Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Juni 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8977 18. Wahlperiode 27.06.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Ulle Schauws, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8755 – Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei der Bearbeitung von Asylanträgen von Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend machen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ende April 2016 hat „Der Tagesspiegel“ darüber berichtet, dass der Asylantrag eines Syrers abgelehnt worden sei, der geltend gemacht hatte, wegen seiner Homosexualität Verfolgung zu befürchten. Die Begründung für die Ablehnung sei, dass er in seiner Heimat seine Sexualität nicht ausgelebt, kaum jemand von seiner sexuellen Orientierung gewusst habe und es mithin an einer „konkreten Verfolgungshandlung “ fehle (www.tagesspiegel.de/politik/fehlerhafter-asylbescheidbundesamt -vertraute-syriens-diktator-baschar-al-assad/13520980.html). In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten führt die Bundesregierung aus, dass „Homosexualität [… in Algerien] für die Behörden dann strafrechtlich relevant [wird], wenn sie offen ausgelebt wird“ (Bundestagsdrucksache 18/8039, S. 21). Daraus schlussfolgert sie, dass eine systematische Verfolgung homosexueller Personen in Algerien nicht stattfinde. Voraussetzung der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten ist jedoch nicht die Abwesenheit systematischer Verfolgung, sondern vielmehr, dass „Sicherheit vor politischer Verfolgung landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen besteh[t]“ (BVerfGE 94, 115, s. auch Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Marx zum Entwurf eines Gesetzes der Bundesregierung zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten, Innenausschussdrucksache 18(4)546 B, S. 5). Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits am 7. November 2013 entschieden, dass bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erwartet werden könne, dass Asylsuchende ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheimhalten oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Orientierung üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (Europäischer Gerichtshof – EuGH, Urteil vom 7. November 2013, Rs. C-199/12 bis C-201/12, Minister voor Immigratie en Asiel ./. X und Y). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8977 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Welche Umstände haben nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung dazu geführt, dass der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte Asylantrag mit der genannten Begründung abgelehnt worden ist? Der Ablehnungsbescheid wurde am 22. April 2016 von einer Mitarbeiterin erstellt , die ihren Dienst am 1. Februar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angetreten hatte. Nach Einarbeitung in die Materie des Asylrechts und Unterweisung zum Herkunftsland Syrien begann sie mit der kontrollierten Durchführung von Anhörungen und später mit der Fertigung von Bescheiden , die sämtlich gesichtet wurden. Da die Entscheiderin bis dahin durchweg zuverlässig und sorgfältig arbeitete und bis zu diesem Zeitpunkt immer korrekte Bescheide vorlegte, wurde zuletzt nicht mehr jeder ihrer Bescheide überprüft. Auf Grund des von dem Antragsteller selbst vorgetragenen Umstandes, dass er seine Homosexualität verborgen habe, ging die Mitarbeiterin rechtsirrtümlich von einer fehlenden Asylerheblichkeit im Sinne des § 3 des Asylgesetzes (AsylG) aus. 2. Was ist der Stand der internen Ermittlungen im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in dieser Angelegenheit, und welche Konsequenzen hat das BAMF diesbezüglich gezogen? Nachdem das BAMF am Abend des 28. April 2016 festgestellt hatte, dass ein Bescheid dieses Inhalts auf Twitter publik gemacht wurde, wurden noch am selben Abend amtsintern Recherchen aufgenommen, die am nächsten Tag, dem 29. April 2016, zur Identifizierung des konkreten Verfahrens und noch am gleichen Tag zu einer Neubescheidung von Amts wegen führten. Darüber hinaus hat das BAMF die neuen Entscheider bzgl. derartiger Sachverhalte geschlechtsspezifischer Verfolgung nochmals sensibilisiert und die Qualitätskontrollen intensiviert . 3. In wie vielen Fällen hat das BAMF seit der Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 Asylanträge von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend gemacht haben, sinngemäß mit dieser Begründung abgelehnt (bitte nach Monaten und den zehn häufigsten Herkunftsstaaten aufschlüsseln )? Die vorgetragenen Asylgründe werden vom BAMF nicht statistisch erfasst. 4. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es über die in Frage 2 erfassten Fälle hinaus weitere gleichgelagerte Fälle gab, von denen sie keine Kenntnis hat, und wenn nein, wie hoch schätzt sie deren Anzahl ein? Bisher sind der Bundesregierung keine weiteren gleichgelagerten Fälle bekannt. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen, wegen fehlender Statistiken ist auch eine Schätzung nicht möglich. 5. In wie vielen Fällen hat das BAMF vor bzw. nach Erhebung einer Klage seit dem 7. November 2013 derartige Bescheide wieder aufgehoben und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (bitte nach Monaten und den zehn häufigsten Herkunftsstaaten aufschlüsseln)? Aufgrund welcher Erwägungen und infolge welcher internen Maßnahmen und Überlegungen kam es dazu? Die Klagegründe werden nicht statistisch erfasst, ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8977 Im in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochenen Fall erfolgte die Neubescheidung aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts, wonach der Antragsteller im Hinblick auf seine sexuelle Orientierung zu einer bezüglich des Herkunftslandes Syrien besonders gefährdeten Risikogruppe gehört. Die Neubescheidung erfolgte von Amts wegen und ohne Klageerhebung. 6. In wie vielen Fällen wurde seit der Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 gegen die Ablehnung von Asylanträgen von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung geltend gemacht haben, geklagt, und in wie vielen Fällen wurden die ablehnenden Bescheide rechtskräftig aufgehoben (bitte nach Monaten und den zehn häufigsten Herkunftsstaaten aufschlüsseln), und wie begründeten die Gerichte die entsprechenden Urteile? Die Urteilsgründe werden nicht statistisch erfasst, ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 5 verwiesen. 7. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des ehemaligen Präsidenten des BAMF, Dr. Manfred Schmidt, wonach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union „eine besondere sexuelle Ausrichtung in Abgrenzung zu Heterosexuellen, wie die Homosexualität, […] in der Regel ein Verfolgungsgrund [ist], der schwerpunktmäßig im Rahmen des Flüchtlingsschutzes und hierbei insbesondere wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu prüfen ist“ (vgl. www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Recht/BAMF-121227.pdf)? 8. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, die das BAMF in seiner Handlungsanweisung zur Entscheidungspraxis von 2012 vertritt, wonach es Antragstellerinnen und Antragstellern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012, Rs. C-71/11 und C-99/11, BRD ./. Y und Z) grundsätzlich nicht zuzumuten ist, gefahrenträchtige Verhaltensweisen zu vermeiden, um einer Verfolgung auszuweichen, die ihnen andernfalls, z. B. wegen ihrer sexuellen Ausrichtung, drohen würde? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung teilt diese Rechtsauffassung. 9. Welche internen Vorgaben (Dienstanweisungen, Leitsätze u. Ä.) macht die Leitung des BAMF hinsichtlich der Bearbeitung von Asylanträgen von Menschen , die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend gemacht haben, um die Anwendung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben zu gewährleisten, und inwiefern werden diese Vorgaben öffentlich zugänglich gemacht? Das BAMF macht in seinen Dienstanweisungen und in den Herkunftsländerleitsätzen Vorgaben zum Umgang mit Antragstellern und Antragstellerinnen, die eine Verfolgung aufgrund einer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend machen. Sie sind nicht öffentlich zugänglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8977 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung hat die Leitung des BAMF hinsichtlich der Bearbeitung von Asylanträgen von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend gemacht haben, um die Anwendung der in Frage 9 erfragten internen Vorgaben zu gewährleisten, implementiert? Die Qualitätssicherung in ihrer bisher bestehenden Form wurde vor Ort in den Außenstellen durch Qualitätsförderer und -förderinnen, Referenten und Referentinnen oder Referatsleiter und Referatsleiterinnen vorgenommen. Im Rahmen der derzeitigen Umstrukturierungsmaßnahmen im BAMF und zur Einarbeitung der zahlreichen neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden ergänzend Konzepte zur Einführung eines umfassenden und integrierten Qualitätsmanagementsystems entwickelt. Parallel dazu war und ist das Referat für Qualitätssicherung Asyl mit der zentralen Qualitätssicherung in Form von regelmäßigen Audits sowie Einzelfallprüfungen befasst. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfungen werden unterschiedliche Fallkonstellationen gesichtet. Zu den Fallkonstellationen zählen auch Verfahren, in denen Antragstellerinnen und Antragsteller begründete Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. Verfolgung in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung geltend machen. Eine gesonderte systematische Erfassung der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität im elektronischen Aktensystem des BAMF erfolgt nicht, sodass in diesem Zusammenhang keine statistischen Aussagen getroffen werden können. 11. Inwiefern und auf welche Weise wird die Einhaltung der in Frage 9 erfragten Vorgaben im Rahmen des Qualitätsmanagements des BAMF kontrolliert und Verstöße gegen diese Vorgaben sanktioniert, und in wie vielen Fällen kam es seit der Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 zu solchen Sanktionen (bitte nach Monaten aufschlüsseln)? Im Zuge der Einzelfallsichtungen festgestellte Beanstandungen werden an die entsprechenden zuständigen Stellen und die Amtsleitung kommuniziert. Diese veranlassen eine Behebung festgestellter Mängel. Des Weiteren erfolgt eine Sensibilisierung der zuständigen Stellen mittels amtsinterner Kommunikationsformate . 12. Wie gewährleistet die Bundesregierung die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. November 2013 (EuGH, Urteil vom 7. November 2013, Rs. C-199/12 bis C-201/12, Minister voor Immigratie en Asiel ./. X und Y), wonach bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die zuständigen Behörden von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nicht erwarten können, dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheimhalten oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Orientierung üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8977 13. Wie gewährleistet die Bundesregierung die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. Dezember 2014 (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014, Rs. C-148/13 bis C-150/13, A, B und C ./. Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie), wonach die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Orientierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern betreffen, deren Anträge auf die Furcht vor Verfolgung wegen dieser Ausrichtung gestützt ist, deren Aussagen und die zur Stützung ihrer Anträge vorgelegten Unterlagen oder sonstigen Beweise nicht anhand von Befragungen beurteilen dürfen, die allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen? 14. Wie gewährleistet die Bundesregierung die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. Dezember 2014 (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014, Rs. C-148/13 bis C-150/13, A, B und C ./. Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie), wonach die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer Prüfung keine detaillierten Befragungen zu den sexuellen Praktiken von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern durchführen dürfen? 15. Wie gewährleistet die Bundesregierung die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. Dezember 2014 (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014, Rs. C-148/13 bis C-150/13, A, B und C ./. Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie), wonach die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer Prüfung keine Beweise der Art akzeptieren dürfen, dass betreffende Asylbewerberinnen und Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornehmen, sich „Tests“ zum Nachweis ihrer Homosexualität unterziehen oder auch Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegen? 16. Wie gewährleistet die Bundesregierung die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. Dezember 2014 (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014, Rs. C-148/13 bis C-150/13, A, B und C ./. Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie), wonach die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer Prüfung nicht allein deshalb zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Aussagen der betreffenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber nicht glaubhaft sind, weil sie ihre behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihnen gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht haben? Die Fragen 12 bis 16 werden gemeinsam beantwortet: Die in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12 – C 201/12) und 2. Dezember 2014 (C 148/13 – C 150/13) dargelegte Rechtsauffassung ist als Vorgabe in die interne, allgemeine Dienstanweisung Asyl des BAMF aufgenommen worden. Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 9 bis 11 verwiesen. 17. Inwiefern ist die Vermittlung von Kenntnissen über die rechtlichen Vorgaben bei der Bearbeitung von Asylanträgen von Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend machen, Gegenstand der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF? Welchen zeitlichen Umfang nimmt die Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse im Rahmen der Grundschulungen neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein? Das BAMF setzt für die Bearbeitung von Asylanträgen von Personen, die eine Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend machen, sonderbeauftragte Entscheiderinnen und Entscheider ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8977 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden gemäß der Qualifikationsrichtlinie der EU nach europaweit einheitlichen und durch die Europäische Unterstützungsagentur (European Asylum Support Office – EASO) empfohlenen Maßstäben für die Durchführung von Asylverfahren aus- bzw. weitergebildet. Das BAMF setzt hierfür die EASO-Schulungsmodule „Inclusion (Schutzgewährung )“, „Interview Techniques (Gesprächstechniken)“, „Evidence Assessment (Beweiswürdigung)“ und „Interviewing Vulnerable Persons (Gesprächsführung bei vulnerablen Personengruppen)“ ein. Zusätzlich erhalten die Entscheiderinnen und Entscheider Schulungsmaßnahmen wie „Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren “, Supervisions-Angebote sowie Angebote zum moderierten Erfahrungsaustausch . 18. Inwiefern ist die Vermittlung von Kenntnissen über die tatsächliche Bedrohungslage von Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend machen, Gegenstand der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF? Welchen zeitlichen Umfang nimmt die Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse im Rahmen der Grundschulungen neuer Mitarbeitenden ein? Die vom BAMF gewonnenen Erkenntnisse zur Bedrohungslage spiegeln sich in den Herkunftsländerleitsätzen wider, die jeder Entscheiderin und jedem Entscheider jederzeit zur Verfügung stehen und die permanent aktualisiert werden. Die Herkunftsländerleitsätze beinhalten unter anderem auch Aussagen zur Bedrohungslage spezieller Personengruppen. Neben dem Einsatz der Herkunftsländerleitsätze als Instrument des Wissenstransfers vermittelt das BAMF Wissen im Rahmen von Herkunftsländerworkshops. 19. Inwiefern bestehen gesonderte Fortbildungsangebote für Anhörer und Entscheider zum Umgang mit begründeter Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität? Wie viele derartige Fortbildungen wurden im Jahr 2015 und im Jahr 2016 ggf. angeboten, und wie viele Anhörer und Entscheider haben daran teilgenommen (bitte nach Monaten aufschlüsseln)? Das BAMF setzt für spezielle Personengruppen unter den Antragstellern Sonderbeauftragte ein – so bei Anträgen von Personen, die befürchten, auf Grund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität verfolgt zu sein. Entsprechende Schulungsangebote werden regelmäßig unterbreitet. Im Jahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016 lag jedoch der Schwerpunkt der Fortbildung im Bereich der Sonderbeauftragten auf Schulungsmaßnahmen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern. Sukzessive wird in der Fortbildung auch ein durch das EASO entwickeltes Schulungsmodul für „geschlechtsspezifische Verfolgung “ Anwendung finden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333