Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. Juli 2016 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9132 18. Wahlperiode 08.07.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Irene Mihalic, Hans-Christian Ströbele, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8866 – Datenabgleich des BKA mit dem US-Terrorist Screening Center – Memorandum of Understanding V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Während seines kürzlich erfolgten Besuchs in Washington D.C. unterzeichnete der Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière mit der US-Justizministerin Loretta Lynch ein sogenanntes Memorandum of Understanding (MoU) und bewarb dieses Abkommen auf seinen Webseiten damit, „im Kampf gegen den Terrorismus künftig besser zusammenarbeiten sowie mehr Informationen über Verdächtige gegenseitig austauschen zu können“ (vgl. Pressemittelung auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, abgerufen am 6. Juni 2016 www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2016/05/usa-reise.html). Betont wurde, dass das Abkommen nicht die Arbeit der Geheimdienste erfasse (Meldung der dpa vom 19. Mai 2016). Auf die intensive Kritik der Opposition an den unklaren Rahmenbedingungen und Inhalten des Abkommens antwortete das Bundesinnenministerium dem Deutschen Bundestag mit Schreiben vom 25. Mai 2016 mit einem kurzen Sachstandsbericht . Der eigentliche Abkommenstext soll nach heutigem Stand allenfalls den Obleuten der Fraktionen im Innenausschuss zur Kenntnis gegeben werden . Während dem Anliegen der Bundesregierung, einen verbesserten internationalen Datenaustausch über mögliche Gefährder zu erreichen grundsätzlich zugestimmt werden kann, bestehen hinsichtlich des hier gegenüber der Öffentlichkeit weitgehend geheim gehaltenen Verfahrens zahlreiche Fragen. In der Rechtspraxis werden unter einem sogenannten Memorandum of Understanding rechtlich unverbindliche Absichtserklärungen bis hin zu verbindlichen Grundsatzvereinbarungen verstanden. Zu dem abgeschlossenen Memorandum of Understanding macht die Bundesregierung widersprüchliche Angaben: So soll das Abkommen in erster Linie den Bedürfnissen der US-Seite entgegenkommen , welche auf ein derartiges Abkommen gedrungen habe. Die Übermittlungen selbst richteten sich allein nach den jeweils geltenden nationalen Regelungen . Andererseits betont die Bundesregierung (vgl. Schreiben vom 25. Mai 2016 an den Innenausschuss des Deutschen Bundestages), der Sinn und Zweck liege in der Absprache eines gemeinsamen Verfahrens beim Datenaustausch, wobei das eigens geschaffene zweistufige Verfahren erwähnt sowie strenge Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9132 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Festlegungen zu Datensicherheit und zur Beschränkung des Datenzugangs hervorgehoben werden. Auch zur Rechtsgrundlage macht die Bundesregierung unterschiedliche Angaben : Neben ihrem Vortrag, wonach die Datenübermittlung allein nach dem geltenden nationalen Recht der beteiligten Staaten erfolge bzw. für die deutsche Seite nach § 14 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG), wird auf die ergänzende Bedeutung von Artikel 10 des bilateralen Abkommens über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität von 2008 verwiesen, der allerdings ausschließlich Datenübermittlungen im Einzelverdachtsfall regelt. Erwähnt wird seitens der Bundesregierung ferner, dass die Daten u. a. an Europol übermittelt worden seien, welche ebenfalls über eine Kooperation mit den US-Behörden in Verbindung stehe. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Bundesregierung mit einem bis heute streng geheim gehaltenen Memorandum of Agreement (MoA) aus dem Jahre 2002 behauptet, die erforderliche Rechtsgrundlage für die Kooperation zur Massenüberwachung mit der US-amerikanischen National Security Agency (NSA) in Bad Aibling geschaffen zu haben. Der Deutsche Bundestag hat wegen der bis heute unklaren Dimension geheimdienstlicher Kommunikationsüberwachung westlicher Geheimdienste und der deutschen Beteiligung hieran einen nach wie vor andauernden Parlamentarischen Untersuchungsausschuss eingerichtet (1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode – „NSA-Ausschuss“). Nach dem Grundgesetz sowie der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) müssen alle wesentlichen Aspekte personenbezogener Datenverarbeitungen öffentlicher Stellen zu Informationen über Bundesbürgerinnen und Bundesbürger in einer normenklaren und hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung niedergelegt werden. 1. Mit welcher konkreten Begründung wird das Abkommen – mit Ausnahme der angekündigten persönlichen Kenntnisnahme durch die Obleute der Fraktionen im Innenausschuss des Deutschen Bundestages – vollständig der Kenntnis des Deutschen Bundestages vorenthalten, obwohl es im Wesentlichen allein grundlegende Regelungen zum rechtsstaatlichen und datenschutzrechtlichen Verfahren der Datenübermittlung enthalten soll? Bei dem Memorandum of Understanding (MoU) handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, sondern um eine rein politische Absprache, die vollständig unter dem Vorbehalt des innerstaatlich anwendbaren Rechts steht. Eine Beteiligung des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) war daher verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Die US- Seite hat darum gebeten, die Absprache vertraulich zu behandeln. Durch das vorgeschlagene Verfahren wird dem Informationsinteresse des Parlaments und dem Wunsch des internationalen Partners gleichermaßen Rechnung getragen. Es bleibt überdies nicht hinter der bisherigen Staatspraxis zurück. 2. Hat es vor dem nunmehr abgeschlossenen Abkommen vergleichbare listenmäßige Übermittlungen und Abgleiche gegeben, und wenn ja, mit welcher konkreten US-Behörde oder US-Stelle? Es handelt sich bei den Übermittlungen in rechtlicher Hinsicht um Einzelfallübermittlungen . Gebündelte Einzelanfragen zu mehreren Personen entsprechen durchaus der polizeilichen Praxis. Das hier vorgesehene technische Verfahren der Informationsanbahnung zunächst über den Austausch von Grunddaten eines relevanten Personenkreises wurde eigenständig entwickelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9132 3. Besteht eine abschließende Regelung hinsichtlich der als Grunddaten zu qualifizierenden Angaben der ersten Stufe, und wenn nein, welche möglichen anderen Angaben neben den bereits genannten Angaben (Name, Geburtsdatum , Nummer von Reisedokumenten) kommen hierfür in Betracht (bitte im Einzelnen anführen)? Die Absprache versteht unter „Grunddaten zur Identität“ abschließend Name, Geburtsdatum , Nummer von Reisedokumenten und Staatsbürgerschaft/-angehörigkeit. 4. Kommen auch einschlägige TK-Merkmale der betreffenden Person als Grunddaten in Betracht wie IMEI, IMSI, Telefonnummer usw., und wenn nein, aufgrund welcher Regelung (bitte im Wortlaut) wurden diese ausgeschlossen ? Nein, diese sind von den gemäß der Absprache übermittelten Grunddaten zur Identität nicht umfasst. Die Grunddaten zur Identität wurden positiv erwähnt, weshalb eine negative Abgrenzung zu anderen Daten in der Absprache nicht erfolgte . 5. Welche speziellen Schutzvorkehrungen gelten hinsichtlich der aktuellen Anforderungen zu Datenübermittlungen u. a. aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowie dem bekannten Ausspruch des früheren CIA-Chefs Michael V. Hayden „We kill people based on metadata“? Das Bundeskriminalamt (BKA) beachtet die Schutzvorschriften des § 14 Absatz 7 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) bei der Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Stellen im Sinne des § 14 Absatz 1 BKAG. Hierbei findet unter anderem eine Abwägung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung gegenüber dem Individualinteresse der jeweils betroffenen Person statt. Die rechtlich ordnungsgemäße Übermittlung der Daten wird zusätzlich durch die in der Absprache enthaltenen Datenverwendungsklauseln bzw. Zusicherungen des TSC (Terrorist Screening Center) bezüglich der begrenzten Verwendung der Daten flankiert (vgl. die Antwort zu Frage 18). 6. Auf welche Weise wurden die nunmehr im Abkommen vorgesehenen Anforderungen bislang, soweit Frage 2 zutreffen sollte, eingehalten? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 7. Befinden sich unter den übermittelten, zum Rasterabgleich freigegebenen Namen auch Bundesbürger und/oder Grundrechtsträger, und wenn ja, in welchem Umfang (bitte so konkret wie möglich aufschlüsseln)? Alle für eine Übermittlung in Frage kommenden personenbezogenen Daten beziehen sich auf grundrechtsfähige Personen und somit Grundrechtsträger, da die Grundrechtsträgereigenschaft nicht auf Bundesbürger beschränkt ist. Unter den bisher vom BKA übermittelten Daten zu 299 Personen (Gefährder/Relevante Personen ) sind 159 deutsche Staatsangehörige. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9132 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Handelt es sich beim angedeuteten Verfahren in der ersten Stufe um die Einrichtung einer dauerhaft angelegten Datenübermittlung und des gegenseitigen Rasterabgleichs von Gefährderlisten, und wenn ja, in welchem Rhythmus sind weitere Übermittlungen vereinbart? Das in der Absprache thematisierte Verfahren ist auf wiederholten und periodisch aktualisierten Datenaustausch angelegt. 9. Handelt es sich um ein Push- oder ein Pull-Verfahren? Es handelt sich um ein eigenständiges Verfahren mit Push-Elementen. 10. Besteht eine vergleichbare oder ähnliche Vorgehensweise der Übermittlung von Listen mit möglichen Gefährdern auch zwischen anderen bundesdeutschen Behörden und US-amerikanischen Stellen, und wenn ja, zwischen welchen Behörden? Nein. Auf die Antwort zu Frage 2 wird ergänzend verwiesen. Der Übermittlung von Daten geht stets eine Einzelfallprüfung zu jeder betroffenen Person auf Grundlage der einschlägigen Übermittlungsbefugnisse voraus. 11. Zu welchen Zwecken erfolgten die in Frage 2 genannten Listenübermittlungen , und seit wann erfolgen diese Datenübermittlungen auf welcher konkreten Rechtsgrundlage? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 12. Besteht hinsichtlich der übermittelten Grunddaten eine konkrete Regelung bezüglich der zulässigen Höchstdauer der Speicherung der Listen (Treffer und Nichttrefferfall) sowie der Pflicht zur Löschung der erhaltenen Datensätze , und wenn ja, wie lautet diese Regelung konkret? In der Absprache ist keine allgemeine Frist festgelegt. Die Fristen richten sich vielmehr nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Partei und entsprechenden Bedingungen, sofern nicht nach dem Recht der empfangenden Partei eine kürzere Frist vorgesehen ist. 13. Enthält das Abkommen für die erste Stufe der Datenübermittlung Regelungen , wonach ergänzende Informationen zur Erläuterung der Notwendigkeit des Datenabgleichs für alle angeführten Namen beigefügt werden, und wenn nein, weshalb nicht? Nein. Die Übermittlung weiterer Informationen zur Notwendigkeit der Informationsübermittlung im Einzelfall würde dem datenschutzfreundlicheren Charakter eines Hit-/No-Hit-Systems auf der Basis eingeschränkter Grunddaten gerade widersprechen . Die für beide Seiten geltenden gesetzlichen Voraussetzungen einer Datenübermittlung ins Ausland müssen in Bezug auf jedes einzelne Personendatum jedoch jeweils vorliegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9132 14. Erhalten alle am Terrorist Screening Center (TSC) beteiligten US-Behörden sowie anderweitigen Stellen (so etwa weitere Drittstaaten) die übermittelten Daten zum Rasterdatenabgleich, und wenn nein, welche Behörden oder Stellen sind aufgrund welcher konkreten Regelung ausgenommen? Die von deutscher Seite übermittelten Grunddaten werden dem TSC übermittelt. Der Zugang zu diesen Daten ist nach der Absprache auf diejenigen Bediensteten des TSC beschränkt, die diesen Zugang für ihre Aufgabenerfüllung benötigen. Die Weiterübermittlung ist an das schriftliche Einverständnis der übermittelnden Stelle gebunden. 15. Welche Stellen, Behörden und Drittstaaten sind im Einzelnen im US-TSC gegenwärtig zusammengeschlossen (bitte im Einzelnen aufführen)? Das TSC ist eine dem FBI (Federal Bureau of Investigation) zugeordnete Struktur , deren Hauptaufgabe die Unterhaltung der Terrorist Screening Database (TSDB) ist. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wirkt sie mit einer Vielzahl an im Bereich der Strafverfolgung und nachrichtendienstlich tätigen US-Behörden auf lokaler , bundesstaatlicher und Bundes-Ebene zusammen. Die Informationsflüsse an die TSDB werden auf Strafverfolgungsseite über das FBI und im nachrichtendienstlichen Bereich über das National Counterterrorism Center kanalisiert. Darüber hinaus fließen in die TSDB Informationen ein, die Ergebnis des Datenaustauschs mit internationalen Partnern sind. Welche dies im Einzelnen sind, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. 16. Liegt der Bundesregierung der vollständige und aktuell geltende Regelungsrahmen des US-TSC (in übersetzter Fassung) vor, und wenn ja, wird sie diesen dem Deutschen Bundestag zur Verfügung stellen? Nein. 17. Wurde über die Art und Weise des seitens TSC durchzuführenden Abgleichverfahrens eine tatsächliche Kontrolle vor Ort seitens des Bundesministeriums des Innern erbeten, ermöglicht oder angeboten, und wenn nein, warum nicht? Eine Vor-Ort-Kontrolle bei ausländischen Partnern entspricht weder der allgemeinen Praxis noch ist sie rechtlich gefordert. 18. Bestehen – ggf. gesonderte – Zusicherungen aller auf US-Seite erhebenden US-Stellen, Behörden sowie möglicher Drittstaaten, sich an die Regelungen des MoU zum Verfahren der Datenübermittlung sowie an die Datensicherheits - und Datenschutzvereinbarungen zu halten, und wenn nein, warum nicht? Der „contact point“ in den USA für das BKA ist das TSC. Das TSC ist eine eigenständige Organisation, die durch das FBI geführt wird. Die Grunddaten werden entsprechend der Absprache, verwendungsbeschränkt, nur zur Verwendung innerhalb des TSC und auf Grundlage des § 14 BKAG, übermittelt. Vor einer Weitergabe an andere Stellen muss das BKA durch das TSC um Zustimmung ersucht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9132 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Bestehen für alle auf US-Seite beteiligten US-Stellen, US-Behörden sowie mögliche Drittstaaten angemessene gesetzliche Schutzvorkehrungen im Sinne des kürzlich ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamt, und wenn ja, auf welche Weise hat sich die Bundesregierung bzw. das BKA hierüber vergewissert? Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 18 wird verwiesen. Die Prüfung der Datenschutzvorkehrungen und rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen im Empfängerstaat findet durch eine durchgängige Beobachtung der internationalen Entwicklungen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes und der Verbindungsbeamten des BKA statt. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Verwendungsklauseln wird im gegenständlichen Austauschverfahren einer permanenten Betrachtung unterzogen. 20. Geht die Bundesregierung davon aus, sie dürfe an alle im TSC gleichermaßen zusammengeschlossenen Stellen, Behörden und Staaten gleichermaßen und vollständig die genannten Datenübermittlungen zum Zweck des Datenabgleiches übermitteln, und wenn ja, hat sie dazu eine vollständige Einzelfallprüfung für die jeweils angeschlossenen Behörden auf der Grundlage der Grundsätze des jüngsten BKA-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BKA: Bundeskriminalamt) durchgeführt? Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 21. Wurden hinsichtlich aller ca. 1 100 Personen bereits die Ausführungen und Anforderungen des BKA-Urteils des Bundesverfassungsgerichts an den Gefährderbegriff angelegt und somit eine erneute Überprüfung ihrer Einstufung durchgeführt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Der Begriff „Gefährder“ ist keine rechtliche Terminologie, sondern durch eine Arbeitsdefinition der Staatsschutzdienststellen von Bund und Ländern, also eine polizeifachliche Einstufung, hinterlegt. Die in der Frage aufgeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) enthält ebenfalls keine Aussagen zur (polizeifachlichen) Einstufung einer Person als „Gefährder“, sondern legt den rechtlichen Rahmen für die Ausgestaltung konkreter Ermittlungsmaßnahmen gegen Personen fest, die verdächtigt werden terroristische Straftaten begehen zu wollen. 22. Bei wie vielen Personen der BKA-Liste handelt es sich um derzeit in Deutschland präventivpolizeilich geführte Verfahren, bei wie vielen Personen um strafprozessuale Verfahren? Bei den bisher übermittelten 299 Personen handelt es sich um Gefährder und Relevante Personen. Die Einstufung und die Maßnahmen im Gefährderprogramm erfolgen im Rahmen der Gefahrenabwehr in den Bundesländern. Insofern befindet sich der bisher übermittelte Personenkreis in dortiger präventiv-polizeilicher Bearbeitung. 23. Bei wie vielen der vom BKA auf die Liste gesetzten Personen handelt es sich um Rückkehrer aus Syrien und Irak, die dort mutmaßlich dem IS (Islamischen Staat) angehörten bzw. für diesen tätig waren? Unter den bisher übermittelten 299 Personen befanden sich keine, gegen die zum Zeitpunkt der Datenübermittlung Ermittlungsverfahren gemäß den §§ 129a, 129b des Strafgesetzbuches (StGB) wegen Mitgliedschaft und/oder Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates (IS) geführt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9132 24. Um wie viele Personen handelt es sich bei der von US-Seite zunächst zu erwartenden Gefährderliste? Angaben zur Anzahl der Personen, zu denen von US-Seite Grunddaten übermittelt werden, können Rückschlüsse auf die Gefährdungseinschätzung, Arbeitsweise und Methoden sowie Art und Umfang der entsprechenden Datenverarbeitung im TSC zulassen und somit die zukünftige Zusammenarbeit mit dem TSC nachhaltig beeinträchtigen. Nach Abwägung des Informationsinteresses des Parlaments einerseits und des Geheimhaltungsinteresses andererseits erfolgt mithin die erfragte Zahlenangabe nicht. 25. Legt die US-Seite zu allen angeführten Namen ergänzende Darlegungen zu deren Qualifikation als Gefährder vor bzw. gibt es dazu entsprechende rechtliche Vereinbarungen, und wenn nein, weshalb nicht? Nein. Dem BKA liegen allerdings die entsprechenden Definitionen bzw. die Voraussetzungen , die für eine Aufnahme in die TSDB erfüllt sein müssen, vor. 26. Ist der Bundesregierung die im Internet frei abrufbare sog. Watchlisting Guidance von Homeland Security vom März 2013 zu den Möglichkeiten der Einstufung von Personen als Terrorgefährder bekannt, und wie bewertet sie die dort behandelten Beispielfälle und Anweisungen aus rechtsstaatlicher Sicht? Das Dokument ist dem BKA bekannt, wurde bisher jedoch inhaltlich nicht bewertet . Eine Bewertung eines unbestätigten, öffentlich zugänglichen und veralteten Dokumentes erscheint in diesem Zusammenhang nicht angezeigt. 27. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die gegenwärtigen Anforderungen für US-Behörden an die Einstufung als Terrorgefährder vor, und wie bewertet sie diese für rechtsstaatliche Verfahren maßgeblichen Schwellen? Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. Eine abschließende Bewertung konnte noch nicht durchgeführt werden. 28. Genügen die in der Watchlisting Guidance genannten Anforderungen an die Einstufung als Terrorgefährder den rechtlichen Anforderungen an die Erhebung dieser Daten durch deutsche Behörden? Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 29. Trifft es zu, dass für die sich in der zweiten Stufe im Trefferfalle anschließenden Bewertungen und Entscheidungen über mögliche weitere Maßnahmen gegen die betreffende Person allein und ausschließlich der jeweilige Abkommensstaat verantwortlich zeichnet, und wenn nein, aufgrund welcher Regelung sollte dies nicht der Fall sein? Die Absprache besagt, dass über sich einem Trefferfall anschließende Maßnahmen Rücksprache zu halten ist, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung weiterer Hintergrundinformationen zu einer getroffenen Person oder Ersuchen zur Ergreifung bestimmter Maßnahmen gegenüber der Person in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Recht. Die Übermittlung der Daten sowie die Durchführung von Anschlussmaßnahmen liegt in der Verantwortung des jeweiligen Staates auf Grundlage der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9132 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 30. Wurde über sich anschließende Maßnahmen der Abkommensstaaten ein gegenseitiges Verfahren der Unterrichtung vereinbart, und wenn ja, welchen Inhalts? Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. 31. Welchem Zweck dienen die nach Angaben der Bundesregierung im Trefferfalle stattfindenden engen Konsultationen konkret, wurden hierfür konkrete Festlegungen zur Art und Weise getroffen, und wenn ja, welchen Inhalts und an welcher Stelle? In der aktuellen Implementierungsphase dienen Rücksprachen im Trefferfall zunächst der Verifizierung einer Person. Es wurden noch keine konkreten Festlegungen zu Art und Weise der weiteren Konsultationen getroffen. Die weiter beabsichtigten Konsultationen betreffen u. a. Ersuchen um Bereitstellung weiterer Hintergrundinformationen, Ersuchen um Ergreifung oder Nichtergreifung von Maßnahmen und die Abstimmung operativer Maßnahmen. 32. Auf welche Weise hat die Bundesregierung ihrer Auffassung nach konkret sichergestellt, dass kein Automatismus der Nichteinreise, der Eintragung auf No-Fly-Lists, der Drohnentötung etc. hinsichtlich der Namen der übermittelten Personen stattfindet? Durch die Absprache wird gerade sichergestellt, dass die Verarbeitung der an das TSC übermittelten Daten den für das TSC geltenden Vorschriften in Verbindung mit den in der Absprache getroffenen Vereinbarungen sowie möglichen durch das BKA den Daten mitgegebenen Verwendungsbeschränkungen zu entsprechen hat. 33. Würde die Bundesregierung die ihrer Auffassung nach strengen Festlegungen zur Datensicherheit und die Beschränkung des Datenzugangs innerhalb der beteiligten Behörden als datenschutzrechtliche Regelungen bezeichnen, und wenn nein, weshalb nicht? Ja. 34. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach sowohl § 14 BKAG sowie auch das eingangs genannte Sicherheitsabkommen von 2008 ausschließlich Datenübermittlungen für Einzelfälle vorsehen, sieht sie die geplanten Listenübermittlungen von über 1 000 Namen hiervon umfasst, und wenn ja, weshalb? Im Hinblick auf § 14 BKAG wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Dies gilt auch für das dem Deutsch-Amerikanischen Sicherheitsabkommen (DASA) zu Grunde liegende Prinzip der Datenübermittlung. Es wird ergänzend darauf verwiesen, dass der Übermittlung eine Einzelfallprüfung zu jeder betroffenen Person auf Grundlage der einschlägigen Übermittlungsbefugnisse vorausgeht. 35. Für wie viele der zunächst ca. 1 100 Fälle werden die im BKAG vorgesehenen Benachrichtigungspflichten absehbar zum Einsatz kommen? Wie in der vorab angeführten Anmerkung dargestellt, wurden zunächst nur Grunddaten zu 299 Gefährdern/relevanten Personen übermittelt. Das Erfordernis Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9132 der Benachrichtigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben, die auch Ausnahmen vorsehen. Daher kann derzeit keine Aussage zum quantitativen und qualitativen Umfang der Benachrichtigung gemacht werden. 36. Welche konkreten und aktuell durchsetzbaren Rechtsschutzmöglichkeiten sieht die Bundesregierung für die Betroffenen hinsichtlich der durch das BKA an das TSC übermittelten Daten, und bestehen dazu Kenntnisse der Bundesregierung über die Effektivität dieser Verfahren, und sei es auch nur in Einzelfällen? Im Hinblick auf die Effektivität von Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der im TSC durchgeführten Datenverarbeitung liegen der Bundesregierung keine konkreten Einzelfallerkenntnisse vor. Die gegenüber dem BKA geltend zu machenden Betroffenenrechte richten sich nach den geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des BKAG. 37. An wie viele weitere EU-Staaten sowie Drittstaaten hat die Bundesregierung die benannte Liste mit Gefährdern weiter übermittelt (bitte auflisten), und wurden dabei vergleichbare Verfahren wie im vorliegenden Fall vereinbart? Ein bilateraler Austausch von Gefährderdaten erfolgt nach Einzelfallprüfung und adressatengerecht in regelmäßigen Abständen mit Spanien, Italien, Großbritannien , Frankreich, den Niederlanden, Österreich und Polen. Zur Datenübermittlung an Europol wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. 38. Wurde im Rahmen der Datenübermittlung an Europol die vollständige Liste übermittelt, und liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob diese von Europol in vollem Umfang auch von dort an US-Stellen gegeben wurde, und wenn ja, an welche? Das BKA übermittelt kontinuierlich personenbezogene Daten zu Gefährdern und relevanten Personen an die Arbeitsdatei für Analysezwecke „Counter Terrorism“ bei Europol, insbesondere an die Auswerteschwerpunkte „Travellers“ und „Hydra“. Diese Daten sind Bestandteil der Daten, die im Rahmen der Absprache mit US-Stellen ausgetauscht werden sollen. Nach Kenntnis der Bundesregierung hat Europol diese Daten nicht an US-Stellen übermittelt. 39. Welche Rechtsqualität misst die Bundesregierung einem Memorandum of Understanding konkret zu, bzw. welche konkreten Rechtsfolgen knüpfen sich nach Auffassung der Bundesregierung an dessen Abschluss? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333