Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 29. Juni 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9046 18. Wahlperiode 06.07.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8718 – Pläne der Bundesregierung für weitere Bürokratieentlastung und Wirksamkeit bisheriger Maßnahmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat in dieser Wahlperiode versucht, beim Thema Bürokratiebelastung für Bürgerinnen und Bürger, für Verwaltungen sowie für Unternehmen spürbare Entlastungen in die Wege zu leiten. Dazu wurde unter anderem ein Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet und der Kabinettsbeschluss „one-in-one-out“ gefasst. Dennoch hat sich der Bürokratiekostenindex des Statistischen Bundesamtes seit 2012 kaum verändert und ist lediglich um 0,9 Punkte bis Ende 2015 gefallen. Zudem ist durch Gesetze der Bundesregierung hoher einmaliger Erfüllungsaufwand für Unternehmen angefallen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat in einer Pressemitteilung (PM) vom 27. April 2016 weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau in dieser Legislaturperiode angekündigt (vgl. PM BMWi „Bürokratieabbau – Erfüllungsaufwand für die deutsche Wirtschaft um 1,4 Milliarden Euro gesunken “). Auch veraltete steuerliche Regelungen will das BMWi laut Pressemitteilung überprüfen. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat in einer Studie aus dem November 2015 zum Thema E-Government (E-Government in Deutschland: Vom Abstieg zum Aufstieg) insbesondere dieses Thema als Schwachpunkt aktueller Anstrengungen zur Verringerung von Bürokratie ausgemacht . Eine These des NKR lautet, es gebe kein E-Government in der Bundesrepublik Deutschland und dementsprechend müsse hier dringend gehandelt werden. Auch die Expertenkommission für Forschung und Innovation (EFI) hat in ihrem diesjährigen Gutachten festgestellt, dass Deutschland ein nur begrenztes und wenig nutzerfreundliches E-Government-Angebot zur Verfügung stelle und im internationalen Vergleich deutlich zurückläge. Damit lägen wichtige Innovations - und Wertschöpfungspotenziale brach. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9046 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Gibt es bereits konkrete Pläne seitens der Bundesregierung zum weiteren Abbau von Bürokratie für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltungen und Unternehmen , und wenn ja, in welchem Stadium befinden sich die Pläne und wann soll dazu ein Gesetzentwurf folgen? 2. Welche konkreten steuerlichen Bürokratieerleichterungen strebt das BMWi an, und gab es dazu bereits Abstimmungen mit dem federführenden Bundesministerium der Finanzen? 3. Plant das BMWi weitere Erleichterungen bei Berichtspflichten von Unternehmen ? Wenn ja, in welchen Bereichen? 4. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die bürokratische Entlastung (für Unternehmen und Verwaltungen) durch eine Erhöhung der Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1 000 Euro bei gleichzeitiger Abschaffung der Möglichkeit zur Poolabschreibung für Unternehmen und Verwaltung, und sind der Bundesregierung Berechnungen anderer Verbände und Organisationen dazu bekannt? Wie beurteilt die Bundesregierung mögliche Differenzen der Berechnungen? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat in den letzten zwei Jahren wichtige Maßnahmen zum Abbau bürokratischer Belastungen in Angriff genommen. Hierzu zählen insbesondere das Arbeitsprogramm Bessere Rechtsetzung 2014 und die Eckpunkte zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft vom Dezember 2014 mit den darin jeweils enthaltenen Einzelmaßnahmen. Die Arbeit der Bundesregierung zeigt Wirkung: So ist der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Jahr 2015 deutlich gesunken, wobei besonders große Impulse von der Modernisierung des Vergaberechts sowie dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz ausgingen. Ein beträchtlicher Teil des Arbeitsprogramms Bessere Rechtsetzung 2014 ist bereits umgesetzt oder auf dem Wege konsequenter Umsetzung. Die Reduzierung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft und die kontinuierliche Verbesserung von Rechtsetzungsprozessen bleiben für die Bundesregierung jedoch Daueraufgaben. Deshalb hat die Bundesregierung am 22. Juni 2016 das neue Arbeitsprogramm „Bessere Rechtsetzung 2016“ beschlossen. Dieses zweite Arbeitsprogramm für die laufende Legislaturperiode soll auf den bisherigen Erfolgen aufbauen und sie verstärken. Zudem sollen die Ergebnisse der Lebenslagenbefragung „Wahrnehmung von Verwaltungsleistungen“ berücksichtigt werden, die das Statistische Bundesamt im Auftrag der Bundesregierung durchgeführt hat. So strebt die Bundesregierung an, insbesondere durch ein zweites Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) zu einer weiteren Entlastung der Wirtschaft zu kommen. Das Gesetz wird zügig erarbeitet, so dass eine Befassung von Bundestag und Bundesrat in der zweiten Jahreshälfte möglich ist. Das Gesetz soll Maßnahmen verschiedener Politikbereiche vereinen. Eine möglichst breite Beteiligung verschiedener Politikbereiche wird angestrebt. Das BEG II soll unter anderem auch zum Abbau von Bürokratie im Bereich des Steuerrechts beitragen. Zur Frage einer möglichen Anhebung des Wertes für den Sofortabzug der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von so genannten geringwertigen Wirtschaftsgütern ist die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Ob oder ggf. in welcher Höhe mit dieser Maßnahme bürokratische Entlastungen verbunden wären, kann zurzeit nicht präzise beantwortet werden, da hierfür methodische Fragen zu klären sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9046 Folgende Maßnahmen sind derzeit für ein BEG II vorgesehen, die im weiteren Abstimmungsprozess innerhalb der Bundesregierung präzisiert und durch weitere Maßnahmen ergänzt werden sollen: Modernisierung der Handwerksordnung, Reform des Einheitlichen Ansprechpartners, Vereinfachungen bei der Ermittlung der Beiträge zur Sozialversicherung (siehe auch die Antwort zu den Fragen 5 und 6) sowie Anhebung des Schwellenwertes für Rechnungen über Kleinbeträge. 5. Wie beurteilt die Bundesregierung eine mögliche Rückkehr zu einem Termin bei Abführung und Anmeldung der Sozialversicherungsbeiträge, um unnötige bürokratische Doppelarbeit zu vermeiden, und wie hoch schätzt die Bundesregierung im aktuellen Niedrigzinsumfeld den Zinseffekt, der an dieser Stelle Kosten für die öffentliche Hand bzw. die Sozialkassen bedeuten würde? 6. Welchen Entlastungseffekt hätte die in Frage 5 erwähnte Maßnahme für Unternehmen und Verwaltungen nach Berechnungen der Bundesregierung, und sind der Bundesregierung Berechnungen anderer Verbände oder Organisationen diesbezüglich bekannt? Sollten Unterschiede zwischen den Berechnungen bestehen, und worauf führt die Bundesregierung diese zurück? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Seit einer Rechtsänderung zum 1. Januar 2006 ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld einheitlich spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Arbeitgeber, bei denen die Beitragsermittlung regelmäßig erschwert ist, können den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen (vereinfachtes Verfahren). Restbeträge werden mit der Zahlung im Folgemonat verrechnet. Diese Änderung der Fälligkeit ist seither häufig diskutiert worden. Die Hauptkritik seitens der Wirtschaft richtet sich gegen den vorgezogenen Fälligkeitstermin und die damit ggf. verbundene Notwendigkeit, die voraussichtliche Beitragsschuld zu schätzen. Geklagt wird in diesem Zusammenhang über erhöhten Verwaltungsaufwand sowie Liquiditätsverluste . Um die Kosten zu erfassen, die sich im Falle einer Rückkehr zur Regelung vor dem 1. Januar 2006 für die Sozialkassen ergäben, kann nicht auf einen Zinseffekt abgestellt werden. Vielmehr sind hier die tatsächlichen Mindereinnahmen und Liquiditätsverluste zu betrachten, die sich bei einem späteren Fälligkeitstermin ergäben. Diese Finanzierungslücke summiert sich für die vier Zweige der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf knapp 28 Mrd. Euro und resultiert daraus, dass den Sozialversicherungsträgern im Umstellungsjahr nur 11 Monatseinnahmen zuflössen. Die Bundesregierung hält daher an dem geltenden Fälligkeitstermin für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag fest. Mögliche Entlastungseffekte verschiedener alternativer Fälligkeitsregelungen sind im Rahmen einer vom Nationalen Normenkontrollrat in Auftrag gegebenen Untersuchung durch das Statistische Bundesamt aktuell ermittelt worden. Insbesondere für die Alternativen „Rückkehr zur Regelung vor dem 1. Januar 2006“ und „Ausweitung des vereinfachten Verfahrens“ liegen damit valide Ergebnisse vor. Der Bericht wurde am 24. Juni 2016 veröffentlicht (vgl. www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/Content/DE/Download/2016_06_ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9046 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 24_projektbericht_faelligkeit.html?nn=1669400). Berechnungen anderer Verbände oder Organisationen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Nach den Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes ergäbe sich bei einer Rückkehr zur Regelung vor dem 1. Januar 2006 eine Entlastung der betroffenen Unternehmen von jährlich rund 81 Mio. Euro. Dieser Verbesserung steht neben der beschriebenen Finanzierungslücke bei den Sozialversicherungsträgern auch erheblicher Umstellungsaufwand bei Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern gegenüber. Bei einer Ausweitung des vereinfachten Verfahrens, die ohne Umstellungsaufwand möglich ist, ergäbe sich eine Entlastung von jährlich rund 64 Mio. Euro. Finanzielle Nachteile für die Sozialversicherungsträger entstehen bei dieser Variante nicht. Zur Entlastung der Wirtschaft prüft die Bundesregierung daher im Rahmen des BEG II die Möglichkeit, die vereinfachte Beitragsermittlung auszuweiten, sodass künftig der Erfüllungsaufwand für eine Schätzung entfällt. 7. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus Berechnungen der Weltbank (Doing-Business-Studie), nach denen die Gründung eines Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland etwa 14 Tage benötigt und damit im internationalen Vergleich einen sehr schlechten Wert erreicht (Platz 107 von 189 vgl. www.doingbusiness.org/rankings)? Der unterdurchschnittliche Wert für Deutschland lässt sich vor allem mit der Methodik des Doing-Business-Reports erklären. Der Fokus des Reports ist für Deutschland auf GmbH-Gründungen verengt, obwohl rd. 80 Prozent der gewerblichen Gründungen – mit geringerem Zeitaufwand und Kosten – als Einzelunternehmen erfolgen. Die Weltbank zählt zudem bei der Analyse des Gründungsverfahrens als Beurteilungskriterien ausschließlich die Anzahl der Verfahrensschritte, deren Dauer und die Eintragungskosten heran, berücksichtigt jedoch weder Effizienz und Verlässlichkeit des Verfahrens noch sonstige Vorteile: Nach der angewandten Methodik wird für jeden Prozessschritt (z. B. notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags , Prüfung des Firmennamens, Einzahlung des Stammkapitals, Eintragung ins Handelsregister etc.) mindestens ein ganzer Tag berechnet, unabhängig davon, ob die Verfahren parallel und mit deutlich weniger Zeitaufwand durchgeführt werden können. Dieser Ansatz sowie das daraus hervorgehende Länderranking sagen zudem nur bedingt etwas darüber aus, ob ein bestimmtes Gründungsverfahren wirklich vorteilhafter ist als das eines anderen Landes. So lässt die Weltbank außer Acht, dass ein möglicherweise höherer Gründungsaufwand in Deutschland mit präventiver (notarieller und registergerichtlicher) Rechtsberatung und -kontrolle durch Vorteile , wie z. B. ein funktionierendes, mit öffentlichem Glauben versehenes Handelsregister , geprüfte Firmennamen und eine sichergestellte Kapitalaufbringung, aufgewogen oder gar überkompensiert wird. Tatsächlich dürfte die mit dem deutschen Gründungsverfahren erreichte höhere Rechtssicherheit im Rechts- und Wirtschaftsverkehr ein wichtiger Grund bei der Entscheidung eines Unternehmens für deutsche Gesellschaftsformen und damit ein wesentlicher Standortvorteil Deutschlands sein. Ein von der Bundesregierung in Kooperation mit dem Statistischen Bundesamt, einigen Ländern und der Wirtschaft (DIHK, ZDH) durchgeführtes Projekt zum Erfüllungsaufwand bei einer Betriebsgründung kam zu dem Ergebnis, dass der zu leistende bürokratische Aufwand (durchschnittlich: 95,15 Euro, ca. 2 Stunden je Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9046 Gründung) im Vergleich zum Gesamtaufwand – Entwicklung eines nachhaltigen Geschäftskonzepts, Realisierung der Finanzierung und Aufbau des Kundenstamms – gering ist. Soweit Statistiken in Deutschland über die Dauer von Gründungsverfahren bestehen (z. B.: IfM Bonn, Dauer und Kosten von administrativen Gründungsverfahren in Deutschland, 2010), wird eine durchschnittliche Gründungsdauer bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) von vier Tagen ermittelt. Dies deckt sich mit Angaben aus der Literatur, die bei der GmbH von einer Gründungsdauer von zwei bis fünf Tagen ausgehen. Das Verfahren zur Gründung einer GmbH hat der deutsche Gesetzgeber bereits mehrfach novelliert und effizienter gestaltet, in jüngerer Zeit namentlich durch das HRefG (Handelsreformgesetz vom 1. Juli1998), das EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006) und das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008). Dabei wurden erkannte Verzögerungsfaktoren ausgeräumt. Z. B. wurde das Erfordernis der regelmäßigen Anhörung der IHK zur Firmenbildung als Eintragungsvoraussetzung aufgehoben. Unterlagen zum Handelsregister werden (nur noch) elektronisch eingereicht. Die Registergerichte dürfen die Eintragung einer GmbH in das Handelsregister in bestimmten Fällen nicht mehr von der Zahlung eines Kostenvorschusses des Gründers abhängig machen. Seit dem MoMiG müssen zudem staatliche Genehmigungsbescheide z. B. für Handwerksbetriebe und Gaststättengewerbe für die Eintragung einer GmbH im Handelsregister nicht mehr dem Gericht vorgelegt werden. Auch wurde eine international wettbewerbsfähige Unterform der GmbH (sog. Unternehmergesellschaft, UG (haftungsbeschränkt )) eingeführt, die zudem mittels Musterprotokoll kostenprivilegiert und im vereinfachten Verfahren gegründet werden kann. Die Bundesregierung strebt weitere Verbesserungen und Erleichterungen für Gründerinnen und Gründer insbesondere durch umfassende Informations- und Beratungsangebote, Einheitliche Anlaufstellen und E-Government-Verfahren an, um das Gründungsverfahren zu beschleunigen und die Gründungsdynamik in Deutschland zu erhöhen. 8. In welchem Stadium befinden sich die Pläne zur Überarbeitung der bisherigen „einheitlichen Ansprechpartner“ für Gründerinnen und Gründer, welche Arbeiten wurden an dieser Stelle bisher getätigt, und wird es hier bundesländerübergreifend einheitliche Regelungen geben? Die von Juni 2014 bis Dezember 2015 von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe EU- Dienstleistungsrichtlinie erarbeiteten Eckpunkte für einen „idealen“ Einheitlichen Ansprechpartner und Gestaltungsgrundsätze für die strategische Neuausrichtung wurden von der Wirtschaftsministerkonferenz im Dezember 2015 einstimmig angenommen. Danach soll der Einheitliche Ansprechpartner 2.0 u. a. konsequent auf die Bedürfnisse der Unternehmen und Qualifikationsinhaber ausgerichtet und mehrsprachig sein, sowie sämtlichen Nationalitäten offen stehen , auf bereits vorhandene und in der Wirtschaft bekannte Infrastrukturen (z. B. Behörden, Kammern, Wirtschaftsfördereinrichtungen, Gründerzentren) aufsetzen , Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9046 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode in besonderem Maße ein elektronisches Angebot der Verwaltung für die Wirtschaft sein, Informationen für die Aufnahme und Ausübung unternehmerischer Tätigkeiten und zur Berufsanerkennung bereitstellen, einen gebündelten, elektronischen Zugang zur Verfahrensabwicklung bieten, alle Branchen und Geschäftslagen sowie Rechtsbereiche abdecken (nicht nur die von der EU-Dienstleistungsrichtlinie erfassten Bereiche), zu höherer Effizienz in der Verwaltung führen, indem er auf moderne, zuverlässige technische Lösungen und deren Wiederverwendbarkeit setzt und offen für Weiterentwicklungen ist. Die Wirtschaftsministerkonferenz hat beschlossen, dass die neue Strategie bis Ende 2017 umgesetzt werden soll. Die Umsetzung erfolgt in einem Koordinierungsprojekt des IT-Planungsrates unter Leitung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport. 9. Welche dritten Behörden oder Organisationen hat die Bundesregierung in Hinblick auf die Arbeiten am „einheitlichen Ansprechpartner 2.0“ für Gründerinnen und Gründer angesprochen (z. B. IHK, HWK, andere), und in welchem Umfang sind diese Partner bereits in Hinblick auf die „one-stop-shop“- Lösung tätig? Für das Projekt „Einheitlicher Ansprechpartner 2.0“ wurde ein Fachbeirat eingerichtet , in dem die kommunalen Spitzenverbände Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund und Deutscher Landkreistag, DIHK, ZDH, berufsständische Kammern, Vertreter Einheitlicher Ansprechpartner, Wirtschaftsverbände (u. a. Wirtschaftsjunioren, Verband Deutscher Startups, BITKOM) und Forschungsinstitute mitwirken. Gerade Kommunen und Kammern verfügen bereits über gut ausgebaute und etablierte Infrastrukturen, die nach dem „one stop shop“-Prinzip Services für Gründerinnen und Gründer sowie Unternehmen anbieten . Diese Strukturen sollen in den Einheitlichen Ansprechpartner 2.0 noch besser eingebunden werden. 10. Welche Probleme und Hindernisse sieht die Bundesregierung bei den bisherigen Lösungen zum einheitlichen Ansprechpartner, und wie sollen diese Probleme bei einer neuer Version des einheitlichen Ansprechpartners behoben werden? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass ein optimal ausgebautes Netz einheitlicher Anlaufstellen insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen zu deutlicher Entlastung von Bürokratie beitragen kann. Der Erfüllungsaufwand bei Gründungen kann um 28 Prozent gesenkt werden. Die bisherigen Lösungen zum Einheitlichen Ansprechpartner werden jedoch bislang nicht in dem erwarteten Umfang genutzt. Ursachen hierfür werden vor allem im geringen Bekanntheitsgrad der Einheitlichen Ansprechpartner, fragmentierten Strukturen (ca. 200 Einheitliche Ansprechpartner in unterschiedlicher Trägerschaft), dem begrenzten Zuständigkeitsbereich des Bundes, der eingeschränkten Möglichkeit zur (medienbruchfreien ) Abwicklung elektronischer Verfahren sowie im ausbaufähigen Fremdsprachenangebot gesehen. Die in den Bundesländern entwickelten Portalsysteme unterscheiden sich hinsichtlich des Funktionsumfangs und der technischen Lösung. Es gibt zum Teil große Unterschiede beim Angebot und der Abwicklung der Verfahren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9046 Mit der Umsetzung der folgenden strategischen Gestaltungsgrundsätze sollen die identifizierten Probleme behoben werden: 1. Der Einheitliche Ansprechpartner 2.0 ist ein Netzwerk im Front-Office-Bereich . Zuständigkeiten und Entscheidungshoheiten verbleiben bei den zuständigen Stellen. Das Einheitlicher Ansprechpartner 2.0-Netzwerk schafft für Dienstleister lediglich einen weiteren multikanal-fähigen Zugang zu den zuständigen Stellen. Vom Einheitlichen Ansprechpartner-Netzwerk werden alle gestellten Anforderungen an den Einheitlichen Ansprechpartner erfüllt. In der Außendarstellung wird das Netzwerk unter einer einheitlichen Marke sichtbar. 2. Das Einheitliche Ansprechpartner 2.0-Netzwerk besteht aus elektronischen und physischen Komponenten, die sich gegenseitig ergänzen. Nutzer können entscheiden, ob sie die Dienste online oder per E-Mail, telefonisch, vor Ort oder in Kombination der einzelnen Elemente nutzen. 3. Elektronische Komponenten des Einheitlichen Ansprechpartner-Netzwerks sind ein Portal auf Bundesebene und 16 Länderportale. Das bundesweite Einstiegsportal bildet das „Zielportal“ für das EU-Portal (eu-go.eu) und ist u. a. „Startportal“ zu den einzelnen Landesportalen. Diese wiederum sind eingebettet in E-Government-Portale. Der Aufbau und die Navigation der Länderportale folgen einheitlichen Kriterien. Alle Portale sind mehrsprachig verfügbar . 4. Die physischen Komponenten des Einheitlichen Ansprechpartners 2.0-Netzwerks setzen sich aus gesetzlich als Einheitlicher Ansprechpartner benannten Institutionen zusammen sowie Institutionen, die sich zur Einhaltung bestimmter Kriterien verpflichten. Dadurch können weitere etablierte Institutionen eingebunden werden. 5. Durch den Einheitlichen Ansprechpartner werden unterschiedliche Leistungen bereitgestellt, beispielsweise: Leistungen der einheitlichen Stelle (§§ 71 a ff. VwVfG), für diese werden alle gesetzlichen Ansprüche an das Verfahren über das Einheitliche Ansprechpartner -Netzwerk garantiert; Leistungen, für die Online-Verfahren anderer Stellen existieren (z. B. ELSTER, Europäischer Berufsausweis); Leistungen, für die nur Leistungsberichte, Formulare und Informationen bereitgestellt werden. Damit kann das Angebot der Einheitlichen Ansprechpartner-Portale einfach und kontinuierlich ausgebaut werden. 11. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse des Gutachtens „E-Government in Deutschland: Vom Abstieg zum Aufstieg“ des Normenkontrollrates ? Die Bundesregierung sieht in dem Gutachten des Normenkontrollrats eine geeignete Diskussionsgrundlage zu Problemen und Chancen des E-Governments in Deutschland. Die im Gutachten stichprobenartig untersuchten fünf Verwaltungsverfahren (Gewerbemeldung, Wohngeld, Melderegister, Kfz-Meldung und Baugenehmigung ) zeigen jedoch deutlich, dass die Fortentwicklung des E-Governments nur in enger Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen erfolgen kann. Insbesondere erfolgen die Kontakte von Bürgern mit der Verwal- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9046 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tung überwiegend auf kommunaler Ebene. Dies ist nicht nur von der Kompetenzverteilung in Deutschland gewollt, sondern auch sinnvoll für die Bürger, die ihren üblichen Verwaltungskontakt in räumlicher Nähe zum Wohnort erwarten. Demgegenüber stehen regelmäßig die weder orts- noch zeitgebundenen digitalisierten Verwaltungsverfahren des E-Governments. Nicht nur im Hinblick auf diese Veränderung in der Verwaltungsorganisation merkt der NKR zurecht an, dass der wesentliche Schlüssel zu einer Verbesserung des E-Governments in Deutschland der übergreifende politische Wille ist, um Investitionen in die benötigte Infrastruktur zu ermöglichen und die Verfahrensvorschriften der Verwaltung an das digitale Zeitalter anzupassen. Bund, Länder und Kommunen haben bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um der Digitalisierung Rechnung zu tragen. Man denke an die Reduzierung des Schriftformerfordernisses oder an die Initiative des BMI zur Schaffung eines Portalverbundes, um einen einfachen Zugang zu den Verwaltungsverfahren auf allen Ebenen zu ermöglichen. Die Aussage des Gutachtens, dass ca. 3 Mrd. Euro (ca. ein Viertel der IT-Investitionen von Bund, Ländern und Kommunen) eingespart werden könnten, erscheint sehr ambitioniert. Dies würde sich – wenn überhaupt – nur mit einer straffen zentralistischen Organisation erreichen lassen. Für diese wäre zunächst ein erheblicher Eingriff in die Staatsorganisation des Grundgesetzes notwendig. Dies gilt auch für den Lösungsvorschlag des Normenkontrollrats im Gutachten. Nach diesem stellen der Bund die Basiskomponenten und die Länder die Fachverfahren des E-Governments den jeweiligen Bedarfsträgern grundsätzlich kostenlos zur Verfügung. Um dies zu erreichen, müssten zunächst entsprechende Zuständigkeiten bei Bund und Ländern geschaffen werden, was einer Veränderung der Kompetenzverteilung von Bund, Ländern und Kommunen bedürfte. Die Bundesregierung wird sich daher im Rahmen der bestehenden Kompetenzverteilung dafür einsetzen, die Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen weiter zu verbessern. Ein wichtiger Schritt hierfür ist insbesondere die Stärkung des IT-Planungsrats (vgl. die Antwort zu Frage 14). 12. Welche Aufgaben leiten sich für die Bundesregierung aus dem Gutachten „E-Government in Deutschland: Vom Abstieg zum Aufstieg“ des Normenkontrollrates ab, und wann werden diese umgesetzt? Auf die Antworten zu den Fragen 11, 13 und 15 wird verwiesen. 13. Welche Aufgaben leiten sich für die Bundesregierung aus dem Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit Deutschlands 2016 hinsichtlich der dort empfohlenen konkreten Verbesserungen für das E-Government-Angebot ab, und wie ist der Umsetzungsstand? Das Gutachten spricht im Kern drei Handlungsempfehlungen für die Verbesserung des E-Government-Angebots aus. Dies sind der Auf- und Ausbau eines zentralen E-Government-Portals, der Ausbau eines Open-Data-Portals und der Aufbau eines umfassenden, digital durchgängigen E-Government-Angebots durch die Einführung von verpflichtenden Meilensteinen für Bund, Länder und Kommunen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9046 - Zum Auf- und Ausbau eines zentralen E-Government-Portals BMI strebt gemeinsam mit den Ländern im IT-Planungsrat an, die Verwaltungsportale der Bundes-, Landes- und kommunalen Ebenen miteinander zu verknüpfen . Die verknüpften Portale sollten nach Auffassung des Bundes lebenslagenorientiert aufgebaut und nutzerfreundlicher gestaltet werden. Unabhängig davon, über welches Portal der Nutzer seine Dienstleistung sucht, soll er künftig einfach und möglichst schnell an die gesuchte Verwaltungsdienstleistung weitergeleitet werden. Über den Portalverbund werden Leistungen aller Ebenen erreichbar sein. Ergänzend beabsichtigt der Bund ein Portal aufzubauen, über das die Bundesdienstleistungen gebündelt angeboten werden und das ebenfalls mit den Portalen der Länder verknüpft wird. - Zum Auf- und Ausbau eines zentralen Open-Data-Portals Die Bundesregierung strebt eine ständige Verbesserung des Angebots an offenen Verwaltungsdaten an. GovData, das Datenportal für Deutschland, bietet einen einheitlichen, zentralen Zugang zu Verwaltungsdaten aus Bund, Ländern und Kommunen, die möglichst weitgehend maschinenlesbar zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden. Ziel ist es, diese Daten an einer Stelle auffindbar und so einfacher nutzbar zu machen. Die Anzahl der bereitgestellten Datensätze wurde auf inzwischen über 18 000 Datensätze gesteigert, die überwiegend offen sind. Im Sinne von „Open Data“ soll das Angebot von maschinenlesbaren Rohdaten auch zukünftig kontinuierlich erhöht werden. Darüberhinaus sollen auch in Zukunft noch möglichst viele weitere Datenbereitsteller gewonnen werden, um damit den Nutzwert von GovData zu erhöhen. Zuletzt sind die Länder Schleswig-Holstein (zum 1. Dezember 2015) und Mecklenburg -Vorpommern (zum 30. März 2016) der Verwaltungsvereinbarung zum GovData-Portal beigetreten. Die Nutzerfreundlichkeit wird in einem fortgesetzten Prozess kontinuierlich verbessert . Im Januar 2016 wurde das Portal einer vollständigen Überarbeitung unterzogen , um die Nutzbarkeit für die Bürgerinnen und Bürger noch einfacher zu gestalten. Dabei wurde die Funktionalität des Portals deutlich verbessert. Seitdem fanden verschiedene weitere Verbesserungen und Anpassungen statt. Im Rahmen eines andauernden Entwicklungsprozesses wird das Portal laufend überarbeitet und auf aktuellem Stand gehalten. - Zum Aufbau eines umfassenden, digital durchgängigen E-Government-Angebots durch die Einführung von verpflichtenden Meilensteinen für Bund, Länder und Kommunen Die Bundesregierung hat den Ausbau von E-Government mit dem Programm „Digitale Verwaltung 2020“ als Schwerpunkt gesetzt und begleitet die Umsetzung mit einem engen Monitoring. Das Programm unterstützt dabei föderale Ansätze , da E-Government sich – wie Verwaltung allgemein – vor allem bei Ländern und Kommunen auswirkt. Der Bund sucht den engen Schulterschluss im IT-Planungsrat und mit den Fachministerkonferenzen, um einen kohärenten Rechtsrahmen in Bund und Ländern zu gewähren und für Bürger und Unternehmen Dienstleistungen elektronisch, einfach, sicher und zügig erbringen zu können. Der IT-Planungsrat hat 2010 die Nationale E-Government Strategie (NEGS) beschlossen und 2015 fortgeschrieben. Die NEGS schafft als Leitfaden den Rahmen für die gemeinsame strategische Ausrichtung von Bund, Ländern und Kommunen in der Weiterentwicklung von E-Government, um Interoperabilität und Wirt- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9046 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode schaftlichkeit zu sichern und im föderalen Sinne eigenständiges Handeln zu ermöglichen . Sie bildet die Basis für die konkrete Maßnahmenplanung des IT-Planungsrats im jährlichen Aktionsplan (Projekte, Maßnahmen und Anwendungen des IT-Planungsrats) und in der Standardisierungsagenda. Der Aktionsplan wird jeweils in der Herbstsitzung beschlossen und der Besprechung des Chefs des Bundeskanzleramts mit den Chefs der Staatskanzleien zur Kenntnis gegeben. Mit Mitteln des IT-Planungsrats finanzierte Projekte (Steuerungsprojekte) werden von diesem Gremium dem IT-Planungsrat zur Umsetzung zugewiesen. Vorhaben der Digitalen Verwaltung 2020, wie z. B. E-Rechnung und Portalverbund sind entsprechend auch Steuerungsprojekte des IT-Planungsrates. 14. Welche konkreten Anstrengungen gibt es seitens der Bundesregierung, bundesländerübergreifend eine einheitliche Lösung beim Thema E-Government zu finden? Zentrales Element der Bund/Länder-Koordinierung beim Thema E-Government ist der in 2010 konstituierte IT-Planungsrat. Die Grundlagen für den IT-Planungsrat wurden 2009 durch Aufnahme des Artikel 91c in das Grundgesetz geschaffen. Der IT-Planungsrat ist das Koordinierungsgremium für alle Bund-/Länder-übergreifenden IT-Verfahren, für das Verbindungsnetz sowie für die Sicherheit der öffentlichen IT. Zusätzlich kann er verbindliche Standards für die öffentliche IT setzen und somit die gleichgerichtete Entwicklung der IT-Verfahren in Deutschland gewährleisten. Bund und Länder arbeiten derzeit an einer Optimierung der Strukturen des IT-Planungs -rates. Durch die Schaffung einer Unterstützungseinheit unter dem Projektnamen „Föderale IT-Kooperation (FITKO)“ soll die Leistungsfähigkeit des IT- Planungsrates weiter verbessert werden. Derzeit wird für FITKO die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts mit ca. 40 Mitarbeitern konzipiert. FITKO soll insbesondere die Arbeiten an einer Bund-Länder übergreifenden Architektur intensivieren , die bestehenden Vorhaben des IT-Planungsrates effizienter koordinieren und die Vorhaben zur Standardisierung verbessern. Derzeit ist vorgesehen, für die konkrete Errichtung von FITKO im nächsten Jahr einen Aufbaustab einzusetzen. 15. Welche konkreten Ansätze in welchen Verwaltungsbereichen (z. B. Steuererhebung , Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen etc.) sieht die Bundesregierung für eine Umsetzung der Empfehlungen des Normenkontrollrates aus dem in Frage 12 erwähnten Gutachten? Das Gutachten „Bürokratieabbau durch Digitalisierung: Kosten und Nutzen von E-Governement für Bürger und Verwaltung“ befasst sich schwerpunktmäßig mit der kommunalen Ebene und enthält keine Aussagen zur Steuerverwaltung. Deshalb sind aus dem Gutachten nur allgemeine Anregungen, jedoch keine spezifischen Ansätze bzw. Handlungsempfehlungen abzuleiten. Das Gutachten spricht darüber hinaus auch eine Reihe von Verbesserungen an; ein wesentlicher Aspekt zum Ausbau des E-Government ist dabei der Vorschlag, dass der Bund die Basiskomponenten und die Länder die Fachverfahren für das E-Government kostenlos bereitstellen. Ein solches Verfahren ist jedoch aufgrund der bestehenden Kompetenzverteilung nur beschränkt umsetzbar. Dennoch nähert sich der Bund im Rahmen des bestehenden Rechts den Zielsetzungen des Gutachtens an. Die Bundesregierung widmet sich den Empfehlungen des Gutachtens auch mit dem o. g. Regierungsprogramm „Digitale Verwaltung 2020“. Dabei stehen Vorhaben im Fokus wie beispielsweise die Einführung der elektronischen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9046 Akte, der Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen und die Digitalisierung des Gesetzgebungsverfahrens. 16. Hält die Bundesregierung das Absinken des Bürokratiekostenindex um 0,9 Punkte über drei Jahre für angemessen und ausreichend, um beim Thema Bürokratieentlastung spürbare Fortschritte zu erreichen? Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, die Erfolge beim Abbau der Bürokratiekosten der Wirtschaft dauerhaft zu sichern. Hierfür hat das Bundeskabinett 2012 beschlossen, Veränderungen der Bürokratiekosten der Wirtschaft mit dem Bürokratiekostenindex (BKI) darzustellen. Er zeigt, wie sich die Kosten der Unternehmen aus Informationspflichten in Deutschland verändern. Im vergangenen Jahr ist der BKI von 100,31 um 1,21 Punkte auf 99,1 zurückgegangen. Diese Verbesserung geht im Wesentlichen auf drei Regelungsvorhaben mit einer jährlichen Gesamtentlastung von rund 850 Mio. Euro zurück. Obwohl an anderer Stelle neue Belastungen hinzukamen, konnte die Wirtschaft 2015 bei den Informations - und Dokumentationspflichten damit spürbar entlastet werden. 17. Wie viele Gesetze und Verordnungen wurden seit dem Kabinettsbeschluss 2013 zur systematischen Ex-post-Evaluierung von Maßnahmen mit einem Folgeaufwand von über einer Million Euro überprüft (bitte tabellarisch für jede überprüfte Maßnahme das Ergebnis der Überprüfung ausweisen, wie viel mehr oder weniger Folgekosten der Maßnahme errechnet wurden sowie durch welche Umstände signifikante Abweichungen zu Stande gekommen sind)? Das Verfahren der systematischen Ex-post Evaluierung auf der Grundlage des Beschlusses des Staatssekretärsausschusses Bürokratieabbau vom 23. Januar 2013 findet auf Regelungsvorhaben Anwendung, die ab dem 1. März 2013 in die Ressortabstimmung eingebracht worden sind. Evaluierungen werden durch das federführende Ressort nach fachlichem Ermessen in der Regel alle 3 bis 5 Jahre nach Inkrafttreten eines Regelungsvorhabens durchgeführt. Mit ersten Evaluierungsergebnissen ist frühestens im Verlauf des Jahres 2016 zu rechnen. Unabhängig davon wurden im Rahmen einer Pilotphase für einige vor der Beschlusslage verabschiedete Regelungsvorhaben bereits erste Erfahrungen mit der Durchführung einer Evaluierung untersucht und ressortübergreifend ausgetauscht . Vorbemerkung zu den Fragen 18 bis 21: Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 ist die von der Bundesregierung beschlossene Bürokratiebremse nach dem One in, one out-Prinzip in Kraft getreten. Die One in, one out-Regel wird grundsätzlich für alle Regelungsvorhaben der Bundesregierung angewendet, die sich auf den laufenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auswirken. Ausgenommen sind nur Vorhaben, soweit sie EU-Vorgaben, internationale Verträge, Rechtsprechung des BVerfG sowie des EuGH jeweils 1 : 1 umsetzen, oder der Abwehr erheblicher Gefahren dienen oder zeitlich begrenzte Wirkung (max. 1 Jahr) haben. Weitere Ausnahmetatbestände sind nicht vorgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9046 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Wie viele Gesetze und Verordnungen sind seit dem Kabinettsbeschluss „onein -one-out“ in Kraft getreten, wie hoch ist das Saldo des bürokratischen Aufwandes für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltungen und Unternehmen dieser Regelungen? Die Bundesregierung hat die Einhaltung der One in, one out-Regel für das Jahr 2015 bilanziert. Danach hat die Bundesregierung im vergangenen Jahr 53 Vorhaben beschlossen, die unter die Bürokratiebremse fallen. Dabei haben 26 Vorhaben mit insgesamt 457 Mio. Euro zu einem Anstieg („in“) des laufenden Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft geführt. Dem gegenüber stehen 27 Vorhaben, die mit insgesamt 1 415 Mio. Euro zu dessen Rückgang („out“) beigetragen haben. Damit hat sich im Saldo 2015 der one in, one out-relevante laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um 958 Mio. Euro verringert. 19. Wie hoch ist das Saldo der Bundesministerien in Bezug auf den bürokratischen Aufwand ihrer Gesetze und Verordnungen seit dem Kabinettsbeschluss „one-in-one-out“ (bitte je Bundesministerium und jeweils für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltungen und Unternehmen angeben)? Für das Jahr 2015 wurde die Einhaltung der One in, one out-Regel durch die einzelnen Ressorts wie folgt bilanziert: Ressort One in, one out –Saldo * AA 0 BMI -62 BMJV -547.796 BMF -174.409 BMWi -18.645 BMAS -33.600 BMEL -42.845 BMVg -109 BMFSFJ 540 BMG 384 BMVI 1 BMUB -144.011 BMBF -644 BMZ 0 BKM 2.743 Insgesamt -958.452 *) Veränderung des laufenden Erfüllungsaufwands der Wirtschaft in tausend Euro p. a. Über One in, one out hinausgehend hat die Bundesregierung auch bilanziert, wie sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung im Jahr 2015 in den Verantwortungsbereichen der einzelnen Ressorts verändert hat. Darüber hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag gemäß § 7 des Gesetzes zur Einsetzung des Nationalen Normenkontrollrats berichtet (siehe Bundestagsdrucksache 18/8257, Anlagen 1 bis 3). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9046 20. Welche Maßnahmen (Gesetze, Verordnungen) wurden seit dem Kabinettsbeschluss „one-in-one-out“ verabschiedet, die unter die Ausnahmeregelung des Kabinettsbeschlusses gefallen sind (z. B. bereits verabredete Maßnahmen , Umsetzung des Koalitionsvertrags etc.), und wie hoch waren die bürokratischen Belastungen dieser Regelungen für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltungen und Unternehmen (bitte pro Maßnahme aufschlüsseln)? Folgende im Jahr 2015 von der Bundesregierung beschlossene Regelungsvorhaben fielen ganz oder teilweise unter eine Ausnahme von One in, one out und waren insoweit bei der Bürokratiebremse nicht zu berücksichtigen: Bezeichnung des Regelungsvorhaben Erfüllungsaufwand *) 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 4079 Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Geld- und Wertdienste 13 Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie 135 Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes 2 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 2630 Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 46626 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes 60 Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes 543 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes 7500 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakV) 14000 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung) -150 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie -31465 Gesetzentwurf zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe 18314 Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung) 41300 Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 10 Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze 80000 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EG zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften (OGAW) 445 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten , den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen 7050 Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz -882 Versicherungs-Meldeverordnung 36 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss (...) (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) -87542 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten 24986 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9046 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 48338 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten , den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen 7050 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber und verwandten Schutzrechten 183 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechender Vorgaben der VO (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse 3425 Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten 96914 Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes 6400 Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts -154378 Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (RhMosSchpV) 50 Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 1534 Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts -738698 *) Veränderung des laufenden Erfüllungsaufwands der Wirtschaft durch das jeweilige Vorhaben; Angaben in tausend Euro p.a. 21. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung bis zum Ende der Legislaturperiode, die unter die Ausnahmeregelung des Kabinettsbeschlusses „one-in-one-out“ fallen (z. B. bereits verabredete Maßnahmen, Umsetzung des Koalitionsvertrags etc.)? Zur Beurteilung, ob ein Regelungsvorhaben unter einen Ausnahmetatbestand von One in, one out fällt, muss es hinreichend konkretisiert sein. Von diesen, bereits hinreichend konkretisierten Vorhaben werden voraussichtlich die folgenden unter einen der Ausnahmetatbestände fallen: Bezeichnung des Vorhabens Düngeverordnung Energiestatistikgesetz Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe 22. Gibt es Berechnungen der Bundesregierung zum Bürokratieaufwand (mit der Bitte um Darstellung von Befolgungskosten und Verwaltungsaufwand) für private Photovoltaik- und KWK-Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz, und erwägt die Bundesregierung hier regulatorische Änderungen (z. B. steuerliche Behandlung von Kleinanlagen) mit dem Ziel, die Befolgungskosten für Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltungen zu senken? Der Betrieb von Photovoltaik-und KWK-Anlagen ist eine gewerbliche Tätigkeit. Daher werden bei der Darstellung des Erfüllungsaufwandes die damit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9046 verbundenen Kosten der Wirtschaft zugeordnet. Im EEG gibt es unterschiedliche Informationspflichten, die zur Abwicklung der Vergütungszahlungen notwendig sind. Eine Veränderung hinsichtlich der Vergütungsabwicklung ist nicht geplant. Durch die Einführung der Ausschreibungen für erneuerbare Energien im Rahmen des EEG 2016 entstehen aber neue zusätzliche Bürokratiekosten, die im Regierungsentwurf im Einzelnen aufgeschlüsselt sind. Diese zusätzlichen Informationspflichten sind notwendig, um die Ausschreibungen sinnvoll durchführen zu können. Es ist richtig, dass PV-Anlagen in Privathaushalten betrieben werden. Diese Anlagen werden allerdings nicht vorrangig für den privaten Gebrauch betrieben. Nur ein kleiner Teil des erzeugten Stroms (bis zu 30 Prozent) wird im Haushalt verbraucht. Den restlichen Strom speisen die Anlagenbetreiber ein und erhalten hierfür eine Vergütung nach dem EEG. Insoweit werden die Anlagenbetreiber – auch wenn es sich um Privathaushalte handelt – mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. Es handelt sich damit im steuerrechtlichen Sinne um Unternehmer . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333