Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 30. Juni 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9045 18. Wahlperiode 06.07.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8722 – Energieeffizienzanforderungen für Unternehmen zur Beantragung der Befreiung von Teilen der Energiekosten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Energieintensive Unternehmen genießen bei vielen Umlagen, Steuern und Abgaben auf Energie (Teil-)Befreiungen. Zwar gibt es für die unterschiedlichen Befreiungstatbestände in vielen Fällen Energieeffizienzanforderungen, allerdings läuft die Ausgestaltung der Befreiungen in einigen Fällen den Effizienzbemühungen von Unternehmen entgegen. Zum Beispiel kann für Unternehmen, die eine Teilbefreiung durch die Besondere Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erhalten, ein Anreiz bestehen, nicht in Energieeffizienzmaßnahmen zu investieren. Dies geschieht dann, wenn sie durch Energieeffizienzmaßnahmen die Stromkostenschwelle von 17 oder 20 Prozent der Bruttowertschöpfung unterschreiten und somit die Befreiungskriterien nicht mehr erfüllen würden. Es besteht akuter Handlungsbedarf, wenn Energieverschwendung vom Staat belohnt wird und gar – im Fall von Umlagen – von kleineren Verbrauchern und Stromkunden querfinanziert wird. Darüber hinaus läuft der (finanzielle) Anreiz für energieintensive Unternehmen, Energie zu verschwenden, entgegen den energie- und klimapolitischen Zielen der Bundesregierung. 1. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und -maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um eine Teilbefreiung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG zu erhalten ? Unternehmen können eine Begrenzung der EEG-Umlage für eine Abnahmestelle erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach den §§ 63 ff. EEG 2014 erfüllen. Voraussetzung einer Begrenzung der EEG-Umlage ist, dass die stromkostenintensiven Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben. Kleine Unternehmen mit weniger als 5 Gigawattstunden (GWh) Stromverbrauch können stattdessen ein alternatives System nach § 3 der Spitzenausgleichsverordnung betreiben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9045 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und -maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um eine Teilbefreiung im Rahmen der Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung im EEG zu erhalten? Die Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage für eine Abnahmestelle eines Unternehmens im Rahmen der Übergangsregelung sind in § 103 Absatz 3 EEG 2014 beschrieben. Für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung müssen Unternehmen in jedem Fall über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder ein alternatives Energiemanagementsystem entsprechend der Antwort zu Frage 1 verfügen. Dies gilt gemäß § 103 Absatz 4 EEG 2014 auch im Rahmen der Härtefallregelung. 3. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und -maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um eine (Teil-) Befreiung von den Netzentgelten zu erhalten? 4. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und -maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um eine (Teil-) Befreiung von § 19 der StromNEV-Umlage zu erhalten? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Höhe von Netzentgelten folgt im Grundsatz netzbezogenen Kriterien, die sich auf Art und Umfang der Stromentnahme beziehen. Wie effizient eine Kundenanlage ist, über die ein Strombezug erfolgt, kann ein Faktor sein, der ihr Bezugsverhalten beeinflusst. Für die Bemessung der Netzentgelte ist jedoch das Bezugsverhalten maßgebend, nicht der Zustand der Kundenanlage, über die ein Strombezug erfolgt. Im Übrigen wird auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf § 19 der Stromnetzentgeltverordnung, aus denen sich die Voraussetzungen für eine Befreiung oder für ein abgesenktes individuelles Netzentgelt ergeben. Eine (Teil-) Befreiung von der Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung ist gesetzlich nicht vorgesehen. 5. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und -maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um einen geringeren Satz bei den Konzessionsabgaben zahlen zu müssen? Die zulässige Höhe von Konzessionsabgaben, die Energieversorgungsunternehmen an Gemeinden zahlen, richtet sich nach der Konzessionsabgabenverordnung. Hinsichtlich der zulässigen Höchstgrenzen wird insbesondere auf die Regelungen des § 2 der Konzessionsabgabenverordnung verwiesen. Die Konzessionsabgaben werden regelmäßig von den Netzbetreibern entrichtet. Wie hoch deren Zahlungen an die Gemeinden sind, richtet sich nicht nach der Effizienz von Kundenanlagen, die an das jeweilige Netz angeschlossen sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9045 6. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und -maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um den Spitzenausgleich nach §10 des Stromsteuergesetzes zu erhalten? 7. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und -maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um den Spitzenausgleich nach § 55 des Energiesteuergesetzes zu erhalten? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Gewährung der Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG wird in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und -maßnahmen an zwei Voraussetzungen geknüpft. Zum einen ist als individuelle Gegenleistung der Unternehmen, die den Spitzenausgleich beantragen, der Betrieb von Energieeffizienzsystemen erforderlich. Der Nachweis, dass ein Energieeffizienzsystem betrieben wurde, ist für das jeweilige Antragsjahr zu erbringen. Dabei können Unternehmen wählen zwischen dem Betrieb eines Energiemanagementsystems, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht, und dem Betrieb eines Umweltmanagementsystems als eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 61/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/691/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1). Kleine und mittlere Unternehmen können stattdessen alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, die den geringeren Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen, oder ein alternatives System gem. Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung . Kleine und mittlere Unternehmen sind solche im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung. Zum anderen wird die Gewährung der Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG an Reduktionsziele für die Energieintensität geknüpft, die von der Gesamtheit der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in einem definierten Bezugsjahr erreicht werden müssen. Im für das Antragsjahr 2016 maßgeblichen Bezugsjahr 2014 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 2,6 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Der Basiswert für den Zeitraum wurde in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 festgelegt. Die Zielerreichung wird für jedes Jahr von der Bundesregierung auf der Grundlage des Monitoringberichts eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festgestellt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung des Spitzenausgleichs wurden aus der vorherigen Fassung der § 10 StromStG und § 55 EnergieStG übernommen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9045 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und -maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um die Steuerentlastungen für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 9a des Stromsteuergesetzes und § 51 des Energiesteuergesetzes zu erhalten? Eine Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9a StromStG bzw. § 51 EnergieStG gewährt. Unternehmen müssen in diesem Kontext keine Effizienzkriterien oder -maßnahmen erfüllen oder umsetzen. 9. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und -maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um die Steuerentlastungen nach § 9b des Stromsteuergesetz und § 54 Energiesteuergesetz zu erhalten? Eine Steuerentlastung für Unternehmen wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9b StromStG bzw. § 54 EnergieStG gewährt. Unternehmen müssen in diesem Kontext keine Effizienzkriterien oder -maßnahmen erfüllen oder umsetzen. 10. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und -maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um eine Teilbefreiung bei der KWK-Umlage zu erhalten? Die KWKG-Umlage eines Letztverbrauchers wird für den an einer Abnahmestelle über eine Gigawattstunde hinausgehenden Teil begrenzt, sofern er die Voraussetzungen des § 26 KWKG erfüllt. Unternehmen müssen in diesem Kontext keine Effizienzkriterien oder -maßnahmen erfüllen oder umsetzen. 11. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und -maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um eine Teilbefreiung bei der Offshore-Umlage zu erhalten? Die Netzbetreiber sind nach § 17f Absatz 5 EnWG berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen nach § 17e EnWG als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1 GWh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, sind dabei der sogenannten Letztverbrauchergruppe C zuzuordnen. Sie zahlen für über 1 GWh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kWh und damit weniger als die Letztverbraucher der Letztverbrauchergruppe B, die für über 1 GWh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,05 ct/kWh zahlen. Der Unterschied zwischen den Letztverbrauchern der Letztverbrauchergruppe C zu denen der Letztverbrauchergruppe B besteht darin, dass ihre Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen haben müssen. Unternehmen müssen in diesem Kontext keine Effizienzkriterien oder -maßnahmen erfüllen oder umsetzen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9045 12. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und -maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um Emissionshandelszertifikate kostenfrei zu bekommen? Die EU-Emissionshandelsrichtlinie sieht keine Anforderungen in Bezug auf Energieeffizienzkriterien vor, um Emissionshandels-Zertifikate kostenfrei zu bekommen . Auch müssen Unternehmen keine Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen , um Emissionshandels-Zertifikate kostenfrei zu bekommen. Die Zuteilung richtet sich jedoch nach den spezifischen Emissionen (in t CO2 je Produkteinheit) der 10 Prozent effizientesten Anlagen, die dasselbe Produkt herstellen. Für Emissionen , die über den so definierten Effizienz-Benchmark hinausgehen, werden somit keine Zertifikate kostenlos zugeteilt. 13. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und -maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um die Bedingungen für Förderprogramme wie beispielsweise das Förderprogramm für gewerbliche Kälte oder hocheffiziente Querschnittstechnologien zu erfüllen ? Die konkreten Anforderungen der verschiedenen Förderprogramme der Bundesregierung werden in den jeweiligen Förderrichtlinien bzw. -bekanntmachungen festgelegt. Die Anforderungen orientieren sich insbesondere an der förderfähigen Maßnahme. Eine detaillierte Darstellung sämtlicher Förderprogramme der Bundesregierung ist im Rahmen der zur Beantwortung Kleiner Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. Die Anforderungen der in der Frage genannten Förderprogramme zu Energieeffizienz werden im Weiteren dargestellt. Nach der „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Richtlinie)“ – Fassung vom 23. September 2015, veröffentlicht im BAnz AT 6. Oktober 2015 B5 – müssen die Antragsteller besondere Anforderungen an die Energieeffizienz der zu fördernden Kälte- und Klimaanlagen erfüllen, um eine Förderung zu erhalten (vgl. Ziffer 2.1.2 und 2.1.3 der Richtlinie). Diese Effizienzanforderungen betreffen die Hauptkomponenten der Anlagen, die Verdichter, die Verflüssiger/Gaskühler , die Verdampfer und das Gesamtsystem. Die detaillierten Anforderungen an die Energieeffizienz der Anlagen werden in einem technischen Merkblatt des BAFA ausgeführt (vgl. www.bafa.de/bafa/de/energie/kaelteanlagen/publikationen/ merkblatt_kki_rl.pdf). Die „Richtlinie für Investitionszuschüsse zum Einsatz hocheffizienter Querschnittstechnologien “ (Fassung vom 29. April 2016, veröffentlicht BAnz AT 10. Mai 2016 B1) differenziert im Hinblick auf die Effizienzanforderungen zwischen Einzelmaßnahmen und der Optimierung technischer Systeme. Nähere Ausführungen finden sich in Ziffer 3.1.1 (Einzelmaßnahmen) und Ziffer 3.1.2 (Optimierung und Neuinstallation von technischen Systemen). Die verbindlichen fachlichen Details der förderfähigen Einzelmaßnahmen sind detailliert unter Ziffer 6 im Merkblatt „Einzelmaßnahmen (Anträge 2016)“ des BAFA aufgeführt (vgl. www. bafa.de/bafa/de/energie/querschnittstechnologien/merkblaetter/einzelmassnahmen_ 2016.pdf ). Bei der Optimierung technischer Systeme sind Ersatz und Erneuerung von bestimmten Querschnittstechnologien nur förderfähig, wenn eine Endenergieeinsparung von mindestens 25 Prozent gegenüber dem Ist-Zustand des jeweiligen technischen Systems erzielt und durch ein Energieeinspar- bzw. Abwärmekonzept nachgewiesen wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9045 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Gibt es weitere Befreiungstatbestände von Energiekosten? Wenn ja, welche sind dies? Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien müssen Unternehmen erfüllen, um diese Befreiungen zu erhalten? In den Fragen 1 bis 13 wurden alle Befreiungstatbestände im Zusammenhang mit Energiekosten genannt. 15. In wie vielen Fällen wurden die in den Fragen 1 bis 14 genannten Befreiungstatbestände im Jahr 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in Anspruch genommen? Die Frage wird für die in den Fragen 1 bis 14 angesprochenen Regelungen im Einzelnen beantwortet. Regelungen in Frage 1 und 2 (Besondere Ausgleichregelung des EEG) Für das Begrenzungsjahr 2016 wurden nach dem Stand vom 25. Mai 2016 insgesamt 2 137 Anträge auf Begrenzung der EEG Umlage genehmigt. Davon entfallen 2 006 auf antragstellende Unternehmen, die Voraussetzungen zu zertifizierten Energie- und Umweltmanagementsystemen erfüllen müssen. Regelungen in Frage 3 und 4 (Netzentgelte und § 19 StromNEV) Im Jahr 2015 gingen bei der Bundesnetzagentur insgesamt die nachfolgende Zahl schriftlicher Anzeigen auf Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts ein: Rechtsgrundlage 2015 § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV 2.808 § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV 71 Die Bundesregierung weist darauf hin, dass bereits im Jahr 2014 angezeigte individuelle Netzentgelte vielfach unbefristet vereinbart wurden. Diese Vereinbarungen waren dann auch noch im Jahr 2015 gültig, sofern nicht ein neues, individuelles Netzentgelt vereinbart wurde. Die Bundesregierung weist vorsorglich darauf hin, dass die vorgenannten Daten lediglich Netzbetreiber umfasst, die in Bundeszuständigkeit reguliert werden. Daneben können auch bei den Landesregulierungsbehörden individuelle Netzentgelte angezeigt werden. Darüber hinaus wurden in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt acht Genehmigungen für Netzentgeltbefreiungen für erweiterte Pumpspeicherkraftwerke nach § 118 Absatz 6 Satz 2 und Satz 5 EnWG erteilt. Regelung in Frage 5 (Konzessionsabgabe) Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Die Frage ist hier nicht einschlägig. Regelungen in Frage 6 bis 9 (Stromsteuer- und Energiesteuergesetz) Fallzahlen für das Jahr 2015 zu den in den Fragen 6 bis 9 genannten Entlastungstatbeständen liegen der Bundesregierung nicht vor. Dem 25. Subventionsbericht der Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2016 sind folgende Fallzahlen zu entnehmen , die als jährliche Orientierungswerte herangezogen werden können: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9045 Frage 6: § 10 StromStG – 21 000 Frage 7: § 55 EnergieStG – 8 500 Frage 8: § 9a StromStG – 1 620, § 51 EnergieStG – 3.488 (zusammen mit § 37 EnergieStG) Frage 9: § 9b StromStG – 36 700, § 54 EnergieStG – 16 200. Dabei können Überschneidungen auftreten. Regelung in Frage 10 (KWK-Umlage) Der Bundesregierung liegen keine Fallzahlen zur Begrenzung der KWKG-Umlage vor. Die Abwicklung der KWKG-Umlage findet durch die Netzbetreiber statt. Unter www.netztransparenz.de/de/KWK_Jahresabrechnungen.htm veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber die Jahresabrechnungen zum KWKG einschließlich der begrenzten Strommengen. Fallzahlen werden nicht erhoben und veröffentlicht. Für das Jahr 2015 liegt bisher keine Jahresabrechnung vor. Regelung in Frage 11 (Offshore-Haftungsumlage) Für das Jahr 2015 hat die Abrechnung der Offshore-Haftungsumlage noch nicht stattgefunden. Diese erfolgt erst anlässlich der Prognose der Offshore-Haftungsumlage für das Jahr 2017 im Oktober 2016. Auf Basis von Prognosen haben die Letztverbraucher der Letztverbrauchergruppe C im Jahr 2015 für die über 1 GWh hinausgehende Strombezüge Offshore-Haftungsumlage in Höhe von insgesamt 20 671 805,82 Euro bezahlt. Hätten diese Letztverbraucher für die über 1 GWh hinausgehende Strombezüge Offshore-Haftungsumlage wie die Unternehmen der Letztverbrauchergruppe B gezahlt, wären dies maximal 20 671 805,82 Euro mehr gewesen. Abhängig davon, wie der genaue Letztverbraucherabsatz pro Letztverbrauchergruppe 2015 war und wie hoch die tatsächlichen Entschädigungszahlungen für Offshore-Windparks im Jahr 2015 waren (was jedoch beides erst final mit der Abrechnung im Oktober 2016 ermittelt werden kann) kann diese „Entlastung“ aber auch deutlich geringer sein, da sich die zu zahlende Offshore-Haftungsumlage für alle Letztverbrauchergruppen dadurch verändert. Regelung in Frage 12 (Emissionshandel) In Deutschland nehmen derzeit knapp 1 900 Kraftwerke und Industrieanlagen am EU-Emissionshandel teil. Von diesen Anlagen haben 2015 knapp 1 700 Anlagen eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im Umfang von insgesamt 158 Mio. Zertifikaten erhalten. Regelungen in Frage 13 (Förderprogramme) Bei den in Frage 13 genannten Tatbeständen handelt es sich um Fördertatbestände , nicht aber um Befreiungstatbestände. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9045 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Wie überwacht die Bundesregierung, ob die Energieeffizienzanforderungen der in den Fragen 1 bis 14 genannten Befreiungstatbestände durch die Unternehmen eingehalten werden? Welche Behörde ist jeweils zuständig? Wie viele Stichproben wurden jeweils vorgenommen? Wurden jeweils Sanktionen angedroht und verhängt? In jeweils wie vielen Fällen? Die Frage wird für die in den Fragen 1 bis 14 angesprochenen Regelungen, für die Effizienzanforderungen bestehen, im Einzelnen beantwortet. Auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 5 und 10 bis 13 sei verwiesen. Die Frage ist hier nicht einschlägig. Regelungen in Frage 1 und 2 (Besondere Ausgleichregelung des EEG) Für die Besondere Ausgleichsregelung setzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Verwaltungsverfahren um. Im Rahmen des Verfahrens prüft das BAFA für alle antragstellenden Unternehmen die Voraussetzungen des § 64 Absatz 1 Nummer 3 zur Zertifizierung von Energie- und Umweltmanagementsystemen . Unternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können keinen Begrenzungsbescheid im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung erhalten. Bei mindestens 13 Unternehmen im Antragsjahr 2015 konnte nach derzeitigem Stand aufgrund von fehlerhaften Angaben zur Zertifizierung des Energie- und Umweltmanagementsystems kein Begrenzungsbescheid ergehen. Regelungen in Frage 6 bis 9 (Stromsteuer- und Energiesteuergesetz) Das Vorliegen der Voraussetzungen der in den Fragen 6 bis 9 genannten Entlastungstatbestände wird durch das jeweils örtlich zuständige Hauptzollamt in jedem Einzelfall anhand der eingereichten Anträge und Nachweise geprüft. Einzelheiten hierzu sind in den Verordnungen zur Durchführung des Stromsteuergesetzes bzw. des Energiesteuergesetzes geregelt. Ein Sanktionsmechanismus in Bezug auf die Energieeffizienzmaßnahmen ist weder im Strom- noch im Energiesteuergesetz vorgesehen und auch nicht notwendig, da eine Steuerentlastung nur dann gewährt wird, wenn die Voraussetzungen hierfür nachweislich vorgelegen haben. Die begünstigten Unternehmen unterliegen zudem der Überwachung durch den Prüfungsdient der Hauptzollämter im Rahmen der Steueraufsicht bzw. im Rahmen von Außenprüfungen. Ob die Energieeffizienzkriterien im Einzelnen eingehalten wurden bzw. entsprechende Nachweise ausgestellt werden durften, obliegt der inhaltlichen Prüfung durch die jeweils zur Ausstellung der Nachweise zuständigen Stellen, vgl. § 6 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung. Gutachter, die zur Prüfung der Energiemanagementsysteme eingesetzt werden, werden von den Akkreditierungsgesellschaften (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) und Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) als zuständige Stellen zugelassen und überwacht. Die Akkreditierungsgesellschaften unterliegen wiederum der ministeriellen Aufsicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9045 17. In welchen der genannten Befreiungstatbestände sieht die Bundesregierung ein Hemmnis für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen bei den betroffenen Unternehmen? 18. Wie will die Bundesregierung bestehende Hemmnisse für eine Steigerung der Energieeffizienz in den betroffenen Unternehmen durch die Befreiung von Energiekosten oder in Verbindung damit beseitigen? Wenn ja, wann? Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet. Grundsätzlich gilt: Energieintensive Unternehmen haben einen wirtschaftlichen Anreiz, durch Energieeffizienz Energiekosten zu sparen. Dieser Anreiz wird durch eine reduzierte Umlagen- bzw. Steuerbelastung gemindert, aber nicht beseitigt . Im Umkehrschluss lässt sich aus diesem Zusammenhang nicht folgern, dass mit steigender Belastung automatisch zusätzliche Effizienzanreize entstehen . Denn die überwiegende Mehrheit der Umlagen- und Steuerbegrenzungen dient dazu, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken und sie vor existenzbedrohenden Härten zu schützen. Würden Unternehmen auf hohe Energiepreise mit Produktionsverlagerungen oder mit der Einstellung der Produktion reagieren, so stiege nicht die Effizienz. Genau deshalb gibt es beispielsweise die Besondere Ausgleichsregelung im EEG. In der Besonderen Ausgleichsregelung bestehen an den Schwellenwerten Anreize , Effizienzmaßnahmen zu vermeiden, wenn Unternehmen dadurch der Verlust der Begrenzung der EEG-Umlage droht. Hier besteht ein Konflikt mit dem Ziel nur diejenigen Unternehmen zu begünstigen, für welche die Stromkosten von besonderer Bedeutung sind. Durch die Schwellenwerte bezüglich der Stromkostenintensität wird in diesem Sinne die mit der Begünstigung der stromkostenintensiven Unternehmen verbundene zusätzliche Belastung der übrigen Stromverbraucher begrenzt. Wie viele Unternehmen aufgrund der derzeitigen Regelung in welchem Umfang Effizienzpotenziale nicht ausnutzen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die Mehrheit der begünstigten Unternehmen befindet sich jedoch nicht in Schwellenwertnähe und hat damit keine Fehlanreize in Bezug auf Effizienz . In den anderen angesprochenen Regelungen sind keine spezifischen Hemmnisse zu erkennen. Speziell der EU-Emissionshandel stellt kein Hemmnis, sondern einen ökonomischen Anreiz zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen dar: Bei einem verringerten Bedarf an Brennstoffen gehen auch die CO2-Emissionen einer Anlage zurück. Daher muss der Anlagenbetreiber weniger Zertifikate zukaufen, um seine Emissionen abzudecken. Darüber hinaus werden bereits heute in den genannten Regelungen teilweise Maßnahmen ergriffen, um verminderte Anreize Energiekosten zu sparen, zu adressieren . Bei der Ausgestaltung der Steuerentlastungen über den sog. Spitzenausgleich wurde beispielsweise darauf geachtet, Hemmnisse für die Unternehmen in Bezug auf die Durchführung der Energieeffizienzmaßnahmen gering zu halten. Grundlage für den Spitzenausgleich in § 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG ist die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012. Damit wurde den Anforderungen, die das EU-Beihilferecht stellt, Rechnung getragen und zugleich die Spielräume, die sich aus der Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) ergeben, genutzt. Die Reduktionsziele für die Energieintensität , die von der Gesamtheit der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in einem definierten Bezugsjahr erreicht werden müssen, konnten bisher erreicht Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9045 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode werden. Bei der Ausgestaltung der Anforderungen an Energiemanagementsysteme in Unternehmen wurde berücksichtigt, welche Energiemanagementsysteme Unternehmen aus anderen Gründen bereits eingeführt hatten. Für kleine und mittlere Unternehmen wurden entsprechend niedrigere Anforderungen zugelassen. Die weiteren angesprochenen Steuerentlastungen setzen nicht das Vorliegen von Effizienzkriterien oder -maßnahmen voraus. 19. Will die Bundesregierung die Energieeffizienzanforderung für die unterschiedlichen Befreiungstatbestände in Zukunft vereinheitlichen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie und wann? Eine Vereinheitlichung der Effizienzanforderungen über alle Befreiungstatbestände hinweg könnte die Bürokratiekosten für Unternehmen und Verwaltung senken und eine möglichst flächendeckende Umsetzung der Effizienzanforderungen unterstützen. Dennoch ist eine pauschale Vereinheitlichung nicht sachgerecht , denn die Anspruchsvoraussetzungen werden passgenau für jeden einzelnen Tatbestand mit Blick auf das Ziel der Regelung und die Leistungsfähigkeit der jeweils anspruchsberechtigten Unternehmen entworfen. Die Bundesregierung überprüft regelmäßig, in welchen Regelungen Vereinheitlichungen möglich sind. Deswegen stellen bereits heute zentrale Befreiungstatbestände ähnliche Effizienzanforderungen: Die Besondere Ausgleichsregelung und der Spitzenausgleich im StromStG sind beispielsweise beide daran geknüpft, dass Antragssteller ein Energiemanagement- und Umweltmanagementsystem (DIN ISO 50001, EMAS, Alternative Systeme) betreiben. Das Europarecht setzt bei den meisten Befreiungstatbeständen einen sehr engen und für die einzelne Regelung spezifischen Rahmen. Aus diesem Grund sind der Vereinheitlichung in kurzer Frist auch europarechtlich Grenzen gesetzt. Die Bundesregierung wird bei der Überarbeitung der europäischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien sich auch zu dem Thema einbringen, welche Effizienzanforderungen an Unternehmen gestellt werden sollten. 20. Wie möchte die Bundesregierung vor dem Hintergrund einer langfristigen Energieeffizienzpolitik und des geplanten Grünbuches Energieeffizienz sicherstellen , dass das Prinzip Efficiency First implementiert wird und nicht durch die genannten Ausnahmen konterkariert wird? Das Prinzip Efficiency First sieht die grundsätzliche Abwägung zwischen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Dekarbonisierungsalternativen vor. Wo gesamtwirtschaftlich sinnvoll, sollte ersteren der Vorzug gegeben werden . Dabei handelt es sich oftmals um Unternehmensentscheidungen, die jedoch durch die entsprechende Rahmensetzung beeinflusst werden. Wie dieses grundlegende Prinzip operationalisiert werden kann, soll im Rahmen eines Grünbuchprozess öffentlich konsultiert werden. Überlegungen zur Gestaltung von Befreiungstatbeständen im Einklang mit Anreizen zur Steigerung von Energieeffizienz können zu diesem Konsultationsprozess einen sinnvollen Beitrag leisten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9045 21. Auf welchem Stand befindet sich die Umsetzung des Vorhabens „Entwicklung von Kennzahlen und Benchmarks im gewerblichen Bereich und für Haushalte“ aus dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz? Aktuell ermittelt das vom Umweltbundesamt beauftragte Forschungsvorhaben „Weiterentwicklung des Energieeffizienz-Benchmarkings in der Industrie“ mögliche Datengrundlagen und Nutzungsmöglichkeiten für Kennzahlen und Benchmarks . Ein Zwischenbericht soll zur Jahresmitte vorliegen. Im Rahmen des „Pilotprogramms Einsparzähler“ setzt das BMWi darüber hinaus Unternehmen einen Anreiz, Vergleichsgrößen und -kennzahlen zu erheben und öffentlich verfügbar zu machen, um im Haushaltsbereich und Gewerbe für eine breitere Datenbasis zu sorgen und die diesbezüglichen Möglichkeiten digitaler Lösungen und Messtechnik zu nutzen. 22. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung beim Betrieb eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems oder alternativen Systems nach der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) nicht absichtlich Effizienzmaßnahmen vermieden werden, z. B. durch ein zu niedrig angesetztes Energieeffizienzziel oder indem nur schwache Maßnahmen identifiziert werden? Seit dem EEG 2014 müssen alle stromkostenintensiven Unternehmen ein Energie - oder Umweltmanagementsystem bzw. ein sog. alternatives System betreiben, wenn sie die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen wollen. Die verpflichtende Durchführung der Zertifizierungsverfahren und die aus diesen folgende Erkenntnisse erzeugen einen signifikanten wirtschaftlichen Anreiz bei den Antragstellern, mögliche Kostenersparnisse durch Energieeinsparungen zu realisieren . Ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 basiert zudem auf einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess, der durch die Einzelschritte Plan-Do- Check-Act (Planung-Umsetzung-Überprüfung-Verbesserung) gekennzeichnet ist. Dieser Verbesserungsprozess zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die unternehmensintern festzulegende, unternehmensspezifische Verbesserung der energiebezogenen Leistung verpflichtend ist. Auch beim Betrieb eines Umweltmanagementsystems (EMAS) verpflichten sich Unternehmen zu einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess, den sie anhand von betrieblichen Umweltkennzahlen belegen, und dessen Einhaltung sie regelmäßig mit Hilfe von internen Umweltbetriebsprüfungen (Selbstprüfung) überprüfen. Ferner stellt ein EMAS zusätzliche Anforderungen an die Transparenz und Öffentlichkeit, z. B. die Veröffentlichung einer Umwelterklärung, die durch einen zugelassenen Umweltgutachter vor Ort validiert werden muss (Fremdprüfung). Auch beim sogenannten „alternativen System“ (Energieaudit, Anlage 2 SpaEfV) wird durch die Pflicht zur jährlich wiederkehrenden Betrachtung des Energieverbrauchs eine kontinuierlich dokumentierte Analyse der Energieeffizienz sichergestellt. 23. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass alle Alternativen (Energieaudit nach DIN EN 16247, EMAS-Audit) zur ISO 50001 ebenfalls eine dokumentierte kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz fordern? Mit einer EMAS Zertifizierung ist ebenso wie bei der einer Zertifizierung nach der ISO 50001 die Pflicht zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung (bei ISO 50001 der energiebezogenen Leistung) angelegt. In diesem Zusammenhang wird in der Selbst- und anschließende Fremdprüfung kontrolliert, ob die geplanten Verbesserungen des betrieblichen Umweltschutzes eingetreten sind. Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9045 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Gegensatz dazu stellt die DIN EN 16247-1 den Ablauf und die Struktur eines qualitativ hochwertigen Energieaudits dar. Die DIN EN 16247-1 ist jedoch keine Managementsystem-Norm und ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess ist nach dieser Norm nicht angelegt. 24. Wie bewertet die Bundesregierung Fälle, in denen Unternehmen den Energieverbrauch unnötig erhöhen, um ihre Vergünstigungen nicht zu verlieren (vgl. NDR-Sendung „Panorama“ vom 26. Mai 2016)? 25. Plant die Bundesregierung dagegen vorzugehen, wenn ja, mit welchen Maßnahmen und wann, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 24 und 25 werden zusammen beantwortet. Die gesetzlichen Regelungen für den Zugang zu bestimmten Entlastungstatbeständen bewirken auch, dass sich die Betroffenen daran ausrichten und ihr Verhalten optimieren. Dieses Verhalten ist in der Regel – wie auch in den in der NDR-Sendung „Panorama“ vom 26. Mai 2016 gezeigten Fällen – nicht gesetzeswidrig . Dennoch ist es natürlich kontraproduktiv, wenn die Zugangsvoraussetzungen der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG dazu führen, dass Unternehmen weniger effizient produzieren als dies ohne den entsprechenden Schwellenwert der Fall wäre. Denn dies widerspricht dem klima- und energiepolitischen Ziel, möglichst sparsam und effizient mit Energie umzugehen. Schwellenwerte sind aber erforderlich, um den Kreis der Begünstigten zu beschränken. Anderenfalls würden noch mehr Unternehmen begünstigt, was zu einer weiteren Belastung der übrigen Stromverbraucher führen würde. Hier besteht somit ein nicht einfach zu behebender Zielkonflikt. Die Mehrheit der begünstigten Unternehmen befindet sich jedoch nicht in Schwellenwertnähe und hat damit keine Fehlanreize in Bezug auf Effizienz. Es handelt sich lediglich um Einzelfälle. Wir verweisen hierzu auf die Antwort zu den Fragen 17, 18 und 19. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333