Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 24. Juni 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8978 18. Wahlperiode 27.06.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8774 – Intergeschlechtliche Menschen in Deutschland (Nachfrage zu den Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 18/7310 und 18/8061) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 17. Dezember 2015 hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Kleine Anfrage „Intergeschlechtliche Menschen in Deutschland“ (18/7140) eingebracht . Nach Verlängerung der Beantwortungsfrist hat die Bundesregierung am 20. Januar 2016 die Kleine Anfrage beantwortet. Zu Frage 9 („Darf ein intergeschlechtlicher Mensch, dessen Personenstandsfall ohne eine Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gemäß § 22 Absatz 3 PStG eingetragen wurde, nach Einschätzung der Bundesregierung a) eine verschiedengeschlechtliche Ehe mit einem Mann eingehen, b) eine verschiedengeschlechtliche Ehe mit einer Frau eingehen, c) eine Ehe mit einer anderen intergeschlechtlichen Person eingehen, d) eine verschiedengeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem Mann begründen, e) eine verschiedengeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer Frau begründen, f) eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer anderen intergeschlechtlichen Person begründen?“) antwortete die Bundesregierung: „Nach geltendem Recht kann eine Ehe nur zwischen Frau und Mann und eine Lebenspartnerschaft nur zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts begründet werden“. Da die Formulierung „Personen gleichen Geschlechts“ für die Menschen, deren Personenstandsfall ohne eine Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gemäß § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) eingetragen wurde, unklar ist, haben wir am 16. März 2016 die Bundesregierung erneut gefragt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8978 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode „1. Darf ein intergeschlechtlicher Mensch, dessen Personenstandsfall ohne eine Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gemäß § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) eingetragen wurde, nach Einschätzung der Bundesregierung eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen? Wenn ja, mit einem Mann? Oder mit einer Frau? Oder nur mit einer anderen intergeschlechtlichen Person, deren Personenstandsfall ohne eine Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gemäß § 22 Absatz 3 PStG eingetragen wurde?“ Darauf hat die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 9 aus der letzten Kleinen Anfrage verwiesen. Darf ein intergeschlechtlicher Mensch, dessen Personenstandsfall ohne eine Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gemäß § 22 Absatz 3 PStG eingetragen wurde, nach Einschätzung der Bundesregierung eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen? Wenn ja, a) mit einem Mann? b) mit einer Frau? c) mit einer anderen intergeschlechtlichen Person, deren Personenstandsfall ohne eine Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gemäß § 22 Absatz 3 PStG eingetragen wurde? Da sich die Rechtslage seit der Kleinen Anfrage 18/7140 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 21. Dezember 2015 nicht geändert hat, verweist die Bundesregierung auf die bereits zitierte Antwort vom 20. Januar 2016 mit dem dort aufgezeigten Lösungsvorschlag. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333