Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 5. Juli 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9111 18. Wahlperiode 07.07.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8854 – Stand der Umsetzung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Mit dem Gesetz wurden die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) miteinander verzahnt. Es wurde ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit eingeführt und die bisher im FPfZG vorgesehene Gehaltsvorzahlung für die Arbeitszeitreduzierung durch ein zinsloses Darlehen ersetzt , das die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aufnehmen kann. Zudem wurde mit dem sogenannten Pflegeunterstützungsgeld ein Anspruch auf eine bis zu zehntägige kurzfristige Arbeitsunterbrechung mit Lohnersatzleistung geschaffen . Der Rechtsanspruch auf die Pflegezeit gilt in Betrieben mit über 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Diese Betriebsgröße war zunächst auch für die Familienpflegezeit vorgesehen, wurde aber während der Beratungen im Deutschen Bundestag erhöht, so dass der Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit nun erst in Betrieben mit über 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern greift. Die Zinsen und das Ausfallrisiko des zinslosen Darlehens, mit dem der Verdienstausfall bis zu zwei Jahre zur Hälfte überbrückt werden kann, werden durch den Bund finanziert. Dafür wurden für das Jahr 2015 1,3 Mio. Euro in den Bundeshaushalt eingestellt. Bis zum Jahr 2018 soll die Summe auf 9,4 Mio. Euro anwachsen (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/3124 und 18/3449). Nachdem die Familienpflegezeit vor dem Jahr 2015 lediglich von weniger als 140 Personen jährlich in Anspruch genommen wurde, rechnet die Bundesregierung für das Jahr 2015 mit 1 275 Personen, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, für das Jahr 2016 mit 3 000, für das Jahr 2017 mit 4 500 und für das Jahr 2018 schließlich mit 6 750 Personen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3124). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9111 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das Pflegeunterstützungsgeld wird durch die soziale Pflegeversicherung finanziert (§ 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI). Die Bundesregierung rechnet damit, dass etwa die Hälfte der derzeit 357 000 Hauptpflegepersonen , die mehr als geringfügig beschäftigt sind, diese Leistung in Anspruch nimmt, jedoch nicht jede dieser Personen für volle zehn Tage. Sie kalkuliert dabei Mehrkosten für die Pflegeversicherung von rund 100 Mio. Euro pro Jahr (vgl. ebd.). Unter anderem von Fachleuten und -verbänden wurden weiter Zweifel an der Wirkung und dem Nutzen der neuen Rechtslage für beschäftigte Frauen und Männer, die die Pflege übernehmen, geäußert. Durch die Regelungen, insbesondere des Familienpflegezeitgesetzes, würden Millionen Menschen ausgeschlossen , die sich ein solches Darlehen nicht leisten könnten oder in kleineren Betrieben beschäftigt sind (vgl. Die Tageszeitung vom 5. Dezember 2014, „Pflege leichter“; OSTSEE-ZEITUNG vom 5. Dezember 2014, „Nur ein kleiner Schritt nach vorn“; Neue Osnabrücker Zeitung vom 5. Dezember 2014, „Zwei Klassen “). Eine Studie des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP), die im Januar 2016 veröffentlicht wurde, hat einige Hinweise darauf gegeben, warum die Regelungen für pflegende Angehörige so wenig in Anspruch genommen werden: Die Pflegezeiten sind zum Teil nicht bekannt. Und wenn sie bekannt sind, schrecken sehr viele aufgrund finanzieller oder organisatorischer Nachteile davor zurück. Die Darlehensregelung, die für einen längeren Zeitraum, nämlich für die Phase der Pflege und für die Phase der Rückzahlung, eine Einkommensminderung bedeutet , können sich viele nicht leisten (ZQP Themenreport, „Vereinbarkeit von Beruf und Pflege“, http://zqp.de/upload/data/ZQP_Themenreport_Beruf_Pflege. pdf). Im August 2015 konnte die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller nur wenige konkrete Antworten auf eine vorangegangene Kleine Anfrage geben (Bundestagsdrucksache 18/5880). Am 25. September 2015 hat der Beirat für Vereinbarkeit von Pflege und Beruf seine Arbeit aufgenommen. Er „begleitet die Umsetzung der Regelungen zu beruflichen Auszeiten, insbesondere die neu geschaffenen Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz , und berät über deren Auswirkungen“ (www.bmfsfj.de/BMFSFJ/aelteremenschen , did=219602.html). Zur Begleitung der Umsetzung der Regelungen und Auswirkung dieses Gesetzes gehört unseres Erachtens, sich zuallererst einen Überblick darüber zu verschaffen , wie viele Menschen die Pflege- und Familienzeit nicht in Anspruch nehmen können, welche Personen wie lange und in welchem Umfang eine Arbeitszeitreduzierung beantragt haben und aus welchen Betrieben sie kamen. Auch die Antworten aus dem Januar 2016 (Bundestagsdrucksache 18/7322) auf eine zweite Kleine Anfrage zum Thema ließen aus Sicht der Fragesteller viele Fragen offen. Inzwischen jedoch dürfte die Arbeit des Beirats für Vereinbarkeit von Pflege und Beruf um einiges vorangeschritten sein, daher erhoffen sich die Fragesteller detailliertere Auskünfte. Zudem hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/7322 angekündigt, dass sie beabsichtigt, „im Rahmen der Erstellung des 6. Pflegeberichts nach § 10 SGB XI auch detailliertere Informationen zur Inanspruchnahme des Pflegeunterstützungsgeldes zu erheben und bereitzustellen“. Der sechste Pflegebericht soll im Jahr 2016 erscheinen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9111 V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die vorliegende Kleine Anfrage entspricht im Wesentlichen den Kleinen Anfragen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Stand der Umsetzung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 10. August 2015 (Bundestagsdrucksache 18/5752) und vom 21. Dezember 2015 (Bundestagsdrucksache 18/7160). Auf die Antworten der Bundesregierung vom 27. August 2015 einschließlich der Vorbemerkung (Bundestagsdrucksache 18/5880) sowie vom 21. Januar 2016 (Bundestagsdrucksache 18/7322) kann daher grundsätzlich verwiesen werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) lässt durch TNS Emnid Bevölkerungsbefragungen durchführen, um Erkenntnisse über den Stellenwert, die Wirksamkeit und den Bekanntheitsgrad der Regelungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu gewinnen. Ergebnis der letzten Befragung in der Zeit von 27. Mai 2016 bis 1. Juni 2016 ist unter anderem , dass sich rund die Hälfte der befragten Bürgerinnen und Bürger (49 Prozent ) gut über die Entlastungsmöglichkeiten bei der Pflege informiert fühlt. Eine Befragung, die vom 15. Oktober 2015 bis zum 20. Oktober 2015 erfolgte, ergab, dass sechs von sieben abhängig Beschäftigten eine berufliche Auszeit für die Pflege eines nahen Angehörigen in Erwägung ziehen würden. Fast neun von zehn Befragten halten den Anspruch auf Familienpflegezeit für sinnvoll, dies gilt vor allem für die Berufstätigen selbst. Jeweils mehr als vier von fünf Bürgerinnen und Bürgern befürworten eine berufliche Auszeit zur Pflege von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder zur Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase. Derzeit wird eine bevölkerungsrepräsentative Befragung durchgeführt, um auf dieser Grundlage die Zahl der Inanspruchnahme der Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz zu schätzen . Weitere Erkenntnisse werden auch aufgrund der Untersuchung der Regelungen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung erwartet, die in der Antwort der Bundesregierung vom 27. August 2015 (Bundestagsdrucksache 18/5880) angekündigt wurde. Der unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wird seinen ersten Bericht zum 1. Juni 2019 vorlegen (§ 14 Absatz 3 Familienpflegezeitgesetz). 1. Wie viele Arbeitgeber in Deutschland haben nach Kenntnis der Bundesregierung in der Regel 15 oder weniger Beschäftigte, wie hoch ist ihr Anteil an allen Arbeitgebern in Deutschland, und wie viele Beschäftigte können damit aufgrund der in § 3 Absatz 1 PflegeZG vorgesehenen Beschränkung auf Arbeitgeber mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten eine Pflegezeit grundsätzlich nicht beantragen? Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 21. Januar 2016 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/7322 verwiesen. Neuere Daten liegen dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Landesämtern nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9111 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 und bis Ende Mai 2016 eine Pflegezeit nach dem neu gefassten PflegeZG in Anspruch genommen bzw. nehmen diese gegenwärtig in Anspruch (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)? a) Wie hoch ist dabei die durchschnittliche Dauer der beantragten Pflegezeit (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)? b) Wie viele Personen haben dabei ihre Arbeitszeit reduziert, und wie viele haben sich vollständig von der Arbeit befreien lassen (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)? c) Wie viele Personen haben sich dabei für die maximale Dauer von sechs Monaten vollständig von der Arbeit befreien lassen (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)? Die Fragen 2, 2a bis 2c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Inanspruchnahme der Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz war und ist nicht meldepflichtig. Dementsprechend liegen der Bundesregierung keine amtlichen Zahlen über die Anzahl der Beschäftigten vor, die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen haben oder eine Inanspruchnahme gegenüber ihrem Arbeitgeber angekündigt haben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. d) Wie viele der Personen, die eine Pflegezeit beantragt haben, haben ein zinsloses Darlehen nach dem neu gefassten FPfZG aufgenommen, und wie hoch ist die durchschnittliche Höhe der Darlehen (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)? Von 219 Personen (144 Frauen, 75 Männer), die ein Darlehen für eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz im Jahr 2015 und bis Ende Mai 2016 beantragt haben, wurde 168 Personen (107 Frauen, 61 Männern) ein Darlehen gewährt. Die durchschnittliche Höhe der Darlehensrate liegt bei 411,60 Euro (Frauen: 374,28 Euro; Männer: 477,06 Euro). e) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Betriebsgrößen (Zahl der Beschäftigten) vor, in denen die antragstellenden Personen beschäftigt sind? f) Wie viele Personen haben vor Inkrafttreten der Neuregelungen am 1. Januar 2015 eine Pflegezeit nach dem PflegeZG in Anspruch genommen (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)? Die Fragen 2e bis 2f werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9111 3. Wie viele Arbeitgeber in Deutschland haben nach Kenntnis der Bundesregierung in der Regel 25 oder weniger Beschäftigte, wie hoch ist ihr Anteil an allen Arbeitgebern in Deutschland, und wie viele Beschäftigte können damit aufgrund der in § 2 Absatz 1 FPfZG vorgesehenen Beschränkung auf Arbeitgeber mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten eine Familienpflegezeit grundsätzlich nicht beantragen? Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 21. Januar 2016 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/7322 verwiesen. Neuere Daten liegen dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Landesämtern nicht vor. 4. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 und bis Ende Mai 2016 eine Familienpflegezeit nach dem neu gefassten FPfZG in Anspruch genommen bzw. nehmen diese gegenwärtig in Anspruch (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)? a) Wie hoch ist dabei die durchschnittliche Dauer der beantragten Familienpflegezeit (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)? b) Um wie viel Prozent wurde die Arbeitszeit durchschnittlich reduziert (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)? Die Fragen 4, 4a bis 4b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Inanspruchnahme der Freistellungen nach dem Familienpflegezeitgesetz war und ist nicht meldepflichtig. Dementsprechend liegen der Bundesregierung keine amtlichen Zahlen über die Anzahl der Beschäftigten vor, die Freistellungen nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch genommen haben oder eine Inanspruchnahme gegenüber ihrem Arbeitgeber angekündigt haben. Das BMFSFJ hat TNS Emnid den Auftrag erteilt, eine bevölkerungsrepräsentative Stichprobe von 50 000 Personen zu erheben, um Anhaltspunkte dafür zu erhalten , in welchem Umfang die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz in Anspruch genommen werden. Die Befragung läuft derzeit . Auf Basis der aktuellen Stichprobe mit Stand vom Juni 2016 ergibt sich aufgrund einer vorläufigen Hochrechnung, dass seit dem 1. Januar 2015 mindestens 39 000 Personen in Deutschland Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch genommen haben. Belastbarere Ergebnisse hinsichtlich der Inanspruchnahme der Freistellungen werden erst vorliegen, wenn die Stichprobe abgeschlossen ist. Dies wird nach jetzigem Stand Ende August 2016 der Fall sein. c) Wie viele der Personen, die eine Familienpflegezeit beantragt haben, haben ein zinsloses Darlehen aufgenommen (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln )? Von 210 Personen (131 Frauen, 78 Männer), die ein Darlehen für eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz im Jahr 2015 und bis Ende Mai 2016 beantragt haben, wurde 180 Personen (108 Frauen, 72 Männern) ein Darlehen gewährt . d) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Betriebsgrößen (Zahl der Beschäftigten) vor, in denen die antragstellenden Personen beschäftigt sind? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9111 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) Wie viele Personen haben vor Inkrafttreten der Neuregelungen am 1. Januar 2015 eine Familienpflegezeit nach dem FPfZG in Anspruch genommen (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)? Die Familienpflegezeit war auch vor Inkrafttreten der neuen Regelungen zum 1. Januar 2015 nicht meldepflichtig. Demenentsprechend liegt der Bundesregierung keine amtliche Statistik über die Zahl der Beschäftigten vor, die Familienpflegezeit bei ihrem Arbeitgeber bis Ende 2014 beantragt oder vereinbart haben. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 27. August 2015 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/5880 verwiesen. 5. In welcher Höhe sind die im Bundeshaushalt für das Jahr 2016 eingestellten Mittel für die zinslosen Darlehen für die Pflege- sowie die Familienpflegezeit bis Ende Mai 2016 abgeflossen bzw. bewilligt worden? Im Haushaltsjahr 2016 wurden bis Ende Mai Darlehen in Höhe von insgesamt 946 355,98 Euro bewilligt. Mit Stand vom 1. Juni 2016 wurden Ausgaben in Höhe von 427 506,00 Euro getätigt (vgl. zum Haushaltsjahr 2015 die Antwort der Bundesregierung vom 21. Januar 2016 zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/7322). 6. Wie viele Personen haben im Jahr 2015 und bis Ende Mai 2016 nach Kenntnis der Bundesregierung Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI beantragt (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)? a) Für wie viele Tage wurde das Pflegeunterstützungsgeld dabei jeweils (bitte taggenaue Gruppierung) und im Durchschnitt beantragt (bitte zusätzlich nach Geschlecht aufschlüsseln)? b) Welche Höhe hat das gezahlte Pflegeunterstützungsgeld dabei im Durchschnitt und im Median (bitte zusätzlich nach Geschlecht aufschlüsseln)? c) In welcher Gesamthöhe sind im Jahr 2015 und bis Ende Mai 2016 Mittel aus der sozialen Pflegeversicherung für das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI abgeflossen bzw. bewilligt worden? d) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Betriebsgrößen (Zahl der Beschäftigten) vor, in denen die antragstellenden Personen beschäftigt sind? Die Fragen 6, 6a bis 6d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Jahr 2015 sind für das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI rd. 3,5 Mio. Euro aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung geflossen. Alleine im 1. Quartal 2016 wurden rd. 1,6 Mio. Euro für das Pflegeunterstützungsgeld verausgabt. Die Ausgaben je Quartal sind in folgender Tabelle zusammengestellt : Jahr Quartal Ausgaben je Quartal in € 2015 1. 362.623 2. 808.282 3. 827.955 4. 1.503.998 2016 1. 1.637.085 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9111 Informationen zu in Anspruch genommenen Tagen, Betragshöhen und Betriebsgrößen liegen der Bundesregierung nicht vor. Nach Informationen des GKV-Spitzenverbandes wurde im ersten Halbjahr 2015 in 4 552 Fällen ein Pflegeunterstützungsgeld bezogen, so dass für das Jahr 2015 von bis zu 13 600 Fällen ausgegangen werden kann. Die Bundesregierung beabsichtigt, im Rahmen der Erstellung des 6. Pflegeberichts nach § 10 SGB XI auch detailliertere Informationen zur Inanspruchnahme des Pflegeunterstützungsgeldes zu erheben und bereitzustellen. 7. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung direkt nach Inanspruchnahme des Pflegeunterstützungsgeldes eine Pflegezeit bzw. eine Familienpflegezeit nach dem neu gefassten PflegeZG bzw. FPfZG beantragt (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten hierüber vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333