Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 14. Juli 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9199 18. Wahlperiode 18.07.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Jan Korte, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8946 – Freizeitfischerei in Schutzgebieten von Nord- und Ostsee V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Eine Vielzahl internationaler Abkommen verpflichten die Unterzeichnerstaaten zur Bewahrung der Meeresumwelt. Dazu gehören das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UN-SRÜ-Artikel 192 und Artikel 194 Absatz 5), die Europäische Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und die Europäische Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat- bzw. FFH-Richtlinie). Zur Umsetzung der letztgenannten EU-Richtlinien hat die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2004 acht ausgewählte Gebiete nach Artikel 4 Absatz 1 der FFH-Richtlinie und zwei Gebiete nach Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee an die Europäische Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemeldet (Meldung vom 25. Mai 2004). Zu den rechtlich bindenden Vereinbarungen zählen auch Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Ökosysteme und Lebensräume gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten im Meer. Auch die EU-Meeresstrategie -Rahmenrichtlinie (MSRL, Richtlinie 2008/56/EG) fordert in Artikel 13 die Mitgliedstaaten auf, räumliche Schutzmaßnahmen für ein gemeinsames und repräsentatives Netzwerk von geschützten Meeresgebieten aufzubauen . Es ist allgemein anerkannt, dass weder Nord- noch Ostsee sich derzeit in einem guten ökologischen Zustand befinden. Verantwortlich für den Rückgang von Arten und Lebensräumen sind nach Aussage der Bundesregierung die immer noch stattfindende flächendeckende Fischerei, der hohe Eintrag von Nähr- und Schadstoffen in die Gewässer, der Abbau mariner Rohstoffe sowie der Klimawandel (vgl. „Berichte – Umsetzung EU-MSRL in Deutschland“ sowie „BfN: Nationaler Bericht 2013 gemäß FFH-Richtlinie“). Es finden auch nach wie vor regelmäßig erhebliche Störungen und Einträge durch militärische Übungen statt, wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Belastung der Ökosysteme Nord- und Ostsee durch die Bundeswehr “ auf Bundestagsdrucksache 18/2963 hervorgeht. Um die negativen ökologischen Auswirkungen einzudämmen, sind die Einrichtung geschützter Meeresgebiete und die Umsetzung der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie in der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9199 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode deutschen AWZ nach Auffassung der Fragesteller dringend geboten. Es ist geplant , dass insgesamt sechs nach der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie ausgewiesene Gebiete der Nordsee („Doggerbank“ – 1 700 km², „Borkum Riffgrund“ – 625 km² und „Sylter Außenriff – Östliche Bucht“ – 5 600 km²) und der Ostsee („Fehmarnbelt“ – 280 km², „Kadetrinne“ – 100 km² und „Pommersche Bucht – Rönnebank“– 2 090 km²) den rechtlich abgesicherten Status eines Naturschutzgebietes (NSG) erhalten. Dazu wurden Schutzgebietsverordnungen aufgestellt, die aktuell in der Diskussion sind. Um für die Nord- und Ostsee sowohl den Schutz bedrohter Arten und Lebensräume als auch eine schonende und nachhaltige Nutzung mariner Ressourcen zu sichern, sind aus Sicht der Fragesteller Nutzungsbeschränkungen notwendig. Die derzeit vorgesehenen Einschränkungen betreffen vorwiegend die Freizeitfischerei. 1. Durch welche konkreten Maßnahmen werden nach Einschätzung der Bundesregierung die vorgelegten Verordnungsentwürfe für sechs Naturschutzgebiete in der AWZ zur Verbesserung des Zustandes von Nord- und Ostsee wirksam beitragen, und wie begründet sie diese Erwartung? Mit der Unterschutzstellung der acht FFH-Gebiete in sechs Schutzgebietsverordnungen (der Verordnungsentwurf „Pommersche Bucht – Rönnebank“ enthält drei FFH-Gebiete) werden europarechtliche Verpflichtungen umgesetzt. Schutzgegenstand und Schutzzweck des jeweiligen Gebietes werden damit definiert. Damit wird der Maßstab für die anfallenden Verträglichkeitsprüfungen festgelegt. Zudem werden für einen wirksamen Schutz der Schutzgebiete in Nord- und Ostsee die völker-, europa- und bundesrechtlich zulässigen Verbote bestimmter Nutzungen , wie z. B. die Errichtung von Bauwerken und Anlagen sowie die Errichtung und der Betrieb von Aquakulturen geregelt. Der Bau und der Betrieb bestimmter Anlagen wird einem präventiven Zulassungsverfahren unterworfen. Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Naturschutz und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden werden konkretisiert. Außerdem wird das Verfahren zur Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Schutzgebiete geregelt. Zusammenfassend betrachtet stellen die Schutzgebietsverordnungen einen zentralen Baustein des Meeresschutzes in der Nord- und Ostsee dar. 2. Wie begründet die Bundesregierung, dass für die Schifffahrt in den Verordnungen pauschale Ausnahmen von Restriktionen gewährt werden, obwohl schifffahrtsbedingte Restriktionen von Küstenstaaten nach Artikel 211 SRÜ ausdrücklich erlassen werden können? Beschränkungen der Schifffahrt sind in Schutzgebietsverordnungen für den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß § 57 Absatz 3 Nummer 1, Halbsatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unzulässig. Die Verordnungsermächtigung berücksichtigt damit die Freiheit der Schifffahrt gemäß Artikel 58 Absatz 1 und 87 Absatz 1 Seerechtsübereinkommen (SRÜ), die nur nach Maßgabe des SRÜ eingeschränkt werden darf. Nach § 57 Absatz 3 Nummer 1, Halbsatz 2 BNatSchG bleiben der Artikel 211 Absatz 6 SRÜ und die weiteren die Schifffahrt betreffenden völkerrechtlichen Regelungen unberührt. Die schifffahrtsrelevanten naturschutzrechtlichen Hoheitsbefugnisse des Küstenstaates in der AWZ werden dabei zunächst durch Artikel 211 Absatz 5 SRÜ konkretisiert. Der Küstenstaat ist daher an die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts- Organisation (IMO) mit den dort entwickelten Verfahren angenommenen Regeln und Normen, soweit allgemein anerkannt, gebunden. In der IMO wird kontinuierlich das völkerrechtliche Regelwerk zum Meeresumweltschutz fortentwickelt, z. B. im Rahmen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) oder des Internationalen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9199 Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen. Die zur Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften und die behördlichen Durchführungsmaßnahmen bestehen außerhalb der vorliegenden Verordnung und bleiben unberührt. Auch nach Artikel 211 Absatz 6 SRÜ kann der Küstenstaat naturschutzrechtliche Rechtsvorschriften nicht unilateral auf die Schifffahrt anderer Staaten anwenden. Neben der Erfüllung der einschlägigen völkerrechtlichen Tatbestände des Absatzes 6 hat auch hier die IMO als die für die internationale Seeschifffahrt zuständige Organisation das Entscheidungsmonopol . Eine Entscheidung der IMO ist nur mit Zustimmung aller betroffenen Staaten und nur unter Wahrung der vorgeschriebenen internationalen Verfahren herbeizuführen. 3. Aus welchen Gründen wird das Landen von Wasserflugzeugen auf dem Meer oder von Helikoptern auf Plattformen nicht eingeschränkt, obwohl dies nach Völkerrecht für Küstenstaaten ausdrücklich möglich ist (bitte die Antwort begründen)? Einschränkungen des Luftverkehrs sind nach der geltenden Verordnungsermächtigung in § 57 Absatz 3 Nummer 1, Halbsatz 1 BNatSchG unzulässig. Auch Landungen von Wasserflugzeugen oder Helikoptern zählen zum Luftverkehr und können daher in den Schutzgebietsverordnungen nicht wirksam eingeschränkt werden. Dass das Völkerrecht den Staaten lediglich die Freiheit des Überflugs gewährleistet, erweitert nicht den Handlungsspielraum des Verordnungsgebers, der nur im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung tätig werden kann. 4. Wie begründet die Bundesregierung ihre Erwartung, dass die Schutzziele der Gebiete über das Verbot der Freizeitangelfischerei in den Verordnungen erreicht werden können? Die Unterschutzstellung unterliegt europarechtlichen Anforderungen. Demnach sind in den AWZ-Schutzgebieten unter anderem die Nahrungsgrundlagen sowie die natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der von den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen geschützten marinen Säugetierarten Schweinswale, Kegelrobben und Seehunde wiederherzustellen und deren Lebensräume zu schützen. Die Bundesregierung wertet zurzeit die Stellungnahmen der Länder und Verbände zu den sechs Schutzgebietsverordnungsentwürfen mit dem enthaltenen Freizeitfischereiverbot aus. Die Meinungsbildung der Bundesregierung dazu ist noch nicht abgeschlossen. 5. Wie begründet die Bundesregierung, dass dies nur mit Beschränkungen der Freizeitangelfischerei erreicht werden kann? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Welche alternativen Nutzungsmöglichkeiten wurden für die Freizeitangelfischerei geprüft, und aus welchen naturschutzfachlichen Gründen verworfen (bitte eine ausführliche sachliche und zeitliche Auflistung sowie Begründung beifügen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9199 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wie wird die Bundesregierung Managementkonzepte für die Freizeitangelfischerei , die den einzelnen Naturschutzgebieten angepasst sind, in die Verordnungen integrieren, um die Freizeitangelfischerei als naturnahe touristische Aktivität mit ihrem hohen Erholungswert zu erhalten? Bis wann wird dies geschehen? Soll dies nicht geschehen, warum nicht? Die Verordnungsentwürfe der Schutzgebiete in der AWZ der deutschen Nordund Ostsee werden derzeit im Lichte der vorangegangenen Länder- und Verbändeanhörung im Ressortkreis abgestimmt. Das Inkrafttreten der Schutzgebietsverordnungen ist für das Jahr 2016 vorgesehen . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 8. Wird die Bundesregierung zeitlich befristete Schutzgebietsverordnungen in Kraft setzen, um nach den nötigen Ergänzungen und Vertiefungen der bisherigen maritimen Monitoringprogramme des Bundes die Ergebnisse in die Verordnung einfließen zu lassen? Wenn nein, warum nicht? Eine zeitliche Befristung der Geltungsdauer der Schutzgebietsverordnung wird nicht vorgesehen, da das europäische Naturschutzrecht zu einem dauerhaften Schutz der Natura 2000-Gebiete verpflichtet. Erforderliche Änderungen und Ergänzungen sind stets möglich. 9. In welchem Umfang haben die übrigen Ostsee-Anrainerstaaten Schutzgebiete in ihren jeweiligen AWZ (Anteile an der jeweiligen AWZ) ausgewiesen , mit welchen Einschränkungen für welche Nutzungen bzw. Personenkreise , und welche Regelungen wurden dort für die Angelfischerei getroffen ? In der Ostsee haben nach Kenntnis der Bundesregierung Schweden und Dänemark mit dem nach Artikel 11 und 18 der Verordnung über die gemeinsame Fischereipolitik vorgesehenen Prozess für die Festlegung von Beschränkungen der Berufsfischerei begonnen. Durch einen delegierten Rechtsakt der Kommission verbindlich festgelegt sind bisher nur kleinere Gebiete in Dänemark, weitere Gebiete befinden sich noch im Verfahren. Es ist davon auszugehen, dass sich die Festlegung von Maßnahmen noch über mehrere Jahre hinziehen wird. In einem Natura 2000-Gebiet in der schwedischen AWZ (Bratten) ist ebenfalls eine Regulierung der Freizeitfischerei vorgesehen. 10. Welche Hauptforderungen sieht die Bundesregierung hinsichtlich des in Vorbereitung befindlichen Antrages an die Europäische Union nach Artikel 11 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zu Fischereimanagementmaßnahmen für die Schutzgebiete in der deutschen AWZ? Der deutsche Entwurf für eine „gemeinsame Empfehlung“ für das Fischereimanagement in den Natura 2000-Gebieten der Nordsee sieht folgende Fischereibeschränkungen für die Berufsfischerei vor: 15 Prozent der Fläche der Deutschen AWZ soll für alle mobilen grundberührenden Fanggeräte (einschließlich der Krabbenfischerei) gesperrt werden. weitere 7 Prozent der Fläche sollen für mobile grundberührende Fanggeräte mit Ausnahme der Krabbenfischerei gesperrt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9199 11 Prozent der Deutschen AWZ sollen ganzjährig für Stellnetze gesperrt werden , weitere 9 Prozent sollen über 8 Monate/Jahr gesperrt werden. Auf weiteren 8 Prozent soll die Stellnetzfischerei weiter erlaubt, aber auf dem derzeitigen Stand „eingefroren“ werden. 0,1 Prozent sollen für jegliche Fischereitechniken gesperrt werden. Bei der Festlegung der Fischereiausschlussgebiete wurden im Wesentlichen Gebiete mit geringer bis sehr geringer Fischereiintensität ausgewählt, um die potentiellen Verluste für die Fischerei zu minimieren. Der Entwurf sieht weiterhin spezifische Kontrollmaßnahmen für diese Gebiete vor. 11. Bis wann wird die Bundesregierung den Antrag zu Fischereimanagementmaßnahmen bei der Europäischen Union einreichen, und ab wann sollen welche Maßnahmen durchgeführt werden? Der nach Artikel 11 und 18 der Verordnung über die gemeinsame Fischereipolitik vorgesehene Prozess für die Festlegung von Beschränkungen der Berufsfischerei sieht die Vorlage eines Entwurfs einer „gemeinsamen Empfehlung“ vor, der den fischereilich betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegt und mit diesen abgestimmt werden muss. Nur wenn alle betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen, wird diese „gemeinsame Empfehlung“ der Kommission vorgelegt, die die Maßnahmen dann mit einem delegierten Rechtsakt verbindlich macht. Der Vorschlag für die deutschen Schutzgebiete der Nordsee wurde den betreffenden Mitgliedstaaten bereits übermittelt und befindet sich im Abstimmungsprozess. Vorschläge für die Ostsee werden zurzeit vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gemeinsam entwickelt und sollen im Laufe des Jahres fertiggestellt und an die Mitgliedstaaten übermittelt werden. 12. Warum legt die Bundesregierung keine grundsätzlichen Einschränkungen für Projekte zur Energieerzeugung und zur Gewinnung von Bodenschätzen innerhalb der Schutzgebiete fest, obwohl davon auszugehen ist, dass diese geeignet sind, das Naturschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen? Bei der Erklärung von Natura 2000-Gebieten zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sind gemäß § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG Beschränkungen bei der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind sowie bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nur nach Prüfung im Einzelfall gemäß § 34 BNatSchG zulässig. Gemäß § 34 Absatz 2 BNatSchG ist ein Projekt unzulässig, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann. Abweichend davon darf ein Projekt nur dann zugelassen werden, wenn es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist und zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Diese engen Voraussetzungen gewährleisten, dass Belange des Naturschutzes umfangreich in die Abwägung einbezogen werden, in eng begrenzten Ausnahmefällen aber gegenüber dem überwiegend öffentlichen Interesse, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art, zurückstehen können. Eine solche Entscheidung ergeht im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz, § 58 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9199 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Warum legt die Bundesregierung grundsätzliche Einschränkungen bzw. Verbote für die Freizeitangelfischerei fest, obwohl sie davon ausgeht, dass diese zurzeit gar nicht oder nur in sehr geringem Maße stattfindet? Welche Alternativen zu diesen Maßnahmen wurden mit welchem Ergebnis von wem und wie finanziert geprüft? Zur Frage der Festlegung von Verboten für die Freizeitfischerei ist die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Der Umfang der Freizeitfischerei in den AWZ-Schutzgebieten ist derzeit in der Tat sehr unterschiedlich , jedoch insbesondere in der Ostsee keineswegs nur gering ausgeprägt (siehe Antwort zu Frage 18). Naturschutzgebietsverordnungen können aber auch Handlungen verbieten, die zum Zeitpunkt des Erlasses noch nicht ausgeübt werden . 14. Wodurch konkret gefährdet aus Sicht der Bundesregierung die Angelfischerei den Schutzzweck der Schutzgebiete hinsichtlich der charakteristischen Morphodynamik, Hydrodynamik beim Wasseraustausch zwischen Nordund Ostsee, der Makrophytenbestände, der artenreichen Kies-, Grobsandund Schillgründe und der Bestände und Lebensräume von Schweinswalen und Seehunden? Wer hat das mit welcher Finanzierung und welchem Ergebnis geprüft (bitte einzeln erläutern)? Zur Frage der Festlegung von Verboten für die Freizeitfischerei ist die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. 15. Wie schätzt die Bundesregierung das Störungspotenzial in Hinblick auf die Seevögel in den Schutzgebieten durch den Sportbootverkehr ein, und wer hat das mit welchem Ergebnis und welcher Finanzierung geprüft? Das Störungspotential des Sportbootverkehrs in Bezug auf das Schutzgut Seevögel , insbesondere in den ausgewiesenen Vogelschutzgebieten wird als hoch eingeschätzt . Viele der geschützten Seevogelarten, wie Stern- und Prachttaucher, reagieren empfindlich auf Störungen durch jeglichen Schiffsverkehr und werden von ihren Nahrungsgründen und Rastbereichen vertrieben. Sie zeigen z. T. Fluchtdistanzen von mehr als 2 Kilometern. Der Sportbootverkehr entzieht sich allerdings wegen der völkerrechtlich gewährleisteten Freiheit der Schifffahrt der Regelungsbefugnis des nationalen Gesetzgebers. Die Beeinträchtigungen durch den Schiffs- und Bootsverkehr auch mit kleineren seegehenden Wasserfahrzeugen wurde daher lediglich im Zusammenhang mit Untersuchungen zur Freizeitfischerei geprüft. Der Sportbootverkehr durch Freizeitfischer wird dabei als besonders relevanter Störfaktor bewertet, weil Gebiete aufgesucht werden, die neben bestehenden Schifffahrtsrouten liegen und die Aufenthaltsdauer der Boote zu Angelzwecken im Schutzgebiet in der Regel länger sind als bei anderen Sportbooten . Ein besonderes Störpotential weist nach den Ergebnissen der Studie das so genannte Schleppangeln („Trolling“) auf, wobei eine oder mehrere Angelruten hinter einem fahrenden Boot geschleppt werden. Die wissenschaftlichen Daten wurden im Rahmen eines Forschungsvorhabens des Forschungs- und Technologiezentrum Westküste (FTZ, Büsum) im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz erhoben. Das Forschungsvorhaben wurde mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) finanziert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9199 16. Wie schätzt die Bundesregierung die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Verbotes der Freizeitangelfischerei auf regionale Fischereibetriebe und das Gast- und Beherbergungsgewerbe ein? Wer hat das mit welchem Ergebnis und welcher Finanzierung geprüft? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 17. Welche Formen der Freizeitfischerei werden in den betroffenen Schutzgebieten der AWZ von Nord- und Ostsee betrieben (bitte aufzählen und erläutern )? In den küstennahen Schutzgebieten wird das Kutterangeln, Bootsangeln und Trollingangeln ausgeübt. Da es für die Freizeitfischer keine Verpflichtung gibt, Meldungen zu ihren Angelorten zu machen, ist eine exakte Zuordnung des Aufwands der Angelmethoden zu den Schutzgebieten nicht möglich. Aus Beprobungsdaten des Thünen-Instituts für Ostseefischerei lässt sich ableiten, dass einzelne Schutzgebiete (insbesondere in der Ostsee) von deutschen Angelkuttern genutzt werden. In den Schutzgebieten der Nordsee spielt die Freizeitfischerei nahezu keine Rolle. 18. Wie hoch sind die Entnahmemengen durch die Freizeitfischerei aus den Schutzzonen der AWZ von Nord- und Ostsee, und um welche Fischarten handelt es sich vornehmlich (bitte mit Quellenangabe)? In Bezug auf die Freizeitfischerei führt das Thünen-Institut für Ostseefischerei bereits seit dem Jahr 2002 Erhebungen in Nord- und Ostsee durch. Signifikante Entnahmemengen wurden dabei insbesondere für Dorsch in der Ostsee festgestellt . Nach derzeitigem Kenntnisstand sind die Entnahmemengen in der Nordsee vernachlässigbar. Die Daten für Anglerdorschfänge in der Ostsee liegen aufgeteilt nach Fangmethoden und ICES-Unterdivisionen vor (2005 bis 2015), d. h. eine exakte Zuordnung von Fangmengen zu den Schutzgebieten ist nicht möglich. Die Bundesregierung kann daher keine Angaben über die geschätzten Fänge in den Schutzgebieten machen, sondern lediglich über die Fangmengen in der deutschen Freizeitfischerei. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9199 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Wie werden die Daten zur Entnahme von Fischen durch die Freizeitfischerei in Nord- und Ostsee erfasst, und wie werden diese von wem ausgewertet? Das Thünen-Institut für Ostseefischerei erhebt seit dem Jahr 2003 Daten der Freizeitfischerei in Nord- und Ostsee und wertet diese aus. Die Erhebung der Daten erfolgt in mehreren Stufen: (1) Umfrage per Brief/Telefon (Fangtagebücher) für den Aufwand, (2) Vor-Ort-Beprobung (Daten von ganzen Angeltagen aus einer Stichprobe von Häfen und Stränden) für den Einheitsfang, (3) Längenverteilung der Dorsche anhand von Stichproben aus der Freizeitfischerei und (4) Längen- Gewichts-Beziehungen aus der kommerziellen Fischerei für die Umrechnung von Stück in Biomasse (Strehlow et al. 2012). Zudem wurde im Jahr 2014 vom Thünen -Institut für Ostseefischerei eine deutschlandweite Telefonbefragung von 50 000 Haushalten durchgeführt, die vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF M-V) kofinanziert wurde. 20. Wie hoch war die Entnahmemenge durch die berufsmäßige Fischerei in den Jahren 2010 bis 2015 in den Schutzgebieten der AWZ von Nord- und Ostsee (bitte nach Jahren und Schutzgebieten auflisten und Quelle angeben)? Rechtsgrundlage für die Meldung von Fangmengen sind die Durchführungsverordnungen zur Gemeinsamen Fischereipolitik der EU. Die verpflichtenden Meldungen sind nicht positionsgenau, sondern erfolgen auf Basis sog. statistischer Rechtecke (Kantenlänge 0,5° x 1° geogr. Breite x Länge, entsprechend ca. 30 x 35 sm). Daher ist eine genaue Zuordnung von Fangmengen zu den einzelnen Schutzgebieten der AWZ von Nord- und Ostsee nicht möglich. Regulären Zugang zu gebietsgenauen Fangmengen anderer Länder hat die Bundesregierung nicht. Die Bundesregierung kann daher keine Angaben über die Gesamtfangmengen in den Schutzgebieten machen, sondern lediglich über die Fangmengen deutscher Fangschiffe. Da die statistischen Rechtecke deutlich größer als die ausgewiesenen Schutzgebieten sind, kann ebenfalls keine Angabe über deutsche Fänge in den jeweiligen Schutzgebieten gemacht werden (siehe Abbildung 1). Im Rahmen der Forschungsaktivitäten des Thünen-Instituts sind allerdings für die Jahre 2005 bis 2008 im Rahmen eines EU-Forschungsprojektes Schätzungen der Fangmengen in den Natura 2000-Gebieten der Nordsee für die beteiligten Nationen Dänemark, Niederlande und Deutschland gemacht worden. Diese stellen die einzigen systematischen auf die Natura 2000-Gebiete und damit auch auf die Schutzgebiete bezogenen Abschätzungen von Fangmengen dar. Sie sind allerdings auf die dort vorherrschenden Zielarten Scholle, Seezunge und Nordseegarnele beschränkt. Erweitert wurde die Information durch einen Datensatz für die dänische Sandaalfischerei. Daten zu anderen pelagischen Fischereien (im Freiwasser ), insbesondere auf Sprotte und Hering, sind in den mehrjährigen Datensätzen nicht enthalten. Für die Ostsee gibt es solche Schätzungen nicht. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten ergeben sich die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Zahlen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9199 Fang in Tonnen (Plattfische [Scholle, Seezunge], Nordseegarnelen [Krabben], Sandaal) pro Natura 2000-Gebiet, Jahr und Gerät (und Ziel) für Fahrzeuge aus DE, DK und NL Gebiet Jahr Gerät, Ziel Fang (Tonnen) Borkum-Riffgrund 2005 1820.547 Baumkurre, Garnelen 2.789 Baumkurre, Plattfische 107.525 Kiemennetze, Plattfische 0.109 Schleppnetze, Plattfische 4.195 Schleppnetze, Sandaal 1705.929 2006 622.630 Baumkurre, Garnelen 9.003 Baumkurre, Plattfische 88.733 Kiemennetze, Plattfische 0.579 Schleppnetze, Plattfische 0.302 Schleppnetze, Sandaal 524.013 2007 75.558 Baumkurre, Garnelen 10.259 Baumkurre, Plattfische 61.664 Kiemennetze, Plattfische 3.468 Schleppnetze, Plattfische 0.167 2008 1220.773 Baumkurre, Garnelen 13.223 Baumkurre, Plattfische 97.253 Kiemennetze, Plattfische 1.302 Schleppnetze, Plattfische 0.368 Schleppnetze, Sandaal 1108.626 Doggerbank 2005 3108.033 Baumkurre, Plattfische 177.579 Kiemennetze, Plattfische 0.088 Schleppnetze, Plattfische 51.073 Schleppnetze, Sandaal 2879.293 2006 12595.258 Baumkurre, Plattfische 82.466 Kiemennetze, Plattfische 0.538 Schleppnetze, Plattfische 67.522 Schleppnetze, Sandaal 12444.731 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9199 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2007 2253.605 Baumkurre, Plattfische 5.560 Kiemennetze, Plattfische 0.153 Schleppnetze, Plattfische 18.695 Schleppnetze, Sandaal 2229.198 2008 5139.010 Baumkurre, Plattfische 57.525 Kiemennetze, Plattfische 0.300 Schleppnetze, Plattfische 39.419 Schleppnetze, Sandaal 5041.766 Sylter Außenriff 2005 15111.302 Baumkurre, Garnelen 2049.716 Baumkurre, Plattfische 587.567 Kiemennetze, Plattfische 0.656 Schleppnetze, Plattfische 153.175 Schleppnetze, Sandaal 12320.187 2006 6515.978 Baumkurre, Garnelen 1415.924 Baumkurre, Plattfische 668.524 Kiemennetze, Plattfische 0.137 Schleppnetze, Plattfische 160.160 Schleppnetze, Sandaal 4271.234 2007 4822.767 Baumkurre, Garnelen 2921.274 Baumkurre, Plattfische 685.483 Kiemennetze, Plattfische 0.275 Schleppnetze, Plattfische 107.406 Schleppnetze, Sandaal 1108.328 2008 3087.297 Baumkurre, Garnelen 1771.929 Baumkurre, Plattfische 510.488 Kiemennetze, Plattfische 0.016 Schleppnetze, Plattfische 96.879 Schleppnetze, Sandaal 707.986 Vogelschutzgebiet Östliche Deutsche Bucht 2005 12592.078 Baumkurre, Garnelen 2500.404 Baumkurre, Plattfische 31.667 Kiemennetze, Plattfische 0.015 Schleppnetze, Plattfische 16.758 Schleppnetze, Sandaal 10043.234 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9199 2006 5643.400 Baumkurre, Garnelen 1958.650 Baumkurre, Plattfische 35.856 Schleppnetze, Plattfische 8.716 Schleppnetze, Sandaal 3640.178 2007 4883.831 Baumkurre, Garnelen 3710.808 Baumkurre, Plattfische 48.049 Kiemennetze, Plattfische 0.275 Schleppnetze, Plattfische 16.370 Schleppnetze, Sandaal 1108.328 2008 3183.218 Baumkurre, Garnelen 2372.796 Baumkurre, Plattfische 56.170 Schleppnetze, Plattfische 23.813 Schleppnetze, Sandaal 730.439 21. Welche Fischbestände gelten in der Nord- und Ostsee derzeit als überfischt? Welche Fischbestände befinden sich in einem guten Zustand? Bei welchen Fischbeständen wird die fehlende Datengrundlage wann vorliegen ? Als „überfischt“ betrachtet die Bundesregierung alle vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) nach dem Ansatz des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) begutachteten Bestände, die mit einer fischereilichen Sterblichkeit (F) befischt werden, die über dem Referenzpunkt FMSY liegt. Bestände mit einer Laicherbestandsbiomasse gleich oder größer einem bestimmten Referenzwert (MSY Btrigger) wurden als „in gutem Zustand“ befindlich eingestuft. Nach den aktuellen ICES-Daten von 2016 waren in Nord- und Ostsee von den 35 Beständen mit diesem MSY-Referenzwert 25 in „gutem Zustand“. 13 Bestände wiesen eine fischereiliche Sterblichkeit über FMSY auf. In der Ostsee wurden bei sieben Beständen mit verfügbaren Daten zur Fischereiintensität im Jahr 2015 von drei Beständen noch nicht das Nachhaltigkeitsziel erreicht (F>FMSY). Hierbei handelt es sich um Westdorsch, Sprotte und Hering im Rigaer Meerbusen. Für die Sprotte erwartet der ICES allerdings, dass die fischereiliche Sterblichkeit bereits im Laufe des Jahres 2016 auf ein Niveau sinkt, das den maximalen Dauerertrag sicherstellt. In der Nordsee wurde das Nachhaltigkeitsziel (F>FMSY) bei folgenden Beständen noch nicht erreicht: Blauer Wittling, Kabeljau (Gebiete IIIaW, IV, VIId), Kaisergranat in den Farn Deeps (FU 6), Kaisergranat im Firth of Forth (FU 8), Makrele, Seezunge im östlichen Ärmelkanal (Division VIId), Steinbutt, Tiefseegarnele im Fladen Grund (Division IVa), Wittling (Gebiete IV und VIId) und Wolfsbarsch (Gebiete IVbc, VIIa, VIId-h). Für viele Bestände lag kein FMSY bzw. Biomassenreferenzpunkt vor. Diese Auswahl beinhaltet nicht alle vorkommenden Fischbestände in der Nord- und Ostsee. Bestände ohne Referenzpunkte gehören meist zu den sog. „datenlimitierten“ Beständen. Der ICES arbeitet derzeit an einem Ansatz, um Referenzpunkte für diese Bestände zu bestimmen. Die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9199 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bundesregierung unterstützt diesen Prozess. Eine Vorhersage, wann diese Referenzpunkte für die Ost- und Nordseebestände verfügbar sein werden, ist nicht möglich. 22. Wie und von wem soll nach Auffassung der Bundesregierung das Verbot der Freizeitfischerei in den Schutzgebieten der AWZ von Nord- und Ostsee kontrolliert werden? Mit welchem finanziellen und personellen Aufwand rechnet sie, und woraus werden die dafür notwendigen Mittel bezogen? Die Durchführung der Vorschriften der Schutzgebietsverordnungen obliegt nach § 58 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nicht Teilaufgaben zur Ausführung auf andere Bundesbehörden übertragen werden. Die zuständige Behörde überwacht nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 BNatSchG die Einhaltung der Vorschriften und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. 23. Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für ein Verbot der berufsmäßigen Fischerei in ausgewiesenen Naturschutzgebieten der AWZ von Nord- und Ostsee einsetzen? Mit welchen Initiativen will sie ein Verbot bzw. Einschränkungen der berufsmäßigen Fischerei in den Schutzzonen erreichen? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 11 verwiesen. 24. Wie und in welchem Maß findet Schiffsverkehr in den betroffenen Schutzgebieten der AWZ von Nord- und Ostsee statt, und welchen Einfluss hat dies auf die Erreichung der Schutzziele (bitte begründen und einzeln auflisten)? Die betroffenen Schutzgebiete überlappen die wichtigsten Schifffahrtsrouten in Teilgebieten. Die Verkehrsbewegungen finden zwar überwiegend, jedoch nicht ausschließlich auf den dort international eingerichteten Verkehrstrennungsgebieten und Schifffahrtswegen statt. Für Verkehrsbewegungen in den AWZ-Schutzgebieten können keine Statistiken vorgelegt werden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Erreichung der Schutzziele der betroffenen Schutzgebiete durch den in der deutschen AWZ von Nord- und Ostsee stattfindenden Schiffsverkehr nicht gefährdet wird. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333