Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Juli 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9209 18. Wahlperiode 18.07.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Petra Pau, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8757 – Ermittlungen gegen mutmaßlich rechtsterroristische Vereinigungen (Teil 2) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Verschiedenen Medienberichten zufolge gab es in den Jahren 2015 und 2016 Durchsuchungsmaßnahmen und Ermittlungsverfahren, die sich gegen rechtsterroristische Bestrebungen richteten. Im Februar 2016 durchsuchten Einsatzkräfte der bayerischen Polizei Objekte in Oberfranken und Niederbayern. Dabei wurden Medienberichten zufolge mehrere Verstöße gegen das Waffengesetz festgestellt. Einer der in diesem Zusammenhang Beschuldigten soll der bekannte Neonazi und NPD-Politiker Frank R. sein (vgl.: „Razzia bei Neonazis in Bayern“, junge Welt vom 16. März 2016, www.jungewelt.de/2016/03-16/059.php). Im März 2016 wurden im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gegen mehrere Beschuldigte Durchsuchungsmaßnahmen gegen Mitglieder der rechten Szene durchgeführt und drei Männer verhaftet, darunter der NPD-Politiker Maik S. Der Gruppe werden neben einem Anschlag auf eine im Bau befindliche Unterkunft für Geflüchtete auch verschiedene weitere Anschläge und andere Straftaten vorgeworfen (vgl.: „Dritter Mann nach Brandstiftung in Nauen verhaftet“, rbb online vom 23. März 2016, www.rbb-online.de/politik/beitrag/2016/03/Brandstiftung- Fluechtlingsunterkunft-Nauen-Tatverdaechtiger-festgenommen.html). Ebenfalls im März 2016 verbot Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière die „Weiße Wölfe Terrorcrew“. Im Zuge dessen wurden in zehn Bundesländern Objekte von Beschuldigten durchsucht. Dabei wurden unter anderem Kleinkaliberwaffen sichergestellt. Die Beschuldigten weisen zum einen Verbindungen zu dem erwähnten Kreis der Verdächtigen aus dem Raum Bamberg auf. Zum anderen wird gegen mindestens einen Beschuldigten bereits wegen des Verstoßes gegen § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) ermittelt. Im Zusammenhang mit dem sogenannten Werwolf-Kommando fanden im Juli 2013 Durchsuchungen im Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen sowie in den Niederlanden und der Schweiz statt (vgl.: „Rechtsextreme Untergruppe in Bamberg durchsucht“, Bayerischer Rundfunk vom 16. März 2016, www.br.de/ nachrichten/oberfranken/inhalt/weisse-woelfe-verbot-durchsuchung-oberfranken- 100.html; „Äußerst gewaltbereit“, ZEIT ONLINE vom 24 März 2016, www.zeit. de/2016/14/weisse-woelfe-terrorcrew-verbot-rechtsextremismus-hamburg-gewalt/ komplettansicht). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9209 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Stand des Ermittlungsverfahrens gegen Frank R. und einen weiteren Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz? Gemäß einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Hof vom 24. März 2016 sind die Ermittlungen gegen zwei Beschuldigte wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz abgeschlossen. Der Anfangsverdacht konnte ausgeräumt werden, das Verfahren wurde eingestellt. 2. Fand eine Befassung des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums (GETZ) bzw. des Gemeinsamen Abwehrzentrums gegen Rechtsextremismus/-terrorismus (GAR) mit der Bürgerwehr „FTL/370“ statt, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? Der Bundesregierung ist eine Bürgerwehr „FLT/370“ nicht bekannt. 3. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen strafrechtlichen Vorwürfen richten sich die Ermittlungen im Zusammenhang mit den Durchsuchungen vom 12. März 2016, u.a. auf dem Grundstück von Frank R.? 4. Flossen Erkenntnisse von anderen Behörden des Bundes in die Ermittlungen ein, und wenn ja, von welchen? 5. Flossen Erkenntnisse von anderen Landesbehörden in die Ermittlungen ein, wenn ja, von welchen? Die Fragen 3 bis 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. 6. Liegen gegen einen/eine oder mehrere Verdächtige staatsschutzrelevante Erkenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem Politisch motivierte Kriminalität (PMK)-rechts Bereich vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)? Die Erfassung und Bewertung politisch motivierter Taten erfolgt durch die Behörden des jeweils zuständigen Landes in eigener Verantwortung. Die Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. 7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die Beschuldigten aktiv sind (bitte unter Angabe des Organisationsnamens)? Nach vorliegenden Erkenntnissen sind die ehemals Beschuldigten langjährig aktive Rechtsextremisten und unterhalten zahlreiche Kontakte zu einschlägigen Organisationen wie zum Beispiel der NPD. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9209 8. Wegen welcher Straftaten wird derzeit gegen die Beschuldigten ermittelt (bitte nach Datum, Ort und Tatvorwurf bzw. Straftatbestand auflisten)? 9. Welche Staatsanwaltschaft ist in diesem Verfahren federführend? Die Fragen 8 und 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 10. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise auf bzw. Beschlagnahmung von Waffen und Sprengmitteln sowie Anschlagsvorbereitungen bei den Beschuldigten (bitte unter Angabe ggf. der Waffen, Sprengmittel, des Anschlagsziels sowie Bundeslandes des Auffindeortes)? Gemäß der in der Antwort zu Frage 1 erwähnten Pressemitteilung handelte es sich bei den aufgefundenen Gegenständen um eine gebrauchsunfähige Deko-Waffe bzw. eine Spielzeugmaschinenpistole. 11. Wurden gegen die Beschuldigten nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt, und wenn ja, welche (bitte die Zeiträume auflisten)? Die ehemals Beschuldigten sind dem Phänomenbereich des Rechtsextremismus zuzuordnen und unterliegen damit dem Beobachtungsauftrag des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). Im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse setzt das BfV zur Aufklärung dieses Phänomenbereichs auch nachrichtendienstliche Mittel nach den gesetzlichen Vorgaben ein. Bei der Bearbeitung dieses Phänomenbereichs fließen mitunter auch Informationen der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) ein, die durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gewonnen wurden. Eine weiterführende Auskunft muss im Hinblick auf den Schutz der Arbeitsweise und Methoden der Verfassungsschutzbehörden sowie Gefahren für etwaig eingesetzte V-Personen unterbleiben. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sogfältiger Abwägung der Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der Betroffenen Grundrechtspositionen zurück. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter und der möglichen Irreversibilität muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens ausgeschlossen werden. 12. Waren die Beschuldigten bzw. einer von ihnen Beobachtungsgegenstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), und wenn ja, über welche Zeiträume ? Die ehemals Beschuldigten sind als langjährige Angehörige und Aktivisten der rechtsextremistischen Szene bekannt, welche gemäß dem gesetzlichen Auftrag fortlaufender Beobachtungsgegenstand des BfV ist. 13. Waren die Beschuldigten bzw. einer von ihnen Beobachtungsgegenstand von Landesämtern für Verfassungsschutz, und wenn ja, von welchen (bitte ebenfalls die Beobachtungszeiträume angeben)? Die Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9209 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass einer der Beschuldigten als V-Person für das BfV tätig war oder ist? 15. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass einer der Beschuldigten als V-Person für ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig war oder ist? 16. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass einer der Beschuldigten als V-Person für das Bundeskriminalamt (BKA) oder ein Landeskriminalamt tätig war oder ist? Die Fragen 14 bis 16 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zum Schutz der Arbeitsweise und Methoden der Verfassungsschutzbehörden sowie zur Abwehr von Gefahren für etwaig eingesetzte V-Personen muss die Auskunftserteilung unterbleiben. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sogfältiger Abwägung der Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der Betroffenen Grundrechtspositionen zurück. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter und der möglichen Irreversibilität muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens ausgeschlossen werden. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. 17. Fand eine Befassung des GETZ bzw. des GAR mit Frank R. und dem anderen Verdächtigen statt, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? Das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) befasste sich im März 2016 mit dem betreffenden Ermittlungsverfahren. 18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Stand des Ermittlungsverfahrens gegen die mutmaßlichen Mitglieder der Nauener Gruppe um Maik S.? 19. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen strafrechtlichen Vorwürfen richten sich die Ermittlungen gegen die Nauener Gruppe? 20. Flossen Erkenntnisse von anderen Behörden des Bundes in die Ermittlungen ein, und wenn ja, von welchen? 21. Flossen Erkenntnisse von anderen Landesbehörden in die Ermittlungen ein, und wenn ja, von welchen? 22. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die mutmaßlichen Mitglieder der Nauener Gruppe aktiv waren bzw. sind (bitte unter Angabe des Organisationsnamens )? 23. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Mitglieder ihrer Gruppe einen Namen gaben, und wenn ja, welchen? 24. Wie viele Straftaten werden der Gruppe nach derzeitigem Stand zugerechnet (bitte nach Datum, Ort und Tatvorwurf bzw. Straftatbestand auflisten)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9209 25. Wurden bei den Durchsuchungen legale oder illegale Waffen und/oder Sprengmittel bzw. Pyrotechnik festgestellt (bitte nach Art der Gegenstände und Auffindeort auflisten)? 26. Welche anderen Räumlichkeiten wurden jenseits von Wohnräumen durchsucht (bitte die Räumlichkeiten genau spezifizieren)? 27. Liegen gegen einen/eine oder mehrere Verdächtige staatsschutzrelevante Erkenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem PMK-rechts- Bereich vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)? 28. Wegen welcher Straftaten wird derzeit gegen die Beschuldigten ermittelt (bitte nach Datum, Ort und Tatvorwurf bzw. Straftatbestand auflisten)? Die Fragen 18 bis 28 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Fragen betreffen laufende Ermittlungen einer Landesstaatsanwaltschaft. Die Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. 29. Hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Ermittlungen gegen die Nauener Gruppe übernommen, und wenn ja, seit wann, und nach welchem Straftatbestand ermittelt der Generalbundesanwalt? 30. Falls Frage 29 verneint wird, aus welchen Gründen hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen gegen die Bamberger Gruppe bislang nicht übernommen , und durch welche Staatsanwaltschaft werden die Ermittlungen federführend geführt? 31. Falls Frage 29 verneint wird, hat der Generalbundesanwalt einen ARP-Berichtsvorgang (ARP – Allgemeines Register für Staatsschutzstrafsachen) über die Ermittlungen gegen die Bamberger Gruppe angelegt, und wenn ja, seit wann? Die Fragen 29 bis 31 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es wird davon ausgegangen, dass die Fragen 30 und 31 die Nauener Gruppe und nicht – wie in diesen Fragen enthalten – die Bamberger Gruppe betreffen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat am 8. Dezember 2015 einen Beobachtungsvorgang (ARP-Vorgang) betreffend die Brandstiftung an einer geplanten Notunterkunft für Asylsuchende in Nauen angelegt und wurde in der Folgezeit von der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft Potsdam über weitere Ermittlungserkenntnisse informiert. Der Beobachtungsvorgang hat neben der Inbrandsetzung der als Asylbewerberunterkunft vorgesehenen Sporthalle auch die Bildung einer möglichen Tätergruppierung um den Beschuldigten Maik S. zum Gegenstand. Aus den bisher zu diesem Personenzusammenschluss bekannt gewordenen Ermittlungsergebnissen , einschließlich etwaiger der Vereinigung zuzurechnender Straftaten, haben sich bislang noch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein in die Zuständigkeit des GBA fallendes Delikt ergeben (§ 120 Absatz 1, 2, § 142a Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Eine Verfahrensübernahme kam daher bislang nicht in Betracht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9209 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 32. Wie bewertet das BfV die Nauener Gruppe? 33. Sieht das BfV in der Nauener Gruppe die Gefahr einer neuen rechtsterroristischen Entwicklung? 34. Falls Frage 33 verneint wird, aus welchen Gründen handelt es sich nach Ansicht des BfV bei der Nauener Gruppe nicht um eine mutmaßlich rechtsterroristische Struktur/Gruppe? 35. Haben das BfV und/oder BKA Kenntnis darüber, ob mutmaßliche Aktivisten und Aktivistinnen der Nauener Gruppe in der Vergangenheit in anderen rechtsextremistischen oder rechtsterroristischen Organisationen oder Zusammenhängen aktiv waren (bitte nach Organisationen und Datum ordnen)? 36. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschuldigten zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben? Die Fragen 32 bis 36 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Fragen betreffen laufende Ermittlungen einer Landesstaatsanwaltschaft. Die Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. 37. Wurden gegen Mitglieder der Nauener Gruppe nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt, und wenn ja, welche (bitte die Zeiträume auflisten)? 38. War die Gruppe Beobachtungsgegenstand des BfV, und wenn ja, über welche Zeiträume? Die Fragen 37 und 38 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die bekannten Mitglieder der „Nauener Gruppe“ sind dem Phänomenbereich des Rechtsextremismus zuzuordnen und unterliegen damit dem Beobachtungsauftrag des BfV. Im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse ist das BfV ermächtigt u. a. nachrichtendienstliche Mittel nach den gesetzlichen Vorgaben einzusetzen. Eine weiterführende Auskunftserteilung muss zum Schutz der Arbeitsweise und Methoden der Verfassungsschutzbehörden unterbleiben. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sogfältiger Abwägung der Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der Betroffenen Grundrechtspositionen zurück. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter und der möglichen Irreversibilität muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens ausgeschlossen werden. 39. War die Gruppe Beobachtungsgegenstand von Landesämtern für Verfassungsschutz , und wenn ja, von welchen (bitte ebenfalls die Beobachtungszeiträume angeben)? Die Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9209 40. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der Nauener Gruppe als V-Leute für das BfV tätig waren oder sind? 41. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der Nauener Gruppe als V-Leute für ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig waren oder sind? 42. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der Nauener Gruppe als V-Leute für das BKA oder ein Landeskriminalamt tätig waren oder sind? Die Fragen 40 bis 42 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zum Schutz der Arbeitsweise und Methoden der Verfassungsschutzbehörden sowie zur Abwehr von Gefahren für etwaig eingesetzte V-Personen muss die Auskunftserteilung unterbleiben. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sogfältiger Abwägung der Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der Betroffenen Grundrechtspositionen zurück. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter und der möglichen Irreversibilität muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens ausgeschlossen werden. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. 43. Fand eine Befassung des GETZ bzw. des GAR mit der Nauener Gruppe statt, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? Das GETZ befasste sich im Dezember 2015 mit dem betreffenden Ermittlungsverfahren . 44. Wie viele Personen rechnet die Bundesregierung der „Weiße Wölfe Terrorcrew “ zu (bitte nach Bundesländern auflisten)? 45. Flossen Erkenntnisse von anderen Behörden des Bundes in das Verbot ein, und wenn ja, von welchen? 46. Flossen Erkenntnisse von anderen Landesbehörden in das Verbot ein, und wenn ja, von welchen? 47. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die mutmaßlichen Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ aktiv waren bzw. sind (bitte unter Angabe des Organisationsnamens)? 48. Wie viele Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ sind ebenfalls Mitglieder der Partei DIE RECHTE? 49. Wie schätzt die Bundesregierung das Verhältnis der „Weiße Wölfe Terrorcrew “ zur Partei DIE RECHTE ein? 50. Wie viele Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ sind ebenfalls Mitglieder der NPD? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9209 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 51. Wie viele Straftaten werden der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ nach derzeitigem Stand zugerechnet (bitte nach Datum, Ort und Tatvorwurf bzw. Straftatbestand auflisten)? 52. Liegen gegen einen/eine oder mehrere der mutmaßlichen Mitglieder staatsschutzrelevante Erkenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem PMK-rechts-Bereich vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)? 53. Wurden bei den Durchsuchungen im März 2016 legale oder illegale Waffen und/oder Sprengmittel bzw. Pyrotechnik festgestellt (bitte nach Art der Gegenstände und Auffindeort auflisten)? 54. Welche anderen Räumlichkeiten wurden jenseits von Wohnräumen durchsucht (bitte die Räumlichkeiten genau spezifizieren)? Die Fragen 44 bis 54 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesminister des Innern hat am 16. März 2016 die Gruppierung „Weisse Wölfe Terrorcrew“ (WWT) verboten. Gegen das Verbot wurde Anfechtungsklage vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Bis zum Abschluss des Verfahrens kann die Bundesregierung zu diesem Sachverhalt keine Auskunft gebeten . Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an der Durchführung eines ordnungsgemäßen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurück. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Rechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang. 55. Wie bewertet das BfV die „Weiße Wölfe Terrorcrew“? Die WWT war eine subkulturell geprägte Neonazi-Gruppierung mit politischpropagandistischem Anspruch. Organisatorisch war sie bundesweit in regionale Sektionen gegliedert. Ihren Mitgliedern, die sowohl aus dem Spektrum der sog. Autonomen Nationalisten als auch aus der rechtsextremistischen Skinheadszene stammten, war insbesondere ihre überdurchschnittlich hohe Gewaltaffinität gemein . Diese äußerte sich wiederholt in spontan begangenen Rohheitsdelikten. Die Angehörigen der WWT sahen sich in der Tradition von „Blood & Honour“. Insbesondere die Führungsriege zeichnete sich durch eine tief verwurzelte nationalsozialistische Weltanschauung aus. 56. Haben das BfV und/oder BKA Kenntnis darüber, ob Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ in der Vergangenheit in anderen rechtsextremistischen oder rechtsterroristischen Organisationen oder Zusammenhängen aktiv waren (bitte nach Organisationen und Datum ordnen)? Die Mitglieder der Gruppierung WWT wurden mehrheitlich aus langjährigen Angehörigen der rechtsextremistischen Szene rekrutiert. Daher bestanden zum Teil Parallelmitgliedschaften in der WWT und anderen rechtsextremistischen Personenzusammenschlüssen , etwa in Kleinstparteien, regionalen Neonazi-Kameradschaften oder Skinhead-Gruppierungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9209 57. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschuldigten zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben? Einige der ehemals der WWT zurechenbaren Personen verfügen über Kontakte zu Gleichgesinnten im europäischen Ausland. 58. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ als V-Leute für das BfV tätig waren oder sind? 59. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ als V-Leute für ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig waren oder sind? 60. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ als V-Leute für das BKA oder ein Landeskriminalamt tätig waren oder sind? Die Fragen 58 bis 60 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zum Schutz der Arbeitsweise und Methoden der Verfassungsschutzbehörden sowie zur Abwehr von Gefahren für etwaig eingesetzte V-Personen muss die Auskunftserteilung unterbleiben. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sogfältiger Abwägung der Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der Betroffenen Grundrechtspositionen zurück. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter und der möglichen Irreversibilität muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens ausgeschlossen werden. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung . 61. Wie viele der Verdächtigen aus dem Verfahren gegen das sogenannte Werwolf -Kommando sind auch Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“? Das „Werwolf-Kommando“ war Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens des GBA wegen des Anfangsverdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a des Strafgesetzbuches. Dieses Verfahren wurde Ende 2014 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 44 bis 54 verwiesen. 62. Wie viele Verdächtige aus dem Verfahren gegen die eingangs erwähnte Gruppe aus dem Raum Bamberg sind auch Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 44 bis 54 verwiesen. 63. Fand eine Befassung des GETZ bzw. des GAR mit der „Weiße Wölfe Terrorcrew “ statt, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? Die WWT wurde seit dem Jahr 2014 mehrfach im GETZ thematisiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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