Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 6. Juli 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9133 18. Wahlperiode 08.07.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8806 – Andauernde Probleme beim Familiennachzug zu anerkannten syrischen Flüchtlingen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Viele Angehörige von anerkannten Flüchtlingen müssen in Kriegs- und Krisengebieten oder in Flüchtlingslagern nahe ihrer Herkunftsländer zurückbleiben, etwa weil das Geld für die Flucht nicht für alle Familienmitglieder reicht oder die Kinder noch zu klein sind, um ihnen eine gefährliche und lange Flucht zuzumuten . Für diese Menschen ist der Familiennachzug zumeist die einzige sichere und legale Möglichkeit, um Schutz und Asyl in der Europäischen Union zu erhalten und die Familieneinheit wiederherzustellen. In Deutschland anerkannte Flüchtlinge haben einen Anspruch auf erleichterten Nachzug ihrer Kernfamilie, unabhängig von einer – sonst üblichen – Prüfung der konkreten Wohnraum- und Einkommenssituation. Ein diesbezüglicher Antrag muss nach § 29 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) innerhalb von drei Monaten nach ihrer Anerkennung in Deutschland gestellt werden. Beim Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen gelten geringere Anforderungen an Nachweise der Identität und der Familienbeziehung (vgl. Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003), denn häufig fehlen kriegs- und fluchtbedingt entsprechende amtliche Dokumente oder sie können in der besonderen Situation nicht in zumutbarer Weise beschafft werden. Trotz dieses klaren Rechtsanspruchs kommt es beim Familiennachzug – insbesondere zu syrischen Flüchtlingen – zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen. Im Herbst 2015 betrugen die Wartezeiten auf einen ersten Termin im Visumverfahren in Istanbul bis zu 16 Monate, in Ankara bis zu 13 Monate und in Izmir bis zu acht Monate (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5914). Die Bearbeitung der Visumanträge nimmt dann in der Regel noch einmal mehrere Wochen, teilweise Monate in Anspruch. Seitdem haben sich nach Kenntnis der Fragesteller die Wartezeiten nicht wesentlich verbessert. Zwar betrug Anfang 2016 die Wartezeit auf Termine zur Visumbeantragung für die Familienzusammenführung etwa in der deutschen Botschaft in Beirut neun bis zehn Monate. Doch nach Berichten von Beratungsstellen soll die Wartezeit inzwischen bei 15 Monaten liegen. Vor diesem Hintergrund beklagten PRO ASYL e. V. und der Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9133 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anfang April 2016 einen „permanenten Verfassungsbruch“ durch die „systematische Behinderung“ des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen (www.proasyl.de/pressemitteilung/familiennachzug-wird-systematisch-behindert/). Während in den Jahren 2014 und 2015 rund 127 000 syrischen Flüchtlingen ein Flüchtlingsstatus gewährt worden sei, hätten von Anfang 2014 bis Oktober 2015 nur rund 18 400 syrische Familienangehörige ein Visum zum Familiennachzug erhalten. Mit entsprechendem politischem Willen könnten bürokratische Hürden gezielt abgebaut und der Familiennachzug erheblich erleichtert werden. In einigen Auslandsvertretungen werden zeitweise nur im Ausnahmefall oder gar keine Visa zur Familienzusammenführung ausgestellt, was zumeist mit mangelnden räumlichen oder Personalkapazitäten begründet wird. So werden etwa im deutschen Generalkonsulat im irakischen Erbil erst seit Mai 2016 Anträge auf Familienzusammenführung regulär bearbeitet (www.irak.diplo.de/ Vertretung/irak/de/08/__GK__Erbil__Startseite.html). Zudem treten weitere Probleme auf. Viele Flüchtlinge, insbesondere aus Syrien, verfügen über keine oder keine gültigen Pass- oder Ausweispapiere mehr. Für eine Verlängerung oder Neuausstellung fallen jedoch sowohl in Syrien als auch in syrischen Auslandvertretungen zum Teil sehr hohe Gebühren an, weil die Passausstellung für die syrische Regierung zu einer wichtigen Einnahmequelle geworden ist. Teilweise wird Syrern, die von den Behörden mit der Opposition in Verbindung gebracht werden, die Ausstellung der Papiere auch komplett verweigert (www.deutschlandradiokultur.de/zwischen-zwei-welten-welche-botschaftist -fuer-die.976.de.html?dram:article_id=342172). Die deutschen Auslandsvertretungen wiederum stellen nach § 5 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) nur solchen Flüchtlingen Ersatzpapiere aus, die keinen Pass besitzen und „ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen“ können. Für die Annahme einer solchen Unzumutbarkeit reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden sind. In einigen den Fragestellern bekannten Fällen wurde von alleinstehenden Frauen mit Kindern erwartet, aus einer relativen Sicherheit – etwa einem Flüchtlingslager in der Türkei – wieder in das Bürgerkriegsland Syrien zu reisen und dort die Papiere zu beantragen. Seit Anfang des Jahres 2016 verlangen die türkischen Grenzbehörden von syrischen Staatsangehörigen zudem ein Visum für den Grenzübertritt. Nur in Ausnahmefällen behalten sich die türkischen Behörden vor, von einem solchen Visum abzusehen, etwa aus humanitären Gründen, bei Krankheit oder Ähnlichem (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/8020, 23. März 2016). Viele Schutzsuchende, die einen Termin bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei haben, sich aber noch in Syrien aufhalten, können weder diesen Termin noch kurzfristig von den deutschen Auslandsvertretungen vergebene Ersatztermine wahrnehmen, weil sie nicht über die Grenze gelassen werden. In Einzelfällen wurde nach Kenntnis der Fragesteller von den türkischen Grenzbehörden eine Art offizielle „Einladung“ der deutschen Auslandsvertretung verlangt. Auf Nachfrage hierzu führte die Bundesregierung aus, sie habe nicht die Möglichkeit, den Grenzübergang zwischen zwei souveränen Drittstaaten zu erleichtern, da Ein- und Ausreisevorschriften der Souveränität und der Gesetzgebung des jeweiligen Staates unterliegen (Schreiben des Staatsministers für Europa im Auswärtigen Amt, Michael Roth, vom 26. April 2016). Gerade im Fall Syriens kommt die Tatsache dazu, dass fast alle infrage kommenden Grenzübergänge nicht mehr unter Kontrolle der syrischen Regierung, sondern von Oppositionsgruppen einschließlich von der Europäischen Union als terroristisch eingestufter Gruppierungen befinden. Zusätzlich zu den Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung des Anspruches auf Familiennachzug wurde dieser durch gesetzliche Änderungen eingeschränkt . Während zum 1. August 2015 die gesetzlichen Regelungen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten den günstigeren Regeln des Nachzugs zu anerkannten Flüchtlingen angepasst wurden, wurde diese Regelung mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren zum 17. März 2016 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9133 für zwei Jahre ausgesetzt. Auch syrische Flüchtlinge und der Elternnachzug zu unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiärem Schutzstatus sind von der Aussetzung betroffen. Die Aufnahme von Familienmitgliedern minderjähriger Flüchtlingskinder soll nur noch aus dringenden humanitären Gründen im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Maßgabe von § 22 AufenthG möglich sein. Eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages stellte in diesem Zusammenhang fest: „Die konsequente Anwendung des (neuen) § 104 Absatz 13 AufenthG widerspricht für sich genommen den Bestimmungen der KRK [Kinderrechtskonvention], da die Norm das konventionsrechtlich geforderte Verwaltungsermessen auf Null reduziert und damit der Behörde für eine Dauer von zwei Jahren die Möglichkeit verwehrt, bei der Entscheidung über einen Antrag auf Familienzusammenführung Aspekte des Kindeswohls konventionskonform zu berücksichtigen“ (Ausarbeitung vom 19. Februar 2016, WD 2 – 3000 – 026/16). Seitdem der Familiennachzug zu subsidiären Flüchtlingen für zwei Jahre ausgesetzt wurde, erteilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in immer mehr Fällen nur noch einen subsidiären Schutzstatus – und nimmt den Betroffenen damit für einen langen Zeitraum die Möglichkeit, ihre Familien nachzuholen. Im April 2016 erhielten 4 116 Schutzsuchende nur diesen abgesenkten Schutzstatus, anstatt einer Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Das sind mehr als doppelt so viele Fälle wie im gesamten Jahr 2015, wo in insgesamt 1 707 Fällen der subsidiäre Schutzstatus ausgesprochen wurde. Im Jahr 2015 machte der subsidiäre Schutz gerade einmal 1,2 Prozent des insgesamt gewährten Flüchtlingsschutzes aus. Im Monat April 2016 waren es dagegen 16 Prozent (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 9. Mai 2016). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die hohe Zahl von über 220 000 anerkannten syrischen Flüchtlingen, denen weitere Schutzsuchende nach Deutschland nachfolgen, zieht – zeitversetzt – ein anhaltend hohes Aufkommen von nachzugsberechtigten Familienangehörigen nach sich. Über den Zuzug der Familienangehörigen ist im Rahmen von Visumverfahren an den Auslandsvertretungen in der Region um Syrien zu entscheiden. Seit Beginn vergangenen Jahres sind weitgehende Verfahrenserleichterungen, personelle Aufstockungen und räumliche Erweiterungen umgesetzt worden, um dieser humanitär und organisatorisch enormen Herausforderung gerecht zu werden. So haben die Bundesländer Globalzustimmungen erteilt, um die Beteiligung der Ausländerbehörden zu ersetzen. Ein Webportal des Auswärtigen Amts ermöglicht die fristwahrende Anzeige des erleichterten Familiennachzugs. Familienunterstützungszentren der Internationalen Organisation für Migration (IOM) beraten in Istanbul, Gaziantep und Beirut Familienangehörige bei der Antragstellung und Vorbereitung auf die Ausreise nach Deutschland. Mit neuen Planstellen und zusätzlichen Abordnungen sind die Annahmekapazitäten nochmals ausgeweitet worden, so dass etwa die Botschaft Beirut ihr Volumen gegenüber dem Vorkrisenniveau verfünffacht hat. Trotz alledem hat sich nicht vermeiden lassen, dass die Dimension des Familiennachzugs die Visastellen überlastet und Termine über viele Monate hinweg ausgebucht sind. Die Bundesregierung ist daher weiterhin bemüht, alles zu tun, damit den syrischen Familienangehörigen in vertretbarer Zeit eine Perspektive der Zusammenführung mit den Schutzberechtigten in Deutschland aufgezeigt werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9133 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie lang sind derzeit (bitte Stichtag angeben) in den deutschen Auslandsvertretungen in der Region um Syrien die Wartezeiten auf einen Termin zur Vorsprache zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden, anerkannten syrischen Flüchtlingen, wie viele Termine sind aktuell gebucht (bitte nach Visastellen differenzieren), und wie lang sind die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten der entsprechenden Anträge bis zur Visumerteilung (falls zu Letzterem keine konkreten Daten vorliegen sollten, bitte Einschätzungen fachkundiger Bediensteter angeben)? Die Auslandsvertretungen Ankara, Istanbul, Izmir und Erbil arbeiten im Bereich des Familiennachzugs zu Schutzberechtigten mit einem Terminvergabesystem, wonach zunächst Terminnummern vergeben werden und später eine Benachrichtigung des konkreten Visumbeantragungstermins folgt. Eine genaue Wartezeit kann daher für diese Auslandsvertretungen nicht angegeben werden. Das Terminnummernsystem gewährleistet die optimale Ausnutzung der bestehenden Kapazitäten und trägt so zu möglichst kurzen Wartezeiten bei. An der Botschaft Beirut beträgt die Wartezeit auf einen Visumtermin derzeit etwa 15 Monate, an der Botschaft Amman etwa vier Monate, an der Botschaft Kairo etwa fünf Monate. Für die drei Auslandsvertretungen in der Türkei sind mit Stand vom 17. Juni 2016 insgesamt 44 519 Termine im Bereich des Familiennachzugs zu Schutzberechtigten aus Syrien gebucht. Für das Generalkonsulat Erbil findet keine nach Staatsangehörigkeit der Referenzperson in Deutschland getrennte Terminbuchung statt. In Beirut sind Termine für etwa 45 000 Personen gebucht. Bei der Botschaft Beirut sind bis Mitte September 2017 etwa 8 000 Termine gebucht (Stand: 27. Juni 2016), bei der Botschaft Amman sind für die kommenden drei Monaten 828 Termine gebucht. Eine durchschnittliche Bearbeitungszeit wird nicht erfasst. Über einen Visumantrag kann erst entschieden werden, wenn die antragsbegleitenden Unterlagen vollständig vorliegen und die Identität überprüft werden konnte. Aus diesem Grund können zwischen erster Vorsprache und Visumerteilung mehrere Wochen oder Monate liegen. 2. Bei welchen deutschen Auslandsvertretungen werden Visaanträge zum Familiennachzug von Menschen aus Syrien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien haben, entgegengenommen und bearbeitet? Visumanträge zum Familiennachzug von Antragstellern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien werden vorrangig von den Auslandsvertretungen in Beirut, Ankara , Istanbul, Izmir, Amman, Kairo und Erbil entgegengenommen und bearbeitet . Daneben sind auch alle anderen Auslandsvertretungen ermächtigt, Visumanträge von diesen Antragstellern anzunehmen, solange hierdurch nicht Bearbeitungskapazitäten für Antragsteller aus dem jeweiligen Gastland eingeschränkt werden. 3. Wie viele Visa für syrische Staatsangehörige zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten wurden bislang erteilt (soweit möglich bitte nach Visastellen und Jahren differenzieren)? Es findet an den Auslandsvertretungen keine automatisierte statistische Erfassung nach der Staatsangehörigkeit der Antragstellenden statt. Die nachstehenden Angaben beruhen daher auf einer erweiterten statistischen Erfassung sowie qualifizierten Schätzungen. Der Rückgang der Zahlen der in Ankara erteilten Visa für Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9133 Familiennachzug syrischer Staatsangehöriger rührt daher, dass dort aktuell verstärkt Anträge auf Familiennachzug irakischer Staatsangehöriger bearbeitet werden . Erteilte Visa bei Familiennachzug – syrische Staatsangehörige 2015 1. Quartal 2016 Amman 1.278 745 Ankara 4.391 945 Istanbul 2.849 2.732 Izmir 1.395 643 Beirut 8.727 2.191 Kairo 1.025 399 Erbil 626 91 Zwischenergebnis 20.292 7.746 Andere Auslandsvertretungen 1.084 1.106 Gesamt 21.376 8.852 4. Wie viele Personen aus Syrien sind inzwischen im Rahmen der Bundes- bzw. Länderaufnahmeprogramme nach Deutschland eingereist, bzw. wie viele entsprechende Visa wurden erteilt (bitte nach Programmen und Bundesländern differenziert auflisten), wie viele von ihnen haben bislang einen Asylantrag gestellt (bitte wie zuvor differenzieren), und wie ist zu erklären, dass die Angaben der Bundesregierung zur Zahl dieser Asylanträge in ihrer Antwort auf die Mündliche Frage 31 (Plenarprotokoll 18/169, S. 16684, Anlage 24) mit 377 (Bundesprogramme) bzw. 3 126 (Landesprogramme) niedriger sind als die zuvor auf Bundestagsdrucksache 18/5799 angegebenen Zahlen (733 bzw. 4 508)? Genaue Angaben zur Zahl der syrischen Asylantragsteller, die im Rahmen der Bundes- und Länderprogramme nach Deutschland eingereist waren, liegen der Bundesregierung nicht vor. Die nachfolgenden Daten wurden analog zu den auf Bundestagsdrucksache 18/5799 in der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 6c gemachten Angaben ermittelt. Diese Angaben beziehen allerdings nicht nur Personen ein, die über die Landesprogramme nach Deutschland gekommen sind, sondern können auch syrische Studierende in Deutschland umfassen, denen nach Ausbruch des Krieges ein Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 1 Aufenth G erteilt wurde. Bundesaufnahmeprogramme: Mit Stand vom 31. Mai 2016 wurden in den drei Bundesaufnahmeprogrammen 20 089 Visa erteilt. Zum gleichen Stichtag waren im Ausländerzentralregister 17 186 syrische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 AufenthG und Einreise nach dem 31. Dezember 2012 als aufhältig und 213 als zum Stichtag nicht mehr aufhältig gespeichert. Darunter waren 2 408 syrische Staatsangehörige, die nach der Einreise ab 1. Januar 2013 einen Asylantrag gestellt haben und gleichzeitig vorher einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 AufenthG besaßen. Die Differenzierung nach Bundesländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9133 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bundesland Nichtaufhältige Aufhältige davon Asylantrag gestellt davon Asylantrag gestellt Baden-Württemberg 33 2.180 196 Bayern 39 1 2.546 132 Berlin 18 1 880 170 Brandenburg 2 460 30 Bremen 2 156 19 Hamburg 13 2 386 46 Hessen 25 1.258 171 Mecklenburg-Vorpommern 1 1 350 104 Niedersachsen 18 4 1.674 414 Nordrhein-Westfalen 37 3.703 644 Rheinland-Pfalz 13 858 26 Saarland 1 1 193 41 Sachsen 3 905 83 Sachsen-Anhalt 3 519 111 Schleswig-Holstein 2 1 625 72 Thüringen 3 493 48 Gesamt 213 11 17.186 2.307 Landesaufnahmeprogramme: Mit Stand vom 31. Mai 2016 wurden im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme insgesamt 22 272 Visa erteilt. Die Aufschlüsselung nach Auslandsvertretung und Bundesländer ergibt sich aus den Tabellen im Anhang. Zum gleichen Stichtag waren im Ausländerzentralregister 13 262 syrische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 1 AufenthG und Einreise nach dem 30. Juni 2013 als aufhältig und 547 syrische Staatsangehörige als zum Stichtag nicht mehr aufhältig gespeichert. Darunter waren 7 982 syrische Staatsangehörige, die nach der Einreise ab 1. Juli 2013 einen Asylantrag gestellt haben und gleichzeitig vorher einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 1 AufenthG besaßen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9133 Die Differenzierung nach Bundesländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Bundesland Nichtaufhältige Aufhältige davon Asylantrag gestellt davon Asylantrag gestellt Baden-Württemberg 55 6 641 286 Bayern 3 106 37 Berlin 6 499 245 Brandenburg 5 147 14 Bremen 8 4 197 108 Hamburg 12 312 136 Hessen 58 13 1.159 583 Mecklenburg-Vorpommern 4 64 13 Niedersachsen 121 34 3.403 2.334 Nordrhein-Westfalen 184 46 4.618 3.321 Rheinland-Pfalz 42 4 481 200 Saarland 53 31 Sachsen 19 1 398 113 Sachsen-Anhalt 7 406 152 Schleswig-Holstein 11 1 526 196 Thüringen 12 4 252 100 Gesamt 547 113 13.262 7.869 Ergänzend: Die Diskrepanz bei den Angaben zu den gestellten Asylanträgen erklärt sich durch die Verwendung unterschiedlicher Quellen bei der Beantwortung der Fragen . Während es sich in der Beantwortung der Mündlichen Frage 31 (Plenarprotokoll 18/169, S. 16684, Anlage 24 vom 11. Mai 2016) um Daten handelte, die im Zuge der Asylantragstellung auf Grundlage freiwilliger Angaben der Antragsteller vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhoben werden, wurden die auf Bundestagsdrucksache 18/5799 vom 20. August 2015 zu den Fragen 5 und 6c angegebenen Zahlen auf Basis des Ausländerzentralregisters ermittelt. 5. Inwiefern und unter welchen genauen Bedingungen werden für welche Personengruppen im deutschen Generalkonsulat in Erbil seit Mitte Mai 2016 wieder Anträge auf Familienzusammenführung bearbeitet? a) Wird die Bearbeitung der Anträge vom gewöhnlichen Aufenthalt in der Region Irak-Kurdistan abhängig gemacht, und wenn ja, welche Nachweise müssen für einen gewöhnlichen Aufenthalt erbracht werden? Die Bearbeitung wird für syrische Antragsteller nicht von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Kurdistan-Irak abhängig gemacht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9133 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wie viele Anträge auf Visaerteilung für den Familiennachzug zu in Deutschland anerkannten syrischen Flüchtlingen wurden im Generalkonsulat Erbil seit Mitte Mai 2016 bearbeitet, bzw. mit welchem Ergebnis entschieden? Im Visumverfahren erhobene statistische Daten werden nur quartalsweise erfasst und liegen deshalb für das zweite Quartal 2016 nicht vor. c) Aus welchen Gründen erfolgt die Terminvergabe für das Generalkonsulat in Erbil über den türkischen Service-Dienstleister iDATA, und welche Erfahrungen wurden diesbezüglich bislang gemacht? Die Terminvergabe über die türkische Firma iDATA für die Auslandsvertretungen in der Türkei umfasst auch die Zuständigkeit der Deutschen Botschaft Ankara für Antragsteller aus Kurdistan-Irak. Die Ausweitung der Bearbeitung dieser Antragsteller auf das Generalkonsulat Erbil ließ sich daher durch eine Zusatzvereinbarung mit iDATA umsetzen. Die ersten Erfahrungen sind unter Berücksichtigung des schwierigen Umfelds in der Region sehr positiv. 6. Wie viele der syrischen Antragsteller, die in den deutschen Visastellen im Zeitraum seit dem Jahr 2015 ein Visum zur Familienzusammenführung mit in Deutschland anerkannten Flüchtlingen beantragt haben, verfügten zu diesem Zeitpunkt über einen gültigen syrischen Reisepass, bzw. wie viele entsprechende Visa wurden in einen gültigen syrischen Reisepass bzw. in deutsche Reiseausweise eingetragen (bitte Anzahl in Prozent im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Antragsteller sowie absolute Zahlen angeben, nach Visastellen und für die Jahre 2015 und 2016 differenzieren)? Auslandsvertretung /Jahr Beantragte Visa Davon in DEU Reiseausweise für Ausländer in Prozent Ankara 2015 6.419 672 10 % Ankara 2016 1.691 277 16 % Istanbul 2015 2.602 138 5 % Istanbul 2016 3.972 25 0,63 % Izmir 2015 989 193 20 % Izmir 2016 690 22 3 % Beirut 2015-2016 10.340 32 0,3 % Kairo 2015 794 89 11 % Kairo 2016 382 10 2,6 % Amman 2015 1.466 314 21 % Amman 2016 1.414 23 1,5 % Reiseausweise werden grundsätzlich an alle in der Türkei geborenen Kinder ausgegeben , ebenso in Fällen von beschädigten, aber als echt einzustufenden gültigen Reisepässen. Die niedrigen Zahlen der Botschaft Beirut ergeben sich daher, dass die meisten Antragsteller noch in Syrien leben und daher relativ problemlos und in zumutbarer Weise zu einer passausstellenden Behörde gelangen können. Alternativ kann auf die syrische Botschaft in Beirut verwiesen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9133 7. Welche Kenntnisse oder Einschätzungen liegen der Bundesregierung zu der Frage vor, ob und unter welchen Bedingungen von den zuständigen syrischen Stellen neue syrische Reisepässe ausgestellt und bereits vorliegende Reisepässe verlängert werden? Gemäß aktuellen Informationen von syrischen lokal Beschäftigten werden weiterhin syrische Reisepässe ausgestellt und auch ältere syrische Reisepässe verlängert . Ebenso ist die Beantragung durch Dritte mit Hilfe einer Vollmacht nach Informationen der Bundesregierung weiterhin möglich. Lediglich für Militärdienstpflichtige , Regierungsmitarbeiter und hochrangige Oppositionsanhänger kann es Schwierigkeiten geben, einen Reisepass zu erhalten. In diesen Fällen werden Reiseausweise für Ausländer ausgegeben. a) Welche syrischen Auslandvertretungen (an welchen Standorten innerhalb der Europäischen Union, in der Türkei, im Irak, in Jordanien und im Libanon ) stellen Reisepässe für syrische Staatsbürger nach Kenntnis der Bundesregierung für welche Personengruppen aus? Das syrische Generalkonsulat in Istanbul stellt Passpapiere für syrische Staatsangehörige aus. Die syrische Botschaft Amman stellt allen syrischen Staatsbürgern Reisepässe aus. Sogenannte „Blacklists“ mit Namen von vermeintlichen Oppositionellen oder Kriegsdienstverweigerern werden nach Aussage des syrischen Konsuls auf Dekret der syrischen Regierung vom April 2015 nicht mehr verwendet. Die syrische Botschaft in Beirut stellt grundsätzlich für alle Syrer Pässe aus, die die erforderlichen Unterlagen vorlegen können. Die syrischen Botschaften in Berlin, Bagdad und Sofia stellen allen syrischen Staatsbürger Reisepässe aus. b) Welche Probleme sind der Bundesregierung in diesem Zusammenhang bekannt? An den Visastellen werden insbesondere lange Wartezeiten bei den syrischen Auslandsvertretungen bemängelt. Gleichzeitig können immer wieder Familien in nur zwei Monaten einen Reisepass des syrischen Konsulates vorlegen. c) Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, wie lange die Ausstellung eines syrischen Reisepasses derzeit dauern kann (in Syrien bzw. in syrischen Botschaften und Konsulaten sowie im Durchschnitt bzw. in problematischen Fällen)? In der Regel reichen die Antragsteller neue und visierfähige Reisepässe in zwei bis sechs Wochen ein. Verlängerungen von abgelaufenen Reisepässen erfolgen innerhalb eines Tages. Beim syrischen Generalkonsulat in Istanbul beträgt die Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung derzeit etwa ein Jahr. Die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses beim Immigration Department in Syrien dauert lediglich zwei bis 15 Tage. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9133 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Welche aktuellen Erkenntnisse aus welchen Quellen liegen der Bundesregierung zu den anfallenden Kosten pro Ausstellung bzw. Verlängerung eines syrischen Reisepasses bei den zuständigen syrischen Behörden und Auslandsvertretungen (insbesondere Höhe, Variabilität und Angemessenheit der Kosten) vor? Die Ausstellung neuer Reisepässe kosten nach Informationen der Bundesregierung 400 US-Dollar im Ausland und 200 US-Dollar in Syrien (plus 25 US-Dollar Bearbeitungsgebühr). Die Verlängerung von Reisepässen 200 US-Dollar im Ausland (plus 25 US-Dollar Bearbeitungsgebühr). a) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass die in der Praxis gezahlten Gebühren aufgrund von Korruption oder anderer Missstände über den offiziellen Gebühren liegen? Entsprechende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bei Passbeantragung ohne Inanspruchnahme von Dienstleistern nicht vor. b) Inwiefern wurde die Auffassung der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5914, Antwort zu Frage 5d), dass sich aus einer Gesamtschau von finanziellen und zeitlichen Aufwendungen für die Erlangung eines Reisepasses und der Lebens- und Einkommenssituation der Betroffenen eine Unzumutbarkeit i. S. d. § 5 Absatz 2 Nummer 4 AufentV ergeben kann, an die deutschen Auslandsvertretungen kommuniziert bzw. wurden diese zu einer solchen Gesamtschau angehalten? Mit Teilrunderlass vom 27. August 2015 wurden alle betroffenen Auslandsvertretungen darauf hingewiesen, dass für die Bewertung der Unzumutbarkeit sämtliche individuellen Umstände der Besorgung eines gültigen syrischen Reisepasses für den Antragsteller einzubeziehen sind. Dabei wurde auch auf eine Gesamtschau von finanziellen und zeitlichen Aufwendungen hingewiesen. c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Art und Anzahl der Fälle, in denen sich aus einer solchen Gesamtschau des Einzelfalls eine Unzumutbarkeit i. S. d. § 5 Absatz 2 Nummer 4 AufentV ergeben hat? Die Zahl der Fälle, in denen eine Unzumutbarkeit angenommen wurde, ergibt sich aus der Zahl der ausgegebenen Reiseausweise für Ausländer in der Tabelle in der Antwort zu Frage 6. 9. Inwiefern sieht die Bundesregierung welche Gefahren oder Risiken für Angehörige anerkannter Flüchtlinge, die im Rahmen des Familiennachzugs bei syrischen Behörden oder Auslandsvertretungen Passpapiere beantragen oder verlängern? Nach Kenntnis der Bundesregierung drohen Antragstellern bei der Beantragung aus dem Ausland keine Gefahren oder Risiken. Eine Beantragung in Syrien stellt lediglich für hochrangige „Feinde“ des Regimes eine Gefahr dar. Für diese Personengruppe wird an den Auslandsvertretungen daher ein Reiseausweis für Ausländer ausgegeben. Familienangehörige desertierter Offiziere und ranghöherer Beamter berichteten vereinzelt von langen Bearbeitungszeiten seitens syrischer Behörden und Auslandsbehörden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9133 a) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass auch für Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten der Schutzgedanke gelten sollte, nachdem stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, ob die Vorsprache bei der Heimatvertretung einem Asylberechtigten oder einem Abschiebungsschutz genießenden Ausländer zugemutet werden darf (VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2015 – 7 K 14.1220 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 – 1 B 54/06 und BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – 19 B 10.2157), und es den Betroffenen grundsätzlich nicht zugemutet werden darf, den Schutz des Verfolgerstaates in Anspruch zu nehmen, sich der Ordnung des Verfolgerstaates zu unterwerfen und mit ihrem Handeln diese Ordnung anzuerkennen, die sie gleichzeitig in menschenrechtswidriger Weise aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt? Jedem Antragsteller, der vorbringt, dass eine Vorsprache bei den syrischen Passbehörden unzumutbar ist und dies darlegen kann, wird ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt. b) Inwiefern wäre nach Auffassung der Bundesregierung in entsprechenden Einzelfällen von einer Unzumutbarkeit der Beantragung oder Verlängerung von Passpapieren in Behörden und Auslandsvertretungen der Herkunftsstaaten für Angehörige auszugehen, die im Rahmen des Familiennachzuges zu anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten nach Deutschland nachziehen wollen? Eine Unzumutbarkeit kann sich daraus ergeben, dass der Antragsteller mit einer persönlichen Verfolgung durch syrische Behörden rechnen muss und ihm deshalb ein Kontakt zu den syrischen Behörden nicht zuzumuten ist. Eine abschließende Aufzählung von Kriterien für die Annahme der Unzumutbarkeit ist vom Einzelfall abhängig. Zeitliche oder finanzielle Gesichtspunkte allein begründen noch keine Unzumutbarkeit. Es ist den Antragstellern zuzumuten, die finanziellen Kosten für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses oder einer Verlängerung zu tragen. Sollten die betreffenden Personen jedoch durch die hieraus folgenden finanziellen Belastungen (etwa ein daraus folgender längerer Aufenthalt im Gastland oder unverhältnismäßiger finanzieller Aufwand zur Kontaktaufnahme mit den syrischen Behörden) in eine humanitäre Notlage geraten, so ist eine Unzumutbarkeit anzunehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9133 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie viele Reiseausweise wurden als Ersatzdokumente (Reiseausweise für Ausländer/RAfA) seit dem Jahr 2015 von den deutschen Auslandsvertretungen für syrische Flüchtlinge bzw. deren Familienangehörige ausgestellt (bitte ausführen, in wie vielen Fällen von jeweils welchen Auslandsvertretungen neue Reisedokumente ausgestellt wurden, falls möglich unter Angabe des Monats der Ausstellung)? RAfA-Ausgabe GK Izmir Bo Ankara GK Istanbul Bo Amman Bo Kairo Bo Beirut Januar 2015 59 114 27 0 99 Februar 2015 34 118 3 2 106 März 2015 35 121 15 1 75 April 2015 23 100 12 3 93 Mai 2015 36 106 35 15 40 Juni 2015 55 63 39 22 29 Juli 2015 23 96 40 28 53 August 2015 67 94 30 7 14 September 2015 66 62 21 3 10 Oktober 2015 21 24 58 5 12 November 2015 49 70 19 3 15 Dezember 2015 25 30 15 0 0 Januar 2016 8 65 2 7 0 Februar 2016 1 57 4 1 7 März 2016 0 41 3 0 0 April 2016 9 35 7 1 3 Mai 2016 1 82 7 0 6 Juni 2016 3 29 k.A. 1 0 Summe: 515 1.307 934 337 99 562 Ergänzende Anmerkungen: Das Generalkonsulat Istanbul führt keine monatsweise Auflistung der ausgegebenen Reiseausweise für Ausländer. 11. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu möglichen Ein- und Ausreiseschwierigkeiten syrischer Staatsangehöriger an der türkisch-syrischen Grenze vor, insbesondere auch solchen mit einem Termin zur Vorsprache in einer deutschen Visumstelle, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung aktuell oder zukünftig, um zu gewährleisten, dass Flüchtlinge , die einen Termin bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei haben, diesen auch wahrnehmen und zu diesem Zweck in die Türkei einreisen können, und warum macht sie diesbezüglich gegenüber der Türkei nicht ihren Einfluss geltend (bitte bisherige Maßnahmen im Einzelnen auflisten)? Ein Grenzübertritt in die Türkei ist für syrische Staatsangehörige gegenwärtig grundsätzlich nur mit einem türkischen Visum möglich. Es erscheinen jedoch regelmäßig auch syrische Antragsteller in den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei, denen der Grenzübertritt ohne Visum gestattet wurde. Die Bundesregierung ist sich der aus der Visumpflicht folgenden Probleme für nachzugsberechtigte Familienangehörige aus Syrien bewusst und hat daher be- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9133 reits mehrfach gegenüber ihren türkischen Gesprächspartnern auf diese Problematik hingewiesen. Deshalb wird die türkische Seite immer wieder um Ermöglichung von Einreisen zur Visumantragstellung an deutschen Auslandsvertretungen gebeten - zuletzt beim Besuch von Staatssekretär Dr. Markus Ederer Ende Mai 2016 in der Türkei, zuvor in Gesprächen der Botschaft Ankara mit dem türkischen Außenministerium und der türkischen Migrationsbehörde. Daneben wurde das Thema auch von der von der Bundesregierung beauftragten Internationalen Organisation für Migration in Gesprächen mit der türkischen Migrationsbehörde angesprochen. Die Botschaft Ankara hat im Juni 2016 das Thema mit dem türkischen Außenministerium erneut aufgenommen und eine erleichterte Einreise für Antragsteller mit Terminen an deutschen Auslandsvertretungen eingefordert. Eine Antwort der türkischen Seite steht noch aus. 12. Worauf stützte sich die Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 11. Mai 2016 zum Tagesordnungspunkt 8, es gebe überhaupt keine Probleme für syrische Flüchtlinge an der syrisch-türkischen Grenze, wie er aus Gesprächen mit Flüchtlingen wisse, und bezog sich diese Äußerung auf den Zeitpunkt vor oder nach der Schließung der türkischen Grenze für syrische Flüchtlinge? Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, bezog sich mit seiner Aussage in der Sitzung des Innenausschusses auf Gespräche, die er selbst anlässlich einer Reise in die Türkei mit syrischen Flüchtlingen geführt hat. Die Reise fand am 8./9. April 2016 statt. Soweit es bei seiner Aussage um wiederholte Berichte über angebliche Schüsse von Angehörigen türkischer Sicherheitskräfte auf Flüchtlinge ging, bezog er sich darauf, dass – abgesehen von der Berichterstattung durch die Medien – der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu diesen Vorwürfen vorliegen. Deutsche Polizistinnen und Polizisten sind im Bereich der türkisch-syrischen Grenze nicht eingesetzt. 13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Problemen bei der Einreise von syrischen Flüchtlingen nach Jordanien vor, um dort einen Antrag auf Familiennachzug bei der deutschen Botschaft in Amman stellen zu können ? Syrische Staatsangehörige unterliegen in Jordanien der Visumpflicht. Die Beantragung einer Einreiseerlaubnis nimmt aufgrund der hohen Nachfrage in der Regel mehrere Wochen in Anspruch. Im Falle der unverschuldeten Nichtwahrnehmung eines Termins aufgrund verspäteter Einreise nach Jordanien, vergibt die Botschaft Amman Ersatztermine. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9133 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Was spricht nach Auffassung der Bundesregierung dagegen, die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Visaanträgen von Menschen aus Syrien angesichts der bekannten Probleme mit den Wartezeiten und Hürden bei der Einreise in Bezug auf den Libanon, die Türkei und Jordanien auf deutsche Auslandsvertretungen in anderen Ländern oder weltweit auszuweiten, um die Wartezeiten zu verkürzen und den Zugang zum Visumsverfahren zu vereinfachen , und wenn nichts dagegen spricht, warum wurde diese Ausweitung bislang nicht vorgenommen? a) Wurde die Ausweitung der Zuständigkeit auf andere Auslandsvertretungen geprüft, und wenn ja, in Bezug auf welche Länder, mit welchen konkreten Erwägungen, und welchem jeweiligen Ergebnis? b) Wenn die mangelnden Kapazitäten an der jeweiligen Auslandsvertretung der Grund sein sollten, warum eine Ausweitung der Zuständigkeit auf diese Vertretung verneint wurde, warum wurden diesbezüglich nicht ausreichende Kapazitäten geschaffen, um den betroffenen Familien den Zugang zum Verfahren innerhalb einer zumutbaren Wartezeit zu ermöglichen ? Die Fragen 14a bis 14b werden gemeinsam beantwortet. Nach den Verwaltungsvorschriften und der allgemeinen Praxis zur Visumvergabe ist eine Auslandsvertretung grundsätzlich nur für die Antragsteller zuständig, die im Amtsbezirk der Auslandsvertretung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt kann man insbesondere dann ausgehen, wenn die Antragsteller sich seit sechs Monaten am betreffenden Ort aufhalten. Dies gilt auch für sämtliche Antragsteller aus Syrien. Eine Antragsstellung in einem Drittstaat kommt auch für diese Personen dann in Betracht, wenn sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels örtlicher Zuständigkeit jedoch nicht, wenn sie nur zum Zweck der Visumantragstellung in das entsprechende Land einreisen. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Auslandsvertretungen schloss und schließt die Entgegennahme von Anträgen von nicht im Amtsbezirk aufhältigen Personen in Einzelfällen nicht aus. Entscheidend ist dabei, dass die Antragsteller, die den Termin buchen, diesen auch tatsächlich wahrnehmen können. In vielen Fällen wurden in der Vergangenheit Termine an den Auslandsvertretungen gebucht, ohne dass die Antragsteller dort aufhältig waren. Der Großteil dieser Termine verfiel wegen nicht erfolgter Einreise. Daneben erfordert die Bearbeitung der Anträge beim Familiennachzug zum syrischen Schutzberechtigten die Expertise über syrische Urkunden sowie arabische Sprachkenntnisse, die vorrangig an den Auslandsvertretungen in der Region gegeben ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9133 15. Wie hat sich die personelle Besetzung der deutschen Visastellen in der Türkei und in den Anrainerstaaten Syriens gegenüber dem Stand vom 6. August 2015 entwickelt (bitte nach Visastellen, eingesetztem Personal – Ortskräfte /Entsandte – und Jahr differenzieren), und wie viele dieser Kräfte waren im Bereich der Visumbearbeitung für den Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen eingesetzt? a) Inwiefern bedarf die personelle Besetzung in welchen Auslandsvertretungen in der Region nach Auffassung der Bundesregierung einer weiteren personellen oder die räumlichen Kapazitäten betreffenden Aufstockung (bitte Aufstockungsbedarf möglichst konkret benennen)? b) Erwägt die Bundesregierung, im Libanon und in der Türkei weitere Standorte der deutschen Auslandsvertretungen zu eröffnen, um die Bearbeitungskapazitäten für Visaanträge zu steigern, und wenn nein, warum nicht? c) Inwiefern sind wann und wo welche Aufstockungen bereits konkret geplant ? Die Fragen 15a bis 15c werden im Zusammenhang beantwortet. Die personelle Besetzung der deutschen Visastellen in der Türkei und in den Anrainerstaaten Syriens hat sich gegenüber dem Stand vom 6. August 2015 wie folgt entwickelt: neu eingerichtete Dienstposten 2015 (bis 06.08.2015) 2015 (ab 07.08.2015) 2016 Insgesamt 2015/2016 Entsandte LBs Entsandte LBs Entsandte LBs Entsandte LBs ANKA 3 7 1 6 2 -- 6 13 ISTA 6 14 5 7 5 -- 16 21 IZMI -- 3 -- 1 1 1 1 5 BEIR 4 8 1 11 3 -- 81 19 AMMA -- -- 1 2 -- -- 1 2 ERBI 7 1 6 -- -- 3 13 4 1 Hinzu kommen zwei 2015 eingerichtete Dienstposten in der Zentrale (Auswärtiges Amt) für Aufgaben des Terminmanagements der Botschaft Beirut Im Bereich des Familiennachzugs zu Schutzberechtigten waren die Richtwerte der an den wichtigsten damit befassten Visastellen eingesetzten Beschäftigten (mit Stand Mai 2016) wie folgt: Botschaft Amman: 11 Beschäftigte, Botschaft Beirut: 19 Beschäftigte, Generalkonsulat Erbil: 4,5 Beschäftigte (ab Juli: 12 Beschäftigte), Botschaft Ankara: 19 Beschäftigte, Generalkonsulat Istanbul: 27 Beschäftigte, Generalkonsulat Izmir: 6 Beschäftigte. Bei diesen Angaben handelt es sich um Richtwerte, da es aufgrund von Versetzungs - und Abordnungsdaten, Krankheitsausfällen sowie Kündigungen zu Verschiebungen kommen kann. Ein tagesgenauer Vergleich von jeweiligen Personalbesetzungen ist nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9133 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der eingesetzte Personalbestand wird laufend evaluiert. Generell wird so viel Personal wie möglich unter Berücksichtigung der räumlich-baulichen Gegebenheiten eingesetzt. Die räumlichen Kapazitäten des Generalkonsulats Erbil wurden in den letzten Monaten erweitert, sodass ab Juli ständig zwölf Beschäftigte ausschließlich im Bereich des Familiennachzugs eingesetzt werden können. An den Vertretungen in Ankara und Istanbul haben bereits 2015 bauliche Erweiterungen stattgefunden, nach deren Abschluss die Mitarbeiterkapazitäten erhöht werden konnten. An der Botschaft Beirut findet derzeit ebenfalls eine bauliche Erweiterung statt, nach deren Abschluss die Mitarbeiterkapazitäten ebenfalls erhöht werden kann. Die Eröffnung weiterer Auslandsvertretungen in der Region ist derzeit nicht beabsichtigt. 16. In wie vielen Fällen wurden seit Anfang 2015 Visa zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gemäß § 36 Absatz 1 AufenthG erteilt (bitte möglichst auch nach den jeweiligen Auslandsvertretungen differenzieren )? a) Wie oft wurden im gleichen Zeitraum Visa für minderjährige Geschwister von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen erteilt (bitte möglichst auch nach den jeweiligen Auslandsvertretungen differenzieren)? b) Wie oft wurden Visaanträge von minderjährigen Geschwistern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge abgelehnt, obwohl ihre Eltern einen Rechtsanspruch auf Elternnachzug nach § 36 Absatz 1 AufenthG hatten, und inwiefern hält die Bundesregierung solche Entscheidungen mit dem Recht der Kinder auf Zusammenleben mit ihrer Familie für vereinbar (bitte möglichst auch nach den jeweiligen Auslandsvertretungen differenzieren )? c) In wie vielen Fällen wurde seit dem 17. März 2016 der Familiennachzug zu minderjährigen, unbegleiteten Flüchtlingen mit subsidiärem Schutzstatus im Rahmen einer Härtefallentscheidung zugelassen, und was sind die maßgeblichen Erwägungen, die einer solchen Härtefallentscheidung zu Grunde gelegt werden (bitte möglichst auch nach den jeweiligen Auslandsvertretungen differenzieren)? Die Fragen 16a bis 16c werden zusammengefasst beantwortet. Die nachgefragten Daten werden statistisch nicht gesondert erfasst. 17. Wie viele Visa nach § 36 Absatz 2 AufenthG zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte wurden seit Anfang 2015 an den deutschen Auslandsvertretungen im Libanon, in der Türkei und in Jordanien an Menschen aus Syrien erteilt (bitte differenziert darstellen)? a) Wie viele Visaanträge nach § 36 Absatz 2 AufenthG wurden im gleichen Zeitraum abgelehnt (bitte möglichst auch nach den jeweiligen Auslandsvertretungen differenzieren)? Die Fragen 17 und 17a werden zusammengefasst beantwortet. Die nachgefragten Daten werden statistisch nicht gesondert erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/9133 b) Wie viele Termine werden vor dem Hintergrund von Berichten von Beratungsstellen , wonach das Online-Terminvergabesystem, auf das „sonstige Familienangehörige“, die einen Visumsantrag nach § 36 Absatz 2 AufenthG zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte stellen möchten , für die Betroffenen de facto nicht zugänglich ist, da über Wochen und Monate keine freien Termine verfügbar sind, wöchentlich bzw. monatlich freigeschaltet? Wie viele Vorsprachetermine zur Beantragung von Visa wurden „sonstigen Familienangehörigen“ über das Online-Terminvergabesystem seit Januar 2015 ermöglicht (bitte nach Monaten und Visastellen differenzieren )? Für die Auslandsvertretungen in der Türkei und Erbil gibt es keine gesonderte Quote für Visumanträge nach § 36 Absatz 2 AufenthG. Die Terminvergabe ist für alle syrischen Antragsteller unabhängig von der konkreten Antragsgrundlage gleich. In Beirut werden derzeit pro Woche 24 Termine für sogenannte „sonstige Familienangehörige“ zur Verfügung gestellt. 18. In wie vielen Fällen wurde volljährigen Kindern aufgrund einer humanitären Härtefallentscheidung der Nachzug zu ihren als Flüchtlinge anerkannten Eltern ermöglicht (bitte möglichst nach Jahren, Visastellen und Staatsangehörigkeiten differenzieren)? Eine statistische Unterscheidung zwischen volljährigen Kindern und anderen sogenannten sonstigen Familienangehörigen findet nicht statt. a) Wie beurteilt die Bundesregierung, die sich in vielen Fällen darstellende Problematik, dass Familien in Kriegs- und Krisengebieten zum Teil jahrelang auf die Ausstellung ihrer Visa warten müssen und minderjährige Flüchtlinge in der Zeit des laufenden Familiennachzugsverfahrens volljährig werden? Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung mit diesen Fällen umgegangen werden, um das Auseinanderreißen von Familien zu verhindern und den Elternnachzug zu unbegleiteten, (bei Ankunft in Deutschland) minderjährigen Flüchtlingen zu gewährleisten? Familienangehörige von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, die innerhalb eines Jahres nach Terminbuchung volljährig werden, erhalten einen vorgezogenen und somit ausreichend frühen Termin, um den Familiennachzug zu ermöglichen . b) Was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu unternehmen, dass nach den Fragestellern vorliegenden Informationen beispielsweise an der deutschen Auslandsvertretung in Beirut volljährige Kinder, die einen Härtefallantrag nach § 36 Absatz 2 AufenthG stellen möchten, keine Möglichkeit eines gemeinsamen Vorsprachetermins mit ihren Familienangehörigen haben, sondern auf das Online-Vergabesystem verwiesen werden und nur nach sehr langen Wartezeiten einen Termin zur Vorsprache erhalten, weswegen es ihnen in vielen Fällen trotz bestehender besonderer Hilfsbedürftigkeit nicht möglich ist, zusammen mit ihren Familien auszureisen? Von der Botschaft Beirut werden Sondertermine für volljährige Kinder zusammen mit ihren Verwandten vergeben, die einen Anspruch auf Erteilung des Visums haben (sei es nach § 36 Absatz 1 AufenthG oder nach § 29 Absatz 2 Aufenth G), wenn eine besondere Hilfsbedürftigkeit nachgewiesen wird. Ebenso er- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9133 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode halten volljährige Kindern bei Terminbuchungen über iDATA zusammen mit ihren Familienangehörigen einen gemeinsamen Termin zur Antragstellung in der Visastelle. c) Was sind die maßgeblichen Erwägungen, die einer Entscheidung über einen solchen Härtefallantrag zu Grunde gelegt werden? Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ist maßgebliches Kriterium, dass die Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung unter Berücksichtigung des Schutzgebotes des Artikel 6 Absatz 1 und 2 Grundgesetz und im Vergleich zu den vom Gesetzgeber in den §§ 27 bis 32 AufenthG vorgenommenen Abgrenzungen für den Familiennachzug im Einzelfall als schlechthin untragbar anzusehen wäre. Es ist mithin ein ganz erhebliches Abweichen vom Regelfall notwendig, das wegen individueller Besonderheiten nach Art und Schwere nicht nur besondere, sondern ungewöhnliche Belastungen bereitet und die Herstellung und Wahrung der Familiengemeinschaft zwischen den Betroffenen und im Bundesgebiet zwingend als einziges mögliches Mittel der Behebung der Belastung erfordert. Allgemeine Gründe, die sich aus der politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Situation im Herkunftsstaat oder Drittstaat ergeben, stellen für sich genommen keine außergewöhnliche Härte dar. Es ist maßgeblich, die persönlichen Lebensumstände sowie die Notwendigkeit der Führung der familiären Lebens- und Beistandsgemeinschaft im Bundesgebiet ausführlich und nachvollziehbar als einzig mögliches Mittel im konkreten Einzelfall darzulegen. 19. Nach welchen Kriterien werden kurzfristig frei werdende Termine an deutschen Auslandsvertretungen in Visaverfahren, und insbesondere beim Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen, vergeben, welche Vorgaben oder Hinweise hierzu gibt es, und wie wird dies in den Visastellen konkret gehandhabt (soweit nötig, differenziert nach Visastellen beantworten)? Da Termine in der Regel nicht storniert werden, ergeben sich kaum kurzfristig frei werdende Terminfenster. Die Auslandsvertretungen in der Türkei versuchen bereits durch Überbuchungen keine freien Kapazitäten entstehen zu lassen. Soweit Termine doch storniert werden, erfolgt eine Freigabe im Online-Buchungssystem . An den Auslandsvertretungen, an denen mit dem Terminwartenummernsystem gearbeitet wird, können freiwerdende Termine zur Erhöhung des Terminkontingents genutzt werden. Kurzfristig freiwerdende Termine werden, soweit möglich, an Personen vergeben , bei denen nachweislich ein Härtefall vorliegt oder bei denen aus übergeordneten Interessen eine vorrangige Bearbeitung angezeigt ist. 20. Unter welchen Umständen können bei welchen Auslandsvertretungen vorzeitige Termine beantragt werden, z. B. in medizinischen Eilfällen oder sonstigen Härtefällen, und welches Verfahren gilt dabei jeweils konkret (wie können diese Termine jenseits des regulären Terminvergabesystems beantragt werden, ohne z. B. von Bediensteten oder dem Wachpersonal von Visastellen zurückgewiesen zu werden)? Die Wartezeiten auf Beantragungstermine führen zu vielen Anfragen nach vorgezogenen Sonderterminen. Auch wenn die Situation für jeden Einzelfall nachvollziehbar schwierig und belastend ist, befindet sich die Mehrheit der Antragstellenden in vergleichbaren Situationen , die sich kaum voneinander unterscheiden. Ein Sondertermin kann da- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/9133 her im Interesse von Chancengleichheit nur dann erteilt werden, wenn im Einzelfall nachweislich außergewöhnliche humanitäre oder medizinisch begründete Umstände vorliegen, die eine Bevorzugung rechtfertigen. Jede Bevorzugung führt automatisch zur Benachteiligung anderer. Sondertermine können formlos an jeder Auslandsvertretung angefragt werden. Anfragen zur Terminvorziehung sind mit entsprechenden Belegen direkt an die gewünschte Auslandsvertretung zu senden. Das Auswärtige Amt prüft bei jeder Anfrage, ob die Möglichkeit besteht, einen Sondertermin zu vergeben. Jede Anfrage zu einem Sondertermin bindet jedoch Bearbeitungskapazitäten und geht daher zu Lasten der Bearbeitung von Visumanträgen. Ein Einlass in die Visastelle der Auslandsvertretung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung eines Termins. 21. Für welche deutschen Auslandsvertretungen sind für welche Flüchtlingsgruppen weitere sogenannte Umbuchungsaktionen geplant (vgl. www.tuerkei. diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/08-visa-fuer-syrien/0-visa-fuer-buergeraus -syrien.html), bei denen bereits gebuchte Termine vorverlegt werden? Umbuchungsaktionen mit der Möglichkeit, gebuchte Termine vorzuverlegen, wurden für die Auslandsvertretungen in der Türkei im September 2015 und im März/April 2016 angeboten, jedoch nur von einer vergleichsweise geringen Anzahl von Berechtigten genutzt. Es ist geplant, die Vorverlegung von Terminen stets anzubieten, wenn freiwerdende oder zusätzliche Terminkontingente in ausreichendem Maße dies zulassen. 22. Wie lang sind derzeit die Wartezeiten im sogenannten E-Mail-Verfahren im Libanon, und welche Überlegungen gab es in letzter Zeit, ein solches Verfahren auch in anderen Ländern zu ermöglichen (bitte auch die Gründe angeben , die nach Ansicht der Bundesregierung für oder gegen eine solche Ausweitung des E-Mail-Verfahrens sprechen)? Für die Deutsche Botschaft Beirut werden mit Stand Juni 2016 Termine für September 2017 im E-Mailverfahren vergeben. Die Beibehaltung des E-Mailbuchungssystems wird derzeit ebenso wie die Möglichkeit einer Umbuchungsaktion überprüft. 23. Was hat die Prüfung ergeben, weitere Arbeitsschritte in verschiedenen Visakategorien mit dem Ziel eines Effizienzgewinns nach Deutschland zu verlagern (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5914, Antwort zu Frage 17), und welche konkreten Schritte wurden diesbezüglich unternommen? Seit Anfang Februar 2016 wurden in einem Pilotprojekt Anträge auf erweiterten Familiennachzug von der Botschaft Beirut zur Bearbeitung nach Deutschland übermittelt. Die ersten Evaluationen zeigen, dass diese Verlagerung eine spürbare Entlastung der Auslandsvertretungen darstellen kann. Ab Juli 2016 wird daher ein neuer Posten im Auswärtigen Amt geschaffen, der sich allein mit der Bearbeitung der übermittelten Anträge befasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9133 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 24. Was hat die Bundesregierung seit August 2015 konkret unternommen, um die Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung mit hier lebenden anerkannten Flüchtlingen wirksam zu beschleunigen (bitte differenziert und mit Datum auflisten), auch angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Ansprüche der Betroffenen, und welche konkreten Probleme und Schwierigkeiten sieht sie diesbezüglich? März 2015: Bitte der Bundesregierung an die Bundesländer um Vorabzustimmungen sowie Prüfung der Familiennachweise durch die Ausländerbehörde April 2015: Einrichtung eines E-Mail-Postfaches für die Botschaft Beirut, um eine manuelle Terminvergabe für vollständige Anträge zu ermöglichen Auslandsvertretungen der Region wurden mit Teilrunderlass auf folgende Verfahrenserleichterungen hingewiesen: Verkürztes Antragsformular; qualifizierte Glaubhaftmachung bei Prüfung von Familiennachweisen; Legalisationen syrischer Urkunden durch die Auslandsvertretungen in der Türkei Mai 2015: Schreiben der Staatssekretäre Stephan Steinlein und Dr. Emily Haber an die Bundesländer mit der Bitte um Globalzustimmung für Fälle des Familiennachzugs zum syrischen Flüchtling nach § 29 Absatz 2 Satz 2 AufenthaltsgesetzG Ankündigung der automatisierten Statusabfrage durch die Auslandsvertretungen beim Bundesverwaltungsamt im Verfahren nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG); gleichzeitig Bitte um verstärkte Erteilung von Vorabzustimmungen Juni 2015: Regionaltreffen der Leiter der Rechts-, Konsular-, und Visaabteilungen der Auslandsvertretungen Beirut, Ankara, Istanbul, Izmir mit Vertretern aus den Visareferaten und des Personalreferats des Auswärtigen Amts in Ankara Stark verkürztes Visumantragsformular auf Deutsch/Englisch/Arabisch mit dem Hinweis für die Antragsteller, bei den Ausländerbehörden Vorabzustimmungen zu besorgen, um das Verfahren zu beschleunigen August 2015: Sämtliche Bundesländer haben eine Globalzustimmung erteilt. Die automatisierte Abfrage beim Bundesverwaltungsamt zu den im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten des in Deutschland lebenden Familienangehörigen durch die Auslandsvertretungen soll ab Ende August 2016 erfolgen Planung eines neuen Webportals mit Informationen zum Familiennachzug und der Möglichkeit, einen fristwahrenden Antrag online zu stellen Erlass der Kosten für die Legalisation syrischer Urkunden und für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer im Rahmen des Familiennachzugs zu syrischen Schutzberechtigten Teilrunderlass zu Kriterien bei Ausstellung von Reiseausweisen von Ausländern September 2015: Terminumbuchungsaktion an den Auslandsvertretungen in der Türkei Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/9133 Oktober 2015: Terminumbuchungsaktion an den Auslandsvertretungen in der Türkei Eröffnung einer zweiten Visastelle am Generalkonsulat Istanbul, in der ausschließlich syrische Anträge bearbeitet werden Dezember 2015: Webportal (fap.diplo.de) geht online. Antragsteller können nunmehr fristwahrende Anzeigen und Antragsformulare online ausfüllen und ausdrucken. Zudem enthält das Webportal allgemeine Informationen zum Visumverfahren Februar 2016: Vertragsschluss mit IOM über ein Familienunterstützungsprogramm: IOM wird Beratungsstellen in Familienunterstützungszentren in Istanbul, Gaziantep und Beirut aufbauen, in denen Antragsteller für das Visumverfahren unterstützt werden und kulturelle Vorbereitungskurse bekommen März 2016: Terminumbuchungsaktion an den Auslandsvertretungen in der Türkei Aufgrund der Visumpflicht für syrische Antragsteller bei der Einreise in die Türkei wird Antragstellern, die aus diesem Grund ihren Termin verpasst haben, eine Vorsprache an den Auslandsvertretungen ohne Terminbeantragung ermöglicht Regionaltreffen der Leiter der Rechts-, Konsular-, und Visaabteilungen der Auslandsvertretungen Beirut, Ankara, Istanbul, Izmir, Erbil, Amman mit Vertretern aus den Visareferaten und des Personalreferats des Auswärtigen Amts in Ankara Juni 2016: Start der Kontaktierung von Antragstellern im Rahmen des IOM Familienunterstützungsprogramms . Antragsteller mit einem Termin an den deutschen Auslandsvertretungen werden persönlich kontaktiert und bei der Vorbereitung des Visumverfahrens (insbesondere bei Dokumentenbeschaffung) unterstützt iDATA Online Portal, um einen einfacheren, für jedermann zugängliche Terminbuchung zu garantieren 25. Welche Bedeutung hat die Familienzusammenführung für die Integration der in Deutschland lebenden, anerkannten Flüchtlinge nach Auffassung der Bundesregierung , und inwieweit sieht sie das Ziel einer schnellen Integration der anerkannten Flüchtlinge durch eine verzögerte Familienzusammenführung gefährdet, da viele Betroffene den Fragestellern davon berichten, dass ihnen eine Integration (Spracherwerb usw.) aufgrund der Sorge um die von ihnen getrennten Familienangehörigen nicht oder nur erschwert möglich ist (bitte ausführen)? Ein möglicher kausaler Zusammenhang zwischen Familienzusammenführung und gelingender Integration wird in der Wissenschaft mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen diskutiert. Für die Bundesregierung ergibt sich eine Verpflichtung zur Förderung des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen aus dem §29 Absatz 2 AufenthG. Durch die Ermöglichung eines privilegierten Nachzugs von Familienangehörigen anerkannter Flüchtlinge unterstreicht der Gesetzgeber die Bedeutung, die er dem familiären Zusammenleben anerkannter Flücht- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9133 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode linge in Deutschland beimisst. In Bezug auf unbegleitete ausländische Minderjährige geht die Bundesregierung davon aus, dass sich der Nachzug der Eltern grundsätzlich positiv auf die Integration des Kindes oder Jugendlichen auswirkt. 26. Ist es ein Ziel der Bundesregierung, die Nachzugsansprüche von Familienangehörigen anerkannter Flüchtlinge so schnell wie möglich in der Praxis zu realisieren, oder beabsichtigt die Bundesregierung aktuell auch eine indirekte Begrenzung des Familiennachzugs durch verzögerte Einreisen und einen damit verbundenen abschreckenden Effekt zu erreichen oder nimmt sie dies in Kauf (bitte darlegen)? Die Bundesregierung setzt sich durch personelle Aufstockung an den Auslandsvertretungen , räumliche Erweiterung der Visastellen und Vereinfachungen beim Visumverfahren dafür ein, den Familiennachzug so rasch wie es der gesetzliche Rahmen zulässt, zu ermöglichen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 27. Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik von PRO ASYL e. V. und vom Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V., wonach der Familiennachzug zu in Deutschland anerkannten syrischen Flüchtlingen „systematisch untergraben und auf die lange Bank geschoben“ würde (www.proasyl.de/pressemitteilung/ familiennachzug-wird-systematisch-behindert/)? Der Vorwurf systematischer Verzögerung bei der Antragsbearbeitung ist auch angesichts der zahlreichen und vielfältigen Anstrengungen für eine schnelle Bearbeitung des Familiennachzugs nicht nachvollziehbar. a) Wie steht die Bundesregierung zu den Forderungen von PRO ASYL e. V. und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V., wonach sie „endlich ernsthaft handeln“ und den Familienangehörigen von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen schnell und unbürokratisch einen Termin zur Visabeantragung einräumen soll? Jedem Antragsteller wird ein Termin an den deutschen Auslandsvertretungen zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung ermöglicht. Die lange Warte- und Bearbeitungszeit hängt dabei maßgeblich mit der ungenügenden Vorbereitung der Antragsteller zusammen, die oft mit unvollständigen Unterlagen erscheinen. Es werden nur solche Unterlagen angefordert, die für die Bestätigung der Identität und Familienzusammengehörigkeit absolut notwendig sind und deren Besorgung unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zumutbar ist. Eine unbürokratischere Bearbeitung lassen die gesetzlichen Anforderungen an das Visumverfahren nicht zu. b) Wie steht die Bundesregierung, insbesondere zu den konkreten Forderungen von PRO ASYL e. V. und vom Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V., Familienzusammenführungen zu syrischen Flüchtlingen zentral in Berlin zu bearbeiten und entsprechende Visabeantragungen zumindest in allen rund 30 Staaten zu ermöglichen, in die syrische Staatsangehörige visafrei einreisen können (in welchen Ländern außerhalb der Region um Syrien ist dies derzeit möglich)? Die Bundesregierung ermöglicht die Antragstellung in zahlreichen Ländern (siehe Antwort zu Frage 2). Die zentrale Bearbeitung in Berlin ist nur insoweit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/9133 sinnvoll, wie Anträge vollständig sind und die Bearbeitung in Berlin eine Zeitersparnis für die Antragsbearbeitung bringt. Bei Fällen, die unter diese Kategorien fallen, wird eine Bearbeitung in Berlin bereits jetzt in Betracht gezogen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9133 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode A U FN A H M E P R O G R A M M E D E R B U N D E SL Ä N D E R F Ü R F LÜ C H T LI N G E A U S SY R IE N - S ta ti st ik A u sl a n d sv e rt re tu n g g e sa m t B ad e n - W ü rt t. B e rl in B ra n d e n b u rg B re m e n H am b u r g H e ss e n M e ck le n b u rg -V p . N ie d e rs ac h se n N R W R h e in l.- P fa lz Sa ar la n d Sa ch se n Sa ch se n - A n h al t Sc h le sw ig - H o ls te in T h ü ri n ge n 3 1 .0 5 .2 0 1 6 2 2 .2 7 2 8 7 7 6 5 9 1 7 5 2 8 9 3 5 3 2 .4 8 2 1 0 9 5 .2 0 6 8 .6 1 6 8 4 0 5 2 5 5 1 7 0 2 9 5 6 4 0 5 im e in ze ln e n : A b u D h a b i 6 1 5 6 1 0 6 2 4 7 1 4 1 0 0 4 0 1 1 A m m a n 4 6 9 6 4 1 4 0 7 5 9 0 1 1 6 1 5 4 2 6 0 5 2 2 0 1 1 A n k a ra 2 .1 9 5 1 0 0 4 3 6 7 0 1 2 1 8 0 1 5 5 5 1 9 4 8 4 4 1 8 4 4 4 8 9 5 2 1 B e ir u t 1 0 .5 0 1 4 8 5 4 5 1 1 1 6 1 1 1 2 4 7 1 .8 0 1 5 8 1 .9 5 4 3 .3 3 7 4 9 6 1 7 3 8 6 2 7 0 5 1 6 2 5 6 D o h a 2 0 0 5 3 0 0 8 0 1 0 1 0 2 0 0 0 E rb il 2 .4 2 9 3 4 1 2 1 1 1 8 1 1 1 1 3 5 5 8 6 1 .2 3 3 3 2 5 2 6 2 1 6 1 0 0 2 7 Is ta n b u l 5 .2 5 9 1 5 8 1 0 1 1 6 7 1 3 0 2 5 2 2 6 1 .5 5 2 2 .3 8 1 2 0 2 9 7 4 1 5 0 1 8 0 5 7 Iz m ir 9 7 7 5 1 9 1 1 1 4 2 6 3 6 0 3 5 8 4 5 1 6 3 5 1 6 1 4 1 3 K a ir o 3 2 6 2 6 1 9 7 5 1 4 2 5 1 7 5 9 0 1 7 0 5 0 2 5 1 7 S o fi a 2 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 D u b a i 3 3 0 2 0 0 0 6 0 6 6 6 0 0 0 5 2 Anlage zur Antwort zu Frage 4 Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333