Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Juli 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9154 18. Wahlperiode 11.07.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Wolfgang Gehrcke, Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8606 – Militärische Abschreckung und gefährliche Zwischenfälle – Verhältnis zwischen NATO und Russischer Föderation V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die NATO setzt gegenüber Russland längst wieder auf das Prinzip Abschreckung . In schneller Folge finden Großmanöver an der Grenze Russlands statt. Der Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 lässt eine weiter verstärkte Präsenz von NATO-Kräften in Osteuropa erwarten. Da die NATO-Russland-Grundakte eine dauerhafte Stationierung zusätzlich substantieller Kampftruppen in den östlichen Mitgliedstaaten der NATO verbietet, sollen an die Grenzen Osteuropas verlegte NATO-Kräfte künftig zwischen mehreren NATO-Mitgliedstaaten „rotieren “. Unterdessen häufen sich im Kontext der sich seit Ende 2013 zuspitzenden sicherheitspolitischen Konfrontation zwischen NATO, Europäischer Union, deren Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation Meldungen über militärische Provokationen und gefährliche Zwischenfälle. Die Protagonisten bezichtigen sich gegenseitiger angeblicher Verletzungen ihrer territorialen Souveränität; insbesondere (aber nicht nur) werden Luftraumverletzungen und Verletzungen von Hoheitsgewässern behauptet. Der mit einer Luftraumverletzung begründete Abschuss eines russischen Jagdbombers über dem syrisch-türkischen Grenzgebiet durch die Türkei im November 2015 ist soweit bekannt bislang der einzige Zwischenfall geblieben, in dem es tatsächlich zu einer Anwendung militärischer Gewalt kam. Immer wieder wird aber über kritische Situationen berichtet, vor allem durch nah an Kräften der jeweils anderen Seite durchgeführte Flugmanöver – häufig über der Ostsee und dem Schwarzen Meer, wo beide Seiten verstärkt Militärpräsenz zeigen –, die als Provokationen gewertet werden. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die NATO hat seit den 1990er Jahren ein partnerschaftliches Verhältnis mit Russland angestrebt, was sich im Beitritt Russlands zur „Partnerschaft für den Frieden “ im Jahr 1994, in der NATO-Russland-Grundakte aus dem Jahr 1997 sowie Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9154 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der Schaffung des NATO-Russland-Rates durch die Rom-Erklärung im Jahr 2002 zeigt und im Strategischen Konzept aus dem Jahr 2010 verankert ist. Durch die Annexion der Krim im März 2014 und die fortgesetzte Destabilisierung der Ostukraine hat Russland Grundprinzipien des Völkerrechts und der europäischen Nachkriegsordnung verletzt, sich in Gegensatz zu seinen eingegangenen Verpflichtungen – bspw. aus der Helsinki-Schlussakte, aber auch der Charta von Paris und dem Budapester Memorandum – gesetzt und damit auch das Verhältnis zur NATO stark belastet. Russland hat zudem seine militärischen Aktivitäten erheblich intensiviert, besonders im Westen Russlands an der Grenze zur NATO. Der NATO-Generalsekretär hat wiederholt auf zunehmende russische Luft- und Seeraumaktivitäten aufmerksam gemacht. Das russische militärische Übungsverhalten zeichnet sich durch große Teilnehmerzahlen und eine bewusst gestaltete Ambiguität aus. So greift Russland gezielt auf sogenannte „Alarmübungen“ zurück , wodurch internationale Transparenzbestimmungen im Rahmen des Wiener Dokuments zur Ankündigung und Einladung von Beobachtern unterlaufen werden . Die NATO hat auf dieses russische Verhalten durch defensive Rückversicherungs - und Anpassungsmaßnahmen reagiert, u. a. durch den im Jahr 2014 beim Gipfel der NATO in Wales beschlossenen „Readiness Action Plan“. Hierbei handelt es sich etwa um verstärkte Luftraumüberwachung, mehr Übungen und die Aufstellung einer schnell verlegbaren NATO-Eingreiftruppe. Beim Gipfel in Warschau am 8. und 9. Juli 2016 soll zudem eine stärkere Präsenz der NATO im östlichen Bündnisgebiet beschlossen werden. Alle diese Maßnahmen sind defensiv, verhältnismäßig und im Einklang mit internationalen Verpflichtungen der NATO und der NATO-Russland-Grundakte. Die NATO bleibt dem Dialog und der Transparenz gegenüber Russland weiterhin verpflichtet. Bereits bei der Suspendierung der praktischen Kooperation im NATO-Russland-Rahmen als Reaktion auf die Krim-Annexion im April 2014 wurde beschlossen, politische Gesprächskanäle offen zu halten. Dies hat der Gipfel in Wales im Jahr 2014 bestätigt. Deutschland hat sich dafür eingesetzt, dass der NATO-Russland-Rat auf Botschafterebene am 20. April 2016 wieder getagt hat, bei dem auch das Thema „Transparenz und Risikoverminderung“ auf der Tagesordnung stand. Die NATO-Außenminister haben im Mai 2016 beschlossen, Russland eine weitere Sitzung anzubieten. Deutschland und die NATO bleiben somit dem Doppelansatz von Verteidigung und Dialog verpflichtet. Weitere Vorbemerkung der Bundesregierung zur Einstufung von Antworten Zu vertraulich eingestuften Erkenntnissen anderer NATO-Mitgliedstaaten nimmt die Bundesregierung in der Regel keine Stellung. Des Weiteren macht die Bundesregierung aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben zu als vertraulich oder geheim eingestuften Informationen von Dritten, die im Allianzkreis erörtert wurden. Die Beantwortung der Fragen 1, 3, 5, 7 bis 11, 13, 15 und 16 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Die Antworten auf diese Fragen beruhen zu großen Teilen auf Erkenntnissen des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Militärischen Nachrichtenwesens. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9154 Die Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) besonders schutzwürdig . Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solcher Erkenntnisse würde zu einer Schwächung bzw. wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des BND Nachteile bzw. wesentliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig bzw. schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Verschlusssachenanweisung (VSA) mit dem VS‐Grad „VS-Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft. 1. Wie häufig sind fliegende Plattformen der Russischen Föderation nach Kenntnis der Bundesregierung in den Luftraum von NATO-Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 20. Mai 2016 eingedrungen (bitte genaue Daten zu Zeitpunkt, geographischer Raum und Eindringtiefe inklusive Koordinaten, Eindringzeitraum der Souveränitätsverletzung sowie konkrete Typenbezeichnung und Fähigkeitsprofil der Plattform angeben)? Auf die Anlage sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen .* 2. Wie häufig sind nach Kenntnis der Bundesregierung fliegende Plattformen von NATO-Mitgliedstaaten in den Luftraum der Russischen Föderation im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 20. Mai 2016 eingedrungen (bitte genaue Daten zu Zeitpunkt, geographischer Raum und Eindringtiefe inklusive Koordinaten, Eindringzeitraum der Souveränitätsverletzung sowie konkrete Typenbezeichnung und Fähigkeitsprofil der Plattform angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor, und sie besitzt auch keine Kenntnis von etwaigen solchen Zwischenfällen. 3. Wie häufig sind schwimmende Plattformen der Russischen Föderation nach Kenntnis der Bundesregierung in Hoheitsgewässer (12-Meilen-Zone) von NATO-Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 20. Mai 2016 eingedrungen (bitte genaue Daten zu Zeitpunkt und geographischer Raum inklusive Koordinaten, Eindringzeitraum der Souveränitätsverletzung sowie konkrete Typenbezeichnung und Fähigkeitsprofil der Plattform angeben)? Auf die Anlage sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen .* * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9154 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie häufig sind schwimmende Plattformen von NATO-Mitgliedstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung in Hoheitsgewässer der Russischen Föderation im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 20. Mai 2016 eingedrungen (bitte genaue Daten zu Zeitpunkt und geographischer Raum inklusive Koordinaten , Eindringzeitraum der Souveränitätsverletzung sowie konkrete Typenbezeichnung und Fähigkeitsprofil der Plattform angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor, und sie besitzt auch keine Kenntnis von etwaigen solchen Zwischenfällen. 5. Wie häufig sind Truppen oder einzelne Soldaten der Russischen Föderation nach Kenntnis der Bundesregierung in das Hoheitsgebiet von NATO-Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 20. Mai 2016 eingedrungen (bitte genaue Daten zu Zeitpunkt und geographischer Raum inklusive Koordinaten und Eindringzeitraum der Souveränitätsverletzung angeben )? Welchen Auftrag hatten die Kräfte nach Erkenntnissen oder Einschätzung der NATO bzw. der Bundesregierung? Auf die Anlage sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen .* 6. Wie häufig sind Truppen oder einzelne Soldaten (auch Spezialkräfte) von NATO-Mitgliedstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 20. Mai 2016 eingedrungen (bitte genaue Daten zu Zeitpunkt und geographischer Raum inklusive Koordinaten sowie Eindringzeitraum der Souveränitätsverletzung angeben)? Welchen Auftrag hatten die Kräfte nach Erkenntnissen der NATO bzw. der Bundesregierung? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor, und sie besitzt auch keine Kenntnis von etwaigen solchen Zwischenfällen. 7. Wie häufig haben NATO-Mitgliedstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung fliegende Plattformen der Russischen Föderation im grenznahen Bereich abgefangen, und wie grenznah waren die Zwischenfälle (bitte genaue Daten zu Zeitpunkt und geographischer Raum inklusive Koordinaten, Zeitraum des Zwischenfalls sowie konkrete Typenbezeichnung und Fähigkeitsprofil der Plattform angeben)? 8. Wie häufig hat die Russische Föderation nach Kenntnis der Bundesregierung fliegende Plattformen von NATO-Mitgliedstaaten im grenznahen Bereich abgefangen, und wie grenznah waren die Zwischenfälle (bitte genaue Daten zu Zeitpunkt und geographischer Raum inklusive Koordinaten, Zeitraum des Zwischenfalls sowie konkrete Typenbezeichnung und Fähigkeitsprofil der Plattform angeben)? 9. Wie häufig haben NATO-Mitgliedstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung schwimmende Plattformen der Russischen Föderation im grenznahen Bereich abgefangen, und wie grenznah waren die Zwischenfälle (bitte genaue Daten zu Zeitpunkt und geographischer Raum inklusive Koordinaten, Zeitraum des Zwischenfalls sowie konkrete Typenbezeichnung und Fähigkeitsprofil der Plattform angeben)? * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9154 10. Wie häufig hat die Russische Föderation nach Kenntnis der Bundesregierung schwimmende Plattformen von NATO-Mitgliedstaaten im grenznahen Bereich abgefangen, und wie grenznah waren die Zwischenfälle (bitte genaue Daten zu Zeitpunkt und geographischer Raum inklusive Koordinaten, Zeitraum des Zwischenfalls sowie konkrete Typenbezeichnung und Fähigkeitsprofil der Plattform angeben)? 11. Wie viele Zwischenfälle wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seitens russischer fliegender und schwimmender Plattformen initiiert, und was waren die jeweils zu vermutenden Motive der russischen Seite, bzw. welche Erkenntnisse liegen hierzu vor (bitte genaue Daten zu Zeitpunkt und geographischer Raum inklusive Koordinaten, Zeitraum des Zwischenfalls sowie konkrete Typenbezeichnung und Fähigkeitsprofil der Plattform angeben)? Für die Beantwortung der Fragen 7 bis 11 wird auf die Anlage sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 12. Wie viele Zwischenfälle wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seitens fliegender und schwimmender Plattformen von NATO-Mitgliedstaaten initiiert , und was waren die jeweiligen Motive der NATO-Mitgliedstaaten (bitte genaue Daten zu Zeitpunkt und Raum inklusive Koordinaten, Zeitraum des Zwischenfalls sowie konkrete Typenbezeichnung und Fähigkeitsprofil der Plattform angeben)? Die Bundesregierung besitzt keine Kenntnis von etwaigen solchen Zwischenfällen . 13. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, ob NATO-Mitgliedstaaten ihre Transponder im grenznahen Bereich zur Russischen Föderation ausschalten? Auf die Anlage sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen .* 14. Wie viele Zwischenfälle hat es nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 20. Mai 2016 zwischen militärischen Kräften von NATO-Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation gegeben, die als hochgradig gefährlich eingestuft werden? Unkoordinierte militärische Annährungen oder gefährliche Begegnungen bergen grundsätzlich immer das Risiko, dass durch Missverständnisse eine ungewollte Eskalation entstehen kann. Daher ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es geeigneter Kommunikationsmechanismen bedarf, um dieses Risiko zu minimieren . Die NATO hat im Frühjahr 2015 zusätzliche militärische Kommunikationskanäle zur Vermeidung von Zwischenfällen mit Russland eingerichtet, die von Russland allerdings mehrfach nicht genutzt wurden. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über Zwischenfälle mit deutschen Kräften im Sinne der Fragestellung. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9154 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Wie viele NATO-Manöver wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2013, 2014, 2015 sowie im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 20. Mai 2016 in den nord- und osteuropäischen NATO-Staaten sowie der Ukraine in welcher personellen Stärke, mit welchen Großwaffensystemen und mit welchem militärischem Ziel (Auftrag) durchgeführt (bitte Angaben jeweils für ein Kalenderjahr tätigen)? Bei welchen dieser Manöver war die Bundeswehr in welcher Personalstärke mit welchen Waffensystemen beteiligt? 16. Wie viele Manöver hat die Russische Föderation nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2013, 2014, 2015 sowie im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 20. Mai 2016 mit welcher jeweiligen Personalstärke, mit welchen Großwaffensystemen und mit welchem militärischem Ziel (Auftrag) durchgeführt , die näher als 100 Kilometer an der Grenze zu NATO-Staaten stattfanden (bitte jeweils Angaben für ein Kalenderjahr tätigen und den NATO- Staat, in dessen Nähe das Manöver stattfand, benennen)? Für die Beantwortung der Fragen 15 und 16 wird auf die Anlage sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 17. Wie interpretiert die Bundesregierung die folgende Passage der Grundakte über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der NATO und der Russischen Föderation: „Die NATO wiederholt, dass das Bündnis in dem gegenwärtigen und vorhersehbaren Sicherheitsumfeld seine kollektive Verteidigung und andere Aufgaben eher dadurch wahrnimmt, dass es die erforderliche Interoperabilität, Integration und Fähigkeit zur Verstärkung gewährleistet, als dass es zusätzlich substantielle Kampftruppen dauerhaft stationiert“? a) Ist die Aussage, „zusätzlich substantielle Kampftruppen dauerhaft stationiert “, auf die dauerhafte Stationierung bestimmter Einheiten bezogen zu verstehen oder bezogen auf bestimmte Fähigkeitsprofile, also losgelöst von der Stationierung einer bestimmten Einheit? b) Welchen personellen Umfang dürfen Kampftruppen besitzen, um als noch nicht „substantiell“ zu gelten? Findet eine Bewertung des „Substantiellen“ auch hinsichtlich der Fähigkeitsprofile von Kampftruppen statt, und wenn ja, nach welchen Fähigkeitsprofilen wird differenziert, so dass insoweit der Begriff „substantiell“ unterschiedliche Bedeutung erhält? c) Welchen Zeitraum versteht die Bundesregierung als „dauerhaft“ in diesem Kontext? Die Fragen 17 bis 17c werden im Zusammenhang beantwortet. Nach Auffassung der Bundesregierung bietet die zitierte Aussage aus der NATO- Russland-Grundakte keinen Spielraum für Interpretationen, insbesondere nicht die Aussage zu der „Stationierung“ von substanziellen Kampftruppen und das Wort „dauerhaft“. Die Rückversicherungsmaßnahmen und die geplante Verstärkung der Präsenz in östlichen Bündnisstaaten sind rotierende Präsenzen und keine permanente, auf Dauer angelegte feste Stationierung von substanziellen Kampftruppen und liegen daher im Rahmen der Selbstverpflichtung der NATO-Russland-Grundakte. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9154 18. Welche weiteren Aufbaumaßnahmen (wo, wann und in welchem Umfang) zum NATO-Raketenabwehrsystem sind geplant, werden zwischen den Bündnispartnern als nationale oder kooperative Beiträge diskutiert bzw. sind bereits entschieden und befinden sich im Aufbau, nachdem in Rumänien am 12. Mai 2016 die Erstbefähigung verkündet wurde? Zur NATO-Raketenabwehr stellen die USA im Rahmen ihres freiwilligen Beitrags seit dem Jahr 2015 bis zu vier Schiffe mit dem Warn- und Feuerleitsystem AEGIS und den seegestützten STANDARD MISSILE 3-Flugkörpern zur Abwehr von Flugkörpern kurzer und mittlerer Reichweite. Zudem arbeiten die USA zusammen mit Rumänien und Polen an der Installation landgestützter Raketenabwehrsysteme . Die Raketenabwehrstellung in Rumänien wurde im Mai 2016 fertiggestellt. Für die Anlage in Polen ist die Grundsteinlegung erfolgt, die Fertigstellung ist vom Jahr 2018 an geplant. Ein landgestütztes Radar zur Frühwarnung ist seit dem Jahr 2011 in der Türkei stationiert. Großbritannien hat angekündigt, langfristig in eine bodengebundene Radaranlage zu investieren. Dänemark und die Niederlande arbeiten derzeit an der Fähigkeitserweiterung der Radaranlagen auf ihren Fregatten. Wann, inwieweit und ob diese Fähigkeitsbeiträge als freiwillige Beiträge zur NATO-Raketenabwehr gemeldet werden, obliegt den jeweiligen Regierungen. Deutschland trägt freiwillig zur NATO-Raketenabwehr bei, u. a. durch das Kontroll - und Führungszentrum in Ramstein, die Unterstützung des deutsch-niederländischen Kompetenzzentrums zur Verbesserung der Luftverteidigung und Raketenabwehr in Ramstein sowie durch das Luftverteidigungssystem PATRIOT. 19. Welche militärischen (bereits ergriffenen sowie geplanten) Gegenmaßnahmen seitens der Russischen Föderation zur Neutralisierung bzw. Umgehung des NATO-Raketenabwehrsystems sind der Bundesregierung und nachgeordneten Behörden bekannt? Der Bundesregierung liegen Informationen zu abgeschlossenen oder geplanten Modernisierungsschritten im Rahmen der Militärreform der russischen Streitkräfte für den Zeitraum vom Jahr 2011 bis zum Jahr 2021 vor. Einzelaspekte dieser militärischen Maßnahmen können auch als Bedrohung einzelner Anlagen des NATO-Raketenabwehrsystems durch die Russische Föderation dargestellt bzw. verstanden werden. Die NATO-Raketenabwehr ist nicht gegen russische Fähigkeiten gerichtet und ausgelegt. 20. Wie bewertet die Bundesregierung die Effektivität und Effizienz derartiger militärischer Gegenmaßnahmen der Russischen Föderation im Falle ihrer Anwendung, und welche zerstörerischen Konsequenzen hätte dies für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland? Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333