Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. Juni 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8993 18. Wahlperiode 30.06.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden), Matthias Gastel, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8802 – Gefährdung der Verkehrssicherheit durch illegale Straßenrennen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In jüngster Zeit wird die Verkehrssicherheit durch illegale Straßenrennen zunehmend gefährdet. Nach Angaben der Polizei wurden allein 2015 in Nordrhein -Westfalen 230 Strafanzeigen wegen illegaler Autorennen erstattet. Die Dunkelziffer liegt allerdings um ein Vielfaches höher. Die Beteiligten solcher Straßenrennen setzen aus Sicht der Fragesteller Menschenleben bewusst aufs Spiel oder nehmen den Tod unbeteiligter Verkehrsteilnehmer mindestens billigend in Kauf. Regelrechte „Raserszenen“ haben sich in zahlreichen deutschen Großstädten etabliert, wovon tödliche Unfälle in Freiburg, Leverkusen, Köln, Karlsruhe, Ludwigshafen, Berlin und Hagen ein trauriges Zeugnis geben. Straßenrennen sind in Deutschland grundsätzlich verboten. Allerdings begehen Teilnehmer solcher illegaler Veranstaltungen nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit 400 Euro Bußgeld und einem Monat Fahrverbot geahndet werden kann. Selbst die Organisation eines unerlaubten Rennens wird derzeit bloß mit einem Bußgeld von 500 Euro verfolgt. Ein Straftatbestand kann vorliegen, wenn bei dem Straßenrennen Personen gefährdet werden. Die abschreckende Wirkung dieser Bußgelder ist stark anzuzweifeln. Zudem sind die besagten Delikte den Beteiligten von Straßenrennen in der Praxis oft schwer nachzuweisen. In der Schweiz werden seit 2012 im Rahmen des Verkehrssicherheitspakets „Via sicura“ schwerwiegende Verkehrsdelikte wie stark überhöhte Geschwindigkeiten in geschlossenen Ortschaften mit repressiven Maßnahmen verfolgt. Dazu gehören beispielsweise die Fahrzeugeinziehung und -verwertung oder auch höhere Strafandrohungen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Rennen mit Kraftfahrzeugen sind insbesondere Wettbewerbe oder Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Auf die Art des Starts kommt es grundsätzlich nicht an. Erfasst ist der gemeinsame Start, Gruppen- oder Einzelstart. Bei Straßenrennen handelt es sich rechtlich um eine übermäßige Straßenbenutzung, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8993 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die nach § 29 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten ist. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von § 29 Absatz 1 StVO Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen (§ 46 Absatz 2 StVO). Ist dies für das Rennverbot erfolgt, dann bedarf eine solche Veranstaltung der Erlaubnis (§ 29 Absatz 2 Satz 1 StVO). Für das Erlaubnisverfahren ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig (§ 44 Absatz 3 Satz 1 StVO). Die Teilnahme an einem verbotenen Rennen ist für den Kraftfahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Absatz 2 Nummer 5 StVO in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die mit einer Geldbuße bis 2 000 Euro geahndet werden kann (§ 24 Absatz 2 StVG). Derselbe Bußgeldrahmen gilt für die Veranstaltung eines verbotenen Rennens (§ 49 Absatz 2 Nummer 6 StVO in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 StVG). Im Regelfall soll die Ahndung der Teilnahme mit einer Geldbuße von 400 Euro und 1 Monat Fahrverbot erfolgen (Nummer 248 des Bußgeldkatalogs, BKat). Für die Ahndung der Veranstaltung beträgt der Regelsatz 500 Euro (Nummer 249 BKat). Die Anwendung des Regelsatzes setzt gewöhnliche Tatumstände voraus (§ 1 Absatz 2 Satz 2 der Bußgeldkatalog -Verordnung, BKatV). Weichen die Umstände des Einzelfalls vom Regelfall erheblich und erschwerend ab, kann eine höhere Geldbuße festgesetzt werden. Neben der Ahndung als Ordnungswidrigkeit kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch ein Straftatbestand verwirklicht sein. Nach § 315c des Strafgesetzbuches (StGB) wird wegen Gefährdung des Straßenverkehrs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen bestimmten, abstrakt besonders gefährlichen Verkehrsverstoß grob verkehrswidrig und rücksichtslos begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anwendung dieser Vorschrift auf Rennen mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich bestätigt (Urteil vom 20. November 2008 – 4 StR 328/08 – [juris, Rdnr. 30 f.]). Darüber hinaus kommt eine Strafbarkeit insbesondere wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB oder fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht . Geschützt sind nicht nur Unbeteiligte. Der Einwilligung eines Mitfahrers in ein riskantes Verkehrsverhalten kommt jedenfalls bei konkreter Todesgefahr keine rechtfertigende Bedeutung zu, weil die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist (BGH, a.a.O., juris, Rdnr. 29). 1. Hat die Bundesregierung Informationen über die Entwicklung der durch illegale Straßenrennen verursachten Verkehrsunfälle in den zurückliegenden zehn Jahren bei den Bundesländern eingeholt (Anzahl der Unfälle, Anzahl der Getöteten, Schwerst-, Schwer- und Leichtverletzten, Sachschäden)? Wenn ja, welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu? 2. Hat die Bundesregierung Informationen bei den Bundesländern darüber eingeholt , in welchen Städten „Raserszenen“ existieren und in welchen regelmäßig illegale Straßenrennen organisiert werden? Wenn ja, welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor? 3. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, in welchen Städten 2014 und 2015 (soweit vorliegend auch 2016) Personen durch illegale Straßenrennen zu Schaden kamen (wenn möglich mit genauer Angabe des Ereignisses wie Zahl der Getöteten, Schwerst- und Schwerverletzten usw.)? Wenn ja, welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8993 4. Hat die Bundesregierung Informationen darüber eingeholt, auf welchen Abschnitten von Bundesfernstraßen 2014 und 2015 (soweit vorliegend auch 2016) Verkehrsteilnehmer durch Autorennen zu Schaden kamen (wenn möglich mit genauer Angabe des Ereignisses wie Zahl der Getöteten, Schwerstund Schwerverletzten usw.)? Wenn ja, welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor? Die Fragen 1 bis 4 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet : In der amtlichen Straßenverkehrsunfallstatistik werden „illegale Straßenrennen“ nicht als Merkmal erfasst. Bundesweite Zahlen stehen deshalb nicht zur Verfügung . Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) steht in mehreren Gremien in laufendem Kontakt mit den für die Überwachung der Verkehrsvorschriften zuständigen Ländern. Die Bekämpfung „illegaler Straßenrennen “ stand dabei nicht als Schwerpunkt der gemeinsamen Arbeit von Bund und Ländern im Vordergrund, da es sich um lokale Ereignisse handelt. Ein bundesweites Lagebild liegt der Bundesregierung nicht vor. 5. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass der bestehende Rechtsrahmen zur ordnungswidrigkeitsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionierung illegaler Straßenrennen im Sinne einer Prävention nicht ausreichend ist? Wenn ja, welche Änderungen sind nach Auffassung der Bundesregierung geeignet, dem Phänomen „Straßenrennen“ auch mit dem Strafrecht angemessen zu begegnen? Die Belange der Allgemeinheit sind sowohl bußgeldrechtlich als auch strafrechtlich geschützt. Es wird insoweit auf die allgemeinen Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls prüfen, ob gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich sind. 6. Beabsichtigt die Bundesregierung, § 315c des Strafgesetzbuches („Gefährdung des Straßenverkehrs“) dahingehend zu erweitern, dass die Organisation bzw. Teilnahme an illegalen Straßenrennen als Tatbestand aufgenommen wird? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Hält die Bundesregierung auch repressive Maßnahmen, wie sie das schweizerische Verkehrssicherheitspaket „Via sicura“ enthält, für denkbar, um generell die schweren Verkehrsverstöße wie stark überhöhte Geschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften einzudämmen? Wenn nein, welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung als Alternative ? Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, gibt es bereits jetzt repressive Maßnahmen, um solche schweren Verkehrsverstöße zu ahnden. Ein weiterer Beitrag zur Fortentwicklung der Sanktionen ist mit der Reform des Verkehrszentralregisters geleistet worden, die 2014 in Kraft getreten ist. Das neue Fahreignungs-Bewertungssystem enthält mit der neuen Punktebewertung und den vorgesehenen Maßnahmen der Ermahnung, Verwarnung und Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten ein abgestuftes System, das auf Fahrerlaubnisinhaber einwirkt, die wiederholt Verkehrsverstöße begehen. Grobe Zuwiderhandlungen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8993 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode werden nach den neuen Regelungen zudem nicht mehr nur für zwei Jahre, sondern für fünf Jahre im Register gespeichert. Das gilt für die in der BKatV als grob bewerteten Ordnungswidrigkeiten, darunter auch für erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen . Außerdem hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen . Dies gilt insbesondere, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. 8. Wäre nach Auffassung der Bundesregierung die erleichtere Einziehung von Täterfahrzeugen und deren Verwertung ein geeignetes Instrument, um die „Raserszene“ in Großstädten zu schwächen bzw. aufzulösen? Die Möglichkeit einer Einziehung des Tatfahrzeugs nach § 21 Absatz 3 StVG erscheint ausreichend und verhältnismäßig. 9. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, welche Bundesländer die Einziehung von Täterfahrzeugen bisher praktizieren? Wenn ja, welche Daten liegen für die jeweiligen Länder dazu vor? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 10. Welche Präventionsmaßnahmen sind nach Auffassung der Bundesregierung jenseits des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts geeignet, um den weiteren Zulauf zu „Raserszenen“ zu unterbinden? Plant die Bundesregierung das Thema „Straßenrennen“ künftig im Verkehrssicherheitsprogramm zu behandeln, und sind dementsprechende Aufklärungskampagnen im Rahmen der Verkehrssicherheitsarbeit geplant? 11. Beabsichtigt die Bundesregierung im Rahmen der Verkehrssicherheitsarbeit Präventionsmaßnahmen, um illegale Straßenrennen zu verhindern? Wenn ja, wie sind der Deutsche Verkehrssicherheitsrat und die Deutsche Verkehrswacht dabei eingebunden? Die Fragen 10 und 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Schwerpunktmaßnahmen des Bundes zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit in den nächsten fünf Jahren wurden im Oktober 2015 mit Veröffentlichung der Halbzeitbilanz des Verkehrssicherheitsprogramms 2011-2020 dargelegt . Dort sind auch die Schwerpunkte der Präventionsarbeit des Bundes aufgeführt . Die wissenschaftlich basierte Auswahl der Schwerpunkte erfolgt vor allem nach Effizienzgesichtspunkten, wo mit den begrenzten Ressourcen am meisten erreicht werden kann. Das Thema „Gefährdungen durch unangepasste Geschwindigkeit “ insgesamt wird in vielen Aufklärungsmaßnahmen adressiert. Im Rahmen einer geplanten Präventionsmaßnahme zusammen mit der Initiative „TUNE IT! SAFE!“, die sich zusammen mit mehreren Partnern, u. a. dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat und der Polizei, für sicheres Tuning einsetzt und sich insbesondere an autoaffine junge Menschen wendet, ist beabsichtigt, auch die Problematik von „illegalen Straßenrennen“ zu adressieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8993 Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat plant, sich im zweiten Halbjahr 2016 in seinem zuständigen Vorstandsausschuss „Junge Kraftfahrer“ mit dem Thema zu beschäftigen . Die Deutsche Verkehrswacht adressiert das Thema „unangepasste Geschwindigkeit“ insbesondere im Zielgruppenprojekt „Aktion Junge Fahrer“. 12. Beabsichtigt die Bundesregierung, das Thema „illegale Straßenrennen“ künftig auch in der Fahrschul- und Fahrlehrerausbildung zu verankern? Wenn ja, wie soll das Thema dort berücksichtigt werden? Der Begriff „illegale Straßenrennen“ ist in den gesetzlichen Vorgaben für die Fahrschul- und Fahrlehrerausbildung zwar nicht ausdrücklich benannt. Das Thema ist aber bereits Bestandteil des Rahmenplans für die Fahrschulausbildung im Grundstoff für alle Fahrerlaubnisklassen (vgl. Anlage 1 zu § 4 der Fahrschüler -Ausbildungsordnung) in den Lektionen „Risikofaktor Mensch“ und „ Geschwindigkeit , Abstand und umweltschonende Fahrweise“. Dabei haben unter anderem die Punkte „Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch Aggression, Angst, Fahrfreude, Stress, weitere Emotionen“, die „Erkenntnis der Gefahren von zu hohen Geschwindigkeiten“ und das „Wissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch und Geschwindigkeitsgewohnheiten“ Anknüpfungspunkte zu diesem Thema. Auch in der Fahrlehrerausbildung sind die mit diesem Thema verbundenen Verhaltensweisen verankert (vgl. Anlage zur Fahrlehrer-Ausbildungsordnung). Um jedoch darüber hinaus an die positiven Erfahrungen mit dem Begleiteten Fahren ab 17 und dem absoluten Alkoholverbot für Fahranfänger anzuknüpfen, werden derzeit in einer Projektgruppe der Bundesanstalt für Straßenwesen Maßnahmenansätze erarbeitet, die zu einer weiteren Verbesserung der Fahranfängersicherheit beitragen sollen. 13. Behandelt der Fragenkatalog zur theoretischen Führerscheinprüfung das Thema „illegale Straßenrennen“? Wenn nein, ist eine Ergänzung vorgesehen? Im amtlichen Fragenkatalog zur Theoretischen Fahrerlaubnisprüfung finden sich die o. g. Themen im Prüfungssachgebiet 1.11 „Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr“ wieder. Zu diesem Prüfungssachgebiet gibt es derzeit 21 Aufgaben . In diesen Aufgaben werden u. a. die Reflektion eigener Handlungsmotive und der Umgang mit Handlungsaufforderungen bzw. Provokationen von Anderen thematisiert. 14. Plant die Bundesregierung ein Forschungsprojekt zum Beispiel über die Bundesanstalt für Straßenwesen zum Thema „charakterliche Fahreignung“ von an illegalen Autorennen teilnehmenden Personen? Wenn nein, warum nicht? Neben den bereits in der Antwort zu Frage 12 erwähnten Arbeiten zur Verbesserung der Fahranfängervorbereitung sind derzeit keine Forschungsprojekte speziell zum Thema „illegale Autorennen“ geplant. Ziel dieses Vorhabens ist die Entwicklung von Maßnahmen, u. a. zur Bekämpfung des Jugendlichkeitsrisikos, das auch für die Teilnahme an illegalen Autorennen eine entscheidende Rolle spielt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333