Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Juli 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9208 18. Wahlperiode 18.07.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Petra Pau, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8756 – Ermittlungen gegen mutmaßlich rechtsterroristische Vereinigungen (Teil 1) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Verschiedenen Medienberichten zufolge gab es in den Jahren 2015 und 2016 Durchsuchungsmaßnahmen und Ermittlungsverfahren, die sich gegen rechtsterroristische Bestrebungen richteten. Im Mai 2015 wurden bei Durchsuchungsmaßnahmen gegen neun mutmaßliche Mitglieder der sog. Oldschool Society (OSS) unter anderem pyrotechnische Gegenstände mit großer Sprengkraft sichergestellt. Gegen die Beschuldigten wird wegen Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung ermittelt. Die Gruppe soll Medienberichten zufolge Anschläge auf Muslime und Flüchtlinge geplant haben (vgl.: „Wer steckt hinter der Oldschool Society?“, Süddeutsche Zeitung vom 7. Mai 2015, www.sueddeutsche.de/politik/rechtsextemer-terror-indeutschland -wer-steckt-hinter-der-oldschool-society-1.2468804; „Bundesweite Festnahmen- und Durchsuchungsmaßnahmen wegen des Verdachts der Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung“, Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 6. Mai 2015, www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php? newsid=545). In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zu „Waffenbesitz und Waffeneinsatz von und durch Neonazis“ teilte die Bundesregierung mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen vier Beschuldigte geführt werde und dass ihnen neben der Gründung einer terroristischen Vereinigung auch die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens vorgeworfen werde (vgl.: Bundestagsdrucksache 18/7846). Im Oktober 2015 wurden im Raum Bamberg bei Durchsuchungen gegen Neonazis Waffen und Sprengstoff festgestellt. Die Beschuldigten sollen Anschläge gegen Flüchtlinge und Linke geplant haben. Einige der Verdächtigen sollen Medienberichten zufolge Mitglieder der Partei DIE RECHTE sowie Aktivistinnen und Aktivisten des Nürnberger Pegida-Ablegers Nügida sein (vgl: „Anschläge auf Flüchtlingsheime geplant“, ZEIT ONLINE vom 22. Oktober 2015, www. zeit.de/politik/deutschland/2015-10/rechtsextreme-bamberg-razzia-anschlag). Im November 2015 durchsuchte die sächsische Polizei mehrere Objekte in Dresden und Freital. Im Zuge dessen wurden vier Personen in Haft genommen, die einer sog. Bürgerwehr FTL/360 zugerechnet werden. Ihnen werden unter Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9208 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode anderem Sprengstoffanschläge und Körperverletzungen vorgeworfen. Laut Medienberichten prüft die Bundesanwaltschaft derzeit eine Übernahme der Ermittlungen (vgl.: „Freitaler ‚Bürgerwehr‘ unter Terrorverdacht“, Sächsische Zeitung vom 31. März 2016, http://m.sz-online.de/sachsen/freitaler-buergerwehrunter -terrorverdacht-3361056.html; „Vier Festnahmen bei Einsatz gegen rechte Gruppe in Freital“, Dresdner Neueste Nachrichten vom 5. November 2015, www. dnn.de/Mitteldeutschland/Polizeiticker-Mitteldeutschland/Vier-Festnahmen-bei- Einsatz-gegen-rechte-Gruppe-in-Freital). 1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Stand des Ermittlungsverfahrens gegen die mutmaßlichen Mitglieder der „Oldschool Society“ und dessen Fortgang? Derzeit findet vor dem Oberlandesgericht München auf Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) die Hauptverhandlung gegen vier Beschuldigte statt. Gegen sechs weitere Beschuldigte sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. 2. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen strafrechtlichen Vorwürfen richten sich die Ermittlungen gegen die „Oldschool Society“? Die Ermittlungen richteten bzw. richten sich gegen insgesamt zehn Personen aus Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Die Vorwürfe betreffen Rädelsführerschaft einer, Bildung einer bzw. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Vorbereitung eines Explosionsverbrechens . 3. Flossen Erkenntnisse von anderen Behörden des Bundes in die Ermittlungen ein, und wenn ja, von welchen? Es sind Erkenntnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) in die Ermittlungen eingeflossen. 4. Flossen Erkenntnisse von anderen Landesbehörden in die Ermittlungen ein, und wenn ja, von welchen? Es sind Erkenntnisse der Landesämter für Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen in die Ermittlungen eingeflossen. 5. Liegen gegen eine/einen oder mehrere Verdächtige staatsschutzrelevante Erkenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem PMK (Politisch motivierte Kriminalität)-rechts-Bereich vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)? 6. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die mutmaßlichen Mitglieder der sog. Oldschool Society aktiv waren bzw. sind (bitte unter Angabe des Organisationsnamens )? 7. Wie viele Straftaten werden der „Oldschool Society“ nach derzeitigem Stand zugerechnet (bitte nach Datum, Ort und Tatvorwurf bzw. Straftatbestand auflisten)? Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Nach derzeitigem Stand werden Mitgliedern der „Oldschool Society“ („OSS“) eine Straftat nach § 129a des Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9208 Strafgesetzbuchs (StGB - Bildung einer terroristischen Vereinigung) und eine solche nach § 310 Absatz 1 Nummer 2 StGB (Vorbereitung eines Explosionsverbrechens ) zugerechnet. Spätestens ab Januar 2015 waren die Ziele der „OSS“ darauf ausgerichtet, ihre rechtsextremistische Ideologie durch terroristische Anschläge , insbesondere in Form von Brand- und Nagelbomben, umzusetzen. Im Übrigen muss eine Beantwortung im Hinblick auf die anstehende Beweiserhebung und Beweiswürdigung in der laufenden Hauptverhandlung unterbleiben. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen bei der Durchführung einer strafrechtlichen Hauptverhandlung, namentlich der anstehenden Beweiserhebung und Beweiswürdigung , zurück. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang. 8. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Herkunft des bei der Durchsuchung sichergestellten pyrotechnischen Sprengstoffs? Der bei den Durchsuchungen sichergestellte pyrotechnische Sprengstoff wurde, soweit dessen Herkunft bekannt ist, in der Tschechischen Republik erworben. 9. Welche anderen Räumlichkeiten wurden jenseits von Wohnräumen durchsucht (bitte die Räumlichkeiten genau spezifizieren)? Neben Wohnräumen wurden eine Gartenlaube sowie mehrere Arbeitsplätze und Kraftfahrzeuge durchsucht. 10. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über den Zweck, zu dem einer der Beschuldigten 15 Signal- und Schreckschusswaffen aufbewahrte? 11. Gibt es Hinweise darauf, dass mit diesen Waffen eine Art Bürgerwehr ausgerüstet werden sollte? 12. Wie bewertet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die „Oldschool Society“? 13. Haben das BfV und/oder das Bundeskriminalamt (BKA) Kenntnis darüber, ob mutmaßliche Mitglieder der „Oldschool Society“ in der Vergangenheit in anderen rechtsextremistischen oder rechtsterroristischen Organisationen oder Zusammenhängen aktiv waren (bitte nach Organisationen und Datum ordnen)? 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens gegen die „Oldschool Society“ zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben? Die Fragen 10 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Eine Beantwortung der Fragen muss im Hinblick auf die anstehende Beweiserhebung und Beweiswürdigung in der laufenden Hauptverhandlung unterbleiben. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen bei der Durchführung einer strafrechtlichen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9208 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Hauptverhandlung, namentlich der anstehenden Beweiserhebung und Beweiswürdigung , zurück. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang. 15. Wurden gegen Mitglieder der „Oldschool Society“ nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt, und wenn ja, welche (bitte die Zeiträume auflisten)? 16. War die „Oldschool Society“ Beobachtungsgegenstand des BfV, und wenn ja, über welche Zeiträume? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Die Gruppierung „Oldschool Society“ ist dem Phänomenbereich des Rechtsextremismus zuzuordnen und unterliegt damit dem Beobachtungsauftrag des BfV. Erste Hinweise auf einen Personenzusammenschluss namens „Oldschool Society“ wurden dem BfV im August 2014 bekannt. Im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse setzt das BfV zur Aufklärung dieses Phänomenbereichs auch nachrichtendienstliche Mittel nach den gesetzlichen Vorgaben ein. Bei der Bearbeitung dieses Phänomenbereichs fließen mitunter auch Informationen der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) ein, die durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gewonnen wurden. Eine weiterführende Auskunft muss im Hinblick auf den Schutz der Arbeitsweise und Methoden der Verfassungsschutzbehörden sowie Gefahren für etwaig eingesetzte V-Personen unterbleiben. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sogfältiger Abwägung der Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der Betroffenen Grundrechtspositionen zurück. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter und der möglichen Irreversibilität muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens ausgeschlossen werden. 17. War die „Oldschool Society“ Beobachtungsgegenstand von Landesämtern für Verfassungsschutz, und wenn ja, von welchen (bitte ebenfalls die Beobachtungszeiträume angeben)? Die Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. 18. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der „Oldschool Society“ als V-Leute für das BfV tätig waren oder sind? 19. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der „Oldschool Society“ als V-Leute für ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig waren oder sind? 20. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der „Oldschool Society“ als V-Leute für das BKA oder ein Landeskriminalamt tätig waren oder sind? Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet. Zum Schutz der Arbeitsweise und Methoden der Verfassungsschutzbehörden sowie zur Abwehr von Gefahren für etwaig eingesetzte V-Personen muss die Auskunftserteilung unterbleiben. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der Belange im Einzelfall das Informationsinteresse Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9208 des Parlaments hinter dem Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der Betroffenen Grundrechtspositionen zurück. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter und der möglichen Irreversibilität muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens ausgeschlossen werden. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. 21. Kamen im Verfahren gegen die „Oldschool Society“ Zeugenschutzmaßnahmen zur Anwendung, und falls ja, in wie vielen Fällen? Der Bundesregierung sind keine Zeugenschutzmaßnahmen im Verfahren gegen Mitglieder der „Oldschool Society“ bekannt. 22. Fand eine Befassung des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums (GETZ) bzw. des Gemeinsamen Abwehrzentrums gegen Rechtsextremismus/-terrorismus (GAR) mit der „Oldschool Society“ statt, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? Das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) befasste sich im Januar, Februar, April und Juni 2015 mit der „Oldschool Society“. 23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Stand des Ermittlungsverfahrens gegen die mutmaßlich rechtsterroristische Gruppe aus dem Raum Bamberg und dessen Fortgang? 24. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen strafrechtlichen Vorwürfen richten sich die Ermittlungen gegen die mutmaßlich rechtsterroristische Gruppe aus dem Raum Bamberg? 25. Flossen Erkenntnisse von anderen Behörden des Bundes in die Ermittlungen ein, und wenn ja, von welchen? 26. Flossen Erkenntnisse von anderen Landesbehörden in die Ermittlungen ein, und wenn ja, von welchen? 27. Liegen gegen eine/einen oder mehrere Verdächtige staatsschutzrelevante Erkenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem PMK-rechts- Bereich vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)? 28. Gibt es Erkenntnisse darüber, ob die Beschuldigten ihrer Gruppe einen Namen gegeben haben, und wenn ja, welchen? 29. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die Beschuldigten aktiv sind (bitte unter Angabe des Organisationsnamens)? 30. Wie viele der Beschuldigten sind Mitglieder der Partei „Der III. Weg“? 31. Wie viele Straftaten werden der Bamberger Gruppe nach derzeitigem Stand zugerechnet (bitte nach Datum, Ort und Tatvorwurf bzw. Straftatbestand auflisten)? 32. Welche anderen Räumlichkeiten wurden jenseits von Wohnräumen durchsucht (bitte die Räumlichkeiten genau spezifizieren)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9208 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 33. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise auf bzw. Beschlagnahmung von Waffen und Sprengmitteln sowie Anschlagsvorbereitungen bei den Beschuldigten der Bamberger Gruppe (bitte unter Angabe ggf. der Waffen , Sprengmittel, des Anschlagsziels sowie Bundeslandes des Auffindeorts )? 34. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Herkunft eventuell beschlagnahmter Waffen oder Sprengmittel, die im Rahmen der Exekutivmaßnahmen gegen die Gruppe um Sascha H. aufgefunden wurden? Die Fragen 23 bis 34 werden gemeinsam beantwortet. Die Fragen betreffen laufende Ermittlungen einer Landesstaatsanwaltschaft. Die Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 28. Dezember 2015 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Rechtsterroristische Gruppe in Bamberg“, Bundestagsdrucksache 18/7173 verwiesen. 35. Hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Ermittlungen gegen die Bamberger Gruppe übernommen, und wenn ja, seit wann, und nach welchem Straftatbestand ermittelt der Generalbundesanwalt? 36. Falls Frage 35 verneint wird, aus welchen Gründen hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen gegen die Bamberger Gruppe bislang nicht übernommen , und durch welche Staatsanwaltschaft werden die Ermittlungen federführend geführt? 37. Falls Frage 35 verneint wird, hat der Generalbundesanwalt einen ARP-Berichtsvorgang (ARP – Allgemeines Register Staatsschutzstrafsachen) über die Ermittlungen gegen die Bamberger Gruppe angelegt, und wenn ja, seit wann? Die Fragen 35 bis 37 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der GBA hat das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bamberg bislang nicht übernommen, sondern aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts am 14. August 2015 einen Beobachtungsvorgang angelegt. Aus dem bisher mitgeteilten Sachverhalt – einschließlich der Ergebnisse der Exekutivmaßnahmen vom 21. Oktober 2015 – lässt sich noch kein Anfangsverdacht für von der Gruppierung geplante oder vorbereitete terroristische Katalogtaten im Sinne von § 120 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 129a Absatz 1 und Absatz 2 StGB entnehmen. 38. Wie bewertet das BfV die Bamberger Gruppe? 39. Handelt es sich nach Ansicht des BfV bei der Bamberger Gruppe um eine mutmaßlich rechtsterroristische Struktur, und wenn ja, warum? 40. Sieht das BfV in der Bamberger Gruppe die Gefahr einer neuen rechtsterroristischen Entwicklung? 41. Falls Frage 40 verneint wird, aus welchen Gründen handelt es sich nach Ansicht des BfV bei der Bamberger Gruppe nicht um eine mutmaßlich rechtsterroristische Struktur bzw. Gruppe? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9208 42. Haben das BfV und/oder BKA Kenntnis darüber, ob mutmaßliche Mitglieder der Bamberger Gruppe in der Vergangenheit in anderen rechtsextremistischen oder rechtsterroristischen Organisationen oder Zusammenhängen aktiv waren? 43. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens gegen die Bamberger Gruppe zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben (bitte unter Angabe des Landes und der Organisation)? 44. Wurden gegen Mitglieder der Bamberger Gruppe nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt, und wenn ja, welche (bitte die Zeiträume auflisten)? 45. War die Bamberger Gruppe Beobachtungsgegenstand des BfV, und wenn ja, über welche Zeiträume? 46. War die Bamberger Gruppe Beobachtungsgegenstand von Landesämtern für Verfassungsschutz, und wenn ja, von welchen (bitte ebenfalls die Beobachtungszeiträume angeben)? 47. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der Bamberger Gruppe als V-Leute für das BfV tätig waren oder sind? 48. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der Bamberger Gruppe als V-Leute für ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig waren oder sind? 49. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der Bamberger Gruppe als V-Leute für das BKA oder ein Landeskriminalamt tätig waren oder sind? 50. Kamen im Verfahren gegen die Bamberger Gruppe Zeugenschutzmaßnahmen zur Anwendung, und falls ja, in wie vielen Fällen? Die Fragen 38 bis 50 werden gemeinsam beantwortet. Die Fragen beziehen sich auf ein laufendes Ermittlungsverfahren, das von einer Landesstaatsanwaltschaft geführt wird. Aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung kann daher zu diesen Fragen keine Auskunft erteilt werden. 51. Fand eine Befassung des GETZ bzw. des GAR mit der Bamberger Gruppe statt, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? Das GETZ befasste sich im August und Oktober 2015 mit der „Bamberger Gruppe“. 52. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Stand des Ermittlungsverfahrens gegen die mutmaßlichen Mitglieder der „Bürgerwehr FTL/360“ und dessen Fortgang? 53. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen strafrechtlichen Vorwürfen richten sich die Ermittlungen gegen die „Bürgerwehr FTL/360“? 54. Flossen Erkenntnisse von anderen Behörden des Bundes in die Ermittlungen ein, und wenn ja, von welchen? 55. Flossen Erkenntnisse von anderen Landesbehörden in die Ermittlungen ein, und wenn ja, von welchen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9208 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 56. Liegen gegen eine/einen oder mehrere Verdächtige staatsschutzrelevante Erkenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem PMK-rechts- Bereich vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)? 57. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die Beschuldigten aktiv sind (bitte unter Angabe des Organisationsnamens)? 58. Wie viele Straftaten werden der „Bürgerwehr FTL/360“ nach derzeitigem Stand zugerechnet (bitte nach Datum, Ort und Tatvorwurf bzw. Straftatbestand auflisten)? 59. Welche anderen Räumlichkeiten wurden jenseits von Wohnräumen durchsucht (bitte die Räumlichkeiten genau spezifizieren)? 60. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise auf bzw. Beschlagnahmung von Waffen und Sprengmitteln sowie Anschlagsvorbereitungen bei den Beschuldigten der „Bürgerwehr FTL/360“ (bitte unter Angabe ggf. der Waffen, Sprengmittel, des Anschlagsziels sowie Bundeslandes des Auffindeorts )? 61. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Herkunft eventuell beschlagnahmter Waffen oder Sprengmittel, die im Rahmen der Exekutivmaßnahmen gegen die „Bürgerwehr FTL/360“ aufgefunden wurden? 62. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Herkunft der Buttersäure, die bei einer der Straftaten, die der „Bürgerwehr FTL/360“ zugerechnet werden, verwendet wurde? 63. Hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen gegen die „Bürgerwehr FTL/360“ übernommen, und wenn ja, seit wann, und nach welchem Straftatbestand ermittelt der Generalbundesanwalt? 64. Falls Frage 63 verneint wird, aus welchen Gründen hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen gegen die „Bürgerwehr FTL/360“ bislang nicht übernommen, und durch welche Staatsanwaltschaft werden die Ermittlungen federführend geführt? 65. Falls Frage 63 verneint wird, hat der Generalbundesanwalt einen ARP-Berichtsvorgang (ARP – Allgemeines Register Staatsschutzstrafsachen) über die Ermittlungen gegen die „Bürgerwehr FTL/360“ angelegt, und wenn ja, seit wann? 66. Wie bewertet das BfV die „Bürgerwehr FTL/360“? 67. Handelt es sich nach Ansicht des BfV bei der „Bürgerwehr FTL/360“ um eine mutmaßlich rechtsterroristische Struktur, und wenn ja, warum? 68. Sieht das BfV in der „Bürgerwehr FTL/360“ die Gefahr einer neuen rechtsterroristischen Entwicklung? 69. Falls Frage 68 verneint wird, aus welchen Gründen handelt es sich nach Ansicht des BfV bei der „Bürgerwehr FTL/360“ nicht um eine mutmaßlich rechtsterroristische Struktur bzw. Gruppe? 70. Haben das BfV und/oder BKA Kenntnis darüber, ob mutmaßliche Aktivistinnen und Aktivisten der „Bürgerwehr FTL/360“ in der Vergangenheit in anderen rechtsextremistischen oder rechtsterroristischen Organisationen oder Zusammenhängen aktiv waren? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9208 71. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens gegen die „Bürgerwehr FTL/360“ zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben (bitte unter Angabe des Landes und der Organisation)? Die Fragen 52 bis 71 werden gemeinsam beantwortet. Der GBA führt kein Ermittlungsverfahren gegen die „Bürgerwehr FTL/360“. Dem BfV liegen keine Hinweise vor, dass es sich bei der „Bürgerwehr FTL/360“ um eine rechtsterroristische Struktur handelt. Der GBA führt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Gruppe Freital“ und anderer Straftaten (u. a. versuchter Mord, versuchte schwere Körperverletzung, Sprengstoffdelikte) zurzeit gegen acht Beschuldigte, die sich in Haft befinden. Ob diese Beschuldigten auch in Aktivitäten der „Bürgerwehr FTL/360“ eingebunden waren, ist nicht Gegenstand dieser Ermittlungen. Der GBA hat das Ermittlungsverfahren von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden übernommen. Der GBA hat daneben vor kurzem ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen acht Beschuldigte wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der „Gruppe Freital“ und gegen einen Beschuldigten wegen Unterstützung eingeleitet. Von weiteren Angaben wird im Hinblick auf die Gefährdung der Ermittlungen abgesehen. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung , Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Die Fragen betreffen laufende Ermittlungen in vom GBA geführten Ermittlungsverfahren und auch noch weiter anstehende Ermittlungen, die zum Teil verdeckt zu führen sind. Im Falle der Beantwortung der Fragen würden Ermittlungserkenntnisse offengelegt, wodurch der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang. 72. Wurden gegen Mitglieder der „Bürgerwehr FTL/360“ nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt, und wenn ja, welche (bitte die Zeiträume auflisten)? Die bekannten Personen der „Bürgerwehr FTL/360“ sind dem Phänomenbereich des Rechtsextremismus zuzuordnen und unterliegen damit dem Beobachtungsauftrag durch das BfV. Das BfV ist nach den gesetzlichen Vorgaben im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung ermächtigt, unter anderem nachrichtendienstliche Mittel , einzusetzen. Im Übrigen muss zum Schutz der Arbeitsweise und Methoden der Verfassungsschutzbehörden sowie zur Abwehr von Gefahren für etwaig eingesetzte V-Personen muss die Auskunftserteilung unterbleiben. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sogfältiger Abwägung der Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der Betroffenen Grundrechtspositionen zurück . Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter und der möglichen Irreversibilität muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens ausgeschlossen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9208 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 73. War die „Bürgerwehr FTL/360“ Beobachtungsgegenstand des BfV, und wenn ja, über welche Zeiträume? Die „Bürgerwehr FTL/360“ ist als Personenzusammenschluss innerhalb der neonazistischen Szene Beobachtungsgegenstand des BfV. Die Gruppierung wurde dem BfV erstmals im Juni 2015 bekannt. 74. War die „Bürgerwehr FTL/360“ Beobachtungsgegenstand von Landesämtern für Verfassungsschutz, und wenn ja, von welchen (bitte ebenfalls die Beobachtungszeiträume angeben)? Die Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. 75. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der „Bürgerwehr FTL/360“ als V-Leute für das BfV tätig waren oder sind? 76. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der „Bürgerwehr FTL/360“ als V-Leute für ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig waren oder sind? 77. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der „Bürgerwehr FTL/360“ als V-Leute für das BKA oder ein Landeskriminalamt tätig waren oder sind? Die Fragen 75 bis 77 werden gemeinsam beantwortet. Zum Schutz der Arbeitsweise und Methoden der Verfassungsschutzbehörden sowie zur Abwehr von Gefahren für etwaig eingesetzte V-Personen muss die Auskunftserteilung unterbleiben. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sogfältiger Abwägung der Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der Betroffenen Grundrechtspositionen zurück. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter und der möglichen Irreversibilität muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens ausgeschlossen werden. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. 78. Kamen im Verfahren gegen die „Bürgerwehr FTL/360“ Zeugenschutzmaßnahmen zur Anwendung, und falls ja, in wie vielen Fällen? Der Bundesregierung sind keine Zeugenschutzmaßnahmen im Verfahren gegen Mitglieder der „Bürgerwehr FTL/360“ bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333