Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 4. Juli 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9048 18. Wahlperiode 06.07.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8838 – Probleme der vorläufigen Anwendung von CETA (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/8583) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 5. Juli 2016 will die EU-Kommission dem Rat ihren Vorschlag für einen Beschluss zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung von CETA übermitteln . Grundkritik an der vorläufigen Anwendung ist, dass durch das vorläufige Inkrafttreten einiger Vertragsteile bereits Fakten geschaffen werden, bevor die Abstimmung in den nationalen Parlamenten stattgefunden hat. Auch der Bundestagspräsident Dr. Norbert Lammert rief im Rahmen der Plenardebatte am 17. Mai 2016 dazu auf, „mit aller möglichen Sorgfalt zwei Dinge auseinander [zu]halten, nämlich zum einen die Frage, was von solchen Abkommen überhaupt zu halten ist – darüber gibt es Streit; dieser ist fraglos zulässig –, und zum anderen die Frage, ob für ein ausverhandeltes Abkommen eine mögliche Zustimmung der Bundesregierung zum vorläufigen Inkraftsetzen eines Teils dieses Abkommens ohne Zustimmung des Bundestages erfolgen kann und erfolgen soll.“ Nachdem die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8583 „Probleme der vorläufigen Anwendung von CETA“ einige Fragen offenlässt, erfolgen hier einige Nachfragen. 1. Welche Bereiche wurden beim Freihandelsabkommen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits vorläufig angewendet, und welche wurden von der vorläufigen Anwendung ausgenommen (bitte einzeln auflisten)? Der Ratsbeschluss zur Unterzeichnung des Freihandelsabkommens mit Kolumbien und Peru nimmt die Artikel 2, 202 (1), 291 und 292 von der vorläufigen Anwendung aus. Die übrigen Bereiche des Abkommens wurden nicht von der vorläufigen Anwendung ausgenommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9048 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wurden beim o. g. Abkommen Bestimmungen zu Portfolioinvestitionen, der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen und dem Arbeitsschutz von der vorläufigen Anwendung ausgenommen? Das Freihandelsabkommen mit Kolumbien und Peru enthält keine Bestimmungen zu Portfolioinvestitionen. Die Bestimmungen zur gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen und zum Arbeitsschutz wurden seinerzeit nicht von der vorläufigen Anwendung ausgenommen. 3. Sieht die Bundesregierung die unter Frage 2 genannten Bestimmungen in der alleinigen Zuständigkeit der EU? Warum will die Bundesregierung angesichts der Streitigkeiten mit der EU- Kommission bzgl. der Rechtsnatur von CETA (vgl. DER SPIEGEL vom 11. Juni 2016) nicht darauf bestehen, dass das Gutachten zum Abkommen mit Singapur abgewartet wird – etwa indem zuvor keinem Ratsbeschluss zu CETA zugestimmt wird – (siehe Fragestunde des Deutschen Bundestages am 11. Mai 2016, Mündliche Frage 15: „Zur Ratifizierung von CETA wurde vom Vertreter der Bundesregierung ausgeführt, dass die nächsten Schritte zur Unterzeichnung, vorläufigen Anwendung und Ratifizierung zügig erfolgen sollen.“; Plenarprotokoll 18/169), insbesondere mit Blick darauf, dass die Bundesregierung selbst davon ausgeht, „dass dieses Verfahren eine mittelbare Präzedenzwirkung auch für andere Freihandelsabkommen haben könnte“ (Schriftliche Frage 6 des Abgeordneten Klaus Ernst auf Bundestagsdrucksache 18/6301)? 4. Welche Probleme könnten nach Ansicht der Bundesregierung auftreten? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Zu dem Freihandelsabkommen der EU mit Kolumbien und Peru hat die frühere Bundesregierung geprüft, welche Bereiche in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen. Portfolioinvestitionen sind in dem Abkommen nicht geregelt. Zu den anderen beiden Bereichen hat die Bundesregierung die Auffassung vertreten, dass die genannten Regelungen im Abkommen mit Peru und Kolumbien nicht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten eingreifen. Zu CETA ist der Meinungsbildungsprozess der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Wie bekannt ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Bestimmungen zu Portfolioinvestitionen nicht in alleiniger Zuständigkeit der EU liegen. Der Rat beschließt, ob CETA als gemischtes Abkommen anzusehen ist. Das Gutachtenverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof betrifft das geplante Freihandelsabkommen der EU mit Singapur und nicht CETA. 5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass sie die zeitlichen Abläufe zu CETA mitbeeinflussen kann – etwa wann sie im Rat frühestens einem Beschluss zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung von CETA zustimmen würde – und wie ist in diesem Zusammenhang die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 („Wird die Entscheidung über die vorläufige Anwendung getroffen, bevor der EuGH im Rahmen des Gutachtenverfahrens zum EU-Singapur-Abkommen eine Positionierung darüber gegeben hat, welche Vertragsteile mitgliedsstaatliche Kompetenzen betreffen ?“) der Kleinen Anfrage der Fraktion die LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8583 zu werten („Die Bundesregierung kann derzeit nicht vorhersagen , wann der EuGH das von der Europäischen Kommission beantragte Gutachten zum EU-Singapur-Freihandelsabkommen abgeben wird.“)? Der weitere Ablauf des Verfahrens zu CETA hängt zunächst davon ab, wann die Europäische Kommission dem Rat einen Beschlussentwurf zur Genehmigung der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9048 Unterzeichnung übermittelt. Die Terminierung des weiteren Verfahrens, insbesondere der Beschlussfassung im Rat, obliegt der Ratspräsidentschaft. 6. Kann die Bundesregierung zusichern, dass sie keinem CETA-Abkommen zustimmen wird, das als EU-only-Abkommen eingestuft wurde (bitte begründen)? Die Frage, ob CETA als reines oder gemischtes Abkommen verabschiedet wird, entscheidet nicht die Europäische Kommission, sondern der Rat. Die Bundesregierung vertritt wie bekannt die Auffassung, dass CETA als gemischtes Abkommen abgeschlossen werden muss, siehe u. a. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/8583. Die Bundeskanzlerin und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie haben deutlich gemacht, dass die Bundesregierung vor einer Zustimmung im Rat den Deutschen Bundestag befassen wird. 7. Welche Bereiche in CETA sind nach Auffassung der Bundesregierung EUonly Teile und bedenkenlos vorläufig anwendbar (bitte explizit und einzeln listen, und nicht wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8583)? Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort auf die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/8020 aus dem Jahr 2016, wonach sie das CETA-Abkommen in seiner Gesamtheit nach Übermittlung der übersetzten Texte an den Rat durch die Europäische Kommission abschließend prüfen wird. Diese Prüfung schließt die Frage der Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten ein. Bekanntermaßen ist die Bundesregierung der Auffassung, dass jedenfalls die Bestimmungen zum Investitionsschutz von der vorläufigen Anwendung auszunehmen sind, siehe u. a. Antwort auf die Schriftliche Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 18/7842. 8. Wie lautet der voraussichtliche Zeitplan bei CETA (siehe Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8275 – bitte fehlende Zeitangaben in der Antwort ergänzen und auch informelle Treffen anführen)? Gemäß Artikel 218 Absatz 5 AEUV wird die Europäische Kommission dem Rat voraussichtlich am 5. Juli 2016 einen Beschlussvorschlag übermitteln, mit dem die Unterzeichnung von CETA und gegebenenfalls seine vorläufige Anwendung genehmigt werden. Der weitere Zeitplan für die Behandlung im Rat ist noch offen . Nach Kenntnis der Bundesregierung strebt die Europäische Kommission eine Unterzeichnung des Abkommens bei einem für Oktober geplanten EU-Kanada Gipfel an. Die Beschlussfassung kann auch von einer anderen Ratsformation als dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten getroffen werden (s. Antwort auf die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/8766). Am 22./23. September 2016 findet ein informeller Handelsministerrat statt. Anschließend erfolgt die Befassung des Europäischen Parlaments, dessen Zustimmung zur Unterzeichnung von CETA vor einer möglichen vorläufigen Anwendung des Abkommens abgewartet wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9048 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wie verhält sich die Bundesregierung dazu, dass – die gemischte Natur von CETA vorausgesetzt – ein ablehnendes Votum in einem EU-Mitgliedstaat sozusagen durch eine langfristige vorläufige Anwendung der „EU-only- Bestimmungen“ umgangen werden kann (vgl. Gutachten des WD PE 6 – 3000 – 19/16)? Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Ein gemischtes Abkommen kann in seiner Gesamtheit erst dann in Kraft treten, wenn in allen 28 Mitgliedstaaten erfolgreich Ratifikationsverfahren abgeschlossen wurden. Die vorläufige Anwendung ist im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen , der von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, dem daher auch der Bundestag mit großer Mehrheit zugestimmt hat und den das Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erachtet hat (s. Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/8583). Eine vorläufige Anwendung von CETA kann nach allgemeinem Völkerrecht (Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge) sowie nach Artikel 30.7 Absatz 3 c) CETA durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vertragspartner beendet werden (s. Antwort auf die Schriftliche Frage 5, Bundestagsdrucksache 18/7920). 10. Warum verschweigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie diese Möglichkeit in den den Fragestellern vorliegenden Antworten auf Bürgermails , wonach das gesamte Abkommen nicht zu Stande käme, wenn Bundestag und Bundesrat ihm nicht zustimmten? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die nationalen Parlamente bei CETA als gemischtem Abkommen über den gesamten Vertrag abstimmen – insbesondere mit Blick darauf, dass laut dem Europäischen Gerichtshof keine Trennung in von den nationalen Parlamenten abzustimmenden Teile und andere zulässig ist (Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 26. März 2009, Rechtssache C 13/07: „121. Schon einzelne Teilaspekte eines Abkommens, für die der Gemeinschaft intern die Zuständigkeit fehlt, „infizieren“ das Abkommen als Ganzes und machen es insgesamt von der einvernehmlichen Zustimmung der Mitgliedstaaten abhängig.“)? Was unternimmt die Bundesregierung in dieser Hinsicht konkret, um möglichen gegenteiligen Auffassungen der Europäischen Kommission zu begegnen ? Die Bundesregierung teilt diese Auffassung, siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/8583. Der Bundesregierung ist keine gegenteilige Auffassung der Europäischen Kommission hierzu bekannt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333