Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Juli 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9163 18. Wahlperiode 13.07.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8970 – Geburtsurkunden von Flüchtlingskindern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Deutschland geborene Kinder müssen nach geltender Rechtslage und nach den Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention in ein Geburtsregister eingetragen werden. In Fällen, in denen keine Identitätsdokumente der Eltern vorliegen , sind in § 9 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) und § 35 der Personenstandsverordnung (PStV) Wege vorgesehen, wie dennoch eine Beurkundung vorzunehmen bzw. ein beglaubigter Registerausdruck auszufertigen ist. Nachdem bspw. im Rahmen des zweiten Staatenberichtsverfahrens zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention massive Probleme bei der Registrierung von neu geborenen nichtdeutschen Kindern, deren Eltern keine Papiere hatten, bekannt geworden sind, hat die Bundesregierung die benannten Regelungen im Personenstandsrecht eingeführt, so zumindest die Darstellung in dem folgenden Staatenberichtsverfahren. Dennoch gibt es weiterhin Berichte, Stellungnahmen und Hinweise von Fachorganisationen , dass die Registrierung und die Ausstellung der notwendigen Dokumente z. T. nicht stattfindet (siehe beispielhaft: „Flüchtlinge ohne Identität“, http://taz.de/Fluechtlingsbabys-in-Berlin/!5305237/, „Flüchtlingskinder erhalten keine Geburtsurkunde“, www.schwaebische.de/region_artikel,-Fluechtlingskindererhalten -keine-Geburtsurkunde-_arid,10421810_toid,441.html, „Ein Baby ohne Papiere“, www.faz.net/aktuell/rhein-main/geduldete-fluechtlinge-ein-babyohne - papiere-13532048.html oder „Jugendärzte fordern Geburtsurkunden auch für Flüchtlingskinder“, www.aerzteblatt.de/nachrichten/68006/Jugendaerzte-fordern- Geburtsurkunden-auch-fuer-Fluechtlingskinder). Für die betroffenen Familien und Kinder kann dies zum Ausschluss von der Gesundheitsversorgung und anderen Teilhaberechten führen. Es ist davon auszugehen, dass die skizzierte Problemlage zukünftig auch an weiteren Orten auftauchen wird. Darüber hinaus begegnet die Beurkundung der Geburt von Kindern ohne Aufenthaltsstatus Problemen, die die fragestellende Fraktion u. a. in einer Kleinen Anfrage aus dem Jahr 2015 thematisiert hat (Bundestagsdrucksache 18/4886). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9163 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Nach Artikel 83 des Grundgesetzes werden die personenstandsrechtlichen Vorschriften von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Die Entscheidung , ob eine vorgelegte ausländische Urkunde anzuerkennen ist, trifft das zuständige Standesamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Es hat dabei nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (VN-Kinderrechtskonvention) das Wohl betroffener Kinder vorrangig zu berücksichtigen. Die Fachaufsicht über die Standesämter obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Der Bundesregierung ist es daher verwehrt , im Einzelfall auf die Amtshandlung eines Standesamts oder einer sonstigen nach Landesrecht zuständigen Behörde Einfluss zu nehmen oder sie rechtlich zu bewerten. 1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Probleme bei der Ausstellung von Geburtsurkunden für ausländische Kinder, die in Deutschland geboren sind und deren Eltern selbst keine Geburts- oder Eheurkunden vorlegen können? Inwieweit kann die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Informationen verschiedener Medien nachvollziehen und bestätigen? Der Bundesregierung ist bekannt, dass es in Einzelfällen zu Verzögerungen bei der Beurkundung der Geburt eines ausländischen Kindes gekommen ist, weil die Identität der Eltern nicht durch geeignete Dokumente nachgewiesen wurde, obwohl diese aufgrund eines zuverlässigen Urkundenwesens im Herkunftsland der Eltern beschafft werden könnten. Die in der Vorbemerkung erwähnten Presseinformationen können nicht nachvollzogen werden. Auch bei fehlenden Nachweisen kann die Geburt des Kindes beurkundet und den Eltern ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden, der für den Bezug öffentlicher Leistungen ausreicht. 2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Aufenthaltsstatus der Eltern der betroffenen Kinder (Inhaber von Aufenthaltsgestattungen, Aufenthaltserlaubnissen, Duldungen oder Personen ohne Aufenthaltstitel)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor; im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwiefern Standesämter von der in § 9 Absatz 2 PStG vorgesehenen Regelung, im Falle der Nichtverfügbarkeit von Dokumenten auf Basis einer eidesstattlichen Erklärung eine Geburtsurkunde auszustellen, Gebrauch machen? Welche Tatsachen umfasst die Möglichkeit, eine Versicherung an Eides statt nach § 9 Absatz 2 PStG abzugeben? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wie oft Standesämter eine Beurkundung auf Grund einer Versicherung an Eides statt vornehmen. Die Versicherung an Eides statt kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn öffentliche Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschafft werden können . Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entscheidet das zuständige Standesamt; insoweit wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Eine Versicherung an Eides statt soll sich auf die Angaben beschränken, die nach dem Gesetz durch Urkunden zu belegen sind. Sie darf nur Tatsachenangaben enthalten, nicht jedoch Werturteile oder rechtliche Schlussfolgerungen zum Inhalt haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9163 4. Innerhalb welcher Frist ist nach Auffassung der Bundesregierung, die Eintragung in das Geburtsregister zu beurkunden und ggf. ein beglaubigter Registerausdruck (im Sinne des § 35 PStV) auszuhändigen? Die Beurkundung hat in angemessener Frist zu erfolgen. Die Dauer der Frist kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles nach objektiven Maßstäben beurteilt werden. 5. Erfüllt die Regelung in § 7 Absatz 2 PStV über die Möglichkeit, eine Bescheinigung über die Anzeige eines Personenstandsfalls zu erhalten, nach Auffassung der Bundesregierung die Vorgaben aus dem UN-Zivilpakt (Artikel 24 Absatz 2) und der UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 7)? Wenn ja, welche rechtlichen Möglichkeiten ergeben sich aus dem Erhalt der Bescheinigung? Wenn nein, wie können die internationalen Normen dann erfüllt werden? Die Bescheinigung dient als Nachweis, dass der Pflicht zur Anzeige des Personenstandsfalles nachgekommen wurde. Das Zurückstellen einer Beurkundung nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) ist kein schuldhaftes Verzögern des Standesamts, sondern dient dem Ziel, eine richtige und vollständige Beurkundung zu erreichen. Zeiträume von Tagen und Wochen zwischen Geburt und Registrierung sind jedenfalls noch als „unverzüglich “ im Sinne der VN-Kinderrechtskonvention anzusehen, so dass insofern nicht gegen den Grundsatz der unverzüglichen Beurkundung im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 des VN-Zivilpaktes und Artikel 7 Absatz 1 der VN-Kinderrechtskonvention verstoßen wird. Das deutsche Personenstandsrecht steht mit Artikel 7 und Artikel 8 VN-Kinderrechts-konvention in Einklang. 6. Auf welche Vorschrift(-en) des PStG oder PStV bezieht sich die Aussage der Bundesregierung im Dritten und Vierten Staatenbericht an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, dass die inzwischen geltende bundeseinheitliche Rechtslage sicherstellt, dass für alle Kinder von Flüchtlingen und Asylsuchenden, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, Geburtsurkunden ausgestellt werden? Nach § 18 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) ist jede Geburt eines Kindes in Deutschland dem Standesamt innerhalb einer Woche anzuzeigen. Die Anzeige des Personenstandsfalls ist Grundlage für die Beurkundung im Geburtenregister (§ 9 Absatz 1 PStG). Die seit dem 1. Januar 2009 geltende PStV sieht vor, dass im Geburtenregister ein erläuternder Zusatz aufgenommen wird, wenn keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen (§ 35 Absatz 1 PStV). Die Regelung stellt damit sicher, dass die Geburt eines Kindes in Deutschland auch dann zu beurkunden ist, wenn die Identität der Eltern (noch) nicht nachgewiesen ist und den Kindern von Flüchtlingen und Asylsuchenden damit zügig eine Personenstandsurkunde erteilt werden kann. 7. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung entsprechend der Empfehlung des UN-Ausschusses von Februar 2014 sicherstellen, dass die Geburtenregistrierung schnellstmöglich für alle Kinder, unabhängig von der Rechtsstellung bzw. der Herkunft ihrer Eltern, möglich ist? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 3. April 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/1030 wird verwiesen. Die Bundesregierung hält aufgrund der bestehenden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9163 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Rechtslage darüber hinaus weitere Maßnahmen nicht für erforderlich. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, der Empfehlung des UN-Ausschusses von Februar 2014 nachzukommen, die zuständigen Behörden von der Verpflichtung, die Informationen an die Einwanderungsbehörden weiterzuleiten , zu befreien, wie dies bereits für Bildungseinrichtungen im Jahr 2011 geschehen ist? Eine Befreiung der Registrierungsbehörden (Standesämter) von der Mitteilungspflicht an die Ausländerbehörden kann nicht erfolgen, weil das Interesse ausreisepflichtiger Personen an der Nichtaufdeckung des fehlenden legalen Aufenthaltsstatus nicht schutzwürdig ist. Die aufenthaltsrechtlichen Übermittlungspflichten müssen grundsätzlich beibehalten werden, weil sie im Interesse der Widerspruchsfreiheit des Verwaltungshandelns – denn ein irregulärer Aufenthalt soll auch von allen staatlichen Behörden und öffentlichen Stellen grundsätzlich als solcher behandelt werden – und aus generalpräventiven Gründen geboten sind. 9. Stellt der beglaubigte Auszug aus dem Geburtsregister, der nach § 35 PStV als Ersatz für eine Geburtsurkunde ausgestellt werden kann, nach Auffassung der Bundesregierung einen vollwertigen Ersatz für eine Geburtsurkunde in allen Fällen dar, in denen eine Geburtsurkunde zum Identitätsnachweis vorgelegt werden muss (bspw. Anmeldung Krankenkasse, Anmeldung Schule/Kita, Anmeldung Sportverein, Antrag auf Sozialleistungen, Heirat /Lebenspartnerschaft, Vaterschaftsanerkennung, Antrag auf Reisepass, Erbangelegenheiten, Bankgeschäfte, Kontoeröffnung, Kranken- und Pflegeversicherungsangelegenheiten , Lohnsteuerangelegenheiten, Unfallversicherung , Rentenversicherung, Beantragung von Ausbildungszulagen)? Nach § 54 Absatz 2 PStG haben die Personenstandsurkunden dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern. Nach § 55 Absatz 1 PStG stellt das Standesamt u. a. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke und aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden aus. Daraus ergibt sich, dass der Registerausdruck eine der Geburtsurkunde gleichwertige Personenstandsurkunde ist. Der Registerausdruck enthält darüber hinaus Angaben , die in der Geburtsurkunde nicht enthalten sind (z. B. Geburtsort mit Straße und Hausnummer sowie die Geburtszeit). Für die Beantragung sozialer Leistungen oder für eine Anmeldung des Kindes in Kindergarten, Schule oder Sportverein ist diese Urkunde ausreichend. 10. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung, mit Fällen umzugehen, in denen auf Wunsch der Eltern eine Vaterschaftsanerkennung vorgenommen werden soll, aber keine Geburtsurkunde aufgrund der fehlenden Beurkundung durch ein Standesamt vorliegt? Die Anerkennung der Vaterschaft ist unabhängig von einer vorliegenden Geburtsurkunde des Kindes möglich. So ist die Anerkennung der Vaterschaft auch bereits nach § 1594 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schon vor der Geburt des Kindes zulässig. In diesen Fällen liegt naturgemäß auch noch keine Geburtsurkunde des Kindes vor. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333