Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Juli 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9162 18. Wahlperiode 12.07.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Dr. Tobias Lindner, Doris Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8790 – Stand der Auseinandersetzung mit der Terrororganisation ISIS unter Beteiligung der Bundeswehr V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Reaktion auf die grausamen Terroranschläge in Paris vom 13. November 2015 und das französische Ersuchen um Unterstützung hat der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der CDU/CSU-Fraktion und SPD-Fraktion im Dezember 2015 zügig die Beteiligung der Bundeswehr an den Auseinandersetzungen mit der Terrororganisation ISIS ausgeweitet (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6866). Neben der Ausbildung und Ausrüstung kurdischer sowie irakischer Sicherheitskräfte beteiligt sich die Bundeswehr im Rahmen der am 5. September 2014 von den USA ins Lebens gerufenen Internationalen Allianz gegen ISIS seit Dezember 2015 nun auch über syrischem Hoheitsgebiet mit Luftbetankungskapazitäten , der maritimen Absicherung des französischen Flugzeugträgers „Charles de Gaulle“ und sechs Aufklärungsflugzeugen vom Typ Tornado. Die völkerrechtliche Grundlage für diesen Einsatz ist angesichts des Fehlens einer Kapitel-VII-Resolution der Vereinten Nationen problematisch. Zudem sind nach Auffassung der Fragesteller etliche Rahmenbedingungen des deutschen Einsatzes sowie dessen Einbettung in die Operation Inherent Resolve nach wie vor unklar. Zahlreiche Fragen ergeben sich zudem daraus, dass die deutschen Aufklärungsflugzeuge vor dem Hintergrund russischer Truppenpräsenz in der Region sowie den Aktivitäten der syrischen Luftwaffe in einem sensiblen Luftraum agieren. Schließlich stellt sich die Bundeswehr nun offenbar auch auf eine längerfristige Präsenz auf dem türkischen Luftwaffenstützpunkt İncirlik ein und will diesen ausbauen (vgl. ZEIT ONLINE vom 25. April 2016). 1. Welche Staaten beteiligen sich zum jetzigen Zeitpunkt an der Internationalen Allianz gegen ISIS mit Luftkapazitäten (bitte nach Aufklärungskapazitäten und sonstigen Aufgaben, insbesondere mit Kampfbeteiligung, aufschlüsseln)? Zum jetzigen Zeitpunkt beteiligen sich inklusive Deutschland 21 Nationen mit der Fähigkeit, Luftoperationen durchzuführen, an der internationalen Koalition gegen den sog. „Islamischen Staat“ (IS). Dieser sogenannten Inherent Resolve Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9162 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Kinetic Strike-Gruppe (IRKS) gehören neben Deutschland die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Kanada, Australien, Neuseeland, Bahrain, Jordanien , Polen, Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Singapur, Marokko, Katar, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, die Niederlande, die Türkei und Schweden an. Die Nationen stellen dabei unterschiedliche Fähigkeiten wie Lufttransport, Luftbetankung, Aufklärung bis hin zu kinetischen Luftoperationen bereit. 2. Ist es nach wie vor zutreffend, dass die Bundeswehr keinerlei Kenntnisse über Zahl, Art oder Wirksamkeit der im Rahmen der Allianz geflogenen Lufteinsätze hat (vgl. Antwort des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. März 2016 auf die Schriftliche Frage 47 der Abgeordneten Katja Keul auf Bundestagsdrucksache 18/7794)? Die Bundeswehr führt nach wie vor keine Statistiken über die Zahl, Art oder Wirksamkeit der im Rahmen der Allianz geflogenen Lufteinsätze. Dem deutschen Personal werden als Teil des Combined Air and Space Operation Center (CAOC) lediglich Einblicke in Einzelaspekte von Einsätzen der Koalitionspartner zugänglich gemacht, wenn und insoweit diese für die eigene Operationsführung notwendig sind. Ein umfassendes Bild über die Zahl, Art und Wirksamkeit der Lufteinsätze lässt sich auf dieser Grundlage nicht erstellen. Wenn ja, wie will die Bundesregierung mögliche Restriktionen bei der Weitergabe der Tornado-Aufklärungsdaten prüfen? Die Bundesregierung hat keinen Anlass, davon auszugehen, dass die von deutschen Kräften der Anti-IS-Koalition zur Verfügung gestellten Aufklärungsergebnisse zu einem anderen Zweck als der Bekämpfung der Terrororganisation IS verwendet werden. 3. Wie viele Flüge sind in wessen und mit welchem genauen Auftrag von der Bundeswehr durchgeführt worden (bitte einzeln nach irakischem und syrischem Luftraum aufschlüsseln)? Mit Stand vom 13. Juni 2016 hat die Bundeswehr 328 Aufklärungsflüge durchgeführt , die durch das US-geführte CAOC in Al Udeid in Katar beauftragt wurden . Davon lagen ca. 30 Prozent der beauftragten Aufklärungsziele in Syrien und ca. 70 Prozent im Irak. Mit dem A-310 MRTT hat die Bundeswehr bisher 148 Betankungsflüge durchgeführt. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verwendung der übermittelten Daten? Alle erzielten Aufklärungsergebnisse wurden national ausgewertet, waren mandatskonform , wurden durch den deutschen sog. „Releasing Officer“ mit dem Freigabevermerk „For Counter-DAESH Operations only“ versehen und daraufhin freigegeben. Die bewerteten deutschen Aufklärungsprodukte wurden anschließend an den sog. „Red Card Holder“ im CAOC zur Weitergabe der Daten in den Informationsraum IRKS übermittelt. Nach Kenntnis der Bundesregierung werden die weitergegebenen TORNADO- Aufklärungsdaten von den Partnern der Anti-IS-Koalition ausschließlich zur Unterstützung bzw. Vorbereitung der Bekämpfung des IS verwendet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9162 4. Für wie groß hält die Bundesregierung die Gefahr, dass deutsche Tornado- Luftfahrzeuge, insbesondere bei Flügen im syrischen Luftraum, durch die syrische oder russische Luftwaffe bedroht oder angegriffen werden? a) Wenn die Bundesregierung keine solche Gefahr sieht, warum nicht? b) Wenn die Bundesregierung eine solche Gefahr sieht, wie stellt sie sicher, dass deutsche Tornado-Luftfahrzeuge nicht von der syrischen oder russischen Luftwaffe bedroht oder angegriffen werden? Die Fragen 4 bis 4b werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bedrohungslage für die deutschen TORNADO-Luftfahrzeuge durch syrische und russische Luftfahrzeuge wird als niedrig bewertet. Bis zum heutigen Tag führte die gleichzeitige Nutzung des Luftraums durch russische , syrische und Koalitionsluftfahrzeuge für das deutsche Einsatzkontingent Counter DAESH zu keinem besonderen Vorkommnis im Sinne einer Bedrohung oder einer flugsicherheitsgefährdenden Annäherung. Derzeit liegen keine Anzeichen dafür vor, dass syrische oder russische Luftstreitkräfte die Absicht verfolgen, Luftfahrzeuge der Anti-IS-Koalition – inklusive deutsche Luftfahrzeuge – im Einsatzgebiet zu bedrohen oder gar anzugreifen. 5. Inwiefern findet eine gemeinsame Auswahl oder Bekämpfung von Zielen mit Russland statt? Eine gemeinsame Auswahl oder Bekämpfung von Zielen der Koalition mit Russland findet nach Kenntnis der Bundesregierung nicht statt. Für die Koalition Operation Inherent Resolve (OIR) haben die USA als Führungsnation eine bilaterale Absprache mit den russischen Streitkräften getroffen, die gegenseitige Verhaltensregeln bei Begegnungen im Luftraum im Sinne der Einhaltung der Flugsicherheit für beide Seiten beinhaltet. Diese Verhaltensregeln sind Teil der Luftraumordnungsmaßnahmen des CAOC in Al Udeid, somit auch eine Vorgabe für den Einsatz der deutschen TORNADO- Luftfahrzeuge. Sie kommen immer dann zum Tragen, wenn russische Luftfahrzeuge und Luftfahrzeuge der Koalition OIR vereinzelt in Sichtreichweite zueinander geraten. 6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über ein gemeinsames Vorgehen der USA und der russischen Föderation gegen die Stadt Ar-Raqqah vor? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 7. Wie genau erfolgt die Koordinierung von Flügen der Internationalen Allianz gegen ISIS, insbesondere über dem syrischen Hoheitsgebiet mit dem Assad- Regime oder der Russischen Föderation, und wie häufig kommt es hier in welchem Rahmen zum Austausch? Eine Koordination im Sinne der Fragestellung findet grundsätzlich nicht statt. Bei zu klärenden Fragen mit der Russischen Föderation oder Syrien werden diese den USA zugetragen, die sich hierzu anschließend mit der Russischen Föderation austauschen . Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9162 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Wann und wie häufig hat es Situationen gegeben, in denen Luftfahrzeuge der Internationalen Allianz gegen ISIS von syrischen oder russischen Luftfahrzeugen oder durch bodengestützte Luftabwehr oder Sensorik bedroht wurden? Es hat seit Beginn der deutschen Beteiligung an der Operation gegen den IS bisher keine Situation gegeben, in der deutsche Luftfahrzeuge von syrischen oder russischen fliegenden oder bodengebundenen Systemen bedroht wurden. Begegnungen zwischen deutschen und russischen Luftfahrzeugen im syrischen Luftraum verliefen ohne Zwischenfälle. Informationen über Situationen, in denen Luftfahrzeuge anderer Nationen der internationalen Allianz möglicherweise bedroht wurden , liegen der Bundesregierung nicht vor. 8. Wurde im Rahmen der erfolgten Einsätze deutscher Tornado-Luftfahrzeuge auf die Möglichkeit zurückgegriffen, gesammelte Aufklärungsdaten in Echtzeit an die deutsche Auswertungsstation zu übermitteln, und wenn nicht warum nicht? Auf die Anlage 1* wird verwiesen. Die Antwort ist als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, da hierin Informationen enthalten sind, deren Kenntnis nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, weil sie detaillierte Rückschlüsse auf die Fähigkeiten der Streitkräfte erlauben. 9. Aus welchen Gründen beabsichtigt das Bundesministerium der Verteidigung , auf dem türkischen Luftwaffenstützpunkt İncirlik „Infrastrukturmaßnahmen “ durchzuführen (vgl. ZEIT ONLINE vom 25. April 2016)? Derzeit stützt sich das deutsche Einsatzkontingent auf dem türkischen Luftwaffenstützpunkt Incirlik auf Infrastruktur ab, die durch die türkische Gastgebernation sowie durch die US-Streitkräfte bereitgestellt wird. Diese Infrastruktur wurde jedoch übergangsweise und unter dem Vorbehalt überlassen, dass Deutschland zeitnah eigene Infrastruktur errichtet. a) Welche Infrastrukturmaßnahmen sind geplant? Für die Unterbringung von bis zu 400 Soldatinnen und Soldaten und die Einrichtung von Arbeits- und Funktionsbereichen auf der türkischen Air-Base in Incirlik plant die Bundeswehr vier Baumaßnahmen. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9162 b) In welchem Zeitrahmen sollen diese Maßnahmen umgesetzt werden, und welche Kosten werden dabei voraussichtlich entstehen? Die voraussichtlichen Kosten und Fertigstellungszeiträume der einzelnen geplanten Baumaßnahmen sind der folgenden Übersicht zu entnehmen. Baumaßnahme vss. Kosten (in Euro) Fertigstellungszeitraum Flugbetriebsfläche Tornado/A-310 MRTT ca. 10,4 Mio. mindestens 18 Wochen Unterkunftsgebäude (Container) ca. 7,0 Mio. mindestens 36 Wochen Stabs-/Funktionsgebäude (Container) ca. 6,7 Mio. mindestens 32 Wochen Gefechtsstand (Anteil) Infrastruktur ca. 2,3 Mio. mindestens 20 Wochen c) Von welcher Einsatzdauer der verlegten Tornado-Luftfahrzeuge geht das Bundesministerium der Verteidigung im Rahmen des „Einsatzes bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS“ derzeit aus, und plant das Bundesministerium der Verteidigung, den Einsatz kurz- oder mittelfristig aufzustocken bzw. auszuweiten? Wenn ja, warum, und in welchem Umfang? Der Bedrohung durch den IS kann ausschließlich im Rahmen einer umfassenden politischen Lösung erfolgreich und nachhaltig begegnet werden. Die deutsche militärische Unterstützung ist in diesen breiten politischen Ansatz eingebettet, der von der großen Mehrheit der Staatengemeinschaft getragen wird und der auf politischer , diplomatischer, humanitärer, entwicklungspolitischer, militärischer und rechtsstaatlicher Ebene wirkt. Trotz der bislang erzielten – auch militärischen – Erfolge in der Bekämpfung des IS kann auf den Einsatz militärischer Mittel derzeit noch nicht verzichtet werden. Die Bundesregierung knüpft die Entscheidung über die Fortsetzung des militärischen Einsatzes zur Unterstützung der Operation Inherent Resolve wie auch der zivilen Stabilisierungsbemühungen nicht an ein Datum, sondern an das Erreichen des Ziels und überprüft laufend die Wirksamkeit und Angemessenheit der eingesetzten Mittel. Sie wird gegebenenfalls die Zustimmung des Deutschen Bundestages beantragen. Eine Ausweitung des Einsatzes ist derzeit nicht geplant. d) Plant die Bundesregierung, auch unabhängig vom Einsatz gegen ISIS, eine dauerhafte Bundeswehrpräsenz in İncirlik zu realisieren, und wenn ja, warum, und mit welchem Ziel? Eine dauerhafte Präsenz in Incirlik ist derzeit nicht vorgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9162 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Auf welcher technischen Basis kommunizieren die militärischen Verbände der unterschiedlichen Partner im Rahmen der Internationalen Allianz gegen ISIS miteinander, und ist diese Kommunikation verschlüsselt? Wenn nein, warum nicht, und wie wird in diesem Falle die Sicherheit der Datenübermittlung garantiert? Die Übermittlung von als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ und höher eingestuften Informationen mit Informationstechnik richtet sich nach den Vorgaben der IT-Sicherheit in der Bundeswehr unter zwingender Beachtung der Auflagen der entsprechenden Vorschriften. Die Einstufung erfolgt in Abhängigkeit von der Schutzbedürftigkeit der Daten. Die Kommunikation mit und zwischen den multinationalen Partnern findet über ein kryptiertes System statt, das durch die USA bereitgestellt wird. 11. Anhand welcher einzelnen Kriterien erfolgt die Bewertung, auf Basis derer die Bundesregierung von der „Red Card“ für die Sammlung oder Übermittlung von Daten deutscher Aufklärungsflüge Gebrauch macht (bitte einzeln für Sammlung von Daten und Übermittlung von Daten aufschlüsseln)? Auf Bundestagsdrucksache 18/7947 wird verwiesen. 12. Wie oft hat die Bundesregierung von der „Red Card“ für die Sammlung oder Übermittlung von Daten deutscher Aufklärungsflüge Gebrauch gemacht, und wenn ja, warum (bitte jeden einzelnen Fall aufführen und detailliert begründen )? Dieser Fall ist bisher noch nicht eingetreten. 13. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass von deutschen Aufklärungsflügen gesammelte Daten von der Türkei für deren Kampf gegen die Kurden missbraucht werden? a) Wenn ja, wie? b) Wenn nein, was hat die Bundesregierung in welcher Form, unter Beteiligung welcher Personen unternommen, um diesen Missbrauch von deutschen Aufklärungsdaten zu verhindern? Wenn die Bundesregierung hingegen keine Bemühungen unternommen hat, warum nicht? Die Fragen 13 bis 13b werden im Zusammenhang beantwortet. Auf Bundestagsdrucksache 18/7947 wird verwiesen. 14. Seit wann liegt das zentrale militärische Grundlagendokument des Bundesministeriums der Verteidigung für den „Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS“ vor? a) Wenn dieses nicht vorliegt, warum nicht, und gilt in diesem Falle nach wie vor die Weisung des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 8. Dezember 2015? b) Wenn dieses vorliegt, ist das Bundesministerium der Verteidigung bereit, den Abgeordneten des Deutschen Bundestages dieses zur Einsicht vorzulegen (ggf. in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages), und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 14 bis 14b werden im Zusammenhang beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9162 Das zentrale militärische Grundlagendokument des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) für den „Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung von terroristischen Handlungen durch die Terrororganisation IS“ ist nach wie vor die durch das BMVg herausgegebene Weisung Nr. 1 vom 8. Dezember 2015 mit gleichlautendem Titel. Diese als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Weisung ist als Anlage 2* beigefügt. 15. In welchem Verhältnis steht das zentrale militärische Grundlagendokument des Bundesministeriums der Verteidigung zum so genannten Campaign Plan der US-Streitkräfte? Der sog. „Campaign Plan“ ist ein militärisches Planungsdokument der US-Streitkräfte auf strategischer Ebene. Die Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung regelt die administrativen Voraussetzungen zur Bereitstellung des angezeigten deutschen Beitrages zum Kampf gegen die Terrororganisation IS und ist damit das zentrale deutsche Grundlagendokument für die deutsche Beteiligung am Kampf gegen den IS im Rahmen des Mandats des Deutschen Bundestages. 16. Existiert ein militärisches Rahmendokument, das für die Internationale Allianz gegen ISIS insgesamt die militärische Lage, die zu erreichenden militärischen Ziele und die dafür einzusetzenden Mittel bzw. Fähigkeiten beschreibt ? a) Wenn nein, warum nicht, und hat sich die Bundesregierung für ein solches gemeinsames Planungsdokument eingesetzt? b) Wie wird sichergestellt, dass alle Aktivitäten dem gemeinsamen Ziel der Internationalen Allianz gegen ISIS dienen und die strategischen wie operativen Details untereinander widerspruchsfrei sind? Die Fragen 16 bis 16b werden im Zusammenhang beantwortet. Der in der Antwort auf die Frage 15 erwähnte „Campaign Plan“ der US-Streitkräfte dient der internationalen Koalition gegen den IS als strategischer Rahmen. Die Koordination und Abstimmung aller Aktivitäten der Koalition erfolgt im Rahmen der Arbeit der in die Operation eingebundenen militärischen Hauptquartiere . c) Welche Problemanzeigen hinsichtlich der Koordinierung der Aktivitäten der verschiedenen Partner der Internationalen Allianz gegen ISIS hat es seit Beginn des Einsatzes gegeben (bitte detailliert ausführen)? d) Wer hat daraufhin welche konkreten Maßnahmen zur Verbesserung ergriffen , und wurden diese bereits umgesetzt? Die Fragen 16c und 16d werden im Zusammenhang beantwortet. Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9162 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Existieren Einsatzregeln, die für alle Staaten der Internationalen Allianz gegen ISIS gelten? Wenn ja, wie, und von wem wurden sie in welchem Rahmen festgelegt? Für das deutsche Einsatzkontingent Counter DAESH gelten die Maßgaben des durch den Deutschen Bundestag erteilten Mandats. Zusätzlich existieren Verhaltensregeln für alle an IRKS beteiligten Nationen. Sie wurden multinational innerhalb des CAOC festgelegt, um ein gemeinsames Handeln zu ermöglichen. Sie gelten für das deutsche Einsatzkontingent Counter DAESH nur innerhalb des durch das Mandat des Deutschen Bundestages festgelegten Rahmens. 18. Ist das Bundesministerium der Verteidigung bereit, den Abgeordneten des Deutschen Bundestages Einsicht in die Einsatzregeln (Rules of Engagement) für das deutsche Engagement im Rahmen der Internationalen Allianz gegen ISIS zu gewähren, und wenn nein, warum nicht? Für das deutsche Einsatzkontingent Counter DAESH gelten die Maßgaben des durch den Deutschen Bundestag erteilten Mandats. Die in der Antwort zu Frage 17 erwähnten zusätzlichen Verhaltensregeln (sog. Rules of Engagement/ROE) sind Teil eines durch die USA verfassten und „SECRET-RELEASABLE TO USA, MESF“ (Middle East Security Forces) eingestuften Dokuments. Seitens des BMVg erfolgt keine Herausgabe eingestufter Dokumente Dritter. 19. Hat die Bundesregierung seit Beginn der Operationen der Internationalen Allianz gegen ISIS Elemente des Kommando Spezialkräfte (KSK) der Bundeswehr in Syrien, im Irak oder in den angrenzenden Gebieten beider Staaten verlegt oder eingesetzt, und wenn ja, jeweils mit welchem potentiellen Auftrag , und in welchem Umfang? Auf die Anlage 1* wird verwiesen. Die Antwort ist als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, da sie Informationen aus dem operativen Umfeld enthält, die Rückschlüsse auf die eigene Operationsführung erlauben. 20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über zivile Opfer der Aktivitäten der Internationalen Allianz gegen ISIS? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu zivilen Opfern der Aktivitäten der internationalen Koalition gegen die Terrororganisation IS vor. 21. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der Aktivitäten der Internationalen Allianz gegen ISIS? Auf die Anlage 1* wird verwiesen. Die Antwort ist als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, da sie Informationen aus dem operativen Umfeld enthält, die Rückschlüsse auf die eigene Operationsführung erlauben. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9162 22. Welche Maßnahmen zum Schutz und Wiederaufbau wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in befreiten Gebieten ergriffen? Die Mitgliedstaaten der Anti-IS-Koalition unterstützen in den vom IS befreiten Gebieten im Irak verschiedene Maßnahmen der Regierung in den Bereichen Stabilisierung , Wiederaufbau, Polizeiaufbau und Sprengfallenbeseitigung. Dazu zählen schnell wirksame Maßnahmen, die eine Grundversorgung der Bevölkerung sowie die Entwicklung von inklusiven staatlichen Strukturen ermöglichen. Projekte können durch breit angelegte Stabilisierungsfazilitäten wie die vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) umgesetzte „Funding Facility for Immediate Stabilization“ im Irak oder in Einzelmaßnahmen umgesetzt werden, wie zum Beispiel zur Sprengfallenbeseitigung in Ramadi. 23. Welche weiteren Aufgaben wurden von deutscher Seite seit der Mandatierung im Rahmen der Internationalen Allianz gegen ISIS übernommen, und welche Pläne für etwaige weitere Aufgaben werden derzeit erarbeitet? Deutschland führt derzeit gemeinsam mit den Vereinigten Arabischen Emiraten den Vorsitz der Arbeitsgruppe Stabilisierung im Rahmen der Anti-IS-Koalition. Diese Arbeitsgruppe dient der Koordinierung der internationalen Stabilisierungsmaßnahmen in den vom IS befreiten Gebieten. 24. Wird es eine Evaluation des Einsatzes gegen ISIS geben? a) Wenn ja, wann? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 24 bis 24b werden im Zusammenhang beantwortet. Eine Einsatzauswertung erfolgt grundsätzlich nach Abschluss des Einsatzes. Dem Deutschen Bundestag wird hierüber ein Abschlussbericht vorgelegt. 25. Ist der Bundesregierung bekannt, welchen Effekt die Propaganda von ISIS hinsichtlich des Einsatzes der Internationalen Allianz hat? Erkenntnisse über eine Wirkung von ISIS-Propaganda auf den Einsatz der internationalen Koalition liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333