Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 18. Juli 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/9244 18. Wahlperiode 21.07.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Dr. André Hahn, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/9115 – Sportanlagenlärmschutzverordnung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Sportanlagen, die sich in einem halbwegs guten Zustand befinden, können in vielen Städten und Regionen nur eingeschränkt genutzt werden. Bürgerinnen und Bürger stört der Lärm und sie klagen dagegen und das mit Erfolg. Die Folge ist: Sportanlagen müssen zu bestimmten Zeiten geschlossen bleiben. Seit dem Jahr 2009 gibt es Prüfaufträge zur Lösung des Problems. Lösungen liegen eigentlich schon lange auf dem Tisch. Eine Einigung konnte bisher nicht erreicht werden, nach wie vor wird geprüft und debattiert, ob und wie die Sportanlagenlärmschutzverordnung den neuen Anforderungen angepasst werden kann. Auch zu dem seit dem 31. März 2016 vorliegenden Verordnungsentwurf zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO) konnte bisher keine Einigung zwischen den Ländern und Verbänden auf der einen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) auf der anderen Seite erzielt werden. Eine Auswertung der mündlichen Anhörung steht noch aus und einen zeitlichen Fahrplan für das weitere Vorgehen gibt es nicht. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Ziel des Verordnungsentwurfs ist eine Fortentwicklung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vor dem Hintergrund der bisherigen Vollzugserfahrungen und Anliegen von Ländern, Kommunen und betroffenen Verbänden. Am 19. Mai 2016 fand eine mündliche Anhörung von Ländern und Verbänden zum Verordnungsentwurf zur Novellierung der Sportanlagenlärmschutzverordnung statt. Zur Vorbereitung des Termins hatten Länder und Verbände Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Einschätzung der Sportverbände werden die mit der Novelle der Sportanlagenlärmschutzverordnung angestrebten Erleichterungen bei der Nutzung von Sportanlagen mit dem Verordnungsentwurf im Wesentlichen erreicht. Aufgrund der Stellungnahmen der Länder und Verbände wurde der Verordnungsentwurf überarbeitet und klarstellende Änderungen eingefügt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9244 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Am 7. Juli 2016 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die abschließende Ressortabstimmung der Novelle der Sportanlagenlärmschutzverordnung zur Vorbereitung eines Kabinettbeschlusses der Bundesregierung eingeleitet. Die Novelle betrifft folgende Aspekte: 1. Der Lärmschutz soll bei Sportanlagen während der Ruhezeiten am Abend zwischen 20 und 22 Uhr und zusätzlich an Sonn- und Feiertagen mittags zwischen 13 und 15 Uhr um 5 dB(A) abgesenkt werden. Die Immissionsrichtwerte während der Ruhezeiten werden hierdurch den auch sonst tagsüber geltenden Werten angeglichen. 2. Darüber hinaus soll der sogenannte Altanlagenbonus konkretisiert werden, um den Vollzug zu erleichtern. Der Altanlagenbonus betrifft Sportanlagen, die vor dem Inkrafttreten der 18. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) im Jahr 1991 rechtmäßig errichtet worden sind. Bei diesen Anlagen wird der Spielbetrieb erst dann eingeschränkt, wenn die an sich maßgebenden Immissionsrichtwerte um weitere 5 dB(A) überschritten werden. 3. Schließlich sollen Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete geregelt werden. Durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt soll in der Baunutzungsverordnung eine neue Baugebietskategorie „urbanes Gebiet (MU)“ eingeführt werden. Für diese Gebietskategorie enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung bisher keine Immissionsrichtwerte. Erst nach Abschluss der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung wird der Verordnungsentwurfs nach § 48b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) an den Deutschen Bundestag mit der Gelegenheit zur Abänderung oder Ablehnung weitergeleitet. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78, 120 f.). Vor diesem Hintergrund werden die nachfolgenden Fragen wie folgt beantwortet : 1. Welche Verbände und Länder haben am 19. Mai 2016 an der mündlichen Anhörung zum Verordnungsentwurf zur Änderung der SALVO vom 31. März 2016 teilgenommen? In die Teilnehmerliste haben sich Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin, des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr Bremen, der Umweltbehörde Hamburg, des Fachamtes Bezirklicher Sportstättenbau im Bezirksamt Hamburg-Mitte, des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz , des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, des Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt, des Umweltbundesamtes , des Eigenbetriebs DuisburgSport, des Deutschen Fußballbundes, der Deutschen Fußball Liga, des Deutschen Olympischen Sportbundes, des Ham- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9244 burger Sportbundes, des Landessportbundes Nordrhein–Westfalen und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eingetragen . 2. Welche Stellungnahmen sind im Einzelnen zu diesem Verordnungsentwurf eingegangen? Die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen , Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland -Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben Stellungnahmen abgegeben. Darüber hinaus haben der Deutsche Städte- und Gemeindebund , der Deutsche Städtetag, der Arbeitsring Lärm der DEGA, der Verband Deutscher Grundstücksnutzer, der Deutsche Olympische Sportbund, der Deutsche Fußballbund und die Deutsche Fußball Liga Stellungnahmen abgegeben . 3. Wie ist der Stand der Auswertung der einzelnen Stellungnahmen, und welche Ergebnisse liegen bereits vor? 4. Welches weitere Vorgehen wurde hausintern abgestimmt? Zu den Fragen 3 und 4 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 5. Wie ist der Stand der Ressortabstimmung zu diesem Verordnungsentwurfs, und welche Ressorts sind einbezogen? Welche strittigen Punkte gibt es zwischen den beteiligten Ressorts? Bis auf das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind alle Ressorts beteiligt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Warum konnte bisher keine Einigung zwischen den Verbänden und Ländern auf der einen Seite und dem BMUB auf der anderen Seite zum Verordnungsentwurf erreicht werden? 7. Ist die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Florian Pronold auf die Mündlichen Fragen 9 und 10 der Abgeordneten Katrin Kunert vom 8. Juni 2016 (Plenarprotokoll 18/175, Anlage 9), dass „die eingegangenen Stellungnahmen (der Länder und Verbände zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung) ganz überwiegend die Konzeption des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMBUR) bestätigen und insbesondere nach Einschätzung der Sportverbände (…) die angestrebten Erleichterungen bei der Nutzung von Sportanlagen mit dem Verordnungsentwurf im Wesentlichen erreicht (werden)“, so zu verstehen, dass es nicht in allen Punkten Übereinstimmung gab, und wenn ja, in welchen nicht? 8. Wenn die eingegangenen Stellungnahmen der Länder und Verbände (zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung ) ganz überwiegend die Konzeption des BMUB bestätigen, warum bedarf es dann erneut einer längeren Ressortabstimmung des Verordnungsentwurfs ? Mit welchen Ministerien gibt es Unstimmigkeiten? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/9244 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Konnten die in der gemeinsamen Stellungnahme des Deutschen Fußball- Bundes e. V. (DFB), der Sportministerkonferenz (SMK), des Deutschen Städte- und Gemeindebundes e. V. (DStGB) und des Deutschen Olympischen Sportbundes e. V. (DOSB) zum Verordnungsentwurf zur Änderung der SALVO vom 31. März 2016 vorgebrachten klärungsbedürftigen Fragen und änderungsbedürftigen Engpässe geklärt werden? 10. Mit welcher Begründung wurden Änderungsinitiativen der genannten Verbände und der Länder nicht aufgegriffen, und welche sind es im Einzelnen? 11. Mit welcher Begründung wurde eine Höhenbegrenzung bis 10 m bei Flutlichtanlagen in den Verordnungsentwurf aufgenommen, und welche Auswirkungen hat eine Überschreitung dieser Höhe auf den Altanlagenbonus? 12. Wie wird mit der Neufassung des § 5 des Verordnungsentwurfs sichergestellt , dass alle Sportanlagen – also nicht nur die vor dem Jahr 1991 errichteten – nach erstmaliger Errichtung einen Standortschutz erhalten? 13. Was ist unter dem Begriff „Nutzungsänderung“ im Anhang 1, erster Spiegelstrich , zu verstehen? 14. Inwieweit trifft die Einschätzung zu, dass die Einführung einer Irrelevanzklausel nur dann positiv zu bewerten ist, wenn sie nicht an die Stelle des Altanlagenbonus tritt und dessen Anwendung nicht unterläuft? 15. Mit welcher Begründung wurde die Forderung nach Gleichstellung spielender Kinder auf Sportplätzen mit denen auf Spielplätzen bislang nicht aufgegriffen ? Ist es beabsichtigt, eine diesbezügliche Änderung auf den Weg zu bringen, und wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? 16. Mit welcher Begründung ist man nicht den vom DOSB, dem DFB und der SMK vorgeschlagenen Anpassungen in § 2 Absatz 5 des Verordnungsentwurfs , Verlegung der Nachtzeit von 23.00 bis 7.00 Uhr gefolgt? 17. Mit welcher Begründung wurde die von DOSB, DFB und SMK vorgeschlagene Streichung der nachmittäglichen Ruhezeit (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) an Sonn- und Feiertagen nicht in § 2 Absatz 5 des Verordnungsentwurfs umgesetzt ? 18. Welche Konsequenzen hat die im Rahmen einer „Neubauoffensive“ des BMUB beabsichtigte Ausweisung eines neuen Gebietstyps „urbane Gebiete “, in denen Mischnutzungen durch schwächere Lärmschutzvorgaben gefördert werden sollen, auf die SALVO? Zu den Fragen 6 bis 18 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 19. In welcher Weise und mit welchem Ergebnis erfolgte die im Sportausschuss des Deutschen Bundestages vom 14. Januar 2015 durch das BMUB angekündigte Prüfung der Frage, wo der Lärm gemessen wird? Wer führte die Prüfung durch? Bei der Sitzung des Sportausschusses am 14. Januar 2015 wurde unter anderem erörtert, ob der Lärmschutz bei Sportanlagen zulasten der Nachbarn auf passiven Schallschutz reduziert werden kann. In diesem Fall könnten in der Sportanlagenlärmschutzverordnung lediglich Innenraumpegel festgesetzt werden, deren Einhaltung innerhalb von Wohnräumen zu messen wäre, so dass allein durch den Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9244 Einbau von Lärmschutzfenstern solche Werte eingehalten werden könnten und eine uneingeschränkte Nutzung von Sportanlagen ermöglicht würde. Fraglich war, ob neben dem Schutz von Innenräumen auch der Schutz des Außenwohnbereichs von Wohnungen geboten ist und deshalb die einschlägigen Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit Immissionsrichtwerten für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden sowie zur Messung von Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden beizubehalten sind. § 2 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung setzt Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden fest. Nach Nummer 1.2 Buchstabe a) des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung liegt der hierfür maßgebende Immissionsort „0,5 m außerhalb, etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung, eines Krankenhauses, einer Pflegeanstalt oder einer anderen ähnlich schutzbedürftigen Einrichtung“. Grund der Regelung ist, dass § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und 2 BImSchG nicht nur den Innenraum von Wohnräumen, sondern auch den Außenwohnbereich vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen schützt. Das Schutzniveau der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann nicht hinter den gesetzlichen Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auf dessen Ermächtigungsgrundlage in § 23 Absatz 1 BImSchG sie beruht, zurückbleiben. Die Prüfung erfolgte durch die für den Schutz vor Lärm und Erschütterungen zuständige Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. 20. Wird bei der Einschätzung des Lärmimmissionspegels von Sportanlagen gemessen , oder erfolgt eine Berechnung entsprechend der Lärmkartierung von Verkehrswegen? Falls gerechnet wird, welche Annahmen werden der Berechnung zugrunde gelegt? Falls gemessen wird, gibt es standardisierte Messverfahren zur Lärmmessung für Sportanlagen, und welche sind dies? Bei der Planung von Sportanlagen werden Geräuschimmissionen durch Berechnungen nach Nummer 2 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung prognostiziert. Hierbei sind die Annahmen und Maßstäbe der Nummer 2 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung zu beachten. Bei der Überprüfung der von vorhandenen Sportanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen erfolgen Messungen nach den Messverfahren der Nummer 3 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333