdungsanzeige. Für Ortskräfte deren Beschäftigungsverhältnis vor diesem Stichtag beendet war, liegt die Zuständigkeit bei der Auslandsvertretung. 29. Welche Bestimmungen für ein Aufnahmegesuch gelten derzeit für Ortskräfte , die keinen Arbeitsvertrag mit dem BMVg, BMI, BMZ, AA, der GIZ, KfW oder mit politischen Stiftungen abgeschlossen haben, sondern über Werkverträge oder durch Subunternehmer für das BMVg, BMI, BMZ, AA, die GIZ, KfW oder für politische Stiftungen gearbeitet haben? a) Für welche einzelnen nicht direkt beim BMVg, BMI, BMZ, AA, bei der GIZ, KfW oder bei politischen Stiftungen angestellte Personenkreise gelten diese Bestimmungen bzw. sollen diese Bestimmungen gelten? b) Wenn derzeit keine Bestimmungen für ein Aufnahmegesuch für diesen erweiterten Personenkreis bestehen, warum nicht, und welche Pläne gibt es derzeit, um für diese Menschen die Möglichkeit eines Aufnahmegesuchs zu schaffen? Die Fragen 29, 29a und 29b werden gemeinsam beantwortet. Wenn sich eine Ortskraft mit einem Werkvertrag an die Ressortbeauftragten bzw. die deutschen Auslandsvertretungen wendet, wird im Einzelfall durch das entsprechende Ressort geprüft, ob ein unmittelbarer Bezug zum deutschen Vertragsgeber vorliegt und die individuelle Gefährdung auf dieses Vertragsverhältnis zurückzuführen ist. In diesen Fällen wird das Ortskräfteverfahren angewandt. Für afghanische Staatsbürger, die durch Subunternehmer beschäftigt werden, gilt das weltweit übliche Verfahren nach § 22 Satz 2 AufenthG. 30. Wie viele Antragstellerinnen und Antragssteller haben nach Erteilung der Aufnahmezusage bislang einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt? Es haben 795 Ortskräfte eine Aufnahmezusage erhalten, davon haben 644 Ortskräfte ein Visum beantragt (Stand: 12. Juni 2016). 31. Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die Ausreise derjenigen Ortskräfte, die eine Aufnahmezusage erhalten haben (Flugtickets etc.)? Grundsätzlich trägt die Ortskraft die Kosten der Ausreise. Diese Kosten können in der Regel von der Abfindung, die im Falle einer betriebsbedingten Kündigung gezahlt wird, bestritten werden. In einzelnen Ausnahmefällen kann ein Zuschuss gewährt. Die Entscheidung hierüber trifft das Ressort, bei dem die Ortskraft beschäftigt war. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8976 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode GIZ/BMZ 32. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die gewaltsame Übernahme von Büros bzw. Fahrzeugen der GIZ in Kundus seitens der Taliban am 28. September 2015? Im Zuge der temporären Einnahme von Kundus durch die Taliban sind auch Büros der GIZ geplündert und Fahrzeuge gestohlen worden. Ob dies durch die Taliban oder andere Kräfte geschah, kann nicht abschließend bestätigt werden. 33. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich die Taliban im Zuge der Übernahme der GIZ-Büros in Kundus Zugang zu personenbezogenen Daten, Mitarbeiterlisten oder Namen von Ortskräften der GIZ verschafft haben? Eine systematische Nutzung der personenbezogenen Daten der Ortskräfte durch die Taliban konnte im Zusammenhang mit der Einnahme der Stadt Kundus nicht bestätigt werden. 34. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass es seit der Besetzung der GIZ-Büros durch die Taliban zu einer verstärkten Bedrohungslage für Ortskräfte der GIZ gekommen ist? Die Sicherheitslage in Afghanistan ist lokalen Veränderungen unterworfen. Die individuelle Gefährdungssituation gestaltet sich jedoch nicht nur regional unterschiedlich , sondern variiert auch erheblich je nach Art der Beschäftigung und Exponiertheit der betroffenen Person. 35. Welche Sicherheitshinweise und Notfallpläne für Übergriffe wurden den Ortskräften der GIZ bei Beginn des Dienstverhältnisses zugänglich gemacht, bzw. welche Schulungen und Vorbereitungsmaßnahmen erhielten sie nach Kenntnis der Bundesregierung? Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Entwicklungszusammenarbeit , darunter auch die Ortskräfte, werden bei Beginn des Dienstverhältnisses über bestehende Sicherheitsregeln und Notfallpläne informiert. Übungen zu den Notfallplänen finden auf Gebäude- und Standortebene regelmäßig statt und dienen der Überprüfung der Pläne ebenso wie der Einübung. Daneben werden spezielle Sicherheitstrainings angeboten. 36. Wie wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die afghanischen Ortskräfte während der Übernahme der GIZ-Büros geschützt, bzw. wurden Ortskräfte evakuiert? Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden kontinuierlich über die jeweilige Lage informiert. Die afghanischen Ortskräfte aus dem Raum Kundus wurden nach der temporären Einnahme der Stadt bei laufendem Beschäftigungsverhältnis an anderen Orten untergebracht. 37. Gibt es seit diesem Vorfall Veränderungen in den Sicherheitsvorkehrungen? Die Sicherheitsvorkehrungen werden kontinuierlich an die sich verändernde Sicherheitslage angepasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8976 38. Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Gefährdungsanzeigen von Ortskräften der GIZ im Zeitraum nach den o. g. Ereignissen erhöht , und hat sich die veränderte Sicherheitslage auf die Zahl der Erteilung von Aufnahmezusagen ausgewirkt? Die Zahl der Gefährdungsanzeigen von afghanischen Ortskräften aus dem Raum Kundus ist kurzfristig nach der temporären Einnahme der Stadt angestiegen. Hiervon haben 21 Personen eine Aufnahmezusage erhalten. In Deutschland 39. Erhalten in Deutschland aufgenommene afghanische Ortskräfte nach Kenntnis der Bundesregierung unmittelbar Zugang zu Integrationskursen? Falls nein, mit welcher Begründung? Da afghanische Ortskräfte auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG aufgenommen werden, sind sie berechtigt, an Integrationskursen teilzunehmen. 40. Erhalten in Deutschland aufgenommene afghanische Ortskräfte nach Kenntnis der Bundesregierung unmittelbar Zugang zum Arbeitsmarkt? Falls nein, mit welcher Begründung? Da die afghanischen Ortskräfte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 Aufenth G erhalten, sind sie nach § 22 Satz 3 AufenthG unmittelbar zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. 41. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele ehemalige Ortskräfte mit Aufnahmezusage trotzdem ohne Visumverfahren nach Deutschland eingereist sind und einen Asylantrag gestellt haben? Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass ehemalige afghanische Ortskräfte, denen eine Aufnahmezusage erteilt wurde, ohne Visumsverfahren nach Deutschland eingereist sind und einen Asylantrag gestellt haben. 42. Was sind, nach Kenntnis der Bundesregierung, die Gründe hierfür? 43. Gibt es ein gesondertes Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Fälle, bei denen bekannt wird, dass es sich bei den Asylsuchenden um ehemalige Ortskräfte mit einer bereits erteilten Aufnahmezusage handelt? Auf die Antwort zu Frage 41 wird verwiesen. 44. Nach welchen Kriterien entscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung , in welches Bundesland eine ehemalige Ortskraft und ggf. Familienangehörige verteilt werden? Die Verteilung erfolgt nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels. Bei der Verteilung werden verwandtschaftliche Bindungen der Ortskräfte zu ihren Familienangehörigen /Verwandten in Deutschland weitestgehend berücksichtigt. Falls Angaben zu Freunden bzw. ehemaligen afghanischen Kollegen gemacht werden, die in einem bestimmten Bundesland wohnhaft geworden sind, werden auch diese Informationen weitestgehend in die Verteilentscheidung einbezogen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8976 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 45. Wie gestaltet sich die Verteilung der bis zum 1. Mai 2016 eingereisten Ortskräfte innerhalb Deutschlands (bitte einzeln nach Bundesländern aufschlüsseln )? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 46. Wie und mit welchem zeitlichen Vorlauf werden Behörden in den Bundesländern über die Ankunft einer Ortskraft informiert? Die Auslandsvertretungen in Masar-i Scharif und Kabul sind bestrebt, den Einreisetermin der Ortskräfte unmittelbar nach Kenntnis und mit mindestens 14-tägigem Vorlauf dem BAMF bekanntzugeben. Dieser Termin wird dann umgehend vom BAMF an die Bundesländer weitergeleitet, um die Erstbetreuung sicherzustellen und die notwendigen Informationen an die zuständigen Stellen in den Bundesländern weiterleiten zu können. Dazu zählen unter anderem die Abholung vom Flughafen und die Unterbringung der Betroffenen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333